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| Loi relative aux contrats de travail | Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 3 JUILLET 1978. - Loi relative aux contrats de travail | 3 JULI 1978. - Wet betreffende de arbeidsovereenkomsten |
| Traduction allemande de dispositions modificatives | Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
| Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse |
| traduction en langue allemande : | vertaling : |
| - des articles 1er à 3 de la loi du 27 avril 2007 portant des | - van de artikelen 1 tot 3 van de wet van 27 april 2007 houdende |
| dispositions diverses (Moniteur belge du 8 mai 2007); | diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 8 mei 2007); |
| - de l'article 57 de la loi-programme du 27 avril 2007 (Moniteur belge | - van artikel 57 van de programmawet van 27 april 2007 (Belgisch |
| du 8 mai 2007). | Staatsblad van 8 mei 2007). |
| Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Anlage 1 | Anlage 1 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit | KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit |
| Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
| Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird | Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird |
| mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
| « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder | « Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder |
| Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die | Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die |
| vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine | vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine |
| Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. | Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt. |
| § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder | § 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder |
| vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom | vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die |
| Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom | Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung |
| dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive | dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive |
| Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des | Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des |
| Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. | Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen. |
| Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im | Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im |
| vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit | vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit |
| des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im | des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. | Ministerrat beratenen Erlass näher zu bestimmen. |
| § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für | § 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für |
| definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss | definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss |
| der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des | der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen des |
| Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem | Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes weiterhin beschäftigen, indem |
| er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er | er seine Arbeit anpasst oder, wenn dies nicht möglich ist, indem er |
| ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch | ihm eine andere Arbeit gibt, ausser wenn dies weder technisch noch |
| objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen | objektiv möglich ist oder aus gebührend gerechtfertigten Gründen |
| vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. | vernünftigerweise nicht verlangt werden kann. |
| § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder | § 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder |
| objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten | objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten |
| Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der | Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der |
| Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen | Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere Arbeit anbieten, die seinen |
| Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine | Möglichkeiten entspricht, oder weigert sich der Arbeitnehmer, eine |
| andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf | andere Arbeit, die seinen Möglichkeiten entspricht, anzunehmen, darf |
| das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, | das Ende des Vertrags wegen höherer Gewalt erst festgestellt werden, |
| nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb | nachdem die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit innerhalb |
| der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, | der Frist und gemäss den Modalitäten, die vom König festgelegt werden, |
| vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle | vom zuständigen Arzt-Sozialinspektor der Generaldirektion Kontrolle |
| des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | des Wohlbefindens bei der Arbeit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden | Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung festgestellt worden |
| ist. | ist. |
| Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das |
| Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer | Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer |
| Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den | Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden. |
| § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden | § 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden |
| Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für | Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für |
| Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. » |
| Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 | Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 |
| fest. | fest. |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Anlage 2 | Anlage 2 |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
| 27. APRIL 2007 - Programmgesetz | 27. APRIL 2007 - Programmgesetz |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| (...) | (...) |
| TITEL VI - Beschäftigung | TITEL VI - Beschäftigung |
| (...) | (...) |
| KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf | KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf |
| Pflegebetreuungsleistungen | Pflegebetreuungsleistungen |
| Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird |
| ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem | « Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem |
| von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, | von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, |
| von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere | von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere |
| Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, | Jugendhilfe als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, hat das Recht, |
| für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die | für die Erfüllung von Verpflichtungen und Aufgaben oder für die |
| Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung | Bewältigung von Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung |
| einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen | einer oder mehrerer Personen in seiner Familie, die ihm im Rahmen |
| dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit | dieser Unterbringung anvertraut worden sind, von der Arbeit |
| fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr | fernzubleiben. Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr |
| nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei | nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei |
| Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden | Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden |
| sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. | sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden. |
| § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach | § 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach |
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene |
| Anzahl Tage allgemein erhöhen. | Anzahl Tage allgemein erhöhen. |
| Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des | Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des |
| Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf | Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf |
| höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. | höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie. |
| Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen | Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen |
| Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu | Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu |
| verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts | verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts |
| auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der | auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Art der |
| Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und | Unterbringung und die Art der Verpflichtungen, Aufgaben und |
| Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die | Situationen im Zusammenhang mit der Unterbringung in der Familie, die |
| berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der | berücksichtigt werden können, und wie und binnen welcher Frist der |
| Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § | Arbeitgeber informiert werden muss. Der König kann ebenfalls die in § |
| 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien | 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien |
| anpassen. » | anpassen. » |
| (...) | (...) |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| G. VERHOFSTADT | G. VERHOFSTADT |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes | Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes |
| Frau F. VAN DEN BOSSCHE | Frau F. VAN DEN BOSSCHE |
| Der Minister der Wirtschaft und der Energie | Der Minister der Wirtschaft und der Energie |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
| R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
| Die Ministerin des Mittelstands | Die Ministerin des Mittelstands |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
| C. DUPONT | C. DUPONT |
| Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
| B. TOBBACK | B. TOBBACK |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
| Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die | Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die |
| Bekämpfung der Steuerhinterziehung | Bekämpfung der Steuerhinterziehung |
| H. JAMAR | H. JAMAR |
| Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung | Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die | Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die |
| Sozialwirtschaft | Sozialwirtschaft |
| Frau E. VAN WEERT | Frau E. VAN WEERT |
| Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung | Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung |
| Frau G. MANDAILA MALAMBA | Frau G. MANDAILA MALAMBA |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |