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| Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux | Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 3 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses relatives aux services postaux Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 |
| loi du 3 février 2014 portant des dispositions diverses relatives aux | februari 2014 houdende diverse bepalingen betreffende postdiensten |
| services postaux (Moniteur belge du 19 février 2014). | (Belgisch Staatsblad van 19 februari 2014). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 3. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
| über die Postdienste | über die Postdienste |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient insbesondere der Teilumsetzung der |
| Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. | Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. |
| Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des | Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des |
| Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung | Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung |
| der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG | der Dienstequalität, wie abgeändert durch die Richtlinie 2002/39/EG |
| und die Richtlinie 2008/06/EG. | und die Richtlinie 2008/06/EG. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen |
| Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur | Art. 3 - Artikel 142 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur |
| Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
| ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch |
| das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1. | das Gesetz vom 12. August 2000, und abgeändert durch das Gesetz vom 1. |
| April 2007, wird wie folgt abgeändert: | April 2007, wird wie folgt abgeändert: |
| 1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter | 1.In § 4 werden die Wörter "dem der Universaldiensteanbieter |
| untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des | untersteht" durch die Wörter "der für die Bereitstellung des |
| Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. | Universaldienstes zuständig ist" ersetzt. |
| 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 5 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in | " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass in |
| Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, | Bezug auf die weiter unten erwähnten Punkte Modalitäten für Sendungen, |
| die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: | die Teil des Universaldienstes sind, bestimmen: |
| - Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, | - Modalitäten in Bezug auf Abmessungen und Normung von Postsendungen, |
| - Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen | - Modalitäten in Bezug auf die Zustellung von Postsendungen |
| einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend | einschließlich der Bearbeitung unzustellbarer oder unzureichend |
| frankierter Postsendungen, | frankierter Postsendungen, |
| - Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken | - Modalitäten in Bezug auf das Frankieren, den Verkauf von Briefmarken |
| und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von | und anderen Postwertzeichen und die Zulassung und Nutzung von |
| Frankiermaschinen, | Frankiermaschinen, |
| - Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von | - Modalitäten in Bezug auf Erfassung und Bearbeitung von |
| Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer | Adressenänderungen und Nachsendung von Postsendungen infolge einer |
| Adressenänderung." | Adressenänderung." |
| Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 144 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 1. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit | "Art. 144 - § 1 - Die Nutzercharta des Universaldiensteanbieters mit |
| Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den | Ausnahme der in § 2 Buchstabe d) vorgesehenen Information wird den |
| Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung | Nutzern in den Ämtern des Universaldiensteanbieters zur Verfügung |
| gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen | gestellt und vollständig auf seiner Website und im Belgischen |
| Staatsblatt veröffentlicht. | Staatsblatt veröffentlicht. |
| Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in | Das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen der Nutzercharta wird in |
| der betreffenden Charta festgelegt. | der betreffenden Charta festgelegt. |
| Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter | Änderungen an der Nutzercharta werden vom Universaldiensteanbieter |
| ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher | ebenfalls auf die in Absatz 1 erwähnte Weise veröffentlicht und vorher |
| dem Institut mitgeteilt. | dem Institut mitgeteilt. |
| § 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: | § 2 - Die Nutzercharta enthält mindestens: |
| a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und | a) allgemeine und besondere Bedingungen in Bezug auf das Angebot und |
| die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, | die Erbringung der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, |
| b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes | b) Einzelsendungstarife der Dienste, die Teil des Universaldienstes |
| sind, | sind, |
| c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die | c) in Bezug auf die ermäßigten öffentlichen Tarife der Dienste, die |
| Teil des Universaldienstes sind: | Teil des Universaldienstes sind: |
| - Tarife, | - Tarife, |
| - technische Merkmale, | - technische Merkmale, |
| - Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und | - Bereitsstellungsbedingungen, insbesondere hinsichtlich Volumen und |
| Postvorbereitung, | Postvorbereitung, |
| d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des | d) Tarifmodell für vereinbarte Tarife der Dienste, die Teil des |
| Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: | Universaldienstes sind, mit mindestens folgenden Informationen: |
| - für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und | - für die vereinbarten Tarife geltende Basistarife und |
| Zahlungsmodalitäten, | Zahlungsmodalitäten, |
| - gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, | - gegebenenfalls verschiedene Klassen und Formeln, |
| - Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, | - Vertragsdauer und Kündigungs- und Verlängerungsmodalitäten, |
| - Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. | - Modalitäten in Bezug auf die Preisrevision. |
| Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit | Mit Ausnahme der Basistarife bleibt das vorerwähnte Tarifmodell mit |
| den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der | den vorerwähnten Bestandteilen mindestens ein Jahr ab dem in der |
| Nutzercharta angegebenen Datum gültig." | Nutzercharta angegebenen Datum gültig." |
| Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 5 - Artikel 144ter § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
| wird wie folgt ergänzt: | wird wie folgt ergänzt: |
| "Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das | "Ab dem Tag des Empfangs der beantragten Tariferhöhungen hat das |
| Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das | Institut einen Monat Zeit, um seine Bemerkungen mitzuteilen. Falls das |
| Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es | Institut der Meinung ist, dass die Akte unvollständig ist, muss es |
| innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche | innerhalb zehn Werktagen ab dem Empfang mitteilen, welche |
| Informationen fehlen. | Informationen fehlen. |
| Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder | Als Werktage gelten alle Kalendertage außer Samstage, Sonntage oder |
| gesetzliche Feiertage. | gesetzliche Feiertage. |
| Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der | Die einmonatige Frist wird bis zum Zeitpunkt des Empfangs der in der |
| Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." | Akte fehlenden Informationen ausgesetzt." |
| Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 6 - Artikel 144quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
| wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in | "Art. 144quinquies - § 1 - Der Universaldiensteanbieter führt in |
| seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: | seinem internen Kostenrechnungssystem getrennte Konten für: |
| 1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, | 1. jeden der Dienste, die Teil des Universaldienstes sind, |
| 2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, | 2. Postdienste, die nicht zum Universaldienst gehören, |
| 3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des | 3. gegebenenfalls Dienste, die ihm anvertraute Aufträge des |
| öffentlichen Dienstes sind. | öffentlichen Dienstes sind. |
| Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich | Dieses interne Kostenrechnungssystem basiert auf einheitlich |
| angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der | angewandten und objektiv zu rechtfertigenden Grundsätzen der |
| Kostenrechnung. | Kostenrechnung. |
| § 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die | § 2 - Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut jährlich die |
| Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur | Kategorie, zu der jeder der von ihm angebotenen Dienste gehört, zur |
| Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle | Billigung vor. Der Universaldiensteanbieter legt dem Institut alle |
| Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung | Änderungsvorschläge im Jahr vor der Einführung gemeinsam zur Billigung |
| vor." | vor." |
| Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 7 - Artikel 144sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: | 12. August 2000, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
| 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
| " § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter | " § 3 - Die Verteilung der Kosten wird vom Universaldiensteanbieter |
| gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach | gemäß den in § 1 erwähnten Grundsätzen durchgeführt. Dies erfolgt nach |
| dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully | dem Verfahren der Vollkostenrechnung, besser bekannt als "FDC - Fully |
| Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz | Distributed Cost" (oder "Fully Allocated Cost"), für das der Grundsatz |
| des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten | des "ABC- Activity-based Costing" angewandt wird, nach dem Kosten |
| Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." | Produkten auf Basis der Aktivitäten zugerechnet werden." |
| 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch Paragraphen 4 und 5 mit folgendem Wortlaut |
| ergänzt: | ergänzt: |
| " § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, | " § 4 - Andere Kostenrechnungssysteme dürfen nur angewandt werden, |
| wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind | wenn sie mit den Bestimmungen von Artikel 144quinquies vereinbar sind |
| und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer | und nachdem sie vom Institut gebilligt worden sind. Vor ihrer |
| Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen | Anwendung hat das Institut die Europäische Kommission von neuen |
| Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. | Kostenrechnungssystemen zu unterrichten. |
| § 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf | § 5 - Der Universaldiensteanbieter führt ein Merkblatt in Bezug auf |
| seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen | seine Kostenrechnung, das ausreichend aufgeschlüsselte Informationen |
| über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen | über die von ihm verwendeten Kostenrechnungssysteme und die aus diesen |
| Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung | Systemen hervorgehenden ausführlichen Informationen zur Kostenrechnung |
| enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche | enthält. Dieses Merkblatt enthält unter anderem vertrauliche |
| Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König | Informationen zur Kostenrechnung, deren Liste und Inhalt vom König |
| festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der | festgelegt werden. Auf Anfrage übermittelt der |
| Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, | Universaldiensteanbieter dieses Merkblatt der Europäischen Kommission, |
| dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der | dem Institut und der in Artikel 144septies erwähnten Fachstelle. Der |
| König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts | König legt die Modalitäten für die Übermittlung dieses Merkblatts |
| fest. | fest. |
| Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem | Der Universaldiensteanbieter erteilt aus eigener Initiative dem |
| Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die | Institut gemäß den vom König festgelegten Modalitäten eine um die |
| vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des | vertraulichen Informationen zur Kostenrechnung bereinigte Fassung des |
| in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung | in Absatz 1 erwähnten Merkblatts. Diese Fassung wird nach Billigung |
| seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten | seitens des Instituts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten |
| veröffentlicht." | veröffentlicht." |
| Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 8 - Artikel 144septies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: | 12. August 2000, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: | "Art. 144septies - Das Institut sorgt dafür, dass: |
| - das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne | - das in den Artikeln 144quinquies und 144sexies erwähnte interne |
| Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer | Kostenrechnungssystem vom Kollegium der Kommissare oder von einer |
| anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen | anderen vom BIPF bestimmten, vom Universaldiensteanbieter unabhängigen |
| Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der | Fachstelle überprüft wird. Der König legt die Modalitäten der |
| Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies | Kontrolle über die Einhaltung der Artikel 144quinquies und 144sexies |
| des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom | des Gesetzes fest. Die Kontrollekosten werden vom |
| Universaldiensteanbieter getragen, | Universaldiensteanbieter getragen, |
| - jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt | - jährlich eine Konformitätsfeststellung veröffentlicht wird. Inhalt |
| und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt. | und Modalitäten dieser Veröffentlichung werden vom König festgelegt. |
| Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 | Die Konformitätsfeststellung darf weder die in Artikel 144sexies § 5 |
| erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf | erwähnten vertraulichen Informationen enthalten noch darauf |
| verweisen." | verweisen." |
| Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 9 - Artikel 144octies desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, | 12. August 2000, und ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010, |
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach | 1. In § 2 werden die Wörter "auf Vorschlag" durch die Wörter "nach |
| Stellungnahme" ersetzt. | Stellungnahme" ersetzt. |
| 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein § 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot | " § 3 - Ist infolge des in § 2 erwähnten Mechanismus kein Angebot |
| gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme | gewählt worden, benennt der König von Amts wegen nach Stellungnahme |
| des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder | des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass einen oder |
| mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den | mehrere Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, für die gemäß den |
| in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die | in Artikel 144undecies des Gesetzes vorgesehenen Regeln für die |
| Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein | Berechnung der Nettokosten der Universaldienstverpflichtungen ein |
| Ausgleich gewährt wird." | Ausgleich gewährt wird." |
| 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 3. Ein § 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
| " § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird | " § 4 - Ist ein gemäß § 2 oder § 3 benannter Anbieter säumig und wird |
| diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf | diese Säumigkeit vom Institut festgestellt, benennt der König auf |
| Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Vorschlag des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den | einen anderen Anbieter für einen Zeitraum von fünf Jahren, um den |
| säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im | säumigen Anbieter zu ersetzen. Er kann ebenfalls durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur | Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten und Verfahren zur |
| Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." | Feststellung der Säumigkeit des benannten Anbieters bestimmen." |
| Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den | Art. 10 - In Artikel 148bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den |
| Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom | Königlichen Erlass vom 9. Juni 1999, bestätigt durch das Gesetz vom |
| 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und | 12. August 2000, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Dezember 2010 und |
| abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit | abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2012, wird ein § 5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | " § 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, | Modalitäten in Bezug auf die Begriffsbestimmung für Briefe, |
| Drucksachen und Postkarten bestimmen." | Drucksachen und Postkarten bestimmen." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 3. Februar 2014 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |