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Vue multilingue de Loi du 03/04/1997
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Loi portant assentiment à la Convention n° 168 concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session. - Traduction allemande Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste zitting. - Duitse vertaling
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3 AVRIL 1997. - Loi portant assentiment à la Convention n° 168 3 APRIL 1997. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168
concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming
chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de
internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session. - Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste
Traduction allemande zitting. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april
loi du 3 avril 1997 portant assentiment à la Convention n° 168 1997 houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de
concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen
chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de
internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste
(Moniteur belge du 11 octobre 2012). zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
3. APRIL 1997 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 168 über 3. APRIL 1997 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 168 über
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit,
angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen
Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr.
6 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. 6 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und
den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988
von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer
fünfundsiebzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam. fünfundsiebzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
E. DERYCKE E. DERYCKE
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit
Frau M. SMET Frau M. SMET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
ÜBERSETZUNG ÜBERSETZUNG
Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen
Arbeitslosigkeit Arbeitslosigkeit
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf
einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten
Tagung zusammengetreten ist, Tagung zusammengetreten ist,
unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven
Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen,
die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen
des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle,
die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen
Befriedigung, das sie ihnen verschaffen; Befriedigung, das sie ihnen verschaffen;
verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der
Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen
und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934, Empfehlung betreffend und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934, Empfehlung betreffend
die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend
Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale
Sicherheit (Mindestnormen), 1952, Übereinkommen und Empfehlung über Sicherheit (Mindestnormen), 1952, Übereinkommen und Empfehlung über
die Beschäftigungspolitik, die Beschäftigungspolitik,
1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschließung des 1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschließung des
Arbeitskräftepotentials, 1975, Übereinkommen und Empfehlung über die Arbeitskräftepotentials, 1975, Übereinkommen und Empfehlung über die
Arbeitsverwaltung, 1978, und Empfehlung betreffend die Arbeitsverwaltung, 1978, und Empfehlung betreffend die
Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984); Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984);
verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung,
von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt
betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von
denen viele ihre erste Beschäftigung suchen; denen viele ihre erste Beschäftigung suchen;
stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen
Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in den Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in den
Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue
Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen,
insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und
die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der
vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle
geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit, geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit,
erforderlich machen; erforderlich machen;
stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei
Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit
(Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die
Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme
überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere
Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass
aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch
gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer,
die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei
Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können; Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können;
erkennt an, dass Maßnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem erkennt an, dass Maßnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem
Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen
sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei
gewählter Beschäftigung führen, einschließlich Kleinbetrieben, gewählter Beschäftigung führen, einschließlich Kleinbetrieben,
Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler
Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von
Ressourcen, die zurzeit zur Finanzierung von rein Ressourcen, die zurzeit zur Finanzierung von rein
unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche
die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung
und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die
nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass
unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher
wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit
den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche
Unterstützung gewähren; Unterstützung gewähren;
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend
Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den
fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick
auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934,
und und
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten sollen. Übereinkommens erhalten sollen.
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird. und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird.
I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Artikel 1
In diesem Übereinkommen In diesem Übereinkommen
a) umfasst der Ausdruck "Rechtsvorschriften" alle Gesetze und a) umfasst der Ausdruck "Rechtsvorschriften" alle Gesetze und
Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der
Sozialen Sicherheit; Sozialen Sicherheit;
b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt. innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt.
Artikel 2 Artikel 2
Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sein System zum Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sein System zum
Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu
koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein
System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der
Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der
vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und
nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine
produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche
zu suchen. zu suchen.
Artikel 3 Artikel 3
Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in
Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen. Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen.
Artikel 4 Artikel 4
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch
eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des
Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden
Verpflichtungen ausnehmen. Verpflichtungen ausnehmen.
2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese 2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese
durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen.
Artikel 5 Artikel 5
1. Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte 1. Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte
Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in
Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel
23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen
sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese
Ausnahmen rechtfertigen. Ausnahmen rechtfertigen.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied,
soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen
Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation
beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in
Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3,
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel
23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen
sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese
Ausnahmen rechtfertigen. Ausnahmen rechtfertigen.
3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2
abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der
Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die
Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in
Anspruch genommene Ausnahme anzugeben, Anspruch genommene Ausnahme anzugeben,
a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die
Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen. Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen.
4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2
abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern
es die Umstände gestatten, es die Umstände gestatten,
a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken; a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken;
b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen; b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen;
c) die Leistungsbeträge zu erhöhen; c) die Leistungsbeträge zu erhöhen;
d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen; d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen;
e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern; e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern;
f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen
Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen; Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen;
g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu
gewährleisten; gewährleisten;
h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren
solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf
Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die
Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an
Hinterbliebene berücksichtigt werden. Hinterbliebene berücksichtigt werden.
Artikel 6 Artikel 6
1. Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne 1. Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne
Unterscheidung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, Unterscheidung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts,
der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der
Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der
Invalidität oder des Alters zu gewährleisten. Invalidität oder des Alters zu gewährleisten.
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung
besonderer Maßnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im besonderer Maßnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im
Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt
sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen
mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere
benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei- benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei-
oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei
Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen. Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen.
II. Förderung der produktiven Beschäftigung II. Förderung der produktiven Beschäftigung
Artikel 7 Artikel 7
Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die
dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte
Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der
Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere
Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen. Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen.
Artikel 8 Artikel 8
1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, besondere Programme innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, besondere Programme
zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der
Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und
produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten
aufzustellen, denen es schwerfällt oder schwerfallen kann, eine aufzustellen, denen es schwerfällt oder schwerfallen kann, eine
dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche
Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose,
Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, und vom Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, und vom
Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer. Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer.
2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der 2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von
Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von
Beschäftigungsprogrammen verpflichtet. Beschäftigungsprogrammen verpflichtet.
3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven 3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven
Beschäftigung schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die Beschäftigung schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die
ursprünglich erfasste auszudehnen. ursprünglich erfasste auszudehnen.
Artikel 9 Artikel 9
Die in diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung Die in diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung
des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschließung des des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschließung des
Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die
Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen. Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen.
III. Gedeckte Fälle III. Gedeckte Fälle
Artikel 10 Artikel 10
1. Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen 1. Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen
die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbuße zu umfassen, die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbuße zu umfassen,
die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und
tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen
vermag. vermag.
2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens
unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle
auszudehnen: auszudehnen:
a) Verdiensteinbuße infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer a) Verdiensteinbuße infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer
vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit;
und und
b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer
vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen,
technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen. technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen.
3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der 3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der
Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine
Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des
Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein
Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen. Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen.
4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die
Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden.
IV. Geschützte Personen IV. Geschützte Personen
Artikel 11 Artikel 11
1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von 1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von
Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller
Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und
der Lehrlinge. der Lehrlinge.
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich
Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz
ausgenommen werden. ausgenommen werden.
3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der 3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der
Kreis der geschützten Personen zu umfassen: Kreis der geschützten Personen zu umfassen:
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens
50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder 50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder
b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt
ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt
mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit
20 oder mehr Beschäftigten bilden. 20 oder mehr Beschäftigten bilden.
V. Formen des Schutzes V. Formen des Schutzes
Artikel 12 Artikel 12
1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann 1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann
jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit
deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will,
ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen
beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme. beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme.
2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner 2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner
schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene
Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter
Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie
gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden.
VI. Zu gewährende Leistungen VI. Zu gewährende Leistungen
Artikel 13 Artikel 13
Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes
richten. richten.
Artikel 14 Artikel 14
Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende
Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der
Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz
erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder
von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten. von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten.
Artikel 15 Artikel 15
1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei 1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei
Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne
Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt
berechnet werden: berechnet werden:
a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für
die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren
Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren
Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den
zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden
kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder
nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden
Region richten kann; Region richten kann;
b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren
Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen
Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters
oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum
sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist. sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist.
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die
Leistungsbeträge Leistungsbeträge
a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder
b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns
eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag
zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert. zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert.
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können 3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können
gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden
Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem
Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden.
Artikel 16 Artikel 16
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum
hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel
12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel,
die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer
vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer
vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben
ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls
Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene
Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu
sichern. sichern.
Artikel 17 Artikel 17
1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf 1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf
Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer
Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die
zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht
überschreiten. überschreiten.
2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die
besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer
anzupassen. anzupassen.
Artikel 18 Artikel 18
1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der 1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der
Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer
Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht
überschreiten. überschreiten.
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die
Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten. Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten.
3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene 3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene
Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst
werden. werden.
Artikel 19 Artikel 19
1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer 1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer
vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des
Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der
gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen. gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen.
2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch 2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch
a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15
vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit
oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt
werden; werden;
b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen
Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der
Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des
Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des
Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen
Zeitraum begrenzt werden. Zeitraum begrenzt werden.
3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der 3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der
ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen
Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat
die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung
festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen. festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen.
4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die
Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von
12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, 12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen,
falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer
der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu
staffeln ist. staffeln ist.
5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes 5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes
Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche
Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive
und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter
Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen. Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen.
6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann 6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann
unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die
besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden.
Artikel 20 Artikel 20
Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder
Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer
vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des
Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem
vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder
gekürzt werden, gekürzt werden,
a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds
befindet; befindet;
b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende
vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat; vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat;
c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende
seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat; seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat;
d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende
die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit
teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese
Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran
gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben; gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben;
e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt
oder zu erlangen versucht hat; oder zu erlangen versucht hat;
f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur
Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung,
Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare
Beschäftigung in Anspruch zu nehmen; Beschäftigung in Anspruch zu nehmen;
g) solange der Betreffende eine andere Leistung der g) solange der Betreffende eine andere Leistung der
Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des
betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer
Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung
die andere Leistung nicht übersteigt. die andere Leistung nicht übersteigt.
Artikel 21 Artikel 21
1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei 1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei
Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem
vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder
gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung
ablehnt. ablehnt.
2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter 2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter
vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang
insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in
ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der
Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die
Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre
Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die
Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende
Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist. Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist.
Artikel 22 Artikel 22
Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von
irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen
Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine
Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer
Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene
Verdiensteinbuße beizutragen, Verdiensteinbuße beizutragen,
a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die
Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie
die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird; die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird;
oder oder
b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der
in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit
entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die
erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird, erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird,
Anspruch haben, Anspruch haben,
wobei jedes Mitglied die Wahl hat. wobei jedes Mitglied die Wahl hat.
Artikel 23 Artikel 23
1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf 1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf
ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder
unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu
bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von
Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten
ärztliche Betreuung zu gewährleisten. ärztliche Betreuung zu gewährleisten.
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.
Artikel 24 Artikel 24
1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen
bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die
Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt
werden, zu gewährleisten, werden, zu gewährleisten,
a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei
Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung; und Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung; und
b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf
Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen
nach dem Ende der Arbeitslosigkeit, nach dem Ende der Arbeitslosigkeit,
falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche
Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar
von einer Beschäftigung abhängig machen. von einer Beschäftigung abhängig machen.
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.
Artikel 25 Artikel 25
1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme 1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme
der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die
besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer
angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr
Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig
angesehen werden kann. angesehen werden kann.
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden.
VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende
Artikel 26 Artikel 26
1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele 1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele
Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos
anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden
oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie
Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden.
Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von
arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und
nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten: nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten:
a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben;
b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben; b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben;
c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben; c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben;
d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der
Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet
haben; haben;
e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch
auf eine Leistung an Hinterbliebene haben; auf eine Leistung an Hinterbliebene haben;
f) geschiedene oder getrennt lebende Personen; f) geschiedene oder getrennt lebende Personen;
g) entlassene Strafgefangene; g) entlassene Strafgefangene;
h) Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit h) Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit
abgeschlossen haben; abgeschlossen haben;
i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland,
vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des
Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben; Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben;
j) früher selbständig erwerbstätige Personen. j) früher selbständig erwerbstätige Personen.
2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der 2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1 Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1
erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich
verpflichtet. verpflichtet.
3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf 3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf
eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte
auszudehnen. auszudehnen.
VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien
Artikel 27 Artikel 27
1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder 1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder
gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller
das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu
richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel
einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu
belehren, die einfach und rasch sein müssen. belehren, die einfach und rasch sein müssen.
2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit 2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen
Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl
oder von einem Beauftragten eines repräsentativen oder von einem Beauftragten eines repräsentativen
Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die
geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder
unterstützen zu lassen. unterstützen zu lassen.
Artikel 28 Artikel 28
Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße
Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der
Durchführung des Übereinkommens mitwirken. Durchführung des Übereinkommens mitwirken.
Artikel 29 Artikel 29
1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament 1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament
verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter
der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen
Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu
beteiligen. beteiligen.
2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen 2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen
Regierungsstelle wahrgenommen wird, Regierungsstelle wahrgenommen wird,
a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen
Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender
Eigenschaft beizuordnen; Eigenschaft beizuordnen;
b) können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung b) können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung
von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen; von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen;
c) können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern c) können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern
der Behörden vorsehen. der Behörden vorsehen.
Artikel 30 Artikel 30
In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit
Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die
Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um
sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck
geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger
solcher Zahlungen zu verhindern. solcher Zahlungen zu verhindern.
Artikel 31 Artikel 31
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die
Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst. Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst.
Artikel 32 Artikel 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen. mitzuteilen.
Artikel 33 Artikel 33
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den
Generaldirektor eingetragen ist. Generaldirektor eingetragen ist.
2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder 2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder
durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft.
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft.
Artikel 34 Artikel 34
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es
nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie
wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam.
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen
eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem
in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht,
bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses
Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses
Artikels kündigen. Artikels kündigen.
Artikel 35 Artikel 35
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. dieses Übereinkommen in Kraft tritt.
Artikel 36 Artikel 36
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102
der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von
ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen
Ratifikationen und Kündigungen. Ratifikationen und Kündigungen.
Artikel 37 Artikel 37
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll.
Artikel 38 Artikel 38
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes:
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein
Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung
einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das
neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr
ratifiziert werden. ratifiziert werden.
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und
Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch
das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben.
Artikel 39 Artikel 39
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind
in gleicher Weise verbindlich. in gleicher Weise verbindlich.
Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz
gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der
Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten
Tagung Tagung
Staaten Staaten
Datum der Authentifizierung Datum der Authentifizierung
Art der Zustimmung Art der Zustimmung
Datum der Zustimmung Datum der Zustimmung
Datum des internen Datum des internen
Inkrafttretens Inkrafttretens
ALBANIEN ALBANIEN
Ratifikation Ratifikation
04.08.2006 04.08.2006
04.08.2007 04.08.2007
BELGIEN BELGIEN
Ratifikation Ratifikation
21.10.2011 21.10.2011
21.10.2012 21.10.2012
BRASILIEN BRASILIEN
Ratifikation Ratifikation
24.03.1993 24.03.1993
24.03.1994 24.03.1994
FINNLAND FINNLAND
Ratifikation Ratifikation
19.12.1990 19.12.1990
19.12.1991 19.12.1991
NORWEGEN NORWEGEN
Ratifikation Ratifikation
19.06.1990 19.06.1990
17.10.1991 17.10.1991
RUMÄNIEN RUMÄNIEN
Ratifikation Ratifikation
15.12.1992 15.12.1992
15.12.1993 15.12.1993
SCHWEDEN SCHWEDEN
Ratifikation Ratifikation
18.12.1990 18.12.1990
18.12.1991 18.12.1991
SCHWEIZ SCHWEIZ
Ratifikation Ratifikation
17.10.1990 17.10.1990
17.10.1991 17.10.1991
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