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Loi portant assentiment à la Convention n° 168 concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste zitting. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 AVRIL 1997. - Loi portant assentiment à la Convention n° 168 | 3 APRIL 1997. - Wet houdende instemming met het Verdrag nr. 168 |
concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le | betreffende de bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming |
chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence | tegen werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de |
internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session. - | Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste |
Traduction allemande | zitting. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 april |
loi du 3 avril 1997 portant assentiment à la Convention n° 168 | 1997 houdende instemming met het Verdrag nr. 168 betreffende de |
concernant la promotion de l'emploi et la protection contre le | bevordering van de werkgelegenheid en de bescherming tegen |
chômage, adoptée à Genève, le 21 juin 1988 par la Conférence | werkloosheid, aangenomen te Genève op 21 juni 1988 door de |
internationale du Travail lors de sa soixante-quinzième session | Internationale Arbeidsconferentie tijdens haar vijfenzeventigste |
(Moniteur belge du 11 octobre 2012). | zitting (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
3. APRIL 1997 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 168 über | 3. APRIL 1997 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen Nr. 168 über |
Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, | Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, |
angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen | angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der Internationalen |
Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung | Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten Tagung |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 Absatz 1 Nr. |
6 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 6 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und | Art. 2 - Das Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und |
den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 | den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 |
von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer | von der Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer |
fünfundsiebzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam. | fünfundsiebzigsten Tagung, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. April 1997 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
E. DERYCKE | E. DERYCKE |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit |
Frau M. SMET | Frau M. SMET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
ÜBERSETZUNG | ÜBERSETZUNG |
Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen | Übereinkommen über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen |
Arbeitslosigkeit | Arbeitslosigkeit |
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, | Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation, |
die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf | die vom Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes nach Genf |
einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten | einberufen wurde und am 1. Juni 1988 zu ihrer fünfundsiebzigsten |
Tagung zusammengetreten ist, | Tagung zusammengetreten ist, |
unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven | unterstreicht die Bedeutung der Arbeit und der produktiven |
Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, | Beschäftigung in jeder Gesellschaft, nicht nur wegen der Ressourcen, |
die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen | die dadurch für die Gemeinschaft geschaffen werden, sondern auch wegen |
des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, | des Einkommens, das sie den Arbeitnehmern bringen, der sozialen Rolle, |
die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen | die sie ihnen verleihen, und des Gefühls der persönlichen |
Befriedigung, das sie ihnen verschaffen; | Befriedigung, das sie ihnen verschaffen; |
verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der | verweist auf die bestehenden internationalen Normen auf dem Gebiet der |
Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen | Beschäftigung und des Schutzes gegen Arbeitslosigkeit (Übereinkommen |
und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934, Empfehlung betreffend | und Empfehlung über die Arbeitslosigkeit, 1934, Empfehlung betreffend |
die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend | die Arbeitslosigkeit (Jugendliche), 1935, Empfehlung betreffend |
Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale | Sicherung des Lebensunterhaltes, 1944, Übereinkommen über Soziale |
Sicherheit (Mindestnormen), 1952, Übereinkommen und Empfehlung über | Sicherheit (Mindestnormen), 1952, Übereinkommen und Empfehlung über |
die Beschäftigungspolitik, | die Beschäftigungspolitik, |
1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschließung des | 1964, Übereinkommen und Empfehlung über die Erschließung des |
Arbeitskräftepotentials, 1975, Übereinkommen und Empfehlung über die | Arbeitskräftepotentials, 1975, Übereinkommen und Empfehlung über die |
Arbeitsverwaltung, 1978, und Empfehlung betreffend die | Arbeitsverwaltung, 1978, und Empfehlung betreffend die |
Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984); | Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984); |
verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, | verweist auf die verbreitete Arbeitslosigkeit und Unterbeschäftigung, |
von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt | von denen verschiedene Länder jeder Entwicklungsstufe in aller Welt |
betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von | betroffen sind, und insbesondere auf die Probleme junger Menschen, von |
denen viele ihre erste Beschäftigung suchen; | denen viele ihre erste Beschäftigung suchen; |
stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen | stellt fest, dass seit der Annahme der oben erwähnten internationalen |
Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in den | Urkunden über den Schutz gegen Arbeitslosigkeit in den |
Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue | Rechtsvorschriften und der Praxis vieler Mitglieder bedeutende neue |
Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, | Entwicklungen eingetreten sind, die die Neufassung bestehender Normen, |
insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und | insbesondere des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, und |
die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der | die Annahme neuer internationaler Normen über die Förderung der |
vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle | vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung durch alle |
geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit, | geeigneten Mittel, einschließlich der Sozialen Sicherheit, |
erforderlich machen; | erforderlich machen; |
stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei | stellt fest, dass die Bestimmungen über Leistungen bei |
Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit | Arbeitslosigkeit des Übereinkommens über Soziale Sicherheit |
(Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die | (Mindestnormen), 1952, ein Schutzniveau festlegen, das heute durch die |
Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme | Mehrzahl der in den Industrieländern bestehenden Entschädigungssysteme |
überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere | überholt ist, und dass sie im Gegensatz zu den Normen über andere |
Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass | Leistungen noch nicht durch höhere Normen ergänzt worden sind, dass |
aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch | aber die Grundsätze, auf denen dieses Übereinkommen beruht, noch |
gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, | gültig sind und dass seine Normen für bestimmte Entwicklungsländer, |
die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei | die in der Lage sind, ein System zur Entschädigung bei |
Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können; | Arbeitslosigkeit einzurichten, noch ein Ziel darstellen können; |
erkennt an, dass Maßnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem | erkennt an, dass Maßnahmen, die zu dauerhaftem und nichtinflationärem |
Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen | Wirtschaftswachstum und einer flexiblen Antwort auf Veränderungen |
sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei | sowie zur Schaffung und Förderung jeder Form von produktiver und frei |
gewählter Beschäftigung führen, einschließlich Kleinbetrieben, | gewählter Beschäftigung führen, einschließlich Kleinbetrieben, |
Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler | Genossenschaften, selbständiger Erwerbstätigkeit und lokaler |
Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von | Beschäftigungsinitiativen, selbst durch die Umverteilung von |
Ressourcen, die zurzeit zur Finanzierung von rein | Ressourcen, die zurzeit zur Finanzierung von rein |
unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche | unterstützungsorientierten Tätigkeiten dienen, zu Tätigkeiten, welche |
die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung | die Beschäftigung fördern, insbesondere Berufsberatung, Berufsbildung |
und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die | und berufliche Rehabilitation, den besten Schutz gegen die |
nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass | nachteiligen Auswirkungen unfreiwilliger Arbeitslosigkeit bieten, dass |
unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher | unfreiwillige Arbeitslosigkeit aber dennoch besteht und es daher |
wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit | wichtig ist, dafür zu sorgen, dass die Systeme der Sozialen Sicherheit |
den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche | den unfreiwillig Arbeitslosen Beschäftigungshilfe und wirtschaftliche |
Unterstützung gewähren; | Unterstützung gewähren; |
hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend | hat beschlossen, verschiedene Anträge anzunehmen betreffend |
Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den | Beschäftigungsförderung und Soziale Sicherheit, eine Frage, die den |
fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick | fünften Gegenstand ihrer Tagesordnung bildet, insbesondere im Hinblick |
auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, | auf die Neufassung des Übereinkommens über die Arbeitslosigkeit, 1934, |
und | und |
dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen | dabei bestimmt, dass diese Anträge die Form eines internationalen |
Übereinkommens erhalten sollen. | Übereinkommens erhalten sollen. |
Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende | Die Konferenz nimmt heute, am 21. Juni 1988, das folgende |
Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung | Übereinkommen an, das als Übereinkommen über Beschäftigungsförderung |
und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird. | und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, 1988, bezeichnet wird. |
I. Allgemeine Bestimmungen | I. Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 | Artikel 1 |
In diesem Übereinkommen | In diesem Übereinkommen |
a) umfasst der Ausdruck "Rechtsvorschriften" alle Gesetze und | a) umfasst der Ausdruck "Rechtsvorschriften" alle Gesetze und |
Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der | Verordnungen sowie die satzungsmäßigen Bestimmungen auf dem Gebiet der |
Sozialen Sicherheit; | Sozialen Sicherheit; |
b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der | b) bedeutet der Ausdruck "vorgeschrieben" von oder auf Grund der |
innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt. | innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestimmt. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sein System zum | Jedes Mitglied hat geeignete Maßnahmen zu treffen, um sein System zum |
Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu | Schutz gegen Arbeitslosigkeit mit seiner Beschäftigungspolitik zu |
koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein | koordinieren. Zu diesem Zweck hat es darauf zu achten, dass sein |
System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der | System zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit und insbesondere die Form der |
Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der | Gewährung von Leistungen bei Arbeitslosigkeit zur Förderung der |
vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und | vollen, produktiven und frei gewählten Beschäftigung beitragen und |
nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine | nicht bewirken, dass die Arbeitgeber davon abgehalten werden, eine |
produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche | produktive Beschäftigung anzubieten, und die Arbeitnehmer, eine solche |
zu suchen. | zu suchen. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in | Die Durchführung der Bestimmungen dieses Übereinkommens hat in |
Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der | Beratung und Zusammenarbeit mit den Verbänden der Arbeitgeber und der |
Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen. | Arbeitnehmer im Einklang mit der innerstaatlichen Praxis zu erfolgen. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, kann durch |
eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des | eine seiner Ratifikation beigefügte Erklärung die Bestimmungen des |
Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden | Teils VII von den sich aus der Ratifizierung ergebenden |
Verpflichtungen ausnehmen. | Verpflichtungen ausnehmen. |
2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese | 2. Jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben hat, kann diese |
durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. | durch eine spätere Erklärung jederzeit widerrufen. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte | 1. Jedes Mitglied kann durch eine seiner Ratifikation beigefügte |
Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in | Erklärung höchstens zwei der vorübergehenden Ausnahmen für sich in |
Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, | Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, |
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel | Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel |
23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen | 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen |
sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese | sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese |
Ausnahmen rechtfertigen. | Ausnahmen rechtfertigen. |
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, | 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann ein Mitglied, |
soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen | soweit dies durch den begrenzten Umfang seines Systems der Sozialen |
Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation | Sicherheit gerechtfertigt ist, durch eine seiner Ratifikation |
beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in | beigefügte Erklärung die vorübergehenden Ausnahmen für sich in |
Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, | Anspruch nehmen, die in Artikel 10 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, |
Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel | Artikel 15 Absatz 2, Artikel 18 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 4, Artikel |
23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen | 23 Absatz 2, Artikel 24 Absatz 2 und Artikel 25 Absatz 2 vorgesehen |
sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese | sind. In dieser Erklärung sind die Gründe anzugeben, die diese |
Ausnahmen rechtfertigen. | Ausnahmen rechtfertigen. |
3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 | 3. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 |
abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der | abgegeben hat, hat in seinen nach Artikel 22 der Verfassung der |
Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die | Internationalen Arbeitsorganisation vorzulegenden Berichten über die |
Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in | Durchführung dieses Übereinkommens in Bezug auf jede von ihm in |
Anspruch genommene Ausnahme anzugeben, | Anspruch genommene Ausnahme anzugeben, |
a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder | a) dass die Gründe hierfür weiterbestehen oder |
b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die | b) dass es von einem bestimmten Zeitpunkt an darauf verzichtet, die |
Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen. | Ausnahme weiter in Anspruch zu nehmen. |
4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 | 4. Jedes Mitglied, das eine Erklärung nach Absatz 1 oder Absatz 2 |
abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern | abgegeben hat, hat je nach dem Gegenstand dieser Erklärung und sofern |
es die Umstände gestatten, | es die Umstände gestatten, |
a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken; | a) den Fall der Teilarbeitslosigkeit zu decken; |
b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen; | b) die Zahl der geschützten Personen zu erhöhen; |
c) die Leistungsbeträge zu erhöhen; | c) die Leistungsbeträge zu erhöhen; |
d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen; | d) die Dauer der Wartezeit zu verkürzen; |
e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern; | e) die Dauer der Leistungsgewährung zu verlängern; |
f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen | f) die gesetzlichen Systeme der Sozialen Sicherheit an die besonderen |
Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen; | Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer anzupassen; |
g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit | g) sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu | sowie ihren Unterhaltsberechtigten ärztliche Betreuung zu |
gewährleisten; | gewährleisten; |
h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren | h) sich zu bemühen zu gewährleisten, dass die Zeiten, während deren |
solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf | solche Leistungen gezahlt werden, für den Erwerb des Anspruchs auf |
Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die | Leistungen der Sozialen Sicherheit und gegebenenfalls für die |
Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an | Berechnung der Leistungen bei Invalidität, bei Alter und an |
Hinterbliebene berücksichtigt werden. | Hinterbliebene berücksichtigt werden. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne | 1. Jedes Mitglied hat allen geschützten Personen Gleichbehandlung ohne |
Unterscheidung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, | Unterscheidung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, |
der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der | der Religion, der politischen Meinung, der nationalen Abstammung, der |
Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der | Staatsangehörigkeit, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der |
Invalidität oder des Alters zu gewährleisten. | Invalidität oder des Alters zu gewährleisten. |
2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung | 2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 stehen weder der Festlegung |
besonderer Maßnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im | besonderer Maßnahmen, die durch die Umstände bestimmter Gruppen im |
Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt | Rahmen der in Artikel 12 Absatz 2 erwähnten Systeme gerechtfertigt |
sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen | sind oder der Erfüllung der speziellen Bedürfnisse von Personengruppen |
mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere | mit besonderen Problemen auf dem Arbeitsmarkt, insbesondere |
benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei- | benachteiligter Gruppen, dienen sollen, noch dem Abschluss von zwei- |
oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei | oder mehrseitigen Vereinbarungen zwischen Staaten über Leistungen bei |
Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen. | Arbeitslosigkeit auf der Grundlage der Gegenseitigkeit entgegen. |
II. Förderung der produktiven Beschäftigung | II. Förderung der produktiven Beschäftigung |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die | Jedes Mitglied hat als vorrangiges Ziel eine Politik festzulegen, die |
dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte | dazu bestimmt ist, die volle, produktive und frei gewählte |
Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der | Beschäftigung mit allen geeigneten Mitteln, einschließlich der |
Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere | Sozialen Sicherheit, zu fördern. Diese Mittel sollten insbesondere |
Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen. | Arbeitsvermittlung, Berufsbildung und Berufsberatung umfassen. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der | 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, vorbehaltlich der |
innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, besondere Programme | innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Praxis, besondere Programme |
zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der | zur Förderung zusätzlicher Beschäftigungsmöglichkeiten und der |
Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und | Beschäftigungshilfe und zur Erleichterung der frei gewählten und |
produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten | produktiven Beschäftigung für bestimmte Gruppen von Benachteiligten |
aufzustellen, denen es schwerfällt oder schwerfallen kann, eine | aufzustellen, denen es schwerfällt oder schwerfallen kann, eine |
dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche | dauerhafte Beschäftigung zu finden, wie Frauen, jugendliche |
Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, | Arbeitnehmer, Behinderte, ältere Arbeitnehmer, Langzeitarbeitslose, |
Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, und vom | Wanderarbeitnehmer, die sich rechtmäßig im Lande aufhalten, und vom |
Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer. | Strukturwandel betroffene Arbeitnehmer. |
2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der | 2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der |
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von | Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die Gruppen von |
Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von | Personen anzugeben, für die es sich zur Förderung von |
Beschäftigungsprogrammen verpflichtet. | Beschäftigungsprogrammen verpflichtet. |
3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven | 3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Förderung der produktiven |
Beschäftigung schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die | Beschäftigung schrittweise auf eine größere Anzahl von Gruppen als die |
ursprünglich erfasste auszudehnen. | ursprünglich erfasste auszudehnen. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
Die in diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung | Die in diesem Teil vorgesehenen Maßnahmen sind unter Berücksichtigung |
des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschließung des | des Übereinkommens und der Empfehlung über die Erschließung des |
Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die | Arbeitskräftepotentials, 1975, und der Empfehlung betreffend die |
Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen. | Beschäftigungspolitik (ergänzende Bestimmungen), 1984, zu treffen. |
III. Gedeckte Fälle | III. Gedeckte Fälle |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen | 1. Die gedeckten Fälle haben unter vorgeschriebenen Voraussetzungen |
die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbuße zu umfassen, | die Vollarbeitslosigkeit im Sinne einer Verdiensteinbuße zu umfassen, |
die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und | die sich daraus ergibt, dass eine arbeitsfähige, arbeitsbereite und |
tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter | tatsächlich arbeitsuchende Person keine zumutbare Beschäftigung unter |
Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen | Berücksichtigung der Bestimmungen des Artikels 21 Absatz 2 zu erlangen |
vermag. | vermag. |
2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens | 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz des Übereinkommens |
unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle | unter vorgeschriebenen Voraussetzungen auf die folgenden Fälle |
auszudehnen: | auszudehnen: |
a) Verdiensteinbuße infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer | a) Verdiensteinbuße infolge von Teilarbeitslosigkeit im Sinne einer |
vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; | vorübergehenden Verkürzung der normalen oder gesetzlichen Arbeitszeit; |
und | und |
b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer | b) Verdienstausfall oder Verdienstkürzung infolge einer |
vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des | vorübergehenden Arbeitseinstellung, ohne Unterbrechung des |
Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, | Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere aus wirtschaftlichen, |
technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen. | technologischen, strukturellen oder ähnlichen Gründen. |
3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der | 3. Jedes Mitglied hat sich ferner zu bemühen, die Zahlung der |
Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine | Leistungen an Teilzeitarbeitnehmer vorzusehen, die tatsächlich eine |
Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des | Vollzeitarbeit suchen. Der Gesamtbetrag der Leistungen und des |
Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein | Verdienstes aus ihrer Teilzeitarbeit kann so beschaffen sein, dass ein |
Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen. | Anreiz bestehen bleibt, eine Vollzeitarbeit zu übernehmen. |
4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die | 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die |
Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. | Durchführung der Absätze 2 und 3 ausgesetzt werden. |
IV. Geschützte Personen | IV. Geschützte Personen |
Artikel 11 | Artikel 11 |
1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von | 1. Der Kreis der geschützten Personen hat vorgeschriebene Gruppen von |
Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller | Arbeitnehmern zu umfassen, die insgesamt mindestens 85 Prozent aller |
Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und | Arbeitnehmer bilden, einschließlich der öffentlich Bediensteten und |
der Lehrlinge. | der Lehrlinge. |
2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich | 2. Ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 können die öffentlich |
Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch | Bediensteten, deren Beschäftigung bis zum normalen Pensionsalter durch |
die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz | die innerstaatlichen Rechtsvorschriften garantiert ist, von dem Schutz |
ausgenommen werden. | ausgenommen werden. |
3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der | 3. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, hat der |
Kreis der geschützten Personen zu umfassen: | Kreis der geschützten Personen zu umfassen: |
a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens | a) vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt mindestens |
50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder | 50 Prozent aller Arbeitnehmer bilden; oder |
b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt | b) wo dies durch den Entwicklungsstand ausdrücklich gerechtfertigt |
ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt | ist, vorgeschriebene Gruppen von Arbeitnehmern, die insgesamt |
mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit | mindestens 50 Prozent aller Arbeitnehmer in gewerblichen Betrieben mit |
20 oder mehr Beschäftigten bilden. | 20 oder mehr Beschäftigten bilden. |
V. Formen des Schutzes | V. Formen des Schutzes |
Artikel 12 | Artikel 12 |
1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann | 1. Sofern in diesem Übereinkommen nichts anderes vorgesehen ist, kann |
jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit | jedes Mitglied die Form oder die Formen des Schutzes bestimmen, mit |
deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, | deren Hilfe es die Bestimmungen des Übereinkommens durchführen will, |
ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen | ob durch ein auf Beiträgen oder durch ein nicht auf Beiträgen |
beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme. | beruhendes System oder durch eine Verbindung solcher Systeme. |
2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner | 2. Wenn jedoch die Rechtsvorschriften eines Mitglieds alle Einwohner |
schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene | schützen, deren Mittel während der Dauer des Falles vorgeschriebene |
Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter | Grenzen nicht überschreiten, kann der gewährte Schutz unter |
Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie | Berücksichtigung der Mittel des Leistungsempfängers und seiner Familie |
gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. | gemäß den Bestimmungen des Artikels 16 begrenzt werden. |
VI. Zu gewährende Leistungen | VI. Zu gewährende Leistungen |
Artikel 13 | Artikel 13 |
Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende | Die Leistungen, die den Arbeitslosen als regelmäßig wiederkehrende |
Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes | Zahlungen gewährt werden, können sich nach den Formen des Schutzes |
richten. | richten. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende | Bei Vollarbeitslosigkeit sind Leistungen als regelmäßig wiederkehrende |
Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der | Zahlungen zu gewähren, die so berechnet werden, dass der |
Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz | Leistungsempfänger einen teilweisen und vorübergehenden Lohnersatz |
erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder | erhält und gleichzeitig vermieden wird, dass sie von der Arbeit oder |
von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten. | von der Schaffung von Arbeitsplätzen abhalten. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei | 1. Bei Vollarbeitslosigkeit und, sofern dieser Fall gedeckt ist, bei |
Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne | Verdienstausfall infolge einer vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne |
Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als | Unterbrechung des Beschäftigungsverhältnisses, sind Leistungen als |
regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt | regelmäßig wiederkehrende Zahlungen zu gewähren, die wie folgt |
berechnet werden: | berechnet werden: |
a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für | a) soweit diese Leistungen auf den von der geschützten Person oder für |
die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren | die geschützte Person entrichteten Beiträgen oder auf dem früheren |
Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren | Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des früheren |
Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den | Verdienstes festzusetzen, wobei für den Leistungsbetrag oder für den |
zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden | zu berücksichtigenden Verdienst eine Höchstgrenze festgesetzt werden |
kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder | kann, die sich beispielsweise nach dem Lohn eines Facharbeiters oder |
nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden | nach dem durchschnittlichen Lohn der Arbeitnehmer in der betreffenden |
Region richten kann; | Region richten kann; |
b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren | b) soweit diese Leistungen nicht auf Beiträgen oder auf dem früheren |
Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen | Verdienst beruhen, sind sie auf mindestens 50 Prozent des gesetzlichen |
Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters | Mindestlohns oder des Lohns eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters |
oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum | oder in Höhe eines Betrags festzusetzen, der das Existenzminimum |
sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist. | sichert, wobei der höchste Betrag maßgebend ist. |
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die | 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, haben die |
Leistungsbeträge | Leistungsbeträge |
a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder | a) mindestens 45 Prozent des früheren Verdienstes; oder |
b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns | b) mindestens 45 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns oder des Lohns |
eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag | eines gewöhnlichen ungelernten Arbeiters, mindestens aber einem Betrag |
zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert. | zu entsprechen, der das Existenzminimum sichert. |
3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können | 3. Die in den Absätzen 1 und 2 festgelegten Prozentsätze können |
gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden | gegebenenfalls erreicht werden, indem die regelmäßig wiederkehrenden |
Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem | Nettozahlungen nach Abzug von Steuern und Beiträgen mit dem |
Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. | Nettoverdienst nach Abzug von Steuern und Beiträgen verglichen werden. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in | Ungeachtet der Bestimmungen des Artikels 15 können die über den in |
Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum | Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a) festgelegten ursprünglichen Zeitraum |
hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel | hinaus gewährten Leistungen sowie die von einem Mitglied gemäß Artikel |
12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, | 12 Absatz 2 gezahlten Leistungen nach Berücksichtigung anderer Mittel, |
die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer | die dem Leistungsempfänger und seiner Familie oberhalb einer |
vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer | vorgeschriebenen Grenze zur Verfügung stehen, gemäß einer |
vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben | vorgeschriebenen Tabelle festgesetzt werden. Diese Leistungen haben |
ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls | ihnen in Verbindung mit anderen Leistungen, auf die sie gegebenenfalls |
Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene | Anspruch haben, in jedem Fall gesunde und angemessene |
Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu | Lebensbedingungen im Einklang mit den innerstaatlichen Normen zu |
sichern. | sichern. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf | 1. Wenn die Rechtsvorschriften eines Mitglieds den Anspruch auf |
Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer | Leistungen bei Arbeitslosigkeit von der Zurücklegung einer |
Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die | Anwartschaftszeit abhängig machen, darf diese Anwartschaftszeit die |
zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht | zur Vermeidung von Missbräuchen für erforderlich gehaltene Dauer nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die | 2. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, die Anwartschaftszeit an die |
besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer | besonderen Umstände der Beschäftigung der Saisonarbeitnehmer |
anzupassen. | anzupassen. |
Artikel 18 | Artikel 18 |
1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der | 1. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds vorsehen, dass mit der |
Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer | Zahlung der Leistungen bei Vollarbeitslosigkeit erst nach Ablauf einer |
Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht | Wartezeit begonnen wird, darf diese Wartezeit 7 Tage nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die | 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, darf die |
Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten. | Dauer der Wartezeit 10 Tage nicht überschreiten. |
3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene | 3. Im Falle von Saisonarbeitnehmern kann die in Absatz 1 vorgesehene |
Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst | Wartezeit an die besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst |
werden. | werden. |
Artikel 19 | Artikel 19 |
1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer | 1. Die bei Vollarbeitslosigkeit und Verdienstausfall infolge einer |
vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des | vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des |
Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der | Beschäftigungsverhältnisses gewährten Leistungen sind während der |
gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen. | gesamten Dauer dieser Fälle zu zahlen. |
2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch | 2. Bei Vollarbeitslosigkeit kann jedoch |
a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 | a) die ursprüngliche Dauer der Gewährung der in Artikel 15 |
vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit | vorgesehenen Leistungen auf 26 Wochen je Fall von Arbeitslosigkeit |
oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt | oder auf 39 Wochen während eines Zeitraums von 24 Monaten begrenzt |
werden; | werden; |
b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen | b) falls die Arbeitslosigkeit nach Ablauf dieses ursprünglichen |
Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der | Zeitraums der Leistungsgewährung anhält, die Dauer der Gewährung der |
Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des | Leistungen, die unter Berücksichtigung der Mittel des |
Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des | Leistungsempfängers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des |
Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen | Artikels 16 berechnet werden können, auf einen vorgeschriebenen |
Zeitraum begrenzt werden. | Zeitraum begrenzt werden. |
3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der | 3. Falls die Rechtsvorschriften eines Mitglieds eine Staffelung der |
ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen | ursprünglichen Dauer der Gewährung der in Artikel 15 vorgesehenen |
Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat | Leistungen entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit vorsehen, hat |
die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung | die durchschnittliche Dauer, die für die Leistungsgewährung |
festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen. | festgesetzt wird, mindestens 26 Wochen zu betragen. |
4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die | 4. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die |
Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von | Dauer der Leistungsgewährung auf 13 Wochen während eines Zeitraums von |
12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, | 12 Monaten festgesetzt werden oder auf durchschnittlich 13 Wochen, |
falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer | falls die Rechtsvorschriften vorsehen, dass die ursprüngliche Dauer |
der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu | der Leistungsgewährung entsprechend der Länge der Anwartschaftszeit zu |
staffeln ist. | staffeln ist. |
5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes | 5. In dem in Absatz 2 Buchstabe b) vorgesehenen Fall hat sich jedes |
Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche | Mitglied zu bemühen, den Betreffenden eine geeignete zusätzliche |
Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive | Unterstützung zu gewähren, um es ihnen zu ermöglichen, eine produktive |
und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter | und frei gewählte Beschäftigung zu finden, insbesondere unter |
Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen. | Anwendung der in Teil II aufgeführten Maßnahmen. |
6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann | 6. Die Dauer der Leistungsgewährung an Saisonarbeitnehmer kann |
unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die | unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 2 Buchstabe b) an die |
besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. | besonderen Umstände ihrer Beschäftigung angepasst werden. |
Artikel 20 | Artikel 20 |
Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder | Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei Voll- oder |
Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer | Teilarbeitslosigkeit oder Verdienstausfall infolge einer |
vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des | vorübergehenden Arbeitseinstellung ohne Unterbrechung des |
Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem | Beschäftigungsverhältnisses Anspruch gehabt hätte, können in einem |
vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder | vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder |
gekürzt werden, | gekürzt werden, |
a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds | a) solange der Betreffende sich nicht im Hoheitsgebiet des Mitglieds |
befindet; | befindet; |
b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende | b) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende |
vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat; | vorsätzlich zu seiner Entlassung beigetragen hat; |
c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende | c) wenn die zuständige Stelle festgestellt hat, dass der Betreffende |
seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat; | seine Beschäftigung ohne triftigen Grund freiwillig aufgegeben hat; |
d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende | d) während der Zeit einer Arbeitsstreitigkeit, wenn der Betreffende |
die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit | die Arbeit eingestellt hat, um an einer Arbeitsstreitigkeit |
teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese | teilzunehmen, oder wenn er als unmittelbare Folge einer auf diese |
Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran | Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung daran |
gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben; | gehindert wird, seine Beschäftigung auszuüben; |
e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt | e) wenn der Betreffende die Leistungen auf betrügerische Weise erlangt |
oder zu erlangen versucht hat; | oder zu erlangen versucht hat; |
f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur | f) wenn der Betreffende es ohne triftigen Grund versäumt hat, die zur |
Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, | Verfügung stehenden Dienste für die Vermittlung, berufliche Beratung, |
Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare | Ausbildung, Umschulung oder Wiedereingliederung in eine zumutbare |
Beschäftigung in Anspruch zu nehmen; | Beschäftigung in Anspruch zu nehmen; |
g) solange der Betreffende eine andere Leistung der | g) solange der Betreffende eine andere Leistung der |
Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des | Einkommenssicherung erhält, die in den Rechtsvorschriften des |
betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer | betreffenden Mitglieds vorgesehen ist, mit Ausnahme einer |
Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung | Familienleistung, vorausgesetzt, dass der ruhende Teil der Leistung |
die andere Leistung nicht übersteigt. | die andere Leistung nicht übersteigt. |
Artikel 21 | Artikel 21 |
1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei | 1. Die Leistungen, auf die eine geschützte Person bei |
Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem | Vollarbeitslosigkeit Anspruch gehabt hätte, können in einem |
vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder | vorgeschriebenen Maße verweigert, entzogen, zum Ruhen gebracht oder |
gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung | gekürzt werden, falls der Betreffende eine zumutbare Beschäftigung |
ablehnt. | ablehnt. |
2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter | 2. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Beschäftigung sind unter |
vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang | vorgeschriebenen Voraussetzungen und in einem angemessenen Umfang |
insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in | insbesondere das Alter der Arbeitslosen, die Dauer der Tätigkeit in |
ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der | ihrem früheren Beruf, die erworbene Erfahrung, die Dauer der |
Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die | Arbeitslosigkeit, die Gegebenheiten des Arbeitsmarktes, die |
Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre | Auswirkungen dieser Beschäftigung auf die persönliche und familiäre |
Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die | Lage der Betreffenden sowie der Umstand zu berücksichtigen, ob die |
Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende | Beschäftigung als unmittelbare Folge einer auf eine laufende |
Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist. | Arbeitsstreitigkeit zurückzuführenden Arbeitseinstellung frei ist. |
Artikel 22 | Artikel 22 |
Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von | Wenn geschützte Personen unmittelbar von ihrem Arbeitgeber oder von |
irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen | irgendeiner anderen Quelle auf Grund der innerstaatlichen |
Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine | Rechtsvorschriften oder auf Grund von Gesamtarbeitsverträgen eine |
Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer | Abfindung erhalten haben, deren Hauptzweck es ist, zu einer |
Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene | Entschädigung für die bei Vollarbeitslosigkeit erlittene |
Verdiensteinbuße beizutragen, | Verdiensteinbuße beizutragen, |
a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die | a) können die Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die die |
Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie | Betreffenden Anspruch hätten, so lange zum Ruhen gebracht werden, wie |
die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird; | die erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird; |
oder | oder |
b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der | b) kann die Abfindung um einen Betrag gekürzt werden, der dem Wert der |
in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit | in einen Pauschalbetrag umgewandelten Leistungen bei Arbeitslosigkeit |
entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die | entspricht, auf die die Betreffenden während des Zeitraums, in dem die |
erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird, | erlittene Verdiensteinbuße durch die Abfindung ausgeglichen wird, |
Anspruch haben, | Anspruch haben, |
wobei jedes Mitglied die Wahl hat. | wobei jedes Mitglied die Wahl hat. |
Artikel 23 | Artikel 23 |
1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf | 1. Jedes Mitglied, dessen Rechtsvorschriften den Anspruch auf |
ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder | ärztliche Betreuung vorsehen und diesen Anspruch mittelbar oder |
unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu | unmittelbar von einer Beschäftigung abhängig machen, hat sich zu |
bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von | bemühen, unter vorgeschriebenen Voraussetzungen den Empfängern von |
Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten | Leistungen bei Arbeitslosigkeit sowie ihren Unterhaltsberechtigten |
ärztliche Betreuung zu gewährleisten. | ärztliche Betreuung zu gewährleisten. |
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die | 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die |
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. | Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. |
Artikel 24 | Artikel 24 |
1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen | 1. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Empfängern von Leistungen |
bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die | bei Arbeitslosigkeit unter vorgeschriebenen Voraussetzungen die |
Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt | Berücksichtigung der Zeiten, während deren diese Leistungen gezahlt |
werden, zu gewährleisten, | werden, zu gewährleisten, |
a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei | a) für den Erwerb des Anspruchs auf Leistungen bei Invalidität, bei |
Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung; und | Alter und an Hinterbliebene und gegebenenfalls ihre Berechnung; und |
b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf | b) für den Erwerb des Anspruchs auf ärztliche Betreuung, auf |
Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen | Krankengeld und auf Leistungen bei Mutterschaft und Familienleistungen |
nach dem Ende der Arbeitslosigkeit, | nach dem Ende der Arbeitslosigkeit, |
falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche | falls die Rechtsvorschriften des betreffenden Mitglieds solche |
Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar | Leistungen vorsehen und den Anspruch darauf mittelbar oder unmittelbar |
von einer Beschäftigung abhängig machen. | von einer Beschäftigung abhängig machen. |
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die | 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die |
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. | Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. |
Artikel 25 | Artikel 25 |
1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme | 1. Jedes Mitglied hat dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Systeme |
der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die | der Sozialen Sicherheit, die auf einer Beschäftigung beruhen, an die |
besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer | besonderen Umstände der Beschäftigung der Teilzeitarbeitnehmer |
angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr | angepasst werden, es sei denn, dass ihre Arbeitszeit oder ihr |
Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig | Verdienst unter vorgeschriebenen Voraussetzungen als geringfügig |
angesehen werden kann. | angesehen werden kann. |
2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die | 2. Ist eine nach Artikel 5 abgegebene Erklärung in Kraft, kann die |
Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. | Durchführung des Absatzes 1 ausgesetzt werden. |
VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende | VII. Besondere Bestimmungen für erstmals oder erneut Arbeitsuchende |
Artikel 26 | Artikel 26 |
1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele | 1. Die Mitglieder haben der Tatsache Rechnung zu tragen, dass es viele |
Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos | Gruppen von arbeitsuchenden Personen gibt, die nie als arbeitslos |
anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden | anerkannt worden sind oder nicht mehr als arbeitslos anerkannt werden |
oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie | oder auf die die Systeme zum Schutz gegen Arbeitslosigkeit nie |
Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. | Anwendung gefunden haben oder nicht mehr Anwendung finden. |
Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von | Infolgedessen müssen mindestens drei der folgenden zehn Gruppen von |
arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und | arbeitsuchenden Personen unter vorgeschriebenen Voraussetzungen und |
nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten: | nach vorgeschriebenen Verfahren Sozialleistungen erhalten: |
a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; | a) Jugendliche, die ihre berufliche Ausbildung abgeschlossen haben; |
b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben; | b) Jugendliche, die ihre Schulbildung abgeschlossen haben; |
c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben; | c) Jugendliche, die ihren Wehrdienst abgeleistet haben; |
d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der | d) Personen, die sich einige Zeit der Erziehung eines Kindes oder der |
Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet | Pflege eines kranken, behinderten oder älteren Menschen gewidmet |
haben; | haben; |
e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch | e) Personen, deren Ehegatte verstorben ist, wenn sie keinen Anspruch |
auf eine Leistung an Hinterbliebene haben; | auf eine Leistung an Hinterbliebene haben; |
f) geschiedene oder getrennt lebende Personen; | f) geschiedene oder getrennt lebende Personen; |
g) entlassene Strafgefangene; | g) entlassene Strafgefangene; |
h) Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit | h) Erwachsene, einschließlich Behinderter, die eine Ausbildungszeit |
abgeschlossen haben; | abgeschlossen haben; |
i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, | i) Wanderarbeitnehmer nach der Rückkehr in ihr Herkunftsland, |
vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des | vorbehaltlich der Ansprüche, die sie nach den Rechtsvorschriften des |
Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben; | Landes, in dem sie zuletzt gearbeitet haben, erworben haben; |
j) früher selbständig erwerbstätige Personen. | j) früher selbständig erwerbstätige Personen. |
2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der | 2. Jedes Mitglied hat in seinen Berichten nach Artikel 22 der |
Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1 | Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation die in Absatz 1 |
erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich | erwähnten Gruppen von Personen anzugeben, zu deren Schutz es sich |
verpflichtet. | verpflichtet. |
3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf | 3. Jedes Mitglied hat sich zu bemühen, den Schutz schrittweise auf |
eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte | eine größere Anzahl von Gruppen als die ursprünglich geschützte |
auszudehnen. | auszudehnen. |
VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien | VIII. Rechts-, Verwaltungs- und Finanzgarantien |
Artikel 27 | Artikel 27 |
1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder | 1. Falls eine Leistung verweigert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder |
gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller | gekürzt wird oder ihr Betrag strittig ist, müssen die Antragsteller |
das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu | das Recht haben, eine Beschwerde an den Träger des Leistungssystems zu |
richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel | richten und danach bei einer unabhängigen Stelle ein Rechtsmittel |
einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu | einzulegen. Sie sind schriftlich über die verfügbaren Rechtsmittel zu |
belehren, die einfach und rasch sein müssen. | belehren, die einfach und rasch sein müssen. |
2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit | 2. Das Rechtsmittelverfahren hat es dem Antragsteller im Einklang mit |
den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen | den innerstaatlichen Rechtsvorschriften und der innerstaatlichen |
Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl | Praxis zu gestatten, sich von einer qualifizierten Person seiner Wahl |
oder von einem Beauftragten eines repräsentativen | oder von einem Beauftragten eines repräsentativen |
Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die | Arbeitnehmerverbandes oder von einem Beauftragten einer die |
geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder | geschützten Personen vertretenden Organisation vertreten oder |
unterstützen zu lassen. | unterstützen zu lassen. |
Artikel 28 | Artikel 28 |
Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße | Jedes Mitglied hat die allgemeine Verantwortung für die ordnungsgemäße |
Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der | Verwaltung der Einrichtungen und Dienste zu übernehmen, die bei der |
Durchführung des Übereinkommens mitwirken. | Durchführung des Übereinkommens mitwirken. |
Artikel 29 | Artikel 29 |
1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament | 1. Wenn die Verwaltung unmittelbar von einer dem Parlament |
verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter | verantwortlichen Regierungsstelle wahrgenommen wird, sind Vertreter |
der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen | der geschützten Personen und der Arbeitgeber unter vorgeschriebenen |
Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu | Voraussetzungen an der Verwaltung in beratender Eigenschaft zu |
beteiligen. | beteiligen. |
2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen | 2. Wenn die Verwaltung nicht von einer dem Parlament verantwortlichen |
Regierungsstelle wahrgenommen wird, | Regierungsstelle wahrgenommen wird, |
a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen | a) sind Vertreter der geschützten Personen unter vorgeschriebenen |
Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender | Voraussetzungen an der Verwaltung zu beteiligen oder ihr in beratender |
Eigenschaft beizuordnen; | Eigenschaft beizuordnen; |
b) können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung | b) können die innerstaatlichen Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung |
von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen; | von Vertretern der Arbeitgeber vorsehen; |
c) können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern | c) können die Rechtsvorschriften auch die Mitwirkung von Vertretern |
der Behörden vorsehen. | der Behörden vorsehen. |
Artikel 30 | Artikel 30 |
In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit | In Fällen, in denen der Staat oder das System der Sozialen Sicherheit |
Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die | Zuschüsse gewährt, um die Beschäftigung zu sichern, haben die |
Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um | Mitglieder die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um |
sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck | sicherzustellen, dass die Zahlungen nur für den vorgesehenen Zweck |
geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger | geleistet werden, und um Betrug oder Missbrauch durch die Empfänger |
solcher Zahlungen zu verhindern. | solcher Zahlungen zu verhindern. |
Artikel 31 | Artikel 31 |
Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die | Durch dieses Übereinkommen wird das Übereinkommen über die |
Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst. | Arbeitslosigkeit, 1934, neu gefasst. |
Artikel 32 | Artikel 32 |
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem | Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem |
Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung | Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung |
mitzuteilen. | mitzuteilen. |
Artikel 33 | Artikel 33 |
1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der | 1. Dieses Übereinkommen bindet nur diejenigen Mitglieder der |
Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den | Internationalen Arbeitsorganisation, deren Ratifikation durch den |
Generaldirektor eingetragen ist. | Generaldirektor eingetragen ist. |
2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder | 2. Es tritt, 12 Monate nachdem die Ratifikationen zweier Mitglieder |
durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. | durch den Generaldirektor eingetragen worden sind, in Kraft. |
3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12 | 3. In der Folge tritt dieses Übereinkommen für jedes Mitglied 12 |
Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. | Monate nach der Eintragung seiner Ratifikation in Kraft. |
Artikel 34 | Artikel 34 |
1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es | 1. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es |
nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten | nach Ablauf von zehn Jahren seit seinem erstmaligen Inkrafttreten |
durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen | durch förmliche Mitteilung an den Generaldirektor des Internationalen |
Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie | Arbeitsamtes kündigen; die Kündigung wird von diesem eingetragen. Sie |
wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. | wird erst ein Jahr nach der Eintragung wirksam. |
2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen | 2. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat und binnen |
eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem | eines Jahres nach Ablauf der in Absatz 1 genannten zehn Jahre von dem |
in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, | in diesem Artikel vorgesehenen Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht, |
bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses | bleibt für weitere zehn Jahre gebunden. In der Folge kann es dieses |
Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses | Übereinkommen jeweils nach Ablauf von zehn Jahren nach Maßgabe dieses |
Artikels kündigen. | Artikels kündigen. |
Artikel 35 | Artikel 35 |
1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen | 1. Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes gibt allen |
Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der | Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation Kenntnis von der |
Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den | Eintragung aller Ratifikationen und Kündigungen, die ihm von den |
Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. | Mitgliedern der Organisation mitgeteilt werden. |
2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er | 2. Der Generaldirektor wird die Mitglieder der Organisation, wenn er |
ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt | ihnen von der Eintragung der zweiten Ratifikation, die ihm mitgeteilt |
wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem | wird, Kenntnis gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam machen, zu dem |
dieses Übereinkommen in Kraft tritt. | dieses Übereinkommen in Kraft tritt. |
Artikel 36 | Artikel 36 |
Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem | Der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt dem |
Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 | Generalsekretär der Vereinten Nationen zur Eintragung nach Artikel 102 |
der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von | der Charta der Vereinten Nationen vollständige Auskünfte über alle von |
ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen | ihm nach Maßgabe der vorausgehenden Artikel eingetragenen |
Ratifikationen und Kündigungen. | Ratifikationen und Kündigungen. |
Artikel 37 | Artikel 37 |
Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der | Der Verwaltungsrat des Internationalen Arbeitsamtes erstattet der |
Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen | Allgemeinen Konferenz, wann immer er es für nötig erachtet, einen |
Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die | Bericht über die Durchführung dieses Übereinkommens und prüft, ob die |
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die | Frage seiner gänzlichen oder teilweisen Neufassung auf die |
Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. | Tagesordnung der Konferenz gesetzt werden soll. |
Artikel 38 | Artikel 38 |
1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das | 1. Nimmt die Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das |
vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das | vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise neu fasst, und sieht das |
neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: | neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gilt Folgendes: |
a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein | a) Die Ratifikation des neu gefassten Übereinkommens durch ein |
Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung | Mitglied hat ungeachtet des Artikels 34 ohne weiteres die Wirkung |
einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das | einer sofortigen Kündigung des vorliegenden Übereinkommens, sofern das |
neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. | neu gefasste Übereinkommen in Kraft getreten ist. |
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens | b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des neu gefassten Übereinkommens |
an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr | an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr |
ratifiziert werden. | ratifiziert werden. |
2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und | 2. In jedem Fall bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und |
Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch | Inhalt für diejenigen Mitglieder in Kraft, die dieses, nicht jedoch |
das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. | das neu gefasste Übereinkommen ratifiziert haben. |
Artikel 39 | Artikel 39 |
Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind | Der französische und der englische Wortlaut dieses Übereinkommens sind |
in gleicher Weise verbindlich. | in gleicher Weise verbindlich. |
Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz | Übereinkommen Nr. 168 über Beschäftigungsförderung und den Schutz |
gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der | gegen Arbeitslosigkeit, angenommen in Genf am 21. Juni 1988 von der |
Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten | Internationalen Arbeitskonferenz während ihrer fünfundsiebzigsten |
Tagung | Tagung |
Staaten | Staaten |
Datum der Authentifizierung | Datum der Authentifizierung |
Art der Zustimmung | Art der Zustimmung |
Datum der Zustimmung | Datum der Zustimmung |
Datum des internen | Datum des internen |
Inkrafttretens | Inkrafttretens |
ALBANIEN | ALBANIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
04.08.2006 | 04.08.2006 |
04.08.2007 | 04.08.2007 |
BELGIEN | BELGIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
21.10.2011 | 21.10.2011 |
21.10.2012 | 21.10.2012 |
BRASILIEN | BRASILIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
24.03.1993 | 24.03.1993 |
24.03.1994 | 24.03.1994 |
FINNLAND | FINNLAND |
Ratifikation | Ratifikation |
19.12.1990 | 19.12.1990 |
19.12.1991 | 19.12.1991 |
NORWEGEN | NORWEGEN |
Ratifikation | Ratifikation |
19.06.1990 | 19.06.1990 |
17.10.1991 | 17.10.1991 |
RUMÄNIEN | RUMÄNIEN |
Ratifikation | Ratifikation |
15.12.1992 | 15.12.1992 |
15.12.1993 | 15.12.1993 |
SCHWEDEN | SCHWEDEN |
Ratifikation | Ratifikation |
18.12.1990 | 18.12.1990 |
18.12.1991 | 18.12.1991 |
SCHWEIZ | SCHWEIZ |
Ratifikation | Ratifikation |
17.10.1990 | 17.10.1990 |
17.10.1991 | 17.10.1991 |