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Loi portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande | Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 AOUT 2012. - Loi portant dispositions relatives aux traitements de | 3 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking |
données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral | van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het |
Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande | kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 |
loi du 3 août 2012 portant dispositions relatives aux traitements de | augustus 2012 houdende bepalingen betreffende de verwerking van |
données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral | persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het |
Finances dans le cadre de ses missions (Moniteur belge du 24 août 2012). | kader van zijn opdrachten (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf | 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf |
die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen | die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen |
Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung | KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung |
personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst | personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst |
Finanzen im Rahmen seiner Aufträge | Finanzen im Rahmen seiner Aufträge |
Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher | Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher |
Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich | Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich |
für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung | für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung |
personenbezogener Daten. | personenbezogener Daten. |
Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten | Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten |
Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und | Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und |
verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung | verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung |
seiner gesetzlichen Aufträge. | seiner gesetzlichen Aufträge. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten | Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten |
nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen | nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen |
Aufträge verwenden. | Aufträge verwenden. |
Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst | Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst |
Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge | Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge |
rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen | rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen |
gesetzlichen Auftrags verarbeiten. | gesetzlichen Auftrags verarbeiten. |
Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch | Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch |
Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen | Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer | Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer |
Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für | Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für |
die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird. | die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird. |
Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten | Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten |
zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen | zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten | Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten |
Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie | Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie |
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. | angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. |
Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die | Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die |
Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer | Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer |
Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten | Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten |
beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des | beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des |
Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt. | Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt. |
Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die | Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die |
Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt | Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt |
werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen. | werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen. |
Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung | Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung |
Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls | Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls |
die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung | die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung |
eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits | eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits |
gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen | gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen |
und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen | und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen |
Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen durchführen können. | Finanzen durchführen können. |
§ 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen | § 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen |
werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für | werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für |
die Föderalbehörde erforderlich. | die Föderalbehörde erforderlich. |
Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich | Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich |
auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass | auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass |
Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen | Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen |
Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen | Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. |
In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die |
Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine |
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde |
erfordert. | erfordert. |
Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch | Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch |
Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem | Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem |
anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des |
öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur | öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur |
nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die | nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die |
Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde | Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde |
mit. | mit. |
In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die | Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die |
Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine | Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine |
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde |
erfordert. | erfordert. |
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene | § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene |
Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des | Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des |
öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der | öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der |
Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens | Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens |
des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- | des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- |
oder Regionalbehörde. | oder Regionalbehörde. |
Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten | Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten |
Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses | Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses |
vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck | vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck |
erteilt wird. | erteilt wird. |
§ 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln | § 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln |
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des | im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des |
Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des | Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des |
Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, | Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, |
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des | Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des |
Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der | Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der |
verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen | verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen |
Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer | Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer |
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser | Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser |
Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten | Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten |
nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der | nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der |
Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden. | Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden. |
Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung | Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung |
Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten | Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten |
Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und | Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und |
Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen | Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische | Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische |
Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes | Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes |
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. | Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. |
In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die | In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die |
Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die | Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die |
Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und | Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und |
technische Stellungnahme ab. | technische Stellungnahme ab. |
Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des | Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des |
Privatlebens | Privatlebens |
Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens | wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens |
geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
untersteht. | untersteht. |
Der Dienst wird damit beauftragt: | Der Dienst wird damit beauftragt: |
a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, | a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, |
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu | des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu | b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu |
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 | überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 |
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten |
Ausnahme erfüllt sind, | Ausnahme erfüllt sind, |
c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche | c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche |
Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. | Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. |
Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt | Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt |
für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des | für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des |
Privatlebens. | Privatlebens. |
Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss | Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss |
für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses | für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses |
gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den | gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den |
Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. | Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner |
Mitglieder. | Mitglieder. |
Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst | Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst |
Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen | Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen |
wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des | wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des |
Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst | Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst |
sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten | sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten |
in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, | in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, |
den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den | den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den |
Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser | Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser |
Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des | Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des |
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. | Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. |
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den | § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den |
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes. | Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes. |
Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff | Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff |
Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter | Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter |
haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, | haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, |
sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die | sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die |
ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge | ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge |
anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. | anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. |
§ 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der | § 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der |
Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden. | Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden. |
Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen | Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden | Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden |
ist, haftet persönlich für seine Verwendung. | ist, haftet persönlich für seine Verwendung. |
§ 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen | § 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen |
werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre | werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre |
Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem | Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem |
überprüft. | überprüft. |
§ 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder | § 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder |
elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der | elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der |
Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung | Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung |
festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur | festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur |
Stellungnahme vorgelegt wird. | Stellungnahme vorgelegt wird. |
Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von | Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von |
Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe. | Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe. |
Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung | Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung |
Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember | personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember |
1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird | 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird |
ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf | « § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf |
Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen | Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die | Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die |
betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit | betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit |
verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen | verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen |
Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt. | Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt. |
Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 | Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 |
bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort | bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort |
nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst | nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst |
für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den | für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den |
betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » | betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » |
Abschnitt 11 - Inkrafttreten | Abschnitt 11 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. |
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 | Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 |
erwähnte Datum festlegen. | erwähnte Datum festlegen. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |