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Loi portant dispositions relatives aux traitements de données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 AOUT 2012. - Loi portant dispositions relatives aux traitements de 3 AUGUSTUS 2012. - Wet houdende bepalingen betreffende de verwerking
données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral van persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het
Finances dans le cadre de ses missions. - Traduction allemande kader van zijn opdrachten. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3
loi du 3 août 2012 portant dispositions relatives aux traitements de augustus 2012 houdende bepalingen betreffende de verwerking van
données à caractère personnel réalisés par le Service public fédéral persoonsgegevens door de Federale Overheidsdienst Financiën in het
Finances dans le cadre de ses missions (Moniteur belge du 24 août 2012). kader van zijn opdrachten (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Festlegung von Bestimmungen in Bezug auf
die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Föderalen
Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Öffentlichen Dienst Finanzen im Rahmen seiner Aufträge
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung KAPITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst personenbezogener Daten durch den Föderalen Öffentlichen Dienst
Finanzen im Rahmen seiner Aufträge Finanzen im Rahmen seiner Aufträge
Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher Abschnitt 1 - Für die Verarbeitung Verantwortlicher
Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen ist verantwortlich
für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung für die in vorliegendem Kapitel erwähnte Verarbeitung
personenbezogener Daten. personenbezogener Daten.
Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten Abschnitt 2 - Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten
Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und Art. 3 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhebt und
verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung verarbeitet personenbezogene Daten im Hinblick auf die Ausführung
seiner gesetzlichen Aufträge. seiner gesetzlichen Aufträge.
Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen darf die erhobenen Daten
nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen nicht zu anderen Zwecken als zur Ausführung seiner gesetzlichen
Aufträge verwenden. Aufträge verwenden.
Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst Unter Einhaltung von Artikel 4 kann der Föderale Öffentliche Dienst
Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge Finanzen später jegliche zur Ausführung eines seiner Aufträge
rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen rechtmässig erhobenen personenbezogenen Daten im Rahmen eines anderen
gesetzlichen Auftrags verarbeiten. gesetzlichen Auftrags verarbeiten.
Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch Abschnitt 3 - Interner Datenaustausch
Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen Art. 4 - Verwaltungen und/oder Dienste des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer Dienstes Finanzen tauschen personenbezogene Daten aufgrund einer
Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes Zulassung einer internen Instanz des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für Finanzen aus, die nach Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für
die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird. die Föderalbehörde durch Königlichen Erlass bestimmt wird.
Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten Diese Instanz beschliesst, welche Arten personenbezogener Daten
zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen zwischen Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten Dienstes Finanzen systematisch oder punktuell und zu bestimmten
Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie Zwecken ausgetauscht werden können, nachdem sie überprüft hat, ob sie
angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind. angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.
Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die Sie nimmt eine Regelung an, in der einerseits das Verfahren für die
Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer Beantragung des Zugriffs auf personenbezogene Daten im Besitz einer
Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Verwaltung und/oder eines Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten Finanzen und andererseits das Verfahren für den Austausch dieser Daten
beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des beschrieben werden. Diese Regelung wird nach Stellungnahme des
Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt. Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde vom König gebilligt.
Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die Sie kann vorher die Stellungnahme des Sektoriellen Ausschusses für die
Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt Föderalbehörde über alle Datenverarbeitungsanträge, die ihr vorgelegt
werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen. werden und für die der Ausschuss befugt ist, einholen.
Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung Abschnitt 4 - Besondere Verarbeitung
Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls Art. 5 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen kann ebenfalls
die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung die gemäss Artikel 3 gesammelten Daten im Hinblick auf die Erstellung
eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits eines Datenlagers aggregieren, mit dem seine Dienste einerseits
gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen gezielte Kontrollen auf der Grundlage von Risikoindikatoren vornehmen
und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen und andererseits Analysen relationaler Daten aus verschiedenen
Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Verwaltungen und/oder Diensten des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen durchführen können. Finanzen durchführen können.
§ 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen § 2 - Damit bestimmte Datenkategorien in das Datenlager aufgenommen
werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für werden können, ist eine Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für
die Föderalbehörde erforderlich. die Föderalbehörde erforderlich.
Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich Dieser sorgt insbesondere dafür, dass Verarbeitungen sich wenn möglich
auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass auf verschlüsselte personenbezogene Daten beziehen und dass
Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen Entschlüsselungen nur erfolgen, wenn das Risiko eines Verstosses gegen
Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den Aufträgen
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört.
In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die
Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde
erfordert. erfordert.
Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch Abschnitt 5 - Externer Datenaustausch
Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem Art. 6 - § 1 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen teilt einem
anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des anderen öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur öffentlichen Rechts personenbezogene Daten auf elektronischem Weg nur
nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die nach Ermächtigung seitens des Sektoriellen Ausschusses für die
Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde Föderalbehörde oder der befugten Gemeinschafts- oder Regionalbehörde
mit. mit.
In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des In einem nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die Privatlebens im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass werden die
Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine Fälle bestimmt, in denen ein Austausch personenbezogener Daten keine
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses für die Föderalbehörde
erfordert. erfordert.
§ 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene § 2 - Der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen erhält personenbezogene
Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des Daten von einem öffentlichen Dienst oder einer juristischen Person des
öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der öffentlichen Rechts auf elektronischem Weg nur im Rahmen der
Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens Ausführung seiner gesetzlichen Aufträge und nach Ermächtigung seitens
des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts- des befugten Sektoriellen Ausschusses oder der befugten Gemeinschafts-
oder Regionalbehörde. oder Regionalbehörde.
Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten Bei Verwendung dieser externen Daten zu dem in Artikel 5 erwähnten
Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses Zweck muss in der Ermächtigung des befugten Sektoriellen Ausschusses
vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck vorgesehen werden, dass die Austauschermächtigung zu diesem Zweck
erteilt wird. erteilt wird.
§ 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln § 3 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen handeln
im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des im Rahmen der Ausübung ihres Amtes im Sinne von Artikel 337 des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des Einkommensteuergesetzbuches 1992, von Artikel 93bis des
Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-, Mehrwertsteuergesetzbuches, von Artikel 236bis des Registrierungs-,
Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, von Artikel 146bis des
Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der Erbschaftssteuergesetzbuches, von Artikel 212 des Gesetzbuches der
verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen verschiedenen Gebühren und Steuern und von Artikel 320 des Allgemeinen
Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer Gesetzes über Zölle und Akzisen, wenn sie Auskünfte aufgrund einer
Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses erteilen. Empfänger dieser
Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten Daten unterliegen ebenfalls dem Berufsgeheimnis und dürfen die Daten
nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der nur im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge oder der
Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden. Ermächtigungen der befugten Sektoriellen Ausschüsse verwenden.
Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung Abschnitt 6 - Befugte Verwaltungseinrichtung
Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten Art. 7 - Bei dem in Artikel 5 und in Artikel 6 § 1 erwähnten
Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und Datenaustausch gibt der Föderale Öffentliche Dienst Informations- und
Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen Kommunikationstechnologie nach Konsultierung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische Öffentlichen Dienstes Finanzen die juristische und technische
Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes Stellungnahme ab, die in den Artikeln 31bis § 3 und 36bis des Gesetzes
vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist. Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnt ist.
In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die In den in Artikel 6 § 2 erwähnten Fällen gibt die
Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die Verwaltungseinrichtung des sektoriellen Ausschusses, der für die
Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und Instanz befugt ist, die die Daten liefert, die juristische und
technische Stellungnahme ab. technische Stellungnahme ab.
Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Abschnitt 7 - Dienst für Informationssicherheit und Schutz des
Privatlebens Privatlebens
Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Art. 8 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens wird ein Dienst für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens
geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des geschaffen, der der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
untersteht. untersteht.
Der Dienst wird damit beauftragt: Der Dienst wird damit beauftragt:
a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens, a) die Anwendung der Vorschriften über den Schutz des Privatlebens,
des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungsmassnahmen zu
gewährleisten, gewährleisten,
b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu b) vor dem Beschluss des für die Verarbeitung Verantwortlichen zu
überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7 überprüfen, ob die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3 § 7
des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten
Ausnahme erfüllt sind, Ausnahme erfüllt sind,
c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche c) juristische Stellungnahmen abzugeben, wenn der Föderale Öffentliche
Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird. Dienst Finanzen gemäss Artikel 7 konsultiert wird.
Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt Dieser Dienst fungiert ebenfalls als Berater und Anreizgeber und sorgt
für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des für Dokumentation und internes Audit hinsichtlich des Schutzes des
Privatlebens. Privatlebens.
Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss Er kann ebenfalls unmittelbar Beschwerde beim Sektoriellen Ausschuss
für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses für die Föderalbehörde einreichen, wenn das Risiko eines Verstosses
gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den gegen Gesetze oder Vorschriften besteht, deren Anwendung zu den
Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört. Aufträgen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen gehört.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes und das Statut seiner
Mitglieder. Mitglieder.
Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst Abschnitt 8 - Aufsichtsdienst
Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen Art. 9 - § 1 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen
wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des wird ein Dienst geschaffen, der mit der technischen Ausführung des
Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst Austausches personenbezogener Daten beauftragt ist. Dieser Dienst
sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten sorgt ebenfalls dafür, dass dieser Austausch personenbezogener Daten
in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz, in technischer Hinsicht in Übereinstimmung mit vorliegendem Gesetz,
den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den den Vorschriften, den Ermächtigungen der befugten Behörden und den
Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser Beschlüssen des für die Verarbeitung Verantwortlichen erfolgt. Dieser
Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des Dienst untersteht der unmittelbaren Amtsgewalt des Präsidenten des
Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen. Direktionsausschusses des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen.
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den § 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den
Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Schutz des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes. Zusammensetzung und Arbeitsweise dieses Dienstes.
Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff Abschnitt 9 - Ermächtigung zum Datenzugriff
Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes Art. 10 - § 1 - Bedienstete des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter Finanzen und Personalmitglieder ordnungsgemäss ermächtigter Dritter
haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen, haben nur Zugriff auf Akten, Daten und elektronische Anwendungen,
sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die sofern dieser Zugriff angesichts der Ausführung der Aufgaben, die
ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge ihnen im Rahmen der in den Artikeln 3 und 5 definierten Aufträge
anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist. anvertraut sind, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben ist.
§ 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der § 2 - Das Zugriffsrecht wird individuell und persönlich auf der
Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden. Grundlage eines Profils gewährt. Es kann nicht übertragen werden.
Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen Jeder Benutzer des internen Netzwerks des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden Dienstes Finanzen, dem ein persönliches Zugangskonto zugeteilt worden
ist, haftet persönlich für seine Verwendung. ist, haftet persönlich für seine Verwendung.
§ 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen § 3 - Bei Zugriff auf Akten, Daten oder elektronische Anwendungen
werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre werden die Identität der Person, die den Zugriff beantragt, und ihre
Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem Übereinstimmung mit dem definierten Profil durch das Verwaltungssystem
überprüft. überprüft.
§ 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder § 4 - Zugriff oder versuchter Zugriff auf Akten, Daten oder
elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der elektronische Anwendungen wird automatisch registriert; Inhalt der
Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung Registrierung und Aufbewahrungsdauer werden durch eine interne Ordnung
festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur festgelegt, die dem Sektoriellen Ausschuss für die Föderalbehörde zur
Stellungnahme vorgelegt wird. Stellungnahme vorgelegt wird.
Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von Der in Artikel 8 erwähnte Dienst kontrolliert zur Feststellung von
Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe. Sicherheitsvorfällen regelmässig Zugriffe und versuchte Zugriffe.
Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung Abschnitt 10 - Recht auf Information, Zugang und Berichtigung
Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Art. 11 - In Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember personenbezogener Daten, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Dezember
1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird 1998 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Juli 2006, wird
ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein § 7 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf « § 7 - Die Artikel 9 § 2, 10 und 12 sind nicht anwendbar auf
Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen Verarbeitungen personenbezogener Daten, die vom Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die Dienst Finanzen während des Zeitraums verwaltet werden, in dem die
betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit betreffende Person einer Kontrolle oder Untersuchung oder damit
verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen verbundenen vorbereitenden Handlungen durch den Föderalen Öffentlichen
Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt. Dienst Finanzen im Rahmen seiner gesetzlichen Aufträge unterliegt.
Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1 Hat der Föderale Öffentliche Dienst Finanzen von der in Absatz 1
bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort bestimmten Ausnahme Gebrauch gemacht, wird die Ausnahmeregel sofort
nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst nach Abschluss der Kontrolle oder Untersuchung aufgehoben. Der Dienst
für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den für Informationssicherheit und Schutz des Privatlebens informiert den
betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. » betreffenden Steuerpflichtigen unverzüglich über diese Aufhebung. »
Abschnitt 11 - Inkrafttreten Abschnitt 11 - Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1
erwähnte Datum festlegen. erwähnte Datum festlegen.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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