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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
3 AOUT 2012. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | 3 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 |
sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection | betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 |
civile. - Traduction allemande | betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3 |
loi du 3 août 2012 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la | augustus 2012 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de |
sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile | civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de |
(Moniteur belge du 13 septembre 2012). | civiele bescherming (Belgisch Staatsblad van 13 september 2012). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über | über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über |
den Zivilschutz | den Zivilschutz |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit | Sicherheit |
Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst | "Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst |
für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und | für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und |
provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste | provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste |
können für die Organisation und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen | können für die Organisation und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen |
und Rahmenverträgen im Hinblick auf den Erwerb des Materials und der | und Rahmenverträgen im Hinblick auf den Erwerb des Materials und der |
Ausrüstung, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, | Ausrüstung, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, |
auf die zentrale Beschaffungsstelle zurückgreifen, die bei der | auf die zentrale Beschaffungsstelle zurückgreifen, die bei der |
Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Inneres eingerichtet worden ist." | Inneres eingerichtet worden ist." |
Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit | Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten | "5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten |
Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung | Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung |
verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies | verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies |
beantragen." | beantragen." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie | "Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie |
in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den | in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den |
Zonen übertragen. | Zonen übertragen. |
Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist | Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist |
Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. | Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. |
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, | Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, |
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden | mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden |
sind." | sind." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und | "Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und |
bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden | bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden |
die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören, | die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören, |
aufgrund derselben territorialen Abgrenzung eine vorläufige Zone. Die | aufgrund derselben territorialen Abgrenzung eine vorläufige Zone. Die |
vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat | vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat |
der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet. | der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet. |
Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die | Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die |
Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend. | Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend. |
§ 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 | § 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind: | erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind: |
1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. In Abweichung | 1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. In Abweichung |
von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den | von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den |
Vorzug. | Vorzug. |
2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der | 2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der |
Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der | Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der |
Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen | Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen |
Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehrdienste der | Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehrdienste der |
vorläufigen Zone. Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer | vorläufigen Zone. Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer |
Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der | Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der |
Offizier untersteht. | Offizier untersteht. |
Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone | Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone |
entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung | entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung |
gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner | gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner |
spezifischen Aufträge zu unterstützen. Berufsfeuerwehrleute werden | spezifischen Aufträge zu unterstützen. Berufsfeuerwehrleute werden |
über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, | über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, |
der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der | der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der |
vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt. | vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt. |
3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer | 3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer |
der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der | der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der |
Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone. Seine Entsendung | Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone. Seine Entsendung |
erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und | erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und |
der Gemeinde, der er untersteht. | der Gemeinde, der er untersteht. |
4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan | 4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan |
zur Organisation der Einsätze; dieser Plan muss auf einer | zur Organisation der Einsätze; dieser Plan muss auf einer |
Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimale | Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimale |
einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und | einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und |
materiellen Mittel bestimmen. | materiellen Mittel bestimmen. |
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel: | Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel: |
- Personalanwerbung, | - Personalanwerbung, |
- Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem | - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem |
nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen, | nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen, |
- Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals, | - Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals, |
- Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden | - Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden |
Rechtsvorschriften, | Rechtsvorschriften, |
- Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die | - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die |
Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119 | Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119 |
erlassen worden sind, | erlassen worden sind, |
- Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen | - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen |
Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die | Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die |
schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6 | schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6 |
Absatz 2 vom König festgelegten angemessenen Mittel, und zwar für jede | Absatz 2 vom König festgelegten angemessenen Mittel, und zwar für jede |
Einsatzart der einheitlichen Liste der Standardvorfälle der Zentren | Einsatzart der einheitlichen Liste der Standardvorfälle der Zentren |
des einheitlichen Rufsystems. | des einheitlichen Rufsystems. |
Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss | Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss |
dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des | dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des |
Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die | Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die |
Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Kriterien zu verwalten, | Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Kriterien zu verwalten, |
die aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober | die aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober |
2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste | 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste |
der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind. | der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind. |
5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und | 5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und |
der Rat billigt diesen Plan. | der Rat billigt diesen Plan. |
Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und | Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und |
Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von | Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von |
Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu | Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu |
dem Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden | dem Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden |
Bestimmung vorhanden war, aufgrund der Notwendigkeit, die personellen | Bestimmung vorhanden war, aufgrund der Notwendigkeit, die personellen |
Mittel zu erreichen, die in dem in Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur | Mittel zu erreichen, die in dem in Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur |
Organisation der Einsätze bestimmt sind. | Organisation der Einsätze bestimmt sind. |
§ 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39, | § 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39, |
40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54, | 40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54, |
63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 | 63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 |
bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone. | bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone. |
§ 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die | § 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die |
Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die | Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die |
entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen. | entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen. |
§ 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen | § 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen |
annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10. | annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10. |
August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die | August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die |
Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden | Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden |
dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des | dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des |
Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen | Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen |
der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen | der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen |
Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen | Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen |
Zone eingerichtet. | Zone eingerichtet. |
Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur | Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur |
Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, | Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, |
118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar. | 118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar. |
§ 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan | § 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan |
zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab | zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab |
der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann | der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann |
der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte | der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte |
föderale Dotation ganz oder teilweise kürzen oder zurückfordern. | föderale Dotation ganz oder teilweise kürzen oder zurückfordern. |
Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen." | Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Art. 6 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Art. 6 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz wird wie folgt abgeändert: | Zivilschutz wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem |
Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes | Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen |
Zonen" eingefügt. | Zonen" eingefügt. |
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem | 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem |
Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt. | Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches | KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches |
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch |
die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. Mai 2007, werden vor den | die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. Mai 2007, werden vor den |
Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen | Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen |
Zonen," eingefügt. | Zonen," eingefügt. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des | Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom | vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom |
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen | 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen |
Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden. | Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
ANLAGE | ANLAGE |
Spalte 1 | Spalte 1 |
Spalte 2 | Spalte 2 |
Zone | Zone |
vorläufige Zone | vorläufige Zone |
Kollegium | Kollegium |
Vorsitzender des Rates | Vorsitzender des Rates |
Mitglieder des Kollegiums | Mitglieder des Kollegiums |
Vorsitzender des Rates | Vorsitzender des Rates |
Vorsitzender des Kollegiums | Vorsitzender des Kollegiums |
Vorsitzender des Rates | Vorsitzender des Rates |
Zonenkommandant (wie in Artikel 109 erwähnt) | Zonenkommandant (wie in Artikel 109 erwähnt) |
Koordinator | Koordinator |
für die Wachen der Zone verantwortliche Offiziere | für die Wachen der Zone verantwortliche Offiziere |
Offiziere-Dienstleiter | Offiziere-Dienstleiter |
Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes | Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes |
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. | vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden. | Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |