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Vue multilingue de Loi du 03/08/2012
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Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
3 AOUT 2012. - Loi modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la 3 AUGUSTUS 2012. - Wet tot wijziging van de wet van 15 mei 2007
sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection betreffende de civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963
civile. - Traduction allemande betreffende de civiele bescherming. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 3
loi du 3 août 2012 modifiant la loi du 15 mai 2007 relative à la augustus 2012 tot wijziging van de wet van 15 mei 2007 betreffende de
sécurité civile et la loi du 31 décembre 1963 sur la protection civile civiele veiligheid en de wet van 31 december 1963 betreffende de
(Moniteur belge du 13 septembre 2012). civiele bescherming (Belgisch Staatsblad van 13 september 2012).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 3. AUGUST 2012 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über
den Zivilschutz den Zivilschutz
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit Sicherheit
Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 2 - Artikel 117 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Sicherheit wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst "Zonen, vorläufige Zonen, Gemeinden, der Feuerwehrdienst und Dienst
für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und
provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste provinziale Ausbildungszentren für die öffentlichen Feuerwehrdienste
können für die Organisation und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen können für die Organisation und die Vergabe von öffentlichen Aufträgen
und Rahmenverträgen im Hinblick auf den Erwerb des Materials und der und Rahmenverträgen im Hinblick auf den Erwerb des Materials und der
Ausrüstung, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind, Ausrüstung, die für die Ausführung ihrer Aufträge erforderlich sind,
auf die zentrale Beschaffungsstelle zurückgreifen, die bei der auf die zentrale Beschaffungsstelle zurückgreifen, die bei der
Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes Generaldirektion Zivile Sicherheit des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Inneres eingerichtet worden ist." Inneres eingerichtet worden ist."
Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit Art. 3 - Im selben Gesetz wird Artikel 206 § 3 durch eine Nummer 5 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten "5. die Bedingungen, unter denen die Dauer der in § 1 erwähnten
Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung Entsendung beziehungsweise der in § 2 erwähnten Zurverfügungstellung
verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies verlängert werden kann, insbesondere für Personen, die dies
beantragen." beantragen."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 209/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie "Art. 209/1 - Am Datum des Inkrafttretens der Hilfeleistungszonen, wie
in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den in Artikel 220 vorgesehen, werden die Güter der vorläufigen Zonen den
Zonen übertragen. Zonen übertragen.
Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist Diese Übertragung erfolgt von Rechts wegen und unentgeltlich. Sie ist
Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam. Dritten gegenüber von Rechts wegen wirksam.
Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden, Die Güter werden in dem Zustand übertragen, in dem sie sich befinden,
mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden mit allen Kosten und Verpflichtungen, die mit diesen Gütern verbunden
sind." sind."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 221/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und "Art. 221/1 - § 1 - Ab Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung und
bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden bis zum Inkrafttreten der Zonen, wie in Artikel 220 vorgesehen, bilden
die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören, die Gemeinden, die in Ausführung von Artikel 14 einer Zone angehören,
aufgrund derselben territorialen Abgrenzung eine vorläufige Zone. Die aufgrund derselben territorialen Abgrenzung eine vorläufige Zone. Die
vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat vorläufige Zone besitzt Rechtspersönlichkeit und wird von einem Rat
der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet. der vorläufigen Zone, nachstehend Rat genannt, verwaltet.
Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Der Rat entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die
Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend. Stimme des Vorsitzenden des Rates ausschlaggebend.
§ 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2 § 2 - Die vorläufige Zone erhält die in Artikel 67 Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind: erwähnte Dotation, sofern folgende Verpflichtungen erfüllt sind:
1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. In Abweichung 1. Der Rat bestimmt einen Vorsitzenden aus seiner Mitte. In Abweichung
von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den von § 1 Absatz 2 erhält bei Stimmengleichheit der älteste Bewerber den
Vorzug. Vorzug.
2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der 2. Der Rat bestimmt einen Koordinator unter den Offizieren der
Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der Feuerwehrdienste der vorläufigen Zone, der Inhaber eines Diploms der
Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen Stufe A ist, oder in Ermangelung eines Bewerbers mit einem solchen
Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehrdienste der Diplom, unter den Mitgliedern des Personals der Feuerwehrdienste der
vorläufigen Zone. Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer vorläufigen Zone. Seine Entsendung erfolgt im Rahmen einer
Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, der der
Offizier untersteht. Offizier untersteht.
Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone Andere Personen können voll- oder teilzeitig bei der vorläufigen Zone
entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung entsandt werden beziehungsweise der vorläufigen Zone zur Verfügung
gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner gestellt werden, um den Koordinator bei der Erfüllung seiner
spezifischen Aufträge zu unterstützen. Berufsfeuerwehrleute werden spezifischen Aufträge zu unterstützen. Berufsfeuerwehrleute werden
über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde, über eine Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und der Gemeinde,
der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der der sie unterstehen, entsandt. Freiwillige Feuerwehrleute werden der
vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt. vorläufigen Zone von ihrer Gemeinde zur Verfügung gestellt.
3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer 3. Der Rat bestimmt einen Einnehmer oder einen Finanzverwalter einer
der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der der Gemeinden der vorläufigen Zone, beauftragt mit der Tätigung der
Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone. Seine Entsendung Einnahmen und der Ausgaben der vorläufigen Zone. Seine Entsendung
erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und erfolgt im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der vorläufigen Zone und
der Gemeinde, der er untersteht. der Gemeinde, der er untersteht.
4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan 4. Der Rat billigt den vom Koordinator vorgeschlagenen zonalen Plan
zur Organisation der Einsätze; dieser Plan muss auf einer zur Organisation der Einsätze; dieser Plan muss auf einer
Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimale Risikoanalyse beruhen und mindestens die für eine optimale
einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und einsatzbezogene Arbeitsweise der Zone erforderlichen personellen und
materiellen Mittel bestimmen. materiellen Mittel bestimmen.
Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel: Dabei handelt es sich insbesondere um folgende Mittel:
- Personalanwerbung, - Personalanwerbung,
- Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem - Ausarbeitung von zonalen Vorbeugungsrichtlinien gemäss dem
nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen, nationalen Plan zur Verhütung von Brand und Vergiftungen in Wohnungen,
- Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals, - Erstellung eines zonalen Plans zur Schulung des Personals,
- Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden - Erstellung von Einsatzplänen gemäss den geltenden
Rechtsvorschriften, Rechtsvorschriften,
- Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die - Ankauf von individueller Schutzausrüstung im Hinblick auf die
Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119 Einhaltung der föderalen Mindestnormen, die gemäss Artikel 119
erlassen worden sind, erlassen worden sind,
- Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen - Ausarbeitung und Festlegung der angemessenen spezifischen
Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die Startmittel der Zone gemäss den Mindestbedingungen für die
schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6 schnellstmögliche angemessene Hilfe und für die aufgrund von Artikel 6
Absatz 2 vom König festgelegten angemessenen Mittel, und zwar für jede Absatz 2 vom König festgelegten angemessenen Mittel, und zwar für jede
Einsatzart der einheitlichen Liste der Standardvorfälle der Zentren Einsatzart der einheitlichen Liste der Standardvorfälle der Zentren
des einheitlichen Rufsystems. des einheitlichen Rufsystems.
Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss Sieht der zonale Plan die Einrichtung eines zonalen Systems vor, muss
dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des dieses System ermöglichen, auf Empfehlungen und Alarmierungen des
Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die Zentrums des einheitlichen Rufsystems angemessen zu reagieren und die
Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Kriterien zu verwalten, Operationen im Rahmen der Einsätze gemäss den Kriterien zu verwalten,
die aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober die aufgrund von Artikel 9 des Königlichen Erlasses vom 17. Oktober
2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste 2011 über die Organisation der Einsatzleitstelle der Einsatzdienste
der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind. der zivilen Sicherheit vom Minister festgelegt worden sind.
5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und 5. Der Vorsitzende erstellt den Haushaltsplan der vorläufigen Zone und
der Rat billigt diesen Plan. der Rat billigt diesen Plan.
Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und Dieser Haushaltsplan umfasst die Personal-, Betriebs- und
Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von Investitionskosten, einschliesslich der Ausgaben für die Anwerbung von
Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu Berufsfeuerwehrleuten oder freiwilligen Feuerwehrleuten, zusätzlich zu
dem Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden dem Personal, das zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorliegenden
Bestimmung vorhanden war, aufgrund der Notwendigkeit, die personellen Bestimmung vorhanden war, aufgrund der Notwendigkeit, die personellen
Mittel zu erreichen, die in dem in Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur Mittel zu erreichen, die in dem in Nr. 4 erwähnten zonalen Plan zur
Organisation der Einsätze bestimmt sind. Organisation der Einsätze bestimmt sind.
§ 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39, § 3 - Die Artikel 24, 25, 28 bis 31, 32 Absatzen 1 und 3, 33 bis 39,
40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54, 40 Absatzen 1 und 2, 42 Absatz 1 Nrn. 1 bis 3, 43 bis 50, 53 bis 54,
63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120 63 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, 118, 119, 120
bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone. bis 124 und 126 sind anwendbar auf die vorläufige Zone.
§ 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die § 4 - Für die Anwendung der in § 3 erwähnten Bestimmungen sind die
Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die Begriffe der 1. Spalte der Tabelle in der Anlage durch die
entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen. entsprechenden Begriffe der 2. Spalte zu ersetzen.
§ 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen § 5 - Die vorläufige Zone kann die Rechtsform einer Interkommunalen
annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10. annehmen, wenn einer der Feuerwehrdienste auf ihrem Gebiet am 10.
August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die August 2007 die Rechtsform einer Interkommunalen hatte. Die
Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden Zuständigkeiten des Rates der vorläufigen Zone, des Vorsitzenden
dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des dieses Rates, des Koordinators und des Einnehmers beziehungsweise des
Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen Finanzverwalters werden in diesem Fall von den spezifischen Organen
der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen der Interkommunalen ausgeübt. Wenn die Interkommunale nicht aus allen
Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen Gemeinden der vorläufigen Zone besteht, wird ein Rat der vorläufigen
Zone eingerichtet. Zone eingerichtet.
Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur Hat die vorläufige Zone die Rechtsform einer Interkommunalen, sind nur
Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85, Artikel 25, 64 bis 66, 67 Absatz 1 Nrn. 2, 3 und 5, 69, 83 bis 85,
118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar. 118, 119, 120 bis 124 und 126 anwendbar.
§ 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan § 6 - Wenn die vorläufige Zone den in § 2 Nr. 4 erwähnten zonalen Plan
zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab zur Organisation der Einsätze binnen einer Frist von zwei Jahren ab
der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann der Billigung dieses Plans nicht teilweise oder ganz ausführt, kann
der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte der Minister oder sein Beauftragter die der vorläufigen Zone gewährte
föderale Dotation ganz oder teilweise kürzen oder zurückfordern. föderale Dotation ganz oder teilweise kürzen oder zurückfordern.
Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen." Vorläufige Zonen dürfen keine Anleihe aufnehmen."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz
Art. 6 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Art. 6 - Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz wird wie folgt abgeändert: Zivilschutz wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem
Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes Wort "unterliegen" die Wörter "und die in Artikel 221/1 des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit erwähnten vorläufigen
Zonen" eingefügt. Zonen" eingefügt.
2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem 2. In Absatz 3 werden zwischen dem Wort "Feuerwehrdienste" und dem
Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt. Wort "verfügen" die Wörter "und die vorläufigen Zonen" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches KAPITEL 4 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 4 des Strafgesetzbuches, abgeändert durch
die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. Mai 2007, werden vor den die Gesetze vom 26. April 2002 und vom 15. Mai 2007, werden vor den
Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen Wörtern "die Brüsseler Agglomeration" die Wörter "die vorläufigen
Zonen," eingefügt. Zonen," eingefügt.
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des Art. 8 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom vorliegenden Gesetzes und der anderen Bestimmungen des Gesetzes vom
15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, sofern diese anderen
Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden. Bestimmungen auf vorläufige Zonen für anwendbar erklärt werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
ANLAGE ANLAGE
Spalte 1 Spalte 1
Spalte 2 Spalte 2
Zone Zone
vorläufige Zone vorläufige Zone
Kollegium Kollegium
Vorsitzender des Rates Vorsitzender des Rates
Mitglieder des Kollegiums Mitglieder des Kollegiums
Vorsitzender des Rates Vorsitzender des Rates
Vorsitzender des Kollegiums Vorsitzender des Kollegiums
Vorsitzender des Rates Vorsitzender des Rates
Zonenkommandant (wie in Artikel 109 erwähnt) Zonenkommandant (wie in Artikel 109 erwähnt)
Koordinator Koordinator
für die Wachen der Zone verantwortliche Offiziere für die Wachen der Zone verantwortliche Offiziere
Offiziere-Dienstleiter Offiziere-Dienstleiter
Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes Gesehen, um dem Gesetz vom 3. August 2012 zur Abänderung des Gesetzes
vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31. vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit und des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden. Dezember 1963 über den Zivilschutz beigefügt zu werden.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 3. August 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
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