← Retour vers "Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 |
loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant | september 2018 tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende |
des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental | sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft (Belgisch |
(Moniteur belge du 26 septembre 2018). | Staatsblad van 26 september 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar | 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar |
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf den | 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf den |
Elternschaftsurlaub | Elternschaftsurlaub |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 102 § 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 | Art. 2 - In Artikel 102 § 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 |
zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen | zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen |
Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 22. | Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 22. |
Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, | Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, |
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut | wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 wird Arbeitnehmern, die mit | "Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 wird Arbeitnehmern, die mit |
ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, die Arbeitsleistungen im Rahmen | ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, die Arbeitsleistungen im Rahmen |
des Elternschaftsurlaubs um ein Zehntel der normalen Anzahl | des Elternschaftsurlaubs um ein Zehntel der normalen Anzahl |
Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, eine Zulage | Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, eine Zulage |
gewährt." | gewährt." |
Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 | vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 |
und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Während der | 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Während der |
Ausübung" beginnt und mit den Wörtern "festgehalten wird" endet, wie | Ausübung" beginnt und mit den Wörtern "festgehalten wird" endet, wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Im Rahmen des Elternschaftsurlaubs kann dieses Recht auch für ein | "Im Rahmen des Elternschaftsurlaubs kann dieses Recht auch für ein |
Zehntel der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle | Zehntel der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle |
ausgeübt werden. Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten | ausgeübt werden. Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten |
Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in | Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in |
einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen | einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen |
von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge festgehalten wird." | Arbeitsverträge festgehalten wird." |
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann vorgesehen werden, dass die | "In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann vorgesehen werden, dass die |
Ausübung des Rechts auf Elternschaftsurlaub für ein Zehntel der | Ausübung des Rechts auf Elternschaftsurlaub für ein Zehntel der |
normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle dem Arbeitgeber | normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle dem Arbeitgeber |
zwecks Einverständnis unterbreitet werden muss." | zwecks Einverständnis unterbreitet werden muss." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |