Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 02/09/2018
← Retour vers "Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande "
Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2
loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 22 janvier 1985 contenant september 2018 tot wijziging van de wet van 22 januari 1985 houdende
des dispositions sociales en ce qui concerne le congé parental sociale bepalingen wat het ouderschapsverlof betreft (Belgisch
(Moniteur belge du 26 septembre 2018). Staatsblad van 26 september 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT KONZERTIERUNG UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 22. Januar
1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf den 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen in Bezug auf den
Elternschaftsurlaub Elternschaftsurlaub
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 102 § 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 Art. 2 - In Artikel 102 § 1 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985
zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen zur Festlegung sozialer Bestimmungen, ersetzt durch den Königlichen
Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 22. Erlass Nr. 424 vom 1. August 1986 und durch das Gesetz vom 22.
Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001, Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 2001,
wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 wird Arbeitnehmern, die mit "Unbeschadet der Bestimmungen in Absatz 1 wird Arbeitnehmern, die mit
ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, die Arbeitsleistungen im Rahmen ihrem Arbeitgeber vereinbart haben, die Arbeitsleistungen im Rahmen
des Elternschaftsurlaubs um ein Zehntel der normalen Anzahl des Elternschaftsurlaubs um ein Zehntel der normalen Anzahl
Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, eine Zulage Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle zu verkürzen, eine Zulage
gewährt." gewährt."
Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 105 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001 vom 26. März 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 10. August 2001
und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: und 30. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Während der 1. In Absatz 2 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Während der
Ausübung" beginnt und mit den Wörtern "festgehalten wird" endet, wie Ausübung" beginnt und mit den Wörtern "festgehalten wird" endet, wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"Im Rahmen des Elternschaftsurlaubs kann dieses Recht auch für ein "Im Rahmen des Elternschaftsurlaubs kann dieses Recht auch für ein
Zehntel der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle Zehntel der normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle
ausgeübt werden. Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten ausgeübt werden. Während der Ausübung dieses in Absatz 1 erwähnten
Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in Rechts auf Verkürzung der Arbeitsleistungen wird der Arbeitnehmer in
einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen einer Teilzeitarbeitsregelung beschäftigt, die gemäß den Bestimmungen
von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die von Artikel 11bis des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge festgehalten wird." Arbeitsverträge festgehalten wird."
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann vorgesehen werden, dass die "In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann vorgesehen werden, dass die
Ausübung des Rechts auf Elternschaftsurlaub für ein Zehntel der Ausübung des Rechts auf Elternschaftsurlaub für ein Zehntel der
normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle dem Arbeitgeber normalen Anzahl Arbeitsstunden einer Vollzeitstelle dem Arbeitgeber
zwecks Einverständnis unterbreitet werden muss." zwecks Einverständnis unterbreitet werden muss."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
^
Etaamb.be utilise des cookies
Etaamb.be utilise les cookies pour retenir votre préférence linguistique et pour mieux comprendre comment etaamb.be est utilisé.
ContinuerPlus de details
x