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| Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation et l'immobilisation des véhicules. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 16 maart 1968 betreffende de politie over het wegverkeer wat de verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 |
| loi du 2 septembre 2018 modifiant la loi du 16 mars 1968 relative à la | september 2018 betreffende de politie over het wegverkeer wat de |
| police de la circulation routière, en ce qui concerne la confiscation | verbeurdverklaring en immobilisering van voertuigen betreft (Belgisch |
| et l'immobilisation des véhicules (Moniteur belge du 2 octobre 2018). | Staatsblad van 2 oktober 2018). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
| 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März | 2. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März |
| 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und | 1968 über die Straßenverkehrspolizei, was die Einziehung und |
| Stilllegung von Fahrzeugen betrifft | Stilllegung von Fahrzeugen betrifft |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die | Art. 2 - Artikel 38 § 6 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die |
| Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. | Straßenverkehrspolizei, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. |
| März 2018, wird wie folgt ersetzt: | März 2018, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines | " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines |
| Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten | Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten |
| aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der | aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der |
| vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise | vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise |
| Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer | Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige nach einer |
| Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz | Verurteilung in Anwendung der Artikel 29 § 1 Absatz 1, 29 § 3 Absatz |
| 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und | 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 37bis § 1, 48 und |
| 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge binnen drei Jahren |
| ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf | ab dem Tag der Verkündung eines früheren rechtskräftigen auf |
| Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen | Verurteilung lautenden Urteils erneut gegen eine dieser Bestimmungen |
| verstößt. | verstößt. |
| Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die | Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für die |
| Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 | Absatz 1 zur Anwendung gekommen ist und die für einen der in Absatz 1 |
| erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer | erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, beläuft sich die Dauer |
| der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf | der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs auf |
| mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der | mindestens sechs Monate und hängt die Wiedererlangung der |
| Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten | Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz 1 erwähnten |
| Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. | Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. |
| Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für | Bei erneutem Rückfall binnen drei Jahren nach einer Verurteilung, für |
| die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist | die Absatz 2 oder der vorliegende Absatz zur Anwendung gekommen ist |
| und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig | und die für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße rechtskräftig |
| geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum | geworden ist, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Erlaubnis zum |
| Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die | Führen eines Motorfahrzeugs auf mindestens neun Monate und hängt die |
| Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz | Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § 3 Absatz |
| 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." | 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." |
| Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 3 - Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum | 1. In § 1 werden die Wörter "vorausgesetzt, dass das Fahrzeug Eigentum |
| des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens | des Urhebers der Straftat ist oder für einen Zeitraum, der mindestens |
| der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" | der Stilllegungsdauer entspricht, nur ihm zur Verfügung steht" |
| aufgehoben. | aufgehoben. |
| 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der | "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann der |
| Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des | Richter die Stilllegung nur dann anordnen, wenn der Eigentümer des |
| Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 | Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 |
| oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." | oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." |
| 3. In § 2: | 3. In § 2: |
| a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" | a) werden die Wörter "für immer" durch die Wörter "auf Lebenszeit" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter | b) werden die Wörter "für mindestens sechs Monate" durch die Wörter |
| "für mindestens drei Monate" ersetzt. | "für mindestens drei Monate" ersetzt. |
| 4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
| "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er | "Ist das Fahrzeug nicht Eigentum des Urhebers der Straftat, kann er |
| die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des | die Einziehung des Fahrzeugs jedoch anordnen, wenn der Eigentümer des |
| Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 | Fahrzeugs wegen eines in den Artikeln 32, 37 Nr. 2, 37bis § 1 Nr. 3 |
| oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." | oder 49 erwähnten Verstoßes verurteilt worden ist." |
| Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
| Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 6. März 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag | 1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "am dritten Werktag nach dem Tag |
| eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post | eingeht, an dem das Einschreiben oder der Gerichtsbrief bei der Post |
| aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem | aufgegeben worden ist" durch die Wörter "am zehnten Werktag nach dem |
| Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben | Datum der in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Zahlungsaufforderung aufgeben |
| worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
| 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
| "Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag | "Es wird davon ausgegangen, dass das Einschreiben am dritten Werktag |
| vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." | vor seinem Eingang bei der Kanzlei verschickt worden ist." |
| 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" | 3. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch die Wörter "oder die Systemnummer" |
| ergänzt. | ergänzt. |
| Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 | Art. 6 - In Artikel 67bis desselben Gesetzes werden zwischen Absatz 2 |
| und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | und Absatz 3 zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von | "Die Mitteilung der Identität des Führers muss binnen einer Frist von |
| fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds | fünfzehn Tagen ab dem Tag, an dem der Inhaber des Nummernschilds |
| nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen. | nachweisen kann, dass er zur Tatzeit nicht der Führer war, erfolgen. |
| Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der | Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Widerlegung der |
| Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." | Vermutung und die Mitteilung der Identität zu befolgen sind." |
| Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch | Art. 7 - Artikel 67ter Absatz 2 desselben Gesetzes wird durch |
| folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
| "Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der | "Der König kann die Formalitäten erlassen, die für die Mitteilung der |
| Identität zu befolgen sind." | Identität zu befolgen sind." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |
| Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
| Fr. BELLOT | Fr. BELLOT |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |