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Vue multilingue de Loi du 02/10/2017
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Loi relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 OCTOBRE 2017. - Loi relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 OKTOBER 2017. - Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 16 et 22 à 37 de la loi du 2 octobre 2017 relative à 16 en 22 tot 37 van de wet van 2 oktober 2017 betreffende de
l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de
calcul de la pension (Moniteur belge du 24 octobre 2017). berekening van het pensioen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2017).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung 2. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung
der Studienzeiten für die Berechnung der Pension der Studienzeiten für die Berechnung der Pension
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors
KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen,
die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors erwähnt sind. öffentlichen Sektors erwähnt sind.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter:
1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr. 4 des 1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr. 4 des
Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen
Pensionsdienst", erwähnt ist, Pensionsdienst", erwähnt ist,
2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, 2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung,
deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen,
die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung
bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen
des öffentlichen Sektors erwähnt sind, des öffentlichen Sektors erwähnt sind,
3. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der 3. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,
4. "Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten 4. "Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten
einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,
5. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten 5. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten
einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors,
6. "Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen 6. "Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen
Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten
Ernennung, Ernennung,
7. "Diplom": 7. "Diplom":
a) Diplome des universitären und nichtuniversitären a) Diplome des universitären und nichtuniversitären
Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts-
oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, oder Kunstvollzeithochschulunterrichts,
b) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, b) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise,
die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind, die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind,
c) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, c) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise,
die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten
Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind, Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind,
d) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, d) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise,
die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit
dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den
zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist, zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist,
8. "Studienzeiten": 8. "Studienzeiten":
a) vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und a) vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und
nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-,
Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen
teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen; außer bei teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen; außer bei
Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre
am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des
darauffolgenden Jahres enden, darauffolgenden Jahres enden,
b) Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird, b) Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird,
c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung
eines in Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten eines in Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten
Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen
Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer
Pension in einer der belgischen oder ausländischen Pension in einer der belgischen oder ausländischen
Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden, Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden,
d) Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die d) Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die
Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen
Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden; außer bei Beweis Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden; außer bei Beweis
des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1. des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1.
September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden
Jahres endet, Jahres endet,
e) vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des e) vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des
Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert
werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass
diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31.
August des darauffolgenden Jahres enden. August des darauffolgenden Jahres enden.
§ 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen, § 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen,
die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen
Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie
zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben. zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben.
Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume
Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem
Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation
abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten
folgendermaßen anrechnen lassen: folgendermaßen anrechnen lassen:
1. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) erwähnten 1. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) erwähnten
anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl
Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die
Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem
einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden
Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich
waren. waren.
2. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten 2. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten
Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich. Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich.
3. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe c) erwähnten 3. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe c) erwähnten
anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl
Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation
erforderlich war. erforderlich war.
4. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe d) erwähnten 4. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe d) erwähnten
Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem
Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf
höchstens ein Jahr. höchstens ein Jahr.
5. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe e) erwähnten 5. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe e) erwähnten
Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das
sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms
erforderlich war. erforderlich war.
§ 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden § 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden
können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen
Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von
Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des
Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969
zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des
öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni
1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt,
verringert. verringert.
Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag
Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben
zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem
oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen. oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen.
Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht
werden. werden.
Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim
Dienst eingereicht. Dienst eingereicht.
§ 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der § 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der
anrechenbaren Studienzeiten möglich. anrechenbaren Studienzeiten möglich.
Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten
Studienzeiten kann ein Anrechnungsantrag nur für vollständige Studienzeiten kann ein Anrechnungsantrag nur für vollständige
Studienjahre von zwölf Monaten eingereicht werden. Studienjahre von zwölf Monaten eingereicht werden.
In Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für In Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für
den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches,
Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und
Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors
oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine
unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein
Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende
Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar
ist. ist.
§ 3 - Personalmitglieder können in allen Pensionsregelungen § 3 - Personalmitglieder können in allen Pensionsregelungen
zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen. zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen.
§ 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits § 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige in der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige
angerechnet worden sind, sind nicht zulässig. angerechnet worden sind, sind nicht zulässig.
§ 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete, § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete,
die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen
oder als statutarische Bedienstete in der Probezeit, die noch keiner oder als statutarische Bedienstete in der Probezeit, die noch keiner
Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als
Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6. Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6.
Die sie betreffenden Anrechnungen werden in einer Pensionsregelung des Die sie betreffenden Anrechnungen werden in einer Pensionsregelung des
öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der
Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr
Anrechnungsantrag entweder in den zehn Jahren nach der Erlangung des Anrechnungsantrag entweder in den zehn Jahren nach der Erlangung des
Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem
1. Dezember 2020 eingereicht worden ist. 1. Dezember 2020 eingereicht worden ist.
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird Wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird
die Anrechnung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. die Anrechnung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam.
§ 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 § 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
wird die Anrechnung für das in diesem Artikel erwähnte wird die Anrechnung für das in diesem Artikel erwähnte
Personalmitglied in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. Personalmitglied in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam.
Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag
Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des
Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten
Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt
festgelegt wird. festgelegt wird.
Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro
anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt.
Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Für öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Für
die Anwendung des vorliegenden Titels wird er an den am 1. Dezember die Anwendung des vorliegenden Titels wird er an den am 1. Dezember
2017 geltenden Steigerungskoeffizienten gekoppelt und umfasst er die 2017 geltenden Steigerungskoeffizienten gekoppelt und umfasst er die
mit diesem Koeffizienten verbundene Erhöhung. mit diesem Koeffizienten verbundene Erhöhung.
Der zu berücksichtigende Betrag ist derjenige, der sich am Datum der Der zu berücksichtigende Betrag ist derjenige, der sich am Datum der
Einreichung des Anrechnungsantrags aus der Anwendung der Absätze 1 und Einreichung des Anrechnungsantrags aus der Anwendung der Absätze 1 und
2 ergibt. 2 ergibt.
§ 2 - Für die Berechnung des Anrechnungsbeitrags, der für die in § 2 - Für die Berechnung des Anrechnungsbeitrags, der für die in
Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten zu Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten zu
entrichten ist, entspricht jedes Studienjahr zwölf Monaten, außer bei entrichten ist, entspricht jedes Studienjahr zwölf Monaten, außer bei
Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8
Buchstabe b), c) und d) erwähnten Studienzeiten und bei Anwendung von Buchstabe b), c) und d) erwähnten Studienzeiten und bei Anwendung von
Artikel 4 § 2 Absatz 3 wird der geschuldete Beitrag entsprechend der Artikel 4 § 2 Absatz 3 wird der geschuldete Beitrag entsprechend der
Dauer des anzurechnenden Zeitraums festgelegt. Dauer des anzurechnenden Zeitraums festgelegt.
§ 3 - Wenn der Anrechnungsantrag nach Ablauf einer Frist von zehn § 3 - Wenn der Anrechnungsantrag nach Ablauf einer Frist von zehn
Jahren ab der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der Jahren ab der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der
beruflichen Qualifikation eingereicht wird, entspricht der beruflichen Qualifikation eingereicht wird, entspricht der
Anrechnungsbeitrag einem Prozentsatz des zum Datum der Einreichung des Anrechnungsbeitrag einem Prozentsatz des zum Datum der Einreichung des
Anrechnungsantrags festgelegten derzeitigen Wertes der Erhöhung des Anrechnungsantrags festgelegten derzeitigen Wertes der Erhöhung des
Betrags der Ruhestandspension, die den Studienzeiten entspricht, auf Betrags der Ruhestandspension, die den Studienzeiten entspricht, auf
die sich der Anrechnungsantrag bezieht, berechnet anhand eines die sich der Anrechnungsantrag bezieht, berechnet anhand eines
Zinssatzes und Sterbetafeln und unter Berücksichtigung des Zinssatzes und Sterbetafeln und unter Berücksichtigung des
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension
dient, wie es zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags dient, wie es zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags
bekannt ist. bekannt ist.
Der König bestimmt den Prozentsatz des derzeitigen Wertes, der Der König bestimmt den Prozentsatz des derzeitigen Wertes, der
berücksichtigt wird, wobei er nicht unter fünfzig Prozent liegen darf, berücksichtigt wird, wobei er nicht unter fünfzig Prozent liegen darf,
den Zinssatz der Aktualisierung und die Sterbetafeln, die für die den Zinssatz der Aktualisierung und die Sterbetafeln, die für die
Berechnung des derzeitigen Wertes verwendet werden, sowie das Alter, Berechnung des derzeitigen Wertes verwendet werden, sowie das Alter,
ab dem davon ausgegangen wird, dass der Betrag der Ruhestandspension ab dem davon ausgegangen wird, dass der Betrag der Ruhestandspension
gezahlt wird. gezahlt wird.
Jeder vor dem 1. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereichte Antrag gilt Jeder vor dem 1. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereichte Antrag gilt
als binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren als binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren
eingereicht. eingereicht.
Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt in Form einer Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt in Form einer
einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des in Artikel 11 einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des in Artikel 11
erwähnten Anrechnungsbeschlusses. erwähnten Anrechnungsbeschlusses.
Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst, Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst,
der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors,
die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das
Personalmitglied anwendbar ist, zuweist. Personalmitglied anwendbar ist, zuweist.
Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen. verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen.
Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur
Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen
Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher
Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei
Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische
Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen. Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen.
Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte
Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden. Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden.
Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete
Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der
Anrechnungsantrag zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. November Anrechnungsantrag zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. November
2019 eingereicht wird. 2019 eingereicht wird.
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem 1. § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem 1.
Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte
Ernennung erhalten haben. Ernennung erhalten haben.
Abschnitt 5 - Untersuchung des Anrechnungsantrags Abschnitt 5 - Untersuchung des Anrechnungsantrags
Art. 11 - § 1 - Der Dienst untersucht den Anrechnungsantrag und Art. 11 - § 1 - Der Dienst untersucht den Anrechnungsantrag und
notifiziert seinen Beschluss. notifiziert seinen Beschluss.
Ab der Notifizierung des Anrechnungsbeschlusses ist das Ab der Notifizierung des Anrechnungsbeschlusses ist das
Personalmitglied dem Dienst gegenüber verpflichtet, den Personalmitglied dem Dienst gegenüber verpflichtet, den
Anrechnungsbeitrag für die in diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten Anrechnungsbeitrag für die in diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten
zu zahlen. zu zahlen.
§ 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert, § 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert,
informiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags, informiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags,
den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen
Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte
anrechenbare Studienzeit zahlen muss. anrechenbare Studienzeit zahlen muss.
Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger
Studienjahre als in seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt Studienjahre als in seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt
der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss, der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss,
berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds. berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds.
§ 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl § 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl
berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der in § 2 berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der in § 2
erwähnten Informationen getroffen hat. erwähnten Informationen getroffen hat.
Wenn das Personalmitglied nicht binnen der in Artikel 7 festgelegten Wenn das Personalmitglied nicht binnen der in Artikel 7 festgelegten
Frist zahlt, wird sein Anrechnungsantrag endgültig abgeschlossen. Frist zahlt, wird sein Anrechnungsantrag endgültig abgeschlossen.
Abschnitt 6 - Pensionsberechnung Abschnitt 6 - Pensionsberechnung
Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der
Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt, Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt,
berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension
dient. dient.
In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig
Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni
1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen
beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch
den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt. den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt.
Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der
Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten
des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018
einsetzen, berücksichtigt. einsetzen, berücksichtigt.
Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der
Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension infolge der Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension infolge der
Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist integraler Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist integraler
Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung. Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung.
Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung
Art. 14 - Der König kann die in vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen Art. 14 - Der König kann die in vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen
ändern, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10 ändern, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10
§ 1 erwähnten Fristen. § 1 erwähnten Fristen.
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur
Einführung des Gerichtsgesetzbuches Einführung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 15 - In das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Art. 15 - In das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des
Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Oktober 2015, wird ein Artikel 393/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Oktober 2015, wird ein Artikel 393/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 393/1 - § 1 - Die in Artikel 393 § 1 erwähnten vier Jahre "Art. 393/1 - § 1 - Die in Artikel 393 § 1 erwähnten vier Jahre
effektiven Dienstes in der Magistratur werden für die Berechnung des effektiven Dienstes in der Magistratur werden für die Berechnung des
Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß
dem vorliegendem Paragraphen verringert. dem vorliegendem Paragraphen verringert.
Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich in Höhe Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich in Höhe
des Verhältnisses zwischen einerseits der in Monaten ausgedrückten des Verhältnisses zwischen einerseits der in Monaten ausgedrückten
Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste
und Zeiträume, die der Magistrat am 1. Dezember 2017 erreicht hat, und und Zeiträume, die der Magistrat am 1. Dezember 2017 erreicht hat, und
andererseits der Zahl 540 berücksichtigt. Das Ergebnis wird auf die andererseits der Zahl 540 berücksichtigt. Das Ergebnis wird auf die
nächstniedrigere ganze Zahl von Monaten abgerundet. nächstniedrigere ganze Zahl von Monaten abgerundet.
Unter "für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Diensten und Unter "für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Diensten und
Zeiträumen" versteht man die gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des Zeiträumen" versteht man die gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen festgelegten Dienstjahre, unter Harmonisierung der Pensionsregelungen festgelegten Dienstjahre, unter
Ausschluss jeder Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder Ausschluss jeder Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder
aufgrund von Vorstudien und der in Absatz 1 erwähnten Dauer von vier aufgrund von Vorstudien und der in Absatz 1 erwähnten Dauer von vier
Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die in Artikel 46 § Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die in Artikel 46 §
3/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt sind. 3/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt sind.
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht § 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
- Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206 - Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206
vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des
öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen,
- Artikel 49 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung - Artikel 49 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen. von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen.
§ 3 - Ungeachtet des effektiven Datums des Einsetzens der Pension § 3 - Ungeachtet des effektiven Datums des Einsetzens der Pension
findet die in § 1 erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die findet die in § 1 erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die
Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die
Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf
eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die
Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer
Berechtigten." Berechtigten."
Art. 16 - In das vorerwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1967 wird ein Art. 16 - In das vorerwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1967 wird ein
Artikel 393/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 393/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 393/2 - Artikel 393 § 1 ist nicht mehr anwendbar auf die "Art. 393/2 - Artikel 393 § 1 ist nicht mehr anwendbar auf die
Berechnung des Betrags der ab dem 1. Dezember 2018 einsetzenden Berechnung des Betrags der ab dem 1. Dezember 2018 einsetzenden
Ruhestandspensionen der Magistrate, die nach dem 1. Dezember 2017 eine Ruhestandspensionen der Magistrate, die nach dem 1. Dezember 2017 eine
endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung in der endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung in der
Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als
Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des
Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension
ihrer Berechtigten." ihrer Berechtigten."
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung
und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors
Art. 17 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 17 - 18 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen
Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29.
August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen
Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] Art. 21 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
Art. 22 - Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Art. 22 - Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch
die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. 1. Paragraph 2 wird aufgehoben.
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Vorliegender Paragraph ist nicht mehr anwendbar auf "Vorliegender Paragraph ist nicht mehr anwendbar auf
Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, es Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, es
sei denn, der verstorbene Ehepartner hat vor diesem Datum eine sei denn, der verstorbene Ehepartner hat vor diesem Datum eine
Ruhestandspension bezogen oder der verstorbene Ehepartner hätte eine Ruhestandspension bezogen oder der verstorbene Ehepartner hätte eine
in Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater in Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater
§ 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1969 oder 5quater § 3 des § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1969 oder 5quater § 3 des
Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen
Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von
Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das in vorliegendem Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das in vorliegendem
Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich
gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 über die Harmonisierung der gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 über die Harmonisierung der
Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension
validiert worden." validiert worden."
KAPITEL 3 - Autonome Bestimmung KAPITEL 3 - Autonome Bestimmung
Art. 23 - Die Artikel 36quater und 36quinquies des Gesetzes vom 9. Art. 23 - Die Artikel 36quater und 36quinquies des Gesetzes vom 9.
Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des
öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten
beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die
Berechnung des Betrags einer in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August Berechnung des Betrags einer in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in
Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung
verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen
Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden. Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden.
KAPITEL 4 - Inkrafttreten KAPITEL 4 - Inkrafttreten
Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018 in Kraft tritt. Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018 in Kraft tritt.
TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger Lohnempfänger
Art. 25 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Art. 25 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016,
wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: wird Nr. 4 wie folgt ersetzt:
"4. bestimmt, unter welchen Bedingungen Lohnempfängern die "4. bestimmt, unter welchen Bedingungen Lohnempfängern die
Gleichsetzung von Zeiträumen, in denen sie studiert haben, und von Gleichsetzung von Zeiträumen, in denen sie studiert haben, und von
Zeiträumen, in denen sie unter Lehrvertrag standen, mit Zeiträumen, in denen sie unter Lehrvertrag standen, mit
Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche
Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er
kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge
zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell
erstattet werden können,". erstattet werden können,".
Art. 26 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 26 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 16. November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz das Gesetz vom 16. November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz
ergänzt: ergänzt:
"Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel "Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel
3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen." 3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen."
Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende
ihres Studiums am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes ihres Studiums am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes
abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich
lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres
zwanzigsten Geburtstages beziehen kann. zwanzigsten Geburtstages beziehen kann.
KAPITEL 2 - Inkrafttreten KAPITEL 2 - Inkrafttreten
Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die
tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Dezember 2018 tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Dezember 2018
einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der
Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich
und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben.
Art. 29 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. Art. 29 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft.
TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige Selbständige
Art. 30 - Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. Art. 30 - Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10.
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für
Selbständige wird wie folgt abgeändert: Selbständige wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und jene, in denen er durch einen 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und jene, in denen er durch einen
von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden
war," aufgehoben. war," aufgehoben.
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der
Zahlung eines Beitrags unterliegen. Der König kann die Bedingungen Zahlung eines Beitrags unterliegen. Der König kann die Bedingungen
festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann." festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann."
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion
Art. 31 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar Art. 31 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und
Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar
2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: 2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel "2. fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel
14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu
berücksichtigen sind." berücksichtigen sind."
Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der
Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn
darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: darstellt, in fünf Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.
Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird
der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn
darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: darstellt, in fünf Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.
Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird
der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn
des verstorbenen Ehepartners darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: des verstorbenen Ehepartners darstellt, in fünf Teile aufgeteilt:
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen,
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 entspricht,
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht,
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht, entspricht,
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25
entspricht." entspricht."
2. In Paragraph 5 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die 2. In Paragraph 5 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt.
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung
Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr.
72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und die Artikel 6 §§ 1 und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und die Artikel 6 §§ 1 und
4, 9 §§ 1 und 4 und 9bis §§ 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. 4, 9 §§ 1 und 4 und 9bis §§ 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30.
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung
der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen
Wirtschafts- und Währungsunion bleiben in der Fassung anwendbar, die Wirtschafts- und Währungsunion bleiben in der Fassung anwendbar, die
vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels anwendbar vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels anwendbar
war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür
entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses
Inkrafttretens geltenden Bedingungen einzureichen. Inkrafttretens geltenden Bedingungen einzureichen.
KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und Inkrafttreten
Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge, Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge,
die ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden für Pensionen, die die ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden für Pensionen, die
tatsächlich frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der tatsächlich frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der
Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von
Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten
Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des In Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des
vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum
ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen. ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen.
Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit
Ausnahme von Artikel 31, der mit 1. Juli 1997 wirksam wird. Ausnahme von Artikel 31, der mit 1. Juli 1997 wirksam wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017 Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
D. BACQUELAINE D. BACQUELAINE
Der Minister der Selbständigen Der Minister der Selbständigen
D. DUCARME D. DUCARME
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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