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Loi relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 OCTOBRE 2017. - Loi relative à l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le calcul de la pension. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 OKTOBER 2017. - Wet betreffende de harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de berekening van het pensioen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 16 et 22 à 37 de la loi du 2 octobre 2017 relative à | 16 en 22 tot 37 van de wet van 2 oktober 2017 betreffende de |
l'harmonisation de la prise en compte des périodes d'études pour le | harmonisering van het in aanmerking nemen van studieperioden voor de |
calcul de la pension (Moniteur belge du 24 octobre 2017). | berekening van het pensioen (Belgisch Staatsblad van 24 oktober 2017). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
2. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung | 2. OKTOBER 2017 - Gesetz über die Harmonisierung der Berücksichtigung |
der Studienzeiten für die Berechnung der Pension | der Studienzeiten für die Berechnung der Pension |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors | TITEL 2 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen des öffentlichen Sektors |
KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten | KAPITEL 1 - Anrechnung von Studienzeiten |
Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, | Art. 2 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf Pensionen, |
die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in | die zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, die in |
Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors erwähnt sind. | öffentlichen Sektors erwähnt sind. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter: |
1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr. 4 des | 1. "Dienst": den Föderalen Pensionsdienst, der in Artikel 2 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen | Gesetzes vom 18. März 2016, abgekürzt "Gesetz über den Föderalen |
Pensionsdienst", erwähnt ist, | Pensionsdienst", erwähnt ist, |
2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, | 2. "Pensionsregelung des öffentlichen Sektors": eine Pensionsregelung, |
deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, | deren Pensionen zu Lasten einer der Behörden oder Einrichtungen gehen, |
die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung | die in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung |
bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen | bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen |
des öffentlichen Sektors erwähnt sind, | des öffentlichen Sektors erwähnt sind, |
3. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der | 3. "Ruhestandspension": eine Ruhestandspension zu Lasten einer der |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, |
4. "Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten | 4. "Hinterbliebenenpension": eine Hinterbliebenenpension zu Lasten |
einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, | einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, |
5. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten | 5. "Übergangsentschädigung": eine Übergangsentschädigung zu Lasten |
einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, | einer der Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors, |
6. "Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen | 6. "Personalmitglied": ein Personalmitglied mit einer endgültigen |
Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten | Ernennung oder einer in Sachen Pension damit gleichgesetzten |
Ernennung, | Ernennung, |
7. "Diplom": | 7. "Diplom": |
a) Diplome des universitären und nichtuniversitären | a) Diplome des universitären und nichtuniversitären |
Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- | Vollzeithochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, Seefahrts- |
oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, | oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, |
b) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, | b) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, |
die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind, | die am Ende eines Lehrvertrags erlangt worden sind, |
c) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, | c) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, |
die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten | die am Ende der über das sechste Sekundarjahr hinaus absolvierten |
Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind, | Jahre des Sekundarunterrichts erlangt worden sind, |
d) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, | d) Diplome, Zeugnisse oder damit gleichgesetzte Befähigungsnachweise, |
die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit | die im Ausland erlangt worden sind, sofern die Gleichwertigkeit mit |
dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den | dem in den Buchstaben a), b) oder c) erwähnten Diplomen von den |
zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist, | zuständigen belgischen Behörden anerkannt worden ist, |
8. "Studienzeiten": | 8. "Studienzeiten": |
a) vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und | a) vollständige Zeiträume von einem Jahr des universitären und |
nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, | nichtuniversitären Hochschulunterrichts und des technischen, Berufs-, |
Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen | Seefahrts- oder Kunstvollzeithochschulunterrichts, in denen an Kursen |
teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen; außer bei | teilgenommen wird, die einen kompletten Zyklus umfassen; außer bei |
Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre | Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass diese Studienjahre |
am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des | am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. August des |
darauffolgenden Jahres enden, | darauffolgenden Jahres enden, |
b) Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird, | b) Zeiträume, in denen eine Doktorarbeit erstellt wird, |
c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung | c) Zeiträume von Berufspraktika, deren Durchführung an die Erlangung |
eines in Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten | eines in Nr. 7 Buchstabe a) des vorliegenden Artikels erwähnten |
Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen | Diploms geknüpft ist, die mit einer gesetzlich anerkannten beruflichen |
Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer | Qualifikation abschließen und die nicht für die Berechnung einer |
Pension in einer der belgischen oder ausländischen | Pension in einer der belgischen oder ausländischen |
Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden, | Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden, |
d) Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die | d) Zeiträume, in denen ein Lehrvertrag läuft und die nicht für die |
Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen | Berechnung einer Pension in einer der belgischen oder ausländischen |
Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden; außer bei Beweis | Sozialversicherungsregelungen berücksichtigt werden; außer bei Beweis |
des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1. | des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass jedes Studienjahr am 1. |
September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden | September eines Jahres beginnt und am 31. August des darauffolgenden |
Jahres endet, | Jahres endet, |
e) vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des | e) vollständige Zeiträume von einem Jahr, in denen Jahre des |
Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert | Sekundarunterrichts über das sechste Sekundarjahr hinaus absolviert |
werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass | werden; außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass |
diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. | diese Studienjahre am 1. September eines Jahres beginnen und am 31. |
August des darauffolgenden Jahres enden. | August des darauffolgenden Jahres enden. |
§ 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen, | § 3 - Vorliegendes Kapitel findet ebenfalls Anwendung auf Personen, |
die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen | die zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags keiner gesetzlichen |
Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie | Pflichtpensionsregelung unterliegen, unter der Bedingung, dass sie |
zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben. | zuletzt die Eigenschaft eines Personalmitglieds erlangt haben. |
Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume | Abschnitt 2 - Anzurechnende Zeiträume |
Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem | Art. 3 - § 1 - Unter der Bedingung, dass die Studienzeiten mit einem |
Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation | Diplom, einem Doktorat oder einer beruflichen Qualifikation |
abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten | abgeschlossen werden, können Personalmitglieder diese Studienzeiten |
folgendermaßen anrechnen lassen: | folgendermaßen anrechnen lassen: |
1. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) erwähnten | 1. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) erwähnten |
anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl | anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl |
Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die | Studienjahre, die für die Erlangung des Diploms erforderlich war; die |
Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem | Anrechnung ist nur für ein einziges Diplom möglich; unter "einem |
einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden | einzigen Diplom" versteht man das Diplom sowie alle vorangehenden |
Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich | Diplome, die für die Erlangung des besagten Diploms erforderlich |
waren. | waren. |
2. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten | 2. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe b) erwähnten |
Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich. | Studienzeiten ist nur für höchstens zwei Jahre möglich. |
3. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe c) erwähnten | 3. Die Dauer der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe c) erwähnten |
anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl | anrechenbaren Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl |
Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation | Studienzeiten, die für die Erlangung der beruflichen Qualifikation |
erforderlich war. | erforderlich war. |
4. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe d) erwähnten | 4. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe d) erwähnten |
Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem | Studienzeiten ist nur für Studienzeiten möglich, die frühestens ab dem |
Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf | Jahr des achtzehnten Geburtstages laufen, und ist begrenzt auf |
höchstens ein Jahr. | höchstens ein Jahr. |
5. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe e) erwähnten | 5. Die Anrechnung der in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe e) erwähnten |
Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das | Studienzeiten ist begrenzt auf die Mindestzahl Studienjahre über das |
sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms | sechste Sekundarjahr hinaus, die für die Erlangung des Diploms |
erforderlich war. | erforderlich war. |
§ 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden | § 2 - Die Dauer der Studienzeiten, die gemäß § 1 angerechnet werden |
können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen | können, wird gegebenenfalls um die Dauer der unentgeltlichen |
Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von | Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder aufgrund von |
Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des | Vorstudien, wie sie sich aus der Anwendung von Artikel 393/1 des |
Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 | Gerichtsgesetzbuches, Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 |
zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die | zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des |
öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni | öffentlichen Sektors oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni |
1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen ergibt, |
verringert. | verringert. |
Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag | Abschnitt 3 - Anrechnungsantrag |
Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben | Art. 4 - § 1 - Um Anspruch auf die Anrechnung von Studienzeiten haben |
zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem | zu können, müssen Personalmitglieder einen Antrag auf schriftlichem |
oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen. | oder elektronischem Wege beim Dienst einreichen. |
Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht | Der Antrag muss vor Einsetzen der Ruhestandspension eingereicht |
werden. | werden. |
Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim | Der Antrag gilt als am Datum des Eingangs des Anrechnungsantrags beim |
Dienst eingereicht. | Dienst eingereicht. |
§ 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der | § 2 - Ein Anrechnungsantrag ist für die Gesamtheit oder einen Teil der |
anrechenbaren Studienzeiten möglich. | anrechenbaren Studienzeiten möglich. |
Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten | Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten |
Studienzeiten kann ein Anrechnungsantrag nur für vollständige | Studienzeiten kann ein Anrechnungsantrag nur für vollständige |
Studienjahre von zwölf Monaten eingereicht werden. | Studienjahre von zwölf Monaten eingereicht werden. |
In Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für | In Abweichung von Absatz 2 kann für den Teil eines Studienjahres, für |
den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, | den aufgrund der Anwendung von Artikel 393/1 des Gerichtsgesetzbuches, |
Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und | Artikel 36quater des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung und |
Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors |
oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über | oder Artikel 5quater des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über |
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen keine |
unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein | unentgeltliche Dienstaltersverbesserung mehr gewährt werden kann, ein |
Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende | Anrechnungsantrag eingereicht werden, sofern das gesamte betreffende |
Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar | Studienjahr gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Titels anrechenbar |
ist. | ist. |
§ 3 - Personalmitglieder können in allen Pensionsregelungen | § 3 - Personalmitglieder können in allen Pensionsregelungen |
zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen. | zusammengenommen höchstens zwei Anrechnungsanträge einreichen. |
§ 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits | § 4 - Anrechnungsanträge, die sich auf Zeiträume beziehen, die bereits |
in der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige | in der Pensionsregelung für Lohnempfänger oder für Selbständige |
angerechnet worden sind, sind nicht zulässig. | angerechnet worden sind, sind nicht zulässig. |
§ 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete, | § 5 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten Bedienstete, |
die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen | die Dienste leisten als zeitweilige Bedienstete im Unterrichtswesen |
oder als statutarische Bedienstete in der Probezeit, die noch keiner | oder als statutarische Bedienstete in der Probezeit, die noch keiner |
Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als | Pensionsregelung des öffentlichen Sektors unterliegen, als |
Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6. | Personalmitglieder im Sinne von Artikel 2 § 2 Nr. 6. |
Die sie betreffenden Anrechnungen werden in einer Pensionsregelung des | Die sie betreffenden Anrechnungen werden in einer Pensionsregelung des |
öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der | öffentlichen Sektors wirksam, sofern diese Bediensteten nach der |
Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr | Erbringung dieser Dienste endgültig ernannt werden und ihr |
Anrechnungsantrag entweder in den zehn Jahren nach der Erlangung des | Anrechnungsantrag entweder in den zehn Jahren nach der Erlangung des |
Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem | Diploms, des Doktorats oder der beruflichen Qualifikation oder vor dem |
1. Dezember 2020 eingereicht worden ist. | 1. Dezember 2020 eingereicht worden ist. |
Wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird | Wenn die in Absatz 2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt sind, wird |
die Anrechnung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. | die Anrechnung in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. |
§ 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 | § 6 - Bei Anwendung von Artikel 46 § 4 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | zur Festlegung von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
wird die Anrechnung für das in diesem Artikel erwähnte | wird die Anrechnung für das in diesem Artikel erwähnte |
Personalmitglied in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. | Personalmitglied in der Pensionsregelung für Lohnempfänger wirksam. |
Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag | Abschnitt 4 - Anrechnungsbeitrag |
Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des | Art. 5 - Die Anrechnung von Studienzeiten wird ab dem Datum des |
Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten | Einsetzens der Pension erst nach Zahlung des geschuldeten |
Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt | Anrechnungsbeitrags wirksam, der gemäß dem vorliegenden Abschnitt |
festgelegt wird. | festgelegt wird. |
Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro | Art. 6 - § 1 - Der Anrechnungsbeitrag wird auf 1.500 EUR pro |
anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. | anzurechnenden Zeitraum von zwölf Monaten festgelegt. |
Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur | Dieser Betrag variiert gemäß dem Gesetz vom 1. März 1977 zur |
Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im | Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im |
öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Für | öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Für |
die Anwendung des vorliegenden Titels wird er an den am 1. Dezember | die Anwendung des vorliegenden Titels wird er an den am 1. Dezember |
2017 geltenden Steigerungskoeffizienten gekoppelt und umfasst er die | 2017 geltenden Steigerungskoeffizienten gekoppelt und umfasst er die |
mit diesem Koeffizienten verbundene Erhöhung. | mit diesem Koeffizienten verbundene Erhöhung. |
Der zu berücksichtigende Betrag ist derjenige, der sich am Datum der | Der zu berücksichtigende Betrag ist derjenige, der sich am Datum der |
Einreichung des Anrechnungsantrags aus der Anwendung der Absätze 1 und | Einreichung des Anrechnungsantrags aus der Anwendung der Absätze 1 und |
2 ergibt. | 2 ergibt. |
§ 2 - Für die Berechnung des Anrechnungsbeitrags, der für die in | § 2 - Für die Berechnung des Anrechnungsbeitrags, der für die in |
Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten zu | Artikel 2 § 2 Nr. 8 Buchstabe a) und e) erwähnten Studienzeiten zu |
entrichten ist, entspricht jedes Studienjahr zwölf Monaten, außer bei | entrichten ist, entspricht jedes Studienjahr zwölf Monaten, außer bei |
Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 | Anwendung von Artikel 4 § 2 Absatz 3. Für die in Artikel 2 § 2 Nr. 8 |
Buchstabe b), c) und d) erwähnten Studienzeiten und bei Anwendung von | Buchstabe b), c) und d) erwähnten Studienzeiten und bei Anwendung von |
Artikel 4 § 2 Absatz 3 wird der geschuldete Beitrag entsprechend der | Artikel 4 § 2 Absatz 3 wird der geschuldete Beitrag entsprechend der |
Dauer des anzurechnenden Zeitraums festgelegt. | Dauer des anzurechnenden Zeitraums festgelegt. |
§ 3 - Wenn der Anrechnungsantrag nach Ablauf einer Frist von zehn | § 3 - Wenn der Anrechnungsantrag nach Ablauf einer Frist von zehn |
Jahren ab der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der | Jahren ab der Erlangung des Diploms, des Doktorats oder der |
beruflichen Qualifikation eingereicht wird, entspricht der | beruflichen Qualifikation eingereicht wird, entspricht der |
Anrechnungsbeitrag einem Prozentsatz des zum Datum der Einreichung des | Anrechnungsbeitrag einem Prozentsatz des zum Datum der Einreichung des |
Anrechnungsantrags festgelegten derzeitigen Wertes der Erhöhung des | Anrechnungsantrags festgelegten derzeitigen Wertes der Erhöhung des |
Betrags der Ruhestandspension, die den Studienzeiten entspricht, auf | Betrags der Ruhestandspension, die den Studienzeiten entspricht, auf |
die sich der Anrechnungsantrag bezieht, berechnet anhand eines | die sich der Anrechnungsantrag bezieht, berechnet anhand eines |
Zinssatzes und Sterbetafeln und unter Berücksichtigung des | Zinssatzes und Sterbetafeln und unter Berücksichtigung des |
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension | Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension |
dient, wie es zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags | dient, wie es zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags |
bekannt ist. | bekannt ist. |
Der König bestimmt den Prozentsatz des derzeitigen Wertes, der | Der König bestimmt den Prozentsatz des derzeitigen Wertes, der |
berücksichtigt wird, wobei er nicht unter fünfzig Prozent liegen darf, | berücksichtigt wird, wobei er nicht unter fünfzig Prozent liegen darf, |
den Zinssatz der Aktualisierung und die Sterbetafeln, die für die | den Zinssatz der Aktualisierung und die Sterbetafeln, die für die |
Berechnung des derzeitigen Wertes verwendet werden, sowie das Alter, | Berechnung des derzeitigen Wertes verwendet werden, sowie das Alter, |
ab dem davon ausgegangen wird, dass der Betrag der Ruhestandspension | ab dem davon ausgegangen wird, dass der Betrag der Ruhestandspension |
gezahlt wird. | gezahlt wird. |
Jeder vor dem 1. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereichte Antrag gilt | Jeder vor dem 1. Dezember 2020 ordnungsgemäß eingereichte Antrag gilt |
als binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren | als binnen der in Absatz 1 erwähnten Frist von zehn Jahren |
eingereicht. | eingereicht. |
Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt in Form einer | Art. 7 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt in Form einer |
einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des in Artikel 11 | einmaligen Zahlung binnen sechs Monaten ab dem Datum des in Artikel 11 |
erwähnten Anrechnungsbeschlusses. | erwähnten Anrechnungsbeschlusses. |
Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst, | Art. 8 - Die Zahlung des Anrechnungsbeitrags erfolgt an den Dienst, |
der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, | der ihn anschließend der Pensionsregelung des öffentlichen Sektors, |
die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das | die zum Zeitpunkt der Einreichung des Anrechnungsantrags auf das |
Personalmitglied anwendbar ist, zuweist. | Personalmitglied anwendbar ist, zuweist. |
Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den | Im Nachhinein wird keinerlei Beitragsübertragung zwischen den |
verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen. | verschiedenen Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors vorgenommen. |
Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur | Mit Ausnahme der Übertragungen, die im Gesetz vom 10. Februar 2003 zur |
Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen | Regelung der Übertragung von Pensionsansprüchen zwischen belgischen |
Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher | Pensionsregelungen und Versorgungssystemen völkerrechtlicher |
Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei | Einrichtungen erwähnt sind, wird im Nachhinein keinerlei |
Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische | Beitragsübertragung auf andere belgische oder ausländische |
Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen. | Pensionsregelungen der sozialen Sicherheit vorgenommen. |
Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte | Art. 9 - Der gemäß dem vorliegenden Abschnitt gezahlte |
Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden. | Anrechnungsbeitrag kann auf keinen Fall erstattet werden. |
Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete | Art. 10 - § 1 - In Abweichung von Artikel 6 § 1 wird der geschuldete |
Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der | Anrechnungsbeitrag um fünfzehn Prozent verringert, wenn der |
Anrechnungsantrag zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. November | Anrechnungsantrag zwischen dem 1. Dezember 2017 und dem 30. November |
2019 eingereicht wird. | 2019 eingereicht wird. |
§ 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem 1. | § 2 - Paragraph 1 ist nicht anwendbar auf Personen, die nach dem 1. |
Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte | Dezember 2017 eine endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte |
Ernennung erhalten haben. | Ernennung erhalten haben. |
Abschnitt 5 - Untersuchung des Anrechnungsantrags | Abschnitt 5 - Untersuchung des Anrechnungsantrags |
Art. 11 - § 1 - Der Dienst untersucht den Anrechnungsantrag und | Art. 11 - § 1 - Der Dienst untersucht den Anrechnungsantrag und |
notifiziert seinen Beschluss. | notifiziert seinen Beschluss. |
Ab der Notifizierung des Anrechnungsbeschlusses ist das | Ab der Notifizierung des Anrechnungsbeschlusses ist das |
Personalmitglied dem Dienst gegenüber verpflichtet, den | Personalmitglied dem Dienst gegenüber verpflichtet, den |
Anrechnungsbeitrag für die in diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten | Anrechnungsbeitrag für die in diesem Beschluss erwähnten Studienzeiten |
zu zahlen. | zu zahlen. |
§ 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert, | § 2 - Bevor der Dienst seinen Anrechnungsbeschluss notifiziert, |
informiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags, | informiert er das Personalmitglied über den Gesamtbetrag des Beitrags, |
den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen | den es aufgrund der Studienzeiten, für die das Personalmitglied einen |
Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte | Anrechnungsantrag eingereicht hat, und gegebenenfalls für die gesamte |
anrechenbare Studienzeit zahlen muss. | anrechenbare Studienzeit zahlen muss. |
Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger | Wenn sich ein Personalmitglied dafür entscheidet, mehr oder weniger |
Studienjahre als in seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt | Studienjahre als in seinem Antrag angegeben anrechnen zu lassen, teilt |
der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss, | der Dienst ihm den Gesamtbetrag des Beitrags mit, den es zahlen muss, |
berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds. | berechnet entsprechend der Wahl des Personalmitglieds. |
§ 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl | § 3 - Im Anrechnungsbeschluss des Dienstes wird die Wahl |
berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der in § 2 | berücksichtigt, die das Personalmitglied nach Erhalt der in § 2 |
erwähnten Informationen getroffen hat. | erwähnten Informationen getroffen hat. |
Wenn das Personalmitglied nicht binnen der in Artikel 7 festgelegten | Wenn das Personalmitglied nicht binnen der in Artikel 7 festgelegten |
Frist zahlt, wird sein Anrechnungsantrag endgültig abgeschlossen. | Frist zahlt, wird sein Anrechnungsantrag endgültig abgeschlossen. |
Abschnitt 6 - Pensionsberechnung | Abschnitt 6 - Pensionsberechnung |
Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der | Art. 12 - Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der |
Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt, | Ruhestandspension, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 einsetzt, |
berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des | berücksichtigt, und zwar pro Jahr zu einem Sechzigstel des |
Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension | Referenzgehalts, das als Grundlage für die Berechnung der Pension |
dient. | dient. |
In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig | In Abweichung von Absatz 1 wird für Personen, die 2017 fünfundfünzig |
Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni | Jahre oder älter sind und die die Anwendung des Gesetzes vom 16. Juni |
1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen |
beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch | beanspruchen können, der Verhältnissatz von einem Sechzigstel durch |
den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt. | den Verhältnissatz von einem Fünfundfünzigstel ersetzt. |
Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der | Angerechnete Studienzeiten werden für die Berechnung der |
Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten | Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension der Berechtigten |
des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 | des Personalmitglieds, die frühestens ab dem 1. Dezember 2018 |
einsetzen, berücksichtigt. | einsetzen, berücksichtigt. |
Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der | Art. 13 - Die Erhöhung des Betrags der Ruhestandspension, der |
Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension infolge der | Übergangsentschädigung oder der Hinterbliebenenpension infolge der |
Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist integraler | Berücksichtigung der angerechneten Studienzeiten ist integraler |
Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung. | Bestandteil der Pension oder der Übergangsentschädigung. |
Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung | Abschnitt 7 - Ermächtigungsbestimmung |
Art. 14 - Der König kann die in vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen | Art. 14 - Der König kann die in vorliegendem Kapitel erwähnten Fristen |
ändern, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10 | ändern, mit Ausnahme der in den Artikeln 4 § 5 Absatz 2, 6 § 3 und 10 |
§ 1 erwähnten Fristen. | § 1 erwähnten Fristen. |
KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur |
Einführung des Gerichtsgesetzbuches | Einführung des Gerichtsgesetzbuches |
Art. 15 - In das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des | Art. 15 - In das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des |
Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. | Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
Oktober 2015, wird ein Artikel 393/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Oktober 2015, wird ein Artikel 393/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 393/1 - § 1 - Die in Artikel 393 § 1 erwähnten vier Jahre | "Art. 393/1 - § 1 - Die in Artikel 393 § 1 erwähnten vier Jahre |
effektiven Dienstes in der Magistratur werden für die Berechnung des | effektiven Dienstes in der Magistratur werden für die Berechnung des |
Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß | Betrags der Pensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, gemäß |
dem vorliegendem Paragraphen verringert. | dem vorliegendem Paragraphen verringert. |
Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich in Höhe | Die in Absatz 1 erwähnte Dauer von vier Jahren wird lediglich in Höhe |
des Verhältnisses zwischen einerseits der in Monaten ausgedrückten | des Verhältnisses zwischen einerseits der in Monaten ausgedrückten |
Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste | Dauer der für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Dienste |
und Zeiträume, die der Magistrat am 1. Dezember 2017 erreicht hat, und | und Zeiträume, die der Magistrat am 1. Dezember 2017 erreicht hat, und |
andererseits der Zahl 540 berücksichtigt. Das Ergebnis wird auf die | andererseits der Zahl 540 berücksichtigt. Das Ergebnis wird auf die |
nächstniedrigere ganze Zahl von Monaten abgerundet. | nächstniedrigere ganze Zahl von Monaten abgerundet. |
Unter "für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Diensten und | Unter "für die Eröffnung des Pensionsanspruchs zulässigen Diensten und |
Zeiträumen" versteht man die gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des | Zeiträumen" versteht man die gemäß Artikel 46 § 1 Absatz 1 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur | Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Maßnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen festgelegten Dienstjahre, unter | Harmonisierung der Pensionsregelungen festgelegten Dienstjahre, unter |
Ausschluss jeder Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder | Ausschluss jeder Dienstaltersverbesserung aufgrund eines Diploms oder |
aufgrund von Vorstudien und der in Absatz 1 erwähnten Dauer von vier | aufgrund von Vorstudien und der in Absatz 1 erwähnten Dauer von vier |
Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die in Artikel 46 § | Jahren und ohne Anwendung der Erhöhungsfaktoren, die in Artikel 46 § |
3/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt sind. | 3/1 des vorerwähnten Gesetzes vom 15. Mai 1984 erwähnt sind. |
§ 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht | § 2 - Bei Anwendung von § 1 werden folgende Bestimmungen nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
- Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206 | - Artikel 2 § 1 Absatz 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr. 206 |
vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des | vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des |
öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, | öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen, |
- Artikel 49 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | - Artikel 49 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen. | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen. |
§ 3 - Ungeachtet des effektiven Datums des Einsetzens der Pension | § 3 - Ungeachtet des effektiven Datums des Einsetzens der Pension |
findet die in § 1 erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die | findet die in § 1 erwähnte Verringerung weder Anwendung auf die |
Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die | Ruhestandspension der Magistrate, die zu einem gewissen Zeitpunkt die |
Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf | Bedingungen erfüllten, um spätestens am 1. Dezember 2018 Anspruch auf |
eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die | eine Vorruhestandspension erheben zu können, noch auf die |
Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer | Übergangsentschädigung oder die Hinterbliebenenpension ihrer |
Berechtigten." | Berechtigten." |
Art. 16 - In das vorerwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1967 wird ein | Art. 16 - In das vorerwähnte Gesetz vom 10. Oktober 1967 wird ein |
Artikel 393/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 393/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 393/2 - Artikel 393 § 1 ist nicht mehr anwendbar auf die | "Art. 393/2 - Artikel 393 § 1 ist nicht mehr anwendbar auf die |
Berechnung des Betrags der ab dem 1. Dezember 2018 einsetzenden | Berechnung des Betrags der ab dem 1. Dezember 2018 einsetzenden |
Ruhestandspensionen der Magistrate, die nach dem 1. Dezember 2017 eine | Ruhestandspensionen der Magistrate, die nach dem 1. Dezember 2017 eine |
endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung in der | endgültige Ernennung oder eine damit gleichgesetzte Ernennung in der |
Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als | Magistratur erhalten haben oder die nach diesem Datum als |
Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des | Gerichtspraktikant bestimmt worden sind, und auf die Berechnung des |
Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension | Betrags der Übergangsentschädigung und der Hinterbliebenenpension |
ihrer Berechtigten." | ihrer Berechtigten." |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung |
und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors |
Art. 17 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 17 - 18 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über |
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen |
Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] | Art 19 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. | Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. |
August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen | August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen |
Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen | Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen |
Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 21 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung | Abschnitt 5 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung |
von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen | von Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen |
Art. 22 - Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von | Art. 22 - Artikel 5 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von |
Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch | Maßnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch |
die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt | die Gesetze vom 21. Mai 1991 und 3. Februar 2003, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Paragraph 2 wird aufgehoben. | 1. Paragraph 2 wird aufgehoben. |
2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: | 2. Paragraph 3 wird durch folgenden Absatz ergänzt: |
"Vorliegender Paragraph ist nicht mehr anwendbar auf | "Vorliegender Paragraph ist nicht mehr anwendbar auf |
Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, es | Hinterbliebenenpensionen, die ab dem 1. Dezember 2018 einsetzen, es |
sei denn, der verstorbene Ehepartner hat vor diesem Datum eine | sei denn, der verstorbene Ehepartner hat vor diesem Datum eine |
Ruhestandspension bezogen oder der verstorbene Ehepartner hätte eine | Ruhestandspension bezogen oder der verstorbene Ehepartner hätte eine |
in Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater | in Anwendung der Artikel 393/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuches, 36quater |
§ 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1969 oder 5quater § 3 des | § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1969 oder 5quater § 3 des |
Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen | Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Dienstaltersverbesserungen in Sachen |
Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von | Pensionen für die Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von |
Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das in vorliegendem | Diplomen berechnete Ruhestandspension bezogen und das in vorliegendem |
Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich | Paragraphen erwähnte Diplom ist nicht ganz oder teilweise entgeltlich |
gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 über die Harmonisierung der | gemäß dem Gesetz vom 2. Oktober 2017 über die Harmonisierung der |
Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension | Berücksichtigung der Studienzeiten für die Berechnung der Pension |
validiert worden." | validiert worden." |
KAPITEL 3 - Autonome Bestimmung | KAPITEL 3 - Autonome Bestimmung |
Art. 23 - Die Artikel 36quater und 36quinquies des Gesetzes vom 9. | Art. 23 - Die Artikel 36quater und 36quinquies des Gesetzes vom 9. |
Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die | Juli 1969 zur Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des | Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des |
öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten | öffentlichen Sektors finden Anwendung auf alle Studienzeiten |
beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die | beziehungsweise damit gleichgesetzten Zeiträume, die für die |
Berechnung des Betrags einer in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August | Berechnung des Betrags einer in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August |
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in | 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in |
Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung | Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung |
verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen | verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen |
Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden. | Sektor erwähnten Pension berücksichtigt werden. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit | Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018 in Kraft tritt. | Ausnahme von Artikel 22, der am 1. Dezember 2018 in Kraft tritt. |
TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger | TITEL 3 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Lohnempfänger |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. |
Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger | Lohnempfänger |
Art. 25 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom | Art. 25 - In Artikel 3 Absatz 1 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für | 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für |
Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, | Lohnempfänger, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. März 2016, |
wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: | wird Nr. 4 wie folgt ersetzt: |
"4. bestimmt, unter welchen Bedingungen Lohnempfängern die | "4. bestimmt, unter welchen Bedingungen Lohnempfängern die |
Gleichsetzung von Zeiträumen, in denen sie studiert haben, und von | Gleichsetzung von Zeiträumen, in denen sie studiert haben, und von |
Zeiträumen, in denen sie unter Lehrvertrag standen, mit | Zeiträumen, in denen sie unter Lehrvertrag standen, mit |
Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche | Arbeitszeiträumen gewährt werden kann; Er kann bestimmen, welche |
Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er | Tätigkeiten erzieherischer oder bildender Art als Studien gelten; Er |
kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge | kann ebenfalls Bedingungen und Regeln festlegen, gemäß denen Beiträge |
zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell | zu zahlen sind und gemäß denen diese gezahlten Beiträge eventuell |
erstattet werden können,". | erstattet werden können,". |
Art. 26 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 26 - In Artikel 7 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 16. November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz | das Gesetz vom 16. November 2015, wird Absatz 3 durch folgenden Satz |
ergänzt: | ergänzt: |
"Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel | "Das Gleiche gilt für die Löhne, die sich auf die aufgrund von Artikel |
3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen." | 3 Absatz 1 Nr. 4 angerechneten Zeiträume beziehen." |
Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende | Art. 27 - Für Personen, für die die Frist von zehn Jahren ab dem Ende |
ihres Studiums am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes | ihres Studiums am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes |
abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich | abgelaufen ist, sieht der König eine Übergangsmaßnahme vor, die sich |
lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres | lediglich auf die Studienzeiten ab dem 1. Januar des Jahres ihres |
zwanzigsten Geburtstages beziehen kann. | zwanzigsten Geburtstages beziehen kann. |
KAPITEL 2 - Inkrafttreten | KAPITEL 2 - Inkrafttreten |
Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die | Art. 28 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Pensionen, die |
tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Dezember 2018 | tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1. Dezember 2018 |
einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der | einsetzen, mit Ausnahme der Hinterbliebenenpensionen, die auf der |
Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich | Grundlage von Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich |
und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. | und zum ersten Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. |
Art. 29 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. | Art. 29 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft. |
TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige | TITEL 4 - Bestimmungen in Bezug auf Pensionen für Selbständige |
KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | KAPITEL 1 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige | Selbständige |
Art. 30 - Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. | Art. 30 - Artikel 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. |
November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für | November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für |
Selbständige wird wie folgt abgeändert: | Selbständige wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 2 werden die Wörter "und jene, in denen er durch einen | 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und jene, in denen er durch einen |
von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden | von der Regierung anerkannten und kontrollierten Lehrvertrag gebunden |
war," aufgehoben. | war," aufgehoben. |
2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der | "Die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Gleichsetzungen können der |
Zahlung eines Beitrags unterliegen. Der König kann die Bedingungen | Zahlung eines Beitrags unterliegen. Der König kann die Bedingungen |
festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann." | festlegen, unter denen dieser Beitrag zurückgezahlt werden kann." |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 | KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 30. Januar 1997 |
über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 | über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 |
und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion |
Art. 31 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar | Art. 31 - In Artikel 5 § 3 des Königlichen Erlasses vom 30. Januar |
1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der | 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der |
Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung | Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung |
der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des | Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der Haushaltskriterien für |
die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und | die Teilnahme Belgiens an der Europäischen Wirtschafts- und |
Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar | Währungsunion, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 16. Januar |
2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | 2006, wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel | "2. fiktive Einkünfte, die für die vom König in Ausführung von Artikel |
14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu | 14 § 1 des Königlichen Erlasses Nr. 72 gleichgesetzten Zeiträume zu |
berücksichtigen sind." | berücksichtigen sind." |
Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 32 - Artikel 6 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Ruhestandspension wird der |
Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | Zähler des in Artikel 4 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: | darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die | 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die |
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. | Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. |
Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das | Art. 33 - Artikel 9 desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 24. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Hinterbliebenenpension wird |
der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | der Zähler des in Artikel 7 § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: | darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die | 2. In Paragraph 4 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die |
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. | Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. |
Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch | Art. 34 - Artikel 9bis desselben Erlasses, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 10. August 2015, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird | " § 1 - Im Hinblick auf die Berechnung der Übergangsentschädigung wird |
der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn | der Zähler des in Artikel 7bis § 1 erwähnten Bruchs, der die Laufbahn |
des verstorbenen Ehepartners darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: | des verstorbenen Ehepartners darstellt, in fünf Teile aufgeteilt: |
1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 1. einen ersten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 2. einen zweiten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1996 und vor dem 1. Januar 2003 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 3. einen dritten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, | die nach dem 31. Dezember 1983 und vor dem 1. Januar 1997 liegen, |
wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, | wobei jedes Quartal 0,25 entspricht, |
4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, | 4. einen vierten Teil, der der Anzahl Jahre und Quartale entspricht, |
die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 | die vor dem 1. Januar 1984 liegen, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht, | entspricht, |
5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des | 5. einen fünften Teil, der den in Anwendung von Artikel 33 des |
vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 | vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 22. Dezember 1967 |
gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 | gleichgesetzten Zeiträumen entspricht, wobei jedes Quartal 0,25 |
entspricht." | entspricht." |
2. In Paragraph 5 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die | 2. In Paragraph 5 werden die Wörter "in § 1 Nr. 4 erwähnte" durch die |
Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. | Wörter "in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnte" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 3 - Übergangsbestimmung |
Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. | Art. 35 - Artikel 14 § 1 Absatz 2 und 3 des Königlichen Erlasses Nr. |
72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und die Artikel 6 §§ 1 und | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige und die Artikel 6 §§ 1 und |
4, 9 §§ 1 und 4 und 9bis §§ 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. | 4, 9 §§ 1 und 4 und 9bis §§ 1 und 5 des Königlichen Erlasses vom 30. |
Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung | Januar 1997 über die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung |
der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | der Artikel 15 und 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 | gesetzlichen Pensionsregelungen sowie in Anwendung von Artikel 3 § 1 |
Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der | Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Erfüllung der |
Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen | Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der Europäischen |
Wirtschafts- und Währungsunion bleiben in der Fassung anwendbar, die | Wirtschafts- und Währungsunion bleiben in der Fassung anwendbar, die |
vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels anwendbar | vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Titels anwendbar |
war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür | war, sofern sich der Antragsteller vor dem 1. Dezember 2020 dafür |
entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses | entscheidet, einen Gleichsetzungsantrag unter den vor dem Datum dieses |
Inkrafttretens geltenden Bedingungen einzureichen. | Inkrafttretens geltenden Bedingungen einzureichen. |
KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Zeitliche Geltung und Inkrafttreten |
Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge, | Art. 36 - Vorliegender Titel ist anwendbar auf Gleichsetzungsanträge, |
die ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden für Pensionen, die | die ab dem 1. Dezember 2017 eingereicht werden für Pensionen, die |
tatsächlich frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der | tatsächlich frühestens am 1. Dezember 2018 einsetzen, mit Ausnahme der |
Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von | Hinterbliebenenpensionen, die auf der Grundlage von |
Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten | Ruhestandspensionen berechnet werden, die tatsächlich und zum ersten |
Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. | Mal spätestens am 1. November 2018 eingesetzt haben. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz findet Artikel 31 des |
vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum | vorliegenden Gesetzes Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum |
ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen. | ersten Mal frühestens am 1. Juli 1997 einsetzen. |
Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit | Art. 37 - Vorliegender Titel tritt am 1. Dezember 2017 in Kraft, mit |
Ausnahme von Artikel 31, der mit 1. Juli 1997 wirksam wird. | Ausnahme von Artikel 31, der mit 1. Juli 1997 wirksam wird. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Oktober 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
D. BACQUELAINE | D. BACQUELAINE |
Der Minister der Selbständigen | Der Minister der Selbständigen |
D. DUCARME | D. DUCARME |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |