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Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. | 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - |
- Traduction allemande d'extraits | Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43 |
articles 43 à 51, 53 à 63, 104, 115 et 117 de la loi du 2 mai 2019 | tot 51, 53 tot 63, 104, 115 en 117 van de wet van 2 mei 2019 houdende |
portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019). | diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Wirtschaft | Bereich Wirtschaft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die | Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel |
2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht | "Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht |
ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die | ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die |
durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. | durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. |
Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen | Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen |
weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 | weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 |
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der | des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der |
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der | allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der |
öffentlichen Straße bestimmt." | öffentlichen Straße bestimmt." |
Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem | Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der | "9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der |
Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die | Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die |
zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall | zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall |
verursacht hat, deckt." | verursacht hat, deckt." |
Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch | durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch |
die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt. | die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt. |
Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai | vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai |
2017, wird wie folgt abgeändert: | 2017, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: |
" § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der | Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der |
in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." | in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." |
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen | "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen |
den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über | den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über |
die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." | die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I) | verschiedener Bestimmungen (I) |
Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung | Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21. | verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21. |
Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende | "2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende |
Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4. | Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4. |
April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder | April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder |
Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person | Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person |
abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine | abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine |
Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der | Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der |
Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". | Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". |
b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. | b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. |
c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes | c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" |
durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über | durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über |
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder | den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. | Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. |
d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. | d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. |
März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und | März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und |
den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 | den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 |
des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über | e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über |
den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. | den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. |
April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem | Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des | "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des |
Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 | Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 |
vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen | vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen |
und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit | und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit |
zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." | zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." |
Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" | Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" |
durch das Wort "zwölf" ersetzt. | durch das Wort "zwölf" ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der | Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der |
letzte Satz wie folgt ersetzt: | letzte Satz wie folgt ersetzt: |
"Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das | "Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das |
Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die | Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die |
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in | Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in |
Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme | Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme |
erfolgt ist." | erfolgt ist." |
Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt | vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" | 1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und |
VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" | VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" |
durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des | durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des |
Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. | Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 | Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 |
über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift | über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift |
eingefügt: | eingefügt: |
"Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines | "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines |
Lebensversicherungsvertrags". | Lebensversicherungsvertrags". |
Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel | Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel |
197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten | "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten |
der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko | der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko |
oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von | oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von |
Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen | Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen |
werden." | werden." |
Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit | Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung | "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung |
Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung | Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung |
eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten | eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten |
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des | innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des |
Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für | Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für |
die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem | die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem |
Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. | Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer | § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer |
nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere | nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere |
Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer | Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer |
ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen | ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen |
kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist | kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist |
wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem | wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem |
Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass | Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass |
diese Aussetzung gesetzmäßig ist. | diese Aussetzung gesetzmäßig ist. |
§ 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten | § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten |
Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des | Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des |
Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte | Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte |
erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat | erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat |
mit. | mit. |
§ 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller | § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller |
vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 | vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 |
und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende | und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende |
Versicherungsleistung aus. | Versicherungsleistung aus. |
Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom | Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom |
Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt | Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt |
wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss | wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss |
anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls | anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls |
ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. | ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. |
§ 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten | § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten |
Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht | Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht |
eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen | eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen |
Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, | Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, |
angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung | angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung |
durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche | durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche |
Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen | Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen |
und ohne Inverzugsetzung anfällt. | und ohne Inverzugsetzung anfällt. |
§ 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und | § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und |
Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung | Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung |
von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. | von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. |
Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder | Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder |
Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. | Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. |
Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und | Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und |
Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." | Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." |
Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit | Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Haftung von Versicherungsvermittlern | "Haftung von Versicherungsvermittlern |
Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts | Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts |
haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des | haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des |
Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern | Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern |
zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers | zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers |
handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder | handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder |
Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. | Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. |
Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. | Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. |
§ 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress | § 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress |
nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." | nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." |
Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden | Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden |
die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen | die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen |
Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen | Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen |
Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" | Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. | 1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. |
2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit | 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner | "Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner |
Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem | Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem |
Inkrafttreten übergeben." | Inkrafttreten übergeben." |
Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der | Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der |
Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird | Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter |
", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. | ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. |
Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird | 1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird |
zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort | zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort |
"Bau," eingefügt. | "Bau," eingefügt. |
2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, | " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, |
wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die | wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die |
bereits eine andere Wohnung besitzt, | bereits eine andere Wohnung besitzt, |
1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich | 1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich |
verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei | verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei |
Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre | Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre |
damit verbundenen Rechte abzutreten, | damit verbundenen Rechte abzutreten, |
2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung | 2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung |
durch eine natürliche Person. | durch eine natürliche Person. |
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des | Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des |
Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern | Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern |
er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die | er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die |
Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig | Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig |
von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht | von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht |
seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab | seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab |
Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim | Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim |
Versicherungsunternehmen ein. | Versicherungsunternehmen ein. |
Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der | Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der |
anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte | anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte |
innerhalb der vorerwähnten Fristen. | innerhalb der vorerwähnten Fristen. |
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten | § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten |
Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. | Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. |
März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in | März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in |
Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen | Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen |
als Wohnung." | als Wohnung." |
4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. | 4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. |
Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den | Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. | Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. |
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, |
die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter | die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter |
"über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt | "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt |
werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter | werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter |
die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die | die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die |
obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die | obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die |
Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung | Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung |
für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die | für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die |
Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des | Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des |
Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines | Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines |
Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des | Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des |
Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das | Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das |
Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. | Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. |
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das | 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das |
Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt. | Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" | 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" |
ersetzt. | ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt. | 4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt. |
5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" | 5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" |
durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. | durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. |
6. Paragraph 3 wird aufgehoben. | 6. Paragraph 3 wird aufgehoben. |
7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. | 7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. |
8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" | 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
(...) | (...) |
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung | KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge | Bezug auf Kraftfahrzeuge |
Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung | Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung |
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in | des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in |
Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag | Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag |
des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter | des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter |
"spätestens am 1. November 2019" ersetzt. | "spätestens am 1. November 2019" ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 15 - Inkrafttreten | KAPITEL 15 - Inkrafttreten |
(...) | (...) |
Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate | Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate |
nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen | nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch | Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch |
auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, | auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, |
anwendbar. | anwendbar. |
(...) | (...) |
Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018. | Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |