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Vue multilingue de Loi du 02/05/2019
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Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. - Duitse vertaling van uittreksels
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2 MAI 2019. - Loi portant dispositions diverses en matière d'économie. 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake economie. -
- Traduction allemande d'extraits Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 43
articles 43 à 51, 53 à 63, 104, 115 et 117 de la loi du 2 mai 2019 tot 51, 53 tot 63, 104, 115 en 117 van de wet van 2 mei 2019 houdende
portant dispositions diverses en matière d'économie (Moniteur belge du 22 mai 2019). diverse bepalingen inzake economie (Belgisch Staatsblad van 22 mei 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die Art. 43 - In das Gesetz vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge wird ein Artikel
2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht "Art. 2bis - Von der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht
ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die ausgenommen sind in Artikel 1 Absatz 1 erwähnte Kraftfahrzeuge, die
durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten. durch maschinellen Antrieb 25 km/h nicht überschreiten.
Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen
weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1 weiterhin die Kleinkrafträder der Klasse A, wie in Artikel 2.17 Nr. 1
des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße bestimmt." öffentlichen Straße bestimmt."
Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 44 - Artikel 19bis-11 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Gesetz vom 22. August 2002, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der "9. bei einem Kraftfahrzeug, das gemäß Artikel 2bis Absatz 1 von der
Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die Versicherungspflicht befreit ist, kein Versicherungsunternehmen die
zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall zivilrechtliche Haftung des Fahrers des Fahrzeugs, das den Unfall
verursacht hat, deckt." verursacht hat, deckt."
Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 45 - In Artikel 19bis-12 Nr. 3 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden die Wörter "Nr. 7" durch
die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt. die Wörter "Nr. 7 und 9" ersetzt.
Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 46 - Artikel 29bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai vom 13. April 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 31. Mai
2017, wird wie folgt abgeändert: 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter " § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der Kraftfahrzeug jedes Fahrzeug im Sinne von Artikel 1, mit Ausnahme der
in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge." in Artikel 2bis Absatz 1 erwähnten Fahrzeuge."
2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 4 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen "Die Modalitäten für die Ausübung dieses Regressanspruchs unterliegen
den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über den in Artikel 95 Absatz 2 bis 5 des Gesetzes vom 4. April 2014 über
die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen." die Versicherungen vorgesehenen Bedingungen."
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I) verschiedener Bestimmungen (I)
Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung Art. 47 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21. verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch die Gesetze vom 21.
Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2013 und 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende "2. Versicherungsverträgen: belgischem Recht unterliegende
Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4. Versicherungsverträge, die entweder in Artikel 160 des Gesetzes vom 4.
April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder April 2014 über die Versicherungen erwähnt sind oder die Heirats- oder
Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person Geburtenrisiken decken und die zugunsten einer natürlichen Person
abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine abgeschlossen wurden. Eine Zusatzversicherungsdeckung, die eine
Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der Zahlung von Kapital im Todesfall vorsieht, folgt der
Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,". Hauptversicherungsdeckung im Sinne des vorerwähnten Artikels 160,".
b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt. b) In Nr. 5 wird das Wort "sechs" durch das Wort "vier" ersetzt.
c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes c) In Nr. 8 werden die Wörter "Artikel 91bis Nr. 1 und 2 des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen" vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen"
durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 13. März 2016 über
den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder
Rückversicherungsunternehmen" ersetzt. Rückversicherungsunternehmen" ersetzt.
d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. d) In Nr. 9 werden die Wörter "Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27.
März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und
den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46 den Vertrieb von Versicherungen" durch die Wörter "Artikel 5 Nr. 46
des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.
e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über e) In Nr. 12 werden die Wörter "des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über
den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4. den Landversicherungsvertrag" durch die Wörter "des Gesetzes vom 4.
April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.
Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem Art. 48 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 34/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des "Art. 34/1 - Sobald ein Versicherungsunternehmen vom Eintritt des
Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2 Risikos Kenntnis erhalten hat, kann es gemäß dem in Artikel 36 § 2
vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen vorgesehenen Verfahren das Nationalregister der natürlichen Personen
und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit und gegebenenfalls die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit
zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen." zwecks Ermittlung der Begünstigten einsehen."
Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn" Art. 49 - In Artikel 35 desselben Gesetzes wird das Wort "achtzehn"
durch das Wort "zwölf" ersetzt. durch das Wort "zwölf" ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der Art. 50 - In Artikel 36 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird der
letzte Satz wie folgt ersetzt: letzte Satz wie folgt ersetzt:
"Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das "Zuvor sehen sie gemäß dem in § 2 bestimmten Verfahren das
Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die Nationalregister der natürlichen Personen und gegebenenfalls die
Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit ein, außer wenn die in
Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme Artikel 34/1 beziehungsweise in Absatz 2 vorgesehene Einsichtnahme
erfolgt ist." erfolgt ist."
Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 51 - Artikel 38 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt vom 5. Dezember 2017 und das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften" 1. In Absatz 1 wird das Wort "achtzehnten" durch das Wort "zwölften"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Titel III Kapitel II Abschnitt V und
VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag" VI des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag"
durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des durch die Wörter "Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 5 und 6 des
Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt. Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die
Versicherungen Versicherungen
Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 Art. 53 - In Teil 4 Titel 4 Kapitel 2 des Gesetzes vom 4. April 2014
über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift über die Versicherungen wird ein Abschnitt 7 mit folgender Überschrift
eingefügt: eingefügt:
"Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines "Abschnitt 7 - Frist zur Auszahlung eines
Lebensversicherungsvertrags". Lebensversicherungsvertrags".
Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel Art. 54 - In Abschnitt 7, eingefügt durch Artikel 53, wird ein Artikel
197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 197/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten "Art. 197/1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf alle Arten
der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko der Beendigung eines Lebensversicherungsvertrags, bei dem das Risiko
oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von oder die Verpflichtung in Belgien belegen ist, mit Ausnahme von
Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen Verträgen, die im Rahmen des zweiten Pensionspfeilers abgeschlossen
werden." werden."
Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit Art. 55 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung "Verfahren und Modalitäten der Auszahlung der versicherten Leistung
Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung Art. 197/2 - § 1 - Wenn der Versicherer einen Antrag auf Auszahlung
eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten eines Lebensversicherungsvertrags erhält, teilt er dem Begünstigten
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab dem Tag des Eingangs des
Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für Antrags schriftlich mit, welche Unterlagen und Informationen ihm für
die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem die Auszahlung der Versicherungsleistungen aus diesem
Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind. Lebensversicherungsvertrag vorzulegen sind.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer § 2 - Die in § 1 erwähnte Frist wird ausgesetzt, wenn der Versicherer
nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere nicht über ausreichende Angaben verfügt, um einen oder mehrere
Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer Begünstigte zu identifizieren oder zu lokalisieren. Der Versicherer
ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen ergreift alle angemessenen Maßnahmen, um diese Angaben binnen
kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist kürzester Frist zu erhalten; hierauf setzt die in § 1 bestimmte Frist
wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem wieder ein. Der Versicherer weist anhand der Akte nach, aus welchem
Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass Grund die Frist gegebenenfalls ausgesetzt wurde, und beweist, dass
diese Aussetzung gesetzmäßig ist. diese Aussetzung gesetzmäßig ist.
§ 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten § 3 - Stellt der Versicherer nach Erhalt der in § 1 erwähnten
Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des Unterlagen und Informationen fest, dass aufgrund der Art und des
Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte Inhalts dieser Unterlagen und Informationen zusätzliche Auskünfte
erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat erforderlich sind, teilt er dies innerhalb einer Frist von einem Monat
mit. mit.
§ 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller § 4 - Innerhalb einer Frist von einem Monat ab Erhalt aller
vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1 vorzulegenden Unterlagen und Informationen, wie in den Paragraphen 1
und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende und 3 beschrieben, zahlt der Versicherer die zu erbringende
Versicherungsleistung aus. Versicherungsleistung aus.
Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom Diese Frist wird ausgesetzt, wenn die Auszahlung aus einem vom
Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt Versicherer unabhängigen Grund nicht erfolgen kann. Die Frist setzt
wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss wieder ein, wenn der Grund nicht mehr besteht. Der Versicherer muss
anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls anhand der Akte nachweisen, aus welchem Grund die Frist gegebenenfalls
ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist. ausgesetzt wurde, und beweisen, dass diese Aussetzung gesetzmäßig ist.
§ 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten § 5 - Die Nichteinhaltung der in den Paragraphen 1, 3 und 4 erwähnten
Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht Fristen hat zur Folge, dass ab dem Tag nach dem Tag, an dem die nicht
eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen eingehaltene Frist abläuft, bis zu dem Tag, an dem die erforderlichen
Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben, Unterlagen und Auskünfte, wie in den Paragraphen 1 und 3 beschrieben,
angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung angefordert werden, oder bis zu dem Tag der tatsächlichen Auszahlung
durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche durch den Versicherer, wie in § 4 beschrieben, der gesetzliche
Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen Zinssatz auf die zu erbringende Versicherungsleistung von Rechts wegen
und ohne Inverzugsetzung anfällt. und ohne Inverzugsetzung anfällt.
§ 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und § 6 - Die in den Paragraphen 1 und 3 erwähnten Unterlagen und
Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung Informationen müssen angemessen und für die Abwicklung der Auszahlung
von Lebensversicherungsverträgen relevant sein. von Lebensversicherungsverträgen relevant sein.
Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder Versicherer dürfen von Begünstigten oder Dritten keine Unterlagen oder
Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen. Informationen anfordern, die ihnen bereits vorliegen.
Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und Der König kann nach Stellungnahme der FSMA die Unterlagen und
Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht." Informationen bestimmen, die Versicherer anfordern dürfen oder nicht."
Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit Art. 56 - In denselben Abschnitt 7 wird ein Artikel 197/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Haftung von Versicherungsvermittlern "Haftung von Versicherungsvermittlern
Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts Art. 197/3 - § 1 - Bei der Ausführung des vorliegenden Abschnitts
haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des haften Versicherer, die bei der Verwaltung und Erfüllung des
Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern Versicherungsvertrags mit Versicherungsagenten oder Maklern
zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers zusammenarbeiten, die offensichtlich als Beauftragte des Versicherers
handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder handeln, vollständig und bedingungslos für alle Handlungen oder
Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler. Verstöße dieser Versicherungsagenten und Makler.
Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt. Die Anwendung von Absatz 1 lässt Artikel 279 unberührt.
§ 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress § 2 - Versicherer können gegen die in § 1 erwähnten Personen Regress
nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben." nehmen, wenn diese die verspätete Zahlung verursacht haben."
Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden Art. 57 - In Artikel 217 § 3 letzter Absatz desselben Gesetzes werden
die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen die Wörter "einen zwingenden Vorschlag" durch die Wörter "einen
Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen Vorschlag, der für das betreffende Versicherungsunternehmen, das einen
Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist" Vertrag mit dem Anwärter-Versicherungsnehmer abschließt, zwingend ist"
ersetzt. ersetzt.
Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 58 - Artikel 218 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt. 1. Im zweiten Satz wird das Wort "zwei" durch das Wort "vier" ersetzt.
2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit 2. Zwischen dem zweiten und dem dritten Satz wird ein Satz mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner "Bei Änderungen der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels oder seiner
Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem Ausführungserlasse wird der Bewertungsbericht zwei Jahre nach ihrem
Inkrafttreten übergeben." Inkrafttreten übergeben."
Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der Art. 59 - Die Überschrift "Schlichtungsstelle im Bereich der
Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird Restschuldversicherung" vor Artikel 221 desselben Gesetzes wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 60 - Artikel 221 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 61 - In Artikel 222 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben. ", jedoch begrenzt auf 50 Prozent des geliehenen Kapitals" aufgehoben.
Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 62 - Artikel 224 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird 1. In Absatz 1, dessen heutiger Wortlaut § 1 bilden wird, wird
zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort zwischen den Wörtern "im Hinblick auf" und dem Wort "Umbau" das Wort
"Bau," eingefügt. "Bau," eingefügt.
2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. Die Paragraphen 2 und 3 werden mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen, " § 2 - Diese Artikel gelten ebenfalls unter denselben Bedingungen,
wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die wenn ein Hypothekarkredit von einer Person aufgenommen wird, die
bereits eine andere Wohnung besitzt, bereits eine andere Wohnung besitzt,
1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich 1. entweder in vollem Eigentum oder in Nießbrauch, und sich
verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei verpflichtet, diese andere Wohnung innerhalb einer Frist von zwei
Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre Jahren ab Abschluss des Versicherungsvertrags zu verkaufen oder ihre
damit verbundenen Rechte abzutreten, damit verbundenen Rechte abzutreten,
2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung 2. oder in bloßem Eigentum infolge einer Erbschaft oder Schenkung
durch eine natürliche Person. durch eine natürliche Person.
Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des Die in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Frist kann auf Antrag des
Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern Versicherungsnehmers um höchstens ein Jahr verlängert werden, sofern
er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die er nachweist, dass sich der Verkauf der anderen Wohnung oder die
Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig Abtretung seiner damit verbundenen Rechte aus Gründen, die unabhängig
von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht von seinem Willen sind, verzögert hat. Der Versicherungsnehmer reicht
seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab seinen Verlängerungsantrag vor Ablauf der Frist von zwei Jahren ab
Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim Abschluss des Versicherungsvertrags schriftlich beim
Versicherungsunternehmen ein. Versicherungsunternehmen ein.
Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der Der Versicherungsnehmer erbringt den Nachweis über den Verkauf der
anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte anderen Wohnung oder die Abtretung seiner damit verbundenen Rechte
innerhalb der vorerwähnten Fristen. innerhalb der vorerwähnten Fristen.
§ 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels gelten
Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. Binnenfahrzeuge im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 26.
März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in März 2012 über die Eintragung von anderen Binnenfahrzeugen als den in
Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen Buch II Artikel 271 des Handelsgesetzbuches erwähnten Binnenschiffen
als Wohnung." als Wohnung."
4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden. 4. Der heutige Wortlaut von Absatz 2 wird § 4 bilden.
Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Art. 63 - Artikel 321 desselben Gesetzes, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6. Königlichen Erlass vom 13. Dezember 2017 und das Gesetz vom 6.
Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten, 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "über jegliche Fragen zu beraten,
die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt werden" durch die Wörter
"über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt "über jegliche Fragen, die ihm vom Minister oder der FSMA vorgelegt
werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter werden, und über die Regelung des Landversicherungsvertrags, darunter
die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die die Regelung in Teil 4 des vorliegenden Gesetzes, über die
obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die obligatorische Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung und über die
Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung Regeln in den Ausführungserlassen in Bezug auf die Feuerversicherung
für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die für einfache Risiken, die Rechtsschutzversicherung, die
Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des Mindestbedingungen im Bereich zivilrechtliche Haftung bezüglich des
Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines Privatlebens und den Abschluss und die Erfüllung eines
Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des Lebensversicherungsvertrags, wie in den Artikeln 1 bis 45 des
Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über das
Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt. Lebensversicherungsgeschäft vorgesehen, zu beraten" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das 2. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "Elf" durch das Wort "Acht" und das
Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt. Wort "acht" durch das Wort "sechs" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht" 3. In § 2 Absatz 3 wird das Wort "sechs" jeweils durch das Wort "acht"
ersetzt. ersetzt.
4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt. 4. In § 2 Absatz 4 wird das Wort "Drei" durch das Wort "Vier" ersetzt.
5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle" 5. In § 2 Absatz 6 werden die Wörter "der Fonds für Arbeitsunfälle"
durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt. durch die Wörter "die Föderalagentur für Berufsrisiken" ersetzt.
6. Paragraph 3 wird aufgehoben. 6. Paragraph 3 wird aufgehoben.
7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben. 7. Paragraph 4 Absatz 2 wird aufgehoben.
8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen" 8. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter "und seiner Abteilungen"
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung KAPITEL 12 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung Art. 104 - In Artikel 27 des Gesetzes vom 31. Mai 2017 zur Abänderung
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in
Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag Bezug auf Kraftfahrzeuge werden die Wörter "spätestens am ersten Tag
des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter des achtzehnten Monats nach dessen Veröffentlichung" durch die Wörter
"spätestens am 1. November 2019" ersetzt. "spätestens am 1. November 2019" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 15 - Inkrafttreten KAPITEL 15 - Inkrafttreten
(...) (...)
Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate Art. 115 - Die Artikel 47 bis 51 und 53 bis 56 treten zwölf Monate
nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen nach Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen
Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch Staatsblatt in Kraft und sind sowohl auf bestehende Verträge als auch
auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden, auf Verträge, die nach ihrem Inkrafttreten abgeschlossen werden,
anwendbar. anwendbar.
(...) (...)
Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018. Art. 117 - Artikel 104 wird wirksam mit 1. Dezember 2018.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
K. PEETERS K. PEETERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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