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Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 16 de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions | 16 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake |
diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la | belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de |
réduction d'impôt pour libéralités (Moniteur belge du 15 mai 2019). | belastingvermindering voor giften (Belgisch Staatsblad van 15 mei |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für | Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für |
unentgeltliche Zuwendungen | unentgeltliche Zuwendungen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros | KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros |
Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch | Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch |
den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das | den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das |
Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen" | a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
b) In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: | b) In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: |
"2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1 | "2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1 |
erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und | erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und |
Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen." | Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen." |
c) In Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: | c) In Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: |
"1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft | "1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft |
und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen | und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen |
gewährleistet,". | gewährleistet,". |
Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch | durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch |
das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das | das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das |
Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. | Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. |
Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom | Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom |
28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, | 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, |
werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines | werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines |
Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die | Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die |
Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden" | Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden" |
durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt. | durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch | Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch |
das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28. | das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28. |
Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und | Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und |
bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort | bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort |
"Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. | "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. |
Art. 6 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den | Art. 6 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den |
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das | Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das |
Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort | Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort |
"Dienstleistungsempfängern" ersetzt. | "Dienstleistungsempfängern" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf die europäischen | KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf die europäischen |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. | vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. |
Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
"Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger vom | "Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger vom |
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen | Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen |
Niederlassung aus, der oder die nicht in einem Land gelegen ist, mit | Niederlassung aus, der oder die nicht in einem Land gelegen ist, mit |
dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren | dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren |
Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. | Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. |
März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in | März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in |
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem | Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem |
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über | der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über |
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung | die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung |
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist, in Belgien | auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist, in Belgien |
steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die | steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die |
Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom | Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom |
Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die | Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die |
der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die | der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die |
Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des | Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des |
Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." | Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Absatz 1 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die nicht in der | "Absatz 1 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die nicht in der |
Gemeinschaft ansässig sind und ausschließlich Umsätze vom Sitz ihrer | Gemeinschaft ansässig sind und ausschließlich Umsätze vom Sitz ihrer |
wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus | wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus |
bewirken, der oder die in einem Land gelegen ist, mit dem eine in § 1 | bewirken, der oder die in einem Land gelegen ist, mit dem eine in § 1 |
Absatz 1 erwähnte Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht." | Absatz 1 erwähnte Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht." |
KAPITEL 4 - Technische Anpassung in Bezug auf die nationalen | KAPITEL 4 - Technische Anpassung in Bezug auf die nationalen |
Rechtsvorschriften | Rechtsvorschriften |
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 |
Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" | Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 9 - In Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 9 - In Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das |
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 | Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 |
Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" | Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 10 - In Artikel 16 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 10 - In Artikel 16 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 1 § | durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 1 § |
9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt. | 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, | Art. 11 - In Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, |
ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die | ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die |
Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" | Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt | Art. 12 - In Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt |
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter | durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter |
"Artikel 1 § 9" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" und | "Artikel 1 § 9" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" und |
die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § | die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § |
9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. | 9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, | Art. 13 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz | Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2014, wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. | vom 15. Mai 2014, wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. |
KAPITEL 5 - Notifizierung der Rechtfertigung der Steuerschuld | KAPITEL 5 - Notifizierung der Rechtfertigung der Steuerschuld |
Art. 14 - Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das | Art. 14 - Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das |
Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit | 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von Absatz 3 wird für die Steuer, die in einer vom | "In Abweichung von Absatz 3 wird für die Steuer, die in einer vom |
Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung angegeben ist, und die damit | Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung angegeben ist, und die damit |
verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten | verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen davon ausgegangen, dass die Notifizierung | steuerrechtlichen Geldbußen davon ausgegangen, dass die Notifizierung |
der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Einreichung | der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Einreichung |
dieser Erklärung erfolgt ist. | dieser Erklärung erfolgt ist. |
Für die Steuer, die Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses ist, und | Für die Steuer, die Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses ist, und |
die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten | die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten |
steuerrechtlichen Geldbußen wird davon ausgegangen, dass die | steuerrechtlichen Geldbußen wird davon ausgegangen, dass die |
Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der | Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der |
Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses erfolgt ist. | Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses erfolgt ist. |
Außer in den in Absatz 4 und 5 erwähnten Fällen ist das Datum der | Außer in den in Absatz 4 und 5 erwähnten Fällen ist das Datum der |
Notifizierung der dritte Werktag nach dem Datum der Aufgabe der | Notifizierung der dritte Werktag nach dem Datum der Aufgabe der |
Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter." | Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter." |
2. In § 1 wird der frühere Absatz 5, der Absatz 8 wird, wie folgt | 2. In § 1 wird der frühere Absatz 5, der Absatz 8 wird, wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 7 | "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 7 |
erwähnten Verfahrens." | erwähnten Verfahrens." |
3. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die | 3. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die |
Wörter "Absätze 3 bis 8" ersetzt. | Wörter "Absätze 3 bis 8" ersetzt. |
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König legt die Art und Weise fest, wie die Einnahme- und | "Der König legt die Art und Weise fest, wie die Einnahme- und |
Beitreibungsregister erstellt werden." | Beitreibungsregister erstellt werden." |
Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. April 2019. | Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. April 2019. |
KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli | KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli |
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der | 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der |
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen | Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen |
Art. 16 - In Rubrik XXII Abschnitt 1 § 5 der Tabelle A der Anlage zum | Art. 16 - In Rubrik XXII Abschnitt 1 § 5 der Tabelle A der Anlage zum |
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der | Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der |
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen | Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen |
nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. | nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. |
Dezember 1992, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: | Dezember 1992, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: |
"Die zu zahlende Steuer wird innerhalb eines Monats ab dem Datum der | "Die zu zahlende Steuer wird innerhalb eines Monats ab dem Datum der |
Zahlungsaufforderung, die der vom Minister der Finanzen oder von | Zahlungsaufforderung, die der vom Minister der Finanzen oder von |
seinem Beauftragten bestimmte Dienst dem Invaliden oder Behinderten | seinem Beauftragten bestimmte Dienst dem Invaliden oder Behinderten |
zusendet, entrichtet. Die Zahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen von | zusendet, entrichtet. Die Zahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen von |
Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung | Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung |
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher | verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher |
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der | Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der |
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von | Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von |
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten | Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten |
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen." | Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |