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Vue multilingue de Loi du 02/05/2019
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Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi portant des dispositions diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la réduction d'impôt pour libéralités. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet houdende diverse bepalingen inzake belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de belastingvermindering voor giften. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 16 de la loi du 2 mai 2019 portant des dispositions 16 van de wet van 2 mei 2019 houdende diverse bepalingen inzake
diverses en matière de taxe sur la valeur ajoutée et modifiant la belasting over de toegevoegde waarde en tot wijziging van de
réduction d'impôt pour libéralités (Moniteur belge du 15 mai 2019). belastingvermindering voor giften (Belgisch Staatsblad van 15 mei
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. MAI 2019 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für Bereich der Mehrwertsteuer und zur Abänderung der Steuerermäßigung für
unentgeltliche Zuwendungen unentgeltliche Zuwendungen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros KAPITEL 2 - Sonderregelung für Reisebüros
Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 2 - Artikel 1 § 7 des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das
Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 5. August 2003, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen" a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Wörter "oder damit zusammenhängen"
aufgehoben. aufgehoben.
b) In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt: b) In Absatz 1 wird Nr. 2 wie folgt ersetzt:
"2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1 "2. "Reisebüro": Steuerpflichtige, die in eigenem Namen in Nr. 1
erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und erwähnte Reisen verkaufen, für die sie Lieferungen von Gütern und
Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen." Dienstleistungen anderer Steuerpflichtiger in Anspruch nehmen."
c) In Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: c) In Absatz 2 wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:
"1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft "1. wer in eigenem Namen in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Reisen verkauft
und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen und unmittelbar mit eigenen Mitteln die Durchführung der Reisen
gewährleistet,". gewährleistet,".
Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 3 - In Artikel 18 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch durch den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch
das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das
Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - In Artikel 29 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom Gesetz vom 29. November 1977, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom
28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003,
werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines werden die Wörter "eines Reisenden" durch die Wörter "eines
Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die Dienstleistungsempfängers", die Wörter "vom Reisenden" durch die
Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden" Wörter "vom Dienstleistungsempfänger" und die Wörter "dem Reisenden"
durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt. durch die Wörter "dem Dienstleistungsempfänger" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Art. 5 - In Artikel 35 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28. das Gesetz vom 27. Dezember 1977, abgeändert durch das Gesetz vom 28.
Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und Dezember 1992 und den Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und
bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort bestätigt durch das Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort
"Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt. "Reisenden" durch das Wort "Dienstleistungsempfänger" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den Art. 6 - In Artikel 45 § 4 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch den
Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das Königlichen Erlass vom 28. Dezember 1999 und bestätigt durch das
Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort Gesetz vom 5. August 2003, wird das Wort "Reisenden" durch das Wort
"Dienstleistungsempfängern" ersetzt. "Dienstleistungsempfängern" ersetzt.
KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf die europäischen KAPITEL 3 - Technische Anpassungen in Bezug auf die europäischen
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 55 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19. vom 7. März 2002 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 19.
Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger vom "Bevor ein nicht in der Gemeinschaft ansässiger Steuerpflichtiger vom
Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Sitz seiner wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen
Niederlassung aus, der oder die nicht in einem Land gelegen ist, mit Niederlassung aus, der oder die nicht in einem Land gelegen ist, mit
dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren dem eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht, deren
Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. Anwendungsbereich mit dem der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.
März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in
Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen und dem
der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über
die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung
auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist, in Belgien auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer vergleichbar ist, in Belgien
steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die steuerpflichtige Umsätze bewirkt, die keine Umsätze sind, für die die
Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom Steuer aufgrund von Artikel 51 § 2 Absatz 1 Nr. 1, 2, 5 und 6 vom
Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die Vertragspartner geschuldet wird, und die auch keine Umsätze sind, die
der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die der in Artikel 58ter erwähnten Sonderregelung unterliegen, muss er die
Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des Zulassung eines in Belgien ansässigen Fiskalvertreters seitens des
Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen." Ministers der Finanzen oder dessen Beauftragten veranlassen."
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die nicht in der "Absatz 1 ist auf Steuerpflichtige anwendbar, die nicht in der
Gemeinschaft ansässig sind und ausschließlich Umsätze vom Sitz ihrer Gemeinschaft ansässig sind und ausschließlich Umsätze vom Sitz ihrer
wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus wirtschaftlichen Tätigkeit oder von einer festen Niederlassung aus
bewirken, der oder die in einem Land gelegen ist, mit dem eine in § 1 bewirken, der oder die in einem Land gelegen ist, mit dem eine in § 1
Absatz 1 erwähnte Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht." Absatz 1 erwähnte Rechtsvereinbarung über Amtshilfe besteht."
KAPITEL 4 - Technische Anpassung in Bezug auf die nationalen KAPITEL 4 - Technische Anpassung in Bezug auf die nationalen
Rechtsvorschriften Rechtsvorschriften
Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 8 - In Artikel 8 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9
Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Art. 9 - In Artikel 12 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9 Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "Artikel 1 § 9
Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1" Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1 Nr. 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 16 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 10 - In Artikel 16 § 2 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 1 § durch das Gesetz vom 17. Dezember 2012, werden die Wörter "Artikel 1 §
9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt. 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" ersetzt.
Art. 11 - In Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, Art. 11 - In Artikel 36 § 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches,
ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die ersetzt durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die
Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" Wörter "Artikel 1 § 9" durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1"
ersetzt. ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 12 - In Artikel 44 § 3 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter durch das Programmgesetz vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter
"Artikel 1 § 9" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" und "Artikel 1 § 9" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § 9 Absatz 1" und
die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 § die Wörter "Artikel 1 § 9 Nr. 1" jeweils durch die Wörter "Artikel 1 §
9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt. 9 Absatz 1 Nr. 1" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, Art. 13 - In Artikel 53quater § 1 Absatz 3 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz Gesetz vom 26. November 2009 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2014, wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt. vom 15. Mai 2014, wird das Wort "oder" durch das Wort "und" ersetzt.
KAPITEL 5 - Notifizierung der Rechtfertigung der Steuerschuld KAPITEL 5 - Notifizierung der Rechtfertigung der Steuerschuld
Art. 14 - Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Art. 14 - Artikel 85 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das
Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 26. November 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit 1. In § 1 werden zwischen Absatz 3 und Absatz 4 drei Absätze mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von Absatz 3 wird für die Steuer, die in einer vom "In Abweichung von Absatz 3 wird für die Steuer, die in einer vom
Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung angegeben ist, und die damit Steuerpflichtigen eingereichten Erklärung angegeben ist, und die damit
verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen davon ausgegangen, dass die Notifizierung steuerrechtlichen Geldbußen davon ausgegangen, dass die Notifizierung
der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Einreichung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Einreichung
dieser Erklärung erfolgt ist. dieser Erklärung erfolgt ist.
Für die Steuer, die Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses ist, und Für die Steuer, die Gegenstand eines Schuldanerkenntnisses ist, und
die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten die damit verbundenen Verzugszinsen, Nebenforderungen und gestaffelten
steuerrechtlichen Geldbußen wird davon ausgegangen, dass die steuerrechtlichen Geldbußen wird davon ausgegangen, dass die
Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der Notifizierung der Rechtfertigung zum Zeitpunkt und allein aufgrund der
Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses erfolgt ist. Unterzeichnung des Schuldanerkenntnisses erfolgt ist.
Außer in den in Absatz 4 und 5 erwähnten Fällen ist das Datum der Außer in den in Absatz 4 und 5 erwähnten Fällen ist das Datum der
Notifizierung der dritte Werktag nach dem Datum der Aufgabe der Notifizierung der dritte Werktag nach dem Datum der Aufgabe der
Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter." Rechtfertigung der Steuerschuld beim Universalpostdiensteanbieter."
2. In § 1 wird der frühere Absatz 5, der Absatz 8 wird, wie folgt 2. In § 1 wird der frühere Absatz 5, der Absatz 8 wird, wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 7 "Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in Absatz 7
erwähnten Verfahrens." erwähnten Verfahrens."
3. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die 3. In § 1 Absatz 9 werden die Wörter "Absätze 3 bis 5" durch die
Wörter "Absätze 3 bis 8" ersetzt. Wörter "Absätze 3 bis 8" ersetzt.
4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 4. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der König legt die Art und Weise fest, wie die Einnahme- und "Der König legt die Art und Weise fest, wie die Einnahme- und
Beitreibungsregister erstellt werden." Beitreibungsregister erstellt werden."
Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. April 2019. Art. 15 - Artikel 14 wird wirksam mit 1. April 2019.
KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli KAPITEL 6 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli
1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der
Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen
Art. 16 - In Rubrik XXII Abschnitt 1 § 5 der Tabelle A der Anlage zum Art. 16 - In Rubrik XXII Abschnitt 1 § 5 der Tabelle A der Anlage zum
Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der
Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen
nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29. nach diesen Sätzen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 29.
Dezember 1992, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt: Dezember 1992, wird Absatz 4 wie folgt ersetzt:
"Die zu zahlende Steuer wird innerhalb eines Monats ab dem Datum der "Die zu zahlende Steuer wird innerhalb eines Monats ab dem Datum der
Zahlungsaufforderung, die der vom Minister der Finanzen oder von Zahlungsaufforderung, die der vom Minister der Finanzen oder von
seinem Beauftragten bestimmte Dienst dem Invaliden oder Behinderten seinem Beauftragten bestimmte Dienst dem Invaliden oder Behinderten
zusendet, entrichtet. Die Zahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen von zusendet, entrichtet. Die Zahlung erfolgt gemäß den Bestimmungen von
Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung Kapitel 1 des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2019 zur Ausführung
verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher verschiedener Gesetze und zur Anpassung verschiedener Königlicher
Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der Erlasse unter anderem im Hinblick auf die Harmonisierung der
Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von Zahlungsmodalitäten innerhalb der mit der Einnahme und Beitreibung von
Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten Steuerforderungen und nichtsteuerlichen Forderungen beauftragten
Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen." Verwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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