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Vue multilingue de Loi du 02/05/2019
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Loi relative à la modification de la mention "divorcé" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs. - Traduction allemande Wet betreffende de verandering van de vermelding "uit de echt gescheiden" en "weduwnaar/ weduwe" in de administratieve akten. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 MAI 2019. - Loi relative à la modification de la mention "divorcé(e)" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 MEI 2019. - Wet betreffende de verandering van de vermelding "uit de echt gescheiden" en "weduwnaar/ weduwe" in de administratieve akten. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 mei
loi du 2 mai 2019 relative à la modification de la mention 2019 betreffende de verandering van de vermelding "uit de echt
"divorcé(e)" et "veuf/veuve" dans les actes administratifs (Moniteur gescheiden" en "weduwnaar/ weduwe" in de administratieve akten
belge du 11 juillet 2019). (Belgisch Staatsblad van 11 juli 2019).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
2. MAI 2019 - Gesetz über die Änderung der Angaben "geschieden" und 2. MAI 2019 - Gesetz über die Änderung der Angaben "geschieden" und
"Witwer/Witwe" in Verwaltungsakten "Witwer/Witwe" in Verwaltungsakten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - § 1 - Der König legt die Liste der Dokumente fest, für die Art. 2 - § 1 - Der König legt die Liste der Dokumente fest, für die
die Angabe des Personenstands eines Bürgers erforderlich ist. Auf die Angabe des Personenstands eines Bürgers erforderlich ist. Auf
dieser Liste wird zwischen den Dokumenten unterschieden, für die die dieser Liste wird zwischen den Dokumenten unterschieden, für die die
Beibehaltung der Begriffe "geschieden" und "Witwer/Witwe" unbedingt Beibehaltung der Begriffe "geschieden" und "Witwer/Witwe" unbedingt
erforderlich ist, und denjenigen, für die dies nicht der Fall ist. erforderlich ist, und denjenigen, für die dies nicht der Fall ist.
§ 2 - Die Dienste, die Zugang zum Nationalregister der natürlichen § 2 - Die Dienste, die Zugang zum Nationalregister der natürlichen
Personen oder zur Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben, Personen oder zur Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit haben,
geben den Personenstand der betreffenden Personen auf den von ihnen geben den Personenstand der betreffenden Personen auf den von ihnen
vorgelegten Dokumenten nicht an, mit Ausnahme der Dokumente, die auf vorgelegten Dokumenten nicht an, mit Ausnahme der Dokumente, die auf
der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt sind. der in § 1 erwähnten Liste aufgeführt sind.
§ 3 - Bei der Angabe des Personenstands in den in § 1 erwähnten § 3 - Bei der Angabe des Personenstands in den in § 1 erwähnten
Dokumenten, für die die Beibehaltung der Begriffe "geschieden" oder Dokumenten, für die die Beibehaltung der Begriffe "geschieden" oder
"Witwer/Witwe" nicht unbedingt erforderlich ist, wird der Stand "Witwer/Witwe" nicht unbedingt erforderlich ist, wird der Stand
"geschieden" oder "Witwer/Witwe" auf Antrag des Betreffenden durch die "geschieden" oder "Witwer/Witwe" auf Antrag des Betreffenden durch die
Angabe "ledig" angegeben. Angabe "ledig" angegeben.
Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Antrag. Der König bestimmt die Modalitäten für diesen Antrag.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019 Gegeben zu Brüssel, den 2. Mai 2019
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
P. DE CREM P. DE CREM
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
M. DE BLOCK M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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