← Retour vers "Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des services lors des matches de football et autres manifestations sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016. - Traduction allemande"
Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des services lors des matches de football et autres manifestations sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016. - Traduction allemande | Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa inzake een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en gastvrijheid bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan te Saint-Denis op 3 juli 2016. - Duitse vertaling |
---|---|
2 JUIN 2024. - Loi portant assentiment à la Convention du Conseil de | 2 JUNI 2024. - Wet houdende instemming met het Verdrag van de Raad van |
l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des | Europa inzake een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en |
services lors des matches de football et autres manifestations | gastvrijheid bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan |
sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016. - Traduction allemande | te Saint-Denis op 3 juli 2016. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 juni |
loi du 2 juin 2024 portant assentiment à la Convention du Conseil de | 2024 houdende instemming met het Verdrag van de Raad van Europa inzake |
l'Europe sur une approche intégrée de la sécurité, de la sûreté et des | een integrale benadering van veiligheid, beveiliging en gastvrijheid |
services lors des matches de football et autres manifestations | bij voetbalwedstrijden en andere sportevenementen, gedaan te |
sportives, faite à Saint-Denis le 3 juillet 2016 (Moniteur belge du 22 | Saint-Denis op 3 juli 2016 (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 2024). |
octobre 2024). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
2. JUNI 2024 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats | 2. JUNI 2024 - Gesetz zur Zustimmung zum Übereinkommen des Europarats |
über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und | über einen ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und |
Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen, | Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen, |
abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 | abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen | Art. 2 - Das Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen |
Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen | Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen |
und anderen Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. | und anderen Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. |
Juli 2016, wird voll und ganz wirksam. | Juli 2016, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2024 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 2024 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
A. VERLINDEN | A. VERLINDEN |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
H. LAHBIB | H. LAHBIB |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für | Übereinkommen des Europarats über einen ganzheitlichen Ansatz für |
Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen | Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 | Sportveranstaltungen, abgeschlossen in Saint-Denis am 3. Juli 2016 |
Präambel | Präambel |
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des | Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Vertragsstaaten des |
Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18), die dieses Übereinkommen | Europäischen Kulturabkommens (SEV-Nr. 18), die dieses Übereinkommen |
unterzeichnen, | unterzeichnen, |
in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere | in der Erwägung, dass es das Ziel des Europarats ist, eine engere |
Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, | Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herzustellen, |
bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und | bedacht auf das Recht von Personen auf körperliche Unversehrtheit und |
deren berechtigte Erwartung, Fußballspielen und anderen | deren berechtigte Erwartung, Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der | Sportveranstaltungen ohne Angst vor Gewalttätigkeit, Störungen der |
öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu | öffentlichen Ordnung oder anderen strafbaren Handlungen beiwohnen zu |
können, | können, |
bestrebt, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle | bestrebt, Fußballspiele und andere Sportveranstaltungen für alle |
Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der | Bürger angenehm und einladend zu gestalten, und gleichzeitig in der |
Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen | Erkenntnis, dass die Schaffung eines einladenden Umfelds einen |
erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz | erheblichen und günstigen Einfluss auf die Sicherheit und den Schutz |
bei solchen Veranstaltungen haben kann, | bei solchen Veranstaltungen haben kann, |
eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur | eingedenk der Notwendigkeit, die Einbindung aller Beteiligten zur |
Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fußballspielen und anderen | Sicherstellung eines sicheren Umfelds bei Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen zu fördern, | Sportveranstaltungen zu fördern, |
eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in | eingedenk der Notwendigkeit, die Rechtsstaatlichkeit innerhalb und in |
der Umgebung von Fußball- und anderen Sportstadien, entlang der | der Umgebung von Fußball- und anderen Sportstadien, entlang der |
Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen | Hinwege zu und der Rückwege von den Stadien sowie in anderen |
Bereichen, die von Tausenden von Zuschauern aufgesucht werden, | Bereichen, die von Tausenden von Zuschauern aufgesucht werden, |
aufrechtzuerhalten, | aufrechtzuerhalten, |
in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und | in der Erkenntnis, dass der Sport sowie alle in die Organisation und |
Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung | Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer anderen Sportveranstaltung |
eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats | eingebundenen Stellen und Beteiligten die Grundwerte des Europarats |
wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und | wie gesellschaftlichen Zusammenhalt, Toleranz, Respekt und |
Nichtdiskriminierung wahren müssen, | Nichtdiskriminierung wahren müssen, |
in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre | in Anerkennung der Unterschiede zwischen den Staaten in Bezug auf ihre |
verfassungsrechtlichen, gerichtlichen, kulturellen und geschichtlichen | verfassungsrechtlichen, gerichtlichen, kulturellen und geschichtlichen |
Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der | Gegebenheiten sowie die Art und Schwere von Problemen mit der |
Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fußballspielen und | Sicherheit und dem Schutz im Zusammenhang mit Fußballspielen und |
anderen Sportveranstaltungen, | anderen Sportveranstaltungen, |
in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale | in Anerkennung der Notwendigkeit, nationale und internationale |
Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von | Rechtsvorschriften zu Themen wie Datenschutz, Wiedereingliederung von |
Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen, | Straftätern und Menschenrechten vollständig zu berücksichtigen, |
in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten | in der Erkenntnis, dass eine Vielzahl von staatlichen und privaten |
Stellen sowie anderen Beteiligten, einschließlich der Zuschauer, das | Stellen sowie anderen Beteiligten, einschließlich der Zuschauer, das |
gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fußballspielen und anderen | gemeinsame Ziel verfolgen, bei Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld | Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld |
für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr | für alle Personen zu sorgen, sowie in der Erkenntnis, dass ihr |
gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Maßnahmen umfassen | gemeinsames Vorgehen zwangsläufig eine Reihe von Maßnahmen umfassen |
wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich | wird, die in einer Wechselbeziehung zueinander stehen und sich |
überschneiden, | überschneiden, |
in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich | in der Erkenntnis, dass die zuständigen Stellen angesichts der sich |
überschneidenden Maßnahmen wirksame internationale, nationale und | überschneidenden Maßnahmen wirksame internationale, nationale und |
lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und | lokale Partnerschaften aufbauen müssen, um einen ganzheitlichen und |
ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und | ausgewogenen stellenübergreifenden Ansatz für Sicherheit, Schutz und |
Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen | Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen, | Sportveranstaltungen zu erarbeiten und umzusetzen, |
in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse außerhalb von Sportstadien | in der Erkenntnis, dass sich Ereignisse außerhalb von Sportstadien |
unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und | unmittelbar auf Ereignisse innerhalb der Stadien auswirken können und |
umgekehrt, | umgekehrt, |
in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, | in der Erkenntnis, dass die Beratung mit wesentlichen Beteiligten, |
insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den | insbesondere mit den Fans und der örtlichen Bevölkerung, den |
zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und | zuständigen Stellen dabei helfen kann, Risiken für die Sicherheit und |
den Schutz zu verringern und innerhalb und außerhalb der Stadien eine | den Schutz zu verringern und innerhalb und außerhalb der Stadien eine |
einladende Atmosphäre zu schaffen, | einladende Atmosphäre zu schaffen, |
entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu | entschlossen, zusammenzuarbeiten und gemeinsame Schritte zu |
unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei | unternehmen, um die Risiken für die Sicherheit und den Schutz bei |
Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so | Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen zu verringern und so |
den Zuschauern, Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein | den Zuschauern, Teilnehmern und der örtlichen Bevölkerung ein |
angenehmes Erlebnis zu bieten, | angenehmes Erlebnis zu bieten, |
auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Straßburg zur | auf der Grundlage des am 19. August 1985 in Straßburg zur |
Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über | Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommens über |
Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei | Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei |
Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) (im | Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) (im |
Folgenden als "Übereinkommen Nr. 120" bezeichnet), | Folgenden als "Übereinkommen Nr. 120" bezeichnet), |
unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und | unter Berücksichtigung dessen, dass die umfangreichen Erfahrungen und |
bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung | bewährten Verfahrensweisen auf europäischer Ebene zur Entwicklung |
eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die | eines neuen ganzheitlichen und partnerschaftlichen Ansatzes für die |
Sicherheit und den Schutz der Zuschauer geführt haben, der | Sicherheit und den Schutz der Zuschauer geführt haben, der |
insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) über Sicherheit, Schutz und | insbesondere in der Empfehlung Rec (2015) über Sicherheit, Schutz und |
Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen | Dienstleistungen bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen |
Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120 | Ausdruck findet, die das Ständige Komitee des Übereinkommens Nr. 120 |
auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat, | auf seiner 40. Sitzung am 18. Juni 2015 verabschiedet hat, |
sind wie folgt übereingekommen: | sind wie folgt übereingekommen: |
Art. 1 - Geltungsbereich | Art. 1 - Geltungsbereich |
1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen | 1. Die Vertragsparteien unternehmen im Rahmen ihrer jeweiligen |
verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um | verfassungsrechtlichen Bestimmungen die notwendigen Schritte, um |
diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere | diesem Übereinkommen in Bezug auf Fußballspiele oder Turniere |
Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von | Wirksamkeit zu verleihen, die in ihrem Hoheitsgebiet von |
professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen | professionellen Fußballvereinen und Nationalmannschaften ausgetragen |
werden. | werden. |
2. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere | 2. Die Vertragsparteien können dieses Übereinkommen auf andere |
Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene | Sportarten oder in ihrem Hoheitsgebiet ausgetragene |
Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden, | Sportveranstaltungen, einschließlich Amateurfußballspielen, anwenden, |
insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den | insbesondere sofern die Umstände Risiken für die Sicherheit oder den |
Schutz mit sich bringen. | Schutz mit sich bringen. |
Art. 2 - Ziel | Art. 2 - Ziel |
Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und | Ziel dieses Übereinkommens ist es, ein sicheres, geschütztes und |
einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen | einladendes Umfeld bei Fußballspielen und anderen Sportveranstaltungen |
zu bieten. Zu diesem Zweck: | zu bieten. Zu diesem Zweck: |
a) verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, | a) verfolgen die Vertragsparteien einen ganzheitlichen, |
stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz | stellenübergreifenden und ausgewogenen Ansatz für Sicherheit, Schutz |
und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, | und Dienstleistungen, ausgehend von einer auf wirksame lokale, |
nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit | nationale und internationale Partnerschaften und Zusammenarbeit |
ausgerichteten Grundeinstellung, | ausgerichteten Grundeinstellung, |
b) stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und | b) stellen die Vertragsparteien sicher, dass alle staatlichen und |
privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, | privaten Stellen und andere Beteiligte erkennen, dass Sicherheit, |
Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt | Schutz und das Erbringen von Dienstleistungen nicht getrennt |
voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils | voneinander betrachtet werden können und sich ein Faktor jeweils |
unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken | unmittelbar auf die Umsetzung der anderen beiden Faktoren auswirken |
kann, | kann, |
c) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines | c) berücksichtigen die Vertragsparteien bei der Entwicklung eines |
ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen | ganzheitlichen Ansatzes für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen |
bewährte Verfahrensweisen. | bewährte Verfahrensweisen. |
Art. 3 - Begriffsbestimmungen | Art. 3 - Begriffsbestimmungen |
Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: | Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet: |
a) "Sicherheitsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel | a) "Sicherheitsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel |
geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von | geplant und durchgeführt wird, die Gesundheit und das Wohlergehen von |
Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb des Stadions zu | Personen und Gruppen innerhalb oder außerhalb des Stadions zu |
schützen, die einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung | schützen, die einem Fußballspiel oder einer anderen Sportveranstaltung |
beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der | beiwohnen oder daran teilnehmen oder die in der Umgebung der |
Veranstaltung wohnen oder arbeiten, | Veranstaltung wohnen oder arbeiten, |
b) "Schutzmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel | b) "Schutzmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen Ziel |
geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder außerhalb eines Stadions | geplant und durchgeführt wird, innerhalb oder außerhalb eines Stadions |
jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung | jegliche Gewalttätigkeit oder andere strafbare Handlung oder Störung |
der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder | der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder |
einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese | einer anderen Sportveranstaltung zu verhindern, das Risiko für diese |
zu verringern und/oder ihr zu begegnen, | zu verringern und/oder ihr zu begegnen, |
c) "Dienstleistungsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen | c) "Dienstleistungsmaßnahme" jede Maßnahme, die mit dem vorrangigen |
Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen | Ziel geplant und durchgeführt wird, dass sich Personen und Gruppen |
innerhalb oder außerhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen | innerhalb oder außerhalb eines Stadions wohl, geschätzt und willkommen |
fühlen, wenn sie einem Fußballspiel oder einer anderen | fühlen, wenn sie einem Fußballspiel oder einer anderen |
Sportveranstaltung beiwohnen, | Sportveranstaltung beiwohnen, |
d) "Stelle" jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der | d) "Stelle" jedes staatliche oder private Organ, das aufgrund der |
Verfassung, eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer Vorschriften | Verfassung, eines Gesetzes, einer Verordnung oder anderer Vorschriften |
für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder | für die Vorbereitung und Durchführung einer Sicherheits-, Schutz- oder |
Dienstleistungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder | Dienstleistungsmaßnahme im Zusammenhang mit einem Fußballspiel oder |
einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder außerhalb eines | einer anderen Sportveranstaltung innerhalb oder außerhalb eines |
Stadions zuständig ist, | Stadions zuständig ist, |
e) "Beteiligte" Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere | e) "Beteiligte" Zuschauer, die örtliche Bevölkerung oder andere |
Interessengruppen, die nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer | Interessengruppen, die nicht aufgrund eines Gesetzes oder einer |
Verordnung zuständig sind, die aber maßgeblich dazu beitragen können, | Verordnung zuständig sind, die aber maßgeblich dazu beitragen können, |
bei Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und | bei Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen innerhalb und |
außerhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes | außerhalb von Stadien für Sicherheit, Schutz und ein einladendes |
Umfeld zu sorgen, | Umfeld zu sorgen, |
f) "ganzheitlicher Ansatz" die Anerkennung der Tatsache, dass | f) "ganzheitlicher Ansatz" die Anerkennung der Tatsache, dass |
Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen bei Fußballspielen | Sicherheits-, Schutz- und Dienstleistungsmaßnahmen bei Fußballspielen |
und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen | und anderen Sportveranstaltungen sich ungeachtet ihres vorrangigen |
Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in | Zwecks unweigerlich überschneiden, hinsichtlich ihrer Auswirkungen in |
einer Wechselbeziehung zueinanderstehen, ausgewogen sein müssen und | einer Wechselbeziehung zueinanderstehen, ausgewogen sein müssen und |
nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können, | nicht getrennt voneinander geplant oder durchgeführt werden können, |
g) "ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz" die Anerkennung der | g) "ganzheitlicher stellenübergreifender Ansatz" die Anerkennung der |
Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen | Tatsache, dass die Aufgaben und das Vorgehen der verschiedenen |
Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im | Stellen, die in planungs- und ablaufbezogene Tätigkeiten im |
Zusammenhang mit Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen | Zusammenhang mit Fußballspielen oder anderen Sportveranstaltungen |
eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und | eingebunden sind, aufeinander abgestimmt, einander ergänzend und |
verhältnismäßig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, | verhältnismäßig sein und als Teil einer umfassenden Sicherheits-, |
Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden | Schutz- und Dienstleistungsstrategie geplant und durchgeführt werden |
müssen, | müssen, |
h) "bewährte Verfahrensweisen" Maßnahmen, die in einem oder mehreren | h) "bewährte Verfahrensweisen" Maßnahmen, die in einem oder mehreren |
Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um | Ländern angewandt werden und sich als sehr wirksam erwiesen haben, um |
die festgelegten Ziele zu erreichen, | die festgelegten Ziele zu erreichen, |
i) "zuständige Stelle" ein (staatliches oder privates) Organ, das in | i) "zuständige Stelle" ein (staatliches oder privates) Organ, das in |
die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer | die Organisation und/oder Ausrichtung eines Fußballspiels oder einer |
anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder | anderen Sportveranstaltung, das beziehungsweise die innerhalb oder |
außerhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist. | außerhalb eines Sportstadions ausgetragen wird, eingebunden ist. |
Art. 4 - Interne Koordinierungsstrukturen | Art. 4 - Interne Koordinierungsstrukturen |
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale | 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass nationale und lokale |
Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen | Koordinierungsstrukturen aufgebaut werden, um einen |
stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und | stellenübergreifenden ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und |
Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und | Dienstleistungen auf nationaler und lokaler Ebene zu entwickeln und |
umzusetzen. | umzusetzen. |
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen | 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass Koordinierungsstrukturen |
aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz | aufgebaut werden, um die Risiken betreffend die Sicherheit, den Schutz |
und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu | und die Dienstleistungen zu ermitteln, zu analysieren und zu |
beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die | beurteilen und den Austausch aktueller Informationen über die |
Risikobewertung zu ermöglichen. | Risikobewertung zu ermöglichen. |
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die | 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass in die |
Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten | Koordinierungsstrukturen alle wesentlichen staatlichen und privaten |
Stellen eingebunden sind, die innerhalb und außerhalb der | Stellen eingebunden sind, die innerhalb und außerhalb der |
Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des | Austragungsstätte der Veranstaltung für Fragen der Sicherheit, des |
Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der | Schutzes und der Dienstleistungen im Zusammenhang mit der |
Veranstaltung zuständig sind. | Veranstaltung zuständig sind. |
4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die | 4. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die |
Koordinierungsstrukturen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen | Koordinierungsstrukturen die in diesem Übereinkommen vorgesehenen |
Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig | Grundsätze für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen vollständig |
berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt, | berücksichtigen und dass nationale und lokale Strategien entwickelt, |
regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und | regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler und |
internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen | internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen |
weiterentwickelt werden. | weiterentwickelt werden. |
5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale | 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale |
gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die | gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die |
jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar | jeweiligen Aufgaben und Zuständigkeiten der zuständigen Stellen klar |
herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem | herausstellt und dass diese Aufgaben einander ergänzend und mit einem |
ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und | ganzheitlichen Ansatz vereinbar sind und auf strategischer und |
ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden. | ablaufbezogener Ebene weithin verstanden werden. |
Art. 5 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien | Art. 5 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen in Sportstadien |
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale | 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass der nationale |
gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die | gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen die |
Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen | Veranstalter dazu verpflichtet, in Absprache mit allen Partnerstellen |
ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmer und Zuschauer | ein sicheres und geschütztes Umfeld für alle Teilnehmer und Zuschauer |
zu bieten. | zu bieten. |
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden | 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die zuständigen Behörden |
Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit | Vorschriften erlassen oder Vorkehrungen treffen, um die Wirksamkeit |
der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren | der Verfahren für die Stadionzulassung, der Zertifizierungsverfahren |
und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und | und der Sicherheitsvorschriften im Allgemeinen zu gewährleisten und |
ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen. | ihre Anwendung, Überwachung und Durchsetzung sicherzustellen. |
3. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, | 3. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, |
sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und | sicherzustellen, dass die Planung der Stadien, ihre Infrastruktur und |
die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen | die damit verbundenen Vorkehrungen für den Umgang mit Menschenmassen |
nationalen und internationalen Standards und bewährten | nationalen und internationalen Standards und bewährten |
Verfahrensweisen entsprechen. | Verfahrensweisen entsprechen. |
4. Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen, | 4. Die Vertragsparteien ermutigen die zuständigen Stellen, |
sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen, | sicherzustellen, dass die Stadien ein für alle Bevölkerungsgruppen, |
einschließlich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit | einschließlich Kindern, älteren Menschen und Menschen mit |
Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere | Behinderungen, offenes und einladendes Umfeld bieten und insbesondere |
über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute | über geeignete sanitäre Anlagen, Erfrischungsstände sowie gute |
Sichtbedingungen für alle Zuschauer verfügen. | Sichtbedingungen für alle Zuschauer verfügen. |
5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die | 5. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Vorkehrungen für die |
Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit | Abläufe in Stadien umfassend sind, eine wirksame Zusammenarbeit mit |
der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen | der Polizei, Notfall- und Rettungsdiensten und Partnerstellen vorsehen |
sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte | sowie eine klare Politik und klare Verfahren für Sachverhalte |
beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschenmassen und damit | beinhalten, die sich auf den Umgang mit Menschenmassen und damit |
verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken | verbundene Risiken für die Sicherheit und den Schutz auswirken |
könnten, insbesondere für: | könnten, insbesondere für: |
- den Einsatz von Pyrotechnik, | - den Einsatz von Pyrotechnik, |
- gewalttätige oder andere verbotene Handlungen und | - gewalttätige oder andere verbotene Handlungen und |
- rassistische oder andere diskriminierende Handlungen. | - rassistische oder andere diskriminierende Handlungen. |
6. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, | 6. Die Vertragsparteien verpflichten die zuständigen Stellen, |
sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten | sicherzustellen, dass alle Beschäftigten im öffentlichen oder privaten |
Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fußballspielen und anderen | Sektor, deren Aufgabe es ist, bei Fußballspielen und anderen |
Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld | Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein einladendes Umfeld |
zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben | zu sorgen, so ausgestattet und geschult sind, dass sie ihre Aufgaben |
wirksam und in angemessener Weise erfüllen können. | wirksam und in angemessener Weise erfüllen können. |
7. Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die | 7. Die Vertragsparteien ermutigen ihre zuständigen Stellen, die |
Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spieler, sportliche Betreuer oder | Notwendigkeit hervorzuheben, dass Spieler, sportliche Betreuer oder |
andere Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen | andere Vertreter teilnehmender Mannschaften nach den wesentlichen |
Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fair-play handeln, | Grundsätzen des Sports wie Toleranz, Respekt und Fair-play handeln, |
und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes | und anzuerkennen, dass sich gewalttätiges, rassistisches oder anderes |
provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken | provokatives Handeln nachteilig auf das Zuschauerverhalten auswirken |
kann. | kann. |
Art. 6 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen an öffentlichen Orten | Art. 6 - Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen an öffentlichen Orten |
1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in | 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen und Beteiligten, die in |
die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fußballspielen | die Organisation von Ereignissen im Zusammenhang mit Fußballspielen |
und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden | und anderen Sportveranstaltungen im öffentlichen Raum eingebunden |
sind, einschließlich der Gemeindebehörden, der Polizei, der örtlichen | sind, einschließlich der Gemeindebehörden, der Polizei, der örtlichen |
Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fußballvereine und | Bevölkerung und Unternehmen, der Fanvertreter, Fußballvereine und |
nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei: | nationalen Verbände, zur Zusammenarbeit, insbesondere bei: |
a) der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver | a) der Risikobewertung und Vorbereitung geeigneter präventiver |
Maßnahmen, um Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und | Maßnahmen, um Störungen auf ein Mindestmaß zu beschränken und |
Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, | Besorgnisse der örtlichen Bevölkerung und der örtlichen Unternehmen, |
insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts | insbesondere derer, die sich in der Umgebung des Veranstaltungsorts |
oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen, | oder öffentlicher Übertragungsplätze befinden, zu zerstreuen, |
b) der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds | b) der Schaffung eines sicheren, geschützten und einladenden Umfelds |
in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass | in den Bereichen des öffentlichen Raumes, die dazu bestimmt sind, dass |
sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den | sich Fans vor und nach der Veranstaltung dort aufhalten, oder an den |
Orten, die die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, | Orten, die die Fans voraussichtlich von sich aus aufsuchen werden, |
sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der | sowie entlang der Hin- und Rückwege in die beziehungsweise aus der |
Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion. | Stadt und/oder zum beziehungsweise vom Stadion. |
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung | 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass bei der Risikobewertung |
sowie bei den Sicherheits- und Schutzmaßnahmen die Hin- und Rückreise | sowie bei den Sicherheits- und Schutzmaßnahmen die Hin- und Rückreise |
zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird. | zum beziehungsweise vom Stadion berücksichtigt wird. |
Art. 7 - Eventualfall- und Notfallplanung | Art. 7 - Eventualfall- und Notfallplanung |
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende | Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende |
Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne | Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne |
in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt | in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt |
werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder | werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder |
verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die | verwaltungsrechtliche Rahmen legt genau dar, welche Stelle für die |
Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist. | Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist. |
Art. 8 - Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung | Art. 8 - Beziehungen zu den Fans und der örtlichen Bevölkerung |
1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der | 1. Die Vertragsparteien ermutigen alle Stellen, eine Politik der |
proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen | proaktiven und regelmäßigen Kommunikation mit wesentlichen |
Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen | Beteiligten, einschließlich der Fanvertreter und der örtlichen |
Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen | Bevölkerung, zu entwickeln und zu verfolgen, die auf den Grundsätzen |
des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche | des Dialogs beruht und das Ziel hat, eine partnerschaftliche |
Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie | Grundeinstellung und konstruktive Zusammenarbeit zu schaffen sowie |
Lösungen für mögliche Probleme zu finden. | Lösungen für mögliche Probleme zu finden. |
2. Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten | 2. Die Vertragsparteien ermutigen alle staatlichen und privaten |
Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen | Stellen und andere Beteiligte, einschließlich der örtlichen |
Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder | Bevölkerung und der Fanvertreter, den Anstoß zu geben zu oder |
teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, | teilzunehmen an stellenübergreifenden sozialen, erzieherischen, |
verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten | verbrechensverhütenden und anderen gemeinschaftsorientierten |
Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das | Projekten, die dazu bestimmt sind, den gegenseitigen Respekt und das |
gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, | gegenseitige Verständnis zu fördern, insbesondere zwischen den Fans, |
Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz | Sportvereinen und -verbänden sowie den für Sicherheit und Schutz |
zuständigen Stellen. | zuständigen Stellen. |
Art. 9 - Polizeistrategien und -einsätze | Art. 9 - Polizeistrategien und -einsätze |
1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien | 1. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass polizeiliche Strategien |
entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler | entwickelt, regelmäßig beurteilt und vor dem Hintergrund nationaler |
und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen | und internationaler Erfahrungen und bewährter Verfahrensweisen |
weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten | weiterentwickelt werden und dass sie mit dem weiter gefassten |
ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen | ganzheitlichen Ansatz für Sicherheit, Schutz und Dienstleistungen |
vereinbar sind. | vereinbar sind. |
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen | 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die polizeilichen |
Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in | Strategien bewährte Verfahrensweisen berücksichtigen, insbesondere in |
Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, | Bezug auf die Erkenntnisgewinnung, die fortlaufende Risikobewertung, |
den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismäßige Eingreifen zur | den risikobezogenen Einsatz, das verhältnismäßige Eingreifen zur |
Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der | Verhinderung einer Eskalation von Risiken und Störungen der |
öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten | öffentlichen Ordnung, den wirksamen Dialog mit Fans und der breiten |
Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie | Bevölkerung, die Erhebung von Beweisen für strafbare Handlungen sowie |
die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen | die Weitergabe solcher Beweise an die zuständigen |
Strafverfolgungsbehörden. | Strafverfolgungsbehörden. |
3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den | 3. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Polizei mit den |
Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen | Veranstaltern, den Fans, der örtlichen Bevölkerung und anderen |
Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fußballspielen | Beteiligten partnerschaftlich zusammenarbeitet, um bei Fußballspielen |
und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein | und anderen Sportveranstaltungen für Sicherheit, Schutz und ein |
einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen. | einladendes Umfeld für alle Betroffenen zu sorgen. |
Art. 10 - Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens | Art. 10 - Verhinderung und Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens |
1. Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Maßnahmen, um | 1. Die Vertragsparteien ergreifen alle ihnen möglichen Maßnahmen, um |
das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an | das Risiko zu verringern, dass sich Personen oder Gruppen an |
gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung | gewalttätigen Handlungen oder Störungen der öffentlichen Ordnung |
beteiligen oder diese organisieren. | beteiligen oder diese organisieren. |
2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem | 2. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass im Einklang mit dem |
nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmaßnahmen | nationalen Recht und dem Völkerrecht wirksame Ausschlussmaßnahmen |
getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses | getroffen werden, die der Art des Risikos und dem Ort, wo dieses |
entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder | entsteht, gerecht werden, um von gewalttätigen Handlungen oder |
Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu | Störungen der öffentlichen Ordnung abzuschrecken und diese zu |
verhindern. | verhindern. |
3. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht | 3. Die Vertragsparteien arbeiten im Einklang mit dem nationalen Recht |
und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die | und dem Völkerrecht zusammen, um dafür zu sorgen, dass Personen, die |
im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt | im Ausland Straftaten begehen, mit angemessenen Sanktionen belegt |
werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder | werden, entweder in dem Land, in dem die Straftat begangen wurde, oder |
in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben | in dem Land, in dem diese Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben |
oder dessen Staatsangehörige sie sind. | oder dessen Staatsangehörige sie sind. |
4. Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht | 4. Die Vertragsparteien erwägen im Einklang mit dem nationalen Recht |
und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder | und dem Völkerrecht gegebenenfalls, die Justiz- oder |
Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen | Verwaltungsbehörden, die für die Verhängung von Sanktionen gegen |
Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder | Personen zuständig sind, die gewalttätige Handlungen und/oder |
Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußball | Störungen der öffentlichen Ordnung im Zusammenhang mit Fußball |
verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, | verursacht oder zu diesen beigetragen haben, zu ermächtigen, |
Beschränkungen für Reisen zu Fußballveranstaltungen aufzuerlegen, die | Beschränkungen für Reisen zu Fußballveranstaltungen aufzuerlegen, die |
in einem anderen Land ausgetragen werden. | in einem anderen Land ausgetragen werden. |
Art. 11 - Internationale Zusammenarbeit | Art. 11 - Internationale Zusammenarbeit |
1. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von | 1. Die Vertragsparteien arbeiten in allen Angelegenheiten, die von |
diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen | diesem Übereinkommen erfasst werden, sowie in den damit verbundenen |
Angelegenheiten eng zusammen, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf | Angelegenheiten eng zusammen, um ihr Zusammenwirken in Bezug auf |
internationale Veranstaltungen in größtmöglichem Masse zu verstärken, | internationale Veranstaltungen in größtmöglichem Masse zu verstärken, |
Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter | Erfahrungen auszutauschen und sich an der Entwicklung bewährter |
Verfahrensweisen zu beteiligen. | Verfahrensweisen zu beteiligen. |
2. Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der | 2. Unbeschadet bestehender nationaler Bestimmungen, insbesondere der |
Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und | Verteilung der Befugnisse zwischen den verschiedenen Dienststellen und |
Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale | Behörden, richten die Vertragsparteien eine nationale |
Fußballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. | Fußballinformationsstelle (NFIP) der Polizei ein oder benennen diese. |
Die NFIP: | Die NFIP: |
a) dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch | a) dient als direkte und einzige Kontaktstelle für den Austausch |
allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) | allgemeiner (strategischer, ablaufbezogener und taktischer) |
Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler | Informationen im Zusammenhang mit Fußballspielen von internationaler |
Bedeutung, | Bedeutung, |
b) tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und | b) tauscht im Einklang mit den anwendbaren internen und |
internationalen Regeln personenbezogene Daten aus, | internationalen Regeln personenbezogene Daten aus, |
c) erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der | c) erleichtert, koordiniert oder organisiert die Durchführung der |
internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit | internationalen polizeilichen Zusammenarbeit im Zusammenhang mit |
Fußballspielen von internationaler Bedeutung, | Fußballspielen von internationaler Bedeutung, |
d) ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und | d) ist in der Lage, die ihr übertragenen Aufgaben effizient und |
schnell auszuführen. | schnell auszuführen. |
3. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als | 3. Die Vertragsparteien stellen ferner sicher, dass die NFIP als |
nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei | nationale Quelle für Fachwissen in Bezug auf polizeiliche Einsätze bei |
Fußballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene | Fußballspielen, Gruppendynamik unter den Fans und damit verbundene |
Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient. | Risiken für die Sicherheit und den Schutz dient. |
4. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen | 4. Jeder Vertragsstaat notifiziert dem durch dieses Übereinkommen |
geschaffenen Komitee für Sicherheit und Schutz bei | geschaffenen Komitee für Sicherheit und Schutz bei |
Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten | Sportveranstaltungen schriftlich die Bezeichnung und die Kontaktdaten |
seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen. | seiner NFIP und alle diesbezüglichen späteren Änderungen. |
5. Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen | 5. Die Vertragsparteien arbeiten auf internationaler Ebene zusammen |
durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen | durch den Austausch von bewährten Verfahrensweisen und Informationen |
über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den | über präventive, erzieherische und informative Projekte sowie über den |
Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung | Aufbau von Partnerschaften mit allen Stellen, die in die Umsetzung |
nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche | nationaler und lokaler Vorhaben eingebunden sind, die auf die örtliche |
Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser | Bevölkerung und die Fans ausgerichtet sind oder von dieser |
beziehungsweise diesen betrieben werden. | beziehungsweise diesen betrieben werden. |
Verfahrensklauseln | Verfahrensklauseln |
Art. 12 - Bereitstellung von Informationen | Art. 12 - Bereitstellung von Informationen |
Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die | Jede Vertragspartei leitet alle zweckdienlichen Informationen über die |
von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen | von ihr zum Zweck der Einhaltung dieses Übereinkommens getroffenen |
gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder | gesetzgeberischen und sonstigen Maßnahmen, die sich auf Fußball oder |
andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats | andere Sportarten beziehen, in einer der Amtssprachen des Europarats |
an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen | an das Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen |
weiter. | weiter. |
Art. 13 - Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen | Art. 13 - Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen |
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für | 1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens wird hiermit das Komitee für |
Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet. | Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen eingerichtet. |
2. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder | 2. Jede Vertragspartei dieses Übereinkommens kann durch einen oder |
mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die | mehrere Delegierte federführender staatlicher, vorzugsweise für die |
Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die | Sicherheit und den Schutz im Sport zuständiger, Stellen und durch die |
NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses | NFIP im Komitee vertreten sein. Jede Vertragspartei dieses |
Übereinkommens hat eine Stimme. | Übereinkommens hat eine Stimme. |
3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des | 3. Jeder Mitgliedstaat des Europarats oder Vertragsstaat des |
Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses | Europäischen Kulturabkommens, der nicht Vertragspartei dieses |
Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei | Übereinkommens ist, sowie jeder Nichtmitgliedstaat, der Vertragspartei |
des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter | des Übereinkommens Nr. 120 ist, kann im Komitee als Beobachter |
vertreten sein. | vertreten sein. |
4. Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden | 4. Das Komitee kann durch einstimmigen Beschluss jeden |
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses | Nichtmitgliedstaat des Europarats, der nicht Vertragspartei dieses |
Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede | Übereinkommens oder des Übereinkommens Nr. 120 ist, sowie jede |
Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, | Organisation, die daran interessiert ist, vertreten zu sein, einladen, |
als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen. | als Beobachter an einer oder mehreren seiner Sitzungen teilzunehmen. |
5. Das Komitee wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die | 5. Das Komitee wird vom Generalsekretär des Europarats einberufen. Die |
erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem | erste Sitzung findet innerhalb eines Jahres nach dem Tag statt, an dem |
zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, | zehn Mitgliedstaaten des Europarats ihre Zustimmung ausgedrückt haben, |
durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee | durch das Übereinkommen gebunden zu sein. Danach tritt das Komitee |
mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die | mindestens einmal jährlich zusammen. Darüber hinaus tagt es, wenn die |
Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt. | Mehrheit der Vertragsparteien dies verlangt. |
6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die | 6. Die Mehrheit der Vertragsparteien stellt das Quorum für die |
Einberufung einer Sitzung des Komitees dar. | Einberufung einer Sitzung des Komitees dar. |
7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das | 7. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Übereinkommens legt das |
Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an. | Komitee seine Geschäftsordnung fest und nimmt sie durch Konsens an. |
Art. 14 - Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei | Art. 14 - Aufgaben des Komitees für Sicherheit und Schutz bei |
Sportveranstaltungen | Sportveranstaltungen |
1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem | 1. Die Überwachung der Anwendung dieses Übereinkommens obliegt dem |
Komitee. Es kann insbesondere: | Komitee. Es kann insbesondere: |
a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa | a) die Bestimmungen dieses Übereinkommens ständig überprüfen und etwa |
notwendige Änderungen prüfen, | notwendige Änderungen prüfen, |
b) mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und | b) mit den zuständigen Organisationen Konsultationen abhalten und |
gegebenenfalls Informationen austauschen, | gegebenenfalls Informationen austauschen, |
c) den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen | c) den Vertragsparteien dieses Übereinkommens Maßnahmen zu dessen |
Durchführung empfehlen, | Durchführung empfehlen, |
d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über | d) die geeigneten Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit über |
Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen, | Tätigkeiten im Rahmen dieses Übereinkommens empfehlen, |
e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an | e) dem Ministerkomitee Empfehlungen betreffend die Einladung an |
Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, | Nichtmitgliedstaaten des Europarats, dem Übereinkommen beizutreten, |
unterbreiten, | unterbreiten, |
f) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens | f) Vorschläge zur Verbesserung der Wirksamkeit dieses Übereinkommens |
unterbreiten, | unterbreiten, |
g) die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, | g) die Erhebung, die Analyse und den Austausch von Informationen, |
Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten | Erfahrungen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Staaten |
erleichtern. | erleichtern. |
2. Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen | 2. Das Komitee überwacht mit vorheriger Zustimmung der betroffenen |
Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein | Vertragsparteien die Einhaltung dieses Übereinkommens durch ein |
Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der | Programm für Besuche in den Vertragsstaaten, um sie bei der |
Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen. | Durchführung des Übereinkommens zu beraten und zu unterstützen. |
3. Das Komitee erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den | 3. Das Komitee erhebt außerdem die nach Artikel 12 von den |
Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt | Vertragsstaaten bereitgestellten Informationen und übermittelt |
zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. | zweckdienliche Daten an alle Vertragsstaaten des Übereinkommens. |
Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung | Insbesondere kann das Komitee jeden Vertragsstaat über die Benennung |
einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten. | einer neuen NFIP unterrichten und ihre Kontaktdaten verbreiten. |
4. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative | 4. In Erfüllung seiner Aufgaben kann das Komitee auf eigene Initiative |
Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen. | Sitzungen von Sachverständigengruppen anberaumen. |
Art. 15 - Änderungen | Art. 15 - Änderungen |
1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, | 1. Änderungen dieses Übereinkommens können von einer Vertragspartei, |
vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder | vom Komitee für Sicherheit und Schutz bei Sportveranstaltungen oder |
vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden. | vom Ministerkomitee des Europarats vorgeschlagen werden. |
2. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats | 2. Jeder Änderungsvorschlag wird vom Generalsekretär des Europarats |
den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des | den Mitgliedstaaten des Europarats, den anderen Vertragsstaaten des |
Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, | Europäischen Kulturabkommens, jedem Nichtmitgliedstaat des Europarats, |
der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende | der dem Übereinkommen Nr. 120 beigetreten ist, bevor das vorliegende |
Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem | Übereinkommen zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, und jedem |
Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen | Nichtmitgliedstaat, der nach Artikel 18 dem vorliegenden Übereinkommen |
beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt. | beigetreten ist oder zum Beitritt dazu eingeladen wurde, übermittelt. |
3. Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee | 3. Jeder von einer Vertragspartei oder vom Ministerkomitee |
eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Komitee spätestens zwei | eingebrachte Änderungsvorschlag wird dem Komitee spätestens zwei |
Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. | Monate vor der Sitzung, bei der er erörtert werden soll, übermittelt. |
Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem | Das Komitee legt dem Ministerkomitee seine Stellungnahme zu dem |
Änderungsvorschlag vor. | Änderungsvorschlag vor. |
4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom | 4. Das Ministerkomitee prüft den Änderungsvorschlag sowie jede vom |
Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in | Komitee unterbreitete Stellungnahme und kann die Änderung mit der in |
Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen | Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des Europarats vorgesehenen |
Mehrheit beschließen. | Mehrheit beschließen. |
5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen | 5. Der Wortlaut jeder vom Ministerkomitee nach Absatz 4 beschlossenen |
Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit | Änderung wird an die Vertragsparteien zur Annahme im Einklang mit |
ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet. | ihren jeweiligen internen Verfahren weitergeleitet. |
6. Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des | 6. Jede nach Absatz 4 beschlossene Änderung tritt am ersten Tag des |
Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem | Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem |
Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die | Tag folgt, an dem alle Vertragsparteien dem Generalsekretär die |
Annahme der Änderung mitgeteilt haben. | Annahme der Änderung mitgeteilt haben. |
Schlussbestimmungen | Schlussbestimmungen |
Art. 16 - Unterzeichnung | Art. 16 - Unterzeichnung |
1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, | 1. Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats, |
die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden | die Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und jeden |
Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in | Nichtmitgliedstaat des Europarats, der dem am 19. August 1985 in |
Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen | Straßburg zur Unterzeichnung aufgelegten Europäischen Übereinkommen |
über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei | über Gewalttätigkeiten und Ausschreitungen von Zuschauern bei |
Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) | Sportanlässen, insbesondere bei Fußballspielen (SEV-Nr. 120) |
beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur | beigetreten ist, bevor das vorliegende Übereinkommen zur |
Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf. | Unterzeichnung aufgelegt wurde, zur Unterzeichnung auf. |
2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder | 2. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder |
Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden | Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden |
werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. | werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt. |
3. Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre | 3. Vertragsstaaten des Übereinkommens Nr. 120 können ihre |
Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, | Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nur hinterlegen, |
wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder | wenn sie das genannte Übereinkommen bereits gekündigt haben oder |
gleichzeitig kündigen. | gleichzeitig kündigen. |
4. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder | 4. Bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, oder |
Genehmigungsurkunde gemäß dem vorhergehenden Absatz kann ein | Genehmigungsurkunde gemäß dem vorhergehenden Absatz kann ein |
Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum | Vertragsstaat erklären, dass er das Übereinkommen Nr. 120 bis zum |
Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 | Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens nach Artikel 17 Absatz 1 |
weiterhin anwenden wird. | weiterhin anwenden wird. |
Art. 17 - Inkrafttreten | Art. 17 - Inkrafttreten |
1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf | 1. Das Übereinkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf |
einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei | einen Zeitabschnitt von einem Monat nach dem Tag folgt, an dem drei |
Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung | Mitgliedstaaten des Europarats nach Artikel 16 ihre Zustimmung |
ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. | ausgedrückt haben, durch das Übereinkommen gebunden zu sein. |
2. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung | 2. Für jeden Unterzeichnerstaat, der später seine Zustimmung |
ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am | ausdrückt, durch das Übereinkommen gebunden zu sein, tritt es am |
ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem | ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem |
Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder | Monat nach der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder |
Genehmigungsurkunde folgt. | Genehmigungsurkunde folgt. |
Art. 18 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten | Art. 18 - Beitritt von Nichtmitgliedstaaten |
1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee | 1. Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann das Ministerkomitee |
des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen | des Europarats nach Konsultation der Vertragsparteien durch einen |
Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des | Beschluss, der mit der in Artikel 20 Buchstabe d) der Satzung des |
Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der | Europarats vorgesehenen Mehrheit und mit einhelliger Zustimmung der |
Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf | Vertreterinnen und Vertreter der Vertragsstaaten, die Anspruch auf |
einen Sitz im Komitee haben, gefasst wird, jeden Nichtmitgliedstaat | einen Sitz im Komitee haben, gefasst wird, jeden Nichtmitgliedstaat |
des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten. | des Europarats einladen, dem Übereinkommen beizutreten. |
2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag | 2. Für jeden beitretenden Staat tritt das Übereinkommen am ersten Tag |
des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach | des Monats in Kraft, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach |
Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats | Hinterlegung der Beitrittsurkunde beim Generalsekretär des Europarats |
folgt. | folgt. |
3. Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, | 3. Eine Vertragspartei, die kein Mitgliedstaat des Europarats ist, |
trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei | trägt zur Finanzierung des Komitees für Sicherheit und Schutz bei |
Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee | Sportveranstaltungen auf eine Weise bei, über die das Ministerkomitee |
entscheidet. | entscheidet. |
Art. 19 - Wirkungen des Übereinkommens | Art. 19 - Wirkungen des Übereinkommens |
1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden | 1. In Beziehungen zwischen einer Vertragspartei des vorliegenden |
Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, | Übereinkommens und einer Vertragspartei des Übereinkommens Nr. 120, |
die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die | die das vorliegende Übereinkommen nicht ratifiziert hat, finden die |
Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung. | Artikel 4 und 5 des Übereinkommens Nr. 120 weiterhin Anwendung. |
2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens | 2. Hat ein Staat nach Inkrafttreten des vorliegenden Übereinkommens |
das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der | das Übereinkommen Nr. 120 gekündigt, aber die Kündigung ist bei der |
Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so | Ratifizierung des vorliegenden Übereinkommens noch nicht wirksam, so |
findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 | findet das vorliegende Übereinkommen nach Artikel 17 Absatz 2 |
Anwendung. | Anwendung. |
Art. 20 - Räumlicher Geltungsbereich | Art. 20 - Räumlicher Geltungsbereich |
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung | 1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung |
seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde | seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde |
einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses | einzelne oder mehrere Hoheitsgebiete bezeichnen, auf die dieses |
Übereinkommen Anwendung findet. | Übereinkommen Anwendung findet. |
2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den | 2. Jede Vertragspartei kann jederzeit danach durch eine an den |
Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung | Generalsekretär des Europarats gerichtete Erklärung die Anwendung |
dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete | dieses Übereinkommens auf jedes weitere in der Erklärung bezeichnete |
Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses | Hoheitsgebiet erstrecken. Das Übereinkommen tritt für dieses |
Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen | Hoheitsgebiet am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf einen |
Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung | Zeitabschnitt von einem Monat nach Eingang der genannten Erklärung |
beim Generalsekretär folgt. | beim Generalsekretär folgt. |
3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug | 3. Jede nach den Absätzen 1 und 2 abgegebene Erklärung kann in Bezug |
auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den | auf jedes darin bezeichnete Hoheitsgebiet durch eine an den |
Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese | Generalsekretär gerichtete Notifikation zurückgenommen werden. Diese |
Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | Rücknahme wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 21 - Kündigung | Art. 21 - Kündigung |
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine | 1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine |
an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation | an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation |
kündigen. | kündigen. |
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen | 2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen |
Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim | Zeitabschnitt von sechs Monaten nach Eingang der Notifikation beim |
Generalsekretär folgt. | Generalsekretär folgt. |
Art. 22 - Notifikationen | Art. 22 - Notifikationen |
Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des | Der Generalsekretär des Europarats notifiziert den Mitgliedstaaten des |
Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen | Europarats, den anderen Vertragsstaaten des Europäischen |
Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten | Kulturabkommens und jedem Staat, der diesem Übereinkommen beigetreten |
ist: | ist: |
a) jede Unterzeichnung nach Artikel 16, | a) jede Unterzeichnung nach Artikel 16, |
b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- | b) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- |
oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder 18, | oder Beitrittsurkunde nach Artikel 16 oder 18, |
c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den | c) jeden Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach den |
Artikeln 17 und 18, | Artikeln 17 und 18, |
d) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene | d) jeden Änderungsvorschlag und jede nach Artikel 15 beschlossene |
Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung, | Änderung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung, |
e) jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung, | e) jede nach Artikel 20 abgegebene Erklärung, |
f) jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung, | f) jede nach Artikel 21 erfolgte Kündigung, |
g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im | g) jede andere Handlung, Erklärung, Notifikation oder Mitteilung im |
Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. | Zusammenhang mit diesem Übereinkommen. |
Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten | Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten |
dieses Übereinkommen unterschrieben. | dieses Übereinkommen unterschrieben. |
Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und | Geschehen zu Saint-Denis am 3. Juli 2016 in englischer und |
französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich | französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich |
ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. | ist, in einer Urschrift, die im Archiv des Europarats hinterlegt wird. |
Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, | Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten des Europarats, |
allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum | allen Vertragsstaaten des Europäischen Kulturabkommens und allen zum |
Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte | Beitritt zu diesem Übereinkommen eingeladenen Staaten beglaubigte |
Abschriften. | Abschriften. |
[Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe | [Liste der gebundenen Staaten und Ratifikationsangaben: siehe |
Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2024, S. 122.695 ff.] | Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2024, S. 122.695 ff.] |