Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 02/06/2010
← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering . - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 JUIN 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 2 JUNI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie
l'organisation de l'assurance maladie complémentaire (II). - van de aanvullende ziekteverzekering (II). - Duitse vertaling van
Traduction allemande d'extraits uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 4 et 14 de la loi du 2 juin 2010 portant des 4 en 14 van de wet van 2 juni 2010 houdende diverse bepalingen inzake
dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (II) (Belgisch
maladie complémentaire (II) (Moniteur belge du 1er juillet 2010). Staatsblad van 1 juli 2010).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II) Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände
Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das
Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des « Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des
Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs
Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion
befinden muss. » befinden muss. »
2. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des « Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des
Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des
Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich
die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren
Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. » veröffentlicht. »
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des « Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des
Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater, Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater,
62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12 62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12
erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse
ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde
eingelegt werden. eingelegt werden.
§ 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen § 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen
strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene Beschwerde strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene Beschwerde
von den Parteien, die durch das Verfahren vor dem Kontrollamt von den Parteien, die durch das Verfahren vor dem Kontrollamt
betroffen sind, eingelegt werden. betroffen sind, eingelegt werden.
Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen
Sonderbestimmungen beträgt die Beschwerdefrist unter Androhung der Sonderbestimmungen beträgt die Beschwerdefrist unter Androhung der
Unzulässigkeit dreissig Tage ab der Notifizierung des angefochtenen Unzulässigkeit dreissig Tage ab der Notifizierung des angefochtenen
Beschlusses. Beschlusses.
Die Beschwerde muss unter Androhung der Unzulässigkeit, die von Amts Die Beschwerde muss unter Androhung der Unzulässigkeit, die von Amts
wegen ausgesprochen wird, durch unterzeichnete Antragschrift bei der wegen ausgesprochen wird, durch unterzeichnete Antragschrift bei der
Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel in sovielen Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel in sovielen
Ausfertigungen, wie es Parteien gibt, hinterlegt werden. Ausfertigungen, wie es Parteien gibt, hinterlegt werden.
§ 3 - Durch die in § 1 erwähnte Beschwerde wird der Beschluss des § 3 - Durch die in § 1 erwähnte Beschwerde wird der Beschluss des
Rates des Kontrollamtes ausgesetzt. » Rates des Kontrollamtes ausgesetzt. »
Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende
Bestimmung ersetzt: Bestimmung ersetzt:
« Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren « Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren
Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete
administrative Beschlüsse: administrative Beschlüsse:
1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen, 1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen,
Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1 Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1
und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit
gefasst worden sind, gefasst worden sind,
2. administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in 2. administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in
Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar
durch folgende natürliche oder juristische Personen: durch folgende natürliche oder juristische Personen:
a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur
Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung
von Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der von Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen gefasst hat, Versicherungsunternehmen gefasst hat,
b) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 b) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die
Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des
Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erwähnt sind, erwähnt sind,
c) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 c) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die
Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes
gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind,
d) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 d) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die
Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in
Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erwähnt sind, erwähnt sind,
e) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 e) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die
Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes
gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind,
f) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 f) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die
Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und
die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die
Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das
Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2 Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2
desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat, desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat,
g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010 g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation
der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler
gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung
in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur
Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung, Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung,
Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie
gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das
Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den
Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von
Versicherungen erwähnt sind. » Versicherungen erwähnt sind. »
(...) (...)
TITEL 6 - Inkrafttreten TITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
und spätestens am 1. März 2010 in Kraft. und spätestens am 1. März 2010 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
^