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Loi portant des dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance maladie complémentaire . - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering . - Duitse vertaling van uittreksels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
2 JUIN 2010. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 2 JUNI 2010. - Wet houdende diverse bepalingen inzake de organisatie |
l'organisation de l'assurance maladie complémentaire (II). - | van de aanvullende ziekteverzekering (II). - Duitse vertaling van |
Traduction allemande d'extraits | uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1er à 4 et 14 de la loi du 2 juin 2010 portant des | 4 en 14 van de wet van 2 juni 2010 houdende diverse bepalingen inzake |
dispositions diverses en matière de l'organisation de l'assurance | de organisatie van de aanvullende ziekteverzekering (II) (Belgisch |
maladie complémentaire (II) (Moniteur belge du 1er juillet 2010). | Staatsblad van 1 juli 2010). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II) | Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | TITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | TITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände |
Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die | Art. 2 - Artikel 44bis des Gesetzes vom 6. August 1990 über die |
Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das | Krankenkassen und Krankenkassenlandesverbände, eingefügt durch das |
Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | Gesetz vom 26. April 2010 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie | Bereich der Organisation der Zusatzkrankenversicherung (I), wird wie |
folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des | « Das Einberufungsschreiben muss ebenfalls bei der Kanzlei des |
Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs | Gerichtes Erster Instanz hinterlegt werden, und zwar mindestens sechs |
Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion | Wochen vor dem Datum der Generalversammlung, die über die Fusion |
befinden muss. » | befinden muss. » |
2. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 6 wird mit einem Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des | « Der Beschluss zur Billigung der Fusion wird auf Initiative des |
Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des | Kontrollamtes binnen dreissig Kalendertagen bei der Kanzlei des |
Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich | Gerichtes Erster Instanz, in dessen territorialemZuständigkeitsbereich |
die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren | die übernehmende Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit ihren |
Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt | Sitz hat, hinterlegt und auszugsweise im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. » | veröffentlicht. » |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62undecies mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des | « Art. 62undecies - § 1 - Gegen jeden Beschluss, durch den der Rat des |
Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater, | Kontrollamtes in Anwendung der Artikel 62bis, 62ter, 62quater, |
62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12 | 62quinquies und 62sexies im Rahmen der in Artikel 52 Nr. 11 und 12 |
erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse | erwähnten Aufträge ein Zwangsgeld oder eine administrative Geldbusse |
ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde | ausspricht, kann beim Gericht Erster Instanz von Brüssel Beschwerde |
eingelegt werden. | eingelegt werden. |
§ 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen | § 2 - Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen |
strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene Beschwerde | strengeren Sonderbestimmungen kann die in § 1 vorgesehene Beschwerde |
von den Parteien, die durch das Verfahren vor dem Kontrollamt | von den Parteien, die durch das Verfahren vor dem Kontrollamt |
betroffen sind, eingelegt werden. | betroffen sind, eingelegt werden. |
Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen | Unbeschadet der durch oder aufgrund des Gesetzes vorgesehenen |
Sonderbestimmungen beträgt die Beschwerdefrist unter Androhung der | Sonderbestimmungen beträgt die Beschwerdefrist unter Androhung der |
Unzulässigkeit dreissig Tage ab der Notifizierung des angefochtenen | Unzulässigkeit dreissig Tage ab der Notifizierung des angefochtenen |
Beschlusses. | Beschlusses. |
Die Beschwerde muss unter Androhung der Unzulässigkeit, die von Amts | Die Beschwerde muss unter Androhung der Unzulässigkeit, die von Amts |
wegen ausgesprochen wird, durch unterzeichnete Antragschrift bei der | wegen ausgesprochen wird, durch unterzeichnete Antragschrift bei der |
Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel in sovielen | Kanzlei des Gerichtes Erster Instanz von Brüssel in sovielen |
Ausfertigungen, wie es Parteien gibt, hinterlegt werden. | Ausfertigungen, wie es Parteien gibt, hinterlegt werden. |
§ 3 - Durch die in § 1 erwähnte Beschwerde wird der Beschluss des | § 3 - Durch die in § 1 erwähnte Beschwerde wird der Beschluss des |
Rates des Kontrollamtes ausgesetzt. » | Rates des Kontrollamtes ausgesetzt. » |
Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende | Art. 4 - Artikel 68 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende |
Bestimmung ersetzt: | Bestimmung ersetzt: |
« Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren | « Art. 68 - Beim Staatsrat kann gemäss einem beschleunigten Verfahren |
Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete | Beschwerde eingelegt werden gegen folgende vom Rat verkündete |
administrative Beschlüsse: | administrative Beschlüsse: |
1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen, | 1. alle administrativen Beschlüsse, die mit Bezug auf Krankenkassen, |
Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1 | Krankenkassenlandesverbände und die in Artikel 70 §§ 1 und 2 Absatz 1 |
und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit | und 2 erwähnten Versicherungsgesellschaften auf Gegenseitigkeit |
gefasst worden sind, | gefasst worden sind, |
2. administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in | 2. administrative Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes in |
Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar | Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Nr. 11 und 12 gefasst hat, und zwar |
durch folgende natürliche oder juristische Personen: | durch folgende natürliche oder juristische Personen: |
a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur | a) durch den Antragsteller der Zulassung gegen die Beschlüsse zur |
Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung | Verweigerung der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes in Anwendung |
von Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | von Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen gefasst hat, | Versicherungsunternehmen gefasst hat, |
b) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | b) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die | erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeitgegen die |
Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des | Beschlüsse zur Ausdehnung der Auskunftsanfrage, die der Rat des |
Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes | Kontrollamtes gefasst hat und die in Artikel 21 § 1bis des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
c) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | c) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die | erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die |
Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes | Beschlüsse zur Erhöhung der Tarife, die der Rat des Kontrollamtes |
gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | gefasst hat und die in Artikel 21octies des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, |
d) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | d) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die | erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die |
Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in | Beschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und die in |
Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes | Artikel 26 § 1 Absatz 2 Nr. 2, 3 und 4, § 5, § 8 und § 9 des Gesetzes |
vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen | vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen |
erwähnt sind, | erwähnt sind, |
e) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | e) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die | erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die |
Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes | Beschlüsse zum Entzug der Zulassung, die der Rat des Kontrollamtes |
gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über | gefasst hat und die in Artikel 43 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über |
die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, | die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, |
f) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 | f) durch die in Artikel 43bis § 5 oder in Artikel 70 §§ 6, 7 oder 8 |
erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die | erwähnte Versicherungsgesellschaft auf Gegenseitigkeit gegen die |
Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und | Einspruchsbeschlüsse, die der Rat des Kontrollamtes gefasst hat und |
die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die | die in den Artikeln 51 und 58 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die |
Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das | Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnt sind, oder wenn das |
Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2 | Kontrollamt keinen Beschluss binnen der in Artikel 51 Absatz 2 |
desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat, | desselben Gesetzes festgelegten Frist notifiziert hat, |
g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010 | g) durch den in Artikel 68 Absatz 1 des Gesetzes vom 26. April 2010 |
zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation | zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Organisation |
der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler | der Zusatzkrankenversicherung (I) erwähnten Versicherungsvermittler |
gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung | gegen die Beschlüsse zur Eintragung oder Verweigerung der Eintragung |
in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur | in eine Kategorie des Registers der Versicherungsvermittler, zur |
Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung, | Streichung beziehungsweise zum Verbot von Tätigkeiten, zur Aussetzung, |
Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie | Änderung oder Streichung der Eintragung und zur Verwarnung, sowie |
gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das | gegen die vom Rat des Kontrollamtes gefassten Beschlüsse, die das |
Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den | Auslaufen der Eintragung von Amts wegen zur Folge haben und die in den |
Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die | Artikeln 5, 9 und 13bis des Gesetzes vom 27. März 1995 über die |
Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von | Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von |
Versicherungen erwähnt sind. » | Versicherungen erwähnt sind. » |
(...) | (...) |
TITEL 6 - Inkrafttreten | TITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der | Art. 14 - Die Artikel des vorliegenden Gesetzes treten am Tag der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
und spätestens am 1. März 2010 in Kraft. | und spätestens am 1. März 2010 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 | Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |