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| Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 JUIN 1998. - Loi portant création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les organisations sectaires nuisibles. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 JUNI 1998. - Wet houdende oprichting van een Informatie- en Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische organisaties. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
| allemande de la loi du 2 juin 1998 portant création d'un Centre | de wet van 2 juni 1998 houdende oprichting van een Informatie- en |
| d'information et d'avis sur les organisations sectaires nuisibles et | Adviescentrum inzake de schadelijke sektarische organisaties en van |
| d'une Cellule administrative de coordination de la lutte contre les | een Administratieve coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke |
| organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge du 25 novembre | sektarische organisaties (Belgisch Staatsblad van 25 november 1998), |
| 1998), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
| - la loi du 12 avril 2004 modifiant la loi du 2 juin 1998 portant | - de wet van 12 april 2004 tot wijziging van de wet van 2 juni 1998 |
| création d'un Centre d'information et d'avis sur les organisations | houdende oprichting van een Informatie- en adviescentrum inzake |
| sectaires nuisibles et d'une Cellule administrative de coordination de | schadelijke sektarische organisaties en van een Administratieve |
| la lutte contre les organisations sectaires nuisibles (Moniteur belge | coördinatiecel inzake de strijd tegen schadelijke sektarische |
| du 30 avril 2004); | organisaties (Belgisch Staatsblad van 30 april 2004); |
| - la loi du 27 mars 2006 adaptant diverses lois réglant une matière | - de wet van 27 maart 2006 tot aanpassing van diverse wetten die een |
| visée à l'article 78 de la Constitution à la nouvelle dénomination des | aangelegenheid regelen als bedoeld in artikel 78 van de Grondwet aan |
| assemblées législatives des Communautés et des Régions (Moniteur belge | de nieuwe benaming van de wetgevende vergaderingen van de |
| du 11 avril 2006). | Gemeenschappen en de Gewesten (Belgisch Staatsblad van 11 april 2006). |
| Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
| Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und | 2. JUNI 1998 - Gesetz zur Einrichtung eines Informations- und |
| Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen | Beratungszentrums über die schädlichen sektiererischen Organisationen |
| und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der | und eines Administrativen Koordinationsbüros in Sachen Bekämpfung der |
| schädlichen sektiererischen Organisationen | schädlichen sektiererischen Organisationen |
| KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL I - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
| unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung | unter schädlicher sektiererischer Organisation jegliche Gruppierung |
| mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche | mit weltanschaulicher oder religiöser Ausrichtung oder sich als solche |
| ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis | ausgebende Gruppierung, die in ihrer Organisation oder Praxis |
| schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder | schädlichen gesetzwidrigen Aktivitäten nachgeht, Einzelpersonen oder |
| der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt. | der Gesellschaft schadet oder die Würde des Menschen verletzt. |
| Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf | Der schädliche Charakter einer sektiererischen [Organisation] wird auf |
| der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den | der Grundlage der Prinzipien untersucht, die in der Verfassung, den |
| Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen | Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen und in den internationalen |
| Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien | Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte, die von Belgien |
| ratifiziert wurden, verankert sind. | ratifiziert wurden, verankert sind. |
| [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. | [Art. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 12. April 2004 (B.S. |
| vom 30. April 2004)] | vom 30. April 2004)] |
| KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen | KAPITEL II - Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen |
| sektiererischen Organisation | sektiererischen Organisation |
| Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen | Art. 3 - Beim Ministerium der Justiz wird unter dem Namen |
| "Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen | "Informations- und Beratungszentrum über die schädlichen |
| sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend | sektiererischen Organisation" ein unabhängiges Zentrum, nachstehend |
| "das Zentrum" genannt, eingerichtet. | "das Zentrum" genannt, eingerichtet. |
| Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. | Der Sitz des Zentrums liegt im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt. |
| Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und | Art. 4 - § 1 - Das Zentrum umfasst [acht] ordentliche Mitglieder und |
| [acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit | [acht] stellvertretende Mitglieder, die mit einer Zweidrittelmehrheit |
| von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche | von der Abgeordnetenkammer bestimmt werden. [Vier] ordentliche |
| Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag | Mitglieder und [vier] stellvertretende Mitglieder werden auf Vorschlag |
| des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei | des Ministerrats bestimmt, wobei für jedes zu vergebende Mandat zwei |
| Kandidaten vorgeschlagen werden. | Kandidaten vorgeschlagen werden. |
| Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch | Sowohl was die direkt von der Kammer bestimmten Mitglieder als auch |
| was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, | was die auf Vorschlag des Ministerrats bestimmten Mitglieder betrifft, |
| wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und | wird die sprachliche Parität zwischen den niederländischsprachigen und |
| den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet. | den französischsprachigen Mitgliedern gewährleistet. |
| Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes | Mindestens ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes |
| Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache. | Mitglied verfügen über die Kenntnis der deutschen Sprache. |
| Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den | Die Abgeordnetenkammer bestimmt unter den ordentlichen Mitgliedern den |
| Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. | Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden. |
| § 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum | § 2 - [Die Mitglieder werden für einen einmal erneuerbaren Zeitraum |
| von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der | von sechs Jahren aufgrund ihrer Erfahrung oder ihrer Kenntnis der |
| Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen | Problematik in Sachen schädliche sektiererische Organisationen |
| bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen | bestimmt. Sie müssen alle Garantien bieten, um ihr Mandat vollkommen |
| unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben | unabhängig und im Geiste der Objektivität und Unparteilichkeit ausüben |
| zu können.] | zu können.] |
| Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder | Die ordentlichen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder |
| können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn | können ihres Mandats von der Abgeordnetenkammer entbunden werden, wenn |
| sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden. | sie ihre Pflichten verletzen oder der Würde ihrer Funktion schaden. |
| § 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied | § 3 - Um zum ordentlichen Mitglied oder stellvertretenden Mitglied |
| bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die | bestimmt zu werden und diese Eigenschaft zu behalten, müssen die |
| Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: | Kandidaten folgende Bedingungen erfüllen: |
| 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, | 1. die zivilen und politischen Rechte besitzen, |
| 2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden | 2. weder Mitglied des Europäischen Parlaments oder der Gesetzgebenden |
| Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], | Kammern, noch Mitglied eines [Gemeinschafts- oder Regionalparlaments], |
| noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder | noch Mitglied der Föderalregierung oder einer Gemeinschafts- oder |
| Regionalregierung sein. | Regionalregierung sein. |
| § 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen | § 4 - Es ist den Mitgliedern des Zentrums untersagt, bei Beratungen |
| über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre | über Angelegenheiten teilzunehmen, an denen sie selbst oder ihre |
| Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches | Verwandten und Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches |
| oder direktes Interesse haben. | oder direktes Interesse haben. |
| § 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds | § 5 - Bei Verhinderung oder Abwesenheit eines ordentlichen Mitglieds |
| wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. | wird dieses durch sein stellvertretendes Mitglied ersetzt. |
| [Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von | [Ein ordentliches Mitglied, dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von |
| sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein | sechs Jahren zu Ende geht, wird für den restlichen Zeitraum durch sein |
| stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, | stellvertretendes Mitglied ersetzt. Ein stellvertretendes Mitglied, |
| dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, | dessen Mandat vor Ablauf des Zeitraums von sechs Jahren zu Ende geht, |
| wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den | wird gemäss dem in § 1 erwähnten Verfahren durch ein für den |
| restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.] | restlichen Zeitraum bestimmtes stellvertretendes Mitglied ersetzt.] |
| Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder | Der König legt die Modalitäten für die Entschädigung der Mitglieder |
| des Zentrums fest. | des Zentrums fest. |
| [ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis | [ § 6 - Die Mitglieder, die Inhaber des Mandats sind, üben dieses bis |
| zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.] | zur Einsetzung der neuen Mitglieder weiter aus.] |
| [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April | [Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom 12. April |
| 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 | 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Nr. 2 |
| des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 | des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. April 2004); § 5 Abs. 2 |
| ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. | ersetzt durch Art. 3 Nr. 3 des G. vom 12. April 2004 (B.S. vom 30. |
| April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April | April 2004); § 6 eingefügt durch Art. 3 Nr. 4 des G. vom 12. April |
| 2004 (B.S. vom 30. April 2004)] | 2004 (B.S. vom 30. April 2004)] |
| Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung | Art. 5 - Das Zentrum legt binnen zwei Monaten nach seiner Einsetzung |
| seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur | seine Geschäftsordnung fest. Sie wird der Abgeordnetenkammer zur |
| Billigung vorgelegt. | Billigung vorgelegt. |
| Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut: | Art. 6 - § 1 - Das Zentrum ist mit folgenden Aufträgen betraut: |
| 1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in | 1. das Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen in |
| Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen, | Belgien sowie ihre internationalen Beziehungen zu untersuchen, |
| 2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu | 2. ein der Öffentlichkeit zugängliches Dokumentationszentrum zu |
| organisieren, | organisieren, |
| 3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen | 3. für den Empfang und die Information der Öffentlichkeit zu sorgen |
| und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten | und jede Person, die es darum bittet, über ihre Rechte und Pflichten |
| und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren, | und über die Weise, ihre Rechte geltend zu machen, zu informieren, |
| 4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher | 4. entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag jeglicher |
| öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das | öffentlichen Behörde Stellungnahmen und Empfehlungen mit Bezug auf das |
| Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, | Phänomen der schädlichen sektiererischen Organisationen abzugeben, |
| insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser | insbesondere über die Politik in Sachen Bekämpfung dieser |
| Organisationen. | Organisationen. |
| § 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt: | § 2 - Für die Erfüllung seiner Aufträge ist das Zentrum ermächtigt: |
| 1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln, | 1. alle verfügbaren Informationen zu sammeln, |
| 2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die | 2. alle Studien oder wissenschaftlichen Forschungen, die für die |
| konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen, | konkrete Ausführung seiner Aufträge notwendig sind, durchzuführen, |
| 3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem | 3. alle Archiv- oder Dokumentationsbestände, deren Thema mit einem |
| ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen, | ihrer Aufträge übereinstimmt, zu übernehmen, |
| 4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands | 4. Einrichtungen, Organisationen und Vermittler juristischen Beistands |
| zu unterstützen und zu begleiten, | zu unterstützen und zu begleiten, |
| 5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm | 5. qualifizierte Vereinigungen und Personen, deren Anhörung ihm |
| zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen | zweckdienlich erscheint, zu Rate zu ziehen oder zu seinen |
| Versammlungen einzuladen. | Versammlungen einzuladen. |
| Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem | Zur Erfüllung seiner Aufträge arbeitet das Zentrum mit dem |
| Administrativen Koordinationsbüro zusammen. | Administrativen Koordinationsbüro zusammen. |
| § 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge | § 3 - Für die Erfüllung seiner in § 1 Nr. 1 und 3 erwähnten Aufträge |
| ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die | ist das Zentrum ermächtigt, personenbezogene Daten mit Bezug auf die |
| in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
| Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
| erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder | erwähnten weltanschaulichen und religiösen Überzeugungen oder |
| Aktivitäten zu verarbeiten. | Aktivitäten zu verarbeiten. |
| In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die | In einem im Ministerrat beratenen Erlass präzisiert der König die |
| Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der | Garantien in Bezug auf die Vertraulichkeit und Sicherheit der |
| personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines | personenbezogenen Daten, das Statut und die Aufgaben eines |
| Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum | Datenschutzbeauftragten im Zentrum und die Weise, auf die das Zentrum |
| dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung | dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens über die Verarbeitung |
| personenbezogener Daten Bericht erstatten muss. | personenbezogener Daten Bericht erstatten muss. |
| § 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der | § 4 - Die Informationen, die das Zentrum auf Anfrage der |
| Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das | Öffentlichkeit übermittelt, stützen sich auf Auskünfte, über die das |
| Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder | Zentrum verfügt, und dürfen nicht in Form von Listen oder |
| systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen | systematischen Verzeichnissen der schädlichen sektiererischen |
| Organisationen präsentiert werden. | Organisationen präsentiert werden. |
| Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit | Art. 7 - Die Stellungnahmen und Empfehlungen des Zentrums müssen mit |
| Gründen versehen sein. | Gründen versehen sein. |
| Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss | Die Stellungnahmen sind öffentlich, ausser bei einer ordnungsgemäss |
| mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums. | mit Gründen versehenen gegenteiligen Entscheidung des Zentrums. |
| Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn | Art. 8 - § 1 - Das Zentrum kann nur dann gültig beraten, wenn |
| mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet | mindestens die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Es entscheidet |
| mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des | mit absoluter Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des |
| Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines | Vorsitzenden oder, wenn dieser verhindert ist, die seines |
| Stellvertreters ausschlaggebend. | Stellvertreters ausschlaggebend. |
| Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten | Die angenommenen Stellungnahmen spiegeln die verschiedenen geäusserten |
| Ansichten wider. | Ansichten wider. |
| § 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht | § 2 - Das Zentrum darf über den vollständigen stenografischen Bericht |
| der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen | der öffentlichen Anhörungen der parlamentarischen |
| Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick | Untersuchungskommission der Abgeordnetenkammer verfügen im Hinblick |
| auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen | auf die Festlegung einer Politik zur Bekämpfung der illegalen |
| Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und | Praktiken der Sekten und der Gefahr, die sie für die Gesellschaft und |
| das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen. | das Individuum, insbesondere für die Minderjährigen, darstellen. |
| Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die | Art. 9 - Das Zentrum kann für die Erfüllung all seiner Aufträge die |
| Hilfe von Sachverständigen anfordern. | Hilfe von Sachverständigen anfordern. |
| Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser | Der König bestimmt die Modalitäten für die Entschädigung dieser |
| Sachverständigen. | Sachverständigen. |
| Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche | Art. 10 - Alle Personen, die vom Zentrum gesammelte vertrauliche |
| Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des | Informationen verarbeiten, sind, wie in Artikel 458 des |
| Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese | Strafgesetzbuches erwähnt, an das Berufsgeheimnis gebunden. Diese |
| Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, | Verpflichtung gilt auch für jede Person, die nicht zum Zentrum gehört, |
| aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt. | aber als Sachverständiger, Ermittler oder Mitarbeiter auftritt. |
| Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine | Art. 11 - Das Zentrum legt alle zwei Jahre einen Bericht über seine |
| Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die | Aktivitäten vor. Dieser Bericht wird an den Ministerrat, die |
| Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente | Gesetzgebenden Kammern und die [Gemeinschafts- und Regionalparlamente |
| und -regierungen] gesandt. | und -regierungen] gesandt. |
| [Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom | [Art. 11 abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom |
| 11. April 2006)] | 11. April 2006)] |
| Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. | Art. 12 - Das Zentrum verfügt über ein Sekretariat. |
| Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, | Das Personal wird vom Minister der Justiz zur Verfügung gestellt, |
| nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat. | nachdem er die Stellungnahme des Zentrums eingeholt hat. |
| Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden | Das Personal untersteht unmittelbar der Amtsgewalt des Vorsitzenden |
| des Zentrums. | des Zentrums. |
| Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des | Die Betriebskosten des Zentrums gehen zu Lasten des Haushalts des |
| Ministeriums der Justiz. | Ministeriums der Justiz. |
| KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung | KAPITEL III - Administratives Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung |
| der schädlichen sektiererischen Organisationen | der schädlichen sektiererischen Organisationen |
| Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives | Art. 13 - Beim Ministerium der Justiz wird ein Administratives |
| Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen | Koordinationsbüro in Sachen Bekämpfung der schädlichen sektiererischen |
| Organisationen eingerichtet. | Organisationen eingerichtet. |
| Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom | Art. 14 - Der Vorsitz des Administrativen Koordinationsbüros wird vom |
| Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen. | Minister der Justiz oder von seinem Vertreter wahrgenommen. |
| Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen | Der König bestimmt die Zusammensetzung des Administrativen |
| Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. | Koordinationsbüros durch einen im Ministerrat beratenen Erlass. |
| Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden | Art. 15 - Das Administrative Koordinationsbüro ist mit folgenden |
| Aufträgen betraut: | Aufträgen betraut: |
| 1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen | 1. die von den zuständigen öffentlichen Diensten und Verwaltungen |
| geführten Aktionen zu koordinieren, | geführten Aktionen zu koordinieren, |
| 2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen | 2. die Entwicklung der illegalen Praktiken der schädlichen |
| sektiererischen Organisationen zu untersuchen, | sektiererischen Organisationen zu untersuchen, |
| 3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser | 3. Massnahmen zur Verbesserung der Koordination und Effizienz dieser |
| Aktionen vorzuschlagen, | Aktionen vorzuschlagen, |
| 4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine | 4. in Absprache mit den zuständigen Verwaltungen und Diensten eine |
| Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen | Politik zur Prävention der Tätigkeiten der schädlichen sektiererischen |
| Organisationen für die Bürger zu fördern, | Organisationen für die Bürger zu fördern, |
| 5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die | 5. eine enge Zusammenarbeit mit dem Zentrum aufzubauen und die |
| notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen | notwendigen Massnahmen zur Ausführung der Vorschläge und Empfehlungen |
| des Zentrums zu treffen. | des Zentrums zu treffen. |
| Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und | Art. 16 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Arbeitsweise und |
| die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im | die Organisation des Administrativen Koordinationsbüros durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass. | Ministerrat beratenen Erlass. |