Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 02/02/2021
← Retour vers "Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande "
Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 2021. - Loi portant dispositions diverses en matière d'Economie. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 2 février 2021 portant dispositions diverses en matière FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 2021. - Wet houdende diverse bepalingen inzake Economie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake Economie (Belgisch
d'Economie (Moniteur belge du 11 février 2021). Staatsblad van 11 februari 2021).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
2. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 2. FEBRUAR 2021 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Wirtschaft Bereich Wirtschaft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Unser Gruß!Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2015/2366/EU des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Zahlungsdienste im
Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien 2002/65/EG, 2009/110/EG und
2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 sowie zur Aufhebung
der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um. der Richtlinie 2007/64/EG teilweise um.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen von Buch IV des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt Art. 2 - In Artikel IV.24 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2.
Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.17 § 2" durch die Wörter Mai 2019, werden die Wörter "Artikel IV.17 § 2" durch die Wörter
"Artikel IV.17 § 3" ersetzt. "Artikel IV.17 § 3" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches, Art. 3 - In Artikel IV.66 § 3 Absatz 2 Nr. 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das
Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "vor dem Gesetz vom 2. Mai 2019, werden die Wörter "vor dem
Wettbewerbskollegium" aufgehoben. Wettbewerbskollegium" aufgehoben.
Art. 4 - Artikel IV.80 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 4 - Artikel IV.80 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, Gesetz vom 3. April 2013 und ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. IV.80 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.79 § 1 "Art. IV.80 - § 1 - Das Wettbewerbskollegium kann in Artikel IV.79 § 1
Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen Absatz 1 erwähnte Geldbußen und Zwangsgelder auferlegen bei Verstößen
gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der in Artikel IV.52 § gegen Artikel IV.10 § 4 und bei Nichtbeachtung der in Artikel IV.52 §
1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen. 1 Nr. 8 erwähnten Entscheidungen.
§ 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung in Bezug auf die § 2 - Bei Nichtbeachtung einer Entscheidung in Bezug auf die
missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen missbräuchliche Ausnutzung einer Position der wirtschaftlichen
Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf in Abweichung von § 1 Abhängigkeit im Sinne von Artikel IV.2/1 darf in Abweichung von § 1
die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder die Geldbuße 2 Prozent des Umsatzes des beteiligten Unternehmens oder
der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt der beteiligten Unternehmensvereinigung nicht übersteigen und beträgt
das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes das Zwangsgeld bis zu 2 Prozent des durchschnittlichen Tagesumsatzes
für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten für jeden Tag Verzug ab dem vom Wettbewerbskollegium festgesetzten
Zeitpunkt." Zeitpunkt."
Art. 5 - In Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - In Artikel IV.84 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "den Artikeln das Gesetz vom 2. Mai 2019, werden zwischen den Wörtern "den Artikeln
IV.79" und den Wörtern "und IV.82" die Wörter ", IV.80 § 2" eingefügt. IV.79" und den Wörtern "und IV.82" die Wörter ", IV.80 § 2" eingefügt.
Art. 6 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel IV.90 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.26 § 2 Nr. 13" durch 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Artikel IV.26 § 2 Nr. 13" durch
die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt. die Wörter "Artikel IV.26 § 3 Nr. 13" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die 2. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "die sich auf die
Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter Zulässigkeit von Zusammenschlüssen" und dem Wort "beziehen" die Wörter
"oder die vom Wettbewerbskollegium in Bezug auf Zusammenschlüsse "oder die vom Wettbewerbskollegium in Bezug auf Zusammenschlüsse
auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt. auferlegten Bedingungen oder Auflagen" eingefügt.
Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 7 - Artikel IV.92 § 3 Nr. 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "des Klägers" und "der Kläger" werden jeweils durch die 1. Die Wörter "des Klägers" und "der Kläger" werden jeweils durch die
Wörter "des Antragstellers" beziehungsweise "der Antragsteller" Wörter "des Antragstellers" beziehungsweise "der Antragsteller"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 8 - [Ersetzung von Artikel VII.3 § 2 Nr. 6bis (zeitweilige Art. 8 - [Ersetzung von Artikel VII.3 § 2 Nr. 6bis (zeitweilige
Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] Maßnahme, anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)]
Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 9 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben Art. 9 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 2 Abschnitt 1 desselben
Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und
ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Artikel VII.11/1 ersetzt durch das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird ein Artikel VII.11/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.11/1 - Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das "Art. VII.11/1 - Zahlungsdienstleister stellen sicher, dass das
elektronische Merkblatt der Europäischen Kommission "Ihre Rechte bei elektronische Merkblatt der Europäischen Kommission "Ihre Rechte bei
europaweiten Zahlungen" leicht und kostenlos zugänglich ist: europaweiten Zahlungen" leicht und kostenlos zugänglich ist:
- auf der Website der Zahlungsdienstleister, sofern vorhanden, und - auf der Website der Zahlungsdienstleister, sofern vorhanden, und
- in Papierform in den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der - in Papierform in den Zweigniederlassungen und bei den Agenten der
Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten Zahlungsdienstleister und bei den Stellen, an die sie ihre Tätigkeiten
ausgelagert haben. ausgelagert haben.
Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des Auf Menschen mit Behinderungen werden die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel vorliegenden Artikels durch den Einsatz geeigneter alternativer Mittel
angewandt, die es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem angewandt, die es ermöglichen, ihnen die Informationen in einem
zugänglichen Format zugänglich zu machen." zugänglichen Format zugänglich zu machen."
Art. 10 - In denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein Art. 10 - In denselben Titel III Kapitel 2 Abschnitt 1 wird ein
Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel VII.11/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder "Art. VII.11/2 - Zahlungsinstitute gewährleisten, dass Agenten oder
Zweigniederlassungen, die in ihrem Namen tätig sind, das den Zweigniederlassungen, die in ihrem Namen tätig sind, das den
Zahlungsdienstnutzern mitteilen." Zahlungsdienstnutzern mitteilen."
Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 11 - Artikel VII.55/10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem das Gesetz vom 19. Juli 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Wenn sich ein in Artikel 53 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018 "Wenn sich ein in Artikel 53 § 2 des Gesetzes vom 11. März 2018
erwähnter Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner erwähnter Vorfall auf die finanziellen Interessen seiner
Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt Zahlungsdienstnutzer auswirkt oder auswirken könnte, benachrichtigt
der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über der Zahlungsdienstleister unverzüglich seine Zahlungsdienstnutzer über
den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die den Vorfall und über alle Maßnahmen, die sie ergreifen können, um die
möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen." möglichen negativen Auswirkungen des Vorfalls zu begrenzen."
Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme, Art. 12 - [Ersetzung von Artikel VII.145/2 (zeitweilige Maßnahme,
anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)] anwendbar von 1. Februar 2021 bis 30. Juni 2021)]
Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 3 - Abänderungen von Buch XV des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 13 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 13 - Artikel XV.89 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 19. durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 19.
Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie Juli 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
a) Eine Nr. 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: a) Eine Nr. 4/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/1. des Artikels VII.11/1 über die Verpflichtung zur Information "4/1. des Artikels VII.11/1 über die Verpflichtung zur Information
über die europäische Dokumentation,". über die europäische Dokumentation,".
b) Eine Nr. 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: b) Eine Nr. 4/2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"4/2. des Artikels VII.11/2 über die Informationspflicht, die Agenten "4/2. des Artikels VII.11/2 über die Informationspflicht, die Agenten
oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig oder Zweigniederlassungen, die im Namen von Zahlungsinstituten tätig
sind, obliegt,". sind, obliegt,".
c) Eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: c) Eine Nr. 22/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die Informationspflicht, "22/1. des Artikels VII.55/10 Absatz 2 über die Informationspflicht,
die Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen die Zahlungsdienstleistern in Bezug auf die Auswirkungen von Vorfällen
obliegt,". obliegt,".
Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 4 - Abänderungen von Buch XVII des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 14 - In Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 14 - In Artikel XVII.43 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der
Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung in elektronischer Form Beschwerdefrist, die Zulässigkeitsentscheidung in elektronischer Form
dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, der sie unverzüglich
vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung vollständig auf seiner Website veröffentlicht und eine Bekanntmachung
im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das Bezugszeichen der
Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website mit der
Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung angegeben
sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die Veröffentlichung dieser
Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen." Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Tagen."
Art. 15 - In Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 15 - In Artikel XVII.50 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der
Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven Beschwerdefrist, den Beschluss zur Homologierung der kollektiven
Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung in Schadenersatzvereinbarung zusammen mit dem Text dieser Vereinbarung in
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und
eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das
Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website Bezugszeichen des Beschlusses und der Link zu der Seite der Website
mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes des Beschlusses und
der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für der Vereinbarung angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für
die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von die Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von
zehn Tagen." zehn Tagen."
Art. 16 - In Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 16 - In Artikel XVII.55 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der
Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache in Beschwerdefrist, die Entscheidung des Richters zur Sache in
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und
eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das
Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website
mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung
angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn
Tagen." Tagen."
Art. 17 - In Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 17 - In Artikel XVII.62 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 28. März 2014, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der "Die Kanzlei übermittelt unverzüglich, gegebenenfalls nach Ablauf der
Beschwerdefrist, die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung in Beschwerdefrist, die in Artikel XVII.61 § 2 erwähnte Entscheidung in
elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, elektronischer Form dem FÖD Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie,
der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und der sie unverzüglich vollständig auf seiner Website veröffentlicht und
eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das eine Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt veranlasst, in der das
Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website Bezugszeichen der Entscheidung und der Link zu der Seite der Website
mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung mit der Veröffentlichung des vollständigen Textes der Entscheidung
angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die angegeben sind. Das Belgische Staatsblatt sorgt für die
Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn Veröffentlichung dieser Bekanntmachung innerhalb einer Frist von zehn
Tagen." Tagen."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989 Art. 18 - Artikel 2bis Absatz 2 des Gesetzes vom 21. November 1989
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt: eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt ersetzt:
"Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen "Der in Artikel 2 § 1 erwähnten Versicherungspflicht unterliegen
weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache weiterhin Kraftfahrzeuge mit anderer Zweckbestimmung als die einfache
Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie in Artikel 2.17 Nr. Fortbewegung und Kleinkrafträder der Klasse A wie in Artikel 2.17 Nr.
1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der 1 des Königlichen Erlasses vom 1. Dezember 1975 zur Festlegung der
allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der allgemeinen Ordnung über den Straßenverkehr und die Benutzung der
öffentlichen Straße bestimmt." öffentlichen Straße bestimmt."
Art. 19 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 19 - Artikel 7 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 8. Juni 2008, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Versicherer von der "Der König kann Bedingungen festlegen, unter denen Versicherer von der
Verpflichtung befreit werden können, dem Versicherungsnehmer die Verpflichtung befreit werden können, dem Versicherungsnehmer die
internationale Versicherungsbescheinigung auszustellen." internationale Versicherungsbescheinigung auszustellen."
Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 20 - Artikel 19bis-6 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der in Nr. 1 "2. Nummern der Versicherungspolicen, die die Nutzung der in Nr. 1
erwähnten Fahrzeuge in Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum erwähnten Fahrzeuge in Bezug auf die unter Zweig 10 der Anlage I zum
Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer Königlichen Erlass vom 22. Februar 1991 zur Einführung einer
allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen allgemeinen Regelung über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen
erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers erwähnten Risiken mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers
decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und decken, Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsschutzes und
Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,". Zeitpunkt der Aussetzung der Garantie,".
Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 21 - Artikel 19bis-8 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "können vom Fonds folgende
Auskünfte in Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge Auskünfte in Bezug auf die an dem Unfall beteiligten Kraftfahrzeuge
erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem in Artikel 19bis-6 erhalten" durch die Wörter "können Zugang zu dem in Artikel 19bis-6
erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte in Bezug auf jedes an erwähnten Register haben, um folgende Auskünfte in Bezug auf jedes an
dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt. dem Unfall beteiligte Kraftfahrzeug zu erhalten" ersetzt.
2. Der heutige Text von § 2 wird § 1 Absatz 2 bilden. 2. Der heutige Text von § 2 wird § 1 Absatz 2 bilden.
3. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. das Ersuchen ein Kraftfahrzeug betrifft, das seinen gewöhnlichen "1. das Ersuchen ein Kraftfahrzeug betrifft, das seinen gewöhnlichen
Standort auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen Standort auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums hat,". Wirtschaftsraums hat,".
4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 1 Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. der Unfall sich auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen "2. der Unfall sich auf dem Gebiet eines Staates des Europäischen
Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates ereignet hat, dessen Wirtschaftsraums oder eines Drittstaates ereignet hat, dessen
nationales Versicherungsbüro dem internationalen System beigetreten nationales Versicherungsbüro dem internationalen System beigetreten
ist, in dem das in Artikel 19bis-1 erwähnte Büro Mitglied ist,". ist, in dem das in Artikel 19bis-1 erwähnte Büro Mitglied ist,".
5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut 5. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 2 - Zur Bekämpfung der Nichtversicherung haben die befugten " § 2 - Zur Bekämpfung der Nichtversicherung haben die befugten
Mitglieder der Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des Mitglieder der Polizeidienste im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem strukturierten integrierten Polizeidienstes elektronisch Zugang zu dem
in Artikel 19bis-6 erwähnten Register. Die Befragung ist auf die in Artikel 19bis-6 erwähnten Register. Die Befragung ist auf die
Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs Überprüfung des Versicherungsstatus eines bestimmten Fahrzeugs
beschränkt. beschränkt.
Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und Für die Ausübung von Präventions-, Kontroll- und
Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen Untersuchungsaufträgen haben folgende Personen beziehungsweise Stellen
im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem in im Rahmen der Ausführung ihrer gesetzlichen Aufträge Zugang zu dem in
Artikel 19bis-6 erwähnten Register: Artikel 19bis-6 erwähnten Register:
1. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der 1. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder der
Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5. Polizeidienste, die gemäß den Artikeln 14 und 15 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und August 1992 über das Polizeiamt mit der Ausführung verwaltungs- und
gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind, gerichtspolizeilicher Aufträge beauftragt sind,
2. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte 2. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte
Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über
die Polizeidienste und seines Enquetendienstes, die Polizeidienste und seines Enquetendienstes,
3. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte 3. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte
Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über Personalmitglieder des Ständigen Ausschusses für die Kontrolle über
die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes, die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und seines Enquetendienstes,
4. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und 4. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Mitglieder und
Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Personalmitglieder des Organs für die Kontrolle der polizeilichen
Informationen und seines Enquetendienstes, Informationen und seines Enquetendienstes,
5. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte 5. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte
Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der Personalmitglieder der Generalinspektion der föderalen Polizei und der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der 6. Magistrate der Richterschaft aller Strafgerichte und Magistrate der
Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und Polizeigerichte, Beisitzer am Strafvollstreckungsgericht und
Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der Kanzleien, die Staatsanwaltschaft und Sekretariate der
Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die Staatsanwaltschaft, die Bewährungskommission und ihr Sekretariat, die
Informationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen Informationsbedarf haben und vorher namentlich von der zuständigen
vorgesetzten Behörde bestimmt werden, vorgesetzten Behörde bestimmt werden,
7. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Nachrichten- 7. in Artikel 593 des Strafprozessgesetzbuches erwähnte Nachrichten-
und Sicherheitsdienste. und Sicherheitsdienste.
Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der Für die Bedürfnisse im Zusammenhang mit den gesetzlichen Aufträgen der
in Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im in Absatz 2 erwähnten Personen legt der König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen Ministerrat beratenen Erlass die relevanten Daten fest, zu denen
Zugang gewährt wird." Zugang gewährt wird."
Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 22 - Artikel 23 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König in Ausführung von "Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn die vom König in Ausführung von
Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind." Artikel 7 § 1 Absatz 2 festgelegten Bedingungen erfüllt sind."
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Festlegung KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 8. Juli 2018 zur Festlegung
von Bestimmungen über den Prüfstand für Feuerwaffen von Bestimmungen über den Prüfstand für Feuerwaffen
Art. 23 - [Abänderung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Art. 23 - [Abänderung von Artikel 19 des vorerwähnten Gesetzes vom 8.
Juli 2018] Juli 2018]
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 6. Dezember 2018 zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb
Art. 24 - [Abänderung von Artikel 57 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. Art. 24 - [Abänderung von Artikel 57 des vorerwähnten Gesetzes vom 6.
Dezember 2018] Dezember 2018]
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. März 2019 über die
Berufe des Buchprüfers und Steuerberaters Berufe des Buchprüfers und Steuerberaters
Art. 25-31 - [Abänderung der Artikel 11, 14, 21, 22, 54, 80, 122 und Art. 25-31 - [Abänderung der Artikel 11, 14, 21, 22, 54, 80, 122 und
124 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019] 124 des vorerwähnten Gesetzes vom 17. März 2019]
KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2020 zur KAPITEL 7 - Bestätigung des Königlichen Erlasses vom 31. Juli 2020 zur
Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug Abänderung der Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug
auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit auf den Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit
Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der Art. 32 - Der Königliche Erlass vom 31. Juli 2020 zur Abänderung der
Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den Bücher I und IV des Wirtschaftsgesetzbuches in Bezug auf den
Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum Missbrauch wirtschaftlicher Abhängigkeit wird mit Wirkung ab dem Datum
seines Inkrafttretens bestätigt. seines Inkrafttretens bestätigt.
KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung KAPITEL 8 - Übergangsbestimmung
Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 33 - Artikel IV.90 § 2 Absatz 3 des Wirtschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt in der am 12. Mai eingefügt durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, bleibt in der am 12. Mai
2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder 2019 geltenden Fassung anwendbar auf Anträge auf Aufhebung oder
Änderung von Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit Änderung von Bedingungen und Auflagen in Zusammenhang mit
Zusammenschlüssen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Zusammenschlüssen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
gestellt wurden. gestellt wurden.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am 1. Februar Art. 34 - Die Wirksamkeit der Artikel 8 und 12 beginnt am 1. Februar
2021 und endet am 30. Juni 2021. 2021 und endet am 30. Juni 2021.
Art. 35 - Artikel 24 wird mit 27. Dezember 2020 wirksam. Art. 35 - Artikel 24 wird mit 27. Dezember 2020 wirksam.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2021 Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2021
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Mittelstands und der KMB Der Minister des Mittelstands und der KMB
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
^