← Retour vers "Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande "
| Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande | Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 FEVRIER 1983. - Loi instituant un testament à forme internationale et modifiant diverses dispositions relatives au testament. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 FEBRUARI 1983. - Wet tot invoering van een testament in de internationale vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het testament. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 2 |
| loi du 2 février 1983 instituant un testament à forme internationale | februari 1983 tot invoering van een testament in de internationale |
| et modifiant diverses dispositions relatives au testament (Moniteur | vorm en tot wijziging van een aantal bepalingen betreffende het |
| belge du 11 octobre 1983). | testament (Belgisch Staatsblad van 11 oktober 1983). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in | 2. FEBRUAR 1983 - Gesetz zur Einführung eines Testaments in |
| internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | internationaler Form und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
| über das Testament | über das Testament |
| BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, | Artikel 1 - Ein Testament ist rechtsgültig, was die Form betrifft, |
| ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage | ungeachtet insbesondere des Ortes, an dem es errichtet wurde, der Lage |
| der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes | der Güter, der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Wohnortes |
| des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments | des Testators, wenn es in der Form des internationalen Testaments |
| gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet | gemäss den Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 2 bis 5 errichtet |
| wurde. | wurde. |
| Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament | Die Nichtigkeit des Testaments als internationales Testament |
| beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle | beeinträchtigt, was die Form betrifft, nicht seine eventuelle |
| Gültigkeit als Testament einer anderen Art. | Gültigkeit als Testament einer anderen Art. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf Formen |
| testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in | testamentarischer Verfügungen, die von zwei oder mehreren Personen in |
| ein- und derselben Urkunde errichtet werden. | ein- und derselben Urkunde errichtet werden. |
| Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden. | Art. 3 - Das Testament muss schriftlich errichtet werden. |
| Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden. | Es muss nicht zwangsläufig vom Testator selbst geschrieben werden. |
| Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere | Es kann in jeder beliebigen Sprache mit der Hand oder auf eine andere |
| Weise geschrieben werden. | Weise geschrieben werden. |
| Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer | Art. 4 - Der Testator erklärt in Anwesenheit von zwei Zeugen und einer |
| Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich | Person, die befugt ist, zu diesem Zweck tätig zu werden, dass es sich |
| bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt | bei dem Dokument um sein Testament handelt und dass er den Inhalt |
| davon kennt. | davon kennt. |
| Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte | Der Testator ist nicht verpflichtet, die Zeugen oder die befugte |
| Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. | Person über den Inhalt des Testaments in Kenntnis zu setzen. |
| Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person | Art. 5 - In Anwesenheit der Zeugen und der befugten Person |
| unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu | unterzeichnet der Testator das Testament, oder, falls er es bereits zu |
| einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine | einem früheren Zeitpunkt unterzeichnet hat, erkennt er seine |
| Unterschrift an und bestätigt sie. | Unterschrift an und bestätigt sie. |
| Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er | Falls der Testator nicht dazu imstande ist, zu unterzeichnen, gibt er |
| der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt | der befugten Person die Ursache dafür an; die befugte Person erwähnt |
| dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, | dies auf dem Testament. Ausserdem kann der Testator durch das Gesetz, |
| kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, | kraft dessen die befugte Person benannt wurde, dazu berechtigt werden, |
| eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen. | eine andere Person darum zu bitten, in seinem Namen zu unterzeichnen. |
| Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators | Die Zeugen und die befugte Person bringen in Anwesenheit des Testators |
| unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an. | unverzüglich ihre Unterschrift auf dem Testament an. |
| Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht | Art. 6 - Die Unterschriften müssen am Ende des Testaments angebracht |
| werden. | werden. |
| Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom | Wenn das Testament aus mehreren Blättern besteht, muss jedes Blatt vom |
| Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der | Testator oder, falls er zum Unterzeichnen nicht imstande ist, von der |
| Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer | Person, die in seinem Namen unterzeichnet, oder, in Ermangelung einer |
| solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes | solchen Person, von der befugten Person unterzeichnet werden. Jedes |
| Blatt muss ausserdem nummeriert werden. | Blatt muss ausserdem nummeriert werden. |
| Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte | Art. 7 - Das Datum des Testaments ist das Datum, an dem die befugte |
| Person das Testament unterzeichnet. | Person das Testament unterzeichnet. |
| Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des | Art. 8 - Dieses Datum muss von der befugten Person am Ende des |
| Testaments angebracht werden. | Testaments angebracht werden. |
| Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss | Art. 9 - Die befugte Person legt dem Testament eine Erklärung gemäss |
| den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die | den Bestimmungen von Artikel 10 bei, aus der hervorgeht, dass die |
| durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen | durch das vorliegende Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtungen |
| eingehalten wurden. | eingehalten wurden. |
| Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der | Art. 10 - Die von der befugten Person abgegebene Erklärung wird in der |
| folgenden Form verfasst: | folgenden Form verfasst: |
| Erklärung | Erklärung |
| (Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) | (Vereinbarung vom 26. Oktober 1973) |
| 1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt | 1. Ich, . . . . . (Name, Adresse, Eigenschaft), als Person, die befugt |
| bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu | bin, im Bereich der Erstellung internationaler Testamente tätig zu |
| werden, | werden, |
| 2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort) | 2. erkläre hiermit, dass am . . . . . (Datum) in . . . . . (Ort) |
| 3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | 3. (Testator) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
| in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: | in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen: |
| 4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | 4. a) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
| b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) | b) . . . . . (Name, Adresse, Geburtsdatum und -ort) |
| erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und | erklärt hat, dass das hier beiliegende Dokument sein Testament ist und |
| er den Inhalt davon kennt. | er den Inhalt davon kennt. |
| 5. Ich erkläre ausserdem, dass: | 5. Ich erkläre ausserdem, dass: |
| 6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen | 6. a) in meiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen |
| 1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits | 1. der Testator das Testament unterzeichnet hat oder seine bereits |
| angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, | angebrachte Unterschrift anerkannt und bestätigt hat, |
| 2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament | 2. der Testator erklärt hat, aus folgenden Gründen sein Testament |
| nicht selbst unterschreiben zu können: (1) | nicht selbst unterschreiben zu können: (1) |
| . . . . . | . . . . . |
| Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt. | Ich habe diesen Umstand auf dem Testament erwähnt. |
| Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, | Die Unterschrift wurde von . . . . . (Name, Adresse) (1) angebracht, |
| 7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, | 7. b) die Zeugen und ich selber das Testament unterzeichnet haben, |
| 8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) | 8. c) jedes Blatt des Testaments von . . . . . unterzeichnet wurde (1) |
| und nummeriert wurde, | und nummeriert wurde, |
| 9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten | 9. d) ich mich über die Identität des Testators und der oben erwähnten |
| Zeugen vergewissert habe, | Zeugen vergewissert habe, |
| 10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, | 10. e) die Zeugen die Bedingungen erfüllen, die gemäss dem Gesetz, |
| kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. | kraft dessen ich tätig bin, erforderlich sind. |
| 11. Ort | 11. Ort |
| 12. Datum | 12. Datum |
| 13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel | 13. Unterschrift und gegebenenfalls Siegel |
| ________ | ________ |
| (1) gegebenenfalls ausfüllen! | (1) gegebenenfalls ausfüllen! |
| Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf | Art. 11 - Die befugte Person bewahrt ein Exemplar der Erklärung auf |
| und händigt ein Weiteres dem Testator aus. | und händigt ein Weiteres dem Testator aus. |
| Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der | Art. 12 - Ausser bei Beweis des Gegenteils wird die Erklärung der |
| befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle | befugten Person als ausreichender Beweis angenommen für die formelle |
| Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden | Gültigkeit der Urkunde als Testament im Sinne des vorliegenden |
| Gesetzes. | Gesetzes. |
| Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung | Art. 13 - Das Fehlen oder die Unregelmässigkeit einer Erklärung |
| beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem | beeinträchtigt nicht die formelle Gültigkeit eines gemäss vorliegendem |
| Gesetz errichteten Testaments. | Gesetz errichteten Testaments. |
| Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen | Art. 14 - Das internationale Testament unterliegt den ordentlichen |
| Regeln für die Widerrufung von Testamenten. | Regeln für die Widerrufung von Testamenten. |
| Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des | Art. 15 - Für die Auslegung und die Anwendung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die | vorliegenden Gesetzes wird sein internationaler Ursprung und die |
| Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt. | Notwendigkeit seiner einheitlichen Auslegung berücksichtigt. |
| Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung | Art. 16 - Folgende Personen sind befugt, im Bereich der Erstellung |
| internationaler Testamente tätig zu werden: | internationaler Testamente tätig zu werden: |
| - auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, | - auf belgischem Staatsgebiet: der Notar, |
| - für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die | - für im Ausland lebende belgische Staatsangehörige: die |
| diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. | diplomatischen und konsularischen Vertreter mit notarieller Befugnis. |
| Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung | Art. 17 - Der Notar, der die durch Artikel 9 vorgesehene Erklärung |
| aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in | aufgesetzt hat, legt das Testament in einen Umschlag, der in |
| Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird. | Anwesenheit des Testators und der Zeugen versiegelt wird. |
| Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der | Er hinterlegt diesen Umschlag zusammen mit einem Exemplar der |
| Erklärung bei seinen Urschriften. | Erklärung bei seinen Urschriften. |
| Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, | Art. 18 - Falls der Testator zwar nicht sprechen, aber schreiben kann, |
| kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales | kann er ein Testament in derselben Form wie ein internationales |
| Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des | Testament errichten, unter der Bedingung, dass er in Anwesenheit des |
| Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich | Notars und der Zeugen unten auf dem Testament vermerkt, dass es sich |
| bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im | bei dem von ihm vorgelegten Papier um sein Testament handelt; im |
| Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese | Anschluss vermerkt der Notar auf dem Papier, dass der Testator diese |
| Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen | Worte in seiner Anwesenheit und in Anwesenheit der Zeugen |
| niedergeschrieben hat. | niedergeschrieben hat. |
| Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] | Art. 19 - 24 - [Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen] |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 | Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 1983 |
| BALDUIN | BALDUIN |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. GOL | J. GOL |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| W. DE CLERCQ | W. DE CLERCQ |
| Der Minister der Auswärtigen Beziehungen | Der Minister der Auswärtigen Beziehungen |
| L. TINDEMANS | L. TINDEMANS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| J. GOL | J. GOL |