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Loi relative à la lutte contre les organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux. - Coordination officieuse en langue allemande | Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 AVRIL 1971. - Loi relative à la lutte contre les organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 APRIL 1971. - Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la loi du 2 avril 1971 relative à la lutte contre les | de wet van 2 april 1971 betreffende de bestrijding van voor planten en |
organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux (Moniteur | plantaardige producten schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van |
belge du 20 avril 1971), telle qu'elle a été modifiée successivement par : | 20 april 1971), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 5 février 1999 portant des dispositions diverses et | - de wet van 5 februari 1999 houdende diverse bepalingen en |
relatives à la qualité des produits agricoles (Moniteur belge du 19 mars 1999); | betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999); |
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); |
- l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués | - het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van |
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de | |
par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et | Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke |
modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001); | bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001); |
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2004, err. du 18 janvier 2005); | december 2004, err. van 18 januari 2005); |
- la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre | - de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29 |
2008, err. du 14 janvier 2009). | december 2008, err. van 14 januari 2009). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT | MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT |
2. APRIL 1971 - Gesetz über die Bekämpfung der Schadorganismen von | 2. APRIL 1971 - Gesetz über die Bekämpfung der Schadorganismen von |
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen | Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, | 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, |
einschliesslich frischer Früchte und Samen, | einschliesslich frischer Früchte und Samen, |
2. Pflanzenerzeugnissen: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, | 2. Pflanzenerzeugnissen: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, |
unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie | unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie |
nicht Pflanzen sind, | nicht Pflanzen sind, |
3. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und tierische oder pflanzliche | 3. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und tierische oder pflanzliche |
Organismen sowie Viren, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse | Organismen sowie Viren, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse |
schädlich sind. | schädlich sind. |
Art. 2 - § 1 - Um den Anbau, die Aufbewahrung von Pflanzen und | Art. 2 - § 1 - Um den Anbau, die Aufbewahrung von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen und den Handel damit vor Schadorganismen zu | Pflanzenerzeugnissen und den Handel damit vor Schadorganismen zu |
schützen [und im Interesse der Volksgesundheit] kann der König: | schützen [und im Interesse der Volksgesundheit] kann der König: |
1. die vorbeugenden Massnahmen sowie allgemeine und besondere | 1. die vorbeugenden Massnahmen sowie allgemeine und besondere |
Bekämpfungsmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass die von Ihm | Bekämpfungsmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass die von Ihm |
bestimmten Schadorganismen ins Königreich eingeschleppt, von dort | bestimmten Schadorganismen ins Königreich eingeschleppt, von dort |
ausgeführt oder dort verbreitet werden, | ausgeführt oder dort verbreitet werden, |
2. die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen | 2. die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen |
bestimmen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung des | bestimmen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Wälder, angebaute und brachliegende | vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Wälder, angebaute und brachliegende |
Gelände, Gebäude, Lagerhäuser, Transportmittel und alle anderen | Gelände, Gebäude, Lagerhäuser, Transportmittel und alle anderen |
Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein könnten, zuständig | Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein könnten, zuständig |
sind, sowie die Art und Weise bestimmen, wie diese Personen die | sind, sowie die Art und Weise bestimmen, wie diese Personen die |
Bekämpfung der Schadorganismen vornehmen oder organisieren müssen, | Bekämpfung der Schadorganismen vornehmen oder organisieren müssen, |
3. zur Meldung jedes Auftretens oder jedes Symptoms eines Auftretens | 3. zur Meldung jedes Auftretens oder jedes Symptoms eines Auftretens |
von Schadorganismen verpflichten und die Bediensteten der Behörde | von Schadorganismen verpflichten und die Bediensteten der Behörde |
bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss, | bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss, |
4. pflanzenschutzrechtliche Bedingungen festlegen, denen Pflanzen, | 4. pflanzenschutzrechtliche Bedingungen festlegen, denen Pflanzen, |
Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, Mist und Kompost | Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, Mist und Kompost |
genügen müssen, um vermarktet, zwischengelagert, zum Kauf ausgestellt | genügen müssen, um vermarktet, zwischengelagert, zum Kauf ausgestellt |
oder angeboten, in Besitz gehalten, transportiert, erworben, verkauft, | oder angeboten, in Besitz gehalten, transportiert, erworben, verkauft, |
entgeltlich oder unentgeltlich übergeben, geliefert, abgetreten, ein- | entgeltlich oder unentgeltlich übergeben, geliefert, abgetreten, ein- |
oder ausgeführt und als Transitgüter zugelassen zu werden, sowie den | oder ausgeführt und als Transitgüter zugelassen zu werden, sowie den |
Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen [und Pflanzenpässen] und die | Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen [und Pflanzenpässen] und die |
Art und Weise, wie sie eventuell ausgestellt werden, bestimmen, | Art und Weise, wie sie eventuell ausgestellt werden, bestimmen, |
5. bei Gefahr von Befall die Desinfizierung der Gebäude oder die | 5. bei Gefahr von Befall die Desinfizierung der Gebäude oder die |
Vernichtung oder die Desinfizierung der Pflanzen, der | Vernichtung oder die Desinfizierung der Pflanzen, der |
Pflanzenerzeugnisse, der Tiere, der Erde, der Gebäude und aller | Pflanzenerzeugnisse, der Tiere, der Erde, der Gebäude und aller |
Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sind oder sein können, | Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sind oder sein können, |
vorschreiben, | vorschreiben, |
6. die Tierarten, ausgenommen diejenigen, die in den | 6. die Tierarten, ausgenommen diejenigen, die in den |
Rechtsvorschriften über die Jagd und den Vogelschutz erwähnt sind, und | Rechtsvorschriften über die Jagd und den Vogelschutz erwähnt sind, und |
die Pflanzenarten bestimmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung von | die Pflanzenarten bestimmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung von |
Schadorganismen geschützt werden müssen und die Massnahmen zu diesem | Schadorganismen geschützt werden müssen und die Massnahmen zu diesem |
Schutz erlassen, | Schutz erlassen, |
7. den Gebrauch von zugelassenen Pestiziden oder Pflanzenschutzmitteln | 7. den Gebrauch von zugelassenen Pestiziden oder Pflanzenschutzmitteln |
sowie von anderen Verfahren oder Mitteln zur Bekämpfung vorschreiben, | sowie von anderen Verfahren oder Mitteln zur Bekämpfung vorschreiben, |
verbieten oder reglementieren, | verbieten oder reglementieren, |
8. den Transport von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und | 8. den Transport von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und |
Gegenständen, die Träger von Schadorganismen sind oder im Verdacht | Gegenständen, die Träger von Schadorganismen sind oder im Verdacht |
stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, verbieten oder | stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, verbieten oder |
reglementieren, | reglementieren, |
9. die Vergütungen für die Kontrolle von Pflanzen und | 9. die Vergütungen für die Kontrolle von Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnissen, für die Analyse von Erde und anderen Substraten | Pflanzenerzeugnissen, für die Analyse von Erde und anderen Substraten |
und für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen festlegen, | und für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen festlegen, |
[10. die Tätigkeiten der Personen, die die in § 1 Nr. 4 erwähnten | [10. die Tätigkeiten der Personen, die die in § 1 Nr. 4 erwähnten |
Handlungen ausführen, einer Registrierung und einer vorherigen | Handlungen ausführen, einer Registrierung und einer vorherigen |
Zulassung unterwerfen, die von [dem für die Volksgesundheit | Zulassung unterwerfen, die von [dem für die Volksgesundheit |
zuständigen Minister] oder von der Einrichtung oder dem Beamten | zuständigen Minister] oder von der Einrichtung oder dem Beamten |
erteilt wird, die beziehungsweise den besagter Minister damit | erteilt wird, die beziehungsweise den besagter Minister damit |
beauftragt.] | beauftragt.] |
§ 2 - Der König kann [dem für die Volksgesundheit zuständigen | § 2 - Der König kann [dem für die Volksgesundheit zuständigen |
Minister] die Ausübung einiger der in § 1 vorgesehenen Befugnisse, die | Minister] die Ausübung einiger der in § 1 vorgesehenen Befugnisse, die |
Er bestimmt, übertragen. | Er bestimmt, übertragen. |
[Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar | Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar |
2001); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. | 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. |
vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 1 einziger Absatz Nr. | vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 1 einziger Absatz Nr. |
10 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom | 10 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom |
19. März 1999) und abgeändert durch Art. 108 des G. vom 27. Dezember | 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 108 des G. vom 27. Dezember |
2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 108 des | 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 108 des |
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] | G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] |
Art. 3 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 3 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz | Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz |
und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den | und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den |
Staatsanwaltschaften, [von den Mitgliedern der föderalen und der | Staatsanwaltschaften, [von den Mitgliedern der föderalen und der |
lokalen Polizei, von den statutarischen und Vertragsbediensteten des | lokalen Polizei, von den statutarischen und Vertragsbediensteten des |
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen von dem für die | Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen von dem für die |
Volksgesundheit zuständigen Minister bestellten Bediensteten], von den | Volksgesundheit zuständigen Minister bestellten Bediensteten], von den |
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den vom König | Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den vom König |
bestellten Bediensteten und Beamten ermittelt und festgestellt.] | bestellten Bediensteten und Beamten ermittelt und festgestellt.] |
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen | Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen |
werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie | werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie |
davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der | davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der |
Feststellung zugeschickt. | Feststellung zugeschickt. |
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der | Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der |
Behörde freien Zutritt zu Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, | Behörde freien Zutritt zu Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, |
Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, | Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, |
Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und zu | Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und zu |
unter freiem Himmel gelegenen Betrieben. | unter freiem Himmel gelegenen Betrieben. |
Sie dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte nur mit einer | Sie dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte nur mit einer |
Erlaubnis des Richters am Polizeigericht vor fünf Uhr morgens und nach | Erlaubnis des Richters am Polizeigericht vor fünf Uhr morgens und nach |
neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist zu jeder Zeit für die | neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist zu jeder Zeit für die |
Besichtigung von Wohnräumen erforderlich. | Besichtigung von Wohnräumen erforderlich. |
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen | Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen |
Auskünfte[, Unterlagen und EDV-Datenträger] erteilen beziehungsweise | Auskünfte[, Unterlagen und EDV-Datenträger] erteilen beziehungsweise |
vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, | vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, |
gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, die aus | gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, die aus |
einer von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] | einer von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] |
aufgestellten Liste gewählt werden. | aufgestellten Liste gewählt werden. |
[Falls Unterlagen und EDV-Datenträger mitgenommen werden, wird vor Ort | [Falls Unterlagen und EDV-Datenträger mitgenommen werden, wird vor Ort |
eine ausführliche Bestandsaufnahme ausgefertigt, von der eine Kopie | eine ausführliche Bestandsaufnahme ausgefertigt, von der eine Kopie |
dem Inhaber übergeben wird.] | dem Inhaber übergeben wird.] |
§ 2 - [...] | § 2 - [...] |
[...] | [...] |
[Bei drohender Gefahr eines Befalls durch Schadorganismen, die der | [Bei drohender Gefahr eines Befalls durch Schadorganismen, die der |
König nicht als solche bestimmt hat, kann der für die Volksgesundheit | König nicht als solche bestimmt hat, kann der für die Volksgesundheit |
zuständige Minister die erforderlichen Massnahmen treffen.] | zuständige Minister die erforderlichen Massnahmen treffen.] |
§ 3 - [Der für die Volksgesundheit zuständige Minister] kann unter den | § 3 - [Der für die Volksgesundheit zuständige Minister] kann unter den |
von ihm festgelegten Bedingungen die in § 1 des vorliegenden Artikels | von ihm festgelegten Bedingungen die in § 1 des vorliegenden Artikels |
erwähnten Bediensteten der Behörde mit besonderen Aufgaben unter der | erwähnten Bediensteten der Behörde mit besonderen Aufgaben unter der |
Aufsicht [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] | Aufsicht [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] |
beauftragen. | beauftragen. |
[§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | [§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 5. Februar | [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 5. Februar |
1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 109 Nr. 1 des | 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 109 Nr. 1 des |
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 5 | G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 5 |
abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom | abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom |
19. März 1999) und Art. 109 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. | 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. |
vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des | vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des |
G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 1 | G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 1 |
aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom | aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom |
19. März 1999); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 3 | 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 3 |
des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 ersetzt | des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 ersetzt |
durch Art. 109 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. | durch Art. 109 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. |
Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. | Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. |
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 5 des G. vom | Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 5 des G. vom |
27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 eingefügt durch | 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 eingefügt durch |
Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar | Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar |
2001)] | 2001)] |
[Art. 3bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen | [Art. 3bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen |
seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in Artikel 3 | seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in Artikel 3 |
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem | des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem |
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem | Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem |
Verstoss ein Ende zu setzen. | Verstoss ein Ende zu setzen. |
Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn | Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn |
Tagen nach Feststellung des Verstosses zugesandt. | Tagen nach Feststellung des Verstosses zugesandt. |
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: | In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: |
a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) | a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) |
Gesetzesbestimmung(en), | Gesetzesbestimmung(en), |
b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, | b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, |
c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll | c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll |
erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] | erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] |
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. |
vom 19. März 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom | vom 19. März 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom |
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 4 - § 1 Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer Strafen, | Art. 4 - § 1 Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer Strafen, |
die entweder im Strafgesetzbuch oder in den Rechtsvorschriften über | die entweder im Strafgesetzbuch oder in den Rechtsvorschriften über |
die Ahndung von Betrugshandlungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr | die Ahndung von Betrugshandlungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr |
von verbotenen Gütern vorgesehen sind, wird mit einer Gefängnisstrafe | von verbotenen Gütern vorgesehen sind, wird mit einer Gefängnisstrafe |
von [fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 100 bis | von [fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 100 bis |
10 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: | 10 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: |
1. wer Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und | 1. wer Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und |
andere Substrate, von denen er weiss, dass sie Träger von | andere Substrate, von denen er weiss, dass sie Träger von |
Schadorganismen sind, oder deren Besitz, Transport, Ein- oder Ausfuhr | Schadorganismen sind, oder deren Besitz, Transport, Ein- oder Ausfuhr |
verboten sind, verbreitet, in Besitz hält, ein- oder ausführt oder als | verboten sind, verbreitet, in Besitz hält, ein- oder ausführt oder als |
Transitgüter befördert, | Transitgüter befördert, |
2. wer sich weigert oder es unterlässt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, | 2. wer sich weigert oder es unterlässt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, |
Tiere, Erde, Substrate, Gebäude oder irgendwelche Gegenstände zu | Tiere, Erde, Substrate, Gebäude oder irgendwelche Gegenstände zu |
vernichten oder zu desinfizieren [oder andere Massnahmen zu treffen, | vernichten oder zu desinfizieren [oder andere Massnahmen zu treffen, |
wenn die Vernichtung, die Desinfizierung oder andere Massnahmen | wenn die Vernichtung, die Desinfizierung oder andere Massnahmen |
angeordnet sind], | angeordnet sind], |
3. wer bestimmte Pflanzen in einer Gegend, in der ihre Anpflanzung | 3. wer bestimmte Pflanzen in einer Gegend, in der ihre Anpflanzung |
oder Aufrechterhaltung verboten ist, anpflanzt oder aufrechterhält, | oder Aufrechterhaltung verboten ist, anpflanzt oder aufrechterhält, |
4. wer sich den Besichtigungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, | 4. wer sich den Besichtigungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, |
Kontrollen, Probenentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft | Kontrollen, Probenentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft |
oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 3 | oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 3 |
des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bediensteten der Behörde | des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bediensteten der Behörde |
ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen | ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen |
erteilt beziehungsweise vorlegt. | erteilt beziehungsweise vorlegt. |
§ 2 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und von Artikel 85 des | § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und von Artikel 85 des |
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel | Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel |
vorgesehenen Verstösse. | vorgesehenen Verstösse. |
Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Schliessung des | Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Schliessung des |
Betriebs des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu | Betriebs des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu |
einem Jahr anordnen. | einem Jahr anordnen. |
§ 3 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen | § 3 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung wegen eines der in § 1 des vorliegenden Artikels | Verurteilung wegen eines der in § 1 des vorliegenden Artikels |
vorgesehenen Verstösse werden die im selben Paragraphen festgelegten | vorgesehenen Verstösse werden die im selben Paragraphen festgelegten |
Strafen verdoppelt. | Strafen verdoppelt. |
[Art. 4 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch | [Art. 4 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch |
Art. 15 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und | Art. 15 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und |
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger | Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger |
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 | Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 |
(B.S. vom 19. März 1999)] | (B.S. vom 19. März 1999)] |
Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
oder gegen die aufgrund von Artikel 2 ergangenen Erlasse, die nicht | oder gegen die aufgrund von Artikel 2 ergangenen Erlasse, die nicht |
unter die Bestimmungen von Artikel 4 fallen, werden mit einer | unter die Bestimmungen von Artikel 4 fallen, werden mit einer |
Geldbusse von 10 bis 25 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von einem Tag | Geldbusse von 10 bis 25 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von einem Tag |
bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt. | bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt. |
Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung | Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung |
wegen eines gleichen Verstosses kommen die in Artikel 4 § 1 | wegen eines gleichen Verstosses kommen die in Artikel 4 § 1 |
festgelegten Strafen zur Anwendung. | festgelegten Strafen zur Anwendung. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
[Art. 5bis - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in | [Art. 5bis - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in |
Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse können den Gegenstand | Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse können den Gegenstand |
einer Strafverfolgung bilden oder mit einer administrativen Geldbusse | einer Strafverfolgung bilden oder mit einer administrativen Geldbusse |
belegt werden. | belegt werden. |
Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das | Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das |
Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König | Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König |
bestimmten Beamten eine Kopie davon zu. | bestimmten Beamten eine Kopie davon zu. |
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung | § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung |
stattfinden soll oder nicht. | stattfinden soll oder nicht. |
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen | Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen |
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zum Freispruch führt. | Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zum Freispruch führt. |
§ 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über | § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über |
eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine | eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine |
Entscheidung zu notifizieren. | Entscheidung zu notifizieren. |
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet | Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet |
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu | oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu |
notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den | notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den |
von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem | von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem |
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel | Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel |
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat | geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat |
vorzuschlagen ist. | vorzuschlagen ist. |
§ 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin | § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin |
wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder | wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder |
unter der Hälfte des Mindestbetrags der durch die gesetzliche | unter der Hälfte des Mindestbetrags der durch die gesetzliche |
Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch | Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch |
über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. | über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. |
Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die | Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die |
für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. | für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. |
Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des | Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des |
Zuwiderhandelnden. | Zuwiderhandelnden. |
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der | § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der |
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte | administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte |
der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. | der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. |
§ 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird | § 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird |
dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen | dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen |
der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben | der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben |
notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; | notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; |
mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das | mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das |
Verwaltungsverfahren beendet. | Verwaltungsverfahren beendet. |
§ 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die | § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die |
Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht | Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht |
nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldbusse | nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldbusse |
und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die | und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die |
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten | Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten |
Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. | Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. |
§ 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden | § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden |
fünf Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz | fünf Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz |
vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. | vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen | dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen |
jedoch diese Frist. | jedoch diese Frist. |
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und | Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und |
dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. | dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. |
§ 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative | § 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative |
Geldbussen Anwendung finden. | Geldbussen Anwendung finden. |
Die administrativen Geldbussen fliessen [in den Haushaltsfonds für die | Die administrativen Geldbussen fliessen [in den Haushaltsfonds für die |
Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beim | Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beim |
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt]. | Nahrungsmittelkette und Umwelt]. |
§ 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder | § 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder |
Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen | Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen |
Geldbusse.] | Geldbusse.] |
[§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in | [§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in |
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur | Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur |
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der | Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung | Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung |
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] | verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. |
vom 19. März 1999); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 110 des G. vom | vom 19. März 1999); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 110 des G. vom |
27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 11 eingefügt durch | 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 11 eingefügt durch |
Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar | Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar |
2001)] | 2001)] |
Art. 6 - Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 3 erwähnten | Art. 6 - Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 3 erwähnten |
Bediensteten der Behörde die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, die Erde | Bediensteten der Behörde die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, die Erde |
oder andere Substrate beschlagnahmen. | oder andere Substrate beschlagnahmen. |
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen, sofern die | Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen, sofern die |
pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder | pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder |
gegen Zahlung einer Entschädigung dem Eigentümer zurückgegeben werden; | gegen Zahlung einer Entschädigung dem Eigentümer zurückgegeben werden; |
in diesem Fall darf nur gemäss den Anweisungen [der Verwaltung der | in diesem Fall darf nur gemäss den Anweisungen [der Verwaltung der |
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] darüber verfügt werden. Der | Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] darüber verfügt werden. Der |
erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über den Verstoss | erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über den Verstoss |
befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Dieser Betrag | befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Dieser Betrag |
nimmt die Stelle der beschlagnahmten Pflanzen ein, sowohl hinsichtlich | nimmt die Stelle der beschlagnahmten Pflanzen ein, sowohl hinsichtlich |
der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den | der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den |
Betroffenen. | Betroffenen. |
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden je nach Fall | Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden je nach Fall |
von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und | von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und |
Akzisenverwaltung auf Veranlassung [der Verwaltung der | Akzisenverwaltung auf Veranlassung [der Verwaltung der |
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] verkauft. | Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] verkauft. |
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können bei Gefahr | Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können bei Gefahr |
eines Befalls entsprechend den Anweisungen [der Verwaltung der | eines Befalls entsprechend den Anweisungen [der Verwaltung der |
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] sofort vernichtet werden. | Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] sofort vernichtet werden. |
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 6 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. | [Art. 6 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. |
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 15 | Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 15 |
Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 7 - [Die Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] | Art. 7 - [Die Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] |
kann Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, [von denen sie annimmt], dass | kann Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, [von denen sie annimmt], dass |
sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme | ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme |
vorläufig für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen, | vorläufig für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen, |
um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird auf | um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird auf |
Befehl des Dienstes durch Ablauf der Frist oder durch endgültige | Befehl des Dienstes durch Ablauf der Frist oder durch endgültige |
Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 aufgehoben. | Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 aufgehoben. |
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in | [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in |
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der | Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der |
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt | Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt |
werden.] | werden.] |
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 und 2 des G. vom 5. | [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 und 2 des G. vom 5. |
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 | Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 |
Nr. 6 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | Nr. 6 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |
Art. 8 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung | Art. 8 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung |
sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Pflanzen und | sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Pflanzen und |
Pflanzenerzeugnisse anordnen. | Pflanzenerzeugnisse anordnen. |
Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn Art | Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn Art |
und Zusammensetzung des Erzeugnisses dies verlangen. | und Zusammensetzung des Erzeugnisses dies verlangen. |
Die vom Gericht angeordnete oder aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 | Die vom Gericht angeordnete oder aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 |
ausgeführte Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten. | ausgeführte Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten. |
Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder | Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder |
mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten | mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten |
Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird, | Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird, |
und zwar auf Kosten des Verurteilten. | und zwar auf Kosten des Verurteilten. |
Art. 9 - [Ausser im Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen des | Art. 9 - [Ausser im Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann jedem | vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann jedem |
Eigentümer, dessen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder bewegliche Güter | Eigentümer, dessen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder bewegliche Güter |
auf Befehl der zuständigen Behörde vernichtet, behandelt oder | auf Befehl der zuständigen Behörde vernichtet, behandelt oder |
verarbeitet werden oder dessen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse | verarbeitet werden oder dessen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse |
infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des | infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des |
Transports oder der Verwendung, um die Verbreitung von Schadorganismen | Transports oder der Verwendung, um die Verbreitung von Schadorganismen |
zu verhindern, unbrauchbar und wertlos geworden sind, eine | zu verhindern, unbrauchbar und wertlos geworden sind, eine |
Entschädigung gewährt werden. Im Fall einer von der zuständigen | Entschädigung gewährt werden. Im Fall einer von der zuständigen |
Behörde auferlegten Verarbeitung von Pflanzen oder | Behörde auferlegten Verarbeitung von Pflanzen oder |
Pflanzenerzeugnissen, die von Schadorganismen befallen sind, kann dem | Pflanzenerzeugnissen, die von Schadorganismen befallen sind, kann dem |
Verarbeiter eine Entschädigung gewährt werden.] | Verarbeiter eine Entschädigung gewährt werden.] |
Der Betrag dieser Entschädigungen sowie die Formalitäten und | Der Betrag dieser Entschädigungen sowie die Formalitäten und |
Bedingungen, denen der Anspruch auf Zahlung unterliegt, werden durch | Bedingungen, denen der Anspruch auf Zahlung unterliegt, werden durch |
Königliche Erlasse geregelt. | Königliche Erlasse geregelt. |
[Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 2008 | [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 2008 |
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] | (B.S. vom 29. Dezember 2008)] |
Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen] |
[Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | [Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur | im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur |
Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus | Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus |
internationalen Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen | internationalen Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen |
werden, erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und | werden, erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und |
die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.] | die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.] |
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die | [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die |
in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der | in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette fallen.] | Nahrungsmittelkette fallen.] |
[Art. 11 - eingefügt durch Art. 17 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. | [Art. 11 - eingefügt durch Art. 17 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. |
vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 7 des K.E. vom | vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 7 des K.E. vom |
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] | 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] |