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Vue multilingue de Loi du 02/04/1971
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Loi relative à la lutte contre les organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux. - Coordination officieuse en langue allemande Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 2 AVRIL 1971. - Loi relative à la lutte contre les organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 2 APRIL 1971. - Wet betreffende de bestrijding van voor planten en plantaardige producten schadelijke organismen. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la loi du 2 avril 1971 relative à la lutte contre les de wet van 2 april 1971 betreffende de bestrijding van voor planten en
organismes nuisibles aux végétaux et aux produits végétaux (Moniteur plantaardige producten schadelijke organismen (Belgisch Staatsblad van
belge du 20 avril 1971), telle qu'elle a été modifiée successivement par : 20 april 1971), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 5 février 1999 portant des dispositions diverses et - de wet van 5 februari 1999 houdende diverse bepalingen en
relatives à la qualité des produits agricoles (Moniteur belge du 19 mars 1999); betreffende de kwaliteit van de landbouwproducten (Belgisch Staatsblad van 19 maart 1999);
- la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la - de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000);
- l'arrêté royal du 22 février 2001 organisant les contrôles effectués - het koninklijk besluit van 22 februari 2001 houdende organisatie van
de controles die worden verricht door het Federaal Agentschap voor de
par l'Agence fédérale pour la Sécurité de la Chaîne alimentaire et Veiligheid van de Voedselketen en tot wijziging van diverse wettelijke
modifiant diverses dispositions légales (Moniteur belge du 28 février 2001); bepalingen (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2001);
- la loi-programme du 27 décembre 2004 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 27 december 2004 (Belgisch Staatsblad van 31
2004, err. du 18 janvier 2005); december 2004, err. van 18 januari 2005);
- la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre - de programmawet van 22 december 2008 (Belgisch Staatsblad van 29
2008, err. du 14 janvier 2009). december 2008, err. van 14 januari 2009).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DER LANDWIRTSCHAFT
2. APRIL 1971 - Gesetz über die Bekämpfung der Schadorganismen von 2. APRIL 1971 - Gesetz über die Bekämpfung der Schadorganismen von
Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen, 1. Pflanzen: lebende Pflanzen und lebende Teile von Pflanzen,
einschliesslich frischer Früchte und Samen, einschliesslich frischer Früchte und Samen,
2. Pflanzenerzeugnissen: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, 2. Pflanzenerzeugnissen: Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs,
unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie unverarbeitet oder durch einfache Verfahren bearbeitet, soweit sie
nicht Pflanzen sind, nicht Pflanzen sind,
3. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und tierische oder pflanzliche 3. Schadorganismen: Tiere, Pflanzen und tierische oder pflanzliche
Organismen sowie Viren, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse Organismen sowie Viren, die für Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse
schädlich sind. schädlich sind.
Art. 2 - § 1 - Um den Anbau, die Aufbewahrung von Pflanzen und Art. 2 - § 1 - Um den Anbau, die Aufbewahrung von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen und den Handel damit vor Schadorganismen zu Pflanzenerzeugnissen und den Handel damit vor Schadorganismen zu
schützen [und im Interesse der Volksgesundheit] kann der König: schützen [und im Interesse der Volksgesundheit] kann der König:
1. die vorbeugenden Massnahmen sowie allgemeine und besondere 1. die vorbeugenden Massnahmen sowie allgemeine und besondere
Bekämpfungsmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass die von Ihm Bekämpfungsmassnahmen vorschreiben, um zu verhindern, dass die von Ihm
bestimmten Schadorganismen ins Königreich eingeschleppt, von dort bestimmten Schadorganismen ins Königreich eingeschleppt, von dort
ausgeführt oder dort verbreitet werden, ausgeführt oder dort verbreitet werden,
2. die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen 2. die öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Personen
bestimmen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung des bestimmen, die für die Einhaltung der Vorschriften zur Ausführung des
vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Wälder, angebaute und brachliegende vorliegenden Gesetzes in Bezug auf Wälder, angebaute und brachliegende
Gelände, Gebäude, Lagerhäuser, Transportmittel und alle anderen Gelände, Gebäude, Lagerhäuser, Transportmittel und alle anderen
Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein könnten, zuständig Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sein könnten, zuständig
sind, sowie die Art und Weise bestimmen, wie diese Personen die sind, sowie die Art und Weise bestimmen, wie diese Personen die
Bekämpfung der Schadorganismen vornehmen oder organisieren müssen, Bekämpfung der Schadorganismen vornehmen oder organisieren müssen,
3. zur Meldung jedes Auftretens oder jedes Symptoms eines Auftretens 3. zur Meldung jedes Auftretens oder jedes Symptoms eines Auftretens
von Schadorganismen verpflichten und die Bediensteten der Behörde von Schadorganismen verpflichten und die Bediensteten der Behörde
bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss, bestimmen, denen die Meldung gemacht werden muss,
4. pflanzenschutzrechtliche Bedingungen festlegen, denen Pflanzen, 4. pflanzenschutzrechtliche Bedingungen festlegen, denen Pflanzen,
Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, Mist und Kompost Pflanzenerzeugnisse, Erde und andere Substrate, Mist und Kompost
genügen müssen, um vermarktet, zwischengelagert, zum Kauf ausgestellt genügen müssen, um vermarktet, zwischengelagert, zum Kauf ausgestellt
oder angeboten, in Besitz gehalten, transportiert, erworben, verkauft, oder angeboten, in Besitz gehalten, transportiert, erworben, verkauft,
entgeltlich oder unentgeltlich übergeben, geliefert, abgetreten, ein- entgeltlich oder unentgeltlich übergeben, geliefert, abgetreten, ein-
oder ausgeführt und als Transitgüter zugelassen zu werden, sowie den oder ausgeführt und als Transitgüter zugelassen zu werden, sowie den
Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen [und Pflanzenpässen] und die Inhalt von Pflanzengesundheitszeugnissen [und Pflanzenpässen] und die
Art und Weise, wie sie eventuell ausgestellt werden, bestimmen, Art und Weise, wie sie eventuell ausgestellt werden, bestimmen,
5. bei Gefahr von Befall die Desinfizierung der Gebäude oder die 5. bei Gefahr von Befall die Desinfizierung der Gebäude oder die
Vernichtung oder die Desinfizierung der Pflanzen, der Vernichtung oder die Desinfizierung der Pflanzen, der
Pflanzenerzeugnisse, der Tiere, der Erde, der Gebäude und aller Pflanzenerzeugnisse, der Tiere, der Erde, der Gebäude und aller
Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sind oder sein können, Gegenstände, die Träger von Schadorganismen sind oder sein können,
vorschreiben, vorschreiben,
6. die Tierarten, ausgenommen diejenigen, die in den 6. die Tierarten, ausgenommen diejenigen, die in den
Rechtsvorschriften über die Jagd und den Vogelschutz erwähnt sind, und Rechtsvorschriften über die Jagd und den Vogelschutz erwähnt sind, und
die Pflanzenarten bestimmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung von die Pflanzenarten bestimmen, die im Hinblick auf die Bekämpfung von
Schadorganismen geschützt werden müssen und die Massnahmen zu diesem Schadorganismen geschützt werden müssen und die Massnahmen zu diesem
Schutz erlassen, Schutz erlassen,
7. den Gebrauch von zugelassenen Pestiziden oder Pflanzenschutzmitteln 7. den Gebrauch von zugelassenen Pestiziden oder Pflanzenschutzmitteln
sowie von anderen Verfahren oder Mitteln zur Bekämpfung vorschreiben, sowie von anderen Verfahren oder Mitteln zur Bekämpfung vorschreiben,
verbieten oder reglementieren, verbieten oder reglementieren,
8. den Transport von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und 8. den Transport von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen, Tieren und
Gegenständen, die Träger von Schadorganismen sind oder im Verdacht Gegenständen, die Träger von Schadorganismen sind oder im Verdacht
stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, verbieten oder stehen, Träger von Schadorganismen zu sein, verbieten oder
reglementieren, reglementieren,
9. die Vergütungen für die Kontrolle von Pflanzen und 9. die Vergütungen für die Kontrolle von Pflanzen und
Pflanzenerzeugnissen, für die Analyse von Erde und anderen Substraten Pflanzenerzeugnissen, für die Analyse von Erde und anderen Substraten
und für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen festlegen, und für die Ausstellung von Pflanzengesundheitszeugnissen festlegen,
[10. die Tätigkeiten der Personen, die die in § 1 Nr. 4 erwähnten [10. die Tätigkeiten der Personen, die die in § 1 Nr. 4 erwähnten
Handlungen ausführen, einer Registrierung und einer vorherigen Handlungen ausführen, einer Registrierung und einer vorherigen
Zulassung unterwerfen, die von [dem für die Volksgesundheit Zulassung unterwerfen, die von [dem für die Volksgesundheit
zuständigen Minister] oder von der Einrichtung oder dem Beamten zuständigen Minister] oder von der Einrichtung oder dem Beamten
erteilt wird, die beziehungsweise den besagter Minister damit erteilt wird, die beziehungsweise den besagter Minister damit
beauftragt.] beauftragt.]
§ 2 - Der König kann [dem für die Volksgesundheit zuständigen § 2 - Der König kann [dem für die Volksgesundheit zuständigen
Minister] die Ausübung einiger der in § 1 vorgesehenen Befugnisse, die Minister] die Ausübung einiger der in § 1 vorgesehenen Befugnisse, die
Er bestimmt, übertragen. Er bestimmt, übertragen.
[Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 2 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar Art. 15 Nr. 1 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar
2001); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G. 2001); § 1 einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 12 Nr. 1 des G.
vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 1 einziger Absatz Nr. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 1 einziger Absatz Nr.
10 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 10 eingefügt durch Art. 12 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom
19. März 1999) und abgeändert durch Art. 108 des G. vom 27. Dezember 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 108 des G. vom 27. Dezember
2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 108 des 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 abgeändert durch Art. 108 des
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)] G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
Art. 3 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der Art. 3 - § 1 - [Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz Gerichtspolizeioffiziere werden Verstösse gegen das vorliegende Gesetz
und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den und seine Ausführungserlasse von den Gerichtsbediensteten bei den
Staatsanwaltschaften, [von den Mitgliedern der föderalen und der Staatsanwaltschaften, [von den Mitgliedern der föderalen und der
lokalen Polizei, von den statutarischen und Vertragsbediensteten des lokalen Polizei, von den statutarischen und Vertragsbediensteten des
Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen von dem für die Nahrungsmittelkette und Umwelt und von anderen von dem für die
Volksgesundheit zuständigen Minister bestellten Bediensteten], von den Volksgesundheit zuständigen Minister bestellten Bediensteten], von den
Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den vom König Bediensteten der Zoll- und Akzisenverwaltung sowie von den vom König
bestellten Bediensteten und Beamten ermittelt und festgestellt.] bestellten Bediensteten und Beamten ermittelt und festgestellt.]
Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen Protokolle, die von diesen Bediensteten der Behörde aufgenommen
werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie werden, haben bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft; eine Kopie
davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der davon wird den Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Tagen nach der
Feststellung zugeschickt. Feststellung zugeschickt.
Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der Bei der Ausübung ihrer Aufgaben haben dieselben Bediensteten der
Behörde freien Zutritt zu Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen, Behörde freien Zutritt zu Fabriken, Lagern, Depots, Büros, Schiffen,
Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons, Betriebsgebäuden, Ställen, Lagerhäusern, Bahnhöfen, Waggons,
Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und zu Fahrzeugen, Wäldern, angebauten und brachliegenden Geländen und zu
unter freiem Himmel gelegenen Betrieben. unter freiem Himmel gelegenen Betrieben.
Sie dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte nur mit einer Sie dürfen für die Öffentlichkeit nicht zugängliche Orte nur mit einer
Erlaubnis des Richters am Polizeigericht vor fünf Uhr morgens und nach Erlaubnis des Richters am Polizeigericht vor fünf Uhr morgens und nach
neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist zu jeder Zeit für die neun Uhr abends besichtigen. Diese Erlaubnis ist zu jeder Zeit für die
Besichtigung von Wohnräumen erforderlich. Besichtigung von Wohnräumen erforderlich.
Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen Sie können sich alle für die Ausübung ihrer Aufgabe notwendigen
Auskünfte[, Unterlagen und EDV-Datenträger] erteilen beziehungsweise Auskünfte[, Unterlagen und EDV-Datenträger] erteilen beziehungsweise
vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen, vorlegen lassen und alle zweckdienlichen Feststellungen machen,
gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, die aus gegebenenfalls mit der Unterstützung von Sachverständigen, die aus
einer von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister] einer von [dem für die Volksgesundheit zuständigen Minister]
aufgestellten Liste gewählt werden. aufgestellten Liste gewählt werden.
[Falls Unterlagen und EDV-Datenträger mitgenommen werden, wird vor Ort [Falls Unterlagen und EDV-Datenträger mitgenommen werden, wird vor Ort
eine ausführliche Bestandsaufnahme ausgefertigt, von der eine Kopie eine ausführliche Bestandsaufnahme ausgefertigt, von der eine Kopie
dem Inhaber übergeben wird.] dem Inhaber übergeben wird.]
§ 2 - [...] § 2 - [...]
[...] [...]
[Bei drohender Gefahr eines Befalls durch Schadorganismen, die der [Bei drohender Gefahr eines Befalls durch Schadorganismen, die der
König nicht als solche bestimmt hat, kann der für die Volksgesundheit König nicht als solche bestimmt hat, kann der für die Volksgesundheit
zuständige Minister die erforderlichen Massnahmen treffen.] zuständige Minister die erforderlichen Massnahmen treffen.]
§ 3 - [Der für die Volksgesundheit zuständige Minister] kann unter den § 3 - [Der für die Volksgesundheit zuständige Minister] kann unter den
von ihm festgelegten Bedingungen die in § 1 des vorliegenden Artikels von ihm festgelegten Bedingungen die in § 1 des vorliegenden Artikels
erwähnten Bediensteten der Behörde mit besonderen Aufgaben unter der erwähnten Bediensteten der Behörde mit besonderen Aufgaben unter der
Aufsicht [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] Aufsicht [der Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors]
beauftragen. beauftragen.
[§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in [§ 4 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 5. Februar [Art. 3 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 5. Februar
1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 109 Nr. 1 des 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und abgeändert durch Art. 109 Nr. 1 des
G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 5 G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 5
abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom
19. März 1999) und Art. 109 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S.
vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des vom 31. Dezember 2004); § 1 Abs. 6 eingefügt durch Art. 13 Nr. 3 des
G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 1 G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 1
aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom aufgehoben durch Art. 13 Nr. 4 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom
19. März 1999); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 3 19. März 1999); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 3
des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 ersetzt des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 2 ersetzt
durch Art. 109 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. durch Art. 109 Nr. 4 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31.
Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. Dezember 2004); § 3 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5.
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 5 des G. vom Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 109 Nr. 5 des G. vom
27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 eingefügt durch 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 4 eingefügt durch
Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar Art. 15 Nr. 2 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar
2001)] 2001)]
[Art. 3bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen [Art. 3bis - Wenn ein Verstoss gegen vorliegendes Gesetz oder einen
seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in Artikel 3 seiner Ausführungserlasse festgestellt wird, können die in Artikel 3
des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem des vorliegenden Gesetzes erwähnten Bediensteten der Behörde dem
Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem Zuwiderhandelnden eine Verwarnung erteilen und ihn auffordern, diesem
Verstoss ein Ende zu setzen. Verstoss ein Ende zu setzen.
Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn Das Original der Verwarnung wird dem Zuwiderhandelnden binnen fünfzehn
Tagen nach Feststellung des Verstosses zugesandt. Tagen nach Feststellung des Verstosses zugesandt.
In der Verwarnung wird Folgendes angegeben: In der Verwarnung wird Folgendes angegeben:
a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n) a) die dem Betroffenen angelasteten Handlungen und die übertretene(n)
Gesetzesbestimmung(en), Gesetzesbestimmung(en),
b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss, b) die Frist, binnen der dem Verstoss ein Ende gesetzt werden muss,
c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll c) dass, wenn der Verwarnung keine Folge geleistet wird, ein Protokoll
erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.] erstellt und dem Prokurator des Königs übermittelt wird.]
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. [Art. 3bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S.
vom 19. März 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom vom 19. März 1999); Abs. 4 eingefügt durch Art. 15 Nr. 3 des K.E. vom
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 4 - § 1 Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer Strafen, Art. 4 - § 1 Unbeschadet der eventuellen Anwendung härterer Strafen,
die entweder im Strafgesetzbuch oder in den Rechtsvorschriften über die entweder im Strafgesetzbuch oder in den Rechtsvorschriften über
die Ahndung von Betrugshandlungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr die Ahndung von Betrugshandlungen in Sachen Ein-, Aus- und Durchfuhr
von verbotenen Gütern vorgesehen sind, wird mit einer Gefängnisstrafe von verbotenen Gütern vorgesehen sind, wird mit einer Gefängnisstrafe
von [fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 100 bis von [fünfzehn Tagen bis zu fünf Jahren und einer Geldbusse von 100 bis
10 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen belegt: 10 000 [EUR]] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. wer Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und 1. wer Schadorganismen oder Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Erde und
andere Substrate, von denen er weiss, dass sie Träger von andere Substrate, von denen er weiss, dass sie Träger von
Schadorganismen sind, oder deren Besitz, Transport, Ein- oder Ausfuhr Schadorganismen sind, oder deren Besitz, Transport, Ein- oder Ausfuhr
verboten sind, verbreitet, in Besitz hält, ein- oder ausführt oder als verboten sind, verbreitet, in Besitz hält, ein- oder ausführt oder als
Transitgüter befördert, Transitgüter befördert,
2. wer sich weigert oder es unterlässt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, 2. wer sich weigert oder es unterlässt, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse,
Tiere, Erde, Substrate, Gebäude oder irgendwelche Gegenstände zu Tiere, Erde, Substrate, Gebäude oder irgendwelche Gegenstände zu
vernichten oder zu desinfizieren [oder andere Massnahmen zu treffen, vernichten oder zu desinfizieren [oder andere Massnahmen zu treffen,
wenn die Vernichtung, die Desinfizierung oder andere Massnahmen wenn die Vernichtung, die Desinfizierung oder andere Massnahmen
angeordnet sind], angeordnet sind],
3. wer bestimmte Pflanzen in einer Gegend, in der ihre Anpflanzung 3. wer bestimmte Pflanzen in einer Gegend, in der ihre Anpflanzung
oder Aufrechterhaltung verboten ist, anpflanzt oder aufrechterhält, oder Aufrechterhaltung verboten ist, anpflanzt oder aufrechterhält,
4. wer sich den Besichtigungen, Inspektionen, Beschlagnahmen, 4. wer sich den Besichtigungen, Inspektionen, Beschlagnahmen,
Kontrollen, Probenentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft Kontrollen, Probenentnahmen beziehungsweise den Bitten um Auskunft
oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 3 oder um Mitteilung von Unterlagen widersetzt, die von den in Artikel 3
des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bediensteten der Behörde des vorliegenden Gesetzes bestimmten Bediensteten der Behörde
ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen ausgehen, oder wer wissentlich falsche Auskünfte oder Unterlagen
erteilt beziehungsweise vorlegt. erteilt beziehungsweise vorlegt.
§ 2 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und von Artikel 85 des § 2 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und von Artikel 85 des
Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel Strafgesetzbuches finden Anwendung auf die im vorliegenden Artikel
vorgesehenen Verstösse. vorgesehenen Verstösse.
Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Schliessung des Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Schliessung des
Betriebs des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu Betriebs des Verurteilten für einen Zeitraum von acht Tagen bis zu
einem Jahr anordnen. einem Jahr anordnen.
§ 3 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen § 3 - Bei Rückfall binnen drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung wegen eines der in § 1 des vorliegenden Artikels Verurteilung wegen eines der in § 1 des vorliegenden Artikels
vorgesehenen Verstösse werden die im selben Paragraphen festgelegten vorgesehenen Verstösse werden die im selben Paragraphen festgelegten
Strafen verdoppelt. Strafen verdoppelt.
[Art. 4 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch [Art. 4 § 1 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch
Art. 15 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und Art. 15 Nr. 1 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999) und
Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 einziger
Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999 Absatz Nr. 2 abgeändert durch Art. 15 Nr. 2 des G. vom 5. Februar 1999
(B.S. vom 19. März 1999)] (B.S. vom 19. März 1999)]
Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
oder gegen die aufgrund von Artikel 2 ergangenen Erlasse, die nicht oder gegen die aufgrund von Artikel 2 ergangenen Erlasse, die nicht
unter die Bestimmungen von Artikel 4 fallen, werden mit einer unter die Bestimmungen von Artikel 4 fallen, werden mit einer
Geldbusse von 10 bis 25 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von einem Tag Geldbusse von 10 bis 25 [EUR] und einer Gefängnisstrafe von einem Tag
bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt. bis zu sieben Tagen oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung Bei Rückfall binnen zwei Jahren nach einer vorherigen Verurteilung
wegen eines gleichen Verstosses kommen die in Artikel 4 § 1 wegen eines gleichen Verstosses kommen die in Artikel 4 § 1
festgelegten Strafen zur Anwendung. festgelegten Strafen zur Anwendung.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
[Art. 5bis - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in [Art. 5bis - § 1 - Verstösse gegen das vorliegende Gesetz oder die in
Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse können den Gegenstand Ausführung dieses Gesetzes ergangenen Erlasse können den Gegenstand
einer Strafverfolgung bilden oder mit einer administrativen Geldbusse einer Strafverfolgung bilden oder mit einer administrativen Geldbusse
belegt werden. belegt werden.
Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das Der protokollierende Beamte schickt dem Prokurator des Königs das
Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König Protokoll über die Feststellung der Straftat und dem vom König
bestimmten Beamten eine Kopie davon zu. bestimmten Beamten eine Kopie davon zu.
§ 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung § 2 - Der Prokurator des Königs entscheidet, ob eine Strafverfolgung
stattfinden soll oder nicht. stattfinden soll oder nicht.
Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen Eine Strafverfolgung schliesst die Anwendung einer administrativen
Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zum Freispruch führt. Geldbusse aus, selbst wenn die Verfolgung zum Freispruch führt.
§ 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über § 3 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über
eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine eine dreimonatige Frist, um dem vom König bestimmten Beamten seine
Entscheidung zu notifizieren. Entscheidung zu notifizieren.
Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet Falls der Prokurator des Königs auf eine Strafverfolgung verzichtet
oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu oder es versäumt, seine Entscheidung binnen der festgelegten Frist zu
notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den notifizieren, entscheidet der vom König bestimmte Beamte gemäss den
von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem von Ihm festgelegten Modalitäten und Bedingungen, nachdem er dem
Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel Betreffenden die Möglichkeit geboten hat, seine Verteidigungsmittel
geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat geltend zu machen, ob eine administrative Geldbusse wegen der Straftat
vorzuschlagen ist. vorzuschlagen ist.
§ 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin § 4 - Die Entscheidung des Beamten ist mit Gründen versehen und darin
wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder wird der Betrag der administrativen Geldbusse bestimmt, der weder
unter der Hälfte des Mindestbetrags der durch die gesetzliche unter der Hälfte des Mindestbetrags der durch die gesetzliche
Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch Bestimmung, gegen die verstossen wurde, vorgesehenen Geldbusse noch
über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf. über dem Fünffachen dieses Mindestbetrags liegen darf.
Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die Diese Beträge werden jedoch immer um die Zuschlagzehntel erhöht, die
für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind. für strafrechtliche Geldbussen festgelegt sind.
Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des Zudem gehen die Sachverständigenkosten zu Lasten des
Zuwiderhandelnden. Zuwiderhandelnden.
§ 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der § 5 - Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten werden die Beträge der
administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte administrativen Geldbussen kumuliert, wobei sie insgesamt das Doppelte
der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen. der in § 4 vorgesehenen Höchstgrenze nicht überschreiten dürfen.
§ 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird § 6 - Die in § 4 des vorliegenden Artikels erwähnte Entscheidung wird
dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen dem Betreffenden zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbusse binnen
der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben der vom König festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreiben
notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage; notifiziert. Durch diese Notifizierung erlischt die öffentliche Klage;
mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das mit der Zahlung der administrativen Geldbusse wird das
Verwaltungsverfahren beendet. Verwaltungsverfahren beendet.
§ 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die § 7 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbusse und die
Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht
nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldbusse nach, beantragt der Beamte die Verurteilung zur Zahlung der Geldbusse
und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die und der Sachverständigenkosten vor dem zuständigen Gericht. Die
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, insbesondere die des vierten
Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung. Teils, Buch II und Buch III, kommen zur Anwendung.
§ 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden § 8 - Es darf keine administrative Geldbusse mehr auferlegt werden
fünf Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz fünf Jahre nach der Tat, die einer durch das vorliegende Gesetz
vorgesehenen Straftat zugrunde liegt. vorgesehenen Straftat zugrunde liegt.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1
dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen dieses Paragraphen festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen
jedoch diese Frist. jedoch diese Frist.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist von gleicher Dauer und
dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind. dies sogar für Personen, die nicht davon betroffen sind.
§ 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative § 9 - Der König legt die Verfahrensregeln fest, die auf administrative
Geldbussen Anwendung finden. Geldbussen Anwendung finden.
Die administrativen Geldbussen fliessen [in den Haushaltsfonds für die Die administrativen Geldbussen fliessen [in den Haushaltsfonds für die
Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beim Erzeugung und den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen beim
Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt]. Nahrungsmittelkette und Umwelt].
§ 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder § 10 - Die juristische Person, bei der der Zuwiderhandelnde Organ oder
Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen Angestellter ist, haftet ebenfalls für die Zahlung der administrativen
Geldbusse.] Geldbusse.]
[§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in [§ 11 - Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Verstösse, die in
Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur
Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung
verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.] verschiedener Gesetzesbestimmungen festgestellt werden.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. [Art. 5bis eingefügt durch Art. 16 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S.
vom 19. März 1999); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 110 des G. vom vom 19. März 1999); § 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 110 des G. vom
27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 11 eingefügt durch 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); § 11 eingefügt durch
Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar Art. 15 Nr. 4 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar
2001)] 2001)]
Art. 6 - Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 3 erwähnten Art. 6 - Im Fall eines Verstosses dürfen die in Artikel 3 erwähnten
Bediensteten der Behörde die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, die Erde Bediensteten der Behörde die Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, die Erde
oder andere Substrate beschlagnahmen. oder andere Substrate beschlagnahmen.
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen, sofern die Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse dürfen, sofern die
pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder pflanzenschutzrechtlichen Voraussetzungen es zulassen, verkauft oder
gegen Zahlung einer Entschädigung dem Eigentümer zurückgegeben werden; gegen Zahlung einer Entschädigung dem Eigentümer zurückgegeben werden;
in diesem Fall darf nur gemäss den Anweisungen [der Verwaltung der in diesem Fall darf nur gemäss den Anweisungen [der Verwaltung der
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] darüber verfügt werden. Der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] darüber verfügt werden. Der
erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über den Verstoss erhaltene Betrag wird bis zu dem Zeitpunkt, an dem über den Verstoss
befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Dieser Betrag befunden worden ist, bei der Gerichtskanzlei hinterlegt. Dieser Betrag
nimmt die Stelle der beschlagnahmten Pflanzen ein, sowohl hinsichtlich nimmt die Stelle der beschlagnahmten Pflanzen ein, sowohl hinsichtlich
der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den der Einziehung als auch hinsichtlich einer eventuellen Rückgabe an den
Betroffenen. Betroffenen.
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden je nach Fall Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse werden je nach Fall
von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und von der Registrierungs- und Domänenverwaltung oder der Zoll- und
Akzisenverwaltung auf Veranlassung [der Verwaltung der Akzisenverwaltung auf Veranlassung [der Verwaltung der
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] verkauft. Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] verkauft.
Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können bei Gefahr Beschlagnahmte Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse können bei Gefahr
eines Befalls entsprechend den Anweisungen [der Verwaltung der eines Befalls entsprechend den Anweisungen [der Verwaltung der
Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] sofort vernichtet werden. Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] sofort vernichtet werden.
[Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in [Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 6 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5. [Art. 6 Abs. 2 bis 4 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 des G. vom 5.
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 15 Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 5 eingefügt durch Art. 15
Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Nr. 5 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 7 - [Die Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors] Art. 7 - [Die Verwaltung der Rohstoffqualität und des Pflanzensektors]
kann Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, [von denen sie annimmt], dass kann Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, [von denen sie annimmt], dass
sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes sie den Bestimmungen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes
ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme ergangenen Erlasse nicht entsprechen, durch administrative Massnahme
vorläufig für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen, vorläufig für eine Dauer von höchstens dreissig Tagen beschlagnahmen,
um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird auf um sie einer Untersuchung zu unterziehen. Diese Beschlagnahme wird auf
Befehl des Dienstes durch Ablauf der Frist oder durch endgültige Befehl des Dienstes durch Ablauf der Frist oder durch endgültige
Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 aufgehoben. Beschlagnahme gemäss den Bestimmungen von Artikel 6 aufgehoben.
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Kontrollen, die in
Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Anwendung des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der
Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführt
werden.] werden.]
[Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 und 2 des G. vom 5. [Art. 7 Abs. 1 abgeändert durch Art. 18 Abs. 1 und 2 des G. vom 5.
Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Februar 1999 (B.S. vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15
Nr. 6 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] Nr. 6 des K.E. vom 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
Art. 8 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung Art. 8 - Im Fall einer Verurteilung kann das Gericht die Einziehung
sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Pflanzen und sowie die Vernichtung der beschlagnahmten Pflanzen und
Pflanzenerzeugnisse anordnen. Pflanzenerzeugnisse anordnen.
Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn Art Die Einziehung und die Vernichtung werden immer angeordnet, wenn Art
und Zusammensetzung des Erzeugnisses dies verlangen. und Zusammensetzung des Erzeugnisses dies verlangen.
Die vom Gericht angeordnete oder aufgrund von Artikel 6 Absatz 4 Die vom Gericht angeordnete oder aufgrund von Artikel 6 Absatz 4
ausgeführte Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten. ausgeführte Vernichtung erfolgt auf Kosten des Verurteilten.
Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder Das Gericht kann zudem anordnen, dass das Urteil in einer oder
mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten mehreren Zeitungen veröffentlicht und an den von ihm festgelegten
Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird, Stellen und während der von ihm bestimmten Zeiten angeschlagen wird,
und zwar auf Kosten des Verurteilten. und zwar auf Kosten des Verurteilten.
Art. 9 - [Ausser im Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen des Art. 9 - [Ausser im Fall von Verstössen gegen die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann jedem vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse kann jedem
Eigentümer, dessen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder bewegliche Güter Eigentümer, dessen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder bewegliche Güter
auf Befehl der zuständigen Behörde vernichtet, behandelt oder auf Befehl der zuständigen Behörde vernichtet, behandelt oder
verarbeitet werden oder dessen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse verarbeitet werden oder dessen Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse
infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des infolge eines zeitweiligen amtlichen Verbots hinsichtlich des
Transports oder der Verwendung, um die Verbreitung von Schadorganismen Transports oder der Verwendung, um die Verbreitung von Schadorganismen
zu verhindern, unbrauchbar und wertlos geworden sind, eine zu verhindern, unbrauchbar und wertlos geworden sind, eine
Entschädigung gewährt werden. Im Fall einer von der zuständigen Entschädigung gewährt werden. Im Fall einer von der zuständigen
Behörde auferlegten Verarbeitung von Pflanzen oder Behörde auferlegten Verarbeitung von Pflanzen oder
Pflanzenerzeugnissen, die von Schadorganismen befallen sind, kann dem Pflanzenerzeugnissen, die von Schadorganismen befallen sind, kann dem
Verarbeiter eine Entschädigung gewährt werden.] Verarbeiter eine Entschädigung gewährt werden.]
Der Betrag dieser Entschädigungen sowie die Formalitäten und Der Betrag dieser Entschädigungen sowie die Formalitäten und
Bedingungen, denen der Anspruch auf Zahlung unterliegt, werden durch Bedingungen, denen der Anspruch auf Zahlung unterliegt, werden durch
Königliche Erlasse geregelt. Königliche Erlasse geregelt.
[Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 2008 [Art. 9 Abs. 1 ersetzt durch Art. 242 des G. vom 22. Dezember 2008
(B.S. vom 29. Dezember 2008)] (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 10 - [Aufhebungsbestimmungen]
[Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass [Art. 11 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur im Rahmen des vorliegenden Gesetzes alle Massnahmen treffen, die zur
Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus Ausführung der Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aus
internationalen Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen internationalen Rechtsakten, die aufgrund dieser Verträge erlassen
werden, erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und werden, erforderlich sind, wobei diese Massnahmen die Aufhebung und
die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.] die Abänderung von Gesetzesbestimmungen beinhalten können.]
[Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die [Der vorhergehende Absatz ist nicht anwendbar auf Angelegenheiten, die
in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der in die Zuständigkeit der Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette fallen.] Nahrungsmittelkette fallen.]
[Art. 11 - eingefügt durch Art. 17 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S. [Art. 11 - eingefügt durch Art. 17 des G. vom 5. Februar 1999 (B.S.
vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 7 des K.E. vom vom 19. März 1999); Abs. 2 eingefügt durch Art. 15 Nr. 7 des K.E. vom
22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)] 22. Februar 2001 (B.S. vom 28. Februar 2001)]
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