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Loi sanitaire | Gezondheidswet |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 1945. - Loi sanitaire Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi sanitaire du 1er septembre 1945 (Moniteur belge du 10 octobre 1945), telle qu'elle a été modifiée | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 1945. - Gezondheidswet Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de gezondheidswet van 1 september 1945 (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 1945), zoals ze werd gewijzigd bij |
par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la | de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de |
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la | wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in |
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). | artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT |
1. SEPTEMBER 1945 - Gesundheitsgesetz | 1. SEPTEMBER 1945 - Gesundheitsgesetz |
Artikel 1 - Der König ist ermächtigt, durch allgemeine Verordnungen | Artikel 1 - Der König ist ermächtigt, durch allgemeine Verordnungen |
und nachdem Er die Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche | und nachdem Er die Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche |
Hygiene eingeholt hat, die Vorbeugungs- und Sanierungsmassnahmen sowie | Hygiene eingeholt hat, die Vorbeugungs- und Sanierungsmassnahmen sowie |
jegliche notwendigen Organisations- und Kontrollmassnahmen | jegliche notwendigen Organisations- und Kontrollmassnahmen |
vorzuschreiben: | vorzuschreiben: |
1. um den übertragbaren Krankheiten, die eine allgemeine Gefahr bilden | 1. um den übertragbaren Krankheiten, die eine allgemeine Gefahr bilden |
und deren Liste auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für | und deren Liste auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für |
Öffentliche Hygiene hin erstellt wird, vorzubeugen oder um diese | Öffentliche Hygiene hin erstellt wird, vorzubeugen oder um diese |
Krankheiten zu bekämpfen, | Krankheiten zu bekämpfen, |
2. um die gesundheitliche Zuträglichkeit des Strassen- und Wegenetzes, | 2. um die gesundheitliche Zuträglichkeit des Strassen- und Wegenetzes, |
aller Gebäude, die als Wohnung dienen, und ihrer Nebenanlagen zu | aller Gebäude, die als Wohnung dienen, und ihrer Nebenanlagen zu |
gewährleisten, insbesondere, was die Trinkwasserversorgung, die Abfuhr | gewährleisten, insbesondere, was die Trinkwasserversorgung, die Abfuhr |
von Müll und die Ableitung von Abwässern betrifft, | von Müll und die Ableitung von Abwässern betrifft, |
3. um die Trockenlegung und Zuschüttung von Teichen und Tümpeln, deren | 3. um die Trockenlegung und Zuschüttung von Teichen und Tümpeln, deren |
stagnierendes Wasser eine gesundheitsgefährdende Situation hervorrufen | stagnierendes Wasser eine gesundheitsgefährdende Situation hervorrufen |
kann, zu gewährleisten. | kann, zu gewährleisten. |
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Rechte, die | Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Rechte, die |
den Gemeindebehörden durch die geltenden Gesetze verliehen werden. Die | den Gemeindebehörden durch die geltenden Gesetze verliehen werden. Die |
Gemeindeverordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch stehen zu den | Gemeindeverordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch stehen zu den |
Verordnungen mit Bezug auf die allgemeine Verwaltung. | Verordnungen mit Bezug auf die allgemeine Verwaltung. |
Art. 2 - Der König kann jede Gemeinde verpflichten, auf ihre Kosten | Art. 2 - Der König kann jede Gemeinde verpflichten, auf ihre Kosten |
Arbeiten zur Sanierung oder Installation von Sanitäranlagen, deren | Arbeiten zur Sanierung oder Installation von Sanitäranlagen, deren |
Notwendigkeit sich nach Untersuchung durch eine Sonderkommission | Notwendigkeit sich nach Untersuchung durch eine Sonderkommission |
herausgestellt hat, durchzuführen. | herausgestellt hat, durchzuführen. |
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Kommission wird | Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Kommission wird |
durch einen Königlichen Erlass bestimmt. | durch einen Königlichen Erlass bestimmt. |
Hat der Gemeinderat nach einer Frist von einem Jahr keinerlei | Hat der Gemeinderat nach einer Frist von einem Jahr keinerlei |
Massnahme im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten ergriffen, | Massnahme im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten ergriffen, |
kann der König nach einer neuen Untersuchung durch die | kann der König nach einer neuen Untersuchung durch die |
Sonderkommission und nach Anhörung des ständigen Ausschusses | Sonderkommission und nach Anhörung des ständigen Ausschusses |
beschliessen, die Arbeiten von Amts wegen durchführen zu lassen. Der | beschliessen, die Arbeiten von Amts wegen durchführen zu lassen. Der |
ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt; er | ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt; er |
lässt das Projekt erstellen und billigt es, er regelt die Leitung der | lässt das Projekt erstellen und billigt es, er regelt die Leitung der |
Arbeiten und deren Beaufsichtigung und trägt den notwendigen | Arbeiten und deren Beaufsichtigung und trägt den notwendigen |
Haushaltsmittelbetrag gemäss Artikel 133 des Gemeindegesetzes von Amts | Haushaltsmittelbetrag gemäss Artikel 133 des Gemeindegesetzes von Amts |
wegen in den Haushalt ein. Er erteilt unter den in Artikel 147 | wegen in den Haushalt ein. Er erteilt unter den in Artikel 147 |
desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen die Anweisung für die | desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen die Anweisung für die |
Bezahlung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten mehrere Gemeinden betreffen, | Bezahlung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten mehrere Gemeinden betreffen, |
legt er für jede von ihnen die Ausgaben anteilsmässig fest, entweder | legt er für jede von ihnen die Ausgaben anteilsmässig fest, entweder |
nach dem jeweiligen Interesse, das sie an der Durchführung der | nach dem jeweiligen Interesse, das sie an der Durchführung der |
Arbeiten haben, oder nach der Verantwortung, die sie für die Ursache | Arbeiten haben, oder nach der Verantwortung, die sie für die Ursache |
der zu beseitigenden Gesundheitsschädlichkeit tragen, es sei denn, die | der zu beseitigenden Gesundheitsschädlichkeit tragen, es sei denn, die |
betroffenen Gemeinden reichen Beschwerde beim König ein. Wenn die | betroffenen Gemeinden reichen Beschwerde beim König ein. Wenn die |
Gemeinden, die ein Interesse an der Durchführung einer selben Arbeit | Gemeinden, die ein Interesse an der Durchführung einer selben Arbeit |
haben, zu verschiedenen Provinzen gehören, wird unmittelbar vom König | haben, zu verschiedenen Provinzen gehören, wird unmittelbar vom König |
über die Aufteilung der Ausgabe entschieden. | über die Aufteilung der Ausgabe entschieden. |
Mit Billigung des Königs ist der ständige Ausschuss ausserdem | Mit Billigung des Königs ist der ständige Ausschuss ausserdem |
ermächtigt, Anleihen im Namen der an der Durchführung der Arbeiten | ermächtigt, Anleihen im Namen der an der Durchführung der Arbeiten |
interessierten Gemeinden aufzunehmen. | interessierten Gemeinden aufzunehmen. |
Der König legt die Ausführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel | Der König legt die Ausführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel |
fest, insbesondere, was das zu befolgende Verfahren betrifft, wenn die | fest, insbesondere, was das zu befolgende Verfahren betrifft, wenn die |
Arbeiten sich über mehrere in derselben oder in verschiedenen | Arbeiten sich über mehrere in derselben oder in verschiedenen |
Provinzen liegende Gemeinden erstrecken und einige Gemeinden der | Provinzen liegende Gemeinden erstrecken und einige Gemeinden der |
Durchführung der Arbeiten zustimmen, während andere sich dieser | Durchführung der Arbeiten zustimmen, während andere sich dieser |
widersetzen. | widersetzen. |
Art. 3 - Bei Epidemien kann der König auf gleich lautende | Art. 3 - Bei Epidemien kann der König auf gleich lautende |
Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin | Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin |
beschliessen, die notwendigen Massnahmen zur Isolierung von Kranken | beschliessen, die notwendigen Massnahmen zur Isolierung von Kranken |
mit einer übertragbaren Krankheit in einer zu diesem Zweck eigens | mit einer übertragbaren Krankheit in einer zu diesem Zweck eigens |
bestimmten Räumlichkeit von Amts wegen durchführen zu lassen, falls | bestimmten Räumlichkeit von Amts wegen durchführen zu lassen, falls |
die Gemeinden dies versäumen, wobei in erster Linie Abkommen mit den | die Gemeinden dies versäumen, wobei in erster Linie Abkommen mit den |
sich in der Gemeinde selbst oder in der Umgebung befindenden | sich in der Gemeinde selbst oder in der Umgebung befindenden |
Krankenhäusern abgeschlossen werden sollten. Der ständige Ausschuss | Krankenhäusern abgeschlossen werden sollten. Der ständige Ausschuss |
ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt, wie vorgesehen im | ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt, wie vorgesehen im |
vorhergehenden Artikel Absatz 3. | vorhergehenden Artikel Absatz 3. |
Art. 4 - Die Inspektoren haben das Recht, unter Einhaltung der in der | Art. 4 - Die Inspektoren haben das Recht, unter Einhaltung der in der |
Inspektionsgrundordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen: | Inspektionsgrundordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen: |
A. während der Tagesstunden: | A. während der Tagesstunden: |
1. alle Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für medizinischen | 1. alle Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für medizinischen |
Beistand sowie alle Einrichtungen, Betriebe und Sanitäranlagen, die | Beistand sowie alle Einrichtungen, Betriebe und Sanitäranlagen, die |
von den Gemeinden oder interkommunalen Vereinigungen abhängen, zu | von den Gemeinden oder interkommunalen Vereinigungen abhängen, zu |
betreten, | betreten, |
2. Wohnungen, Schiffe, Bote und Kähne, wo der Fall einer übertragbaren | 2. Wohnungen, Schiffe, Bote und Kähne, wo der Fall einer übertragbaren |
Krankheit festgestellt wurde, zu betreten, | Krankheit festgestellt wurde, zu betreten, |
B. bei Tag und Nacht Nachtasyle und Unterkunftshäuser zu betreten. | B. bei Tag und Nacht Nachtasyle und Unterkunftshäuser zu betreten. |
Sie stellen durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils | Sie stellen durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils |
Beweiskraft haben, Verstösse gegen Gesetze und allgemeine und örtliche | Beweiskraft haben, Verstösse gegen Gesetze und allgemeine und örtliche |
Verordnungen mit Bezug auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit | Verordnungen mit Bezug auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit |
fest. | fest. |
Dem Zuwiderhandelnden wird spätestens binnen achtundvierzig Stunden | Dem Zuwiderhandelnden wird spätestens binnen achtundvierzig Stunden |
nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls | nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls |
übermittelt. | übermittelt. |
Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und der Verordnungen zu seiner Ausführung werden mit einer Geldbusse | und der Verordnungen zu seiner Ausführung werden mit einer Geldbusse |
von 26 bis zu 100 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen | von 26 bis zu 100 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen |
bis zu einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. | bis zu einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. |
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
können diese Strafen verdoppelt werden. | können diese Strafen verdoppelt werden. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. |
vom 29. Juli 2000)] | vom 29. Juli 2000)] |
Art. 6 - Wer die von den Inspektoren ausgeübte Beaufsichtigung | Art. 6 - Wer die von den Inspektoren ausgeübte Beaufsichtigung |
behindert oder sich den Besuchen der Inspektoren widersetzt oder sie | behindert oder sich den Besuchen der Inspektoren widersetzt oder sie |
verweigert hat, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] | verweigert hat, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] |
bestraft, gegebenenfalls unbeschadet der in den Artikeln 269 bis 274 | bestraft, gegebenenfalls unbeschadet der in den Artikeln 269 bis 274 |
des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen. | des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen. |
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung | Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung |
kann das Gericht die Geldbusse bis auf 500 [EUR] erhöhen und eine | kann das Gericht die Geldbusse bis auf 500 [EUR] erhöhen und eine |
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. | Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000)] | Juli 2000)] |
Art. 7 - Artikel 85 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die | Art. 7 - Artikel 85 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die |
Verstösse, die durch die vorhergehenden Artikel bestraft werden. | Verstösse, die durch die vorhergehenden Artikel bestraft werden. |
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 8 - [Aufhebungsbestimmung] |