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Vue multilingue de Loi du 01/09/1945
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Loi sanitaire Gezondheidswet
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er SEPTEMBRE 1945. - Loi sanitaire Coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la version fédérale de la loi sanitaire du 1er septembre 1945 (Moniteur belge du 10 octobre 1945), telle qu'elle a été modifiée FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 SEPTEMBER 1945. - Gezondheidswet Officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van de federale versie van de gezondheidswet van 1 september 1945 (Belgisch Staatsblad van 10 oktober 1945), zoals ze werd gewijzigd bij
par la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de
législation concernant les matières visées à l'article 78 de la wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000). artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT
1. SEPTEMBER 1945 - Gesundheitsgesetz 1. SEPTEMBER 1945 - Gesundheitsgesetz
Artikel 1 - Der König ist ermächtigt, durch allgemeine Verordnungen Artikel 1 - Der König ist ermächtigt, durch allgemeine Verordnungen
und nachdem Er die Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche und nachdem Er die Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche
Hygiene eingeholt hat, die Vorbeugungs- und Sanierungsmassnahmen sowie Hygiene eingeholt hat, die Vorbeugungs- und Sanierungsmassnahmen sowie
jegliche notwendigen Organisations- und Kontrollmassnahmen jegliche notwendigen Organisations- und Kontrollmassnahmen
vorzuschreiben: vorzuschreiben:
1. um den übertragbaren Krankheiten, die eine allgemeine Gefahr bilden 1. um den übertragbaren Krankheiten, die eine allgemeine Gefahr bilden
und deren Liste auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für und deren Liste auf gleich lautende Stellungnahme des Hohen Rates für
Öffentliche Hygiene hin erstellt wird, vorzubeugen oder um diese Öffentliche Hygiene hin erstellt wird, vorzubeugen oder um diese
Krankheiten zu bekämpfen, Krankheiten zu bekämpfen,
2. um die gesundheitliche Zuträglichkeit des Strassen- und Wegenetzes, 2. um die gesundheitliche Zuträglichkeit des Strassen- und Wegenetzes,
aller Gebäude, die als Wohnung dienen, und ihrer Nebenanlagen zu aller Gebäude, die als Wohnung dienen, und ihrer Nebenanlagen zu
gewährleisten, insbesondere, was die Trinkwasserversorgung, die Abfuhr gewährleisten, insbesondere, was die Trinkwasserversorgung, die Abfuhr
von Müll und die Ableitung von Abwässern betrifft, von Müll und die Ableitung von Abwässern betrifft,
3. um die Trockenlegung und Zuschüttung von Teichen und Tümpeln, deren 3. um die Trockenlegung und Zuschüttung von Teichen und Tümpeln, deren
stagnierendes Wasser eine gesundheitsgefährdende Situation hervorrufen stagnierendes Wasser eine gesundheitsgefährdende Situation hervorrufen
kann, zu gewährleisten. kann, zu gewährleisten.
Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Rechte, die Die vorerwähnten Bestimmungen beeinträchtigen nicht die Rechte, die
den Gemeindebehörden durch die geltenden Gesetze verliehen werden. Die den Gemeindebehörden durch die geltenden Gesetze verliehen werden. Die
Gemeindeverordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch stehen zu den Gemeindeverordnungen dürfen jedoch nicht im Widerspruch stehen zu den
Verordnungen mit Bezug auf die allgemeine Verwaltung. Verordnungen mit Bezug auf die allgemeine Verwaltung.
Art. 2 - Der König kann jede Gemeinde verpflichten, auf ihre Kosten Art. 2 - Der König kann jede Gemeinde verpflichten, auf ihre Kosten
Arbeiten zur Sanierung oder Installation von Sanitäranlagen, deren Arbeiten zur Sanierung oder Installation von Sanitäranlagen, deren
Notwendigkeit sich nach Untersuchung durch eine Sonderkommission Notwendigkeit sich nach Untersuchung durch eine Sonderkommission
herausgestellt hat, durchzuführen. herausgestellt hat, durchzuführen.
Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Kommission wird Die Zusammensetzung und Arbeitsweise der vorerwähnten Kommission wird
durch einen Königlichen Erlass bestimmt. durch einen Königlichen Erlass bestimmt.
Hat der Gemeinderat nach einer Frist von einem Jahr keinerlei Hat der Gemeinderat nach einer Frist von einem Jahr keinerlei
Massnahme im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten ergriffen, Massnahme im Hinblick auf die Durchführung der Arbeiten ergriffen,
kann der König nach einer neuen Untersuchung durch die kann der König nach einer neuen Untersuchung durch die
Sonderkommission und nach Anhörung des ständigen Ausschusses Sonderkommission und nach Anhörung des ständigen Ausschusses
beschliessen, die Arbeiten von Amts wegen durchführen zu lassen. Der beschliessen, die Arbeiten von Amts wegen durchführen zu lassen. Der
ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt; er ständige Ausschuss ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt; er
lässt das Projekt erstellen und billigt es, er regelt die Leitung der lässt das Projekt erstellen und billigt es, er regelt die Leitung der
Arbeiten und deren Beaufsichtigung und trägt den notwendigen Arbeiten und deren Beaufsichtigung und trägt den notwendigen
Haushaltsmittelbetrag gemäss Artikel 133 des Gemeindegesetzes von Amts Haushaltsmittelbetrag gemäss Artikel 133 des Gemeindegesetzes von Amts
wegen in den Haushalt ein. Er erteilt unter den in Artikel 147 wegen in den Haushalt ein. Er erteilt unter den in Artikel 147
desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen die Anweisung für die desselben Gesetzes festgelegten Bedingungen die Anweisung für die
Bezahlung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten mehrere Gemeinden betreffen, Bezahlung der Arbeiten. Wenn die Arbeiten mehrere Gemeinden betreffen,
legt er für jede von ihnen die Ausgaben anteilsmässig fest, entweder legt er für jede von ihnen die Ausgaben anteilsmässig fest, entweder
nach dem jeweiligen Interesse, das sie an der Durchführung der nach dem jeweiligen Interesse, das sie an der Durchführung der
Arbeiten haben, oder nach der Verantwortung, die sie für die Ursache Arbeiten haben, oder nach der Verantwortung, die sie für die Ursache
der zu beseitigenden Gesundheitsschädlichkeit tragen, es sei denn, die der zu beseitigenden Gesundheitsschädlichkeit tragen, es sei denn, die
betroffenen Gemeinden reichen Beschwerde beim König ein. Wenn die betroffenen Gemeinden reichen Beschwerde beim König ein. Wenn die
Gemeinden, die ein Interesse an der Durchführung einer selben Arbeit Gemeinden, die ein Interesse an der Durchführung einer selben Arbeit
haben, zu verschiedenen Provinzen gehören, wird unmittelbar vom König haben, zu verschiedenen Provinzen gehören, wird unmittelbar vom König
über die Aufteilung der Ausgabe entschieden. über die Aufteilung der Ausgabe entschieden.
Mit Billigung des Königs ist der ständige Ausschuss ausserdem Mit Billigung des Königs ist der ständige Ausschuss ausserdem
ermächtigt, Anleihen im Namen der an der Durchführung der Arbeiten ermächtigt, Anleihen im Namen der an der Durchführung der Arbeiten
interessierten Gemeinden aufzunehmen. interessierten Gemeinden aufzunehmen.
Der König legt die Ausführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel Der König legt die Ausführungsmodalitäten für den vorliegenden Artikel
fest, insbesondere, was das zu befolgende Verfahren betrifft, wenn die fest, insbesondere, was das zu befolgende Verfahren betrifft, wenn die
Arbeiten sich über mehrere in derselben oder in verschiedenen Arbeiten sich über mehrere in derselben oder in verschiedenen
Provinzen liegende Gemeinden erstrecken und einige Gemeinden der Provinzen liegende Gemeinden erstrecken und einige Gemeinden der
Durchführung der Arbeiten zustimmen, während andere sich dieser Durchführung der Arbeiten zustimmen, während andere sich dieser
widersetzen. widersetzen.
Art. 3 - Bei Epidemien kann der König auf gleich lautende Art. 3 - Bei Epidemien kann der König auf gleich lautende
Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin Stellungnahme des Hohen Rates für Öffentliche Hygiene hin
beschliessen, die notwendigen Massnahmen zur Isolierung von Kranken beschliessen, die notwendigen Massnahmen zur Isolierung von Kranken
mit einer übertragbaren Krankheit in einer zu diesem Zweck eigens mit einer übertragbaren Krankheit in einer zu diesem Zweck eigens
bestimmten Räumlichkeit von Amts wegen durchführen zu lassen, falls bestimmten Räumlichkeit von Amts wegen durchführen zu lassen, falls
die Gemeinden dies versäumen, wobei in erster Linie Abkommen mit den die Gemeinden dies versäumen, wobei in erster Linie Abkommen mit den
sich in der Gemeinde selbst oder in der Umgebung befindenden sich in der Gemeinde selbst oder in der Umgebung befindenden
Krankenhäusern abgeschlossen werden sollten. Der ständige Ausschuss Krankenhäusern abgeschlossen werden sollten. Der ständige Ausschuss
ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt, wie vorgesehen im ist mit den Durchführungsmassnahmen beauftragt, wie vorgesehen im
vorhergehenden Artikel Absatz 3. vorhergehenden Artikel Absatz 3.
Art. 4 - Die Inspektoren haben das Recht, unter Einhaltung der in der Art. 4 - Die Inspektoren haben das Recht, unter Einhaltung der in der
Inspektionsgrundordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen: Inspektionsgrundordnung festgelegten Bedingungen und Einschränkungen:
A. während der Tagesstunden: A. während der Tagesstunden:
1. alle Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für medizinischen 1. alle Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen für medizinischen
Beistand sowie alle Einrichtungen, Betriebe und Sanitäranlagen, die Beistand sowie alle Einrichtungen, Betriebe und Sanitäranlagen, die
von den Gemeinden oder interkommunalen Vereinigungen abhängen, zu von den Gemeinden oder interkommunalen Vereinigungen abhängen, zu
betreten, betreten,
2. Wohnungen, Schiffe, Bote und Kähne, wo der Fall einer übertragbaren 2. Wohnungen, Schiffe, Bote und Kähne, wo der Fall einer übertragbaren
Krankheit festgestellt wurde, zu betreten, Krankheit festgestellt wurde, zu betreten,
B. bei Tag und Nacht Nachtasyle und Unterkunftshäuser zu betreten. B. bei Tag und Nacht Nachtasyle und Unterkunftshäuser zu betreten.
Sie stellen durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Sie stellen durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils
Beweiskraft haben, Verstösse gegen Gesetze und allgemeine und örtliche Beweiskraft haben, Verstösse gegen Gesetze und allgemeine und örtliche
Verordnungen mit Bezug auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit Verordnungen mit Bezug auf die öffentliche Hygiene und Gesundheit
fest. fest.
Dem Zuwiderhandelnden wird spätestens binnen achtundvierzig Stunden Dem Zuwiderhandelnden wird spätestens binnen achtundvierzig Stunden
nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls
übermittelt. übermittelt.
Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes Art. 5 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
und der Verordnungen zu seiner Ausführung werden mit einer Geldbusse und der Verordnungen zu seiner Ausführung werden mit einer Geldbusse
von 26 bis zu 100 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen von 26 bis zu 100 [EUR] und mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen
bis zu einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen bestraft. bis zu einem Monat oder mit nur einer dieser Strafen bestraft.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung
können diese Strafen verdoppelt werden. können diese Strafen verdoppelt werden.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S.
vom 29. Juli 2000)] vom 29. Juli 2000)]
Art. 6 - Wer die von den Inspektoren ausgeübte Beaufsichtigung Art. 6 - Wer die von den Inspektoren ausgeübte Beaufsichtigung
behindert oder sich den Besuchen der Inspektoren widersetzt oder sie behindert oder sich den Besuchen der Inspektoren widersetzt oder sie
verweigert hat, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR] verweigert hat, wird mit einer Geldbusse von 26 bis zu 100 [EUR]
bestraft, gegebenenfalls unbeschadet der in den Artikeln 269 bis 274 bestraft, gegebenenfalls unbeschadet der in den Artikeln 269 bis 274
des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen. des Strafgesetzbuches angedrohten Strafen.
Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung Im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der letzten Verurteilung
kann das Gericht die Geldbusse bis auf 500 [EUR] erhöhen und eine kann das Gericht die Geldbusse bis auf 500 [EUR] erhöhen und eine
Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen. Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu zwei Monaten aussprechen.
[Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. [Art. 6 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Juli 2000)]
Art. 7 - Artikel 85 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die Art. 7 - Artikel 85 des Strafgesetzbuches ist anwendbar auf die
Verstösse, die durch die vorhergehenden Artikel bestraft werden. Verstösse, die durch die vorhergehenden Artikel bestraft werden.
Art. 8 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 8 - [Aufhebungsbestimmung]
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