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Vue multilingue de Loi du 01/03/2002
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Loi relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction. - Traduction allemande de dispositions modificatives Wet betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er MARS 2002. - Loi relative au placement provisoire de mineurs ayant commis un fait qualifié infraction. - Traduction allemande de dispositions modificatives Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 MAART 2002. - Wet betreffende de voorlopige plaatsing van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit hebben gepleegd. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen De respectievelijk in bijlagen 1 en 2 gevoegde teksten zijn de Duitse vertaling :
- des chapitres Ier et VII de la loi du 13 juin 2006 modifiant la - van de hoofdstukken I en VII van de wet van 13 juni 2006 tot
législation relative à la protection de la jeunesse et à la prise en wijziging van de wetgeving betreffende de jeugdbescherming en het ten
charge des mineurs ayant commis un fait qualifié infraction (Moniteur laste nemen van minderjarigen die een als misdrijf omschreven feit
belge du 19 juillet 2006); hebben gepleegd (Belgisch Staatsblad van 19 juli 2006);
- du titre Ier et du titre II, chapitre VII, section 2, de la loi du - van titel I en titel II, hoofdstuk VII, afdeling 2, van de wet van
27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur 27 december 2006 houdende diverse bepalingen (II) (Belgisch Staatsblad
belge du 28 décembre 2006). van 28 december 2006).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
13. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den 13. JUNI 2006 - Gesetz zur Abänderung der Rechtsvorschriften über den
Jugendschutz und die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat Jugendschutz und die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben qualifizierte Tat begangen haben
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
(...) (...)
KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März KAPITEL VII - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes vom 1. März
2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als 2002 über die vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben Straftat qualifizierte Tat begangen haben
Art. 60 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die Art. 60 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die
vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, werden die Wörter "des Gesetzes vom qualifizierte Tat begangen haben, werden die Wörter "des Gesetzes vom
8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes
vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger,
die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die
Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
Art. 61 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 61 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. Die als Straftat 1. Nr. 2 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: "2. Die als Straftat
qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt wird, könnte bei qualifizierte Tat, für die die Person verfolgt wird, könnte bei
Volljährigkeit der Person im Sinne des Strafgesetzbuches oder der Volljährigkeit der Person im Sinne des Strafgesetzbuches oder der
besonderen Gesetze eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren besonderen Gesetze eine Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren
oder eine schwerere Strafe nach sich ziehen." oder eine schwerere Strafe nach sich ziehen."
2. In Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52" durch 2. In Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 3 juncto 52" durch
die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 7 juncto 52" ersetzt. die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 7 juncto 52" ersetzt.
3. In Nr. 4 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den 3. In Nr. 4 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
4. In Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52" durch 4. In Nr. 4 werden die Wörter "Artikel 37 § 2 Nr. 4 juncto 52" durch
die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 8 juncto 52" ersetzt. die Wörter "Artikel 37 § 2 Absatz 1 Nr. 8 juncto 52" ersetzt.
Art. 62 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 62 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965
über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April über den Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April
1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung
des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. des durch diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den 2. In § 2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den
Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über Jugendschutz" durch die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über
den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch
diese Tat verursachten Schadens" ersetzt. diese Tat verursachten Schadens" ersetzt.
Art. 63 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 63 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz" durch die
Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Wörter "des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die
Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat
begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat
verursachten Schadens" ersetzt. verursachten Schadens" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2006 Gegeben zu Brüssel, den 13. Juni 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(II) (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Justiz TITEL II - Justiz
(...) (...)
KAPITEL VII - Abänderung der Gesetze vom 8. April 1965 und 1. März KAPITEL VII - Abänderung der Gesetze vom 8. April 1965 und 1. März
2002 in Sachen Jugendkriminalität sowie des Gerichtsgesetzbuches 2002 in Sachen Jugendkriminalität sowie des Gerichtsgesetzbuches
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. März 2002 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. März 2002 über die
vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben qualifizierte Tat begangen haben
Art. 103 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die Art. 103 - Artikel 6 § 2 des Gesetzes vom 1. März 2002 über die
vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat vorläufige Unterbringung Minderjähriger, die eine als Straftat
qualifizierte Tat begangen haben, wird durch folgende Absätze ergänzt: qualifizierte Tat begangen haben, wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Nach Erhalt der Stellungnahme der Direktion des Zentrums und der "Nach Erhalt der Stellungnahme der Direktion des Zentrums und der
Erlaubnis übermittelt die Kanzlei der Staatsanwaltschaft unverzüglich Erlaubnis übermittelt die Kanzlei der Staatsanwaltschaft unverzüglich
eine Kopie davon. eine Kopie davon.
Für das Verlassen der Einrichtung zwecks Erscheinen vor Gericht, aus Für das Verlassen der Einrichtung zwecks Erscheinen vor Gericht, aus
medizinischen Gründen oder um beim Tod eines Familienmitglieds bis zum medizinischen Gründen oder um beim Tod eines Familienmitglieds bis zum
zweiten Grad einschliesslich einer Bestattung in Belgien beizuwohnen, zweiten Grad einschliesslich einer Bestattung in Belgien beizuwohnen,
ist keine Erlaubnis des Jugendrichters oder des Untersuchungsrichters ist keine Erlaubnis des Jugendrichters oder des Untersuchungsrichters
erforderlich. Der König kann diese Vorschrift auf andere Arten von erforderlich. Der König kann diese Vorschrift auf andere Arten von
Ausgängen ausdehnen. Ausgängen ausdehnen.
Verweigert das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter die Verweigert das Jugendgericht oder der Untersuchungsrichter die
Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, gibt das Gericht beziehungsweise Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, gibt das Gericht beziehungsweise
der Richter die Gründe für dieses Verbot an, die auf einem oder der Richter die Gründe für dieses Verbot an, die auf einem oder
mehreren der folgenden Elemente beruhen: mehreren der folgenden Elemente beruhen:
1. Das Verhalten des Betreffenden stellt für ihn selbst oder für 1. Das Verhalten des Betreffenden stellt für ihn selbst oder für
andere eine Gefahr dar. andere eine Gefahr dar.
2. Es bestehen ernsthafte Gründe zur Befürchtung, dass der Betreffende 2. Es bestehen ernsthafte Gründe zur Befürchtung, dass der Betreffende
neue als Straftaten qualifizierte Taten begeht, sich dem Zugriff der neue als Straftaten qualifizierte Taten begeht, sich dem Zugriff der
Justiz entzieht, Beweismaterial zu beseitigen versucht oder mit Justiz entzieht, Beweismaterial zu beseitigen versucht oder mit
Drittpersonen kolludiert. Drittpersonen kolludiert.
3. Das Interesse eines Opfers oder seines Umfeldes erfordert dieses 3. Das Interesse eines Opfers oder seines Umfeldes erfordert dieses
Verbot. Der Jugendrichter oder der Untersuchungsrichter kann den Verbot. Der Jugendrichter oder der Untersuchungsrichter kann den
Dienst für Opferbetreuung ersuchen, eine Tatopferkarte zu erstellen." Dienst für Opferbetreuung ersuchen, eine Tatopferkarte zu erstellen."
» »
Art. 104 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 1 gestrichen und die Art. 104 - In Artikel 7 desselben Gesetzes wird § 1 gestrichen und die
Aufteilung in Paragraphen aufgehoben. Aufteilung in Paragraphen aufgehoben.
Art. 105 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 105 - Artikel 8 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
ergänzt: ergänzt:
"Die Berufung gegen eine Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, hat "Die Berufung gegen eine Erlaubnis, das Zentrum zu verlassen, hat
jedoch während fünfzehn Tagen nach Eingang der Berufungsschrift jedoch während fünfzehn Tagen nach Eingang der Berufungsschrift
aufschiebende Wirkung." aufschiebende Wirkung."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes, abwesend: Verbraucherschutzes, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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