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Vue multilingue de Loi du 01/06/2008
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Loi instaurant une réduction d'impôt pour les participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement du microfinancement dans les pays en développement et fixant les conditions d'agrément en tant que fonds de développement. - Traduction allemande Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er JUIN 2008. - Loi instaurant une réduction d'impôt pour les participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement du microfinancement dans les pays en développement et fixant les conditions d'agrément en tant que fonds de développement. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 JUNI 2008. - Wet houdende de invoering van een belastingsvermindering voor aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden voor de erkenning als ontwikkelingsfonds. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juni
loi du 1er juin 2008 instaurant une réduction d'impôt pour les 2008 houdende de invoering van een belastingsvermindering voor
participations sous la forme d'actions dans des fonds de développement
du microfinancement dans les pays en développement et fixant les aandelen in ontwikkelingsfondsen voor microfinanciering in
conditions d'agrément en tant que fonds de développement (Moniteur ontwikkelingslanden en houdende de vaststelling van de voorwaarden
belge du 4 juillet 2008). voor de erkenning als ontwikkelingsfonds (Belgisch Staatsblad van 4
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction juli 2008). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
1. JUNI 2008 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für 1. JUNI 2008 - Gesetz zur Einführung einer Steuerermässigung für
Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für
Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist
beziehungsweise sind zu verstehen unter: beziehungsweise sind zu verstehen unter:
1. Entwicklungsfonds: Organisationen, die Mikrofinanzierungsinstituten 1. Entwicklungsfonds: Organisationen, die Mikrofinanzierungsinstituten
in Entwicklungsländern finanzielle Mittel in Form von Krediten, in Entwicklungsländern finanzielle Mittel in Form von Krediten,
Garantien oder Beteiligungen zur Verfügung stellen wollen und den Garantien oder Beteiligungen zur Verfügung stellen wollen und den
Kriterien von Artikel 3 § 1 entsprechen, Kriterien von Artikel 3 § 1 entsprechen,
2. Mikrofinanzierung: das Gewähren von Kleinkrediten und anderen 2. Mikrofinanzierung: das Gewähren von Kleinkrediten und anderen
Finanzdienstleistungen an Personen, die ein Kleinstunternehmen Finanzdienstleistungen an Personen, die ein Kleinstunternehmen
errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen errichten oder bereits betreiben und keinen Zugang zu konventionellen
Geldkreisläufen haben, Geldkreisläufen haben,
3. Entwicklungsländer: Länder, die im ersten Teil der Liste des 3. Entwicklungsländer: Länder, die im ersten Teil der Liste des
Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für Ausschusses für Entwicklungshilfe (DAC) der Organisation für
Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufgenommen
sind, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommission für sind, mit Ausnahme der Mitgliedsstaaten der Wirtschaftskommission für
Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE), Europa der Vereinten Nationen (UN/ECE),
4. Mikrofinanzierungsinstituten: Einrichtungen in Entwicklungsländern, 4. Mikrofinanzierungsinstituten: Einrichtungen in Entwicklungsländern,
die Kleinkredite und andere Finanzdienstleistungen Personen gewähren, die Kleinkredite und andere Finanzdienstleistungen Personen gewähren,
die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen die ein Kleinstunternehmen errichten oder bereits betreiben und keinen
Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben. Zugang zu konventionellen Geldkreisläufen haben.
Art. 3 - § 1 - Um als Entwicklungsfonds zugelassen zu werden, muss die Art. 3 - § 1 - Um als Entwicklungsfonds zugelassen zu werden, muss die
antragstellende Organisation oder die antragstellende Abteilung einer antragstellende Organisation oder die antragstellende Abteilung einer
Organisation folgenden Kriterien entsprechen: Organisation folgenden Kriterien entsprechen:
1. die Rechtsform nach belgischem Recht annehmen: 1. die Rechtsform nach belgischem Recht annehmen:
a) einer nach dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung a) einer nach dem Königlichen Erlass vom 8. Januar 1962 zur Festlegung
der Bedingungen für die Zulassung der nationalen der Bedingungen für die Zulassung der nationalen
Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften Genossenschaftsverbände und der Genossenschaften
b) oder einer Genossenschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne des b) oder einer Genossenschaft mit sozialer Zielsetzung im Sinne des
Artikels 661 des Gesellschaftsgesetzbuches, Artikels 661 des Gesellschaftsgesetzbuches,
2. während der letzten drei Jahre anhand von Krediten, Garantien oder 2. während der letzten drei Jahre anhand von Krediten, Garantien oder
Beteiligungen ununterbrochen Finanzierungen entwickelt haben, Beteiligungen ununterbrochen Finanzierungen entwickelt haben,
3. über ein Portfolio für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern mit 3. über ein Portfolio für Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern mit
einem Mindestbetrag von 500.000 EUR verfügen, einem Mindestbetrag von 500.000 EUR verfügen,
4. satzungsmässig eine soziale Zielsetzung verfolgen und keine 4. satzungsmässig eine soziale Zielsetzung verfolgen und keine
Profitmaximierung betreiben. Profitmaximierung betreiben.
§ 2 - Die Zulassung des Entwicklungsfonds ist für fünf Jahre gültig § 2 - Die Zulassung des Entwicklungsfonds ist für fünf Jahre gültig
und erneuerbar. und erneuerbar.
§ 3 - Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der § 3 - Der König legt das Verfahren zur Erteilung und zum Entzug der
Zulassung als Entwicklungsfonds fest. Zulassung als Entwicklungsfonds fest.
Art. 4 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des Art. 4 - In Titel II Kapitel III Abschnitt I des
Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIterdecies, Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird ein Unterabschnitt IIterdecies,
der einen Artikel 145/32 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: der einen Artikel 145/32 umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Unterabschnitt IIterdecies - Ermässigung für Ausgaben zugunsten von « Unterabschnitt IIterdecies - Ermässigung für Ausgaben zugunsten von
Entwicklungsfonds - Rücknahme der Ermässigung Entwicklungsfonds - Rücknahme der Ermässigung
Art. 145/32 - § 1 - Bei Zeichnung von Namensaktien, die von Art. 145/32 - § 1 - Bei Zeichnung von Namensaktien, die von
Entwicklungsfonds ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für Entwicklungsfonds ausgegeben werden, wird eine Steuerermässigung für
Beträge, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb Beträge, die während des Besteuerungszeitraums für ihren Erwerb
gezahlt wurden, gewährt. gezahlt wurden, gewährt.
Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten Die Steuerermässigung wird unter folgenden Bedingungen und Modalitäten
gewährt: gewährt:
1. Die Aktien wurden von einem Entwicklungsfonds ausgegeben, der nach 1. Die Aktien wurden von einem Entwicklungsfonds ausgegeben, der nach
dem Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für dem Gesetz vom 1. Juni 2008 zur Einführung einer Steuerermässigung für
Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für Beteiligungen in Form von Aktien an Entwicklungsfonds für
Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der Mikrofinanzierung in Entwicklungsländern und zur Festlegung der
Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds zugelassen ist. Bedingungen für die Zulassung als Entwicklungsfonds zugelassen ist.
2. Die gezahlten Beträge belaufen sich auf mindestens 250 EUR. 2. Die gezahlten Beträge belaufen sich auf mindestens 250 EUR.
3. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während 3. Die Aktien müssen ausser im Todesfall ohne Unterbrechung während
mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben. mindestens 60 Monaten im Besitz des Zeichners bleiben.
4. Im Falle einer Veräusserung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf 4. Im Falle einer Veräusserung hat der neue Besitzer kein Anrecht auf
Steuerermässigung. Steuerermässigung.
5. Im Todesfall des Zeichners wird die vorher erhaltene 5. Im Todesfall des Zeichners wird die vorher erhaltene
Steuerermässigung aufrechterhalten. Steuerermässigung aufrechterhalten.
6. Der Zeichner legt der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen 6. Der Zeichner legt der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen
die in § 3 erwähnte Bescheinigung als Beleg bei. die in § 3 erwähnte Bescheinigung als Beleg bei.
Die Steuerermässigung beläuft sich auf 5 Prozent der tatsächlich Die Steuerermässigung beläuft sich auf 5 Prozent der tatsächlich
getätigten Zahlungen. getätigten Zahlungen.
Jeder Ehepartner hat Anrecht auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf Jeder Ehepartner hat Anrecht auf die Ermässigung, wenn die Aktien auf
seinen eigenen Namen ausgestellt sind. seinen eigenen Namen ausgestellt sind.
§ 2 - Wird die Bedingung unter § 1 Absatz 2 Nr. 3 während eines der § 2 - Wird die Bedingung unter § 1 Absatz 2 Nr. 3 während eines der
Jahre nach dem Jahr der Zahlung nicht erfüllt, weil der Zeichner seine Jahre nach dem Jahr der Zahlung nicht erfüllt, weil der Zeichner seine
Aktien in den 60 Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die Aktien in den 60 Monaten nach ihrem Erwerb veräussert hat, wird die
Steuer auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag Steuer auf die Einkünfte des betreffenden Jahres um einen Betrag
erhöht, der so viele Male einem Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich erhöht, der so viele Male einem Sechzigstel der gemäss § 1 tatsächlich
erhaltenen Steuerermässigung entspricht, wie es ganze Monate bis zum erhaltenen Steuerermässigung entspricht, wie es ganze Monate bis zum
Ablauf der Frist von 60 Monaten gibt. Ablauf der Frist von 60 Monaten gibt.
§ 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem § 3 - Jeder zugelassene Entwicklungsfonds erstellt jährlich vor dem
31. März des Steuerjahres folgende Belege: 31. März des Steuerjahres folgende Belege:
a) für das Erwerbsjahr: a) für das Erwerbsjahr:
1. eine Zahlungsbescheinigung, die für den Steuerpflichtigen bestimmt 1. eine Zahlungsbescheinigung, die für den Steuerpflichtigen bestimmt
ist, der im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben hat, ist, der im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben hat,
die zu einer Steuerermässigung berechtigt, und sie bis zum 31. die zu einer Steuerermässigung berechtigt, und sie bis zum 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums in seinem Besitz behält. Dezember des Besteuerungszeitraums in seinem Besitz behält.
Der Steuerpflichtige fügt diese Zahlungsbescheinigung seiner Der Steuerpflichtige fügt diese Zahlungsbescheinigung seiner
Steuererklärung bei. Steuererklärung bei.
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Zahlungsbescheinigung Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Zahlungsbescheinigung
stehen: stehen:
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Name und Adresse des Steuerpflichtigen,
- Datum des Erwerbs der Aktie, - Datum des Erwerbs der Aktie,
- gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt,
- Betrag der Steuerermässigung. - Betrag der Steuerermässigung.
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular
fest, fest,
2. eine Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, 2. eine Liste für den Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen,
die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben haben, die die im Laufe des Besteuerungszeitraums eine Aktie erworben haben, die
zu einer Steuerermässigung berechtigt. zu einer Steuerermässigung berechtigt.
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen:
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Name und Adresse des Steuerpflichtigen,
- Datum des Erwerbs der Aktie, - Datum des Erwerbs der Aktie,
- gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt, - gezahlte Summe, die für eine Steuerermässigung in Frage kommt,
- Betrag der Steuerermässigung. - Betrag der Steuerermässigung.
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular
fest, fest,
b) für jedes Steuerjahr: b) für jedes Steuerjahr:
1. eine auf Papier oder elektronisch angefertigte Liste für den 1. eine auf Papier oder elektronisch angefertigte Liste für den
Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des Besteuerungsdienst mit allen Steuerpflichtigen, die im Laufe des
Besteuerungszeitraums eine Aktie binnen fünf Jahren nach ihrem Erwerb Besteuerungszeitraums eine Aktie binnen fünf Jahren nach ihrem Erwerb
veräussert haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt hat. veräussert haben, die zu einer Steuerermässigung berechtigt hat.
Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen: Folgende Angaben müssen mindestens auf dieser Liste stehen:
- Name und Adresse des Steuerpflichtigen, - Name und Adresse des Steuerpflichtigen,
- Datum des Erwerbs der Aktie, - Datum des Erwerbs der Aktie,
- Datum der Veräusserung der Aktie, - Datum der Veräusserung der Aktie,
- Anzahl Monate, die für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage - Anzahl Monate, die für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage
kommen, kommen,
- Betrag, der für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommt. - Betrag, der für die Rücknahme der Steuerermässigung in Frage kommt.
Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular Der König regelt die anderen Modalitäten und legt ein Musterformular
fest. » fest. »
Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2008 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juni 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der Der Vizepremierminister und Minister der Justiz und der
Institutionellen Reformen Institutionellen Reformen
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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