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| Loi relative à la sécurité et la protection des infrastructures critiques. - Traduction allemande | Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 1er JUILLET 2011. - Loi relative à la sécurité et la protection des | 1 JULI 2011. - Wet betreffende de beveiliging en de bescherming van |
| infrastructures critiques. - Traduction allemande | kritieke infrastructuren. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 juli |
| loi du 1er juillet 2011 relative à la sécurité et la protection des | 2011 betreffende de beveiliging en de bescherming van de kritieke |
| infrastructures critiques (Moniteur belge du 15 juillet 2011). | infrastrukturen (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
| 1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der | 1. JULI 2011 - Gesetz über die Sicherheit und den Schutz der |
| kritischen Infrastrukturen | kritischen Infrastrukturen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des | Art. 2 - Durch vorliegendes Gesetz wird die Richtlinie 2008/114/EG des |
| Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung | Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung |
| europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der | europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der |
| Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. | Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, teilweise umgesetzt. |
| Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale | Die GDKZ, wie in Artikel 3 Nr. 1 definiert, wird als nationale |
| Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, | Kontaktstelle für den Schutz europäischer kritischer Infrastrukturen, |
| nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und | nachstehend "EPSKI-Kontaktstelle" genannt, für alle Sektoren und |
| Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen | Teilsektoren, für Belgien in seinen Beziehungen mit der Europäischen |
| Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt. | Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union benannt. |
| Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse versteht man unter: | Ausführungserlasse versteht man unter: |
| 1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen | 1. "GDKZ": Generaldirektion Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und | Dienstes Inneres, beauftragt mit dem besonderen Schutz von Gütern und |
| Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche | Personen und mit der nationalen Koordinierung in Sachen öffentliche |
| Ordnung, | Ordnung, |
| 2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet | 2. "KOBA": Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse, eingerichtet |
| durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, | durch das Gesetz vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse, |
| 3. "sektorspezifischer Behörde": | 3. "sektorspezifischer Behörde": |
| a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen | a) für den Verkehrssektor: den für das Transportwesen zuständigen |
| Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied | Minister oder ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied |
| seiner Verwaltung, | seiner Verwaltung, |
| b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder | b) für den Energiesektor: den für Energie zuständigen Minister oder |
| ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, | ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, |
| c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder | c) für den Finanzsektor: den für Finanzen zuständigen Minister oder |
| ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, | ein von ihm beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung, |
| d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die | d) für den Sektor der elektronischen Kommunikation: den für die |
| Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm | Elektronische Kommunikation zuständigen Minister oder ein von ihm |
| beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung | beauftragtes leitendes Personalmitglied seiner Verwaltung |
| beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen | beziehungsweise ein von ihm beauftragtes Mitglied des Belgischen |
| Instituts für Post- und Fernmeldewesen, | Instituts für Post- und Fernmeldewesen, |
| 4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von | 4. "kritischer Infrastruktur": Anlage, System oder Teil davon, von |
| föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die | föderalem Interesse, die von wesentlicher Bedeutung für die |
| Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der | Aufrechterhaltung wichtiger gesellschaftlicher Funktionen, der |
| Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen | Gesundheit, der Sicherheit, der Sicherung und des wirtschaftlichen |
| oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des | oder sozialen Wohlergehens der Bevölkerung sind und deren Störung des |
| Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese | Betriebs oder Zerstörung erhebliche Auswirkungen hätte, da diese |
| Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, | Funktionen nicht aufrechterhalten werden könnten, |
| 5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet | 5. "nationaler kritischer Infrastruktur": auf belgischem Staatsgebiet |
| gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder | gelegene kritische Infrastuktur, deren Störung des Betriebs oder |
| Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, | Zerstörung erhebliche Auswirkungen im Land hätte, |
| 6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische | 6. "europäischer kritischer Infrastruktur": nationale kritische |
| Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche | Infrastruktur, deren Störung des Betriebs oder Zerstörung erhebliche |
| Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union | Auswirkungen in mindestens zwei Mitgliedstaaten der Europäischen Union |
| hätte, | hätte, |
| 7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als | 7. "anderen Punkten von föderalem Interesse": Orte, die zwar nicht als |
| kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem | kritische Infrastrukturen ausgewiesen sind, aber von besonderem |
| Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von | Interesse für die öffentliche Ordnung, für den besonderen Schutz von |
| Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für | Personen und Gütern, für die Bewältigung von Notsituationen oder für |
| militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen | militärische Belange sind und die das Ergreifen von Schutzmassnahmen |
| durch die GDKZ erfordern könnten, | durch die GDKZ erfordern könnten, |
| 8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische | 8. "Punkten von lokalem Interesse": Orte, die zwar weder kritische |
| Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber | Infrastrukturen noch andere Punkte von föderalem Interesse sind, aber |
| von besonderem Interesse für die Ausführung der | von besonderem Interesse für die Ausführung der |
| verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das | verwaltungspolizeilichen Aufträge auf lokaler Ebene sind und die das |
| Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister | Ergreifen von besonderen Schutzmassnahmen durch den Bürgermeister |
| erfordern könnten, | erfordern könnten, |
| 9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im | 9. "elektronischer Kommunikation": elektronische Kommunikation im |
| Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Sinne des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
| Kommunikation, | Kommunikation, |
| 10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für | 10. "Betreiber": jede natürliche oder juristische Person, die für |
| Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder | Investitionen in oder für den laufenden Betrieb von nationalen oder |
| europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, | europäischen kritischen Infrastrukturen verantwortlich ist, |
| 11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7. | 11. "Polizeidiensten": Polizeidienste im Sinne des Gesetzes vom 7. |
| Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes, | integrierten Polizeidienstes, |
| 12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom | 12. "KIZ": Kommunikations- und Informationszentrum, wie im Gesetz vom |
| 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes erwähnt. | integrierten Polizeidienstes erwähnt. |
| KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen | KAPITEL 2 - Sicherheit und Schutz der kritischen Infrastrukturen |
| Abschnitt 1 - Anwendungsbereich | Abschnitt 1 - Anwendungsbereich |
| Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den | Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den |
| Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und | Verkehrssektor und den Energiesektor in Bezug auf die Sicherheit und |
| den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen. | den Schutz der nationalen und europäischen kritischen Infrastrukturen. |
| Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 | Es findet jedoch keine Anwendung auf die im Gesetz vom 15. April 1994 |
| über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren | über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren |
| ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
| erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung | erwähnten kerntechnischen Anlagen, mit Ausnahme der zur Übertragung |
| von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage | von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage |
| für industrielle Stromerzeugung. | für industrielle Stromerzeugung. |
| § 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: | § 2 - Der Energiesektor umfasst folgende Teilsektoren: |
| 1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und | 1. Strom: Infrastrukturen und Anlagen zur Stromerzeugung und |
| -übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, | -übertragung im Hinblick auf die Stromversorgung, |
| 2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie | 2. Öl: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Öl sowie |
| Öltransport in Rohrfernleitungen, | Öltransport in Rohrfernleitungen, |
| 3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, | 3. Gas: Gewinnung, Raffinierung, Behandlung und Lagerung von Gas, |
| Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. | Gastransport in Rohrfernleitungen und LNG-Terminals. |
| Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: | Der Verkehrssektor umfasst folgende Teilsektoren: |
| 1. Strassenverkehr | 1. Strassenverkehr |
| 2. Schienenverkehr | 2. Schienenverkehr |
| 3. Luftverkehr | 3. Luftverkehr |
| 4. Binnenschifffahrt | 4. Binnenschifffahrt |
| 5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. | 5. Hochsee- und Küstenschifffahrt und Häfen. |
| § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine | § 3 - In Abweichung von § 1 Absatz 1 findet vorliegendes Kapitel keine |
| Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr. | Anwendung auf den Teilsektor Luftverkehr. |
| Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im | Unbeschadet des Artikels 2 Absatz 2 ergreift der König durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch | Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch |
| die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von | die Aufhebung, die Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von |
| Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des | Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der Richtlinie 2008/114/EG des |
| Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung | Rates vom 8. Dezember 2008 über die Ermittlung und Ausweisung |
| europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der | europäischer kritischer Infrastrukturen und die Bewertung der |
| Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu | Notwendigkeit, ihren Schutz zu verbessern, in Sachen Luftverkehr zu |
| gewährleisten. | gewährleisten. |
| § 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und | § 4 - Vorliegendes Kapitel findet Anwendung auf den Finanzsektor und |
| auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die | auf den Sektor der elektronischen Kommunikation in Bezug auf die |
| Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen. | Sicherheit und den Schutz der nationalen kritischen Infrastrukturen. |
| Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen | Abschnitt 2 - Identifizierung und Ausweisung der kritischen |
| Infrastrukturen | Infrastrukturen |
| Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in | Art. 5 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde identifiziert für den in |
| ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und | ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Sektor die nationalen und |
| europäischen kritischen Infrastrukturen. | europäischen kritischen Infrastrukturen. |
| Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen | Sie nimmt diese Identifizierung vor nach Konsultierung der Regionen |
| für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen | für die in deren Zuständigkeitsbereich fallenden potenziellen |
| kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, | kritischen Infrastrukturen und, sofern sie es für nützlich erachtet, |
| der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer | der Vertreter des Sektors und der Betreiber potenzieller kritischer |
| Infrastrukturen. | Infrastrukturen. |
| § 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und | § 2 - Das Verfahren für die Identifizierung der nationalen und |
| europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt. | europäischen kritischen Infrastrukturen wird in der Anlage festgelegt. |
| Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische | Art. 6 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische |
| Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen | Kriterien fest, denen nationale kritische Infrastrukturen entsprechen |
| müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden | müssen, unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden |
| Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach | Sektors, in Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach |
| Konsultierung der betreffenden Regionen. | Konsultierung der betreffenden Regionen. |
| § 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien | § 2 - Die sektorspezifische Behörde legt sektorspezifische Kriterien |
| fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, | fest, denen europäische kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, |
| unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in | unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betreffenden Sektors, in |
| Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der | Absprache mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der |
| betreffenden Regionen. | betreffenden Regionen. |
| § 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und | § 3 - Die sektorübergreifenden Kriterien, die nationale und |
| europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: | europäische kritische Infrastrukturen erfüllen müssen, sind: |
| 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, | 1. mögliche Anzahl Opfer, insbesondere Anzahl Tote oder Verletzte, |
| oder | oder |
| 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher | 2. mögliche wirtschaftliche Folgen, insbesondere wirtschaftlicher |
| Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder | Verlust und/oder Minderung der Qualität von Erzeugnissen oder |
| Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die | Dienstleistungen, einschliesslich möglicher Auswirkungen auf die |
| Umwelt, oder | Umwelt, oder |
| 3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere | 3. mögliche Auswirkungen auf die Öffentlichkeit, insbesondere |
| Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und | Auswirkungen auf das Vertrauen der Öffentlichkeit, physisches Leid und |
| Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls | Störung des täglichen Lebens, einschliesslich des Ausfalls |
| wesentlicher Dienstleistungen. | wesentlicher Dienstleistungen. |
| § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die | § 4 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die |
| Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen | Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien fest, denen |
| nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache | nationale kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, in Absprache |
| mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden | mit der GDKZ und gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden |
| Regionen. | Regionen. |
| Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden | Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden |
| Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer | Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer |
| Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. | Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. |
| § 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die | § 5 - Die sektorspezifische Behörde legt die Auswirkungsgrade oder die |
| Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische | Grenzwerte für die sektorübergreifenden Kriterien, denen europäische |
| kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in | kritische Infrastrukturen entsprechen müssen, im Einzelfall fest, in |
| Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und | Absprache mit der GDKZ, mit den betroffenen Mitgliedstaaten und |
| gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. | gegebenenfalls nach Konsultierung der betreffenden Regionen. |
| Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden | Die Auswirkungsgrade oder die Grenzwerte für die sektorübergreifenden |
| Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer | Kriterien leiten sich ab aus der Schwere der Auswirkungen einer |
| Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. | Störung des Betriebs oder Zerstörung einer bestimmten Infrastruktur. |
| Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von | Art. 7 - § 1 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von |
| ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen | ihr identifizierten potenziellen nationalen kritischen Infrastrukturen |
| an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. | an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. |
| Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls | Anschliessend nimmt sie nach Stellungnahme der GDKZ und gegebenenfalls |
| nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der | nach Konsultierung der betreffenden Regionen die Ausweisung der |
| nationalen kritischen Infrastrukturen vor. | nationalen kritischen Infrastrukturen vor. |
| § 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr | § 2 - Die sektorspezifische Behörde leitet die Liste der von ihr |
| identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen | identifizierten potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen |
| an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. | an die GDKZ und gegebenenfalls an die betreffenden Regionen weiter. |
| Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der | Die EPSKI-Kontaktstelle ist beauftragt, in Zusammenarbeit mit der |
| sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden | sektorspezifischen Behörde und gegebenenfalls mit den betreffenden |
| Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen | Regionen bilaterale oder multilaterale Gespräche mit den betroffenen |
| Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl | Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzunehmen, sowohl |
| hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten | hinsichtlich der auf belgischem Staatsgebiet identifizierten |
| potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch | potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen als auch |
| derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet | derjenigen, die andere Mitgliedstaaten auf ihrem Staatsgebiet |
| identifiziert haben. | identifiziert haben. |
| Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen | Wenn es zu einer Einigung über die europäischen kritischen |
| Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die | Infrastrukturen auf belgischem Staatsgebiet gekommen ist, nimmt die |
| sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor. | sektorspezifische Behörde die Ausweisung dieser Infrastrukturen vor. |
| Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den | Art. 8 - Die sektorspezifische Behörde notifiziert dem Betreiber den |
| mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur | mit Gründen versehenen Beschluss zur Ausweisung seiner Infrastruktur |
| als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung. | als kritische Infrastruktur per Bote gegen Empfangsbestätigung. |
| Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche | Art. 9 - Die sektorspezifische Behörde sorgt für die kontinuierliche |
| Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der | Verfolgung des Prozesses der Identifizierung und der Ausweisung der |
| kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes | kritischen Infrastrukturen und erneuert ihn in jedem Fall auf erstes |
| Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere | Verlangen der GDKZ und in der von ihr festgelegten Frist, insbesondere |
| entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten | entsprechend den von der Europäischen Union auferlegten |
| Verpflichtungen. | Verpflichtungen. |
| Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung | Art. 10 - § 1 - Binnen einem Jahr ab Notifizierung der Ausweisung |
| einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ | einer Infrastruktur als kritische Infrastruktur beantragt die GDKZ |
| beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den | beim KOBA eine Bedrohungsanalyse für diese Infrastruktur und für den |
| Teilsektor, dem sie angehört. | Teilsektor, dem sie angehört. |
| § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht | § 2 - Die Bedrohungsanalyse im Sinne des vorliegenden Kapitels bezieht |
| sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der | sich auf jede Art von Bedrohung, die in den Zuständigkeitsbereich der |
| in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
| Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt. | Bedrohungsanalyse erwähnten Unterstützungsdienste fällt. |
| Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen | Die Bedrohungsanalyse besteht aus einer Bewertung, die es ermöglichen |
| muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder | muss zu beurteilen, ob in Bezug auf eine kritische Infrastruktur oder |
| einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese | einen Teilsektor Bedrohungen auftreten können oder, falls diese |
| bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche | bereits festgestellt worden sind, wie sie sich entwickeln und welche |
| Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind. | Massnahmen gegebenenfalls notwendig sind. |
| Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union | Art. 11 - § 1 - Entsprechend den von der Europäischen Union |
| auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde | auferlegten Verpflichtungen erstattet die sektorspezifische Behörde |
| der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über | der EPSKI-Kontaktstelle auf Verlangen einen schriftlichen Bericht über |
| die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen | die in den Zuständigkeitsbereich ihres Sektors fallenden europäischen |
| kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. | kritischen Infrastrukturen und die Art der anzutreffenden Risiken. |
| § 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 | § 2 - Diese Berichte werden gemäss dem Gesetz vom 11. Dezember 1998 |
| über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, | über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, |
| -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert. | -bescheinigungen und -stellungnahmen klassifiziert. |
| Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer | Abschnitt 3 - Interne Massnahmen zur Sicherheit kritischer |
| Infrastrukturen | Infrastrukturen |
| Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt | Art. 12 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur benennt |
| eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der | eine Kontaktstelle für die Sicherheit und übermittelt der |
| sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs | sektorspezifischen Behörde die Kontaktinformationen binnen sechs |
| Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur | Monaten ab Notifizierung der Ausweisung als kritische Infrastruktur |
| und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen. | und nach jeder Aktualisierung dieser Informationen. |
| Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto | Die Kontaktstelle für die Sicherheit dient für alle Fragen in puncto |
| Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der | Sicherheit und Schutz der Infrastruktur als Kontaktstelle zwischen der |
| Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem | Infrastruktur und der sektorspezifischen Behörde, der GDKZ, dem |
| Bürgermeister und den Polizeidiensten. | Bürgermeister und den Polizeidiensten. |
| § 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die | § 2 - Wenn aufgrund nationaler oder internationaler Bestimmungen, die |
| in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine | in einem Sektor oder Teilsektor anwendbar sind, bereits eine |
| Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber | Kontaktstelle für die Sicherheit besteht, übermittelt der Betreiber |
| einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die | einer kritischen Infrastruktur der sektorspezifischen Behörde die |
| Kontaktinformationen dieser Stelle. | Kontaktinformationen dieser Stelle. |
| § 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr | § 3 - Die Kontaktstelle für die Sicherheit ist rund um die Uhr |
| verfügbar. | verfügbar. |
| Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt | Art. 13 - § 1 - Der Betreiber einer kritischen Infrastruktur erstellt |
| einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den | einen Sicherheitsplan des Betreibers, nachstehend SPB genannt, um den |
| Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen | Risiken der Störung des Betriebs oder einer Zerstörung der kritischen |
| Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und | Infrastruktur durch die Ausarbeitung interner materieller und |
| organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu | organisatorischer Massnahmen vorzubeugen, sie zu begrenzen und zu |
| neutralisieren. | neutralisieren. |
| § 2 - Der SPB umfasst mindestens: | § 2 - Der SPB umfasst mindestens: |
| 1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar | 1. permanente interne Sicherheitsmassnahmen, die jederzeit anwendbar |
| sind, | sind, |
| 2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung | 2. abgestufte interne Sicherheitsmassnahmen, die der Bedrohung |
| entsprechend anzuwenden sind. | entsprechend anzuwenden sind. |
| Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann | Für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro Teilsektor kann |
| der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme | der König diese Massnahmen ausführlich darlegen und die Aufnahme |
| bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. | bestimmter Informationen in den SPB auferlegen. |
| § 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende | § 3 - Das Verfahren zur Erstellung des SPB umfasst mindestens folgende |
| Schritte: | Schritte: |
| 1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, | 1. Inventarisierung und Lokalisierung der Punkte der Infrastruktur, |
| die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die | die, falls sie angetastet würden, die Störung des Betriebs oder die |
| Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, | Zerstörung der Infrastruktur hervorrufen könnten, |
| 2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten | 2. Risikoanalyse, bestehend aus einer Identifizierung der wichtigsten |
| relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich | relevanten Szenarien potenzieller Bedrohungen hinsichtlich |
| vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die | vorsätzlicher Handlungen, die auf die Störung des Betriebs oder die |
| Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, | Zerstörung der kritischen Infrastruktur hinzielen, |
| 3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der | 3. Analyse der Schwachstellen der kritischen Infrastruktur und der |
| möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer | möglichen Auswirkungen einer Störung ihres Betriebs oder ihrer |
| Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, | Zerstörung, entsprechend den jeweils berücksichtigten Szenarien, |
| 4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl | 4. für jedes Szenario aus der Risikoanalyse, Identifizierung, Auswahl |
| und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. | und Priorisierung der internen Sicherheitsmassnahmen. |
| § 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab | § 4 - Der Betreiber erstellt den SPB binnen einem Jahr ab |
| Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische | Notifizierung der Ausweisung seiner Infrastruktur als kritische |
| Infrastruktur. | Infrastruktur. |
| Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen | Binnen derselben Frist setzt er die im SPB vorgesehenen internen |
| Sicherheitsmassnahmen um. | Sicherheitsmassnahmen um. |
| § 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. | § 5 - Für Häfen, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. |
| Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der | Februar 2007 über die Gefahrenabwehr im Seeverkehr fallen, wird der |
| durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB | durch dieses Gesetz auferlegte Hafensicherheitsplan dem SPB |
| gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
| § 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die | § 6 - Der Betreiber ist für die Organisation von Übungen und die |
| Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder | Aktualisierung des SPB entsprechend den aus den Übungen oder jeder |
| Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen | Änderung der Risikoanalyse hervorgehenden Erkenntnissen |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die | Der König legt für einen bestimmten Sektor oder einen Teilsektor die |
| Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest. | Häufigkeit der Übungen und der Aktualisierungen des SPB fest. |
| Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro | Der König legt für einen bestimmten Sektor oder gegebenenfalls pro |
| Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den | Teilsektor die Modalitäten der Beteiligung der Polizeidienste an den |
| Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden. | Übungen fest, die vom Betreiber organisiert werden. |
| Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, | Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, |
| die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information | die in einem bestimmten Sektor oder einem Teilsektor die Information |
| bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei | bestimmter Dienste auferlegen, ist der Betreiber verpflichtet, bei |
| einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur | einem Ereignis, das die Sicherheit der kritischen Infrastruktur |
| bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. | bedrohen kann, sofort das KIZ zu benachrichtigen. |
| § 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten | § 2 - Gemäss den vom Minister des Innern bestimmten Modalitäten |
| benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es | benachrichtigt das KIZ die GDKZ über jedes Ereignis, von dem es |
| Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen | Kenntnis hat und das die Sicherheit der kritischen Anlage bedrohen |
| kann. | kann. |
| § 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung | § 3 - Wenn das Ereignis die Störung des Betriebs oder die Zerstörung |
| der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, | der betreffenden kritischen Infrastruktur verursachen kann, |
| benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige | benachrichtigt die EPSKI-Kontaktstelle die zuständige |
| sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen | sektorspezifische Behörde und, im Fall einer europäischen kritischen |
| Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten. | Infrastruktur, die betroffenen Mitgliedstaaten. |
| Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen | Abschnitt 4 - Externe Massnahmen zum Schutz kritischer Infrastrukturen |
| Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
| gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe |
| Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage | Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen auf der Grundlage |
| einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss | einer auf ihr Verlangen hin oder von Amts wegen durch das KOBA gemäss |
| Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse. | Artikel 10 § 2 durchgeführten Bedrohungsanalyse. |
| Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf | Art. 16 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf |
| dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister | dem Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister |
| externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei | externe Massnahmen zum Schutz der kritischen Infrastrukturen, wobei |
| diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ | diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen der GDKZ |
| stehen dürfen. | stehen dürfen. |
| Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen | Art. 17 - § 1 - Die in den Artikeln 15 und 16 erwähnten externen |
| Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der | Schutzmassnahmen werden von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der |
| Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis | Einsatzkoordination und -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis |
| 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. | 7/3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. |
| § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in | § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in |
| Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes | Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des |
| Innern an die Polizeidienste. | Innern an die Polizeidienste. |
| § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und | § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und |
| Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember | Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls | integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls |
| an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, | an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, |
| der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten | der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten |
| dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. | dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. |
| Abschnitt 5 - Informationsaustausch | Abschnitt 5 - Informationsaustausch |
| Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für | Art. 18 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für |
| das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen | das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der kritischen |
| Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen. | Infrastrukturen zweckdienlichen Informationen. |
| Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die | Art. 19 - Der Betreiber, die Kontaktstelle für die Sicherheit, die |
| sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste | sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die Polizeidienste |
| arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen | arbeiten jederzeit zusammen durch einen angemessenen |
| Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der | Informationsaustausch in Bezug auf die Sicherheit und den Schutz der |
| kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den | kritischen Infrastruktur, um für eine Übereinstimmung zwischen den |
| internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu | internen Sicherheitsmassnahmen und den externen Schutzmassnahmen zu |
| sorgen. | sorgen. |
| Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder | Art. 20 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder |
| gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die | gegebenenfalls pro Teilsektor die Informationen des SPB, die für die |
| Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in | Erfüllung der Aufträge der GDKZ, der Polizeidienste und des KOBA in |
| Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und | Sachen Schutz der kritischen Infrastrukturen relevant sein können, und |
| die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen. | die Modalitäten für den Zugang zu diesen Informationen. |
| Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die | Art. 21 - Die GDKZ kann dem Betreiber Informationen in Bezug auf die |
| Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem | Bedrohung und die externen Schutzmassnahmen übermitteln, die es dem |
| Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen | Betreiber erlauben, seine abgestuften internen Sicherheitsmassnahmen |
| auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den | auf angemessene Weise anzuwenden und sie in Übereinstimmung mit den |
| externen Schutzmassnahmen zu bringen. | externen Schutzmassnahmen zu bringen. |
| Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie | Die GDKZ kann der betreffenden sektorspezifischen Behörde eine Kopie |
| dieser Informationen übermitteln. | dieser Informationen übermitteln. |
| Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die | Art. 22 - Die sektorspezifische Behörde, die GDKZ, das KOBA und die |
| Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 | Polizeidienste beschränken den Zugang zu den in Artikel 6 §§ 1, 2, 4 |
| und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in | und 5 erwähnten Informationen und zu den Informationen, die ihnen in |
| Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, | Anwendung der Artikel 19 und 20 durch den Betreiber anvertraut werden, |
| auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder | auf Personen, die diesbezüglich für die Ausübung ihrer Funktionen oder |
| ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. | ihres Auftrags Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. |
| Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der | Art. 23 - § 1 - Unbeschadet der Artikel 20 und 25 § 1 Nr. 2 ist der |
| Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und | Betreiber für den Inhalt des SPB an das Berufsgeheimnis gebunden und |
| darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich | darf er den Zugang zum SPB nur Personen gewähren, die diesbezüglich |
| für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags | für die Ausübung ihrer Funktionen oder ihres Auftrags |
| Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. | Informationsbedarf haben und Zugang haben müssen. |
| Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle | Er unterliegt der gleichen Geheimhaltungspflicht für alle |
| Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 | Informationen, die ihm in Anwendung der Artikel 8, 19 und 21 |
| mitgeteilt werden. | mitgeteilt werden. |
| § 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des | § 2 - Verstösse gegen § 1 werden mit den in Artikel 458 des |
| Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. | Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet. |
| Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen | Abschnitt 6 - Kontrolle und Sanktionen |
| Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | Art. 24 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
| Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro | Gerichtspolizeioffiziere wird pro Sektor oder gegebenenfalls pro |
| Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle | Teilsektor ein Inspektionsdienst eingerichtet, der mit der Kontrolle |
| der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors | Ausführungserlasse durch die Betreiber besagten Sektors |
| beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. | beziehungsweise Teilsektors beauftragt ist. |
| § 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder | § 2 - Der König bestimmt für einen bestimmten Sektor oder |
| gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen | gegebenenfalls pro Teilsektor den für die Kontrolle zuständigen |
| Inspektionsdienst. | Inspektionsdienst. |
| Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. | Er kann die Modalitäten der Kontrolle festlegen. |
| § 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer | § 3 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes werden mit einer |
| Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor | Legitimationskarte versehen, deren Muster vom König pro Sektor |
| festgelegt wird. | festgelegt wird. |
| § 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die | § 4 - Der König kann die Ausbildungsbedingungen festlegen, die die |
| Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder | Mitglieder des Inspektionsdienstes für einen bestimmten Sektor oder |
| Teilsektor erfüllen müssen. | Teilsektor erfüllen müssen. |
| Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der | Art. 25 - § 1 - Die Mitglieder des Inspektionsdienstes können bei der |
| Ausübung ihres Auftrags jederzeit: | Ausübung ihres Auftrags jederzeit: |
| 1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte | 1. ohne vorherige Ankündigung auf Vorlage ihrer Legitimationskarte |
| alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle | alle Orte der kritischen Infrastruktur betreten, die ihrer Kontrolle |
| unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen | unterliegen; zu Wohnräumen haben sie nur Zugang mit der vorherigen |
| Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. | Erlaubnis des Richters am Polizeigericht. |
| 2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags | 2. vor Ort den SPB und alle für die Ausübung ihres Auftrags |
| notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen | notwendigen Urkunden, Unterlagen und anderen Informationsquellen |
| einsehen, | einsehen, |
| 3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle | 3. alle Prüfungen, Kontrollen und Vernehmungen vornehmen und alle |
| Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für | Informationen anfordern, die sie für die Ausübung ihres Auftrags für |
| notwendig erachten. | notwendig erachten. |
| § 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem | § 2 - Der König kann für einen bestimmten Sektor oder Teilsektor dem |
| Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller | Inspektionsdienst erlauben, sich eine Kopie des SPB und aller |
| Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser | Urkunden, Unterlagen oder anderen Informationsquellen, die dieser |
| Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, | Dienst für die Ausübung seines Auftrags für notwendig erachtet, |
| aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der | aushändigen zu lassen. Der König kann ebenfalls die Modalitäten der |
| Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. | Aushändigung der Kopie an diesen Dienst festlegen. |
| § 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der | § 3 - Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen kann der |
| Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder | Inspektionsdienst dem Betreiber Empfehlungen, Anweisungen oder |
| Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des | Verwarnungen in Bezug auf die Einhaltung der Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse erteilen. Er kann |
| ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und | ihm eine Frist setzen, damit er sich den Vorschriften anpasst, und |
| kann Protokolle erstellen. | kann Protokolle erstellen. |
| Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | Art. 26 - § 1 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
| Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer | Jahr und einer Geldbusse von 26 bis zu 10.000 EUR oder mit nur einer |
| dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund | dieser Strafen wird der Betreiber belegt, der den durch oder aufgrund |
| des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten | des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse auferlegten |
| Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und | Verpflichtungen in Bezug auf die internen Sicherheitsmassnahmen und |
| den Informationsaustausch nicht nachkommt. | den Informationsaustausch nicht nachkommt. |
| Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde | Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde |
| wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren | wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren |
| belegt. | belegt. |
| § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und | § 2 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und |
| einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser | einer Geldbusse von 26 bis zu 1.000 EUR oder mit nur einer dieser |
| Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die | Strafen wird belegt, wer die Ausführung der Kontrolle durch die |
| Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder | Mitglieder des Inspektionsdienstes vorsätzlich verhindert oder |
| behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm | behindert, sich weigert, die anlässlich dieser Kontrolle von ihm |
| verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte | verlangten Informationen zu übermitteln, oder wissentlich fehlerhafte |
| oder unvollständige Informationen übermittelt. | oder unvollständige Informationen übermittelt. |
| Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde | Bei Rückfall wird die Geldbusse verdoppelt und der Zuwiderhandelnde |
| wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr | wird mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu einem Jahr |
| belegt. | belegt. |
| § 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, | § 3 - Die Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, |
| einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung | einschliesslich des Kapitels VII und des Artikels 85, finden Anwendung |
| auf die vorerwähnten Verstösse. | auf die vorerwähnten Verstösse. |
| KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der | KAPITEL 3 - Schutz der anderen Punkte von föderalem Interesse und der |
| Punkte von lokalem Interesse | Punkte von lokalem Interesse |
| Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | Art. 27 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
| gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift die GDKZ externe |
| Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. | Schutzmassnahmen für die anderen Punkte von föderalem Interesse. |
| § 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem | § 2 - Sofern es zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem |
| Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister | Gebiet der Gemeinde erforderlich ist, ergreift der Bürgermeister |
| externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem | externe Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von föderalem |
| Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den | Interesse, wobei diese Massnahmen nicht im Widerspruch zu den |
| Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. | Entscheidungen der GDKZ stehen dürfen. |
| § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, | § 3 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden, |
| gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister | gerichtspolizeiliche Massnahmen zu treffen, ergreift der Bürgermeister |
| externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse. | externe Massnahmen zum Schutz der Punkte von lokalem Interesse. |
| Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für | Art. 28 - Die GDKZ, die Polizeidienste und das KOBA sammeln die für |
| das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von | das Ergreifen externer Massnahmen zum Schutz der anderen Punkte von |
| föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die | föderalem Interesse zweckdienlichen Informationen und die |
| Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum | Polizeidienste sammeln die für das Ergreifen externer Massnahmen zum |
| Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen. | Schutz der Punkte von lokalem Interesse zweckdienlichen Informationen. |
| Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden | Art. 29 - § 1 - Die in Artikel 27 erwähnten Schutzmassnahmen werden |
| von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und | von den Polizeidiensten ausgeführt, unter der Einsatzkoordination und |
| -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über | -leitung des in Anwendung der Artikel 7/1 bis 7/3 des Gesetzes über |
| das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. | das Polizeiamt bestimmten Polizeioffiziers. |
| § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in | § 2 - Die GDKZ richtet ihre Befehle, Anweisungen und Richtlinien in |
| Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes | Anwendung der Artikel 61, 62 beziehungsweise 97 Absatz 1 des Gesetzes |
| vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des | strukturierten integrierten Polizeidienstes im Namen des Ministers des |
| Innern an die Polizeidienste. | Innern an die Polizeidienste. |
| § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und | § 3 - Der Bürgermeister richtet seine Befehle, Anweisungen und |
| Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember | Richtlinien in Anwendung von Artikel 42 des Gesetzes vom 7. Dezember |
| 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
| integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls | integrierten Polizeidienstes an die Polizeidienste oder gegebenenfalls |
| an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, | an den mit den Aufgaben der Luftfahrtpolizei, der Schifffahrtspolizei, |
| der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten | der Eisenbahnpolizei oder der Strassenpolizei beauftragten |
| dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. | dekonzentrierten Dienst der föderalen Polizei. |
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz |
| der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde |
| Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den | Art. 30 - In Kapitel III des Gesetzes vom 15. April 1994 über den |
| Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender | Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender |
| Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein | Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird ein |
| Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 15bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die | "Art. 15bis - Gemäss Artikel 24 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die |
| Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen | Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen und seinen |
| Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle | Ausführungserlassen ist die Nuklearkontrollbehörde mit der Kontrolle |
| der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung | der Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes auf die zur Übertragung |
| von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage | von Elektrizität verwendeten Komponenten einer kerntechnischen Anlage |
| für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten | für industrielle Stromerzeugung, die aufgrund des vorerwähnten |
| Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische | Gesetzes vom [sic, zu lesen ist: vom 1. Juli 2011 ] als kritische |
| Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt. | Infrastruktur ausgewiesen worden sind, beauftragt. |
| Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." | Die Modalitäten der Kontrolle werden vom König festgelegt." |
| KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen |
| Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 31 - Der König ergreift durch einen im Ministerrat beratenen |
| Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die | Erlass die notwendigen Massnahmen, darunter auch die Aufhebung, die |
| Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von | Hinzufügung, die Abänderung oder die Ersetzung von |
| Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in | Gesetzesbestimmungen, um die Umsetzung der europäischen Richtlinien in |
| Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten. | Bezug auf kritische Infrastrukturen zu gewährleisten. |
| Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen | Er kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bestimmungen |
| von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf | von Kapitel 2 und seiner Ausführungserlasse ganz oder teilweise auf |
| Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar | Sektoren, die nicht in Artikel 4 § 2 erwähnt sind, für anwendbar |
| erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft. | erklären, was nationale kritische Infrastrukturen betrifft. |
| Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Anlage | Anlage |
| Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen | Verfahren zur Identifizierung der nationalen und europäischen |
| kritischen Infrastrukturen | kritischen Infrastrukturen |
| Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen | Die Identifizierung der nationalen und europäischen kritischen |
| Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: | Infrastrukturen unterliegt folgenden Schritten: |
| A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen | A. Identifizierung der nationalen kritischen Infrastrukturen |
| I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 | I. Die sektorspezifische Behörde trifft anhand der in Artikel 6 § 1 |
| erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den | erwähnten sektorspezifischen Kriterien eine Vorauswahl unter den |
| kritischen Infrastrukturen ihres Sektors. | kritischen Infrastrukturen ihres Sektors. |
| II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte | II. Die sektorspezifische Behörde legt für die in Schritt 1 erfolgte |
| Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische | Vorauswahl die Definition des Begriffs "nationale kritische |
| Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste | Infrastruktur" gemäss Artikel 3 Nr. 5 zugrunde und erstellt eine Liste |
| der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen | der auf diese Weise identifizierten potenziellen nationalen kritischen |
| Infrastrukturen. | Infrastrukturen. |
| Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des | Das Ausmass der Auswirkungen wird entsprechend den Besonderheiten des |
| betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 | betreffenden Sektors unter Bezugnahme auf die in Artikel 6 §§ 3 und 4 |
| erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit | erwähnten sektorübergreifenden Kriterien bestimmt. Die Verfügbarkeit |
| von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der | von Alternativen und die Dauer des Ausfalls beziehungsweise der |
| Wiederherstellung werden berücksichtigt. | Wiederherstellung werden berücksichtigt. |
| B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen | B. Identifizierung der europäischen kritischen Infrastrukturen |
| I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten | I. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 § 2 erwähnten |
| sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten | sektorspezifischen Kriterien auf die Liste der identifizierten |
| nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die | nationalen kritischen Infrastrukturen an. Eine Infrastruktur, die |
| diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des | diesen Kriterien entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des |
| Verfahrens. | Verfahrens. |
| II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die | II. Die sektorspezifische Behörde legt anschliessend für die |
| europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element | europäische kritische Infrastruktur das grenzüberschreitende Element |
| der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" | der Definition des Begriffs "europäische kritische Infrastruktur" |
| gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser | gemäss Artikel 3 Nr. 6 zugrunde. Eine Infrastruktur, die dieser |
| Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des | Begriffsbestimmung entspricht, unterliegt dem nächsten Schritt des |
| Verfahrens. | Verfahrens. |
| III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 | III. Die sektorspezifische Behörde wendet die in Artikel 6 §§ 3 und 5 |
| erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden | erwähnten sektorübergreifenden Kriterien auf die verbleibenden |
| potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an. | potenziellen europäischen kritischen Infrastrukturen an. |
| Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der | Die sektorübergreifenden Kriterien berücksichtigen: die Schwere der |
| Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des | Auswirkungen, die Verfügbarkeit von Alternativen sowie die Dauer des |
| Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung. | Ausfalls beziehungsweise der Wiederherstellung. |
| IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses | IV. Eine potenzielle europäische kritische Infrastruktur, die dieses |
| Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, | Verfahren durchlaufen hat, wird nur den Mitgliedstaaten mitgeteilt, |
| die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen | die von der jeweiligen potenziellen europäischen kritischen |
| Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten. | Infrastruktur erheblich betroffen sein könnten. |
| Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den | Gesehen, um dem Gesetz vom 1. Ju1i 2011 über die Sicherheit und den |
| Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden | Schutz der kritischen Infrastrukturen beigefügt zu werden |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Premierminister | Der Premierminister |
| Y. LETERME | Y. LETERME |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| Der Minister des Klimas und der Energie | Der Minister des Klimas und der Energie |
| P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
| Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
| E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |