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Vue multilingue de Loi du 01/12/2013
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Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 17 september 2005 met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant la loi du 17 septembre 2005 relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage d'objets spatiaux. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van de wet van 17 september 2005 met betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1
loi du 1er décembre 2013 modifiant la loi du 17 septembre 2005 december 2013 tot wijziging van de wet van 17 september 2005 met
betrekking tot de activiteiten op het gebied van het lanceren, het
relative aux activités de lancement, d'opération de vol ou de guidage bedienen van de vlucht of het geleiden van ruimtevoorwerpen (Belgisch
d'objets spatiaux (Moniteur belge du 15 janvier 2014). Staatsblad van 15 januari 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK
1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. 1. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17.
September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, September 2005 über die Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten,
der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen der Flugbedienung und der Lenkung von Weltraumgegenständen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2005 über die Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 17. September 2005 über die
Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der Tätigkeiten in Zusammenhang mit dem Starten, der Flugbedienung und der
Lenkung von Weltraumgegenständen wird wie folgt abgeändert: Lenkung von Weltraumgegenständen wird wie folgt abgeändert:
§ 1 - Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: § 1 - Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Weltraumgegenstand": "1. "Weltraumgegenstand":
(a)jeden in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb (a)jeden in eine Erdumlaufbahn oder zu einem Bestimmungsort außerhalb
der Erdumlaufbahn gestarteten oder für den Start in eine Erdumlaufbahn der Erdumlaufbahn gestarteten oder für den Start in eine Erdumlaufbahn
oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn bestimmten oder zu einem Bestimmungsort außerhalb der Erdumlaufbahn bestimmten
Gegenstand, Gegenstand,
(b) jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, einen Gegenstand in eine in (b) jedes Gerät, das dazu bestimmt ist, einen Gegenstand in eine in
Buchstabe a) erwähnte Umlaufbahn zu starten. Ein solches Gerät ist Buchstabe a) erwähnte Umlaufbahn zu starten. Ein solches Gerät ist
ebenfalls als Weltraumgegenstand zu betrachten, selbst wenn es im ebenfalls als Weltraumgegenstand zu betrachten, selbst wenn es im
Rahmen seiner Validierungs- und Entwicklungsphase im Leerbetrieb Rahmen seiner Validierungs- und Entwicklungsphase im Leerbetrieb
bedient wird, bedient wird,
(c) jeden Bestandteil eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten (c) jeden Bestandteil eines in Buchstabe a) oder b) erwähnten
Gegenstands," Gegenstands,"
§ 2 - Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: § 2 - Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz "2. "Betreiber" die Person, die die durch vorliegendes Gesetz
erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt, erwähnten Tätigkeiten durchführt oder durchzuführen beabsichtigt,
wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des wobei sie alleine oder gemeinsam die tatsächliche Kontrolle des
Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit Weltraumgegenstandes übernimmt. Der Betreiber kann die Tätigkeit
aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen. aufgrund eines Unternehmensvertrags durchführen.
Wenn ein Weltraumgegenstand nicht im Flug bedient werden kann oder Wenn ein Weltraumgegenstand nicht im Flug bedient werden kann oder
wenn er, sobald er sich in einer Umlaufbahn befindet, nicht mehr wenn er, sobald er sich in einer Umlaufbahn befindet, nicht mehr
gelenkt werden kann, gilt als Betreiber die Person, die den Befehl zur gelenkt werden kann, gilt als Betreiber die Person, die den Befehl zur
Positionierung des Weltraumgegenstands erteilt," Positionierung des Weltraumgegenstands erteilt,"
§ 3 - Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: § 3 - Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. "Tatsächliche Kontrolle" die Macht über die Aktivierung der "3. "Tatsächliche Kontrolle" die Macht über die Aktivierung der
Steuerungs- oder Fernsteuerungsmittel und gegebenenfalls die damit Steuerungs- oder Fernsteuerungsmittel und gegebenenfalls die damit
zusammenhängenden Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die zusammenhängenden Überwachungsmittel, die notwendig sind, um die
Tätigkeiten des Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem Tätigkeiten des Startens, der Flugbedienung und der Lenkung von einem
oder mehreren Weltraumgegenständen auszuführen," oder mehreren Weltraumgegenständen auszuführen,"
§ 4 - Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: § 4 - Nummer 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die "5. "Flugbedienung" und "Lenkung" jede Tätigkeit, die sich auf die
Positionierung, die Flugbedingungen, die Navigation oder den Positionierung, die Flugbedingungen, die Navigation oder den
Flugverlauf des Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die Flugverlauf des Weltraumgegenstands im Weltraum bezieht, wie die
Auswahl, die Kontrolle oder die Korrektur seiner Umlauf- oder Auswahl, die Kontrolle oder die Korrektur seiner Umlauf- oder
Flugbahn," Flugbahn,"
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 1. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin, Die Vizepremierministerin,
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Wissenschaftspolitik Der Staatssekretär für Wissenschaftspolitik
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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