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Vue multilingue de Loi du 01/04/2007
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Loi relative à l'assurance contre les dommages causés par le terrorisme. - Traduction allemande Wet betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling
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1er AVRIL 2007. - Loi relative à l'assurance contre les dommages 1 APRIL 2007. - Wet betreffende de verzekering tegen schade
causés par le terrorisme. - Traduction allemande veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april
loi du 1er avril 2007 relative à l'assurance contre les dommages 2007 betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door
causés par le terrorisme (Moniteur belge du 15 mai 2007). terrorisme (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden 1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Anwendungsbereich KAPITEL II - Anwendungsbereich
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 §
6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der
Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter
Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder
Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer,
politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen
oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden
oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen
Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die
Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen
beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr
oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens
zu beeinträchtigen ». zu beeinträchtigen ».
In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz
weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich
Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine
Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken,
noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie
im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf
dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf
Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko,
Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht,
Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken. Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken.
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen
Rückkaufswert von Lebensversicherungen. Rückkaufswert von Lebensversicherungen.
KAPITEL III - Solidaritätsregelung KAPITEL III - Solidaritätsregelung
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und
juristischen Person des privaten Rechts juristischen Person des privaten Rechts
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und
der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines
Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen,
die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis
zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am
1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des
Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats
Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass ändern. Ministerrat beratenen Erlass ändern.
§ 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen § 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen
Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in
Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein
Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des
Belgischen Staates geht. Belgischen Staates geht.
§ 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in § 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in
Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist. Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist.
Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die
keine Behörden sind keine Behörden sind
Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische
Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in
Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs
ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen
finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung
der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten
erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind.
§ 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf § 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden
oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten
für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an
der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen.
§ 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen § 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen
Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und
Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern,
den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung
der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer
des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen,
Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber,
Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses,
Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der
juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von
Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere
Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der
Verwaltungsorgane. Verwaltungsorgane.
§ 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach § 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach
Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und
Versicherungswesen vom König gebilligt. Versicherungswesen vom König gebilligt.
Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen.
§ 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten § 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten
juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die
Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den
Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über
die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes.
Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände
den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und
Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über
eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien
Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben. Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben.
KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten
Abschnitt I - Ausschuss Abschnitt I - Ausschuss
Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem
Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem
Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter
des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des
für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die
Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die
Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten
juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-,
Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender
Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren
Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss
führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten
Versicherungsausschusses. Versicherungsausschusses.
§ 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König § 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König
gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt
der König die Geschäftsordnung fest. der König die Geschäftsordnung fest.
§ 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen
übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss
versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission. versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission.
Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses
Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs
Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in
Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich
der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das
betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der
Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates
oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten
juristischen Person befinden. juristischen Person befinden.
Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht
versammeln muss. versammeln muss.
Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht. veröffentlicht.
§ 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den § 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den
Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis
übernehmen müssen. übernehmen müssen.
Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine
eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden. eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden.
Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres
nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige
Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der
Entschädigung. Entschädigung.
§ 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 § 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9
erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem
Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss. Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss.
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den
Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre
vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6
§ 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen
Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle
Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine
durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der
Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte
Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der
Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die
Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits
mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer
Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis
verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4
erwähnten juristischen Person gemeldet werden. erwähnten juristischen Person gemeldet werden.
Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte
Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist.
§ 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag § 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag
nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt
der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen,
ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden
vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach
Vergütung aller anderen Schäden. Vergütung aller anderen Schäden.
Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge
eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro
Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt,
unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten
Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden
Rechtsvorschriften festgelegt sind. Rechtsvorschriften festgelegt sind.
§ 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder § 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder
deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden
von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die
Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen
EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt,
unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl
Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen. Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen.
Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle
vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der
Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten
Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil
des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre
Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten
Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände,
deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich
mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als
Gegenstände, die sich am selben Ort befinden. Gegenstände, die sich am selben Ort befinden.
Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur
Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und
derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls
Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften. Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und
andere vom König zu bestimmende Risiken. andere vom König zu bestimmende Risiken.
§ 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten § 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten
Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu
zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3
erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der
auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden
Entschädigungen begrenzt. Entschädigungen begrenzt.
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten,
zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die
Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen
nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden. nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden.
Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den
Begriff « Ereignis » Begriff « Ereignis »
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere
Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese
Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne
eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen
auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen. auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen.
KAPITEL V - Versicherungsverträge KAPITEL V - Versicherungsverträge
Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes
abgeschlossene Versicherungsverträge abgeschlossene Versicherungsverträge
Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und
präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen.
§ 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch § 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch
zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den
Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festlegt. festlegt.
Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2
bestimmten Terrorschäden enthalten: bestimmten Terrorschäden enthalten:
1. Arbeitsunfallrisiken, 1. Arbeitsunfallrisiken,
2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die 2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken,
3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und 3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen
Fällen geregelte Risiken, Fällen geregelte Risiken,
4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag
bestimmt, bestimmt,
5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in 5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in
Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen bestimmt sind. Versicherungsunternehmen bestimmt sind.
Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der
Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag
ausgeschlossen werden. ausgeschlossen werden.
In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu
versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des
vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen,
dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf
Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann
bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge
andere Regeln anwendbar sind. andere Regeln anwendbar sind.
Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes laufende Versicherungsverträge Gesetzes laufende Versicherungsverträge
Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen,
decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie.
Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der
Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung
ausgeschlossen bleiben. ausgeschlossen bleiben.
Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese
Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren.
Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der
Abänderung des Gesetzes Abänderung des Gesetzes
Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben,
verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab
Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf
Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird
einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise
einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der
Kündigung wirksam. Kündigung wirksam.
KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der
Entschädigungen bei Terrorschäden Entschädigungen bei Terrorschäden
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel
Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der
Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von
Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von
Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des
Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der
Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen
unterliegen, versichert werden. unterliegen, versichert werden.
Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers
und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2.
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die
Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen,
beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen
bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung
begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen
ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht
erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der
Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird. Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird.
Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die
Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann
der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen
Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich
staffeln. staffeln.
KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang
Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem
Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten
Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und
Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf
Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen
Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des
Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10.
April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden,
nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre
Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes
vollständig entschädigt hat. vollständig entschädigt hat.
Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des
Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht
werden. werden.
KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden
Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den
Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise
entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder
vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags
dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten
gegen den Versicherer ein. gegen den Versicherer ein.
Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr
zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam
werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die
gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern. gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern.
Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise
entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall
können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat,
den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen. den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen.
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen
Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 §
1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1
und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die
Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die
vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer
dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr
erforderlich. erforderlich.
Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die
Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1
erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 §
1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8
erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern
gegenüber nicht wirksam. gegenüber nicht wirksam.
Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die
Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der
Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel
14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht
wirksam. wirksam.
Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein
Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer « Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer
Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines
Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter
Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der
Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und
II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen. II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen.
Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds
für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die
Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der
Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne
der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist
werden. » werden. »
Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird
Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt:
« Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die « Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der
Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die
Ausführung dieses Vertrags bedingt. » Ausführung dieses Vertrags bedingt. »
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen « Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen
aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch
aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen
Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten
gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für
Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der
Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den
Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007
festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an. des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an.
Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom
1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den
Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten
Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten
Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden.
Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort
auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel
19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken. 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken.
Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds
festlegen. » festlegen. »
KAPITEL X - Inkrafttreten KAPITEL X - Inkrafttreten
Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person
gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre
Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister
bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem
Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9,
18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in
Kraft. Kraft.
KAPITEL XI - Übergangsbestimmung KAPITEL XI - Übergangsbestimmung
Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 §
2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt. 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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