← Retour vers "Loi relative à l'assurance contre les dommages causés par le terrorisme. - Traduction allemande "
Loi relative à l'assurance contre les dommages causés par le terrorisme. - Traduction allemande | Wet betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
1er AVRIL 2007. - Loi relative à l'assurance contre les dommages | 1 APRIL 2007. - Wet betreffende de verzekering tegen schade |
causés par le terrorisme. - Traduction allemande | veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april |
loi du 1er avril 2007 relative à l'assurance contre les dommages | 2007 betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door |
causés par le terrorisme (Moniteur belge du 15 mai 2007). | terrorisme (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden | 1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § |
6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der | Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der |
Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter | Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter |
Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder | Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder |
Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, | Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, |
politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen | politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen |
oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden | oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden |
oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen | oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen |
Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die | Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die |
Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen | Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen |
beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr | beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr |
oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens | oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens |
zu beeinträchtigen ». | zu beeinträchtigen ». |
In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz | In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz |
weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich | weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich |
Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine | Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine |
Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die | Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die |
zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, | zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, |
noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie | noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie |
im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf | im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf |
dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf | dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf |
Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, | Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, |
Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, | Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, |
Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken. | Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken. |
Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen | Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen |
Rückkaufswert von Lebensversicherungen. | Rückkaufswert von Lebensversicherungen. |
KAPITEL III - Solidaritätsregelung | KAPITEL III - Solidaritätsregelung |
Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und | Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und |
juristischen Person des privaten Rechts | juristischen Person des privaten Rechts |
Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und |
der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines | der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines |
Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, | Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, |
die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis | die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis |
zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am | zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am |
1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des | 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des |
Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats | Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats |
Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im | Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass ändern. | Ministerrat beratenen Erlass ändern. |
§ 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen | § 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen |
Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in | Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in |
Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein | Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein |
Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat | Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des | beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des |
Belgischen Staates geht. | Belgischen Staates geht. |
§ 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in | § 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in |
Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist. | Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist. |
Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die | Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die |
keine Behörden sind | keine Behörden sind |
Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische | Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische |
Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in | Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in |
Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs | Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs |
ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen | ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen |
finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung | finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung |
der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten | der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten |
erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des | erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. | vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. |
§ 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf | § 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf |
Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden |
oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat | oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten | beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten |
für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an | für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an |
der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. | der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. |
§ 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen | § 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen |
Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und | Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und |
Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, | Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, |
den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung | den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung |
der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer | der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer |
des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, | des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, |
Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, | Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, |
Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, | Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, |
Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der | Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der |
juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von | juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von |
Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere | Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere |
Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der | Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der |
Verwaltungsorgane. | Verwaltungsorgane. |
§ 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach | § 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach |
Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
Versicherungswesen vom König gebilligt. | Versicherungswesen vom König gebilligt. |
Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum | Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum |
Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. | Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. |
§ 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten | § 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten |
juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die | juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die |
Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den | Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den |
Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über | Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über |
die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. | die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. |
Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das | Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das |
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das |
Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände |
den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und | den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und |
Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über | Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über |
eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien | eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien |
Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben. | Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben. |
KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten | KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten |
Abschnitt I - Ausschuss | Abschnitt I - Ausschuss |
Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem | Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem |
Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem | Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem |
Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter | Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter |
des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des | des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des |
für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des | für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des |
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die | Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die |
Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten | Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten |
juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, | juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, |
Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender | Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender |
Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren | Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren |
Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss | Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss |
führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten |
Versicherungsausschusses. | Versicherungsausschusses. |
§ 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König | § 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König |
gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt | gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt |
der König die Geschäftsordnung fest. | der König die Geschäftsordnung fest. |
§ 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss | übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss |
versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission. | versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission. |
Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses | Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses |
Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs | Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs |
Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in | Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in |
Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich | Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich |
der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das | der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das |
betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der | betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der |
Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates | Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates |
oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten | oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten |
juristischen Person befinden. | juristischen Person befinden. |
Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht | Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht |
versammeln muss. | versammeln muss. |
Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt | Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
§ 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den | § 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den |
Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis | Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis |
übernehmen müssen. | übernehmen müssen. |
Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine | Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine |
eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden. | eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden. |
Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres | Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres |
nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige | nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige |
Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der | Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der |
Entschädigung. | Entschädigung. |
§ 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 | § 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 |
erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem | erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem |
Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss. | Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss. |
Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den | Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den |
Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen | Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen |
Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre |
vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 | vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 |
§ 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen | § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen |
Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle | Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle |
Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine | Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine |
durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der | durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der |
Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte | Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte |
Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der | Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der |
Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die | Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die |
Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits | Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits |
mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer | mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer |
Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis | Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis |
verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 | verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 |
erwähnten juristischen Person gemeldet werden. | erwähnten juristischen Person gemeldet werden. |
Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte | Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte |
Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 | Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 |
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. | ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. |
§ 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag | § 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag |
nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt | nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt |
der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, | der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, |
ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden | ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden |
vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach | vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach |
Vergütung aller anderen Schäden. | Vergütung aller anderen Schäden. |
Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge | Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge |
eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro | eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro |
Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, | Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, |
unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten | unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten |
Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden | Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden |
Rechtsvorschriften festgelegt sind. | Rechtsvorschriften festgelegt sind. |
§ 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder | § 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder |
deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden | deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden |
von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die | von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die |
Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen | Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen |
EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, | EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, |
unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl | unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl |
Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen. | Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen. |
Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle | Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle |
vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der | vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der |
Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten | Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten |
Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil | Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil |
des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre | des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre |
Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten | Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten |
Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, | Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, |
deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich | deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich |
mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als | mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als |
Gegenstände, die sich am selben Ort befinden. | Gegenstände, die sich am selben Ort befinden. |
Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur | Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur |
Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und | Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und |
derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls | derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls |
Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften. | Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften. |
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und | Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und |
andere vom König zu bestimmende Risiken. | andere vom König zu bestimmende Risiken. |
§ 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten | § 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten |
Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu | Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu |
zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 | zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 |
erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der | erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der |
auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden | auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden |
Entschädigungen begrenzt. | Entschädigungen begrenzt. |
§ 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, | bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, |
zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die | zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die |
Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen | Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen |
nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden. | nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden. |
Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den | Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den |
Begriff « Ereignis » | Begriff « Ereignis » |
Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere | Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere |
Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese | Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese |
Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne | Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne |
eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen | eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen |
auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen. | auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen. |
KAPITEL V - Versicherungsverträge | KAPITEL V - Versicherungsverträge |
Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
abgeschlossene Versicherungsverträge | abgeschlossene Versicherungsverträge |
Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und | Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und |
präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. | präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch | § 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch |
zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den | zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den |
Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festlegt. | festlegt. |
Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 | Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 |
bestimmten Terrorschäden enthalten: | bestimmten Terrorschäden enthalten: |
1. Arbeitsunfallrisiken, | 1. Arbeitsunfallrisiken, |
2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die | 2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die |
Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, |
3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | 3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen geregelte Risiken, | Fällen geregelte Risiken, |
4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 | 4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 |
des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
bestimmt, | bestimmt, |
5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in | 5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in |
Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen bestimmt sind. | Versicherungsunternehmen bestimmt sind. |
Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der | Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der |
Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag | Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag |
ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu | In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu |
versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des | versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des |
vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, | vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, |
dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf | dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf |
Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann | Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann |
bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge | bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge |
andere Regeln anwendbar sind. | andere Regeln anwendbar sind. |
Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes laufende Versicherungsverträge | Gesetzes laufende Versicherungsverträge |
Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des | Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, |
decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. | decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. |
Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der | Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der |
Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung | Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung |
ausgeschlossen bleiben. | ausgeschlossen bleiben. |
Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese | Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese |
Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. | Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. |
Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der | Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der |
Abänderung des Gesetzes | Abänderung des Gesetzes |
Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, | Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, |
verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab | verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab |
Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf | Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf |
Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird | Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird |
einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise | einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise |
einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der | einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der |
Kündigung wirksam. | Kündigung wirksam. |
KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der | KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der |
Entschädigungen bei Terrorschäden | Entschädigungen bei Terrorschäden |
Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel |
Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des | Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des |
Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von | Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von |
Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von | Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von |
Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des | Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des |
Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der | Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der |
Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
unterliegen, versichert werden. | unterliegen, versichert werden. |
Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers | Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers |
und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. | und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. |
August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann | Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann |
der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, | Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, |
beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen | beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen |
bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung | bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung |
begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen | begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen |
ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht | ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht |
erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der | erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der |
Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird. | Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird. |
Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die | Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die |
Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann | Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann |
der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen | der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen |
Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich | Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich |
staffeln. | staffeln. |
KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang | KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang |
Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem | Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem |
Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten | Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten |
Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und |
Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf | Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf |
Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli | Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli |
1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen |
Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des | Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des |
Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. | Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. |
April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, | April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, |
nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre | nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre |
Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes | Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes |
vollständig entschädigt hat. | vollständig entschädigt hat. |
Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des | Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des |
Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht | Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht |
werden. | werden. |
KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden | KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden |
Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den | Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den |
Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise | Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise |
entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder | entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder |
vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags | vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags |
dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten | dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten |
gegen den Versicherer ein. | gegen den Versicherer ein. |
Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr | Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr |
zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam | zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam |
werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die | werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die |
gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern. | gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern. |
Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise | Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise |
entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall | entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall |
können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, | können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, |
den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen. | den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen. |
KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § | Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § |
1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 | 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 |
und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der | und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der |
Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die |
Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die | Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die |
vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer | vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer |
dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr | dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr |
erforderlich. | erforderlich. |
Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die | Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die |
Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 | Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 |
erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § | erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § |
1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 | 1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 |
erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern | erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern |
gegenüber nicht wirksam. | gegenüber nicht wirksam. |
Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die | Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die |
Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der | Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der |
Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel | Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel |
14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht | 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht |
wirksam. | wirksam. |
Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein |
Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer | « Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer |
Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines | Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines |
Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter |
Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der | Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der |
Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und | Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und |
II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen. | II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen. |
Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds | Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds |
für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die | für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der | Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der |
Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne | Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne |
der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist | der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist |
werden. » | werden. » |
Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird | Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird |
Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
« Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die | « Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die |
Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der |
Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die | Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die |
Ausführung dieses Vertrags bedingt. » | Ausführung dieses Vertrags bedingt. » |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen | « Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch | aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch |
aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen | aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen |
Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten | Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten |
gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für | gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für |
Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der | Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der |
Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den | Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den |
Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 | Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 |
festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 | festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 |
des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an. | des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an. |
Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom | Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom |
1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den | 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den |
Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten | Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten |
Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten | Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten |
Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. | Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. |
Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen | Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen |
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort | aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort |
auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel | auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel |
19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken. | 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken. |
Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds | Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds |
festlegen. » | festlegen. » |
KAPITEL X - Inkrafttreten | KAPITEL X - Inkrafttreten |
Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person | Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person |
gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre | gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre |
Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister | Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister |
bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem | bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem |
Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach | Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach |
dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, |
18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in | 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in |
Kraft. | Kraft. |
KAPITEL XI - Übergangsbestimmung | KAPITEL XI - Übergangsbestimmung |
Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § | Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § |
2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt. | 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |