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| Loi relative à l'assurance contre les dommages causés par le terrorisme. - Traduction allemande | Wet betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 1er AVRIL 2007. - Loi relative à l'assurance contre les dommages | 1 APRIL 2007. - Wet betreffende de verzekering tegen schade |
| causés par le terrorisme. - Traduction allemande | veroorzaakt door terrorisme. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 1 april |
| loi du 1er avril 2007 relative à l'assurance contre les dommages | 2007 betreffende de verzekering tegen schade veroorzaakt door |
| causés par le terrorisme (Moniteur belge du 15 mai 2007). | terrorisme (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2007). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden | 1. APRIL 2007 - Gesetz über die Versicherung gegen Terrorschäden |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL II - Anwendungsbereich | KAPITEL II - Anwendungsbereich |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf alle in Artikel 2 § |
| 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | 6 Nr. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der | Versicherungsunternehmen erwähnten belgischen Risiken, soweit der |
| Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter | Versicherungsvertrag die Entschädigung für Terrorschäden deckt. Unter |
| Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder | Terrorakten versteht man « im Verborgenen organisierte Aktionen oder |
| Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, | Androhungen solcher Aktionen zur Erreichung ideologischer, |
| politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen | politischer, ethnischer oder religiöser Ziele, die von Einzelpersonen |
| oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden | oder in Gruppen ausgeführt werden, wobei Personen angegriffen werden |
| oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen | oder der wirtschaftliche Wert eines materiellen oder immateriellen |
| Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die | Gutes ganz oder teilweise zerstört wird, entweder um die |
| Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen | Öffentlichkeit einzuschüchtern, ein Klima der Unsicherheit zu schaffen |
| beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr | beziehungsweise Druck auf die Obrigkeit auszuüben oder um den Verkehr |
| oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens | oder den normalen Betrieb eines Dienstes beziehungsweise Unternehmens |
| zu beeinträchtigen ». | zu beeinträchtigen ». |
| In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz | In Abweichung von vorangehendem Absatz findet vorliegendes Gesetz |
| weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich | weder Anwendung auf Versicherungsverträge, die ausschliesslich |
| Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine | Terrorschäden decken, noch auf Versicherungsverträge, die eine |
| Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die | Haftpflicht gemäss dem Gesetz vom 22. Juli 1985 über die |
| zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, | zivilrechtliche Haftpflicht auf dem Gebiet der Kernenergie decken, |
| noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie | noch auf Versicherungsverträge, die Schäden an einer Kernanlage, wie |
| im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf | im Gesetz vom 22. Juli 1985 über die zivilrechtliche Haftpflicht auf |
| dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf | dem Gebiet der Kernenergie bestimmt, decken, noch auf |
| Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, | Versicherungsverträge, die Schienenfahrzeug-Kasko, Luftfahrzeug-Kasko, |
| Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, | Seeschifffahrt-Kasko, Luftfahrthaftpflicht, |
| Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken. | Schienenfahrzeughaftpflicht oder Seeschifffahrtshaftpflicht decken. |
| Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen | Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf den theoretischen |
| Rückkaufswert von Lebensversicherungen. | Rückkaufswert von Lebensversicherungen. |
| KAPITEL III - Solidaritätsregelung | KAPITEL III - Solidaritätsregelung |
| Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und | Abschnitt 1 - Zusammenarbeit zwischen dem Belgischen Staat und |
| juristischen Person des privaten Rechts | juristischen Person des privaten Rechts |
| Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und | Art. 3 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten juristischen Personen und |
| der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines | der Belgische Staat decken gemeinsam die innerhalb eines |
| Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, | Kalenderjahres eingetretenen Ereignisse in Bezug auf Verpflichtungen, |
| die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis | die von den in Artikel 4 erwähnten Teilhabern eingegangen wurden, bis |
| zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am | zu einer Summe von einer Milliarde EUR. Der vorerwähnte Betrag wird am |
| 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des | 1. Januar jeden Jahres der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes des |
| Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats | Königreichs angepasst, wobei als Basisindex der Index des Monats |
| Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im | Dezember 2005 gilt. Der König kann den Basisbetrag durch einen im |
| Ministerrat beratenen Erlass ändern. | Ministerrat beratenen Erlass ändern. |
| § 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen | § 2 - Der Anteil an vorerwähntem Betrag, der zu Lasten des Belgischen |
| Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in | Staates geht, wird jährlich in gegenseitigem Einvernehmen mit der in |
| Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein | Artikel 4 erwähnten juristischen Person bestimmt. Wird kein |
| Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat | Einvernehmen erzielt, kann der König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des | beratenen Erlass den Anteil des Betrages festlegen, der zu Lasten des |
| Belgischen Staates geht. | Belgischen Staates geht. |
| § 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in | § 3 - Der Belgische Staat muss nur eingreifen, wenn der Anteil der in |
| Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist. | Artikel 4 erwähnten juristischen Person aufgebraucht ist. |
| Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die | Abschnitt II - Zusammenarbeit zwischen juristischen Personen, die |
| keine Behörden sind | keine Behörden sind |
| Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische | Art. 4 - § 1 - Versicherer, Rückversicherer, andere juristische |
| Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in | Personen mit Niederlassung in Belgien und juristische Personen, die in |
| Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs | Belgien Tätigkeiten im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs |
| ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen | ausüben, können eine juristische Person gründen, die von ihnen |
| finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung | finanziert wird. Zweck dieser juristischen Person ist die Verteilung |
| der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten | der Verpflichtungen, die die Teilhaber im Fall von Terrorakten |
| erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des | erfüllen müssen, unter alle Teilhaber, wobei die Bestimmungen des |
| vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. | vorliegenden Gesetzes einzuhalten sind. |
| § 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf | § 2 - Ist die vorerwähnte juristische Person nicht binnen zwölf |
| Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden | Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels gegründet worden |
| oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat | oder wird sie aufgelöst, kann der König durch einen im Ministerrat |
| beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten | beratenen Erlass eine juristische Person gründen und die Modalitäten |
| für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an | für die Beteiligung der in vorliegendem Artikel erwähnten Teilhaber an |
| der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. | der Finanzierung dieser juristischen Person festlegen. |
| § 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen | § 3 - Die Satzung der in vorliegendem Artikel erwähnten juristischen |
| Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und | Person enthält mindestens Bestimmungen in Bezug auf Bedingungen und |
| Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, | Modalitäten für Eintritt, Austritt und Ausschliessung von Teilhabern, |
| den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung | den Umfang ihrer Verpflichtungen, Organisation und Geschäftsführung |
| der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer | der juristischen Person, Bestellungsverfahren, Befugnisse und Dauer |
| des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, | des Mandats der mit der Geschäftsführung beauftragten Personen, |
| Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, | Modalitäten für Festlegung und Einnahme der Beiträge der Teilhaber, |
| Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, | Modalitäten für Erstellung und Billigung des Jahresabschlusses, |
| Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der | Verfahren für die Satzungsänderung, Verfahren für die Liquidation der |
| juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von | juristischen Person und Modalitäten für die Übertragung von |
| Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere | Befugnissen an Vorstands- und Personalmitglieder und an andere |
| Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der | Personen im Hinblick auf die Ausführung der Beschlüsse der |
| Verwaltungsorgane. | Verwaltungsorgane. |
| § 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach | § 4 - Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen werden nach |
| Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und | Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und |
| Versicherungswesen vom König gebilligt. | Versicherungswesen vom König gebilligt. |
| Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum | Satzung, Geschäftsordnung und deren Änderungen sind in den Anlagen zum |
| Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. | Belgischen Staatsblatt zu veröffentlichen. |
| § 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten | § 5 - Der König bestellt zwei Vertreter bei der in § 1 erwähnten |
| juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die | juristischen Person. Ein Vertreter wird auf Vorschlag des für die |
| Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den | Wirtschaft zuständigen Ministers und einer auf Vorschlag des für den |
| Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über | Haushalt zuständigen Ministers bestellt. Diese Vertreter wachen über |
| die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. | die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes. |
| Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das | Sie teilen ihre Einwände den Ministern und der Kommission für das |
| Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen mit. Die Kommission für das |
| Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände | Bank-, Finanz- und Versicherungswesen teilt die erhaltenen Einwände |
| den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und | den ausländischen Aufsichtsbehörden mit, die für Versicherungs- und |
| Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über | Rückversicherungsunternehmen zuständig sind, die ihre Tätigkeiten über |
| eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien | eine Zweigniederlassung oder im Rahmen des freien |
| Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben. | Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausüben. |
| KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten | KAPITEL IV - Schadenregulierung bei Terrorakten |
| Abschnitt I - Ausschuss | Abschnitt I - Ausschuss |
| Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem | Art. 5 - § 1 - Ein Ausschuss wird gebildet, der sich aus einem |
| Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem | Vertreter des für die Wirtschaft zuständigen Ministers, einem |
| Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter | Vertreter des für den Haushalt zuständigen Ministers, einem Vertreter |
| des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des | des für die Beschäftigung zuständigen Ministers, einem Vertreter des |
| für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des | für den öffentlichen Dienst zuständigen Ministers, einem Vertreter des |
| durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die | durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die |
| Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die | Bedrohungsanalyse eingerichteten Koordinierungsorgans für die |
| Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten | Bedrohungsanalyse und zwei Vertretern der in Artikel 4 erwähnten |
| juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, | juristischen Person zusammensetzt. Die Kommission für das Bank-, |
| Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender | Finanz- und Versicherungswesen bestimmt einen Vertreter mit beratender |
| Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren | Stimme. Die Mitglieder werden vom König für einen erneuerbaren |
| Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss | Zeitraum von sechs Jahren bestellt. Den Vorsitz über den Ausschuss |
| führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 | führt der Präsident des durch Artikel 41 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 |
| über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten | über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen eingerichteten |
| Versicherungsausschusses. | Versicherungsausschusses. |
| § 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König | § 2 - Der Ausschuss erstellt eine Geschäftsordnung, die vom König |
| gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt | gebilligt wird. In Ermangelung eines Beschlusses des Ausschusses legt |
| der König die Geschäftsordnung fest. | der König die Geschäftsordnung fest. |
| § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | § 3 - Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
| übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss | übernimmt die Funktionskosten des Ausschusses. Der Ausschuss |
| versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission. | versammelt sich am Sitz der vorerwähnten Kommission. |
| Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses | Abschnitt II - Befugnisse des Ausschusses |
| Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs | Art. 6 - § 1 - Der Ausschuss beschliesst binnen einer Frist von sechs |
| Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in | Monaten nach einem Ereignis, ob dieses Ereignis der Definition in |
| Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich | Artikel 2 entspricht. Im Laufe der vorerwähnten Frist versammelt sich |
| der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das | der Ausschuss monatlich, bis er darüber befunden hat, ob das |
| betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der | betreffende Ereignis der Definition in Artikel 2 entspricht. Der |
| Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates | Ausschuss kann auf eigene Initiative, auf Antrag des Ministerrates |
| oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten | oder auf Antrag eines Teilhabers an der in Artikel 4 erwähnten |
| juristischen Person befinden. | juristischen Person befinden. |
| Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht | Der König kann Ereignisse festlegen, für die der Ausschuss sich nicht |
| versammeln muss. | versammeln muss. |
| Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt | Beschlüsse des Ausschusses werden im Belgischen Staatsblatt |
| veröffentlicht. | veröffentlicht. |
| § 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den | § 2 - Der Ausschuss legt spätestens sechs Monate nach dem Ereignis den |
| Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis | Prozentsatz der Entschädigung fest, den die Teilhaber für das Ereignis |
| übernehmen müssen. | übernehmen müssen. |
| Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine | Der Ausschuss versammelt sich mindestens halbjährlich, um über eine |
| eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden. | eventuelle Anpassung dieses Prozentsatzes zu befinden. |
| Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres | Der Ausschuss trifft bis spätestens 31. Dezember des dritten Jahres |
| nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige | nach dem Jahr, in dem das Ereignis eingetreten ist, eine endgültige |
| Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der | Entscheidung in Bezug auf den auszuzahlenden Prozentsatz der |
| Entschädigung. | Entschädigung. |
| § 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 | § 3 - Sofern der König die Befugnisse, die Ihm aufgrund von Artikel 9 |
| erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem | erteilt worden sind, nicht ausgeübt hat, kommen diese Befugnisse dem |
| Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss. | Ausschuss zu, wenn dieser über ein Ereignis befinden muss. |
| Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den | Abschnitt III - Bestimmungen in Bezug auf die Höhe der von den |
| Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen | Teilhabern zu erfüllenden Verpflichtungen |
| Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre | Art. 7 - § 1 - Die in Artikel 4 erwähnten Teilhaber erfüllen ihre |
| vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 | vertraglichen Verpflichtungen bis zur Höhe des aufgrund von Artikel 6 |
| § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen | § 2 festgelegten Prozentsatzes. Ändert der Ausschuss diesen |
| Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle | Prozentsatz, findet der neue Prozentsatz Anwendung auf alle |
| Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine | Schadensfälle, die aus dem betreffenden Ereignis hervorgehen. Eine |
| durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der | durch die Anpassung des Prozentsatzes bedingte Verringerung der |
| Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte | Entschädigung ist weder anwendbar auf bereits ausgezahlte |
| Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der | Entschädigungen noch auf ausstehende Entschädigungen, für die der |
| Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die | Teilhaber der Person, die im Fall eines Terroraktes Anspruch auf die |
| Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits | Erfüllung einer Verpflichtung erheben kann, seinen Beschluss bereits |
| mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer | mitgeteilt hat. Eine Anhebung des Prozentsatzes führt zu einer |
| Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis | Erhöhung der Entschädigung für alle durch das betreffende Ereignis |
| verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 | verursachten Schadensfälle, die den Teilhabern an der in Artikel 4 |
| erwähnten juristischen Person gemeldet werden. | erwähnten juristischen Person gemeldet werden. |
| Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte | Der König bestimmt, inwiefern der vom Ausschuss festgelegte |
| Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 | Prozentsatz nicht auf die im Rahmen des Gesetzes vom 21. November 1989 |
| über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge | über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge |
| ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. | ausgezahlten Entschädigungen anwendbar ist. |
| § 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag | § 2 - Stellt der Ausschuss fest, dass der in Artikel 3 erwähnte Betrag |
| nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt | nicht ausreicht, um alle erlittenen Schäden zu vergüten, oder verfügt |
| der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, | der Ausschuss nicht über ausreichende Informationen, um zu bestimmen, |
| ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden | ob der in Artikel 3 erwähnte Betrag ausreicht, werden Personenschäden |
| vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach | vorrangig vergütet. Die Vergütung moralischer Schäden erfolgt nach |
| Vergütung aller anderen Schäden. | Vergütung aller anderen Schäden. |
| Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge | Art. 8 - § 1 - Die Erfüllung der Teilhaberverpflichtungen infolge |
| eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro | eines oder mehrerer als Terrorakt anerkannter Ereignisse ist pro |
| Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, | Kalenderjahr auf den in Artikel 3 erwähnten Betrag beschränkt, |
| unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten | unabhängig von der im Versicherungsvertrag vermerkten |
| Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden | Versicherungssumme und den zu deckenden Beträgen, die in den geltenden |
| Rechtsvorschriften festgelegt sind. | Rechtsvorschriften festgelegt sind. |
| § 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder | § 2 - Bei Versicherungsverträgen, die Schäden an Immobilien und/oder |
| deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden | deren Inhalt betreffen, und Versicherungsverträgen, die Folgeschäden |
| von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die | von Schäden an Immobilien und/oder deren Inhalt betreffen, ist die |
| Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen | Entschädigung unbeschadet von Artikel 7 § 1 und § 1 auf 75 Millionen |
| EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, | EUR pro Versicherungsnehmer, versicherten Standort und Jahr begrenzt, |
| unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl | unabhängig von der Anzahl Versicherungsverträge und der Anzahl |
| Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen. | Teilhaber, die bei Terrorakten eine Verpflichtung erfüllen müssen. |
| Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle | Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Paragraphen gelten alle |
| vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der | vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, die sich an der |
| Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten | Risikoadresse befinden, und alle vom Versicherungsnehmer versicherten |
| Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil | Gegenstände, die sich nicht an der Risikoadresse befinden, als Teil |
| des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre | des Versicherungsortes, sofern und soweit diese Gegenstände durch ihre |
| Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten | Art und ihre Bauweise Teil der an der Risikoadresse ausgeübten |
| Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, | Tätigkeit sind. Alle vom Versicherungsnehmer versicherten Gegenstände, |
| deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich | deren Entfernung zueinander weniger als 50 m beträgt und wovon sich |
| mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als | mindestens einer an der Risikoadresse befindet, gelten als |
| Gegenstände, die sich am selben Ort befinden. | Gegenstände, die sich am selben Ort befinden. |
| Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur | Mutter- und Tochtergesellschaften wie im Gesetz vom 7. Mai 1999 zur |
| Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und | Einführung des Gesellschaftsgesetzbuches bestimmt gelten als ein und |
| derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls | derselbe Versicherungsnehmer. Dieser Grundsatz findet ebenfalls |
| Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften. | Anwendung auf Konzerne und verbundene Gesellschaften. |
| Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und | Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wohngebäude und |
| andere vom König zu bestimmende Risiken. | andere vom König zu bestimmende Risiken. |
| § 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten | § 3 - Übersteigt die Gesamtheit der berechneten oder geschätzten |
| Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu | Entschädigungen den in Artikel 3 erwähnten Betrag, wird die zu |
| zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 | zahlende Entschädigung auf das Verhältnis zwischen dem in Artikel 3 |
| erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der | erwähnten Betrag beziehungsweise den noch verfügbaren Mitteln und der |
| auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden | auf das Kalenderjahr angerechneten Gesamtsumme der auszuzahlenden |
| Entschädigungen begrenzt. | Entschädigungen begrenzt. |
| § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 4 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, | bestimmen, dass Schäden, die einen bestimmten Betrag unterschreiten, |
| zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die | zu Lasten der Person bleiben, die bei Terrorakten Anspruch auf die |
| Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen | Erfüllung einer Verpflichtung hat, und dass diese Entschädigungen |
| nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden. | nicht von dem in Artikel 3 erwähnten Betrag abgezogen werden. |
| Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den | Abschnitt IV - Befugnis zur Bestimmung der Kriterien in Bezug auf den |
| Begriff « Ereignis » | Begriff « Ereignis » |
| Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Art. 9 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere | Kriterien festlegen, anhand deren bestimmt werden kann, ob mehrere |
| Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese | Ereignisse als ein einziges zu betrachten sind. Er verfügt über diese |
| Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne | Befugnis für Ereignisse, die innerhalb einer bestimmten Zeitspanne |
| eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen | eintreten. Er kann die Kriterien für die Anrechnung von Ereignissen |
| auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen. | auf ein bestimmtes Kalenderjahr festlegen. |
| KAPITEL V - Versicherungsverträge | KAPITEL V - Versicherungsverträge |
| Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes | Abschnitt I - Nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes |
| abgeschlossene Versicherungsverträge | abgeschlossene Versicherungsverträge |
| Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und | Art. 10 - § 1 - Versicherungsverträge können in ausdrücklichem und |
| präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. | präzisem Wortlaut Terrorschäden ausschliessen. |
| § 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch | § 2 - In Abweichung von § 1 deckt der Versicherungsvertrag jedoch |
| zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den | zwingend Terrorschäden in Bezug auf die Risiken und unter den |
| Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | Bedingungen, die der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
| festlegt. | festlegt. |
| Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 | Nachstehende Risiken müssen zwingend eine Deckung der in Artikel 2 |
| bestimmten Terrorschäden enthalten: | bestimmten Terrorschäden enthalten: |
| 1. Arbeitsunfallrisiken, | 1. Arbeitsunfallrisiken, |
| 2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die | 2. durch das Gesetz vom 21. November 1989 über die |
| Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, | Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge geregelte Risiken, |
| 3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | 3. durch das Gesetz vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
| Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
| Fällen geregelte Risiken, | Fällen geregelte Risiken, |
| 4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 | 4. einfache Brandrisiken, die der König in Ausführung von Artikel 67 |
| des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag | des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag |
| bestimmt, | bestimmt, |
| 5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in | 5. unter den Zweigen 1, 2, 21, 22 und 23 eingestufte Risiken, die in |
| Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung | Anlage I des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 1991 zur Einführung |
| einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der | einer allgemeinen Regelung über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen bestimmt sind. | Versicherungsunternehmen bestimmt sind. |
| Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der | Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der |
| Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag | Struktur des Atomkerns explodieren, können im Versicherungsvertrag |
| ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
| In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu | In Ermangelung eines gesetzlich oder verordnungsrechtlich zu |
| versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des | versichernden Betrags ist in Versicherungsverträgen, die aufgrund des |
| vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, | vorliegenden Artikels die Deckung von Terrorschäden beinhalten müssen, |
| dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf | dieselbe Versicherungssumme vorgesehen, ungeachtet ob die Schäden auf |
| Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann | Terrorakte oder andere Ursachen zurückzuführen sind. Der König kann |
| bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge | bestimmen, dass auf bestimmte Risiken oder Versicherungsverträge |
| andere Regeln anwendbar sind. | andere Regeln anwendbar sind. |
| Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden | Abschnitt II - Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes laufende Versicherungsverträge | Gesetzes laufende Versicherungsverträge |
| Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des | Art. 11 - In Artikel 10 § 2 erwähnte Verträge, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Terrorschäden ausschliessen, |
| decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. | decken diese Schäden ab der nächsten jährlichen Fälligkeit der Prämie. |
| Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der | Schäden durch Waffen oder Sprengkörper, die durch Änderung der |
| Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung | Struktur des Atomkerns explodieren, können von dieser Deckung |
| ausgeschlossen bleiben. | ausgeschlossen bleiben. |
| Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese | Versicherungsnehmer können den Versicherer auffordern, ihnen diese |
| Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. | Garantie zu einem früheren Zeitpunkt zu gewähren. |
| Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der | Abschnitt III - Änderung der Versicherungsbedingungen infolge der |
| Abänderung des Gesetzes | Abänderung des Gesetzes |
| Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, | Art. 12 - Wird die in Artikel 3 vorgesehene Obergrenze aufgehoben, |
| verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab | verfügt der Versicherer über eine Frist von einem Jahr ab |
| Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf | Inkrafttreten der Aufhebung, um die Garantie in Bezug auf |
| Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird | Terrorschäden ganz oder teilweise zu kündigen. Die Kündigung wird |
| einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise | einen Monat nach Versendung des Kündigungsschreibens beziehungsweise |
| einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der | einen Monat nach Unterzeichnung der Bestätigung des Empfangs der |
| Kündigung wirksam. | Kündigung wirksam. |
| KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der | KAPITEL VI - Begrenzung und zeitlich gestaffelte Auszahlung der |
| Entschädigungen bei Terrorschäden | Entschädigungen bei Terrorschäden |
| Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel | Art. 13 - In Abweichung von Artikel 2 findet vorliegendes Kapitel |
| Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des | Anwendung auf alle belgischen Risiken wie in Artikel 2 § 6 Nr. 8 des |
| Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der | Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der |
| Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von | Versicherungsunternehmen bestimmt, sofern diese Risiken von |
| Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von | Versicherungsunternehmen nach belgischem Recht oder von |
| Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des | Versicherungsunternehmen mit Gesellschaftssitz ausserhalb des |
| Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der | Europäischen Wirtschaftsraums, deren Tätigkeiten in Belgien der |
| Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen | Kontrolle der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen |
| unterliegen, versichert werden. | unterliegen, versichert werden. |
| Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers | Art. 14 - Auf Vorschlag des für die Wirtschaft zuständigen Ministers |
| und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. | und nach Stellungnahme des in Artikel 117 § 3 des Gesetzes vom 2. |
| August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die | August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die |
| Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann | Finanzdienstleistungen erwähnten Ausschusses für Finanzstabilität kann |
| der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
| Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, | Verpflichtungen, die die Teilhaber bei Terrorakten erfüllen müssen, |
| beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen | beschränken. So kann der König diese Verpflichtungen auf einen |
| bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung | bestimmten Betrag oder einen bestimmten Prozentsatz der Verpflichtung |
| begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen | begrenzen. Er kann aus der Entschädigung ebenfalls Verpflichtungen |
| ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht | ausschliessen, die einen von Ihm festzulegenden Betrag nicht |
| erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der | erreichen. Ausserdem kann er vorsehen, dass die Erfüllung der |
| Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird. | Verpflichtungen zeitlich gestaffelt wird. |
| Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die | Art. 15 - Sobald der Minister in Anwendung von Artikel 14 die |
| Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann | Stellungnahme des Ausschusses für Finanzstabilität beantragt hat, kann |
| der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen | der König die Erfüllung der von den Teilhabern eingegangenen |
| Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich | Verpflichtungen für höchstens vier Monate begrenzen und zeitlich |
| staffeln. | staffeln. |
| KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang | KAPITEL VII - Beschränkung des Rechts auf Forderungsübergang |
| Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem | Art. 16 - Das Recht auf Forderungsübergang, das dem |
| Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten | Versicherungsträger aufgrund von Artikel 136 § 2 des koordinierten |
| Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und | Gesetzes vom 14. Juli 1994 über die Gesundheitspflege- und |
| Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf | Entschädigungspflichtversicherung gewährt wird, das Recht auf |
| Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli | Forderungsübergang, das den in Artikel 14 § 3 des Gesetzes vom 3. Juli |
| 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und | 1967 über den Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und |
| Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen | Berufskrankheiten im öffentlichen Sektor erwähnten juristischen |
| Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des | Personen und Einrichtungen gewährt wird, und der eigene Anspruch des |
| Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. | Arbeitsunfallversicherers aufgrund von Artikel 47 des Gesetzes vom 10. |
| April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, | April 1971 über die Arbeitsunfälle können erst geltend gemacht werden, |
| nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre | nachdem der Versicherer die geschädigte Person oder ihre |
| Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes | Rechtsnachfolger auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes |
| vollständig entschädigt hat. | vollständig entschädigt hat. |
| Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des | Diese Rechte können frühestens ab dem dritten Monat nach Ablauf des |
| Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht | Kalenderjahres, in dem das Ereignis eingetreten ist, geltend gemacht |
| werden. | werden. |
| KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden | KAPITEL VIII - Forderungsübergang auf die öffentlichen Behörden |
| Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den | Art. 17 - Der Staat, die Gemeinschaften und die Regionen, die den |
| Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise | Geschädigten aus Gründen der Solidarität vollständig oder teilweise |
| entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder | entschädigt haben, bevor der Versicherer eine freiwillige oder |
| vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags | vorgeschriebene Zahlung geleistet hat, treten in Höhe des Betrags |
| dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten | dieser Entschädigung in die Rechte und Rechtsklagen der Geschädigten |
| gegen den Versicherer ein. | gegen den Versicherer ein. |
| Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr | Wenn der Forderungsübergang wegen des Geschädigten nicht mehr |
| zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam | zugunsten des Staates, der Gemeinschaften oder der Regionen wirksam |
| werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die | werden kann, können diese nach Verhältnis des erlittenen Schadens die |
| gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern. | gezahlte Entschädigung beim Geschädigten zurückfordern. |
| Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise | Durch den Forderungsübergang dürfen Geschädigte, die nur teilweise |
| entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall | entschädigt worden sind, nicht benachteiligt werden. In diesem Fall |
| können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, | können sie ihren Anspruch auf die Restschuld vorrangig vor dem Staat, |
| den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen. | den Gemeinschaften und den Regionen geltend machen. |
| KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL IX - Verschiedene Bestimmungen |
| Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § | Art. 18 - Der König erlässt die Erlasse zur Ausführung der Artikel 3 § |
| 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 | 1, 4 § 2, 7 § 1 Absatz 2, 8 § 2 Absatz 4, 8 § 4, 9 und 10 § 2 Absatz 1 |
| und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der | und 4 nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses und der |
| Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die | Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen. Der für die |
| Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die | Wirtschaft zuständige Minister bestimmt die Fristen, in denen die |
| vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer | vorerwähnten Stellungnahmen abzugeben sind. Bei Nicht-Einhaltung einer |
| dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr | dieser Fristen ist die vorerwähnte Stellungnahme nicht mehr |
| erforderlich. | erforderlich. |
| Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die | Art. 19 - Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die |
| Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 | Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind der in Artikel 3 § 1 |
| erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § | erwähnte Betrag, der Prozentsatz, der von dem in Artikel 6 § 2 und 7 § |
| 1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 | 1 erwähnten Ausschuss festgelegt werden, und die in Artikel 8 |
| erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern | erwähnten Beschränkungen Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern |
| gegenüber nicht wirksam. | gegenüber nicht wirksam. |
| Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die | Für die im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1970 über die |
| Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der | Arbeitsunfälle gezahlten Entschädigungen sind die Beschränkung der |
| Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel | Entschädigungen und ihre zeitliche Staffelung in Anwendung der Artikel |
| 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht | 14 und 15 Geschädigten und ihren Rechtsnachfolgern gegenüber nicht |
| wirksam. | wirksam. |
| Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur | Art. 20 - In Kapitel III des Gesetzes vom 1. August 1985 zur |
| Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein | Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen wird ein |
| Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Abschnitt IV mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| « Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer | « Abschnitt IV - Staatshilfe für Terroropfer |
| Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines | Art. 42bis - Der König kann die Entschädigung der Opfer eines |
| Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die | Terrorakts wie in Artikel 2 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt ausdehnen und unter |
| Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der | Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der |
| Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und | Personen, die Anspruch auf die in den vorerwähnten Abschnitten I und |
| II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen. | II vorgesehene Entschädigung haben, anpassen. |
| Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds | Unbeschadet der in Artikel 29 erwähnten Beiträge kann der Hilfsfonds |
| für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die | für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten und für Gelegenheitsretter für die |
| Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der | Anwendung des vorliegenden Artikels durch Vorschüsse aus der |
| Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne | Staatskasse, Darlehen, Schenkungen und Legate, einen Teil der Gewinne |
| der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist | der Nationallotterie und andere vom König bestimmte Einkünfte gespeist |
| werden. » | werden. » |
| Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird | Art. 21 - Im Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle wird |
| Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: | Artikel 7 Absatz 2 durch folgenden Satz ergänzt: |
| « Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die | « Unfälle durch Terrorakte wie im Gesetz vom 1. April 2007 über die |
| Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der | Versicherung gegen Terrorschäden bestimmt, die sich während der |
| Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die | Ausführung des Arbeitsvertrages ereignen, gelten als durch die |
| Ausführung dieses Vertrags bedingt. » | Ausführung dieses Vertrags bedingt. » |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 84bis mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| « Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen | « Art. 84bis - Für Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen |
| aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch | aufgrund des vorliegenden Gesetzes auszahlen müssen, die jedoch |
| aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen | aufgrund des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen |
| Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten | Terrorschäden nicht vollständig oder unmittelbar zu ihren Lasten |
| gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für | gehen, können die Versicherungsunternehmen auf den Fonds für |
| Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der | Berufsunfälle zurückgreifen zu Lasten des Belgischen Staates. Der |
| Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den | Belgische Staat rechnet dies unter Berücksichtigung des in den |
| Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 | Artikeln 6 § 2, 7 und 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 |
| festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 | festgelegten Prozentsatzes in erster Linie auf den in Artikel 3 § 2 |
| des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an. | des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Betrag an. |
| Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom | Der Teil der Entschädigung, der aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom |
| 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den | 1. April 2007 nicht zu Lasten der Versicherungsunternehmen geht, den |
| Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten | Berechtigten aufgrund von Artikel 19 Absatz 1 des vorerwähnten |
| Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten | Gesetzes jedoch bereits ausgezahlt worden ist, kann beim vorerwähnten |
| Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. | Fonds zu Lasten des Belgischen Staates zurückgefordert werden. |
| Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen | Dieser Fonds muss Entschädigungen, die Versicherungsunternehmen |
| aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort | aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 1. April 2007 nicht sofort |
| auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel | auszahlen müssen, die sie den Berechtigten aber aufgrund von Artikel |
| 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken. | 19 Absatz 2 des vorerwähnten Gesetzes auszahlen müssen, vorstrecken. |
| Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds | Der König kann Bedingungen und Regeln für die Beteiligung dieses Fonds |
| festlegen. » | festlegen. » |
| KAPITEL X - Inkrafttreten | KAPITEL X - Inkrafttreten |
| Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 23 - Der König legt die Daten des Inkrafttretens des vorliegenden |
| Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person | Gesetzes fest, sobald die in Artikel 4 erwähnte juristische Person |
| gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre | gegründet worden ist, ihre Satzung gebilligt worden ist, ihre |
| Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister | Geschäftsordnung ausgearbeitet worden ist, die Vertreter der Minister |
| bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem | bestimmt worden sind und Artikel 3 § 2 ausgeführt worden ist. In jedem |
| Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach | Fall tritt vorliegendes Gesetz am ersten Tag des zwölften Monats nach |
| dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, | In Abweichung von Absatz 1 treten die Artikel 3 §§ 2 und 3, 4, 5, 9, |
| 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in | 18, 20 und 24 am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes in |
| Kraft. | Kraft. |
| KAPITEL XI - Übergangsbestimmung | KAPITEL XI - Übergangsbestimmung |
| Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § | Art. 24 - In Ermangelung eines Erlasses zur Ausführung von Artikel 3 § |
| 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt. | 2 wird der Anteil des Staates auf 300 Millionen EUR festgelegt. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 1. April 2007 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |