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              | Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande | Wet houdende fiscale en andere bepalingen . - hoofdstuk III, afdeling II. - Duitse vertaling | 
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | 
| 1er AOUT 1985. - Loi portant des mesures fiscales et autres (Moniteur | 1 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch | 
| belge du 6 août 1985). - chapitre III, section II. - Traduction | Staatsblad van 6 augustus 1985). - hoofdstuk III, afdeling II. - | 
| allemande | Duitse vertaling | 
| Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 8 | De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | 
| juin 1998 - en langue allemande de la section II du chapitre III de la | - op 8 juni 1998 - van afdeling II van hoofdstuk III van de wet van 1 | 
| loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, telle | augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, zoals ze | 
| qu'elle a été modifiée successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd door : | 
| - la loi du 23 juillet 1991 modifiant les articles 31 et 34 de la loi | - de wet van 23 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 31 en 34 van | 
| du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres (Moniteur | de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen | 
| belge du 24 août 1985); | (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1991); | 
| - la loi-programme du 24 décembre 1993 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 24 december 1993 (Belgisch Staatsblad van 31 | 
| 1993); | december 1993); | 
| - la loi du 17 février 1997 modifiant les articles 30 et 34 de la loi | - de wet van 17 februari 1997 tot wijziging van de artikelen 30 en 34 | 
| du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui | van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, | 
| concerne l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence | inzake de hulp aan de slachtoffers van opzettelijke gewelddaden | 
| (Moniteur belge du 11 septembre 1997); | (Belgisch Staatsblad van 11 september 1997); | 
| - la loi du 18 février 1997 modifiant, en ce qui concerne l'aide aux | - de wet van 18 februari 1997 tot wijziging van de wet van 1 augustus | 
| victimes d'actes intentionnels de violence, la loi du 1er août 1985 | 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, inzake de hulp aan | 
| portant des mesures fiscales et autres (Moniteur belge du 11 septembre | slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 11 | 
| 1997); | september 1997); | 
| - la loi du 8 juin 1998 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des | - de wet van 8 juni 1998 tot wijziging, wat de vergoeding van | 
| mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes | slachtoffers van opzettelijke gewelddaden gepleegd vóór 6 augustus | 
| d'actes intentionnels de violence commis avant le 6 août 1985 | 1985 betreft, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en | 
| (Moniteur belge du 31 juillet 1998). | andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998). | 
| Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | 
| par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | 
| d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ | 
| 1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer | 
| Bestimmungen | Bestimmungen | 
| (...) KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger | KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger | 
| (...) Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten | Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten | 
| Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein | Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein | 
| Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. | Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. | 
| [Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge | [Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge | 
| gespeist.] | gespeist.] | 
| [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. | [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. | 
| vom 11. September 1997)] | vom 11. September 1997)] | 
| Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder | Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder | 
| Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die | Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die | 
| Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur | Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur | 
| Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser | Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser | 
| Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für | Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für | 
| Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht. | Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht. | 
| Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die | Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die | 
| Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf | Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf | 
| die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren | die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren | 
| Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen | Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen | 
| Beträge vierteljährlich. | Beträge vierteljährlich. | 
| Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die | Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die | 
| dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 | dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 | 
| erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im | erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im | 
| strafrechtlichen Sinne angerechnet. | strafrechtlichen Sinne angerechnet. | 
| [Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. | [Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. | 
| vom 31. Dezember 1993)] | vom 31. Dezember 1993)] | 
| Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher | Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher | 
| Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer | Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer | 
| [dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe | [dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe | 
| entscheidet. | entscheidet. | 
| [§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in | [§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in | 
| Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. | Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. | 
| Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der | Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der | 
| Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission | Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission | 
| besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, | besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, | 
| Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder | Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder | 
| Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe | 
| 1 wie es Kammern gibt. | 1 wie es Kammern gibt. | 
| Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen | Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen | 
| Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die | Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die | 
| Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird. | Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird. | 
| Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis | Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis | 
| der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz | der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz | 
| vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten | 
| nachweisen. | nachweisen. | 
| Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen | Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen | 
| Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. | 
| Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine | Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine | 
| ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König | ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König | 
| bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. | bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. | 
| Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission | Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission | 
| werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag | werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag | 
| des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des | des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des | 
| Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, | 
| ernannt. | ernannt. | 
| Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen | Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen | 
| Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der | Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der | 
| Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten | Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten | 
| darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar. | darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar. | 
| Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre | Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre | 
| minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es | minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es | 
| Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte | Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte | 
| gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der | gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der | 
| niederländischen Sprachrolle an. | niederländischen Sprachrolle an. | 
| § 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | § 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem | 
| Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] | Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] | 
| § 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu | § 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu | 
| Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. | Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. | 
| [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | 
| vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom | vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom | 
| 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 
| Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden | Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden | 
| als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat | als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat | 
| erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer | erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer | 
| Hilfe ersuchen : | Hilfe ersuchen : | 
| 1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere | 1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere | 
| Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den | Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den | 
| Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem | Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem | 
| Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder | Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder | 
| Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder | Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder | 
| Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf | Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf | 
| wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; | wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; | 
| 2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische | 2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische | 
| Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich | Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich | 
| einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] | einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] | 
| [...]; | [...]; | 
| 3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des | 3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des | 
| Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung | Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung | 
| veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet | veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet | 
| haben.] | haben.] | 
| [Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im | [Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im | 
| Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in | Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in | 
| Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, | Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, | 
| gleichgesetzt.] | gleichgesetzt.] | 
| § 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen | § 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen | 
| Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in | Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in | 
| Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden | Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden | 
| geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 | geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 | 
| Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] | Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] | 
| [Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli | [Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli | 
| 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18. | 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18. | 
| Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt | Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt | 
| durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September | durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September | 
| 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 | 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. | (B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. | 
| Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 
| Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer | Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer | 
| Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: | Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: | 
| 1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, | 1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, | 
| 2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, | 2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, | 
| 3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, | 3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, | 
| 4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, | 
| einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung | einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung | 
| von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers | von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers | 
| unentbehrlich sind, | unentbehrlich sind, | 
| 5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, | 5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, | 
| 6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, | 6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, | 
| 7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann | 7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann | 
| durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert | durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert | 
| werden, | werden, | 
| 8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 
| ist. | ist. | 
| § 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: | § 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: | 
| 1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, | 1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, | 
| 2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im | 2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im | 
| Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den | 
| moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, | moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, | 
| 3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die | 3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die | 
| Verfahrenskosten, | Verfahrenskosten, | 
| 4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer | 4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer | 
| zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, | zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, | 
| 5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden | 
| ist.] | ist.] | 
| [Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 11. September 1997)] | 11. September 1997)] | 
| Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach | Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach | 
| Billigkeit festgelegt. | Billigkeit festgelegt. | 
| Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch | Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch | 
| Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: | Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: | 
| 1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten | 1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten | 
| Regeln, | Regeln, | 
| 2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt | 2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt | 
| zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen | zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen | 
| hat, | hat, | 
| 3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. | 3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. | 
| § 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte | § 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte | 
| Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken | Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken | 
| übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von | übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von | 
| 2.500.000 Franken begrenzt.] | 2.500.000 Franken begrenzt.] | 
| Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat | Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat | 
| beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. | beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. | 
| [Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 | [Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 | 
| (B.S vom 11. September 1997)] | (B.S vom 11. September 1997)] | 
| Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch | Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch | 
| einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der | einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der | 
| Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt | 
| wird. | wird. | 
| Der Antrag enthält: | Der Antrag enthält: | 
| 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, | 
| 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des | 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des | 
| Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, | Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, | 
| Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, | Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, | 
| 3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die | 3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die | 
| vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und | vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und | 
| des Orts ihrer Begehung, | des Orts ihrer Begehung, | 
| 4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine | 4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine | 
| Entschädigung zu erhalten, | Entschädigung zu erhalten, | 
| 5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige | 5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige | 
| oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als | oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als | 
| Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der | Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der | 
| Entscheidung über die Zivilinteressen], | Entscheidung über die Zivilinteressen], | 
| 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, | 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, | 
| 7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. | 7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. | 
| Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass | Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass | 
| vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » | vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » | 
| Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über | Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über | 
| die öffentliche Klage oder der Entscheidung des | die öffentliche Klage oder der Entscheidung des | 
| Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der | Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der | 
| Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die | Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die | 
| Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens | Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens | 
| beigefügt. | beigefügt. | 
| § 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der | § 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der | 
| vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, | vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, | 
| insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist. | insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist. | 
| Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller | Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller | 
| erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung | erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung | 
| über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die | über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die | 
| Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe | Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe | 
| berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe | berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe | 
| und Gerichte nicht verbindlich. | und Gerichte nicht verbindlich. | 
| Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen | Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen | 
| gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der | gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der | 
| Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der | Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der | 
| Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht | Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht | 
| werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach | werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach | 
| Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als | Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als | 
| Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] | Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] | 
| § 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des | § 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des | 
| Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, | Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, | 
| entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig | entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig | 
| gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung | gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung | 
| des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. | des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. | 
| [Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung | [Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung | 
| über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung | über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung | 
| über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem | über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem | 
| Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen | Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen | 
| rechtskräftig geworden ist.] | rechtskräftig geworden ist.] | 
| § 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen | § 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen | 
| durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich | durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich | 
| der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der | der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der | 
| Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das | Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das | 
| Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des | Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des | 
| Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt | Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt | 
| dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis | dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis | 
| des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors | des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors | 
| die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche | die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche | 
| Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, | Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, | 
| finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der | finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der | 
| vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr | vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr | 
| gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen | gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen | 
| Verwaltungen geltend gemacht werden kann. | Verwaltungen geltend gemacht werden kann. | 
| Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, | Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, | 
| dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die | dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die | 
| Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die | Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die | 
| Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat | Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat | 
| einzuleiten. | einzuleiten. | 
| Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein | Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein | 
| Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer | Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer | 
| und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell | und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell | 
| auch andere Sachverständige bestellen. | auch andere Sachverständige bestellen. | 
| Sie kann Zeugen anhören.] | Sie kann Zeugen anhören.] | 
| § 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über | § 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über | 
| den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein | den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein | 
| Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der | Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der | 
| Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck | Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck | 
| vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der | vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der | 
| Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört | Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört | 
| hat.] | hat.] | 
| Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 | Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 | 
| der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat | der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat | 
| einreichen. | einreichen. | 
| § 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung | § 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung | 
| dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per | dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per | 
| Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf | Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf | 
| hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von | hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von | 
| sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim | sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim | 
| Staatsrat eingereicht werden kann. | Staatsrat eingereicht werden kann. | 
| § 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der | § 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der | 
| Kommission. | Kommission. | 
| [Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 | [Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 | 
| des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 | des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 | 
| ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August | ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August | 
| 1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | 1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. | 
| vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des | vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des | 
| G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 | G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 | 
| Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. | Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. | 
| September 1997)] | September 1997)] | 
| Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission | Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission | 
| gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der | gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der | 
| verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] | verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] | 
| [Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 11. September 1997)] | 11. September 1997)] | 
| Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem | Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem | 
| Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann | Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann | 
| dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer | dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer | 
| [dringenden] Hilfe stattgegeben werden. | [dringenden] Hilfe stattgegeben werden. | 
| Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die | Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die | 
| Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet | Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet | 
| haben]. | haben]. | 
| Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, | Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, | 
| und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag | und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag | 
| kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass | 
| abgeändert werden. | abgeändert werden. | 
| Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar. | Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar. | 
| Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden | Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden | 
| Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat | Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat | 
| über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln | über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln | 
| betreffend die Frist und das Verfahren. | betreffend die Frist und das Verfahren. | 
| [Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 | [Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 | 
| (B.S. vom 11. September 1997)] | (B.S. vom 11. September 1997)] | 
| Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich | Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich | 
| zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung | zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung | 
| einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in | einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in | 
| Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um | Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um | 
| den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten | den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten | 
| Betrag, nicht übersteigen.] | Betrag, nicht übersteigen.] | 
| Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung | Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung | 
| des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe | des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe | 
| entrichtet worden ist, eingereicht werden. | entrichtet worden ist, eingereicht werden. | 
| (...) Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar. | Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar. | 
| Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden | Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden | 
| Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König | Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König | 
| festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. | festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. | 
| [Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom | [Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom | 
| 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] | 
| Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm | Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm | 
| bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der | bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der | 
| ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der | ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der | 
| Straftat ein. | Straftat ein. | 
| Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem | Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem | 
| strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum | strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum | 
| ersten Mal in der Berufungsinstanz. | ersten Mal in der Berufungsinstanz. | 
| § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der | 
| [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, | [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, | 
| wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft | wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft | 
| Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. | Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. | 
| § 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise | § 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise | 
| Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden | Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden | 
| Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder | Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder | 
| unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers | unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers | 
| gewährt worden sind. | gewährt worden sind. | 
| Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, | 
| Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise | 
| zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. | 
| [Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | [Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom | 
| 11. September 1997)] | 11. September 1997)] | 
| Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt | Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt | 
| dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, | dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, | 
| bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung | bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung | 
| vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird. | vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird. | 
| Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar | Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar | 
| auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach | auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach | 
| Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. | Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. | 
| [Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch | [Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch | 
| Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen | Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen | 
| dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht | dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht | 
| verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten | verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten | 
| besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] | besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] | 
| [Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31. | [Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31. | 
| Juli 1998)] | Juli 1998)] | 
| Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden | Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden | 
| Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest. | Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest. |