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Vue multilingue de Loi du 01/08/1985
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Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande Wet houdende fiscale en andere bepalingen . - hoofdstuk III, afdeling II. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
1er AOUT 1985. - Loi portant des mesures fiscales et autres (Moniteur 1 AUGUSTUS 1985. - Wet houdende fiscale en andere bepalingen (Belgisch
belge du 6 août 1985). - chapitre III, section II. - Traduction Staatsblad van 6 augustus 1985). - hoofdstuk III, afdeling II. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 8 De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie
juin 1998 - en langue allemande de la section II du chapitre III de la - op 8 juni 1998 - van afdeling II van hoofdstuk III van de wet van 1
loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, telle augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, zoals ze
qu'elle a été modifiée successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd door :
- la loi du 23 juillet 1991 modifiant les articles 31 et 34 de la loi - de wet van 23 juli 1991 tot wijziging van de artikelen 31 en 34 van
du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres (Moniteur de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen
belge du 24 août 1985); (Belgisch Staatsblad van 24 augustus 1991);
- la loi-programme du 24 décembre 1993 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 24 december 1993 (Belgisch Staatsblad van 31
1993); december 1993);
- la loi du 17 février 1997 modifiant les articles 30 et 34 de la loi - de wet van 17 februari 1997 tot wijziging van de artikelen 30 en 34
du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres en ce qui van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en andere bepalingen,
concerne l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence inzake de hulp aan de slachtoffers van opzettelijke gewelddaden
(Moniteur belge du 11 septembre 1997); (Belgisch Staatsblad van 11 september 1997);
- la loi du 18 février 1997 modifiant, en ce qui concerne l'aide aux - de wet van 18 februari 1997 tot wijziging van de wet van 1 augustus
victimes d'actes intentionnels de violence, la loi du 1er août 1985 1985 houdende fiscale en andere bepalingen, inzake de hulp aan
portant des mesures fiscales et autres (Moniteur belge du 11 septembre slachtoffers van opzettelijke gewelddaden (Belgisch Staatsblad van 11
1997); september 1997);
- la loi du 8 juin 1998 modifiant la loi du 1er août 1985 portant des - de wet van 8 juni 1998 tot wijziging, wat de vergoeding van
mesures fiscales et autres en ce qui concerne l'aide aux victimes slachtoffers van opzettelijke gewelddaden gepleegd vóór 6 augustus
d'actes intentionnels de violence commis avant le 6 août 1985 1985 betreft, van de wet van 1 augustus 1985 houdende fiscale en
(Moniteur belge du 31 juillet 1998). andere bepalingen (Belgisch Staatsblad van 31 juli 1998).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer 1. AUGUST 1985 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer
Bestimmungen Bestimmungen
(...) KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger KAPITEL III - Gerichtswesen und Sicherheit der Bürger
(...) Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten Abschnitt II - Staatshilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten
Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein Art. 28 - Im Haushaltsplan des Ministeriums der Justiz wird ein
Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen. Sonderhilfsfonds für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten geschaffen.
[Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge [Dieser Fonds wird durch die in Artikel 29 erwähnten Beiträge
gespeist.] gespeist.]
[Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. [Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S.
vom 11. September 1997)] vom 11. September 1997)]
Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder Art. 29 - Bei jeder Verurteilung zu einer Hauptkriminal- oder
Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die Hauptkorrektionalstrafe spricht der Richter zusätzlich die
Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur Verpflichtung aus, einen Betrag von [10 Franken] als Beitrag zur
Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser Finanzierung des durch Artikel 28 geschaffenen Fonds zu zahlen. Dieser
Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für Betrag wird gemäss den Bestimmungen über die Zuschlagzehntel für
Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht. Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne erhöht.
Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die Die Eintreibung der in Absatz 1 erwähnten Beträge erfolgt durch die
Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung gemäss den auf
die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren die Eintreibung von Geldstrafen im strafrechtlichen Sinne anwendbaren
Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen Regeln. Diese Verwaltung überweist dem Fonds die eingetriebenen
Beträge vierteljährlich. Beträge vierteljährlich.
Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die Die durch den Verurteilten getätigten Zahlungen werden zuerst auf die
dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1 dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, danach auf den in Absatz 1
erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im erwähnten Beitrag und schliesslich auf die Geldstrafe im
strafrechtlichen Sinne angerechnet. strafrechtlichen Sinne angerechnet.
[Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S. [Art. 29 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 24. Dezember 1993 (B.S.
vom 31. Dezember 1993)] vom 31. Dezember 1993)]
Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Art. 30 - § 1 - Es wird eine Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher
Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer Gewalttaten eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer
[dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe [dringenden Hilfe], einer Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe
entscheidet. entscheidet.
[§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in [§ 2 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten ist in
Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern. Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern.
Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der Ein Magistrat des gerichtlichen Standes führt den Vorsitz der
Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten. Die Kommission
besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem, besteht ausserdem aus so vielen Vizepräsidenten minus einem,
Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder Magistrate des gerichtlichen Standes, Rechtsanwälten oder
Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe
1 wie es Kammern gibt. 1 wie es Kammern gibt.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen Der Präsident, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied haben einen
Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die Stellvertreter, der gemäss den Regeln, die für den Präsidenten, die
Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird. Vizepräsidenten und die ordentlichen Mitglieder gelten, ernannt wird.
Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis Die in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Magistrate müssen die Kenntnis
der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz der französischen und der niederländischen Sprache gemäss dem Gesetz
vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
nachweisen. nachweisen.
Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen Die Hälfte der Rechtsanwälte und Beamten gehört der französischen
Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an. Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine Mindestens ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied muss eine
ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der König
bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist. bestimmt, wie dieser Nachweis zu erbringen ist.
Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission Der Präsident, die Vizepräsidenten und die Mitglieder der Kommission
werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag werden vom König ernannt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag
des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des
Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört,
ernannt. ernannt.
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten und der ordentlichen
Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Mitglieder sowie ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der
Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten Inhaber dieses Mandats das Alter von 70 Jahren nicht überschreiten
darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar. darf. Unbeschadet dieser Altersgrenze ist das Mandat erneuerbar.
Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre Der Kommission stehen ein Sekretär, so viele beigeordnete Sekretäre
minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es minus einer und so viele stellvertretende Sekretäre bei, wie es
Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte Kammern gibt; sie werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte
gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der
niederländischen Sprachrolle an. niederländischen Sprachrolle an.
§ 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem § 3 - In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem
Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.] Vizepräsidenten der Kommission oder von ihrem Stellvertreter geführt.]
§ 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu § 4 - Die Betriebs- und Sekretariatskosten der Kommission gehen zu
Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz. Lasten des Haushalts des Ministeriums der Justiz.
[Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. [Art. 30 § 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S.
vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom vom 11. September 1997); §§ 2 und 3 ersetzt durch Art. 2 des G. vom
17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)]
Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden Art. 31 - § 1 - Wer schwere körperliche oder gesundheitliche Schäden
als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat als direkte Folge einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat
erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer erlitten hat, kann unter folgenden Bedingungen um Gewährung einer
Hilfe ersuchen : Hilfe ersuchen :
1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere 1. die Wiedergutmachung des Schadens scheint nicht durch andere
Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den Mittel, das heisst weder durch Zahlung von Schadenersatz durch den
Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem Straftäter noch durch Zahlung eines Betrags im Zusammenhang mit dem
Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder Schaden durch eine Regelung der sozialen Sicherheit oder
Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder Schadenersatzleistung aufgrund von Arbeitsunfällen oder
Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf Berufskrankheiten, noch aufgrund einer Privatversicherung, auf
wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein; wirksame und ausreichende Weise gewährleistet zu sein;
2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische 2. das Opfer muss zum Zeitpunkt der Gewalttat die belgische
Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich Nationalität besitzen oder [das Recht haben, ins Königreich
einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen] einzureisen, sich dort aufzuhalten oder sich dort niederzulassen]
[...]; [...];
3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des 3. das Opfer muss als Zivilpartei aufgetreten sein wegen des
Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung Tatbestands der vorsätzlichen Gewalttat [oder eine direkte Ladung
veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet veranlasst oder ein Verfahren vor einem Zivilgericht eingeleitet
haben.] haben.]
[Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im [Mit einer in Belgien begangenen vorsätzlichen Gewalttat wird eine im
Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in Ausland begangene vorsätzliche Gewalttat, deren Opfer eine der in
Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist, Artikel 42 § 2 erwähnten Personen im befohlenen Dienst ist,
gleichgesetzt.] gleichgesetzt.]
§ 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen § 2 - [Ist das Opfer an den Folgen der in § 1 erwähnten vorsätzlichen
Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in Gewalttat gestorben, können diejenigen, die infolge des Todes in
Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden Artikel 32 § 2 erwähnte Kosten oder einen dort erwähnten Schaden
geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1 geltend machen, um Gewährung einer Hilfe ersuchen, wenn sie die in § 1
Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.] Absatz 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen erfüllen.]
[Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli [Art. 31 § 1 Abs. 1 Nr. 2 abgeändert durch Art. 1 des G. vom 23. Juli
1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18. 1991 (B.S. vom 24. August 1991) und durch Art. 3 des G. vom 18.
Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 1 Abs. 1 Nr. 3 ergänzt
durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September
1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997 1997); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Februar 1997
(B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. (B.S. vom 11. September 1997); § 2 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18.
Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)]
Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer Art. 32 - [§ 1 - Der Schaden, für den das Opfer um Gewährung einer
Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in: Hilfe ersuchen kann, besteht ausschliesslich in:
1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität, 1. einer zeitweiligen und/oder bleibenden Invalidität,
2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden, 2. einem moralischen und/oder ästhetischen Schaden,
3. körperlichen und/oder psychischen Leiden, 3. körperlichen und/oder psychischen Leiden,
4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten, 4. Kosten für medizinische Pflege und Krankenhauskosten,
einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung einschliesslich der Kosten, die entstanden sind durch die Vernichtung
von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers von Prothesen, die für die körperliche Unversehrtheit des Opfers
unentbehrlich sind, unentbehrlich sind,
5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens, 5. einem Ausfall oder einer Verminderung des Einkommens,
6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten, 6. Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder Verfahrenskosten,
7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann 7. Materialkosten bis zu maximal 50.000 Franken. Dieser Betrag kann
durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass abgeändert
werden, werden,
8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden 8. dem Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden
ist. ist.
§ 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt: § 2 - Die in Artikel 31 § 2 vorgesehene Hilfe deckt:
1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten, 1. die Kosten für medizinische Pflege und die Krankenhauskosten,
2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im 2. die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag, der durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird, und den
moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers, moralischen Schaden infolge des Todes des Opfers,
3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die 3. die Kosten für das Auftreten als Zivilpartei und/oder die
Verfahrenskosten, Verfahrenskosten,
4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer 4. den Unterhaltsverlust für die Personen, denen gegenüber das Opfer
zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war, zum Zeitpunkt seines Todes unterhaltspflichtig war,
5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden 5. den Schaden, der durch den Verlust eines Schuljahres entstanden
ist.] ist.]
[Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 32 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom
11. September 1997)] 11. September 1997)]
Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach Art. 33 - § 1 - Der Betrag der Hilfe zu Lasten des Staates wird nach
Billigkeit festgelegt. Billigkeit festgelegt.
Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch Um den Betrag dieser Hilfe abzuschätzen, berücksichtigt die durch
Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes: Artikel 30 eingesetzte Kommission unter anderem folgendes:
1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten 1. die Finanzlage des Antragstellers gemäss den vom König festgelegten
Regeln, Regeln,
2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt 2. das Verhalten des Antragstellers, wenn dieser direkt oder indirekt
zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen zur Entstehung des Schadens oder zu seiner Verschlimmerung beigetragen
hat, hat,
3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter. 3. die Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Täter.
§ 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte § 2 - [Der Betrag der Hilfe ist pro Schadensfall und pro geschädigte
Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken Person auf den Schadensbetrag beschränkt, der 15.000 Franken
übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von übersteigt. Des weiteren ist diese Hilfe auf einen Betrag von
2.500.000 Franken begrenzt.] 2.500.000 Franken begrenzt.]
Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat Die in Absatz 1 vorgesehenen Beträge können durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden. beratenen Königlichen Erlass abgeändert werden.
[Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997 [Art. 33 § 2 Abs. 1 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 18. Februar 1997
(B.S vom 11. September 1997)] (B.S vom 11. September 1997)]
Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch Art. 34 - § 1 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe erfolgt durch
einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der einen Antrag in zweifacher Ausfertigung, der im Sekretariat der
Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt
wird. wird.
Der Antrag enthält: Der Antrag enthält:
1. Angabe von Tag, Monat und Jahr, 1. Angabe von Tag, Monat und Jahr,
2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des 2. Name, Vornamen, Beruf, Wohnsitz und Staatsangehörigkeit des
Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name, Antragstellers und gegebenenfalls des Opfers sowie eventuell Name,
Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seiner gesetzlichen Vertreter,
3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die 3. kurzgefasste Beschreibung der Umstände, unter denen die
vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und vorsätzliche Gewalttat begangen worden ist, mit Angabe des Datums und
des Orts ihrer Begehung, des Orts ihrer Begehung,
4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine 4. Angabe der Gründe, über die der Antragsteller verfügt, um eine
Entschädigung zu erhalten, Entschädigung zu erhalten,
5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige 5. [Vermerk des Datums der in Artikel 36 Absatz 2 erwähnten Anzeige
oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als oder des Datums, an dem das Opfer oder der Rechtsnachfolger als
Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der Zivilpartei aufgetreten ist, und gegebenenfalls das Datum der
Entscheidung über die Zivilinteressen], Entscheidung über die Zivilinteressen],
6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens, 6. Abschätzung der verschiedenen Bestandteile des Schadens,
7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe. 7. Angabe des Betrags der beantragten Hilfe.
Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass Der Antrag muss mit den Worten enden: "Ich erkläre auf Ehre, dass
vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. »
Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über Dem Antrag werden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung über
die öffentliche Klage oder der Entscheidung des die öffentliche Klage oder der Entscheidung des
Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der Untersuchungsrechtsprechungsorgans [und gegebenenfalls der
Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die Entscheidung über die Zivilinteressen], vorgesehen in § 3, sowie die
Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens Begründungsunterlagen für die verschiedenen Bestandteile des Schadens
beigefügt. beigefügt.
§ 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der § 2 - Die Hilfe kann gewährt werden, auch wenn der Urheber der
vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, vorsätzlichen Gewalttat nicht verfolgt oder verurteilt werden kann,
insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist. insbesondere wenn er unbekannt geblieben ist.
Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller Die Hilfe kann ebenfalls gewährt werden, wenn der vom Antragsteller
erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung erlittene Schaden nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung
über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die über die Zivilinteressen gewesen ist. In diesem Fall schätzt die
Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe Kommission selbst den Schaden ab, der für die Gewährung der Hilfe
berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe berücksichtigt werden kann; diese Abschätzung ist für die Gerichtshöfe
und Gerichte nicht verbindlich. und Gerichte nicht verbindlich.
Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen Der Antrag kann jedoch erst nach einer rechtskräftig gewordenen
gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der gerichtlichen Entscheidung über die öffentliche Klage oder, wenn der
Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der Täter nicht verfolgt oder verurteilt werden kann, nach der
Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht Entscheidung des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht
werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach werden. [Er kann ebenfalls eingereicht werden, wenn der Täter nach
Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als Ablauf einer Frist [von einem Jahr] ab dem Tag des Auftretens als
Zivilpartei unbekannt geblieben ist.] Zivilpartei unbekannt geblieben ist.]
§ 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des § 3 - Das Ersuchen um Gewährung einer Hilfe muss zur Vermeidung des
Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall, Ausschlusses binnen einer Frist [von drei Jahren], je nach Fall,
entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig entweder ab dem Tag, wo über die öffentliche Klage eine rechtskräftig
gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung gewordene Entscheidung getroffen worden ist, oder ab der Entscheidung
des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden. des Untersuchungsrechtsprechungsorgans eingereicht werden.
[Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung [Wenn das Opfer, nachdem es eine rechtskräftig gewordene Entscheidung
über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung über die öffentliche Klage erwirkt hat, eine gerichtliche Entscheidung
über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem über die Zivilinteressen erwirkt, beginnt die Ausschlussfrist ab dem
Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen Tag, wo die gerichtliche Entscheidung über die Zivilinteressen
rechtskräftig geworden ist.] rechtskräftig geworden ist.]
§ 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen § 4 - [Die Kommission kann alle zweckdienlichen Untersuchungen
durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich durchführen oder anordnen. Die Untersuchungen dienen ausschliesslich
der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der der Überprüfung der Finanzlage des Antragstellers und der
Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat. Das
Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des Resultat dient ausschliesslich dem Verfahren zur Untersuchung des
Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt Ersuchens um Gewährung einer Hilfe durch die Kommission und unterliegt
dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis dem Berufsgeheimnis. Die Kommission kann insbesondere mit Erlaubnis
des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors des Generalprokurators beim Appellationshof oder des Generalauditors
die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche die Übermittlung einer Abschrift der Strafakte anordnen und jegliche
Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche, Person oder Behörde um Mitteilung von Auskünften über die berufliche,
finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der finanzielle, soziale und steuerliche Lage des Urhebers der
vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr vorsätzlichen Gewalttat und des Antragstellers ersuchen, ohne dass ihr
gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen gegenüber das Berufsgeheimnis der Beamten der öffentlichen
Verwaltungen geltend gemacht werden kann. Verwaltungen geltend gemacht werden kann.
Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof, Sie kann mit Erlaubnis des Generalprokurators beim Appellationshof,
dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die dem das Ersuchen übermittelt wird, oder des Generalauditors die
Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die Gendarmerie oder Gemeindepolizei ersuchen, eine Untersuchung über die
Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat Zahlungsfähigkeit des Urhebers der vorsätzlichen Gewalttat
einzuleiten. einzuleiten.
Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein Sie kann dem gerichtsmedizinischem Amt auftragen, ein
Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer Sachverständigengutachten zu erstellen oder anzuordnen, um die Dauer
und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell und den Grad der Invalidität des Opfers festzustellen, und eventuell
auch andere Sachverständige bestellen. auch andere Sachverständige bestellen.
Sie kann Zeugen anhören.] Sie kann Zeugen anhören.]
§ 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über § 5 - [Sie befindet durch eine mit Gründen versehene Entscheidung über
den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein den Antrag, nachdem sie den Antragsteller, den eventuell sein
Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der Rechtsanwalt vertritt oder dem eventuell sein Rechtsanwalt oder der
Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck Beauftragte einer öffentlichen Einrichtung oder einer zu diesem Zweck
vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der vom König zugelassenen Vereinigung beisteht, und den Minister der
Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört Justiz oder seinen Beauftragten oder seinen Rechtsanwalt angehört
hat.] hat.]
Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14 Der Antragsteller und der Minister der Justiz können gemäss Artikel 14
der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat der koordinierten Gesetze über den Staatsrat Beschwerde beim Staatsrat
einreichen. einreichen.
§ 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung § 6 - Die Entscheidung wird binnen acht Tagen nach ihrer Verkündung
dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per dem Antragsteller, seinem Rechtsanwalt und dem Minister der Justiz per
Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf Einschreibebrief notifiziert. In der Notifikation wird darauf
hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von hingewiesen, dass gegen die Entscheidung binnen einer Frist von
sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim sechzig Tagen ab dem Datum dieser Notifikation Beschwerde beim
Staatsrat eingereicht werden kann. Staatsrat eingereicht werden kann.
§ 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der § 7 - Der König regelt die Arbeitsweise und das Verfahren vor der
Kommission. Kommission.
[Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4 [Art. 34 § 1 Abs. 2 Nr. 5 ersetzt und Abs. 4 abgeändert durch Art. 4
des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 2 Abs. 3
ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August ergänzt durch Art. 2 des G. vom 23. Juli 1991 (B.S. vom 24. August
1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. 1991) und abgeändert durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S.
vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des vom 11. September 1997); § 3 abgeändert und ergänzt durch Art. 4 des
G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5 G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997); § 4 und § 5
Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11. Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 17. Februar 1997 (B.S. vom 11.
September 1997)] September 1997)]
Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission Art. 35 - [Die Hilfe, die aufgrund der Entscheidungen der Kommission
gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der gewährt wird, wird vom Minister der Justiz unter Berücksichtigung der
verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.] verfügbaren Mittel des Fonds direkt an den Antragsteller entrichtet.]
[Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 35 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom
11. September 1997)] 11. September 1997)]
Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem Art. 36 - [Wenn jeglicher Verzug in der Gewährung der Hilfe dem
Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann Antragsteller einen beträchtlichen Schaden verursachen könnte], kann
dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer dem Ersuchen des Opfers oder seiner Rechtsnachfolger um Zahlung einer
[dringenden] Hilfe stattgegeben werden. [dringenden] Hilfe stattgegeben werden.
Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann ersucht werden, sobald die
Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet Geschädigten als Zivilpartei aufgetreten sind [oder Anzeige erstattet
haben]. haben].
Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden, Um Zahlung einer [dringenden] Hilfe kann nur einmal ersucht werden,
und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag und der Betrag darf [300.000] Franken nicht übersteigen. Dieser Betrag
kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass
abgeändert werden. abgeändert werden.
Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar. Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 4 bis 6 sind anwendbar.
Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden Wenn der Antragsteller ein Ersuchen [um Zahlung einer dringenden
Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat Hilfe] eingereicht hat, entscheiden die Kommission und der Staatsrat
über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln über den Antrag gemäss den vom König festgelegten besonderen Regeln
betreffend die Frist und das Verfahren. betreffend die Frist und das Verfahren.
[Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997 [Art. 36 abgeändert durch die Art. 7 und 8 des G. vom 18. Februar 1997
(B.S. vom 11. September 1997)] (B.S. vom 11. September 1997)]
Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich Art. 37 - Wenn der Schaden nach Gewährung der Hilfe merklich
zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung zugenommen hat, kann das Opfer oder sein Rechtsnachfolger um Gewährung
einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in einer ergänzenden Hilfe ersuchen. [Die ergänzende Hilfe darf den in
Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um Artikel 33 § 2 für die Hilfe festgelegten Grenzbetrag, vermindert um
den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten den dem Antragsteller von der Kommission als Haupthilfe gewährten
Betrag, nicht übersteigen.] Betrag, nicht übersteigen.]
Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung Das Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Hilfe muss zur Vermeidung
des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe des Ausschlusses binnen zehn Jahren ab dem Tag, an dem die Haupthilfe
entrichtet worden ist, eingereicht werden. entrichtet worden ist, eingereicht werden.
(...) Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar. Die Artikel 31, 32, 33 § 1, 34 §§ 1, 2, 4 bis 6 und 35 sind anwendbar.
Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden Wenn der Antragsteller ein Ersuchen um Gewährung einer ergänzenden
Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König Hilfe eingereicht hat, entscheidet die Kommission gemäss den vom König
festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag. festgelegten besonderen Verfahrensregeln über den Antrag.
[Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom [Art. 37 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 aufgehoben durch Art. 9 des G. vom
18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)] 18. Februar 1997 (B.S. vom 11. September 1997)]
Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm Art. 38 - § 1 - Der Staat tritt von Rechts wegen in Höhe des von ihm
bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der bezahlten Betrags der [dringenden] Hilfe, der Hilfe oder der
ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der ergänzenden Hilfe in die Rechte des Opfers gegen den Urheber der
Straftat ein. Straftat ein.
Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem Er kann dieses Recht ausüben, indem er als Zivilpartei vor dem
strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum strafrechtlichen Rechtsprechungsorgan auftritt, und dies selbst zum
ersten Mal in der Berufungsinstanz. ersten Mal in der Berufungsinstanz.
§ 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der § 2 - Der Staat kann die vollständige oder teilweise Rückzahlung der
[dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen, [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Hilfe verlangen,
wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft wenn das Opfer nach erfolgter Zahlung in irgendeiner Eigenschaft
Schadenersatz für seinen Schaden bekommt. Schadenersatz für seinen Schaden bekommt.
§ 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise § 3 - Der Staat kann ebenfalls die vollständige oder teilweise
Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden Rückzahlung der [dringenden] Hilfe, der Hilfe und der ergänzenden
Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder Hilfe verlangen, wenn diese ganz oder teilweise aufgrund falscher oder
unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers unvollständiger Erklärungen des Opfers oder seines Rechtsnachfolgers
gewährt worden sind. gewährt worden sind.
Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse, Der Königliche Erlass vom 31. Mai 1933 über die in Sachen Zuschüsse,
Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die ganz oder teilweise
zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar. zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden Erklärungen ist anwendbar.
[Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom [Art. 38 abgeändert durch Art. 8 des G. vom 18. Februar 1997 (B.S. vom
11. September 1997)] 11. September 1997)]
Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt Art. 39 - Die Hilfskommission für Opfer vorsätzlicher Gewalttaten gibt
dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab, dem Minister der Finanzen eine mit Gründen versehene Stellungnahme ab,
bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung bevor irgendeine auf Artikel 38 § 2 gegründete Klage auf Rückzahlung
vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird. vor den Gerichtshöfen oder Gerichten eingeleitet wird.
Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar Art. 40 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind anwendbar
auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach auf Schäden, die durch Gewalttaten entstanden sind, die nach
Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind. Inkrafttreten der Bestimmungen dieses Abschnitts begangen worden sind.
[Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch [Diese Bestimmungen sind ebenfalls anwendbar auf Schäden, die durch
Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen Gewalttaten entstanden sind, die vor Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht dieses Abschnitts begangen worden sind, insofern diese Taten nicht
verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten verjährt sind und eine Vermutung des Zusammenhangs mit Gewalttaten
besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.] besteht, die nach dem betreffenden Datum begangen worden sind.]
[Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31. [Art. 40 ergänzt durch Art. 2 des G. vom 8. Juni 1998 (B.S. vom 31.
Juli 1998)] Juli 1998)]
Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden Art. 41 - Der König legt für jede der Bestimmungen des vorliegenden
Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest. Abschnitts das Datum des Inkrafttretens fest.
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