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Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Erratum. - Traduction allemande | Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding van het coronavirus COVID - 19 te beperken. - Erratum. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
13 MARS 2020. - Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour | 13 MAART 2020. - Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen |
limiter la propagation du coronavirus COVID-19. - Erratum. - | om de verspreiding van het coronavirus COVID - 19 te beperken. - |
Traduction allemande | Erratum. - Duitse vertaling |
Arrêté ministériel portant des mesures d'urgence pour limiter la | Ministerieel besluit houdende dringende maatregelen om de verspreiding |
propagation du coronavirus COVID-19 du vendredi 13 mars 2020, deuxième | van het coronavirus COVID - 19 te beperken van vrijdag 13 maart 2020 |
édition, page 15580-15581, C-2020/30303 - Erratum le 14 mars 2020, | tweede editie, bladzijde 15580-15581, C-2020/30303 - Erratum op 14 |
C-2020/30330. - Traduction allemande | maart 2020, C-2020/30330. - Duitse vertaling |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
13 MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von | 13 MÄRZ 2020 - Ministerieller Erlass zur Festlegung von |
Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 | Dringlichkeitsmaßnahmen, um die Ausbreitung des Coronavirus COVID-19 |
einzudämmen | einzudämmen |
Der Minister der Sicherheit und des Innern, | Der Minister der Sicherheit und des Innern, |
Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des | Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des |
Artikels 4; | Artikels 4; |
Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des | Aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des |
Artikels 11; | Artikels 11; |
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der | Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der |
Artikel 182 und 187; | Artikel 182 und 187; |
Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember | Aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember |
2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen | 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen |
administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der | administrative Vereinfachung ist vorliegender Erlass von der |
Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; | Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften befreit; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2020; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 13. März 2020; |
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. | Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 13. |
März 2020; | März 2020; |
Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, | Aufgrund der am 13. März 2020 abgegebenen Stellungnahme der Minister, |
die im Rat darüber beraten haben; | die im Rat darüber beraten haben; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; | Staatsrat, des Artikels 3 § 1 Absatz 1; |
Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, die Stellungnahme | Aufgrund der Dringlichkeit, die es nicht zulässt, die Stellungnahme |
der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten | der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates innerhalb einer verkürzten |
Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr | Frist von fünf Tagen abzuwarten, insbesondere aufgrund der sehr |
schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden | schnellen Entwicklung der Lage in Belgien und den angrenzenden |
Staaten, des Überschreitens der Schwelle zur Pandemie, wie von der | Staaten, des Überschreitens der Schwelle zur Pandemie, wie von der |
Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, der Inkubationszeit des | Weltgesundheitsorganisation (WHO) festgelegt, der Inkubationszeit des |
Coronavirus COVID-19 und der Steigerung in Umfang und Anzahl der | Coronavirus COVID-19 und der Steigerung in Umfang und Anzahl der |
sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, die | sekundären Übertragungsketten; folglich ist es unerlässlich, die |
erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen; | erforderlichen Maßnahmen unverzüglich zu ergreifen; |
In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der | In Erwägung der Konzertierungen zwischen den Regierungen der |
föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im | föderierten Teilgebiete und den zuständigen föderalen Behörden im |
Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 | Nationalen Sicherheitsrat, der am 10. und 12. März 2020 |
zusammengetreten ist; | zusammengetreten ist; |
In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der | In Erwägung des Artikels 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der |
Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der | Europäischen Union, in dem das Prinzip der Vorsorge im Rahmen der |
Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven | Bewältigung einer internationalen Gesundheitskrise und der aktiven |
Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses | Vorbereitung auf einen möglichen Krisenfall verankert ist; dass dieses |
Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der | Prinzip voraussetzt, dass die öffentlichen Behörden bei der |
Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten | Feststellung, dass ein ernstes Risiko höchstwahrscheinlich eintreten |
wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; | wird, dringende und vorläufige Schutzmaßnahmen ergreifen müssen; |
In Erwägung der von der WHO am 30. Januar 2020 erklärten | In Erwägung der von der WHO am 30. Januar 2020 erklärten |
gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (USPPI); | gesundheitlichen Notlage von internationaler Tragweite (USPPI); |
In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen | In Erwägung der am 11. März 2020 von der WHO vorgenommenen |
Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; | Qualifizierung des Coronavirus COVID-19 als Pandemie; |
In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des | In Erwägung der Erklärung der WHO in Bezug auf die Eigenschaften des |
Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen | Coronavirus COVID-19, insbesondere hinsichtlich der hohen |
Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter | Übertragbarkeit, des Sterberisikos und der Anzahl festgestellter |
Fälle; | Fälle; |
In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem | In Erwägung der Verbreitung des Coronavirus COVID-19 auf dem |
europäischen Gebiet und in Belgien und der exponentiellen Entwicklung | europäischen Gebiet und in Belgien und der exponentiellen Entwicklung |
der Anzahl Ansteckungen; | der Anzahl Ansteckungen; |
In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr | In Erwägung der vom Coronavirus COVID-19 ausgehenden Gesundheitsgefahr |
für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden | für die belgische Bevölkerung und der daraus entstehenden |
Dringlichkeit; | Dringlichkeit; |
In Erwägung der mit diesem Virus verbundenen Gefahr, insbesondere im | In Erwägung der mit diesem Virus verbundenen Gefahr, insbesondere im |
Hinblick auf gefährdete Personen und auf die lange Inkubationszeit; | Hinblick auf gefährdete Personen und auf die lange Inkubationszeit; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 eine |
Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege | Infektionskrankheit auslöst, die meist die Lunge und die Atemwege |
befällt; | befällt; |
In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu | In der Erwägung, dass das Coronavirus COVID-19 offenbar von Mensch zu |
Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der | Mensch über den Luftweg übertragen wird; dass die Übertragung der |
Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund | Krankheit scheinbar auf alle möglichen Verbreitungsarten durch Mund |
oder Nase erfolgt; | oder Nase erfolgt; |
In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk | In Erwägung der Stellungnahmen der Risk Assessment Group und der Risk |
Management Group vom 10. und 12. März, in denen die im vorliegenden | Management Group vom 10. und 12. März, in denen die im vorliegenden |
Erlass aufgeführten Maßnahmen empfohlen werden; | Erlass aufgeführten Maßnahmen empfohlen werden; |
In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in | In der Erwägung, dass angesichts des Vorhergehenden Zusammenkünfte in |
geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein | geschlossenen und überdachten Orten, aber auch unter freiem Himmel ein |
besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und | besonderes Risiko für die Gesundheit der Bevölkerung darstellen und |
folglich eingeschränkt werden müssen; | folglich eingeschränkt werden müssen; |
In der Erwägung, dass es demnach erforderlich ist, den Zugang zu | In der Erwägung, dass es demnach erforderlich ist, den Zugang zu |
Geschäften einzuschränken, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken | Geschäften einzuschränken, Lebensmittelgeschäfte und Apotheken |
ausgenommen; | ausgenommen; |
In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die | In der Erwägung, dass es notwendig ist, die empfohlenen Maßnahmen, die |
im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung | im Bereich der Volksgesundheit unerlässlich sind, zwecks Verlangsamung |
und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; | und Eindämmung der Weiterverbreitung des Virus sofort anzuordnen; |
In der Erwägung, dass die Maßnahmen ebenfalls dafür sorgen können, | In der Erwägung, dass die Maßnahmen ebenfalls dafür sorgen können, |
dass das Gesundheitssystem über die erforderliche Zeit zur | dass das Gesundheitssystem über die erforderliche Zeit zur |
Vorbereitung verfügt und die Forscher mehr Zeit für die Entwicklung | Vorbereitung verfügt und die Forscher mehr Zeit für die Entwicklung |
effizienter Behandlungen und Impfstoffe haben; | effizienter Behandlungen und Impfstoffe haben; |
In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der | In der Erwägung, dass das gesamte nationale Hoheitsgebiet von der |
Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die | Gefahr betroffen ist; dass es im allgemeinen Interesse liegt, dass die |
ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung | ergriffenen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung |
kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; | kohärent sind, wodurch ihre Effizienz maximiert wird; |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - § 1 - Folgende Aktivitäten sind bis zum 3. April 2020 | Artikel 1 - § 1 - Folgende Aktivitäten sind bis zum 3. April 2020 |
einschließlich verboten: | einschließlich verboten: |
a) private oder öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, | a) private oder öffentliche Aktivitäten kultureller, sozialer, |
festlicher, folkloristischer oder sportlicher Art sowie | festlicher, folkloristischer oder sportlicher Art sowie |
Freizeitaktivitäten, | Freizeitaktivitäten, |
b) Schulausflüge und Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf | b) Schulausflüge und Aktivitäten im Rahmen von Jugendbewegungen auf |
dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet | dem nationalen Hoheitsgebiet oder vom nationalen Hoheitsgebiet |
ausgehend, | ausgehend, |
c) Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. | c) Aktivitäten im Rahmen religiöser Feierlichkeiten. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 sind Aktivitäten im kleinen oder | § 2 - In Abweichung von § 1 sind Aktivitäten im kleinen oder |
familiären Kreis und Bestattungsfeierlichkeiten erlaubt. | familiären Kreis und Bestattungsfeierlichkeiten erlaubt. |
Art. 2 - § 1 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen oder | Art. 2 - § 1 - Einrichtungen im kulturellen, festlichen oder |
sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im | sportlichen Bereich und im Hotel- und Gaststättengewerbe sowie im |
Freizeitbereich werden bis zum 3. April 2020 einschließlich | Freizeitbereich werden bis zum 3. April 2020 einschließlich |
geschlossen. | geschlossen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Hotels mit Ausnahme von | § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Hotels mit Ausnahme von |
angrenzenden Restaurants geöffnet bleiben. | angrenzenden Restaurants geöffnet bleiben. |
§ 3 - Hauslieferungen und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt. | § 3 - Hauslieferungen und Gerichte zum Mitnehmen sind erlaubt. |
Art. 3 - § 1 - Bis zum 3. April 2020 einschließlich werden | Art. 3 - § 1 - Bis zum 3. April 2020 einschließlich werden |
Einkaufszentren, Geschäfte, die Non-food-Erzeugnisse verkaufen, und | Einkaufszentren, Geschäfte, die Non-food-Erzeugnisse verkaufen, und |
andere Geschäfte samstags und sonntags geschlossen. | andere Geschäfte samstags und sonntags geschlossen. |
§ 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Apotheken an den gewohnten Tagen | § 2 - In Abweichung von § 1 dürfen Apotheken an den gewohnten Tagen |
und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. | und zu den üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
§ 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den | § 3 - Lebensmittelgeschäfte dürfen an den gewohnten Tagen und zu den |
üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. | üblichen Uhrzeiten geöffnet bleiben. |
Art. 4 - Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- | Art. 4 - Unterrichtsstunden und Aktivitäten im Vorschul-, Primarschul- |
und Sekundarschulunterricht werden bis zum 3. April 2020 | und Sekundarschulunterricht werden bis zum 3. April 2020 |
einschließlich ausgesetzt. | einschließlich ausgesetzt. |
Art. 5 - Die Gemeindebehörden und die Polizeidienste sind mit der | Art. 5 - Die Gemeindebehörden und die Polizeidienste sind mit der |
Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. | Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. |
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 13. März 2020 | Brüssel, den 13. März 2020 |
P. DE CREM | P. DE CREM |