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Directive commune de la Ministre de la Justice et du Collège des procureurs généraux relative à la constatation, l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de détention de cannabis. - Traduction allemande | Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit van cannabis. - Duitse vertaling |
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25 JANVIER 2005. - Directive commune de la Ministre de la Justice et | 25 JANUARI 2005. - Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van |
du Collège des procureurs généraux relative à la constatation, | Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de |
l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de | vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit |
détention de cannabis. - Traduction allemande | van cannabis. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de |
directive commune de la Ministre de la Justice et du Collège des | gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het |
procureurs généraux du 25 janvier 2005 relative à la constatation, | College van procureurs-generaal van 25 januari 2005 omtrent de |
l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de | vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit |
détention de cannabis (Moniteur belge du 31 janvier 2005), établie par | van cannabis (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2005), opgemaakt door |
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. JANUAR 2005 - Gemeinsame Richtlinie der Ministerin der Justiz und | 25. JANUAR 2005 - Gemeinsame Richtlinie der Ministerin der Justiz und |
des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Feststellung, | des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Feststellung, |
Registrierung und Verfolgung von Verstössen in Sachen Cannabisbesitz | Registrierung und Verfolgung von Verstössen in Sachen Cannabisbesitz |
A. Einleitung | A. Einleitung |
Im Anschluss an den Entscheid des Schiedshofs vom 20. Oktober 2004, | Im Anschluss an den Entscheid des Schiedshofs vom 20. Oktober 2004, |
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2004, durch | veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2004, durch |
den Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des | den Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des |
Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, | Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, |
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- | Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- |
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können, für nichtig erklärt wurde, sind vor kurzem ähnliche | werden können, für nichtig erklärt wurde, sind vor kurzem ähnliche |
vorläufige Anweisungen an alle Gerichtshofbereiche ergangen. Sie | vorläufige Anweisungen an alle Gerichtshofbereiche ergangen. Sie |
betrafen die Verfolgung volljähriger Personen im Besitz sehr | betrafen die Verfolgung volljähriger Personen im Besitz sehr |
begrenzter Cannabismengen. | begrenzter Cannabismengen. |
Es handelt sich um folgende Anweisungen: | Es handelt sich um folgende Anweisungen: |
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in | - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in |
Brüssel vom 16. Dezember 2004; | Brüssel vom 16. Dezember 2004; |
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in | - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in |
Gent vom 30. November 2004; | Gent vom 30. November 2004; |
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in | - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in |
Mons vom 27. Dezember 2004; | Mons vom 27. Dezember 2004; |
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in | - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in |
Antwerpen vom 17. Dezember 2004; | Antwerpen vom 17. Dezember 2004; |
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in | - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in |
Lüttich vom 29. Oktober 2004. | Lüttich vom 29. Oktober 2004. |
B. Tragweite | B. Tragweite |
1. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie bestätigt die Bestimmungen | 1. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie bestätigt die Bestimmungen |
der Rundschreiben, die von den verschiedenen Generalprokuratoren | der Rundschreiben, die von den verschiedenen Generalprokuratoren |
verbreitet wurden. | verbreitet wurden. |
Mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmungen zu vereinfachen, | Mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmungen zu vereinfachen, |
werden diese Rundschreiben durch die vorliegende gemeinsame | werden diese Rundschreiben durch die vorliegende gemeinsame |
Richtlinie, die auch eine Ergänzung bezüglich der Feststellung und | Richtlinie, die auch eine Ergänzung bezüglich der Feststellung und |
Registrierung bestimmter Verstösse gegen die Rechtsvorschriften in | Registrierung bestimmter Verstösse gegen die Rechtsvorschriften in |
Sachen Betäubungsmittel umfasst, ersetzt. | Sachen Betäubungsmittel umfasst, ersetzt. |
Die vorliegende gemeinsame Richtlinie ändert die Bestimmungen der | Die vorliegende gemeinsame Richtlinie ändert die Bestimmungen der |
ministeriellen Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die Verfolgungspolitik | ministeriellen Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die Verfolgungspolitik |
in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln, | in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln, |
die nicht im Zusammenhang stehen mit Artikel 16 des Gesetzes vom 3. | die nicht im Zusammenhang stehen mit Artikel 16 des Gesetzes vom 3. |
Mai 2003, der durch den Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, | Mai 2003, der durch den Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, |
nicht ab. | nicht ab. |
2. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in | 2. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in |
Kraft. | Kraft. |
C. Richtlinien bezüglich der Verfolgungen | C. Richtlinien bezüglich der Verfolgungen |
1. Der Besitz einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf | 1. Der Besitz einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf |
durch einen Volljährigen wird, wie früher, der niedrigsten | durch einen Volljährigen wird, wie früher, der niedrigsten |
Prioritätsstufe der Verfolgungspolitik zugeordnet, ausser wenn dieser | Prioritätsstufe der Verfolgungspolitik zugeordnet, ausser wenn dieser |
Besitz mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen | Besitz mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen |
Ordnung einhergeht. | Ordnung einhergeht. |
2. So, wie es die ministerielle Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die | 2. So, wie es die ministerielle Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die |
Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten | Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten |
Betäubungsmitteln vorsieht, wird der Besitz einer Cannabismenge von | Betäubungsmitteln vorsieht, wird der Besitz einer Cannabismenge von |
maximal 3 Gramm oder einer Cannabispflanze durch einen Volljährigen in | maximal 3 Gramm oder einer Cannabispflanze durch einen Volljährigen in |
Ermangelung von Nachweisen für den Verkauf oder Handel mit | Ermangelung von Nachweisen für den Verkauf oder Handel mit |
Betäubungsmitteln als Besitz für den Eigenbedarf angesehen. | Betäubungsmitteln als Besitz für den Eigenbedarf angesehen. |
Diesbezüglich beruft man sich auf Artikel 26bis Nr. 2 des Königlichen | Diesbezüglich beruft man sich auf Artikel 26bis Nr. 2 des Königlichen |
Erlasses vom 31. Dezember 1930 zur Schaffung einer Regelung über die | Erlasses vom 31. Dezember 1930 zur Schaffung einer Regelung über die |
Schlaf- und Betäubungsmittel und betreffend die Risikoeinschränkung | Schlaf- und Betäubungsmittel und betreffend die Risikoeinschränkung |
und das therapeutische Gutachten, wie eingefügt durch den Königlichen | und das therapeutische Gutachten, wie eingefügt durch den Königlichen |
Erlass vom 16. Mai 2003; in dieser Nr. 2 werden die zur « ersten | Erlass vom 16. Mai 2003; in dieser Nr. 2 werden die zur « ersten |
Kategorie » gehörenden Verstösse festgelegt, d. h. die Verstösse, die | Kategorie » gehörenden Verstösse festgelegt, d. h. die Verstösse, die |
sich auf die Einfuhr, die Herstellung, den Transport, den Erwerb und | sich auf die Einfuhr, die Herstellung, den Transport, den Erwerb und |
den Besitz von Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie auf den Anbau von | den Besitz von Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie auf den Anbau von |
Cannabispflanzen für den Eigenbedarf beziehen. | Cannabispflanzen für den Eigenbedarf beziehen. |
3. Die erschwerenden Umstände sind die, die in Artikel 2bis des | 3. Die erschwerenden Umstände sind die, die in Artikel 2bis des |
Gesetzes vom 24. Februar 1921 erwähnt sind. Die Umstände, die eine | Gesetzes vom 24. Februar 1921 erwähnt sind. Die Umstände, die eine |
Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, sind: | Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, sind: |
- der Cannabisbesitz in einer Strafanstalt oder in einer | - der Cannabisbesitz in einer Strafanstalt oder in einer |
Jugendschutzeinrichtung; | Jugendschutzeinrichtung; |
- der Cannabisbesitz in einer Schule oder ähnlichen Einrichtung oder | - der Cannabisbesitz in einer Schule oder ähnlichen Einrichtung oder |
in ihrer unmittelbaren Umgebung. Es handelt sich dabei um Orte, an | in ihrer unmittelbaren Umgebung. Es handelt sich dabei um Orte, an |
denen sich Schüler versammeln oder treffen, wie z. B. eine Haltestelle | denen sich Schüler versammeln oder treffen, wie z. B. eine Haltestelle |
von öffentlichen Verkehrsmitteln oder ein Park in der Nähe einer | von öffentlichen Verkehrsmitteln oder ein Park in der Nähe einer |
Schule; | Schule; |
- das Prahlen mit dem Besitz von Cannabis an einem öffentlichen Ort | - das Prahlen mit dem Besitz von Cannabis an einem öffentlichen Ort |
oder an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort (z. B. einem | oder an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort (z. B. einem |
Krankenhaus). | Krankenhaus). |
Der Prokurator des Königs berücksichtigt dabei die lokalen Umstände | Der Prokurator des Königs berücksichtigt dabei die lokalen Umstände |
und gibt gegebenenfalls genauere Richtlinien an. | und gibt gegebenenfalls genauere Richtlinien an. |
Mit dem Ziel der angemessenen Aufrechterhaltung der öffentlichen | Mit dem Ziel der angemessenen Aufrechterhaltung der öffentlichen |
Ordnung und unter Berücksichtigung der Kapazität der Polizeidienste | Ordnung und unter Berücksichtigung der Kapazität der Polizeidienste |
kann jeder Prokurator des Königs im Falle einer Massenversammlung eine | kann jeder Prokurator des Königs im Falle einer Massenversammlung eine |
besondere Richtlinie erlassen. Diese vorläufige und spezifische | besondere Richtlinie erlassen. Diese vorläufige und spezifische |
Richtlinie muss sich auf ein ganz bestimmtes Ereignis beziehen und | Richtlinie muss sich auf ein ganz bestimmtes Ereignis beziehen und |
muss durch Umstände gerechtfertigt sein, die für dieses Ereignis (z.B. | muss durch Umstände gerechtfertigt sein, die für dieses Ereignis (z.B. |
ein Rockfestival) typisch sind. | ein Rockfestival) typisch sind. |
D. Richtlinien bezüglich der Feststellung und Registrierung | D. Richtlinien bezüglich der Feststellung und Registrierung |
1. Beim Besitz einer Cannabismenge bis zu 3 Gramm oder höchstens einer | 1. Beim Besitz einer Cannabismenge bis zu 3 Gramm oder höchstens einer |
Cannabispflanze für den Eigenbedarf durch eine volljährige Person, | Cannabispflanze für den Eigenbedarf durch eine volljährige Person, |
ohne dass erschwerende Umstände oder eine Störung der öffentlichen | ohne dass erschwerende Umstände oder eine Störung der öffentlichen |
Ordnung vorliegen, wird ein vereinfachtes Protokoll erstellt. In allen | Ordnung vorliegen, wird ein vereinfachtes Protokoll erstellt. In allen |
anderen Fällen wird ein normales Protokoll erstellt. | anderen Fällen wird ein normales Protokoll erstellt. |
2. In einem vereinfachten Protokoll werden nur folgende Daten | 2. In einem vereinfachten Protokoll werden nur folgende Daten |
festgehalten: | festgehalten: |
- Nummer des Eintrags, | - Nummer des Eintrags, |
- Ort und Datum der Tat, | - Ort und Datum der Tat, |
- Art der Tat (Art und Menge des Produkts), | - Art der Tat (Art und Menge des Produkts), |
- vollständige Identität des Besitzers, | - vollständige Identität des Besitzers, |
- zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts durch den Besitzer. | - zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts durch den Besitzer. |
3. Die vereinfachten Protokolle werden auf einem elektronischen | 3. Die vereinfachten Protokolle werden auf einem elektronischen |
Datenträger des Polizeidienstes, der die Feststellung gemacht hat, | Datenträger des Polizeidienstes, der die Feststellung gemacht hat, |
festgehalten. | festgehalten. |
4. Einmal im Monat wird eine Liste der vereinfachten Protokolle an die | 4. Einmal im Monat wird eine Liste der vereinfachten Protokolle an die |
Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die Feststellung gemacht wurde, | Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die Feststellung gemacht wurde, |
weitergeleitet. | weitergeleitet. |
5. Die vereinfachten Protokolle werden nicht in das TPI/REA-System | 5. Die vereinfachten Protokolle werden nicht in das TPI/REA-System |
eingegeben. Da es sich nicht um Akten der Staatsanwaltschaft handelt, | eingegeben. Da es sich nicht um Akten der Staatsanwaltschaft handelt, |
gehören sie nicht zum eingehenden, gespeicherten oder ausgehenden | gehören sie nicht zum eingehenden, gespeicherten oder ausgehenden |
Verkehr der Daten der Staatsanwaltschaften. Sie werden demnach nicht | Verkehr der Daten der Staatsanwaltschaften. Sie werden demnach nicht |
in die Statistik der Staatsanwaltschaft einbezogen. | in die Statistik der Staatsanwaltschaft einbezogen. |
6. Die Verstösse, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in einem | 6. Die Verstösse, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in einem |
vereinfachten Protokoll registriert werden, führen nicht zur | vereinfachten Protokoll registriert werden, führen nicht zur |
Beschlagnahmung der Betäubungsmittel. Letztere können somit im Besitz | Beschlagnahmung der Betäubungsmittel. Letztere können somit im Besitz |
des Betroffenen bleiben. Wenn dieser die Betäubungsmittel aber | des Betroffenen bleiben. Wenn dieser die Betäubungsmittel aber |
freiwillig abgibt, müssen sie unverzüglich von dem beauftragten | freiwillig abgibt, müssen sie unverzüglich von dem beauftragten |
Verantwortlichen des betroffenen Polizeidienstes vernichtet werden. | Verantwortlichen des betroffenen Polizeidienstes vernichtet werden. |
Brüssel, den 25. Januar 2005 | Brüssel, den 25. Januar 2005 |
Die Vizepremierministerin und die Ministerin der Justiz | Die Vizepremierministerin und die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel und | Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel und |
Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren | Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren |
A. VAN OUDENHOVE | A. VAN OUDENHOVE |
Die Generalprokuratorin beim Appellationshof in Antwerpen | Die Generalprokuratorin beim Appellationshof in Antwerpen |
Frau Ch. DEKKERS | Frau Ch. DEKKERS |
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Mons | Der Generalprokurator beim Appellationshof in Mons |
G. LADRIERE | G. LADRIERE |
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent | Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent |
F. SCHINS | F. SCHINS |
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich | Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich |
C. VISART de BOCARME | C. VISART de BOCARME |