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Directive commune de la Ministre de la Justice et du Collège des procureurs généraux relative à la constatation, l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de détention de cannabis. - Traduction allemande Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit van cannabis. - Duitse vertaling
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25 JANVIER 2005. - Directive commune de la Ministre de la Justice et 25 JANUARI 2005. - Gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van
du Collège des procureurs généraux relative à la constatation, Justitie en het College van procureurs-generaal omtrent de
l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit
détention de cannabis. - Traduction allemande van cannabis. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de
directive commune de la Ministre de la Justice et du Collège des gemeenschappelijke richtlijn van de Minister van Justitie en het
procureurs généraux du 25 janvier 2005 relative à la constatation, College van procureurs-generaal van 25 januari 2005 omtrent de
l'enregistrement et la poursuite des infractions en matière de vaststelling, registratie en vervolging van inbreuken inzake het bezit
détention de cannabis (Moniteur belge du 31 janvier 2005), établie par van cannabis (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2005), opgemaakt door
le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FODERALER OFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. JANUAR 2005 - Gemeinsame Richtlinie der Ministerin der Justiz und 25. JANUAR 2005 - Gemeinsame Richtlinie der Ministerin der Justiz und
des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Feststellung, des Kollegiums der Generalprokuratoren über die Feststellung,
Registrierung und Verfolgung von Verstössen in Sachen Cannabisbesitz Registrierung und Verfolgung von Verstössen in Sachen Cannabisbesitz
A. Einleitung A. Einleitung
Im Anschluss an den Entscheid des Schiedshofs vom 20. Oktober 2004, Im Anschluss an den Entscheid des Schiedshofs vom 20. Oktober 2004,
veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2004, durch veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Oktober 2004, durch
den Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des den Artikel 16 des Gesetzes vom 3. Mai 2003 zur Abänderung des
Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, Gesetzes vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen,
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions-
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet
werden können, für nichtig erklärt wurde, sind vor kurzem ähnliche werden können, für nichtig erklärt wurde, sind vor kurzem ähnliche
vorläufige Anweisungen an alle Gerichtshofbereiche ergangen. Sie vorläufige Anweisungen an alle Gerichtshofbereiche ergangen. Sie
betrafen die Verfolgung volljähriger Personen im Besitz sehr betrafen die Verfolgung volljähriger Personen im Besitz sehr
begrenzter Cannabismengen. begrenzter Cannabismengen.
Es handelt sich um folgende Anweisungen: Es handelt sich um folgende Anweisungen:
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in
Brüssel vom 16. Dezember 2004; Brüssel vom 16. Dezember 2004;
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in
Gent vom 30. November 2004; Gent vom 30. November 2004;
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in
Mons vom 27. Dezember 2004; Mons vom 27. Dezember 2004;
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in
Antwerpen vom 17. Dezember 2004; Antwerpen vom 17. Dezember 2004;
- das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in - das Rundschreiben des Generalprokurators beim Appellationshof in
Lüttich vom 29. Oktober 2004. Lüttich vom 29. Oktober 2004.
B. Tragweite B. Tragweite
1. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie bestätigt die Bestimmungen 1. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie bestätigt die Bestimmungen
der Rundschreiben, die von den verschiedenen Generalprokuratoren der Rundschreiben, die von den verschiedenen Generalprokuratoren
verbreitet wurden. verbreitet wurden.
Mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmungen zu vereinfachen, Mit dem Ziel, die Anwendung dieser Bestimmungen zu vereinfachen,
werden diese Rundschreiben durch die vorliegende gemeinsame werden diese Rundschreiben durch die vorliegende gemeinsame
Richtlinie, die auch eine Ergänzung bezüglich der Feststellung und Richtlinie, die auch eine Ergänzung bezüglich der Feststellung und
Registrierung bestimmter Verstösse gegen die Rechtsvorschriften in Registrierung bestimmter Verstösse gegen die Rechtsvorschriften in
Sachen Betäubungsmittel umfasst, ersetzt. Sachen Betäubungsmittel umfasst, ersetzt.
Die vorliegende gemeinsame Richtlinie ändert die Bestimmungen der Die vorliegende gemeinsame Richtlinie ändert die Bestimmungen der
ministeriellen Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die Verfolgungspolitik ministeriellen Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die Verfolgungspolitik
in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln, in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Betäubungsmitteln,
die nicht im Zusammenhang stehen mit Artikel 16 des Gesetzes vom 3. die nicht im Zusammenhang stehen mit Artikel 16 des Gesetzes vom 3.
Mai 2003, der durch den Schiedshof für nichtig erklärt worden ist, Mai 2003, der durch den Schiedshof für nichtig erklärt worden ist,
nicht ab. nicht ab.
2. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in 2. Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt am 1. Februar 2005 in
Kraft. Kraft.
C. Richtlinien bezüglich der Verfolgungen C. Richtlinien bezüglich der Verfolgungen
1. Der Besitz einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf 1. Der Besitz einer begrenzten Menge Cannabis für den Eigenbedarf
durch einen Volljährigen wird, wie früher, der niedrigsten durch einen Volljährigen wird, wie früher, der niedrigsten
Prioritätsstufe der Verfolgungspolitik zugeordnet, ausser wenn dieser Prioritätsstufe der Verfolgungspolitik zugeordnet, ausser wenn dieser
Besitz mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen Besitz mit erschwerenden Umständen oder einer Störung der öffentlichen
Ordnung einhergeht. Ordnung einhergeht.
2. So, wie es die ministerielle Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die 2. So, wie es die ministerielle Richtlinie vom 16. Mai 2003 über die
Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten Verfolgungspolitik in Sachen Besitz und Einzelverkauf von unerlaubten
Betäubungsmitteln vorsieht, wird der Besitz einer Cannabismenge von Betäubungsmitteln vorsieht, wird der Besitz einer Cannabismenge von
maximal 3 Gramm oder einer Cannabispflanze durch einen Volljährigen in maximal 3 Gramm oder einer Cannabispflanze durch einen Volljährigen in
Ermangelung von Nachweisen für den Verkauf oder Handel mit Ermangelung von Nachweisen für den Verkauf oder Handel mit
Betäubungsmitteln als Besitz für den Eigenbedarf angesehen. Betäubungsmitteln als Besitz für den Eigenbedarf angesehen.
Diesbezüglich beruft man sich auf Artikel 26bis Nr. 2 des Königlichen Diesbezüglich beruft man sich auf Artikel 26bis Nr. 2 des Königlichen
Erlasses vom 31. Dezember 1930 zur Schaffung einer Regelung über die Erlasses vom 31. Dezember 1930 zur Schaffung einer Regelung über die
Schlaf- und Betäubungsmittel und betreffend die Risikoeinschränkung Schlaf- und Betäubungsmittel und betreffend die Risikoeinschränkung
und das therapeutische Gutachten, wie eingefügt durch den Königlichen und das therapeutische Gutachten, wie eingefügt durch den Königlichen
Erlass vom 16. Mai 2003; in dieser Nr. 2 werden die zur « ersten Erlass vom 16. Mai 2003; in dieser Nr. 2 werden die zur « ersten
Kategorie » gehörenden Verstösse festgelegt, d. h. die Verstösse, die Kategorie » gehörenden Verstösse festgelegt, d. h. die Verstösse, die
sich auf die Einfuhr, die Herstellung, den Transport, den Erwerb und sich auf die Einfuhr, die Herstellung, den Transport, den Erwerb und
den Besitz von Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie auf den Anbau von den Besitz von Schlaf- und Betäubungsmitteln sowie auf den Anbau von
Cannabispflanzen für den Eigenbedarf beziehen. Cannabispflanzen für den Eigenbedarf beziehen.
3. Die erschwerenden Umstände sind die, die in Artikel 2bis des 3. Die erschwerenden Umstände sind die, die in Artikel 2bis des
Gesetzes vom 24. Februar 1921 erwähnt sind. Die Umstände, die eine Gesetzes vom 24. Februar 1921 erwähnt sind. Die Umstände, die eine
Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, sind: Störung der öffentlichen Ordnung darstellen, sind:
- der Cannabisbesitz in einer Strafanstalt oder in einer - der Cannabisbesitz in einer Strafanstalt oder in einer
Jugendschutzeinrichtung; Jugendschutzeinrichtung;
- der Cannabisbesitz in einer Schule oder ähnlichen Einrichtung oder - der Cannabisbesitz in einer Schule oder ähnlichen Einrichtung oder
in ihrer unmittelbaren Umgebung. Es handelt sich dabei um Orte, an in ihrer unmittelbaren Umgebung. Es handelt sich dabei um Orte, an
denen sich Schüler versammeln oder treffen, wie z. B. eine Haltestelle denen sich Schüler versammeln oder treffen, wie z. B. eine Haltestelle
von öffentlichen Verkehrsmitteln oder ein Park in der Nähe einer von öffentlichen Verkehrsmitteln oder ein Park in der Nähe einer
Schule; Schule;
- das Prahlen mit dem Besitz von Cannabis an einem öffentlichen Ort - das Prahlen mit dem Besitz von Cannabis an einem öffentlichen Ort
oder an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort (z. B. einem oder an einem für die Öffentlichkeit zugänglichen Ort (z. B. einem
Krankenhaus). Krankenhaus).
Der Prokurator des Königs berücksichtigt dabei die lokalen Umstände Der Prokurator des Königs berücksichtigt dabei die lokalen Umstände
und gibt gegebenenfalls genauere Richtlinien an. und gibt gegebenenfalls genauere Richtlinien an.
Mit dem Ziel der angemessenen Aufrechterhaltung der öffentlichen Mit dem Ziel der angemessenen Aufrechterhaltung der öffentlichen
Ordnung und unter Berücksichtigung der Kapazität der Polizeidienste Ordnung und unter Berücksichtigung der Kapazität der Polizeidienste
kann jeder Prokurator des Königs im Falle einer Massenversammlung eine kann jeder Prokurator des Königs im Falle einer Massenversammlung eine
besondere Richtlinie erlassen. Diese vorläufige und spezifische besondere Richtlinie erlassen. Diese vorläufige und spezifische
Richtlinie muss sich auf ein ganz bestimmtes Ereignis beziehen und Richtlinie muss sich auf ein ganz bestimmtes Ereignis beziehen und
muss durch Umstände gerechtfertigt sein, die für dieses Ereignis (z.B. muss durch Umstände gerechtfertigt sein, die für dieses Ereignis (z.B.
ein Rockfestival) typisch sind. ein Rockfestival) typisch sind.
D. Richtlinien bezüglich der Feststellung und Registrierung D. Richtlinien bezüglich der Feststellung und Registrierung
1. Beim Besitz einer Cannabismenge bis zu 3 Gramm oder höchstens einer 1. Beim Besitz einer Cannabismenge bis zu 3 Gramm oder höchstens einer
Cannabispflanze für den Eigenbedarf durch eine volljährige Person, Cannabispflanze für den Eigenbedarf durch eine volljährige Person,
ohne dass erschwerende Umstände oder eine Störung der öffentlichen ohne dass erschwerende Umstände oder eine Störung der öffentlichen
Ordnung vorliegen, wird ein vereinfachtes Protokoll erstellt. In allen Ordnung vorliegen, wird ein vereinfachtes Protokoll erstellt. In allen
anderen Fällen wird ein normales Protokoll erstellt. anderen Fällen wird ein normales Protokoll erstellt.
2. In einem vereinfachten Protokoll werden nur folgende Daten 2. In einem vereinfachten Protokoll werden nur folgende Daten
festgehalten: festgehalten:
- Nummer des Eintrags, - Nummer des Eintrags,
- Ort und Datum der Tat, - Ort und Datum der Tat,
- Art der Tat (Art und Menge des Produkts), - Art der Tat (Art und Menge des Produkts),
- vollständige Identität des Besitzers, - vollständige Identität des Besitzers,
- zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts durch den Besitzer. - zusammenfassende Darstellung des Sachverhalts durch den Besitzer.
3. Die vereinfachten Protokolle werden auf einem elektronischen 3. Die vereinfachten Protokolle werden auf einem elektronischen
Datenträger des Polizeidienstes, der die Feststellung gemacht hat, Datenträger des Polizeidienstes, der die Feststellung gemacht hat,
festgehalten. festgehalten.
4. Einmal im Monat wird eine Liste der vereinfachten Protokolle an die 4. Einmal im Monat wird eine Liste der vereinfachten Protokolle an die
Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die Feststellung gemacht wurde, Staatsanwaltschaft des Ortes, an dem die Feststellung gemacht wurde,
weitergeleitet. weitergeleitet.
5. Die vereinfachten Protokolle werden nicht in das TPI/REA-System 5. Die vereinfachten Protokolle werden nicht in das TPI/REA-System
eingegeben. Da es sich nicht um Akten der Staatsanwaltschaft handelt, eingegeben. Da es sich nicht um Akten der Staatsanwaltschaft handelt,
gehören sie nicht zum eingehenden, gespeicherten oder ausgehenden gehören sie nicht zum eingehenden, gespeicherten oder ausgehenden
Verkehr der Daten der Staatsanwaltschaften. Sie werden demnach nicht Verkehr der Daten der Staatsanwaltschaften. Sie werden demnach nicht
in die Statistik der Staatsanwaltschaft einbezogen. in die Statistik der Staatsanwaltschaft einbezogen.
6. Die Verstösse, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in einem 6. Die Verstösse, die im Rahmen der vorliegenden Richtlinie in einem
vereinfachten Protokoll registriert werden, führen nicht zur vereinfachten Protokoll registriert werden, führen nicht zur
Beschlagnahmung der Betäubungsmittel. Letztere können somit im Besitz Beschlagnahmung der Betäubungsmittel. Letztere können somit im Besitz
des Betroffenen bleiben. Wenn dieser die Betäubungsmittel aber des Betroffenen bleiben. Wenn dieser die Betäubungsmittel aber
freiwillig abgibt, müssen sie unverzüglich von dem beauftragten freiwillig abgibt, müssen sie unverzüglich von dem beauftragten
Verantwortlichen des betroffenen Polizeidienstes vernichtet werden. Verantwortlichen des betroffenen Polizeidienstes vernichtet werden.
Brüssel, den 25. Januar 2005 Brüssel, den 25. Januar 2005
Die Vizepremierministerin und die Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel und Der Generalprokurator beim Appellationshof in Brüssel und
Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren Vorsitzender des Kollegiums der Generalprokuratoren
A. VAN OUDENHOVE A. VAN OUDENHOVE
Die Generalprokuratorin beim Appellationshof in Antwerpen Die Generalprokuratorin beim Appellationshof in Antwerpen
Frau Ch. DEKKERS Frau Ch. DEKKERS
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Mons Der Generalprokurator beim Appellationshof in Mons
G. LADRIERE G. LADRIERE
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent Der Generalprokurator beim Appellationshof in Gent
F. SCHINS F. SCHINS
Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich Der Generalprokurator beim Appellationshof in Lüttich
C. VISART de BOCARME C. VISART de BOCARME
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