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| Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande | Gemeenschappelijke richtlijnMFO-3 van de Ministers van Justitie en van Binnenlandse Zaken betreffende het informatiebeheer inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 14 JUIN 2002. - Directive communeMFO-3 des Ministres de la Justice et | 14 JUNI 2002. - Gemeenschappelijke richtlijnMFO-3 van de Ministers van |
| de l'Intérieur relative à la gestion de l'information de police | Justitie en van Binnenlandse Zaken betreffende het informatiebeheer |
| judiciaire et de police administrative. - Traduction allemande | inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de |
| directive commune MFO-3 des Ministres de la Justice et de l'Intérieur | gemeenschappelijke richtlijn MFO-3 van de Ministers van Justitie en |
| du 14 juin 2002 relative à la gestion de l'information de police | van Binnenlandse Zaken van 14 juni 2002 betreffende het |
| informatiebeheer inzake gerechtelijke en bestuurlijke politie | |
| judiciaire et de police administrative (Moniteur belge du 18 juin | (Belgisch Staatsblad van 18 juni 2002), opgemaakt door de Centrale |
| 2002), établie par le Service central de traduction allemande du | dienst voor Duitse vertaling van het |
| Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ |
| 14. JUNI 2002 - Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz | 14. JUNI 2002 - Gemeinsame Richtlinie MFO-3 des Ministers der Justiz |
| und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und | und des Ministers des Innern über die Verwaltung der gerichts- und |
| verwaltungspolizeilichen Informationen | verwaltungspolizeilichen Informationen |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Frauen und Herren Generalprokuratoren | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren |
| An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
| An den Herrn Föderalprokurator und an die Frauen und Herren | An den Herrn Föderalprokurator und an die Frauen und Herren |
| Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft | Magistraten der Föderalstaatsanwaltschaft |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
| Polizei | Polizei |
| An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
| Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
| Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
| Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
| 1. ALLGEMEINER RAHMEN | 1. ALLGEMEINER RAHMEN |
| Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei | Durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 über die integrierte Polizei |
| wird Artikel 39 des Gesetzes über das Polizeiamt durch Unterabschnitt | wird Artikel 39 des Gesetzes über das Polizeiamt durch Unterabschnitt |
| III « Informationsverwaltung » ersetzt, der die Artikel 44/1 bis 44/11 | III « Informationsverwaltung » ersetzt, der die Artikel 44/1 bis 44/11 |
| umfasst. Diese Artikel sind Teil des Abschnitts I « Aufträge der | umfasst. Diese Artikel sind Teil des Abschnitts I « Aufträge der |
| Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge » in Kapitel IV « | Polizeidienste und Ausführung dieser Aufträge » in Kapitel IV « |
| Aufträge der Polizeidienste ». Seit dem 1. Januar 2001 sind sie in | Aufträge der Polizeidienste ». Seit dem 1. Januar 2001 sind sie in |
| Kraft. | Kraft. |
| Damit sind die Artikel 44/1 bis 44/11 die wichtigsten Bezugstexte für | Damit sind die Artikel 44/1 bis 44/11 die wichtigsten Bezugstexte für |
| die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen. | die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen. |
| Durch eine Anzahl Königlicher und Ministerieller Erlasse müssen die | Durch eine Anzahl Königlicher und Ministerieller Erlasse müssen die |
| verschiedenen diesbezüglichen Aufträge und Verantwortlichkeiten | verschiedenen diesbezüglichen Aufträge und Verantwortlichkeiten |
| festgelegt werden. Zurzeit bereitet eine interministerielle | festgelegt werden. Zurzeit bereitet eine interministerielle |
| Arbeitsgruppe (« Arbeitsgruppe 44 » genannt) diese Texte vor. | Arbeitsgruppe (« Arbeitsgruppe 44 » genannt) diese Texte vor. |
| Aufgrund des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Artikel 44/1 bis | Aufgrund des Zeitpunkts des In-Kraft-Tretens der Artikel 44/1 bis |
| 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt ist es dringend notwendig, | 44/11 des Gesetzes über das Polizeiamt ist es dringend notwendig, |
| Richtlinien zu erteilen, damit die Übergangsperiode bis zum | Richtlinien zu erteilen, damit die Übergangsperiode bis zum |
| In-Kraft-Treten der endgültigen Texte abgedeckt ist. Das vorliegende | In-Kraft-Treten der endgültigen Texte abgedeckt ist. Das vorliegende |
| Rundschreiben dient also dazu, gemäss Artikel 44/4 die Verarbeitung | Rundschreiben dient also dazu, gemäss Artikel 44/4 die Verarbeitung |
| der aufgrund von Artikel 44/1 von den Polizeidiensten gesammelten | der aufgrund von Artikel 44/1 von den Polizeidiensten gesammelten |
| Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND) | Daten und Informationen in der allgemeinen nationalen Datenbank (AND) |
| zu ermöglichen. | zu ermöglichen. |
| Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als | Für die lokale Polizei gilt das vorliegende Rundschreiben als |
| verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, | verbindliche Richtlinie im Rahmen der Ermittlung von Informationen, |
| die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des | die von den Föderalbehörden benötigt werden (Artikel 62 Nr. 6 des |
| Gesetzes vom 7. Dezember 1998). | Gesetzes vom 7. Dezember 1998). |
| Für die föderale Polizei, die zur Erfüllung ihrer verwaltungs- und | Für die föderale Polizei, die zur Erfüllung ihrer verwaltungs- und |
| gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern | gerichtspolizeilichen Aufträge der Amtsgewalt des Ministers des Innern |
| bzw. des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine | bzw. des Ministers der Justiz untersteht, handelt es sich um eine |
| Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. | Richtlinie im Sinne von Artikel 97 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998. |
| Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats ist am 30. Januar 2002 und | Die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats ist am 30. Januar 2002 und |
| diejenige des Kollegiums der Generalprokuratoren am 17. April 2002 | diejenige des Kollegiums der Generalprokuratoren am 17. April 2002 |
| abgegeben worden. | abgegeben worden. |
| 1.1 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen | 1.1 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen |
| Die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden | Die Sammlung und Verarbeitung der polizeilichen Informationen werden |
| durch mehrere Gesetzestexte geregelt. | durch mehrere Gesetzestexte geregelt. |
| 1.1.1 Gesetz über das Polizeiamt | 1.1.1 Gesetz über das Polizeiamt |
| Folgende Leitlinien sind in den Artikeln 44/1 bis 44/11 enthalten: | Folgende Leitlinien sind in den Artikeln 44/1 bis 44/11 enthalten: |
| - Konkrete Bedeutung (Art. 44/1) | - Konkrete Bedeutung (Art. 44/1) |
| Die Polizeidienste können insbesondere in Bezug auf Ereignisse, | Die Polizeidienste können insbesondere in Bezug auf Ereignisse, |
| Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die | Gruppierungen und Personen, die eine konkrete Bedeutung für die |
| Ausführung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge | Ausführung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge |
| haben, personenbezogene Daten und Informationen sammeln und | haben, personenbezogene Daten und Informationen sammeln und |
| verarbeiten. | verarbeiten. |
| Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den | Diese Informationen und Daten dürfen nur den Behörden und den |
| Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der | Polizeidiensten sowie den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten und der |
| Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
| mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge | mitgeteilt werden, die sie für die Ausführung ihrer Aufträge |
| benötigen. | benötigen. |
| - Schutz des Privatlebens (Art. 44/2) | - Schutz des Privatlebens (Art. 44/2) |
| Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der Informationen | Die Sammlung, die Verarbeitung und die Übermittlung der Informationen |
| und Daten müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Schutz des | und Daten müssen gemäss den Rechtsvorschriften über den Schutz des |
| Privatlebens erfolgen. | Privatlebens erfolgen. |
| - Aufsichtsbehörde (Art. 44/3) | - Aufsichtsbehörde (Art. 44/3) |
| Die verwaltungspolizeilichen Informationen werden unter der Amtsgewalt | Die verwaltungspolizeilichen Informationen werden unter der Amtsgewalt |
| des Ministers des Innern und die gerichtspolizeilichen Informationen | des Ministers des Innern und die gerichtspolizeilichen Informationen |
| unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden unter der Amtsgewalt | unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden unter der Amtsgewalt |
| des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet. | des Ministers der Justiz gesammelt und verarbeitet. |
| - Eine allgemeine nationale Datenbank (Art. 44/4) | - Eine allgemeine nationale Datenbank (Art. 44/4) |
| Die Polizeidienste leiten ihre Informationen von Amts wegen | Die Polizeidienste leiten ihre Informationen von Amts wegen |
| unmittelbar an eine allgemeine nationale Datenbank weiter, die von | unmittelbar an eine allgemeine nationale Datenbank weiter, die von |
| einer Generaldirektion, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, | einer Generaldirektion, die mit Unterstützungsaufgaben beauftragt ist, |
| unter der Aufsicht eines Kontrollorgans verwaltet wird. | unter der Aufsicht eines Kontrollorgans verwaltet wird. |
| - Informationspflicht (Art. 44/5) | - Informationspflicht (Art. 44/5) |
| Die Polizeidienste haben den Gerichts- und Verwaltungsbehörden | Die Polizeidienste haben den Gerichts- und Verwaltungsbehörden |
| gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die sie jeweils | gegenüber eine Informationspflicht in Bezug auf die sie jeweils |
| betreffenden Angaben. | betreffenden Angaben. |
| - Einhaltung des Strafprozessgesetzbuches (Art. 44/6) | - Einhaltung des Strafprozessgesetzbuches (Art. 44/6) |
| Die gerichtlichen Informationen müssen im Einklang mit dem | Die gerichtlichen Informationen müssen im Einklang mit dem |
| Strafprozessgesetzbuch den Gerichtsbehörden übermittelt werden. | Strafprozessgesetzbuch den Gerichtsbehörden übermittelt werden. |
| - Kontrollorgan (Art. 44/7) | - Kontrollorgan (Art. 44/7) |
| Ein Kontrollorgan unter der Leitung eines föderalen Magistrats ist | Ein Kontrollorgan unter der Leitung eines föderalen Magistrats ist |
| beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die | beauftragt, die Einhaltung der Regeln für den Zugriff auf die |
| Datenbank und für die Übermittlung der Daten an diese Datenbank zu | Datenbank und für die Übermittlung der Daten an diese Datenbank zu |
| kontrollieren; das Organ hat uneingeschränkten Zugriff auf die | kontrollieren; das Organ hat uneingeschränkten Zugriff auf die |
| Informationen und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, in | Informationen und uneingeschränkten Zugang zu den Räumlichkeiten, in |
| denen die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben. | denen die Polizeibeamten ihre Funktionen ausüben. |
| - Hinausschiebung der Übermittlung (Sperre) (Art. 44/8) | - Hinausschiebung der Übermittlung (Sperre) (Art. 44/8) |
| Die Übermittlung der Informationen kann ausnahmsweise und nur vom | Die Übermittlung der Informationen kann ausnahmsweise und nur vom |
| zuständigen Magistrat in Übereinstimmung mit dem föderalen Magistrat | zuständigen Magistrat in Übereinstimmung mit dem föderalen Magistrat |
| hinausgeschoben werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens oder | hinausgeschoben werden, wenn die Durchführung des Strafverfahrens oder |
| die Sicherheit einer Person gefährdet ist. | die Sicherheit einer Person gefährdet ist. |
| - Statut (Art. 44/9) | - Statut (Art. 44/9) |
| Für die Verwalter der Datenbank ist ein Sonderstatut vorgesehen, um | Für die Verwalter der Datenbank ist ein Sonderstatut vorgesehen, um |
| ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. | ihre Unabhängigkeit und Neutralität zu wahren. |
| - Gestaltung der Richtlinien (Art. 44/10) | - Gestaltung der Richtlinien (Art. 44/10) |
| Die Ausführungsgrundsätze werden durch Königlichen Erlass festgelegt. | Die Ausführungsgrundsätze werden durch Königlichen Erlass festgelegt. |
| - Sanktionen (Art. 44/11) | - Sanktionen (Art. 44/11) |
| Die Zurückhaltung und die Nichtübermittlung von Informationen können | Die Zurückhaltung und die Nichtübermittlung von Informationen können |
| strafrechtlich bestraft werden. | strafrechtlich bestraft werden. |
| 1.1.2 Andere Texte | 1.1.2 Andere Texte |
| Die spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf | Die spezifischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf |
| die Informationsverarbeitung können nicht getrennt von den anderen | die Informationsverarbeitung können nicht getrennt von den anderen |
| Texten gesehen werden, mit denen die Ausführung von gerichts- und | Texten gesehen werden, mit denen die Ausführung von gerichts- und |
| verwaltungspolizeilichen Aufträgen geregelt wird. Dabei handelt es | verwaltungspolizeilichen Aufträgen geregelt wird. Dabei handelt es |
| sich u.a. um: | sich u.a. um: |
| - das Strafgesetzbuch und das Strafprozessgesetzbuch, | - das Strafgesetzbuch und das Strafprozessgesetzbuch, |
| - das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens | - das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens |
| hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
| - das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei | - das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei |
| Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (insbesondere die | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes (insbesondere die |
| Artikel 61, 62 und 97), | Artikel 61, 62 und 97), |
| - besondere Strafgesetze und Gesetze mit verwaltungspolizeilicher | - besondere Strafgesetze und Gesetze mit verwaltungspolizeilicher |
| Zielsetzung, die Strafbestimmungen enthalten oder nicht, | Zielsetzung, die Strafbestimmungen enthalten oder nicht, |
| - Rundschreiben der Aufsichtsminister oder des Kollegiums der | - Rundschreiben der Aufsichtsminister oder des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren, die Vorschriften in Bezug auf die Ausführung der | Generalprokuratoren, die Vorschriften in Bezug auf die Ausführung der |
| gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge enthalten | gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträge enthalten |
| - usw. | - usw. |
| 1.2 Ausarbeitung des Verfahrens zur Verarbeitung der polizeilichen | 1.2 Ausarbeitung des Verfahrens zur Verarbeitung der polizeilichen |
| Informationen | Informationen |
| Ausgehend von der Feststellung, dass die integrierte und | Ausgehend von der Feststellung, dass die integrierte und |
| zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen einen der | zentralisierte Verarbeitung der polizeilichen Informationen einen der |
| Ecksteine der Arbeitsweise der auf zwei Ebenen integrierten Polizei | Ecksteine der Arbeitsweise der auf zwei Ebenen integrierten Polizei |
| bildet, ist der Ausgangspunkt für den Aufbau der allgemeinen | bildet, ist der Ausgangspunkt für den Aufbau der allgemeinen |
| nationalen Datenbank zweiteilig: einerseits die auf ein integriertes | nationalen Datenbank zweiteilig: einerseits die auf ein integriertes |
| Konzept gestützte Funktionsdefinition einer Reihe von Grundsätzen und | Konzept gestützte Funktionsdefinition einer Reihe von Grundsätzen und |
| Regeln über die Informationsverarbeitung und andererseits die | Regeln über die Informationsverarbeitung und andererseits die |
| allmähliche Umsetzung dieser Regeln in die Arbeitsweise der | allmähliche Umsetzung dieser Regeln in die Arbeitsweise der |
| bestehenden oder geplanten Informationssysteme. | bestehenden oder geplanten Informationssysteme. |
| Die Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank wird also | Die Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank wird also |
| stufenweise verlaufen: | stufenweise verlaufen: |
| - Verbreitung von Richtlinien, die es der integrierten Polizei | - Verbreitung von Richtlinien, die es der integrierten Polizei |
| ermöglichen werden, die zur Ausführung ihrer gerichts- und | ermöglichen werden, die zur Ausführung ihrer gerichts- und |
| verwaltungspolizeilichen Aufträge notwendigen Informationen zu | verwaltungspolizeilichen Aufträge notwendigen Informationen zu |
| verarbeiten, | verarbeiten, |
| - Verfeinerung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für | - Verfeinerung des gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Rahmens für |
| die Informationsverarbeitung, insbesondere durch die Ausarbeitung und | die Informationsverarbeitung, insbesondere durch die Ausarbeitung und |
| das In-Kraft-Treten der Königlichen Ausführungserlasse, die in den | das In-Kraft-Treten der Königlichen Ausführungserlasse, die in den |
| Artikeln 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt | Artikeln 44/1 und folgenden des Gesetzes über das Polizeiamt |
| vorgesehen sind, | vorgesehen sind, |
| - allmählicher Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank mit ihren | - allmählicher Aufbau der allgemeinen nationalen Datenbank mit ihren |
| gerichts- und verwaltungspolizeilichen Komponenten. | gerichts- und verwaltungspolizeilichen Komponenten. |
| Wie bereits in den Arbeitsgruppen bei der Vorbereitung der | Wie bereits in den Arbeitsgruppen bei der Vorbereitung der |
| Polizeireform angekündigt, wird der Kern für den Aufbau der | Polizeireform angekündigt, wird der Kern für den Aufbau der |
| allgemeinen nationalen Datenbank auf gerichtlichem Gebiet aus der | allgemeinen nationalen Datenbank auf gerichtlichem Gebiet aus der |
| Nationalen Kriminaldatenbank und auf verwaltungspolizeilichem Gebiet | Nationalen Kriminaldatenbank und auf verwaltungspolizeilichem Gebiet |
| aus den wichtigsten manuellen Dokumentationen gebildet. | aus den wichtigsten manuellen Dokumentationen gebildet. |
| Mit der Ausarbeitung der Übergangsrichtlinien in Sachen | Mit der Ausarbeitung der Übergangsrichtlinien in Sachen |
| Informationsverarbeitung wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen. | Informationsverarbeitung wird diesen Gegebenheiten Rechnung getragen. |
| 2. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSVERARBEITUNG | 2. GRUNDSÄTZE DER INFORMATIONSVERARBEITUNG |
| 2.1 Integration der Informationsverarbeitung | 2.1 Integration der Informationsverarbeitung |
| Mit dem Gesamtkonzept der allgemeinen nationalen Datenbank wird das | Mit dem Gesamtkonzept der allgemeinen nationalen Datenbank wird das |
| Ziel verfolgt, im Hinblick auf eine effizientere Ausführung der | Ziel verfolgt, im Hinblick auf eine effizientere Ausführung der |
| gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge die richtige | gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträge die richtige |
| Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zu liefern. | Information zum richtigen Zeitpunkt am richtigen Ort zu liefern. |
| Hierdurch werden die Polizeidienste besser dazu beitragen können, die | Hierdurch werden die Polizeidienste besser dazu beitragen können, die |
| Sicherheit der Bürger und die demokratische Arbeitsweise des | Sicherheit der Bürger und die demokratische Arbeitsweise des |
| Rechtsstaates zu gewährleisten. | Rechtsstaates zu gewährleisten. |
| Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts ist die transparente Integration des | Ausgangspunkt des Gesamtkonzepts ist die transparente Integration des |
| Informationsbedarfs in die polizeilichen Einsatztätigkeiten. Um die | Informationsbedarfs in die polizeilichen Einsatztätigkeiten. Um die |
| allgemeine nationale Datenbank zu speisen, genügt es, dass jeder | allgemeine nationale Datenbank zu speisen, genügt es, dass jeder |
| Polizeibeamte seinem polizeilichen Informationsauftrag korrekt | Polizeibeamte seinem polizeilichen Informationsauftrag korrekt |
| nachkommt. Damit die Informationen genutzt werden können, ist die | nachkommt. Damit die Informationen genutzt werden können, ist die |
| Kenntnis der Möglichkeiten dieser Datenbank erforderlich. | Kenntnis der Möglichkeiten dieser Datenbank erforderlich. |
| 2.2 Begriffsbestimmungen | 2.2 Begriffsbestimmungen |
| Die zentralisierte und integrierte Verarbeitung der polizeilichen | Die zentralisierte und integrierte Verarbeitung der polizeilichen |
| Informationen setzt den Gebrauch deutlicher und eindeutiger | Informationen setzt den Gebrauch deutlicher und eindeutiger |
| Begriffsbestimmungen durch alle betroffenen Akteure voraus. Darum sind | Begriffsbestimmungen durch alle betroffenen Akteure voraus. Darum sind |
| sie in den Richtlinien enthalten, die für die Behörden und | sie in den Richtlinien enthalten, die für die Behörden und |
| Polizeidienste bestimmt sind. | Polizeidienste bestimmt sind. |
| 2.3 Begriff « konkrete Bedeutung » | 2.3 Begriff « konkrete Bedeutung » |
| Das Bezugskriterium für das Sammeln und Verarbeiten einer Information | Das Bezugskriterium für das Sammeln und Verarbeiten einer Information |
| ist die konkrete Bedeutung dieser Information für die Ausführung von | ist die konkrete Bedeutung dieser Information für die Ausführung von |
| gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Wenn der Inhalt | gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen. Wenn der Inhalt |
| einer Information diese Schwelle erreicht, muss die Information | einer Information diese Schwelle erreicht, muss die Information |
| registriert werden. Im entgegengesetzten Fall kann sie nicht | registriert werden. Im entgegengesetzten Fall kann sie nicht |
| registriert werden. | registriert werden. |
| Die konkrete Bedeutung ist an den gesetzlich gerechtfertigten | Die konkrete Bedeutung ist an den gesetzlich gerechtfertigten |
| Charakter des Inhalts, der Form und der Auswertungsfristen der Daten | Charakter des Inhalts, der Form und der Auswertungsfristen der Daten |
| bei jeder Stufe der Informationsverarbeitung im Rahmen der Ausführung | bei jeder Stufe der Informationsverarbeitung im Rahmen der Ausführung |
| von ganz bestimmten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen | von ganz bestimmten gerichts- oder verwaltungspolizeilichen Aufträgen |
| gebunden. | gebunden. |
| Das Prinzip dieses Begriffs beruht somit auf den Zielsetzungen der | Das Prinzip dieses Begriffs beruht somit auf den Zielsetzungen der |
| Verarbeitung der polizeilichen Informationen. | Verarbeitung der polizeilichen Informationen. |
| Diese Zielsetzungen sind selbst auf den Informationsbedarf im Rahmen | Diese Zielsetzungen sind selbst auf den Informationsbedarf im Rahmen |
| der Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen | der Ausführung von gerichts- und verwaltungspolizeilichen Aufträgen |
| gegründet, nämlich auf: | gegründet, nämlich auf: |
| - die Hilfe bei der Kontrolle von Personen, Transportmitteln oder | - die Hilfe bei der Kontrolle von Personen, Transportmitteln oder |
| Gegenständen, gegen die eine polizeiliche, gerichtliche oder | Gegenständen, gegen die eine polizeiliche, gerichtliche oder |
| administrative Massnahme getroffen werden muss, | administrative Massnahme getroffen werden muss, |
| - die Hilfe bei der Verwaltung von verwaltungspolizeilichen | - die Hilfe bei der Verwaltung von verwaltungspolizeilichen |
| Ereignissen: Benutzung für Einsatzzwecke, zur Informierung der | Ereignissen: Benutzung für Einsatzzwecke, zur Informierung der |
| zuständigen Behörden (Verwaltung, Gericht, Militär) und für | zuständigen Behörden (Verwaltung, Gericht, Militär) und für |
| Verwaltungszwecke im Rahmen der Sicherheitspläne, | Verwaltungszwecke im Rahmen der Sicherheitspläne, |
| - die Hilfe bei der gerichtlichen Ermittlung oder behördlichen | - die Hilfe bei der gerichtlichen Ermittlung oder behördlichen |
| Untersuchung, | Untersuchung, |
| - die Hilfe bei der Verwaltung im Rahmen der Entwicklung der Politik | - die Hilfe bei der Verwaltung im Rahmen der Entwicklung der Politik |
| in Bezug auf den nationalen Sicherheitsplan oder die lokalen | in Bezug auf den nationalen Sicherheitsplan oder die lokalen |
| Sicherheitspläne. | Sicherheitspläne. |
| Der Begriff der konkreten Bedeutung kann ebenfalls durch nachträglich | Der Begriff der konkreten Bedeutung kann ebenfalls durch nachträglich |
| getroffene Massnahmen gewahrt werden, durch die nicht gleich welche | getroffene Massnahmen gewahrt werden, durch die nicht gleich welche |
| Information registriert wird und bleibt: angepasste Fristen zur | Information registriert wird und bleibt: angepasste Fristen zur |
| Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff | Aufgliederung der Informationen, besondere Massnahmen für den Zugriff |
| auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der | auf die Informationen, strikte Kontrolle der Qualität und Relevanz der |
| Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das | Angaben durch die Direktion der nationalen Datenbank, das |
| Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. | Kontrollorgan oder den Ausschuss für den Schutz des Privatlebens. |
| Mit einigen Beispielen können die Bestandteile der konkreten | Mit einigen Beispielen können die Bestandteile der konkreten |
| polizeilichen Bedeutung besser erfasst werden: | polizeilichen Bedeutung besser erfasst werden: |
| - Man kann davon ausgehen, dass die in die Protokolle aufgenommene | - Man kann davon ausgehen, dass die in die Protokolle aufgenommene |
| Information von konkreter Bedeutung ist. Der Sachbearbeiter beschreibt | Information von konkreter Bedeutung ist. Der Sachbearbeiter beschreibt |
| ja die Informationen und Feststellungen in Bezug auf das Ereignis, von | ja die Informationen und Feststellungen in Bezug auf das Ereignis, von |
| dem er Kenntnis genommen hat, sowie die Ermittlungen, die er | dem er Kenntnis genommen hat, sowie die Ermittlungen, die er |
| diesbezüglich vornimmt. Dies gilt nicht für die Vernehmung, bei der | diesbezüglich vornimmt. Dies gilt nicht für die Vernehmung, bei der |
| die Aussagen einer Drittperson wiedergegeben werden. Hier muss eine | die Aussagen einer Drittperson wiedergegeben werden. Hier muss eine |
| gründliche Bewertung vorgenommen werden, bevor die Vernehmung in der | gründliche Bewertung vorgenommen werden, bevor die Vernehmung in der |
| allgemeinen nationalen Datenbank registriert wird. Die Diskussion | allgemeinen nationalen Datenbank registriert wird. Die Diskussion |
| bezieht sich also vielmehr auf die Information, die nicht in ein | bezieht sich also vielmehr auf die Information, die nicht in ein |
| Protokoll aufgenommen worden ist. | Protokoll aufgenommen worden ist. |
| - Die Informationen in Bezug auf nicht konkrete Fakten (« weiche » | - Die Informationen in Bezug auf nicht konkrete Fakten (« weiche » |
| Informationen) können auch registriert werden. Der grundlegende Filter | Informationen) können auch registriert werden. Der grundlegende Filter |
| ist der Polizeibeamte, der darüber urteilt, ob die Information, von | ist der Polizeibeamte, der darüber urteilt, ob die Information, von |
| der er Kenntnis genommen hat, wichtig genug ist, um in einen | der er Kenntnis genommen hat, wichtig genug ist, um in einen |
| Informationsbericht aufgenommen und dem Informationsknotenpunkt des | Informationsbericht aufgenommen und dem Informationsknotenpunkt des |
| Bezirks (IKB) übermittelt zu werden. Das Grunddokument muss eine | Bezirks (IKB) übermittelt zu werden. Das Grunddokument muss eine |
| deutliche Begründung enthalten, aufgrund deren bestimmte Gebilde mit | deutliche Begründung enthalten, aufgrund deren bestimmte Gebilde mit |
| einem kriminellen Kontext in Verbindung gebracht werden könnten. | einem kriminellen Kontext in Verbindung gebracht werden könnten. |
| Auch mit nachträglich getroffenen Massnahmen kann sichergestellt | Auch mit nachträglich getroffenen Massnahmen kann sichergestellt |
| werden, dass dieser Begriff der konkreten Bedeutung berücksichtigt | werden, dass dieser Begriff der konkreten Bedeutung berücksichtigt |
| wird, d.h. dass nicht gleich welche Information erhalten bleibt: | wird, d.h. dass nicht gleich welche Information erhalten bleibt: |
| angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere | angepasste Fristen zur Aufgliederung der Informationen, besondere |
| Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle | Massnahmen für den Zugriff auf die Informationen, strikte Kontrolle |
| der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der | der Qualität und Relevanz der Angaben durch die Direktion der |
| nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den | nationalen Datenbank, das Kontrollorgan oder den Ausschuss für den |
| Schutz des Privatlebens. | Schutz des Privatlebens. |
| - Das Sammeln von Informationen im Zusammenhang mit einem | - Das Sammeln von Informationen im Zusammenhang mit einem |
| eingetretenen Ereignis, für das das Treffen von Massnahmen durch die | eingetretenen Ereignis, für das das Treffen von Massnahmen durch die |
| Verwaltungsbehörde erforderlich werden kann, ist ein anderes Beispiel. | Verwaltungsbehörde erforderlich werden kann, ist ein anderes Beispiel. |
| Einige Beispiele von Informationen, die von konkreter Bedeutung für | Einige Beispiele von Informationen, die von konkreter Bedeutung für |
| die Ausführung der Polizeiaufträge sind, können hier aufgeführt | die Ausführung der Polizeiaufträge sind, können hier aufgeführt |
| werden: | werden: |
| - die Begehung eines Überfalls auf ein Bankinstitut (konkrete | - die Begehung eines Überfalls auf ein Bankinstitut (konkrete |
| gerichtspolizeiliche Information), | gerichtspolizeiliche Information), |
| - die Information eines Polizeispitzels über Pläne für einen | - die Information eines Polizeispitzels über Pläne für einen |
| Raubüberfall auf eine Apotheke (nicht konkrete gerichtspolizeiliche | Raubüberfall auf eine Apotheke (nicht konkrete gerichtspolizeiliche |
| Information), | Information), |
| - die Ankündigung einer Demonstration in Brüssel während eines | - die Ankündigung einer Demonstration in Brüssel während eines |
| Europagipfels (konkrete verwaltungspolizeiliche Information), | Europagipfels (konkrete verwaltungspolizeiliche Information), |
| - die Information, wonach Hooligans ein Fussballspiel durch Angriffe | - die Information, wonach Hooligans ein Fussballspiel durch Angriffe |
| auf die Fans der gegnerischen Mannschaft stören wollen (nicht konkrete | auf die Fans der gegnerischen Mannschaft stören wollen (nicht konkrete |
| verwaltungspolizeiliche Information). | verwaltungspolizeiliche Information). |
| 2.4 Spezifische Regeln der Informationsverarbeitung | 2.4 Spezifische Regeln der Informationsverarbeitung |
| 2.4.1 Die allgemeine nationale Datenbank ist ein konzeptuelles Modell | 2.4.1 Die allgemeine nationale Datenbank ist ein konzeptuelles Modell |
| auf den beiden Ebenen der integrierten Polizei: auf der lokalen Ebene | auf den beiden Ebenen der integrierten Polizei: auf der lokalen Ebene |
| (die lokale Polizei) und der föderalen Ebene (die föderale Polizei mit | (die lokale Polizei) und der föderalen Ebene (die föderale Polizei mit |
| ihren föderalen und dekonzentrierten Diensten). | ihren föderalen und dekonzentrierten Diensten). |
| 2.4.2 Es gibt nur eine allgemeine nationale Datenbank (konkrete und | 2.4.2 Es gibt nur eine allgemeine nationale Datenbank (konkrete und |
| nicht konkrete verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Informationen) | nicht konkrete verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Informationen) |
| mit einer absoluten Informationspflicht für alle betroffenen | mit einer absoluten Informationspflicht für alle betroffenen |
| Polizeibeamten (ausser in Ausnahmefällen) durch eine maximale und | Polizeibeamten (ausser in Ausnahmefällen) durch eine maximale und |
| strukturierte Übermittlung der Informationen. | strukturierte Übermittlung der Informationen. |
| 2.4.3 Der Bedarf an Informationen muss in die tägliche Arbeit des | 2.4.3 Der Bedarf an Informationen muss in die tägliche Arbeit des |
| Polizisten integriert werden. | Polizisten integriert werden. |
| 2.4.4 Eine bestimmte Anzahl Entscheidungen dürfen nicht von | 2.4.4 Eine bestimmte Anzahl Entscheidungen dürfen nicht von |
| demjenigen, der das Protokoll aufnimmt, oder vom Sachbearbeiter | demjenigen, der das Protokoll aufnimmt, oder vom Sachbearbeiter |
| getroffen werden (z.B. eine Massnahme, die einer Person gegenüber zu | getroffen werden (z.B. eine Massnahme, die einer Person gegenüber zu |
| treffen ist). Sie erfordern also eine « Validierungsstufe ». | treffen ist). Sie erfordern also eine « Validierungsstufe ». |
| 2.4.5 Der Zugriff auf die Informationen für befugte Behörden und | 2.4.5 Der Zugriff auf die Informationen für befugte Behörden und |
| Polizeidienste wird je nach Art der Information gestaltet, indem | Polizeidienste wird je nach Art der Information gestaltet, indem |
| Benutzungskodes und/oder Bewertungsschemen eingeführt werden. Die | Benutzungskodes und/oder Bewertungsschemen eingeführt werden. Die |
| Polizeidienste und die zuständigen Gerichtsbehörden sollten auf | Polizeidienste und die zuständigen Gerichtsbehörden sollten auf |
| gleiche Weise einen maximalen Zugriff auf die Informationen bekommen. | gleiche Weise einen maximalen Zugriff auf die Informationen bekommen. |
| 2.4.6 Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember | 2.4.6 Die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember |
| 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
| personenbezogener Daten und seines Ausführungserlasses steht ebenfalls | personenbezogener Daten und seines Ausführungserlasses steht ebenfalls |
| im Mittelpunkt. | im Mittelpunkt. |
| 2.5 Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank | 2.5 Einrichtung der allgemeinen nationalen Datenbank |
| 2.5.1 Grundlagen | 2.5.1 Grundlagen |
| Die Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank | Die Organisation und Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank |
| sind eng mit den Arbeitsverfahren der verschiedenen auf zwei Ebenen | sind eng mit den Arbeitsverfahren der verschiedenen auf zwei Ebenen |
| strukturierten integrierten Polizeidienste verbunden. Bei diesen | strukturierten integrierten Polizeidienste verbunden. Bei diesen |
| Arbeitsverfahren werden nämlich die einsatzbezogenen Informationen | Arbeitsverfahren werden nämlich die einsatzbezogenen Informationen |
| erzeugt und benutzt. | erzeugt und benutzt. |
| Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, hat die Polizeireform ebenfalls | Wenn man von diesem Grundsatz ausgeht, hat die Polizeireform ebenfalls |
| zum Ziel, eine wirksamere und leistungsstärkere | zum Ziel, eine wirksamere und leistungsstärkere |
| Informationsverarbeitung einzurichten, bei der jeder Polizeibeamte | Informationsverarbeitung einzurichten, bei der jeder Polizeibeamte |
| seine Rolle erfüllen muss. Es ist folglich unabdingbar, dass jeder | seine Rolle erfüllen muss. Es ist folglich unabdingbar, dass jeder |
| Dienst, ob lokal oder föderal, sich mit vollem Einsatz in die | Dienst, ob lokal oder föderal, sich mit vollem Einsatz in die |
| Verwirklichung dieses Informationsflusses, d.h. in eine gute | Verwirklichung dieses Informationsflusses, d.h. in eine gute |
| Ausführung der ihm aufgetragenen Aufgaben, einbringt. | Ausführung der ihm aufgetragenen Aufgaben, einbringt. |
| 2.5.2 Informationsfluss | 2.5.2 Informationsfluss |
| Der Datenfluss, mit dem die Informationsverarbeitung möglich wird - | Der Datenfluss, mit dem die Informationsverarbeitung möglich wird - |
| d.h. das Sammeln, Auswerten, Registrieren, Erfassen, Übermitteln, | d.h. das Sammeln, Auswerten, Registrieren, Erfassen, Übermitteln, |
| Aufbewahren, Löschen und Archivieren sowie das Abfragen und Mitteilen | Aufbewahren, Löschen und Archivieren sowie das Abfragen und Mitteilen |
| der Daten - kann im Rahmen der Polizeiarbeit in mehrere Stufen | der Daten - kann im Rahmen der Polizeiarbeit in mehrere Stufen |
| aufgeteilt werden: | aufgeteilt werden: |
| - Kenntnisnahme der Information, | - Kenntnisnahme der Information, |
| - Informationsverarbeitung, | - Informationsverarbeitung, |
| - Arbeitsverfahren, die aus der Verarbeitung abgeleitet sind, | - Arbeitsverfahren, die aus der Verarbeitung abgeleitet sind, |
| - Nutzung der Daten der AND (und angeschlossenen Datenbanken). | - Nutzung der Daten der AND (und angeschlossenen Datenbanken). |
| Diese Stufen werden ausführlich in den Übergangsrichtlinien dargelegt, | Diese Stufen werden ausführlich in den Übergangsrichtlinien dargelegt, |
| die dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beiliegen. | die dem vorliegenden Rundschreiben als Anlage beiliegen. |
| 2.6 Begrenzung der Einrichtung besonderer Datenbanken | 2.6 Begrenzung der Einrichtung besonderer Datenbanken |
| Gemäss den Artikeln 44/4, 44/6 und 44/7 muss jede Information, die von | Gemäss den Artikeln 44/4, 44/6 und 44/7 muss jede Information, die von |
| den Polizeidiensten gesammelt worden ist, an die allgemeine nationale | den Polizeidiensten gesammelt worden ist, an die allgemeine nationale |
| Datenbank weitergeleitet werden. Im Gesetz wird für die Polizeidienste | Datenbank weitergeleitet werden. Im Gesetz wird für die Polizeidienste |
| die Möglichkeit vorgesehen, unter besonderen Umständen und nach | die Möglichkeit vorgesehen, unter besonderen Umständen und nach |
| vorheriger Mitteilung an das Kontrollorgan Datenbanken einzurichten. | vorheriger Mitteilung an das Kontrollorgan Datenbanken einzurichten. |
| Die Einrichtung von besonderen Datenbanken durch die Polizeidienste | Die Einrichtung von besonderen Datenbanken durch die Polizeidienste |
| ist während der Übergangsperiode, in der die Texte zur Ausführung des | ist während der Übergangsperiode, in der die Texte zur Ausführung des |
| Gesetzes ausgearbeitet werden, einem Moratorium unterworfen, ausser | Gesetzes ausgearbeitet werden, einem Moratorium unterworfen, ausser |
| der Beratung mit der Direktion der nationalen Datenbank (DSB). | der Beratung mit der Direktion der nationalen Datenbank (DSB). |
| 3. VERANTWORTLICHKEITEN | 3. VERANTWORTLICHKEITEN |
| 3.1 Polizeibehörden | 3.1 Polizeibehörden |
| Neben den in Artikel 44/1 erwähnten Behörden wird in Kürze das in | Neben den in Artikel 44/1 erwähnten Behörden wird in Kürze das in |
| Artikel 44/7 genannte Kontrollorgan eingerichtet werden. | Artikel 44/7 genannte Kontrollorgan eingerichtet werden. |
| Die vorläufigen Zuständigkeiten der aufgrund des Gesetzes vom 7. | Die vorläufigen Zuständigkeiten der aufgrund des Gesetzes vom 7. |
| Dezember 1998 eingesetzten Aufsichtsmagistraten werden ausführlich | Dezember 1998 eingesetzten Aufsichtsmagistraten werden ausführlich |
| dargelegt im Rundschreiben Nr. 3/2001 des Kollegiums der | dargelegt im Rundschreiben Nr. 3/2001 des Kollegiums der |
| Generalprokuratoren, abgeändert durch das gemeinsame Rundschreiben des | Generalprokuratoren, abgeändert durch das gemeinsame Rundschreiben des |
| Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über | Ministers der Justiz und des Kollegiums der Generalprokuratoren über |
| die Föderalstaatsanwaltschaft. | die Föderalstaatsanwaltschaft. |
| 3.2 Polizeidienste | 3.2 Polizeidienste |
| Durch die Verwirklichung der Informationsverarbeitung ist die | Durch die Verwirklichung der Informationsverarbeitung ist die |
| allgemeine nationale Datenbank ein Instrument für die Polizisten vor | allgemeine nationale Datenbank ein Instrument für die Polizisten vor |
| Ort. Als Lieferanten und Endbenutzer der Informationen sind sie die | Ort. Als Lieferanten und Endbenutzer der Informationen sind sie die |
| wichtigsten betroffenen Akteure. | wichtigsten betroffenen Akteure. |
| Verantwortlich sind der Generaldirektor der Generaldirektion der | Verantwortlich sind der Generaldirektor der Generaldirektion der |
| Operativen Unterstützung und seine Mitarbeiter, die mit der Verwaltung | Operativen Unterstützung und seine Mitarbeiter, die mit der Verwaltung |
| auf funktioneller (Direktion der nationalen Datenbank - DSB) und | auf funktioneller (Direktion der nationalen Datenbank - DSB) und |
| technischer Ebene (Direktion der Telematik - DST) beauftragt sind. | technischer Ebene (Direktion der Telematik - DST) beauftragt sind. |
| Gemäss der Integrationslogik ist der Generaldirektor der Operativen | Gemäss der Integrationslogik ist der Generaldirektor der Operativen |
| Unterstützung unter der Koordination des Generalkommissars den | Unterstützung unter der Koordination des Generalkommissars den |
| Ministern gegenüber für die Organisation der Informationsverwaltung | Ministern gegenüber für die Organisation der Informationsverwaltung |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| Die allgemeine nationale Datenbank wird in einer Dienststelle | Die allgemeine nationale Datenbank wird in einer Dienststelle |
| verwaltet, die unter der Leitung eines Dienstleiters und eines | verwaltet, die unter der Leitung eines Dienstleiters und eines |
| beigeordneten Dienstleiters steht. Einer von beiden ist Mitglied der | beigeordneten Dienstleiters steht. Einer von beiden ist Mitglied der |
| föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an. | föderalen Polizei und der andere gehört der lokalen Polizei an. |
| 4. ÜBERGANGSRICHTLINIEN | 4. ÜBERGANGSRICHTLINIEN |
| 4.1 Übergangsregelung | 4.1 Übergangsregelung |
| Die Übergangsrichtlinien in der Anlage bilden ein wahres « Handbuch » | Die Übergangsrichtlinien in der Anlage bilden ein wahres « Handbuch » |
| für die Verwaltung der polizeilichen Informationen und umfassen die | für die Verwaltung der polizeilichen Informationen und umfassen die |
| Regelung für die Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank. | Regelung für die Arbeitsweise der allgemeinen nationalen Datenbank. |
| Diese Regelung ist folgendermassen aufgebaut: | Diese Regelung ist folgendermassen aufgebaut: |
| - Sie enthält 4 Bücher: | - Sie enthält 4 Bücher: |
| a) Buch 1: Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, | a) Buch 1: Verwaltung der gerichtspolizeilichen Informationen, |
| b) Buch 2: Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, | b) Buch 2: Verwaltung der verwaltungspolizeilichen Informationen, |
| c) Buch 3: Verwaltung der strassenverkehrspolizeilichen Informationen, | c) Buch 3: Verwaltung der strassenverkehrspolizeilichen Informationen, |
| d) Buch 4: Richtlinien in Bezug auf den Schutz des Privatlebens (noch | d) Buch 4: Richtlinien in Bezug auf den Schutz des Privatlebens (noch |
| nicht verteilt). | nicht verteilt). |
| - Jedes dieser Bücher wird gleichartig strukturiert: | - Jedes dieser Bücher wird gleichartig strukturiert: |
| a) allgemeine Beschreibung der Leitlinien für die Sammlung und | a) allgemeine Beschreibung der Leitlinien für die Sammlung und |
| Verarbeitung der polizeilichen Informationen; in dieser Erläuterung | Verarbeitung der polizeilichen Informationen; in dieser Erläuterung |
| wird auch auf eine Reihe von Merkblättern verwiesen, | wird auch auf eine Reihe von Merkblättern verwiesen, |
| b) Merkblätter pro Thema, in denen die genauen Richtlinien angegeben | b) Merkblätter pro Thema, in denen die genauen Richtlinien angegeben |
| sind, die man einhalten muss, um den Datenfluss korrekt durchzuführen. | sind, die man einhalten muss, um den Datenfluss korrekt durchzuführen. |
| Dieses « Handbuch » soll ausbaufähig sein und zunächst vor allem die | Dieses « Handbuch » soll ausbaufähig sein und zunächst vor allem die |
| dringendsten und kurzfristig unentbehrlichen Richtlinien enthalten. Es | dringendsten und kurzfristig unentbehrlichen Richtlinien enthalten. Es |
| wird allmählich ergänzt werden. Da es modular zusammengestellt ist, | wird allmählich ergänzt werden. Da es modular zusammengestellt ist, |
| wird es genügen, die neuen Merkblätter hinzuzufügen und, falls nötig, | wird es genügen, die neuen Merkblätter hinzuzufügen und, falls nötig, |
| überholte Merkblätter zu ersetzen. | überholte Merkblätter zu ersetzen. |
| 4.2 Bestehende Anwendungen | 4.2 Bestehende Anwendungen |
| In Bezug auf die Benutzung der bestehenden Polizeianwendungen (ISLP, | In Bezug auf die Benutzung der bestehenden Polizeianwendungen (ISLP, |
| Polis-Brigade, PV-Register, die zentralen Anwendungen der Nationalen | Polis-Brigade, PV-Register, die zentralen Anwendungen der Nationalen |
| Kriminaldatenbank,...) werden die bereits verteilten Handbücher und | Kriminaldatenbank,...) werden die bereits verteilten Handbücher und |
| Vademekums weiterhin in den betreffenden Polizeidiensten benutzt. | Vademekums weiterhin in den betreffenden Polizeidiensten benutzt. |
| 4.3 Begleitmassnahmen und Kontaktstelle | 4.3 Begleitmassnahmen und Kontaktstelle |
| 4.3.1 Die Durchführung der Übergangsrichtlinien wird begleitet werden. | 4.3.1 Die Durchführung der Übergangsrichtlinien wird begleitet werden. |
| Informations- und Förderungslehrgänge werden organisiert. Genaue | Informations- und Förderungslehrgänge werden organisiert. Genaue |
| Auskünfte über diese Lehrgänge werden Ihnen zu gegebener Zeit | Auskünfte über diese Lehrgänge werden Ihnen zu gegebener Zeit |
| mitgeteilt. | mitgeteilt. |
| 4.3.2 Die Kontaktstelle für die Unterstützung bei der Durchführung der | 4.3.2 Die Kontaktstelle für die Unterstützung bei der Durchführung der |
| Übergangsrichtlinien befindet sich innerhalb der Generaldirektion der | Übergangsrichtlinien befindet sich innerhalb der Generaldirektion der |
| Operativen Unterstützung der Föderalen Polizei bei der Direktion der | Operativen Unterstützung der Föderalen Polizei bei der Direktion der |
| nationalen Datenbank (DSB). | nationalen Datenbank (DSB). |
| Allgemeine Kontaktstelle: | Allgemeine Kontaktstelle: |
| Direktion der nationalen Datenbank (DSB) | Direktion der nationalen Datenbank (DSB) |
| rue Fritz Toussaint 47 | rue Fritz Toussaint 47 |
| 1050 Brüssel | 1050 Brüssel |
| Tel.: 02-642 78 39 | Tel.: 02-642 78 39 |
| Fax: 02-642 76 38 | Fax: 02-642 76 38 |
| Wir bitten Sie, alle Mitglieder der Polizeidienste über Voraufgehendes | Wir bitten Sie, alle Mitglieder der Polizeidienste über Voraufgehendes |
| zu informieren | zu informieren |
| Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt in Kraft am Tag ihrer | Die vorliegende gemeinsame Richtlinie tritt in Kraft am Tag ihrer |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt . | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt . |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |