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Remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" non périmées par des cartes d'identité électroniques. - Traduction allemande | Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 AVRIL 2008. - Remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" | 10 APRIL 2008. - Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten |
non périmées par des cartes d'identité électroniques. - Traduction | van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse |
allemande | vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 avril 2008 relative au | de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 april 2008 betreffende de |
remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" non périmées par | vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude |
des cartes d'identité électroniques (Moniteur belge du 10 avril 2008). | model" door elektronische identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 10 april 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" | Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" |
durch elektronische Personalausweise | durch elektronische Personalausweise |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise | im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise |
durch neue, elektronische Personalausweise ist im Königlichen Erlass | durch neue, elektronische Personalausweise ist im Königlichen Erlass |
vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. | vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. |
März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den | März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den |
elektronischen Personalausweis (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar | elektronischen Personalausweis (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar |
2008) vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert | 2008) vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert |
werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren | werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren |
Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in | Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in |
Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums | Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums |
ersetzen zu lassen. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. | ersetzen zu lassen. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. |
Es wird ebenfalls bestimmt, dass der neue elektronische | Es wird ebenfalls bestimmt, dass der neue elektronische |
Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden | Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden |
Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn | Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn |
nicht binnen drei Monaten nach dem ersten Erinnerungsschreiben der | nicht binnen drei Monaten nach dem ersten Erinnerungsschreiben der |
Gemeindeverwaltung abgeholt hat. | Gemeindeverwaltung abgeholt hat. |
Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen | berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen |
Ombudsmänner. | Ombudsmänner. |
1. Rechtsgrundlage für die derzeitige Ersetzung der Personalausweise | 1. Rechtsgrundlage für die derzeitige Ersetzung der Personalausweise |
"nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise | "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise |
In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. | Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. |
Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise | Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise |
innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben | innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben |
Artikels, in dem die Fälle der Ersetzung der Personalausweise | Artikels, in dem die Fälle der Ersetzung der Personalausweise |
aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei | aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei |
Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die | Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die |
Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. | Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. |
Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. | Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. |
Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch | Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch |
den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des | den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des |
Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
abgeändert worden. | abgeändert worden. |
Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in | Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in |
allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses | allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses |
Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner | Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner |
Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. | Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. |
Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der | Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der |
die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. | die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. |
September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. | September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. |
Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, | Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, |
elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht | elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht |
nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern | nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern |
also die Einhaltung dieser Frist. Im Königlichen Erlass vom 18. Januar | also die Einhaltung dieser Frist. Im Königlichen Erlass vom 18. Januar |
2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
Personalausweis sind demnach Verordnungsmassnahmen vorgesehen, die für | Personalausweis sind demnach Verordnungsmassnahmen vorgesehen, die für |
die Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen | die Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen |
Personalausweises zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der | Personalausweises zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der |
vorgesehenen Frist erforderlich sind. | vorgesehenen Frist erforderlich sind. |
2. Empfohlene allgemeine praktische Bestimmungen | 2. Empfohlene allgemeine praktische Bestimmungen |
2.1 Was tun, wenn der Betreffende der Aufforderung nicht nachkommt? | 2.1 Was tun, wenn der Betreffende der Aufforderung nicht nachkommt? |
Aufforderungen enthalten das Datum, an dem der Betreffende sich bei | Aufforderungen enthalten das Datum, an dem der Betreffende sich bei |
der Gemeindeverwaltung melden muss, um dort sein Grunddokument | der Gemeindeverwaltung melden muss, um dort sein Grunddokument |
auszufüllen, und den Vermerk, dass sein derzeitiger Personalausweis | auszufüllen, und den Vermerk, dass sein derzeitiger Personalausweis |
annulliert wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem vom | annulliert wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem vom |
Bevölkerungsdienst angegebenen Datum (siehe neues Aufforderungsmuster | Bevölkerungsdienst angegebenen Datum (siehe neues Aufforderungsmuster |
in Anlage 1) bei diesem Dienst vorstellig wird. | in Anlage 1) bei diesem Dienst vorstellig wird. |
Meldet sich der Betreffende nicht, erhält er von der Gemeinde einen | Meldet sich der Betreffende nicht, erhält er von der Gemeinde einen |
Monat nach dem Datum, bis zu dem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte | Monat nach dem Datum, bis zu dem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte |
melden müssen, eine erste Erinnerung (siehe Muster in Anlage 2). Diese | melden müssen, eine erste Erinnerung (siehe Muster in Anlage 2). Diese |
Erinnerung enthält das Datum, an dem der derzeitige Personalausweis | Erinnerung enthält das Datum, an dem der derzeitige Personalausweis |
des Bürgers annulliert werden wird. | des Bürgers annulliert werden wird. |
Ist der Betreffende zwei Monate, nachdem er sich beim | Ist der Betreffende zwei Monate, nachdem er sich beim |
Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, noch immer nicht vorstellig | Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, noch immer nicht vorstellig |
geworden, wird den Gemeinden empfohlen, eine Untersuchung über die | geworden, wird den Gemeinden empfohlen, eine Untersuchung über die |
Gründe, aus denen er nicht auf die Erinnerungen reagiert hat, | Gründe, aus denen er nicht auf die Erinnerungen reagiert hat, |
vorzunehmen. Lebt der Betreffende noch tatsächlich an seinem | vorzunehmen. Lebt der Betreffende noch tatsächlich an seinem |
Hauptwohnort? Bei Abwesenheit der betreffenden Person wird eine von | Hauptwohnort? Bei Abwesenheit der betreffenden Person wird eine von |
der Gemeindebehörde unterzeichnete Mitteilung, in der der Betreffende | der Gemeindebehörde unterzeichnete Mitteilung, in der der Betreffende |
aufgefordert wird, beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden, im | aufgefordert wird, beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden, im |
Briefkasten hinterlassen. | Briefkasten hinterlassen. |
Meldet der Betreffende sich fünfzehn Tage nach der Untersuchung noch | Meldet der Betreffende sich fünfzehn Tage nach der Untersuchung noch |
immer nicht, schickt die Gemeindeverwaltung ihm eine zweite Erinnerung | immer nicht, schickt die Gemeindeverwaltung ihm eine zweite Erinnerung |
(siehe Muster in Anlage 3), in der ihm mitgeteilt wird, dass sein | (siehe Muster in Anlage 3), in der ihm mitgeteilt wird, dass sein |
derzeitiger Personalausweis nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen | derzeitiger Personalausweis nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen |
von der Gemeinde annulliert und somit ungültig wird. Nachlässige | von der Gemeinde annulliert und somit ungültig wird. Nachlässige |
Bürger riskieren also strafrechtliche Sanktionen, weil sie keinen | Bürger riskieren also strafrechtliche Sanktionen, weil sie keinen |
gültigen Personalausweis mitführen. Dies kann auch zu zahlreichen | gültigen Personalausweis mitführen. Dies kann auch zu zahlreichen |
weiteren Unannehmlichkeiten führen, insbesondere in Verwaltungs- oder | weiteren Unannehmlichkeiten führen, insbesondere in Verwaltungs- oder |
Finanzangelegenheiten oder bei Fahrten durch Belgien beziehungsweise | Finanzangelegenheiten oder bei Fahrten durch Belgien beziehungsweise |
Reisen ins Ausland. | Reisen ins Ausland. |
Drei Monate, nachdem der Bürger sich beim Bevölkerungsdienst hätte | Drei Monate, nachdem der Bürger sich beim Bevölkerungsdienst hätte |
melden müssen (= auf der Aufforderung angegebenes Datum + 3 Monate) | melden müssen (= auf der Aufforderung angegebenes Datum + 3 Monate) |
wird der Personalausweis "nach altem Muster" des Betreffenden in der | wird der Personalausweis "nach altem Muster" des Betreffenden in der |
zentralen Personalausweisdatei annulliert (Annullierungscode: "Start | zentralen Personalausweisdatei annulliert (Annullierungscode: "Start |
eID"; ein spezifischer Code wird demnächst vorgesehen). | eID"; ein spezifischer Code wird demnächst vorgesehen). |
Die Frist für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises | Die Frist für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises |
wird für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des | wird für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des |
Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister |
und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. In | und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. In |
diesem Artikel werden die Kategorien von Bürgern festgelegt, die als | diesem Artikel werden die Kategorien von Bürgern festgelegt, die als |
zeitweilig abwesend gelten. Diese zeitweilige Abwesenheit ist in den | zeitweilig abwesend gelten. Diese zeitweilige Abwesenheit ist in den |
Punkten 95 und 96 der zuletzt zum 27. April 2007 koordinierten | Punkten 95 und 96 der zuletzt zum 27. April 2007 koordinierten |
Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister | Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister |
detailliert erläutert. | detailliert erläutert. |
2.2 Was tun, wenn der Betreffende seinen elektronischen | 2.2 Was tun, wenn der Betreffende seinen elektronischen |
Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung nicht abholen kommt? | Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung nicht abholen kommt? |
Ist der Ausweis hergestellt und der Gemeinde zur Ausstellung | Ist der Ausweis hergestellt und der Gemeinde zur Ausstellung |
übermittelt worden, müsste der Bürger nach Erhalt seiner | übermittelt worden, müsste der Bürger nach Erhalt seiner |
PIN/PUK-Mailing logischerweise schnellstmöglich bei der | PIN/PUK-Mailing logischerweise schnellstmöglich bei der |
Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen elektronischen | Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen elektronischen |
Personalausweis aktivieren zu lassen und abzuholen. Der Bürger hat | Personalausweis aktivieren zu lassen und abzuholen. Der Bürger hat |
seinen elektronischen Personalausweis nämlich bereits bei Ausstellung | seinen elektronischen Personalausweis nämlich bereits bei Ausstellung |
seines Grunddokuments bezahlt. | seines Grunddokuments bezahlt. |
Es ist ebenfalls aus Sicherheitsgründen wichtig, den Bürgern die | Es ist ebenfalls aus Sicherheitsgründen wichtig, den Bürgern die |
elektronischen Personalausweise so schnell wie möglich auszuhändigen. | elektronischen Personalausweise so schnell wie möglich auszuhändigen. |
Aus diesem Grund muss ab dem fünfzehnten Tag nach Lieferung des | Aus diesem Grund muss ab dem fünfzehnten Tag nach Lieferung des |
elektronischen Personalausweises an die Gemeindeverwaltung eine | elektronischen Personalausweises an die Gemeindeverwaltung eine |
Erinnerung (siehe Muster in Anlage 4) an die Bürger versendet werden. | Erinnerung (siehe Muster in Anlage 4) an die Bürger versendet werden. |
Meist genügt diese Erinnerung. Vor Versendung einer solchen Erinnerung | Meist genügt diese Erinnerung. Vor Versendung einer solchen Erinnerung |
sollte der Gemeindebeauftragte die Situation des Betreffenden im | sollte der Gemeindebeauftragte die Situation des Betreffenden im |
Nationalregister überprüfen (Tod? Adressenwechsel? Wegzug ins | Nationalregister überprüfen (Tod? Adressenwechsel? Wegzug ins |
Ausland?). | Ausland?). |
Hat sich der Betreffende innerhalb der im Erinnerungsschreiben | Hat sich der Betreffende innerhalb der im Erinnerungsschreiben |
festgelegten Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet, muss die | festgelegten Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet, muss die |
Gemeinde einen Monat nach Versendung dieser Unterlage alles daran | Gemeinde einen Monat nach Versendung dieser Unterlage alles daran |
setzen, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen (zweites | setzen, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen (zweites |
Erinnerungsschreiben, Anruf, Hausbesuch...), damit sein elektronischer | Erinnerungsschreiben, Anruf, Hausbesuch...), damit sein elektronischer |
Personalausweis aktiviert und ihm ausgehändigt werden kann (bei | Personalausweis aktiviert und ihm ausgehändigt werden kann (bei |
Verhinderung aus schwerwiegendem Grund: Krankenhausaufenthalt, | Verhinderung aus schwerwiegendem Grund: Krankenhausaufenthalt, |
Inhaftierung... kann für die Aktivierung per schriftliche und | Inhaftierung... kann für die Aktivierung per schriftliche und |
unterzeichnete Vollmacht ein Bevollmächtigter bestimmt werden). | unterzeichnete Vollmacht ein Bevollmächtigter bestimmt werden). |
Drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung durch die | Drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung durch die |
Gemeindeverwaltung dürfen nicht abgeholte elektronische | Gemeindeverwaltung dürfen nicht abgeholte elektronische |
Personalausweise annulliert (Annullierungscode: "Nichterscheinen des | Personalausweise annulliert (Annullierungscode: "Nichterscheinen des |
Bürgers") und vernichtet werden. | Bürgers") und vernichtet werden. |
Wie bereits in Nr. 2.1 vermerkt, wird die Frist für die Ausstellung | Wie bereits in Nr. 2.1 vermerkt, wird die Frist für die Ausstellung |
elektronischer Personalausweise für zeitweilig abwesende Personen, wie | elektronischer Personalausweise für zeitweilig abwesende Personen, wie |
in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein |
Jahr erhöht. | Jahr erhöht. |
3. Für den Fall der zeitweiligen Abwesenheit empfohlene praktische | 3. Für den Fall der zeitweiligen Abwesenheit empfohlene praktische |
Bestimmungen | Bestimmungen |
Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen finden nur Anwendung | Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen finden nur Anwendung |
auf Bürger, für die der Informationstyp 026 (= zeitweilige | auf Bürger, für die der Informationstyp 026 (= zeitweilige |
Abwesenheit) im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen | Abwesenheit) im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen |
ist. | ist. |
Der Betreffende ist unter der Adresse eines Haushalts oder unter einer | Der Betreffende ist unter der Adresse eines Haushalts oder unter einer |
Bezugsadresse eingetragen: | Bezugsadresse eingetragen: |
a) Die Aufforderung wird an die Adresse des Haushalts oder an die | a) Die Aufforderung wird an die Adresse des Haushalts oder an die |
Bezugsadresse geschickt. Der Umschlag mit den Codes wird ebenfalls an | Bezugsadresse geschickt. Der Umschlag mit den Codes wird ebenfalls an |
diese Adresse geschickt. | diese Adresse geschickt. |
b) Auf der Aufforderung wird die Frist, innerhalb deren der Bürger bei | b) Auf der Aufforderung wird die Frist, innerhalb deren der Bürger bei |
der Gemeindeverwaltung vorstellig werden muss, auf maximal ein Jahr | der Gemeindeverwaltung vorstellig werden muss, auf maximal ein Jahr |
erhöht. | erhöht. |
c) Wird das Grunddokument aus ausserordentlichen Gründen vom | c) Wird das Grunddokument aus ausserordentlichen Gründen vom |
Nationalregister ausgedruckt, bleibt dieses Dokument maximal ein Jahr | Nationalregister ausgedruckt, bleibt dieses Dokument maximal ein Jahr |
gültig. In diesem Fall wird spätestens drei Monate nach Versendung der | gültig. In diesem Fall wird spätestens drei Monate nach Versendung der |
Aufforderung eine erste Erinnerung versendet, in der darauf | Aufforderung eine erste Erinnerung versendet, in der darauf |
hingewiesen wird, dass das Grunddokument nach Ablauf der auf dieser | hingewiesen wird, dass das Grunddokument nach Ablauf der auf dieser |
Erinnerung erwähnten Frist annulliert wird. | Erinnerung erwähnten Frist annulliert wird. |
d) Ist das Grunddokument unterzeichnet worden und hat die betreffende | d) Ist das Grunddokument unterzeichnet worden und hat die betreffende |
Person sich innerhalb maximal eines Jahres nach Versendung der | Person sich innerhalb maximal eines Jahres nach Versendung der |
Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, um ihren | Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, um ihren |
Personalausweis abzuholen, wird der Personalausweis annulliert und | Personalausweis abzuholen, wird der Personalausweis annulliert und |
vernichtet. | vernichtet. |
Ein erstes Erinnerungsschreiben, in dem die eventuelle Annullierung | Ein erstes Erinnerungsschreiben, in dem die eventuelle Annullierung |
des Ausweises angekündigt wird, wird der betreffenden Person jedoch | des Ausweises angekündigt wird, wird der betreffenden Person jedoch |
drei Monate nach Versendung der Aufforderung zugeschickt. | drei Monate nach Versendung der Aufforderung zugeschickt. |
Kapitel V Nr. 4 und 5 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den | Kapitel V Nr. 4 und 5 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den |
elektronischen Personalausweis (zum 14. November 2005 koordinierte | elektronischen Personalausweis (zum 14. November 2005 koordinierte |
Fassung) werden aufgehoben. | Fassung) werden aufgehoben. |
4. Ausdruck des Grunddokuments | 4. Ausdruck des Grunddokuments |
Ich möchte Sie daran erinnern, dass Grunddokumente grundsätzlich im | Ich möchte Sie daran erinnern, dass Grunddokumente grundsätzlich im |
Beisein des Bürgers ausgedruckt werden und das vorzeitige Ausdrucken | Beisein des Bürgers ausgedruckt werden und das vorzeitige Ausdrucken |
von Grunddokumenten ausser in bestimmten Sonderfällen verboten ist | von Grunddokumenten ausser in bestimmten Sonderfällen verboten ist |
(siehe Kapitel V der zum 14. November 2005 koordinierten Allgemeinen | (siehe Kapitel V der zum 14. November 2005 koordinierten Allgemeinen |
Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; | Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; |
eventuelle technische Probleme oder Gemeindezweigstellen, die nicht | eventuelle technische Probleme oder Gemeindezweigstellen, die nicht |
über einen RA-PC verfügen). Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, | über einen RA-PC verfügen). Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, |
dass der vorzeitige Ausdruck von Grunddokumenten der Philosophie des | dass der vorzeitige Ausdruck von Grunddokumenten der Philosophie des |
Projekts widerspricht, das ja schliesslich bezweckt, die Lagerung von | Projekts widerspricht, das ja schliesslich bezweckt, die Lagerung von |
Dokumenten in Ihren Diensten einzuschränken und die Sicherheit der | Dokumenten in Ihren Diensten einzuschränken und die Sicherheit der |
Identitätsdokumente zu erhöhen. | Identitätsdokumente zu erhöhen. |
Zur Vereinfachung dieser Verwaltungsschritte finden Sie beiliegend | Zur Vereinfachung dieser Verwaltungsschritte finden Sie beiliegend |
neue Muster für Aufforderung und Erinnerungsschreiben. | neue Muster für Aufforderung und Erinnerungsschreiben. |
Für weitere Informationen steht meine Verwaltung Ihnen natürlich gerne | Für weitere Informationen steht meine Verwaltung Ihnen natürlich gerne |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Besuchen Sie ebenfalls unsere Website: www.ibz.rrn.fgov.be, die (unter | Besuchen Sie ebenfalls unsere Website: www.ibz.rrn.fgov.be, die (unter |
"Elektronische Identitätsdokumente und Personalausweise - eID") eine | "Elektronische Identitätsdokumente und Personalausweise - eID") eine |
Rubrik über den elektronischen Personalausweis enthält. | Rubrik über den elektronischen Personalausweis enthält. |
Ich möchte Ihnen noch einmal für die bis jetzt geleistete Arbeit | Ich möchte Ihnen noch einmal für die bis jetzt geleistete Arbeit |
danken und wünsche Ihnen für die Erneuerung der Personalausweise | danken und wünsche Ihnen für die Erneuerung der Personalausweise |
weiterhin viel Erfolg. | weiterhin viel Erfolg. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |