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| Remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" non périmées par des cartes d'identité électroniques. - Traduction allemande | Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 10 AVRIL 2008. - Remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" | 10 APRIL 2008. - Vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten |
| non périmées par des cartes d'identité électroniques. - Traduction | van het "oude model" door elektronische identiteitskaarten. - Duitse |
| allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 10 avril 2008 relative au | de Minister van Binnenlandse Zaken van 10 april 2008 betreffende de |
| remplacement des cartes d'identité "ancien modèle" non périmées par | vervanging van de niet-vervallen identiteitskaarten van het "oude |
| des cartes d'identité électroniques (Moniteur belge du 10 avril 2008). | model" door elektronische identiteitskaarten (Belgisch Staatsblad van 10 april 2008). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" | Ersetzung noch nicht abgelaufener Personalausweise "nach altem Muster" |
| durch elektronische Personalausweise | durch elektronische Personalausweise |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
| An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
| An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
| Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
| im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise | im Rahmen der derzeitigen Ersetzung der bestehenden Personalausweise |
| durch neue, elektronische Personalausweise ist im Königlichen Erlass | durch neue, elektronische Personalausweise ist im Königlichen Erlass |
| vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. | vom 18. Januar 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. |
| März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den | März 2003 zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den |
| elektronischen Personalausweis (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar | elektronischen Personalausweis (Belgisches Staatsblatt vom 28. Februar |
| 2008) vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert | 2008) vorgesehen, dass traditionelle Personalausweise annulliert |
| werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren | werden, wenn ihre Inhaber der Aufforderung nicht nachkommen, ihren |
| Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in | Personalausweis im Hinblick auf eine beschleunigte Ersetzung, wie in |
| Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Artikel 2 Absatz 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
| zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | zur Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
| Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums | Personalausweis vorgesehen, vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums |
| ersetzen zu lassen. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. | ersetzen zu lassen. Dies wird auf der Aufforderung vermerkt. |
| Es wird ebenfalls bestimmt, dass der neue elektronische | Es wird ebenfalls bestimmt, dass der neue elektronische |
| Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden | Personalausweis in allen Fällen der Erneuerung des bestehenden |
| Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn | Personalausweises annulliert und vernichtet wird, wenn der Inhaber ihn |
| nicht binnen drei Monaten nach dem ersten Erinnerungsschreiben der | nicht binnen drei Monaten nach dem ersten Erinnerungsschreiben der |
| Gemeindeverwaltung abgeholt hat. | Gemeindeverwaltung abgeholt hat. |
| Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 | Diese Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 |
| berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen | berücksichtigt eine Empfehlung des Kollegiums der föderalen |
| Ombudsmänner. | Ombudsmänner. |
| 1. Rechtsgrundlage für die derzeitige Ersetzung der Personalausweise | 1. Rechtsgrundlage für die derzeitige Ersetzung der Personalausweise |
| "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise | "nach altem Muster" durch elektronische Personalausweise |
| In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | In Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
| Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
| Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. | Personalausweis ist bestimmt, dass alle im Königlichen Erlass vom 29. |
| Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise | Juli 1985 über die Personalausweise erwähnten Personalausweise |
| innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben | innerhalb fünf Jahren ersetzt werden. In Absatz 2 Nr. 1 desselben |
| Artikels, in dem die Fälle der Ersetzung der Personalausweise | Artikels, in dem die Fälle der Ersetzung der Personalausweise |
| aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei | aufgezählt werden, ist ferner bestimmt, dass Personalausweise bei |
| Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die | Ablauf ihres Gültigkeitszeitraums oder früher, im Hinblick auf die |
| Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. | Einhaltung der in Absatz 1 bestimmten Frist, erneuert werden. |
| Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. | Dieser Königliche Erlass betraf zunächst nur einige Pilotgemeinden. |
| Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch | Der vorerwähnte Königliche Erlass vom 25. März 2003 ist jedoch durch |
| den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des | den Königlichen Erlass vom 1. September 2004 zur Abänderung des |
| Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von | Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur Festlegung von |
| Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis | Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis |
| abgeändert worden. | abgeändert worden. |
| Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in | Mit diesem Abänderungserlass ist der elektronische Personalausweis in |
| allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses | allen Gemeinden des Königreichs eingeführt worden. In Artikel 4 dieses |
| Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner | Abänderungserlasses ist ausserdem festgelegt, dass er am Tag seiner |
| Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. | Veröffentlichung, sprich am 15. September 2004, in Kraft tritt. |
| Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der | Man kann also davon ausgehen, dass die Frist von fünf Jahren, in der |
| die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. | die traditionellen Personalausweise ersetzt werden müssen, am 15. |
| September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. | September 2004 begonnen hat und somit am 15. September 2009 endet. |
| Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, | Bürger, die der Aufforderung, im Hinblick auf den Erhalt eines neuen, |
| elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht | elektronischen Personalausweises ein Grunddokument auszufüllen, nicht |
| nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern | nachkommen oder ihren neuen Ausweis nicht abholen kommen, verhindern |
| also die Einhaltung dieser Frist. Im Königlichen Erlass vom 18. Januar | also die Einhaltung dieser Frist. Im Königlichen Erlass vom 18. Januar |
| 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur | 2008 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 zur |
| Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen | Festlegung von Übergangsmassnahmen in Bezug auf den elektronischen |
| Personalausweis sind demnach Verordnungsmassnahmen vorgesehen, die für | Personalausweis sind demnach Verordnungsmassnahmen vorgesehen, die für |
| die Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen | die Umsetzung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen |
| Personalausweises zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der | Personalausweises zu gegebener Zeit und unter Einhaltung der |
| vorgesehenen Frist erforderlich sind. | vorgesehenen Frist erforderlich sind. |
| 2. Empfohlene allgemeine praktische Bestimmungen | 2. Empfohlene allgemeine praktische Bestimmungen |
| 2.1 Was tun, wenn der Betreffende der Aufforderung nicht nachkommt? | 2.1 Was tun, wenn der Betreffende der Aufforderung nicht nachkommt? |
| Aufforderungen enthalten das Datum, an dem der Betreffende sich bei | Aufforderungen enthalten das Datum, an dem der Betreffende sich bei |
| der Gemeindeverwaltung melden muss, um dort sein Grunddokument | der Gemeindeverwaltung melden muss, um dort sein Grunddokument |
| auszufüllen, und den Vermerk, dass sein derzeitiger Personalausweis | auszufüllen, und den Vermerk, dass sein derzeitiger Personalausweis |
| annulliert wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem vom | annulliert wird, wenn er nicht binnen drei Monaten nach dem vom |
| Bevölkerungsdienst angegebenen Datum (siehe neues Aufforderungsmuster | Bevölkerungsdienst angegebenen Datum (siehe neues Aufforderungsmuster |
| in Anlage 1) bei diesem Dienst vorstellig wird. | in Anlage 1) bei diesem Dienst vorstellig wird. |
| Meldet sich der Betreffende nicht, erhält er von der Gemeinde einen | Meldet sich der Betreffende nicht, erhält er von der Gemeinde einen |
| Monat nach dem Datum, bis zu dem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte | Monat nach dem Datum, bis zu dem er sich beim Bevölkerungsdienst hätte |
| melden müssen, eine erste Erinnerung (siehe Muster in Anlage 2). Diese | melden müssen, eine erste Erinnerung (siehe Muster in Anlage 2). Diese |
| Erinnerung enthält das Datum, an dem der derzeitige Personalausweis | Erinnerung enthält das Datum, an dem der derzeitige Personalausweis |
| des Bürgers annulliert werden wird. | des Bürgers annulliert werden wird. |
| Ist der Betreffende zwei Monate, nachdem er sich beim | Ist der Betreffende zwei Monate, nachdem er sich beim |
| Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, noch immer nicht vorstellig | Bevölkerungsdienst hätte melden müssen, noch immer nicht vorstellig |
| geworden, wird den Gemeinden empfohlen, eine Untersuchung über die | geworden, wird den Gemeinden empfohlen, eine Untersuchung über die |
| Gründe, aus denen er nicht auf die Erinnerungen reagiert hat, | Gründe, aus denen er nicht auf die Erinnerungen reagiert hat, |
| vorzunehmen. Lebt der Betreffende noch tatsächlich an seinem | vorzunehmen. Lebt der Betreffende noch tatsächlich an seinem |
| Hauptwohnort? Bei Abwesenheit der betreffenden Person wird eine von | Hauptwohnort? Bei Abwesenheit der betreffenden Person wird eine von |
| der Gemeindebehörde unterzeichnete Mitteilung, in der der Betreffende | der Gemeindebehörde unterzeichnete Mitteilung, in der der Betreffende |
| aufgefordert wird, beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden, im | aufgefordert wird, beim Bevölkerungsdienst vorstellig zu werden, im |
| Briefkasten hinterlassen. | Briefkasten hinterlassen. |
| Meldet der Betreffende sich fünfzehn Tage nach der Untersuchung noch | Meldet der Betreffende sich fünfzehn Tage nach der Untersuchung noch |
| immer nicht, schickt die Gemeindeverwaltung ihm eine zweite Erinnerung | immer nicht, schickt die Gemeindeverwaltung ihm eine zweite Erinnerung |
| (siehe Muster in Anlage 3), in der ihm mitgeteilt wird, dass sein | (siehe Muster in Anlage 3), in der ihm mitgeteilt wird, dass sein |
| derzeitiger Personalausweis nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen | derzeitiger Personalausweis nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen |
| von der Gemeinde annulliert und somit ungültig wird. Nachlässige | von der Gemeinde annulliert und somit ungültig wird. Nachlässige |
| Bürger riskieren also strafrechtliche Sanktionen, weil sie keinen | Bürger riskieren also strafrechtliche Sanktionen, weil sie keinen |
| gültigen Personalausweis mitführen. Dies kann auch zu zahlreichen | gültigen Personalausweis mitführen. Dies kann auch zu zahlreichen |
| weiteren Unannehmlichkeiten führen, insbesondere in Verwaltungs- oder | weiteren Unannehmlichkeiten führen, insbesondere in Verwaltungs- oder |
| Finanzangelegenheiten oder bei Fahrten durch Belgien beziehungsweise | Finanzangelegenheiten oder bei Fahrten durch Belgien beziehungsweise |
| Reisen ins Ausland. | Reisen ins Ausland. |
| Drei Monate, nachdem der Bürger sich beim Bevölkerungsdienst hätte | Drei Monate, nachdem der Bürger sich beim Bevölkerungsdienst hätte |
| melden müssen (= auf der Aufforderung angegebenes Datum + 3 Monate) | melden müssen (= auf der Aufforderung angegebenes Datum + 3 Monate) |
| wird der Personalausweis "nach altem Muster" des Betreffenden in der | wird der Personalausweis "nach altem Muster" des Betreffenden in der |
| zentralen Personalausweisdatei annulliert (Annullierungscode: "Start | zentralen Personalausweisdatei annulliert (Annullierungscode: "Start |
| eID"; ein spezifischer Code wird demnächst vorgesehen). | eID"; ein spezifischer Code wird demnächst vorgesehen). |
| Die Frist für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises | Die Frist für die Ausstellung eines elektronischen Personalausweises |
| wird für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des | wird für zeitweilig abwesende Personen, wie in Artikel 18 des |
| Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister | Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister |
| und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. In | und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein Jahr erhöht. In |
| diesem Artikel werden die Kategorien von Bürgern festgelegt, die als | diesem Artikel werden die Kategorien von Bürgern festgelegt, die als |
| zeitweilig abwesend gelten. Diese zeitweilige Abwesenheit ist in den | zeitweilig abwesend gelten. Diese zeitweilige Abwesenheit ist in den |
| Punkten 95 und 96 der zuletzt zum 27. April 2007 koordinierten | Punkten 95 und 96 der zuletzt zum 27. April 2007 koordinierten |
| Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister | Allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister |
| detailliert erläutert. | detailliert erläutert. |
| 2.2 Was tun, wenn der Betreffende seinen elektronischen | 2.2 Was tun, wenn der Betreffende seinen elektronischen |
| Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung nicht abholen kommt? | Personalausweis bei der Gemeindeverwaltung nicht abholen kommt? |
| Ist der Ausweis hergestellt und der Gemeinde zur Ausstellung | Ist der Ausweis hergestellt und der Gemeinde zur Ausstellung |
| übermittelt worden, müsste der Bürger nach Erhalt seiner | übermittelt worden, müsste der Bürger nach Erhalt seiner |
| PIN/PUK-Mailing logischerweise schnellstmöglich bei der | PIN/PUK-Mailing logischerweise schnellstmöglich bei der |
| Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen elektronischen | Gemeindeverwaltung vorstellig werden, um seinen elektronischen |
| Personalausweis aktivieren zu lassen und abzuholen. Der Bürger hat | Personalausweis aktivieren zu lassen und abzuholen. Der Bürger hat |
| seinen elektronischen Personalausweis nämlich bereits bei Ausstellung | seinen elektronischen Personalausweis nämlich bereits bei Ausstellung |
| seines Grunddokuments bezahlt. | seines Grunddokuments bezahlt. |
| Es ist ebenfalls aus Sicherheitsgründen wichtig, den Bürgern die | Es ist ebenfalls aus Sicherheitsgründen wichtig, den Bürgern die |
| elektronischen Personalausweise so schnell wie möglich auszuhändigen. | elektronischen Personalausweise so schnell wie möglich auszuhändigen. |
| Aus diesem Grund muss ab dem fünfzehnten Tag nach Lieferung des | Aus diesem Grund muss ab dem fünfzehnten Tag nach Lieferung des |
| elektronischen Personalausweises an die Gemeindeverwaltung eine | elektronischen Personalausweises an die Gemeindeverwaltung eine |
| Erinnerung (siehe Muster in Anlage 4) an die Bürger versendet werden. | Erinnerung (siehe Muster in Anlage 4) an die Bürger versendet werden. |
| Meist genügt diese Erinnerung. Vor Versendung einer solchen Erinnerung | Meist genügt diese Erinnerung. Vor Versendung einer solchen Erinnerung |
| sollte der Gemeindebeauftragte die Situation des Betreffenden im | sollte der Gemeindebeauftragte die Situation des Betreffenden im |
| Nationalregister überprüfen (Tod? Adressenwechsel? Wegzug ins | Nationalregister überprüfen (Tod? Adressenwechsel? Wegzug ins |
| Ausland?). | Ausland?). |
| Hat sich der Betreffende innerhalb der im Erinnerungsschreiben | Hat sich der Betreffende innerhalb der im Erinnerungsschreiben |
| festgelegten Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet, muss die | festgelegten Frist nicht bei der Gemeindeverwaltung gemeldet, muss die |
| Gemeinde einen Monat nach Versendung dieser Unterlage alles daran | Gemeinde einen Monat nach Versendung dieser Unterlage alles daran |
| setzen, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen (zweites | setzen, mit dem Betreffenden Kontakt aufzunehmen (zweites |
| Erinnerungsschreiben, Anruf, Hausbesuch...), damit sein elektronischer | Erinnerungsschreiben, Anruf, Hausbesuch...), damit sein elektronischer |
| Personalausweis aktiviert und ihm ausgehändigt werden kann (bei | Personalausweis aktiviert und ihm ausgehändigt werden kann (bei |
| Verhinderung aus schwerwiegendem Grund: Krankenhausaufenthalt, | Verhinderung aus schwerwiegendem Grund: Krankenhausaufenthalt, |
| Inhaftierung... kann für die Aktivierung per schriftliche und | Inhaftierung... kann für die Aktivierung per schriftliche und |
| unterzeichnete Vollmacht ein Bevollmächtigter bestimmt werden). | unterzeichnete Vollmacht ein Bevollmächtigter bestimmt werden). |
| Drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung durch die | Drei Monate nach Versendung der ersten Erinnerung durch die |
| Gemeindeverwaltung dürfen nicht abgeholte elektronische | Gemeindeverwaltung dürfen nicht abgeholte elektronische |
| Personalausweise annulliert (Annullierungscode: "Nichterscheinen des | Personalausweise annulliert (Annullierungscode: "Nichterscheinen des |
| Bürgers") und vernichtet werden. | Bürgers") und vernichtet werden. |
| Wie bereits in Nr. 2.1 vermerkt, wird die Frist für die Ausstellung | Wie bereits in Nr. 2.1 vermerkt, wird die Frist für die Ausstellung |
| elektronischer Personalausweise für zeitweilig abwesende Personen, wie | elektronischer Personalausweise für zeitweilig abwesende Personen, wie |
| in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
| Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister erwähnt, auf maximal ein |
| Jahr erhöht. | Jahr erhöht. |
| 3. Für den Fall der zeitweiligen Abwesenheit empfohlene praktische | 3. Für den Fall der zeitweiligen Abwesenheit empfohlene praktische |
| Bestimmungen | Bestimmungen |
| Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen finden nur Anwendung | Die unter dieser Nummer festgelegten Bestimmungen finden nur Anwendung |
| auf Bürger, für die der Informationstyp 026 (= zeitweilige | auf Bürger, für die der Informationstyp 026 (= zeitweilige |
| Abwesenheit) im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen | Abwesenheit) im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen |
| ist. | ist. |
| Der Betreffende ist unter der Adresse eines Haushalts oder unter einer | Der Betreffende ist unter der Adresse eines Haushalts oder unter einer |
| Bezugsadresse eingetragen: | Bezugsadresse eingetragen: |
| a) Die Aufforderung wird an die Adresse des Haushalts oder an die | a) Die Aufforderung wird an die Adresse des Haushalts oder an die |
| Bezugsadresse geschickt. Der Umschlag mit den Codes wird ebenfalls an | Bezugsadresse geschickt. Der Umschlag mit den Codes wird ebenfalls an |
| diese Adresse geschickt. | diese Adresse geschickt. |
| b) Auf der Aufforderung wird die Frist, innerhalb deren der Bürger bei | b) Auf der Aufforderung wird die Frist, innerhalb deren der Bürger bei |
| der Gemeindeverwaltung vorstellig werden muss, auf maximal ein Jahr | der Gemeindeverwaltung vorstellig werden muss, auf maximal ein Jahr |
| erhöht. | erhöht. |
| c) Wird das Grunddokument aus ausserordentlichen Gründen vom | c) Wird das Grunddokument aus ausserordentlichen Gründen vom |
| Nationalregister ausgedruckt, bleibt dieses Dokument maximal ein Jahr | Nationalregister ausgedruckt, bleibt dieses Dokument maximal ein Jahr |
| gültig. In diesem Fall wird spätestens drei Monate nach Versendung der | gültig. In diesem Fall wird spätestens drei Monate nach Versendung der |
| Aufforderung eine erste Erinnerung versendet, in der darauf | Aufforderung eine erste Erinnerung versendet, in der darauf |
| hingewiesen wird, dass das Grunddokument nach Ablauf der auf dieser | hingewiesen wird, dass das Grunddokument nach Ablauf der auf dieser |
| Erinnerung erwähnten Frist annulliert wird. | Erinnerung erwähnten Frist annulliert wird. |
| d) Ist das Grunddokument unterzeichnet worden und hat die betreffende | d) Ist das Grunddokument unterzeichnet worden und hat die betreffende |
| Person sich innerhalb maximal eines Jahres nach Versendung der | Person sich innerhalb maximal eines Jahres nach Versendung der |
| Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, um ihren | Erinnerung durch die Gemeindeverwaltung nicht gemeldet, um ihren |
| Personalausweis abzuholen, wird der Personalausweis annulliert und | Personalausweis abzuholen, wird der Personalausweis annulliert und |
| vernichtet. | vernichtet. |
| Ein erstes Erinnerungsschreiben, in dem die eventuelle Annullierung | Ein erstes Erinnerungsschreiben, in dem die eventuelle Annullierung |
| des Ausweises angekündigt wird, wird der betreffenden Person jedoch | des Ausweises angekündigt wird, wird der betreffenden Person jedoch |
| drei Monate nach Versendung der Aufforderung zugeschickt. | drei Monate nach Versendung der Aufforderung zugeschickt. |
| Kapitel V Nr. 4 und 5 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den | Kapitel V Nr. 4 und 5 der Allgemeinen Anweisungen in Bezug auf den |
| elektronischen Personalausweis (zum 14. November 2005 koordinierte | elektronischen Personalausweis (zum 14. November 2005 koordinierte |
| Fassung) werden aufgehoben. | Fassung) werden aufgehoben. |
| 4. Ausdruck des Grunddokuments | 4. Ausdruck des Grunddokuments |
| Ich möchte Sie daran erinnern, dass Grunddokumente grundsätzlich im | Ich möchte Sie daran erinnern, dass Grunddokumente grundsätzlich im |
| Beisein des Bürgers ausgedruckt werden und das vorzeitige Ausdrucken | Beisein des Bürgers ausgedruckt werden und das vorzeitige Ausdrucken |
| von Grunddokumenten ausser in bestimmten Sonderfällen verboten ist | von Grunddokumenten ausser in bestimmten Sonderfällen verboten ist |
| (siehe Kapitel V der zum 14. November 2005 koordinierten Allgemeinen | (siehe Kapitel V der zum 14. November 2005 koordinierten Allgemeinen |
| Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; | Anweisungen in Bezug auf den elektronischen Personalausweis; |
| eventuelle technische Probleme oder Gemeindezweigstellen, die nicht | eventuelle technische Probleme oder Gemeindezweigstellen, die nicht |
| über einen RA-PC verfügen). Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, | über einen RA-PC verfügen). Ich möchte ebenfalls darauf hinweisen, |
| dass der vorzeitige Ausdruck von Grunddokumenten der Philosophie des | dass der vorzeitige Ausdruck von Grunddokumenten der Philosophie des |
| Projekts widerspricht, das ja schliesslich bezweckt, die Lagerung von | Projekts widerspricht, das ja schliesslich bezweckt, die Lagerung von |
| Dokumenten in Ihren Diensten einzuschränken und die Sicherheit der | Dokumenten in Ihren Diensten einzuschränken und die Sicherheit der |
| Identitätsdokumente zu erhöhen. | Identitätsdokumente zu erhöhen. |
| Zur Vereinfachung dieser Verwaltungsschritte finden Sie beiliegend | Zur Vereinfachung dieser Verwaltungsschritte finden Sie beiliegend |
| neue Muster für Aufforderung und Erinnerungsschreiben. | neue Muster für Aufforderung und Erinnerungsschreiben. |
| Für weitere Informationen steht meine Verwaltung Ihnen natürlich gerne | Für weitere Informationen steht meine Verwaltung Ihnen natürlich gerne |
| zur Verfügung. | zur Verfügung. |
| Besuchen Sie ebenfalls unsere Website: www.ibz.rrn.fgov.be, die (unter | Besuchen Sie ebenfalls unsere Website: www.ibz.rrn.fgov.be, die (unter |
| "Elektronische Identitätsdokumente und Personalausweise - eID") eine | "Elektronische Identitätsdokumente und Personalausweise - eID") eine |
| Rubrik über den elektronischen Personalausweis enthält. | Rubrik über den elektronischen Personalausweis enthält. |
| Ich möchte Ihnen noch einmal für die bis jetzt geleistete Arbeit | Ich möchte Ihnen noch einmal für die bis jetzt geleistete Arbeit |
| danken und wünsche Ihnen für die Erneuerung der Personalausweise | danken und wünsche Ihnen für die Erneuerung der Personalausweise |
| weiterhin viel Erfolg. | weiterhin viel Erfolg. |
| Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
| P. DEWAEL | P. DEWAEL |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |