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Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande | Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 OCTOBRE 2006. - Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 OKTOBER 2006. - Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale et du Ministre de | de Minister van Maatschappelijke Integratie en van de Minister van |
l'Intérieur du 4 octobre 2006 en matière de Sans-abri. - C.P.A.S. | Binnenlandse Zaken van 4 oktober 2006 inzake Daklozen. - Bevoegd |
compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une | O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een |
inscription (Moniteur belge du 6 novembre 2006), établie par le | inschrijving (Belgisch Staatsblad van 6 november 2006), opgemaakt door |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse | 4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse |
Eintragung und Streichung einer Eintragung | Eintragung und Streichung einer Eintragung |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen | An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen |
Sozialhilfezentren | Sozialhilfezentren |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen | die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen |
Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die | Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im | Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im |
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und | Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und |
das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist | das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist |
die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund | die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund |
mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort | mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort |
mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine | mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine |
Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das | Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das |
Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind. | Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind. |
Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der | Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der |
sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um | sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um |
eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des | eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des |
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren | Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren |
gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und | gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und |
Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen | Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen |
alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der | alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der |
belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. | belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. |
Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen | Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen |
Bezugsadresse erläutert (3). | Bezugsadresse erläutert (3). |
Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu | Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu |
verdeutlichen: | verdeutlichen: |
- die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe | - die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe |
für Obdachlose (siehe Punkt 1) | für Obdachlose (siehe Punkt 1) |
- und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer | - und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer |
Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die | Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die |
Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen | Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen |
(siehe Punkt 2). | (siehe Punkt 2). |
1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen | 1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen |
Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je | Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je |
nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder | nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder |
nicht. | nicht. |
1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf | 1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf |
Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist | Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist |
für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in | für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in |
einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der | einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der |
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten | Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten |
Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in | Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in |
den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung | den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung |
der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose | der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose |
sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss | sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss |
also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf | also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf |
Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" | Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" |
unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für | unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für |
Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet | Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet |
der Gemeinde haben. | der Gemeinde haben. |
Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer | Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer |
Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe | Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe |
zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort | zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort |
schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt | schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt |
also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. | also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. |
1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf | 1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf |
Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. | Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. |
April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer | April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer |
Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des | Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des |
besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der | besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der |
Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein | Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein |
Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen | Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen |
war. | war. |
2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse | 2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse |
auf Antrag des ÖSHZ | auf Antrag des ÖSHZ |
2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ | 2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ |
Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen | Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen |
sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer | sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer |
anderen Gemeinde eingetragen ist. | anderen Gemeinde eingetragen ist. |
Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim | Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim |
ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen | ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen |
Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren | Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren |
Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der | Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der |
einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen | einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen |
werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während | werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während |
der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und | der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und |
dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war. | dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war. |
Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für | Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für |
das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines | das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines |
Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. | Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. |
2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag | 2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag |
des ÖSHZ | des ÖSHZ |
Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen | Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und | Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und |
Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen | Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen |
Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der | Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der |
Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. | Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. |
Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 | Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 |
ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei | ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei |
der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter | der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter |
einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so | einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so |
beigestanden hat. | beigestanden hat. |
2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im | 2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im |
Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse | Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse |
Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter | Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter |
einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die | einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die |
der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage | der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage |
1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem | 1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem |
der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der | der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der |
Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die | Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die |
Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die | Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die |
Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu | Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu |
regularisieren. | regularisieren. |
2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der | 2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der |
Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt | Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt |
Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um | Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um |
Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das | Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das |
spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als | spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als |
Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, | Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, |
dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich | dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich |
verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des | verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des |
Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss | Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss |
ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, | ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, |
bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen | bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen |
zurückgeschickt werden. | zurückgeschickt werden. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister der Sozialen Eingliederung | Der Minister der Sozialen Eingliederung |
C. DUPONT | C. DUPONT |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die | (1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die |
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des | Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des |
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters | Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters |
der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung | der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung |
der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie | der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie |
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat | abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat |
vom 6. März 1997) | vom 6. März 1997) |
(2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die | (2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die |
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den | Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. | Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. |
März 1997) | März 1997) |
(3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der | (3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der |
Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ | Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ |
eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben | eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben |
beigefügt: | beigefügt: |
- Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim | - Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim |
ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), | ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), |
- Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer | - Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer |
Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), | Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), |
- Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im | - Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im |
Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer | Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer |
Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch | Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch |
erfüllt sind (Unterlage 3), | erfüllt sind (Unterlage 3), |
- Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer | - Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer |
Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), | Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), |
b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für | b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für |
Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21. | Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21. |
März 1997. | März 1997. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Stadt/Gemeinde | Stadt/Gemeinde |
LAS-Kodenummer | LAS-Kodenummer |
Muster 10 | Muster 10 |
An den Standesbeamten von und zu | An den Standesbeamten von und zu |
Der Betreffende . . . . . ........................................., | Der Betreffende . . . . . ........................................., |
Nationalregisternummer . . . . . ..................................., | Nationalregisternummer . . . . . ..................................., |
eingetragen unter der Adresse | eingetragen unter der Adresse |
......................................................................................................... | ......................................................................................................... |
. . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § | . . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § |
2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die | 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die |
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 | Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 |
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die | zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die |
Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller | Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller |
Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat. | Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat. |
Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende | Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende |
tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer | tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer |
Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu | Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu |
regularisieren. | regularisieren. |
Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir | Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir |
beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken. | beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken. |
Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben | Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben |
erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich | erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich |
gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli | gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli |
1991den Minister des Innern einzuschalten. | 1991den Minister des Innern einzuschalten. |
(Datum) | (Datum) |
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten | Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten |
Stempel der Stadt/Gemeinde | Stempel der Stadt/Gemeinde |
Stadt/Gemeinde | Stadt/Gemeinde |
LAS-Kodenummer | LAS-Kodenummer |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Muster 10bis | Muster 10bis |
Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, | Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, |
dass der Betreffende . . . . . ................................., | dass der Betreffende . . . . . ................................., |
eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . | eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . |
.............................................................................., | .............................................................................., |
- in meiner Gemeinde wohnt. | - in meiner Gemeinde wohnt. |
- nicht in meiner Gemeinde wohnt. | - nicht in meiner Gemeinde wohnt. |
(Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse | (Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse |
wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus | wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus |
dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. | dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. |
(Datum) | (Datum) |
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten | Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten |
Stempel der Stadt/Gemeinde | Stempel der Stadt/Gemeinde |