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Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 4 OCTOBRE 2006. - Sans-abri. - C.P.A.S. compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une inscription. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 4 OKTOBER 2006. - Daklozen. - Bevoegd O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een inschrijving. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intégration sociale et du Ministre de de Minister van Maatschappelijke Integratie en van de Minister van
l'Intérieur du 4 octobre 2006 en matière de Sans-abri. - C.P.A.S. Binnenlandse Zaken van 4 oktober 2006 inzake Daklozen. - Bevoegd
compétent. - Adresse de référence. - Inscription et radiation d'une O.C.M.W. - Referentieadres. - Inschrijving en schrapping van een
inscription (Moniteur belge du 6 novembre 2006), établie par le inschrijving (Belgisch Staatsblad van 6 november 2006), opgemaakt door
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat de Centrale dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse 4. OKTOBER 2006 - Obdachlose - Zuständiges ÖSHZ - Bezugsadresse
Eintragung und Streichung einer Eintragung Eintragung und Streichung einer Eintragung
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen An die Frauen und Herren Präsidenten der öffentlichen
Sozialhilfezentren Sozialhilfezentren
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim öffentlichen
Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Sozialhilfezentrum wird durch das Gesetz vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im Bevölkerungsregister und die Personalausweise (1) geregelt und im
Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und Königlichen Erlass vom 16. Juli 1992 über die Bevölkerungsregister und
das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist das Fremdenregister (2) näher erläutert. Ziel dieser Eintragung ist
die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund die Verbesserung der Situation von Obdachlosen, die aufgrund
mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort mangelnder Existenzmittel keinen Wohnort haben oder keinen Wohnort
mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine mehr haben und daher vom Genuss aller sozialen Vorteile, die eine
Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das Eintragung im Bevölkerungsregister erfordern, (wie zum Beispiel das
Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind. Arbeitslosengeld) ausgeschlossen sind.
Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der Die Obdachlosen werden unter der Adresse des ÖSHZ der Gemeinde, in der
sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um sie sich gewöhnlich aufhalten, eingetragen. Dabei handelt es sich um
eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des eine Form von Sozialhilfe, die das ÖSHZ ihnen laut Artikel 60 § 2 des
Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die Sozialhilfezentren
gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und gewähren muss, indem sie ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte und
Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen Ratschläge erteilt und die notwendigen Schritte unternimmt, die ihnen
alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der alle Rechte und Vorteile verschaffen, auf die sie aufgrund der
belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können. belgischen Rechtsvorschriften Anspruch erheben können.
Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen Zwei Rundschreiben haben den ÖSHZ die Anwendung der Regelung in Sachen
Bezugsadresse erläutert (3). Bezugsadresse erläutert (3).
Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu Es scheint mir zweckdienlich, Folgendes in Erinnerung zu rufen und zu
verdeutlichen: verdeutlichen:
- die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe - die Regeln der territorialen Zuständigkeit der ÖSHZ in Sachen Hilfe
für Obdachlose (siehe Punkt 1) für Obdachlose (siehe Punkt 1)
- und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer - und die Modalitäten, die sowohl die Eintragung unter einer
Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die Bezugsadresse beim ÖSHZ als auch deren Streichung betreffen, sowie die
Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen Schritte, die die Gemeinden in diesem Zusammenhang unternehmen müssen
(siehe Punkt 2). (siehe Punkt 2).
1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen 1. Territoriale Zuständigkeit der ÖSHZ für einen Obdachlosen
Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je Es muss zwischen zwei möglichen Situationen unterschieden werden, je
nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder nachdem, ob der Obdachlose sich in einer Einrichtung aufhält oder
nicht. nicht.
1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf 1.1. Der Obdachlose hält sich nicht in einer Einrichtung auf
Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist Um das Sozialhilfezentrum zu bestimmen, das territorial zuständig ist
für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in für die Gewährung von Hilfe an einen Obdachlosen, der sich nicht in
einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der
Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten
Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in Hilfeleistungen erwähnten Einrichtung aufhält, ist ein neuer § 7 in
den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung den besagten Artikel 2 eingefügt worden: Zuständig für die Gewährung
der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose der notwendigen Hilfe ist das ÖSHZ der Gemeinde, in der der Obdachlose
sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss sich tatsächlich aufhält. Um das zuständige ÖSHZ zu bestimmen, muss
also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf also von der tatsächlichen Situation zum Zeitpunkt des Antrags auf
Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort" Hilfe ausgegangen werden. Der Begriff "tatsächlicher Wohnort"
unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für unterscheidet sich von dem Begriff "gewöhnlicher Wohnort", der für
Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet Personen verwendet wird, die ihren Wohnort dauerhaft auf dem Gebiet
der Gemeinde haben. der Gemeinde haben.
Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer Ein ÖSHZ ist nicht ermächtigt, sich auf die Eintragung unter einer
Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe Bezugsadresse in einer anderen Gemeinde zu berufen, um die Sozialhilfe
zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort zu verweigern, wenn der Obdachlose seinen tatsächlichen Aufenthaltsort
schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt schon auf dem Gebiet seiner Gemeinde hat. Die Bezugsadresse bestimmt
also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ. also nicht die Zuständigkeit eines ÖSHZ.
1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf 1.2 Der Obdachlose hält sich in einer Einrichtung auf
Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2. Für Obdachlose, die sich in einer in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 2.
April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer April 1965 erwähnten Einrichtung wie zum Beispiel einer
Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des Aufnahmeeinrichtung aufhalten, ist jedoch die Zuständigkeitsregel des
besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der besagten Artikels 2 § 1 anwendbar: Zuständig ist dann das ÖSHZ der
Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein Gemeinde, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden sein
Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen Hauptwohnort im Bevölkerungs-, Fremden- oder Warteregister eingetragen
war. war.
2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse 2. Eintragung unter einer Bezugsadresse und Streichung dieser Adresse
auf Antrag des ÖSHZ auf Antrag des ÖSHZ
2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ 2.1 Eintragung unter einer Bezugsadresse durch das ÖSHZ
Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen Um eine Eintragung unter einer Bezugsadresse zu verweigern, berufen
sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer sich manche ÖSHZ auf die Tatsache, dass der Obdachlose noch in einer
anderen Gemeinde eingetragen ist. anderen Gemeinde eingetragen ist.
Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim Um dem Obdachlosen durch die Eintragung unter einer Bezugsadresse beim
ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen ÖSHZ zu helfen, muss das Zentrum bei der Gemeinde die notwendigen
Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren Schritte unternehmen im Hinblick auf die Streichung der früheren
Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der Eintragung des Betreffenden in egal welcher Form, selbst unter der
einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen einer Bezugsadresse. Diese Schritte müssen also auch dann unternommen
werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während werden, wenn es sich um ein neues zuständiges ÖSHZ handelt, während
der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und der Obdachlose bereits von einem anderen Zentrum Hilfe erhielt und
dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war. dort unter einer Bezugsadresse eingetragen war.
Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für Dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 ist ein Formular für
das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines das ÖSHZ beigefügt, anhand dessen das ÖSHZ die Eintragung eines
Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt. Obdachlosen, dem es so beisteht, bei seiner Gemeinde beantragt.
2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag 2.2 Streichung einer Eintragung unter einer Bezugsadresse auf Antrag
des ÖSHZ des ÖSHZ
Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen Aufgrund von Artikel 20 § 3 Absatz 4 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und Erlasses vom 16. Juli 1992 muss das ÖSHZ dem Bürgermeister- und
Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen Schöffenkollegium mitteilen, welche Personen die erforderlichen
Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der Bedingungen für die Aufrechterhaltung ihrer Eintragung unter der
Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen. Adresse des Zentrums nicht mehr erfüllen.
Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997 Zu diesem Zweck ist dem vorerwähnten Rundschreiben vom 21. März 1997
ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei ein Formular für das ÖSHZ beigefügt worden, anhand dessen das ÖSHZ bei
der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter der Gemeinde, in der es tätig ist, die Streichung der Eintragung unter
einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so einer Bezugsadresse beantragt für einen Obdachlosen, dem es bereits so
beigestanden hat. beigestanden hat.
2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im 2.3 Auskunftsanfrage einer Gemeinde bei einer anderen Gemeinde im
Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse Hinblick auf die Eintragung unter einer Bezugsadresse
Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter Wenn ein ÖSHZ seine Gemeinde um die Eintragung einer Person unter
einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die einer Bezugsadresse beim Zentrum gebeten hat, muss die Gemeinde die
der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage der Eintragung vorausgehenden Überprüfungen vornehmen. Ein als Anlage
1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem 1 beigefügtes Musterformular erlaubt es der Gemeinde des ÖSHZ, bei dem
der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der der Antragsteller sich eintragen möchte, bei der Gemeinde, wo der
Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die Betreffende vorher offiziell eingetragen war, nachzufragen, ob er die
Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die Adresse dieser offiziellen Eintragung effektiv verlassen hat, und die
Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu Aufenthaltssituation des Betreffenden gegebenenfalls zu
regularisieren. regularisieren.
2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der 2.4 Antwort der ersten Gemeinde an die Gemeinde, bei der der
Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt Obdachlose einen Antrag auf Eintragung stellt
Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um Ist bei einer Gemeinde von einer Gemeinde, bei der ein Obdachloser um
Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das Eintragung ersucht, eine Nachfrage erfolgt, benutzt erstere das
spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als spezifische Beantwortungsformular 10bis (Anlage 2), durch das sie als
Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt, Gemeinde, in der der Obdachlose offiziell eingetragen war, bestätigt,
dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich dass der Betreffende seine offizielle Eintragungsadresse tatsächlich
verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des verlassen hat und, gegebenfalls, dass die Aufenthaltssituation des
Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss Betreffenden bereits regularisiert worden ist. Dieses ordnungsgemäss
ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt, ausgefüllte Formular muss der Gemeinde, von der das Zentrum abhängt,
bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen bei dem der Betreffende seine Eintragung beantragt, binnen 15 Tagen
zurückgeschickt werden. zurückgeschickt werden.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister der Sozialen Eingliederung Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT C. DUPONT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die (1) Artikel 1 § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991über die
Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des
Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters
der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung der natürlichen Personen im Hinblick auf die obligatorische Eintragung
der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie der Personen ohne Wohnort in Belgien in die Bevölkerungsregister, wie
abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat abgeändert durch das Gesetz vom 24. Januar 1997 (Belgischen Statsblat
vom 6. März 1997) vom 6. März 1997)
(2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die (2) Artikel 20 § 3 des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992 über die
Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den Bevölkerungsregister und das Fremdenregister, wie abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6. Königlichen Erlass vom 21. Februar 1997 (Belgischen Statsblat vom 6.
März 1997) März 1997)
(3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der (3) a) das Rundschreiben vom 21. März 1997 über die Einführung der
Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ Möglichkeit für Obdachlose, unter einer Bezugsadresse beim ÖSHZ
eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben eingetragen zu werden. Folgende Formulare sind diesem Rundschreiben
beigefügt: beigefügt:
- Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim - Antrag des Obdachlosen auf Eintragung unter einer Bezugsadresse beim
ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1), ÖSHZ und die dazu gehörende Empfangsbestätigung (Unterlage 1),
- Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer - Bescheinigung im Hinblick auf eine Eintragung unter einer
Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2), Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 2),
- Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im - Bescheinigung über die vierteljährliche Anmeldung beim ÖSHZ im
Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Eintragung unter einer
Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch Bezugsadresse, aus der hervorgeht, dass die Bedingungen immer noch
erfüllt sind (Unterlage 3), erfüllt sind (Unterlage 3),
- Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer - Erklärung im Hinblick auf die Streichung der Eintragung unter einer
Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4), Bezugsadresse beim ÖSHZ (Unterlage 4),
b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für b) das Rundschreiben vom 27. Juli 1998 über die Bezugsadresse für
Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21. Obdachlose: nähere Auskünfte zur Ergänzung des Rundschreibens vom 21.
März 1997. März 1997.
Anlage 1 Anlage 1
Stadt/Gemeinde Stadt/Gemeinde
LAS-Kodenummer LAS-Kodenummer
Muster 10 Muster 10
An den Standesbeamten von und zu An den Standesbeamten von und zu
Der Betreffende . . . . . ........................................., Der Betreffende . . . . . .........................................,
Nationalregisternummer . . . . . ..................................., Nationalregisternummer . . . . . ...................................,
eingetragen unter der Adresse eingetragen unter der Adresse
......................................................................................................... .........................................................................................................
. . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 § . . . . . .. in Ihrer Gemeinde, beantragt in Anwendung von Artikel 1 §
2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die
Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983
zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen die
Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller Eintragung beim ÖSHZ meiner Gemeinde, da er mangels finanzieller
Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat. Existenzmittel keinen Wohnort mehr hat.
Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende Ich wäre Ihnen dankbar, vor Ort zu überprüfen, ob der Betreffende
tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer tatsächlich nicht mehr unter der vorerwähnten Adresse in Ihrer
Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu Gemeinde wohnt, und gegebenenfalls seine Aufenthaltssituation zu
regularisieren. regularisieren.
Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir Benachrichtigen Sie mich bitte über die Situation, indem Sie mir
beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken. beigefügtes Formular binnen einer Frist von 15 Tagen zurückschicken.
Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben Sollte dieses ordnungsgemäss ausgefüllte Formular mir binnen der oben
erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich erwähnten Frist nicht zurückgeschickt worden sein, sähe ich mich
gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli gezwungen, gemäss Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli
1991den Minister des Innern einzuschalten. 1991den Minister des Innern einzuschalten.
(Datum) (Datum)
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten
Stempel der Stadt/Gemeinde Stempel der Stadt/Gemeinde
Stadt/Gemeinde Stadt/Gemeinde
LAS-Kodenummer LAS-Kodenummer
Anlage 2 Anlage 2
Muster 10bis Muster 10bis
Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich, Infolge Ihrer Anfrage vom . . . . . . ................ bestätige ich,
dass der Betreffende . . . . . ................................., dass der Betreffende . . . . . .................................,
eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . . eingetragen unter der Nationalregisternummer . . . . . .
.............................................................................., ..............................................................................,
- in meiner Gemeinde wohnt. - in meiner Gemeinde wohnt.
- nicht in meiner Gemeinde wohnt. - nicht in meiner Gemeinde wohnt.
(Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse (Falls der Betreffende nicht mehr unter der oben erwähnten Adresse
wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus wohnt): Der Betreffende ist am .................... von Amts wegen aus
dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden. dem Bevölkerungsregister meiner Gemeinde gestrichen worden.
(Datum) (Datum)
Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten Unterschrift des Standesbeamten oder seines Beauftragten
Stempel der Stadt/Gemeinde Stempel der Stadt/Gemeinde
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