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Vue multilingue de Décret du 01/10/2020
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Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum
SERVICE PUBLIC DE WALLONIE 1er OCTOBRE 2020. - Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum WAALSE OVERHEIDSDIENST 1 OKTOBER 2020. - Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum
Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 19 octobre 2020, à Bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 19
la page 75415, est complété par la traduction allemande suivante : oktober 2020, op blz. 75415, dient te worden aangevuld met onderstaande Duitstalige vertaling :
"ÜBERSETZUNG "ÜBERSETZUNG
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE
1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus 1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus
dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten
Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der
rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels
erneuerbarer Energiequellen (1) erneuerbarer Energiequellen (1)
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir,
Wallonische Regierung, sanktionieren es: Wallonische Regierung, sanktionieren es:
KAPITEL I - Ausgleich KAPITEL I - Ausgleich
Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU)
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019
mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt. Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt.
Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen
und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am
31. Dezember 2023. 31. Dezember 2023.
In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem
Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten
Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger
aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von
höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024
erfolgt. erfolgt.
Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die
Anwendung des vorliegenden Artikels. Anwendung des vorliegenden Artikels.
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April
2001 2001
bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts
Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der
Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie
folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt:
"76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von "76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von
Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten
Zählers.". Zählers.".
Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger
Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des " § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des
Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers
beantragen. beantragen.
Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber
des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser
Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie
gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten
Zweirichtungszählers abdeckt. Zweirichtungszählers abdeckt.
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie
zur Verfügung. zur Verfügung.
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten
Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung
übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält
eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den
entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten. entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten.
Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der
Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der
eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten
Prämien beigefügt wird. Prämien beigefügt wird.
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die
Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen
Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in
Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag
gegebenenfalls aus. gegebenenfalls aus.
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf.
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.
§ 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die § 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die
Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen
Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für
selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des
Sozialtarifs kommen. Sozialtarifs kommen.
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für
die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen
Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und
für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors. für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors.
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für
die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler
verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der
Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den
Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in
den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags. den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags.
Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie
innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den
Lieferanten zu gewähren. Lieferanten zu gewähren.
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1
genannten Prämien zur Verfügung. genannten Prämien zur Verfügung.
Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag
eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit
Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste
der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben
hierzu. hierzu.
Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine
Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der
Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten
Prämien beigefügt werden. Prämien beigefügt werden.
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung
Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die
Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben
als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie
diesen Betrag gegebenenfalls aus. diesen Betrag gegebenenfalls aus.
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf.
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.". Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.".
Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger
Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 " § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3
Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten
Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag
anzugeben.". anzugeben.".
KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen
Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den
Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht,
der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1. Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1.
Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist. Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist.
Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft.
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Namur, den 1. Oktober 2020 Namur, den 1. Oktober 2020
Der Ministerpräsident E. DI RUPO Der Ministerpräsident E. DI RUPO
Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung
und Innovation, und Innovation,
digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die
Kompetenzzentren W. BORSUS Kompetenzzentren W. BORSUS
Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph.
HENRY HENRY
Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung,
Gesundheit, Gesundheit,
soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch.
MORREALE MORREALE
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und
Sportinfrastrukturen Sportinfrastrukturen
J.-L. CRUCKE J.-L. CRUCKE
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y.
DERMAGNE DERMAGNE
Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung,
administrative Vereinfachung, administrative Vereinfachung,
beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und
Verkehrssicherheit V. DE BUE Verkehrssicherheit V. DE BUE
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche
Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER
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(1) Sitzungsperiode 2019-2020 (1) Sitzungsperiode 2019-2020
Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6. Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6.
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020. Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020.
Diskussion. Diskussion.
Abstimmung.". Abstimmung.".
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