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Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum | Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum |
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SERVICE PUBLIC DE WALLONIE 1er OCTOBRE 2020. - Décret relatif à la fin de la compensation entre les quantités d'électricité prélevées et injectées sur le réseau et à l'octroi de primes pour promouvoir l'utilisation rationnelle de l'énergie et la production d'électricité au moyen de sources d'énergie renouvelable. - Addendum | WAALSE OVERHEIDSDIENST 1 OKTOBER 2020. - Decreet tot beëindiging van de compensatie tussen de hoeveelheden elektriciteit opgenomen en geïnjecteerd op het net en tot toekenning van premies ter bevordering van het rationeel energiegebruik en de elektriciteitsproductie uit hernieuwbare energiebronnen. - Addendum |
Le décret susmentionné, publié au Moniteur belge le 19 octobre 2020, à | Bovenvermeld decreet, bekendgemaakt in het Belgisch Staatsblad van 19 |
la page 75415, est complété par la traduction allemande suivante : | oktober 2020, op blz. 75415, dient te worden aangevuld met onderstaande Duitstalige vertaling : |
"ÜBERSETZUNG | "ÜBERSETZUNG |
ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE | ÖFFENTLICHER DIENST DER WALLONIE |
1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus | 1. OKTOBER 2020 - Dekret über das Ende des Ausgleichs zwischen den aus |
dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten | dem Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten |
Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der | Elektrizitätsmengen und die Gewährung von Prämien zur Förderung der |
rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels | rationellen Energienutzung und der Erzeugung von Strom mittels |
erneuerbarer Energiequellen (1) | erneuerbarer Energiequellen (1) |
Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, | Das Wallonische Parlament hat Folgendes angenommen und wir, |
Wallonische Regierung, sanktionieren es: | Wallonische Regierung, sanktionieren es: |
KAPITEL I - Ausgleich | KAPITEL I - Ausgleich |
Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) | Artikel 1 - Durch vorliegendes Dekret wird die Richtlinie (EU) |
2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 | 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 |
mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur | mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur |
Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt. | Änderung der Richtlinie 2012/27/EU teilweise umgesetzt. |
Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen | Art. 2 - Der Ausgleich zwischen den aus dem Verteilernetz bezogenen |
und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am | und in das Verteilernetz eingespeisten Elektrizitätsmengen endet am |
31. Dezember 2023. | 31. Dezember 2023. |
In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem | In Abweichung von Absatz 1 wird der Ausgleich zwischen den aus dem |
Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten | Verteilernetz bezogenen und in das Verteilernetz eingespeisten |
Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger | Elektrizitätsmengen bis zum 31. Dezember 2030 für Eigenerzeuger |
aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus | aufrechterhalten, die über eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus |
erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von | erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren Nettoleistung von |
höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 | höchstens 10 kW verfügen, deren Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2024 |
erfolgt. | erfolgt. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter bestimmt die Modalitäten für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels. | Anwendung des vorliegenden Artikels. |
KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April | KAPITEL II - Bestimmungen zur Abänderung des Dekrets vom 12. April |
2001 | 2001 |
bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts | bezüglich der Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts |
Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der | Art. 3 - Artikel 2 des Dekrets vom 12. April 2001 bezüglich der |
Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie | Organisation des regionalen Elektrizitätsmarkts wird durch die wie |
folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: | folgt verfasste Ziffer 76 ergänzt: |
"76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von | "76° Zweirichtungszähler: Zähler, der die Entnahme und Einspeisung von |
Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten | Energie getrennt abrechnet, einschließlich eines intelligenten |
Zählers.". | Zählers.". |
Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger | Art. 4 - In demselben Dekret wird Artikel 34, dessen gegenwärtiger |
Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit | Text den Paragraf 1 bilden wird, um die Paragrafen 2 und 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des | " § 2. Jeder Haushaltskunde kann bei seinem Betreiber des |
Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers | Verteilernetzes die Installation eines Zweirichtungszählers |
beantragen. | beantragen. |
Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber | Bis zum 31. Dezember 2023 wird Haushaltskunden über ihren Betreiber |
des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser | des Verteilernetzes im Rahmen der für die Erstattung dieser |
Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie | Verpflichtung bereitgestellten öffentlichen Mittel eine Prämie |
gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten | gewährt, die die Kosten für die Installation des in Absatz 1 genannten |
Zweirichtungszählers abdeckt. | Zweirichtungszählers abdeckt. |
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen | Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen |
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie | Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der in Absatz 2 genannten Prämie |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten | Jeder Netzbetreiber ist verpflichtet, der Verwaltung bis zum zehnten |
Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung | Tag eines jeden Monats eine per E-Mail mit Lesebestätigungsanforderung |
übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält | übermittelte elektronische Datei zukommen zu lassen. Die Datei enthält |
eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den | eine Liste der im Vormonat durchgeführten Installationen mit den |
entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten. | entsprechenden Einzelheiten, einschließlich der Kosten. |
Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der | Alle drei Monate schickt der Betreiber des Verteilernetzes der |
Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der | Verwaltung eine Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der |
eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten | eine Auflistung der Ausgaben sowie der Belege über die gewährten |
Prämien beigefügt wird. | Prämien beigefügt wird. |
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die | Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung die |
Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen | Forderungsanmeldung. Nachdem die Verwaltung die Höhe der zulässigen |
Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in | Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben als Abzug von dem in |
Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag | Absatz 3 genannten Vorschuss oder zahlt sie diesen Betrag |
gegebenenfalls aus. | gegebenenfalls aus. |
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer | Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer |
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag | des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag |
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. | für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die |
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. | Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen. |
§ 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die | § 3. Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2023 gewähren die |
Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen | Betreiber des Verteilernetzes im Rahmen ihrer gemeinwirtschaftlichen |
Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für | Verpflichtung für die Wallonische Region jährlich eine Prämie für |
selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung | selbsterzeugende Haushaltskunden, die über eine Anlage zur Erzeugung |
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren | von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren |
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des | Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügen und nicht in den Genuss des |
Sozialtarifs kommen. | Sozialtarifs kommen. |
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für | Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für |
die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen | die in Absatz 1 genannten Kunden, die nicht über einen |
Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und | Zweirichtungszähler verfügen, 100 Prozent des Kapazitätsfaktors und |
für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors. | für die Jahre 2022 und 2023 54,27 Prozent des Kapazitätsfaktors. |
Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für | Vom 1. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2021 beträgt die Prämie für |
die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler | die in Absatz 1 genannten Kunden, die über einen Zweirichtungszähler |
verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der | verfügen, 100 Prozent der Differenz zwischen der Abrechnung der |
Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den | Netzkosten und dem Gesamtbetrag der Netzkosten, der ohne den |
Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in | Kapazitätsfaktor als Nettoentnahme abgerechnet worden wären, und in |
den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags. | den Jahren 2022 und 2023 54,27 Prozent dieses Betrags. |
Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie | Jeder Betreiber des Verteilernetzes ist verpflichtet, die Prämie |
innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den | innerhalb eines Monats nach Übermittlung der Abrechnung an den |
Lieferanten zu gewähren. | Lieferanten zu gewähren. |
Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen | Die Verwaltung stellt dem Betreiber des Verteilernetzes einen |
Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 | Haushaltsvorschuss zur Finanzierung der Zahlung der in Absatz 1 |
genannten Prämien zur Verfügung. | genannten Prämien zur Verfügung. |
Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag | Jeder Netzbetreiber muss der Verwaltung spätestens am zehnten Tag |
eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit | eines jeden Monats eine elektronische Datei per E-Mail mit |
Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste | Lesebestätigungsanforderung übermitteln. Diese Datei enthält die Liste |
der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben | der im Vormonat ausgezahlten Prämien sowie detaillierte Angaben |
hierzu. | hierzu. |
Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine | Alle drei Monate schickt der Netzbetreiber der Verwaltung eine |
Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der | Forderungsanmeldung in drei Ausfertigungen zu, der eine Auflistung der |
Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten | Ausgaben sowie die Belege in Bezug auf die tatsächlich ausgezahlten |
Prämien beigefügt werden. | Prämien beigefügt werden. |
Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung | Bei Empfang der Auflistung der Ausgaben überprüft die Verwaltung |
Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die | Letztere sowie die mitgeschickten Belege. Nachdem die Verwaltung die |
Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben | Höhe der zulässigen Ausgaben bestimmt hat, genehmigt sie die Ausgaben |
als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie | als Abzug von dem in Absatz 1 genannten Vorschuss oder zahlt sie |
diesen Betrag gegebenenfalls aus. | diesen Betrag gegebenenfalls aus. |
Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer | Der Netzbetreiber schreibt auf seiner Forderungsanmeldung die Nummer |
des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag | des Bankkontos, dessen Inhaber er ist, und schreibt den Satz "Betrag |
für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. | für richtig und wahrhaftig bescheinigt" darauf. |
Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die | Die Regierung oder ihr Beauftragter kann die Einzelheiten für die |
Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.". | Anwendung dieses Paragrafen näher festlegen.". |
Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger | Art. 5 - In demselben Dekret wird Artikel 34bis, dessen gegenwärtiger |
Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem | Text den Paragraf 1 bilden wird, um einen Paragrafen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 | " § 2. Der Lieferant hat in der Endabrechnung der in Artikel 34 § 3 |
Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten | Absatz 1 genannten Prämienempfänger sowohl den Betrag der gewährten |
Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag | Prämie als auch den von der Regierung endgültig gezahlten Betrag |
anzugeben.". | anzugeben.". |
KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen | KAPITEL III - Allgemeine und Schlussbestimmungen |
Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den | Art. 6 - Die Regierung zahlt den Betreibern des Verteilernetzes den |
Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, | Betrag, der dem Tarif für die Nutzung des Verteilernetzes entspricht, |
der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung | der für einen Eigenerzeuger gilt, der über eine Anlage zur Erzeugung |
von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren | von Strom aus erneuerbaren Energiequellen mit einer entwickelbaren |
Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1. | Nettoleistung von höchstens 10 kW verfügt und der zwischen dem 1. |
Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist. | Januar 2020 und dem 30. September 2020 nicht erhoben worden ist. |
Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. | Art. 7 - Das vorliegende Dekret tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. |
Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im | Wir verkünden das vorliegende Dekret und ordnen an, dass es im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird. |
Namur, den 1. Oktober 2020 | Namur, den 1. Oktober 2020 |
Der Ministerpräsident E. DI RUPO | Der Ministerpräsident E. DI RUPO |
Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung | Der Vizepräsident und Minister für Wirtschaft, Außenhandel, Forschung |
und Innovation, | und Innovation, |
digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die | digitale Technologien, Raumordnung, Landwirtschaft, das IFAPME und die |
Kompetenzzentren W. BORSUS | Kompetenzzentren W. BORSUS |
Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. | Der Vizepräsident und Minister für Klima, Energie und Mobilität Ph. |
HENRY | HENRY |
Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, | Die Vizepräsidentin und Ministerin für Beschäftigung, Ausbildung, |
Gesundheit, | Gesundheit, |
soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. | soziale Maßnahmen, Chancengleichheit und Rechte der Frauen Ch. |
MORREALE | MORREALE |
Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und | Der Minister für Haushalt, Finanzen, Flughäfen und |
Sportinfrastrukturen | Sportinfrastrukturen |
J.-L. CRUCKE | J.-L. CRUCKE |
Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. | Der Minister für Wohnungswesen, lokale Behörden und Städte P.-Y. |
DERMAGNE | DERMAGNE |
Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, | Die Ministerin für den öffentlichen Dienst, Datenverarbeitung, |
administrative Vereinfachung, | administrative Vereinfachung, |
beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und | beauftragt mit den Bereichen Kindergeld, Tourismus, Erbe und |
Verkehrssicherheit V. DE BUE | Verkehrssicherheit V. DE BUE |
Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche | Die Ministerin für Umwelt, Natur, Forstwesen, ländliche |
Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER | Angelegenheiten und Tierschutz, C. TELLIER |
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(1) Sitzungsperiode 2019-2020 | (1) Sitzungsperiode 2019-2020 |
Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6. | Dokumente des Wallonischen Parlaments 260 (2019-2020) Nrn. 1 bis 6. |
Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020. | Ausführliches Sitzungsprotokoll, Plenarsitzung vom 30. September 2020. |
Diskussion. | Diskussion. |
Abstimmung.". | Abstimmung.". |