Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Code Pénal du 06/06/2010
← Retour vers "Code pénal social Traduction allemande de dispositions modificatives "
Code pénal social Traduction allemande de dispositions modificatives Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
6 JUIN 2010. - Code pénal social Traduction allemande de dispositions 6 JUNI 2010. - Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van
modificatives wijzigingsbepalingen
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 constituent la De respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de Duitse
traduction en langue allemande : vertaling :
- des articles 16 à 18 de la loi du 12 décembre 2010 fixant la durée - van de artikelen 16 tot 18 van de wet van 12 december 2010 tot
du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de
dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen
candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de
et étudiants stagiaires se préparant à ces professions (Moniteur belge uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad van 22 december
du 22 décembre 2010, err. du 12 janvier 2011); 2010, err. van 12 januari 2011);
- des articles 20 et 21 de la loi du 7 novembre 2011 portant des - van de artikelen 20 en 21 van de wet van 7 november 2011 houdende
dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 10 novembre fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 november
2011); 2011);
- des articles 3 et 4 de la loi du 15 février 2012 modifiant la loi - van de artikelen 3 en 4 van de wet van 15 februari 2012 tot
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor
coordonnée le 14 juillet 1994, et le Code pénal social (Moniteur belge geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli
du 8 mars 2012); 1994, en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2012);
- des articles 15, 16 et 19 de la loi-programme du 22 juin 2012 - van de artikelen 15, 16 en 19 van de programmawet van 22 juni 2012
(Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012); (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2012, err. van 3 juli 2012);
- des articles 11 à 13 de la loi du 27 décembre 2012 établissant - van de artikelen 11 tot 13 van de wet van 27 december 2012 tot
l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op
temporaires ou mobiles (Moniteur belge du 31 décembre 2012); tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch Staatsblad van 31
december 2012);
- des articles 30 à 37 de la loi-programme du 27 décembre 2012 - van de artikelen 30 tot 37 van de programmawet van 27 december 2012
(Moniteur belge du 31 décembre 2012); (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012);
- des articles 16 et 28 à 36 de la loi du 11 février 2013 prévoyant - van de artikelen 16 en 28 tot 36 van de wet van 11 februari 2013 tot
des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal
ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22
février 2013). februari 2013).
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte,
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten die Ausübung dieser Berufe vorbereiten
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein
Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, « Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte,
Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung
dieser Berufe vorbereiten ». dieser Berufe vorbereiten ».
Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des
Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden
Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, « Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber,
sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss
gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung,
Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum
absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten:
1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen
Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als
achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, achtundvierzig Wochenstunden arbeitet,
2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die
absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche
überschreitet, überschreitet,
3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die
maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden
überschreitet, überschreitet,
4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und 4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und
vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf
aufeinander folgenden Stunden gewährt, aufeinander folgenden Stunden gewährt,
5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein 5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine
zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet,
die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von
Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser
Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm
geschlossen zu haben, geschlossen zu haben,
6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein 6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die
gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf
Stunden pro Woche überschreitet, Stunden pro Woche überschreitet,
7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der 7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der
vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt,
8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der 8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der
angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt,
9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5
erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen
Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten
und Bediensteten es jederzeit einsehen können, und Bediensteten es jederzeit einsehen können,
10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen 10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von
den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung,
Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum
absolvieren, erbracht werden. absolvieren, erbracht werden.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der
Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in
Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein
Praktikum absolvieren, multipliziert. » Praktikum absolvieren, multipliziert. »
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in
Kraft. Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Vizepremierministerin und Die Vizepremierministerin und
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und
sonstiger Bestimmungen sonstiger Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer
(...) (...)
Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des
Sozialstrafgesetzbuches Sozialstrafgesetzbuches
Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des
Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund
von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis
§ 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer
eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen.
Abschnitt 4 - Inkrafttreten Abschnitt 4 - Inkrafttreten
Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über koordinierten Gesetzes über
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des
Sozialstrafgesetzbuches Sozialstrafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in
dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen.
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 « § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1
Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften
erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den
Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der
Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die
von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes
andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die
Sozialinspektoren Zugriff haben. » Sozialinspektoren Zugriff haben. »
Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 4 Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
22. JUNI 2012 - Programmgesetz 22. JUNI 2012 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 4 - Beschäftigung TITEL 4 - Beschäftigung
(...) (...)
KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht
Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein
Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt. Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt.
Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein
Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks « Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich 1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen
sind, sind,
2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die 2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind,
3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem 3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem
bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im
Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung
übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder
Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal
von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden.
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden,
2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer 2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde,
3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so 3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann,
4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür
zugelassen zu sein, zugelassen zu sein,
5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die 5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung
erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis"
schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in
Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen
Dienstleistungsschecksystems befasst, Dienstleistungsschecksystems befasst,
6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder 6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift,
7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen 7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt.
§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich:
1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält,
2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder
fehlerhaft aufsetzt, fehlerhaft aufsetzt,
3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er
bereits arbeitet, bereits arbeitet,
4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von
Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die
Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die
Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, Dienstleistungsschecks zu unterschreiben,
5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. Leistungen tatsächlich verrichtet wurden.
Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die
Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert.
§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der
Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und
Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in
den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber,
seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss
beteiligt waren. beteiligt waren.
§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der
Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20.
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und
Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in §
3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem
Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. »
(...) (...)
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu
bestimmenden Datum in Kraft. bestimmenden Datum in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Für den Minister der Finanzen, abwesend: Für den Minister der Finanzen, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der
Chancengleichheit Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern, Die Ministerin des Innern,
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Selbständigen und der KMB Die Ministerin der Selbständigen und der KMB
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Minister des Haushalts Der Minister des Haushalts
O. CHASTEL O. CHASTEL
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anlage 5 Anlage 5
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen
Registrierung Registrierung
von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustellen Baustellen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches
Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter « 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter
oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1
Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des
vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse
verstossen hat, verstossen hat,
10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder 10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder
sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1
Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2
Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996
und seine Ausführungserlasse verstossen hat, und seine Ausführungserlasse verstossen hat,
11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der
gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten
Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen
hat. » hat. »
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
« Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die « Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die
Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen
multipliziert. » multipliziert. »
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder « Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen ortsveränderlichen Baustellen
Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss
gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August
1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle
aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und
täglich registrieren zu lassen. » täglich registrieren zu lassen. »
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Anlage 6 Anlage 6
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes
(...) (...)
KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung
Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: « § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus:
1. dem Direktor, 1. dem Direktor,
2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern 2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern
bestimmt wird, bestimmt wird,
3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines
Generalarbeitsauditorats, Generalarbeitsauditorats,
4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, 4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale
Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes
Sozialeingliederung, Sozialeingliederung,
5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, 5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen,
6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und 6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und
Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von
Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede
öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den
Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit,
7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale 7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit
und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und
des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die
Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die
Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der
Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. » Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. »
Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter
"6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros « Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros
Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von
den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt:
1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale 1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale
Sicherheit, Sicherheit,
2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen 2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung,
3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen 3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Soziale Sicherheit, Dienstes Soziale Sicherheit,
4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für 4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für
soziale Sicherheit, soziale Sicherheit,
5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, 5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung,
6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der 6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der
Sozialversicherungen für Selbständige, Sozialversicherungen für Selbständige,
Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge
aus. aus.
Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer
von zwei Jahren vergeben. von zwei Jahren vergeben.
Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des
Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat
des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben
wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während
des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. »
Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt:
« Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros « Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros
Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom
Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus. Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus.
Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit. Modernisierung der sozialen Sicherheit.
Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten
operativen Plan vor. operativen Plan vor.
Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung,
Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für
Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses
Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit. Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit.
Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor
jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens
Anlass geben kann. » Anlass geben kann. »
Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters « Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters
Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des
Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die
Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für
Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom
Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird. Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird.
Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das
Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. »
Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Der Minister der Pensionen Der Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung, abwesend: Steuerhinterziehung, abwesend:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: Für die Ministerin der Justiz, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen
A. DE CROO A. DE CROO
Anlage 7 Anlage 7
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen
Aufenthalt beschäftigen Aufenthalt beschäftigen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen
(...) (...)
Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber
(...) (...)
Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein « § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen
das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer
Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen:
1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über
einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige
Aufenthaltserlaubnis verfügt, Aufenthaltserlaubnis verfügt,
2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die
zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des
Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen
Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat,
3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat.
Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen
Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der
vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in
Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass
der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht
war. war.
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107
vorgesehenen Strafen verkünden. » vorgesehenen Strafen verkünden. »
(...) (...)
Abschnitt 3 - Haftungsregeln Abschnitt 3 - Haftungsregeln
Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende
Vergütungen Vergütungen
(...) (...)
Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
« 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis « 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis
35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung
der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden
Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,". Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,".
Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt:
« Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug « Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug
auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen
Aufenthalt in Belgien". Aufenthalt in Belgien".
Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein
Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines « Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien
Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der
Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren,
dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder
mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt
beschäftigt. beschäftigt.
Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12.
April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten
Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer
oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt.
In dieser Notifizierung sind vermerkt: In dieser Notifizierung sind vermerkt:
1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen 1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen
Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im
Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen
lässt, Leistungen erbracht haben, lässt, Leistungen erbracht haben,
2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1
erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt
beschäftigt hat, beschäftigt hat,
3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen 3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen
Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben, Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben,
4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. 4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung.
Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1
erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt
beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. »
Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1"
die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt. die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch
die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt. die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt.
Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird
ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei « Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei
Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt
gesamtschuldnerisch haftet gesamtschuldnerisch haftet
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende
im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965
über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch
geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt
gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. »
Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und
die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der
Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst
Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die
Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer « § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer
ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der
zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette
bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1
erwähnten Verstoss begeht. erwähnten Verstoss begeht.
In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der
zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4
bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der
ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und
beschäftigen wird. beschäftigen wird.
In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der
zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung
verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem
in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte
Notifizierung sein. » Notifizierung sein. »
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
§ 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und § 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und
der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern
bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten
Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte
Notifizierung sein. Notifizierung sein.
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. multipliziert.
§ 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: § 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft:
1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein
Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern
dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte
Notifizierung sein. Notifizierung sein.
2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer
folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem
Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer
folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die
in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung
sein. sein.
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer
multipliziert. » multipliziert. »
Abschnitt 4 - Inspektionen Abschnitt 4 - Inspektionen
Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen
Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in « Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in
denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen
Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt
wird. » wird. »
Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen « 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen
Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu
koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli
Bericht zu erstatten. Bericht zu erstatten.
Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit
zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und
-ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres -ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres
ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in
absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in
jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. »
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration Die Staatssekretärin für Asyl und Migration
Frau M. DE BLOCK Frau M. DE BLOCK
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^