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Code pénal social Traduction allemande de dispositions modificatives | Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
6 JUIN 2010. - Code pénal social Traduction allemande de dispositions | 6 JUNI 2010. - Sociaal Strafwetboek Duitse vertaling van |
modificatives | wijzigingsbepalingen |
Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 constituent la | De respectievelijk in bijlagen 1 tot 7 gevoegde teksten zijn de Duitse |
traduction en langue allemande : | vertaling : |
- des articles 16 à 18 de la loi du 12 décembre 2010 fixant la durée | - van de artikelen 16 tot 18 van de wet van 12 december 2010 tot |
du travail des médecins, dentistes, vétérinaires, des | vaststelling van de arbeidsduur van de geneesheren, de tandartsen, de |
dierenartsen, kandidaat-geneesheren in opleiding, kandidaat-tandartsen | |
candidats-médecins en formation, des candidats-dentistes en formation | in opleiding en studenten-stagiairs die zich voorbereiden op de |
et étudiants stagiaires se préparant à ces professions (Moniteur belge | uitoefening van deze beroepen (Belgisch Staatsblad van 22 december |
du 22 décembre 2010, err. du 12 janvier 2011); | 2010, err. van 12 januari 2011); |
- des articles 20 et 21 de la loi du 7 novembre 2011 portant des | - van de artikelen 20 en 21 van de wet van 7 november 2011 houdende |
dispositions fiscales et diverses (Moniteur belge du 10 novembre | fiscale en diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 10 november |
2011); | 2011); |
- des articles 3 et 4 de la loi du 15 février 2012 modifiant la loi | - van de artikelen 3 en 4 van de wet van 15 februari 2012 tot |
relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, | wijziging van de wet betreffende de verplichte verzekering voor |
coordonnée le 14 juillet 1994, et le Code pénal social (Moniteur belge | geneeskundige verzorging en uitkeringen, gecoördineerd op 14 juli |
du 8 mars 2012); | 1994, en van het Sociaal Strafwetboek (Belgisch Staatsblad van 8 maart 2012); |
- des articles 15, 16 et 19 de la loi-programme du 22 juin 2012 | - van de artikelen 15, 16 en 19 van de programmawet van 22 juni 2012 |
(Moniteur belge du 28 juin 2012, err. du 3 juillet 2012); | (Belgisch Staatsblad van 28 juni 2012, err. van 3 juli 2012); |
- des articles 11 à 13 de la loi du 27 décembre 2012 établissant | - van de artikelen 11 tot 13 van de wet van 27 december 2012 tot |
l'enregistrement électronique des présences sur les chantiers | invoering van de elektronische registratie van aanwezigheden op |
temporaires ou mobiles (Moniteur belge du 31 décembre 2012); | tijdelijke of mobiele bouwplaatsen (Belgisch Staatsblad van 31 |
december 2012); | |
- des articles 30 à 37 de la loi-programme du 27 décembre 2012 | - van de artikelen 30 tot 37 van de programmawet van 27 december 2012 |
(Moniteur belge du 31 décembre 2012); | (Belgisch Staatsblad van 31 december 2012); |
- des articles 16 et 28 à 36 de la loi du 11 février 2013 prévoyant | - van de artikelen 16 en 28 tot 36 van de wet van 11 februari 2013 tot |
des sanctions et des mesures à l'encontre des employeurs de | vaststelling van sancties en maatregelen voor werkgevers van illegaal |
ressortissants de pays tiers en séjour illégal (Moniteur belge du 22 | verblijvende onderdanen van derde landen (Belgisch Staatsblad van 22 |
février 2013). | februari 2013). |
Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction | Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
Anlage 1 | Anlage 1 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, | 12. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung der Arbeitszeit der Ärzte, |
Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in | Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in |
Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf | Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf |
die Ausübung dieser Berufe vorbereiten | die Ausübung dieser Berufe vorbereiten |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein | Art. 16 - In Buch II Kapitel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein |
Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 8 mit folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, | « Abschnitt 8 - Arbeitszeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, |
Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und | Arztanwärter in Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und |
Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung | Studenten, die ein Praktikum absolvieren und sich auf die Ausübung |
dieser Berufe vorbereiten ». | dieser Berufe vorbereiten ». |
Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des | Art. 17 - In Buch II Kapitel 2 Abschnitt 8 des |
Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden | Sozialstrafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 16 des vorliegenden |
Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gesetzes, wird ein Artikel 160/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, | « Art. 160/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, |
sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss | sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss |
gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit | gegen das Gesetz vom 12. Dezember 2010 zur Festlegung der Arbeitszeit |
der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, | der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in Ausbildung, |
Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum | Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum |
absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: | absolvieren und sich auf die Ausübung dieser Berufe vorbereiten: |
1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 1. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, über einen |
Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als | Bezugszeitraum von dreizehn Wochen im Durchschnitt mehr als |
achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, | achtundvierzig Wochenstunden arbeitet, |
2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 2. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche | absolute Arbeitszeitgrenze von sechzig Stunden pro Arbeitswoche |
überschreitet, | überschreitet, |
3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 3. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden | maximale Dauer der Arbeitsleistung von vierundzwanzig Stunden |
überschreitet, | überschreitet, |
4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und | 4. nach einer Arbeitsleistung, deren Dauer zwischen zwölf und |
vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf | vierundzwanzig Stunden beträgt, nicht die Mindestruhezeit von zwölf |
aufeinander folgenden Stunden gewährt, | aufeinander folgenden Stunden gewährt, |
5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 5. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, eine |
zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, | zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf Stunden pro Woche leistet, |
die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von | die in dem Gesetz vorgesehen ist, das die Gewährleistung jeder Art von |
Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser | Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ermöglicht, ohne vor dieser |
Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm | Arbeitsleistung ein schriftliches, individuelles Abkommen mit ihm |
geschlossen zu haben, | geschlossen zu haben, |
6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein | 6. veranlasst oder zugelassen hat, dass ein Arzt, ein Zahnarzt, ein |
Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in | Tierarzt, ein Arztanwärter in Ausbildung, ein Zahnarztanwärter in |
Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die | Ausbildung oder ein Student, der ein Praktikum absolviert, die |
gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf | gesetzlich vorgesehene zusätzliche Arbeitszeit von höchstens zwölf |
Stunden pro Woche überschreitet, | Stunden pro Woche überschreitet, |
7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der | 7. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht während der |
vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, | vorgeschriebenen Dauer aufbewahrt, |
8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der | 8. das in Nr. 5 erwähnte individuelle Abkommen nicht an der |
angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, | angegebenen Stelle verwahrt oder aufbewahrt, |
9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 | 9. die Massnahmen nicht trifft, die notwendig sind, damit das in Nr. 5 |
erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen | erwähnte individuelle Abkommen sich an einer leicht zugänglichen |
Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten | Stelle befindet, sodass die mit der Überwachung beauftragten Beamten |
und Bediensteten es jederzeit einsehen können, | und Bediensteten es jederzeit einsehen können, |
10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen | 10. am Arbeitsplatz kein Register führt, in dem die täglichen |
Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von | Leistungen in chronologischer Reihenfolge aufgenommen werden, die von |
den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, | den Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Arztanwärtern in Ausbildung, |
Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum | Zahnarztanwärtern in Ausbildung und Studenten, die ein Praktikum |
absolvieren, erbracht werden. | absolvieren, erbracht werden. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse mit der |
Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in | Anzahl der betreffenden Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Arztanwärter in |
Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein | Ausbildung, Zahnarztanwärter in Ausbildung und Studenten, die ein |
Praktikum absolvieren, multipliziert. » | Praktikum absolvieren, multipliziert. » |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
Kraft. | Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 | Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2010 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Vizepremierministerin und | Die Vizepremierministerin und |
Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 2 | Anlage 2 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und | 7. NOVEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung steuerrechtlicher und |
sonstiger Bestimmungen | sonstiger Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer | KAPITEL 5 - Abschaffung der Registrierung als Unternehmer |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des | Abschnitt 3 - Abänderungen der Artikel 93 § 3 und 94 Absatz 2 des |
Sozialstrafgesetzbuches | Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des | Art. 20 - In den Artikeln 93 § 3 Absatz 1 und 94 Absatz 2 des |
Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund | Sozialstrafgesetzbuches werden die Wörter "und den vom König aufgrund |
von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis | von Artikel 401 des Einkommensteuergesetzbuches und von Artikel 30bis |
§ 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom | § 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom |
28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer | 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer |
eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. | eingerichteten Kommissionen" jeweils gestrichen. |
Abschnitt 4 - Inkrafttreten | Abschnitt 4 - Inkrafttreten |
Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im | Art. 21 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem vom König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. | Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 | Gegeben zu Brüssel, den 7. November 2011 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Anlage 3 | Anlage 3 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 | 15. FEBRUAR 2012 - Gesetz zur Abänderung des am 14. Juli 1994 |
koordinierten Gesetzes über | koordinierten Gesetzes über |
die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des | die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung und des |
Sozialstrafgesetzbuches | Sozialstrafgesetzbuches |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 3 - Artikel 28 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in | 1. In § 1 Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter ", sofern diese Daten in |
dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. | dem in § 4 erwähnten Königlichen Erlass vermerkt sind" gestrichen. |
2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 | « § 4 - Der König kann zur Information eine Liste der in § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften | Nr. 2 erwähnten Daten erstellen, die aufgrund der Rechtsvorschriften |
erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den | erstellt, geführt oder aufbewahrt werden müssen und die sich an den |
Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der | Arbeitsstätten oder an den anderen Orten, die der Kontrolle der |
Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die | Sozialinspektoren unterworfen sind, auf Datenträgern befinden oder die |
von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes | von diesen Orten aus durch ein Datenverarbeitungssystem oder jedes |
andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die | andere elektronische Gerät zugänglich sind, auf das die |
Sozialinspektoren Zugriff haben. » | Sozialinspektoren Zugriff haben. » |
Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 225 Nr. 3 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 4 | Anlage 4 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
22. JUNI 2012 - Programmgesetz | 22. JUNI 2012 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 4 - Beschäftigung | TITEL 4 - Beschäftigung |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht | KAPITEL 3 - Sozialstrafrecht |
Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein | Art. 15 - In Buch II Kapitel 4 des Sozialstrafgesetzbuchs wird ein |
Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt. | Abschnitt 3/1 mit der Überschrift "Dienstleistungsschecks" eingefügt. |
Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein | Art. 16 - In Abschnitt 3/1, eingefügt durch Artikel 15, wird ein |
Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 177/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks | « Art. 177/1 - Dienstleistungsschecks |
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich | 1. im Rahmen der Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich |
Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen | Tätigkeiten verrichtet, die nicht im Zulassungsbeschluss zugelassen |
sind, | sind, |
2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die | 2. Dienstleistungsschecks als Bezahlung für Tätigkeiten annimmt, die |
keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, | keine Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich sind, |
3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem | 3. mehr Dienstleistungsschecks als Bezahlung für die in einem |
bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im | bestimmten Quartal geleisteten Arbeiten oder Dienstleistungen im |
Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung | Nahbereich annimmt und der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung |
übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder | übermittelt, als dem LASS Arbeitsstunden für Arbeiten oder |
Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal | Dienstleistungen im Nahbereich gemeldet werden, die im selben Quartal |
von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags | von den im Rahmen eines Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrags |
beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. | beschäftigten Arbeitnehmern verrichtet wurden. |
§ 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein | § 2 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten | 1. vom Benutzer Dienstleistungsschecks annimmt, obwohl die Arbeiten |
oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, | oder Dienstleistungen im Nahbereich noch nicht verrichtet wurden, |
2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer | 2. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich von einem Arbeitnehmer |
ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder | ausführen lässt, der nicht zur Verrichtung von Arbeiten oder |
Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, | Dienstleistungen im Nahbereich eingestellt wurde, |
3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so | 3. das Registrieren der Dienstleistungsschecktätigkeiten nicht so |
organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen | organisiert, dass der Zusammenhang zwischen den monatlichen Leistungen |
jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und | jedes einzelnen Dienstleistungsscheckarbeitnehmers, dem Benutzer und |
den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, | den entsprechenden Dienstleistungsschecks genau geprüft werden kann, |
4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür | 4. Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich verrichtet, ohne dafür |
zugelassen zu sein, | zugelassen zu sein, |
5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die | 5. sofern er eine andere Tätigkeit ausübt als die Tätigkeiten, für die |
aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung | aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2001 eine Zulassung |
erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" | erteilt werden kann, und in seiner Mitte keine "Abteilung sui generis" |
schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in | schafft, die sich spezifisch mit der Beschäftigung im Rahmen des in |
Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen | Artikel 2 § 2 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes vorgesehenen |
Dienstleistungsschecksystems befasst, | Dienstleistungsschecksystems befasst, |
6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder | 6. für die mit Dienstleistungsschecks finanzierten Arbeiten oder |
Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende | Dienstleistungen auf andere, als Subunternehmer fungierende |
Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, | Unternehmen oder Einrichtungen zurückgreift, |
7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen | 7. mit Dienstleistungsschecks ein anderes Arbeitsvolumen bezahlen |
lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt | lässt als jenes, das den Tätigkeiten der häuslichen Hilfe im Haushalt |
entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. | entspricht und das ab seiner Zulassung hinzukommt. |
§ 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein | § 3 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von | das Gesetz vom 20. Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von |
Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: | Dienstleistungen und Arbeitsplätzen im Nahbereich: |
1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei | 1. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag nicht binnen zwei |
Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, | Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festhält, |
2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder | 2. den Dienstleistungsscheck-Arbeitsvertrag unvollständig oder |
fehlerhaft aufsetzt, | fehlerhaft aufsetzt, |
3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung | 3. einem Arbeitnehmer, der während seiner Teilzeitbeschäftigung |
Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle | Arbeitslosengeld, ein Eingliederungseinkommen oder finanzielle |
Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer | Sozialhilfe erhält, nicht den Vorrang gibt für den Erhalt einer |
Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als | Vollzeitbeschäftigung oder einer anderen, gegebenenfalls als |
Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine | Nebentätigkeit ausgeübten Teilzeitbeschäftigung, durch die er eine |
neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit | neue Teilzeitarbeitsregelung bekommt, bei der die Wochenarbeitszeit |
länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er | länger ist als bei der Teilzeitarbeitsregelung, im Rahmen derer er |
bereits arbeitet, | bereits arbeitet, |
4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von | 4. den Benutzer für die Anwendung von Artikel 3 § 2 Absatz 1 und von |
Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die | Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 12. Dezember 2001 über die |
Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die | Dienstleistungsschecks vertritt oder den Arbeitnehmer vertritt, um die |
Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, | Dienstleistungsschecks zu unterschreiben, |
5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten | 5. die der ausgebenden Gesellschaft zwecks Rückzahlung übermittelten |
Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die | Dienstleistungsschecks nicht je nach Monat gruppiert, in dem die |
Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. | Leistungen tatsächlich verrichtet wurden. |
Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die | Für die in Absatz 1 Nr. 1, 2 und 3 erwähnten Verstösse wird die |
Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. | Geldbusse mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert. |
§ 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der | § 4 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 werden der Benutzer und der |
Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. | Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. |
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in | Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in |
den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, | den Paragraphen 1 beziehungsweise 2 erwähnten, von einem Arbeitgeber, |
seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss | seinem Angestellten oder seinem Beauftragten begangenen Verstoss |
beteiligt waren. | beteiligt waren. |
§ 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der | § 5 - Mit einer Sanktion der Stufe 2 werden der Benutzer und der |
Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. | Arbeitnehmer bestraft, die unter Verstoss gegen das Gesetz vom 20. |
Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und | Juli 2001 zur Förderung der Entwicklung von Dienstleistungen und |
Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § | Arbeitsplätzen im Nahbereich wissentlich und willentlich an einem in § |
3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem | 3 erwähnten, von einem Arbeitgeber, seinem Angestellten oder seinem |
Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » | Beauftragten begangenen Verstoss beteiligt waren. » |
(...) | (...) |
Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu | Art. 19 - Vorliegendes Kapitel tritt an einem vom König zu |
bestimmenden Datum in Kraft. | bestimmenden Datum in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Für den Minister der Finanzen, abwesend: | Für den Minister der Finanzen, abwesend: |
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der | Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der |
Chancengleichheit | Chancengleichheit |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin des Innern, | Die Ministerin des Innern, |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Selbständigen und der KMB | Die Ministerin der Selbständigen und der KMB |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: | Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, abwesend: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister des Haushalts | Der Minister des Haushalts |
O. CHASTEL | O. CHASTEL |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Anlage 5 | Anlage 5 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen | 27. DEZEMBER 2012 - Gesetz zur Einführung der elektronischen |
Registrierung | Registrierung |
von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | von Anwesenheiten auf zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustellen | Baustellen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 11 - Artikel 131 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut | 1. Absatz 1 wird durch die Nummern 9 bis 11 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter | « 9. der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 | oder sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 |
Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des | Absatz 1 und § 2 und Artikel 31sexies § 2 Absatz 2 und 3 und § 3 des |
vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse | vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse |
verstossen hat, | verstossen hat, |
10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder | 10. der Unternehmer und sein Subunternehmer, sein Angestellter oder |
sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 | sein Beauftragter, der gegen Artikel 31ter, Artikel 31quater § 1 |
Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 | Absatz 2 bis 4 und § 2, Artikel 31quinquies und Artikel 31sexies § 2 |
Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 | Absatz 2 und 3 und § 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August 1996 |
und seine Ausführungserlasse verstossen hat, | und seine Ausführungserlasse verstossen hat, |
11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der | 11. der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der |
gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten | gegen Artikel 31sexies § 2 Absatz 1 und 3 und § 3 des vorerwähnten |
Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen | Gesetzes vom 4. August 1996 und seine Ausführungserlasse verstossen |
hat. » | hat. » |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
« Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die | « Für die in Absatz 1 Nr. 9, 10 und 11 erwähnten Verstösse wird die |
Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen | Geldbusse mit der Anzahl der von diesem Verstoss betroffenen Personen |
multipliziert. » | multipliziert. » |
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 131/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder | « Art. 131/1 - Registrierungspflicht auf zeitlich begrenzten oder |
ortsveränderlichen Baustellen | ortsveränderlichen Baustellen |
Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss | Mit einer Sanktion der Stufe 1 wird bestraft, wer sich unter Verstoss |
gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August | gegen Artikel 31sexies § 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 4. August |
1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle | 1996 auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle |
aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und | aufhält, ohne seine Anwesenheit auf der Baustelle unmittelbar und |
täglich registrieren zu lassen. » | täglich registrieren zu lassen. » |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung |
Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 13 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. | Erlass das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Anlage 6 | Anlage 6 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz | 27. DEZEMBER 2012 - Programmgesetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes | TITEL 3 - Sozialbetrug und korrekte Anwendung des Gesetzes |
(...) | (...) |
KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung | KAPITEL 3 - Leitung des Dienstes für Sozialinformation und -ermittlung |
Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt | Art. 30 - In Artikel 6 des Sozialstrafgesetzbuches wird § 3 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: | « § 3 - Das Orientierungsbüro setzt sich zusammen aus: |
1. dem Direktor, | 1. dem Direktor, |
2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern | 2. dem Dienstleiter, der unter den in Nr. 4 angegebenen Mitgliedern |
bestimmt wird, | bestimmt wird, |
3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines | 3. einem Magistrat eines Arbeitsauditorats oder eines |
Generalarbeitsauditorats, | Generalarbeitsauditorats, |
4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, | 4. Mitgliedern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Arbeit und Soziale Konzertierung, des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale | Soziale Sicherheit, der öffentlichen Einrichtungen für soziale |
Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes | Sicherheit oder des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes |
Sozialeingliederung, | Sozialeingliederung, |
5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, | 5. einem Mitglied des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, |
6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und | 6. Analytikern und Sachverständigen im Bereich der Ermittlung und |
Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von | Bekämpfung von Betrug, die alle zur Ermittlung und Analyse von |
Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede | Betrugspraktiken nützlichen Informationen sammeln. Dazu teilt jede |
öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den | öffentliche Einrichtung und jede föderale Einrichtung die von den |
Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, | Mitgliedern des Orientierungsbüros angefragten Auskünfte mit, |
7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 7. Sozialinspektoren des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit | Sicherheit, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit |
und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und | und Soziale Konzertierung, des Landesamts für soziale Sicherheit und |
des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die | des Landesamts für Arbeitsbeschaffung, die in das Team für die |
Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die | Ermittlung von Computerbetrug integriert werden, das die |
Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der | Inspektionsdienste mit seinen Fachkenntnissen im Bereich der |
Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. » | Informations- und Kommunikationstechnologie unterstützt. » |
Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter | Art. 31 - In Artikel 7 Nr. 9 desselben Gesetzbuches werden die Wörter |
"6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. | "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. |
Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 32 - Artikel 8 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros | « Art. 8 - Bestimmung des Direktors des Orientierungsbüros |
Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von | Die Funktion des Direktors des Orientierungsbüros wird abwechselnd von |
den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: | den leitenden Beamten der folgenden Dienste ausgeübt: |
1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale | 1. der Sozialinspektion des Föderalen Öffentlichen Dienstes Soziale |
Sicherheit, | Sicherheit, |
2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen | 2. der Generaldirektion Kontrolle der Sozialgesetze des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, | Öffentlichen Dienstes Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung, |
3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen | 3. der Generaldirektion Selbständige des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Soziale Sicherheit, | Dienstes Soziale Sicherheit, |
4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für | 4. der Generaldirektion der Inspektionsdienste des Landesamtes für |
soziale Sicherheit, | soziale Sicherheit, |
5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, | 5. des Inspektionsdienstes des Landesamtes für Arbeitsbeschaffung, |
6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der | 6. des Inspektionsdienstes des Landesinstituts der |
Sozialversicherungen für Selbständige, | Sozialversicherungen für Selbständige, |
Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge | Die leitenden Beamten üben ihr Mandat in der vorerwähnten Reihenfolge |
aus. | aus. |
Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer | Das Mandat des Direktors des Orientierungsbüros wird für eine Dauer |
von zwei Jahren vergeben. | von zwei Jahren vergeben. |
Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des | Bei der Ausübung seines Mandats stehen dem Direktor des |
Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat | Orientierungsbüros der leitende Beamte des Dienstes, der das Mandat |
des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben | des Direktors während des folgenden Zeitraums von zwei Jahren ausüben |
wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während | wird, und der leitende Beamte, der das Mandat des Direktors während |
des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » | des vorangegangenen Zeitraums von zwei Jahren ausgeübt hat, bei. » |
Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: | Art. 33 - Artikel 9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros | « Art. 9 - Aufträge des Direktors des Orientierungsbüros |
Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom | Der Direktor leitet das Orientierungsbüro und führt den vom |
Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus. | Orientierungsbüro erstellten operativen Plan aus. |
Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur | Der Direktor des Orientierungsbüros ist Mitglied der Arbeitsgruppe zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit. | Modernisierung der sozialen Sicherheit. |
Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Er stellt der Arbeitsgruppe zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten | für den 15. September jeden Jahres den in Artikel 2 erwähnten |
operativen Plan vor. | operativen Plan vor. |
Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, | Er tagt in dem beim Föderalen Öffentlichen Dienst Beschäftigung, |
Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für | Arbeit und Soziale Konzertierung eingesetzten Ausschuss für |
Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses | Partnerschaftsabkommen. Er teilt die Ergebnisse der Arbeiten dieses |
Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit. | Ausschusses dem Orientierungsbüro und dem Allgemeinen Rat mit. |
Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor | Der Direktor teilt dem Prokurator des Königs oder dem Arbeitsauditor |
jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens | jede Information mit, die zur Einleitung eines Gerichtsverfahrens |
Anlass geben kann. » | Anlass geben kann. » |
Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem | Art. 34 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 9/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters | « Art. 9/1 - Funktion des Dienstleiters |
Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des | Der Dienstleiter ist mit der täglichen Geschäftsführung des |
Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die | Orientierungsbüros beauftragt. Er ist verantwortlich für die |
Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für | Verwaltung des Haushalts und des Personals des Dienstes für |
Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom | Sozialinformation und -ermittlung und für jeden Auftrag, der ihm vom |
Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird. | Direktor des Orientierungsbüros übertragen wird. |
Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das | Der König bestimmt die Bedingungen für die Ernennung und das |
Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » | Besoldungs- und Verwaltungsstatut des Dienstleiters. » |
Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 35 - In Artikel 10 Absatz 3 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 5" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 6" ersetzt. |
Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 36 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. |
Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die | Art. 37 - In Artikel 13 § 2 Nr. 3 desselben Gesetzbuches werden die |
Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. | Wörter "6 § 3 Nr. 3" durch die Wörter "6 § 3 Nr. 4 oder 5" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2012 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher | Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher |
J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
Der Minister der Pensionen | Der Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Für den Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung, abwesend: | Steuerhinterziehung, abwesend: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Für die Ministerin der Justiz, abwesend: | Für die Ministerin der Justiz, abwesend: |
Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen | Der Vizepremierminister und Minister der Pensionen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Anlage 7 | Anlage 7 |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen | 11. FEBRUAR 2013 - Gesetz zur Festlegung von Sanktionen und Massnahmen |
gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | gegen Arbeitgeber, die Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
Aufenthalt beschäftigen | Aufenthalt beschäftigen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Abänderungsbestimmungen |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber | Abschnitt 2 - Pflichten der Arbeitgeber |
(...) | (...) |
Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 | Art. 16 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein § 1/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein | « § 1/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Arbeitgeber, sein |
Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen | Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoss gegen |
das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer | das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer |
Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: | Arbeitnehmer bei der Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen: |
1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über | 1. nicht vorher geprüft hat, ob der betreffende Arbeitnehmer über |
einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige | einen gültigen Aufenthaltsschein oder eine andere gültige |
Aufenthaltserlaubnis verfügt, | Aufenthaltserlaubnis verfügt, |
2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die | 2. nicht mindestens für die Dauer der Beschäftigung für die |
zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des | zuständigen Inspektionsdienste eine Kopie oder Aufzeichnungen des |
Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen | Inhalts seines Aufenthaltsscheins oder seiner anderen |
Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, | Aufenthaltserlaubnis aufbewahrt hat, |
3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den | 3. weder den Beginn noch das Ende seiner Beschäftigung gemäss den |
Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen angegeben hat. |
Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen | Für den Fall, dass es sich bei dem von dem nichtbelgischen |
Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der | Staatsangehörigen vorgelegten Aufenthaltsschein oder bei der |
vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in | vorgelegten Aufenthaltserlaubnis um eine Fälschung handelt, ist die in |
Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass | Absatz 1 erwähnte Sanktion anwendbar, wenn nachgewiesen wurde, dass |
der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht | der Arbeitgeber Kenntnis davon hatte, dass dieses Dokument gefälscht |
war. | war. |
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 | Der Richter kann ausserdem die in den Artikeln 106 und 107 |
vorgesehenen Strafen verkünden. » | vorgesehenen Strafen verkünden. » |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Haftungsregeln | Abschnitt 3 - Haftungsregeln |
Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende | Unterabschnitt 1 - Gesamtschuldnerische Haftung für ausstehende |
Vergütungen | Vergütungen |
(...) | (...) |
Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch | Art. 28 - In Artikel 21 des Sozialstrafgesetzbuches, abgeändert durch |
das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem | das Gesetz vom 29. März 2012, wird eine Nummer 4/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
« 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis | « 4/2. den Unternehmern und Auftraggebern, die in Artikel 35/9 bis |
35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung | 35/11 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung |
der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden | der Arbeitnehmer erwähnt sind, die in Artikel 49/2 des vorliegenden |
Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,". | Gesetzbuches erwähnte schriftliche Notifizierung zu übermitteln,". |
Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 29 - In Buch I Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt 3/2 mit folgender Überschrift eingefügt: |
« Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug | « Abschnitt 3/2 - Besondere Befugnis der Sozialinspektoren in Bezug |
auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | auf die Beschäftigung eines Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt in Belgien". | Aufenthalt in Belgien". |
Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein | Art. 30 - In Abschnitt 3/2, eingefügt durch Artikel 29, wird ein |
Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines | « Art. 49/2 - Schriftliche Notifizierung der Beschäftigung eines |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt in Belgien |
Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des | Die Sozialinspektoren können die in den Artikeln 35/9 und 35/10 des |
Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der | Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz der Entlohnung der |
Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, | Arbeitnehmer erwähnten Unternehmer schriftlich darüber informieren, |
dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder | dass ihr unmittelbarer oder mittelbarer Subunternehmer einen oder |
mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt | mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen Aufenthalt |
beschäftigt. | beschäftigt. |
Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. | Die Sozialinspektoren können die in Artikel 35/11 des Gesetzes vom 12. |
April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten | April 1965 über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer erwähnten |
Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer | Auftraggeber schriftlich darüber informieren, dass ihr Unternehmer |
oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | oder Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. |
In dieser Notifizierung sind vermerkt: | In dieser Notifizierung sind vermerkt: |
1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | 1. Anzahl und Identität der Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im | Aufenthalt, für die die Inspektion festgestellt hat, dass sie im |
Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen | Rahmen der Tätigkeiten, die der Empfänger der Notifizierung ausführen |
lässt, Leistungen erbracht haben, | lässt, Leistungen erbracht haben, |
2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 | 2. Identität und Adresse des Arbeitgebers, der die in Absatz 3 Nr. 1 |
erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
beschäftigt hat, | beschäftigt hat, |
3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | 3. Ort, an dem die Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben, | Aufenthalt die in Absatz 3 Nr. 1 erwähnten Leistungen erbracht haben, |
4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. | 4. Identität und Adresse des Empfängers der Notifizierung. |
Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 | Die Sozialinspektoren übermitteln dem Arbeitgeber, der die in Nr. 1 |
erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | erwähnten Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » | beschäftigt hat, eine Abschrift dieser Notifizierung. » |
Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 31 - In Artikel 171/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" | Gesetz vom 29. März 2012, werden nach den Wörtern "von Kapitel VI/1" |
die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt. | die Wörter "Abschnitt 1" eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 32 - In Artikel 171/2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch | Gesetz vom 29. März 2012, werden die Wörter "in Artikel 35/4" durch |
die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt. | die Wörter "in den Artikeln 35/4 und 35/12" ersetzt. |
Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird | Art. 33 - In Buch II Kapitel 3 Abschnitt 2 desselben Gesetzbuches wird |
ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 171/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei | « Art. 171/3 - Nichtzahlung der Entlohnung durch die Person, die bei |
Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt | Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt |
gesamtschuldnerisch haftet | gesamtschuldnerisch haftet |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der gesamtschuldnerisch Haftende |
im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 | im Sinne von Kapitel VI/1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 12. April 1965 |
über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch | über den Schutz der Entlohnung der Arbeitnehmer bestraft, der die noch |
geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt | geschuldete Entlohnung, für die er gemäss demselben Abschnitt |
gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » | gesamtschuldnerisch haftet, nicht gezahlt hat. » |
Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und | Unterabschnitt 2 - Zusätzliche Sanktion für den Hauptunternehmer und |
die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der | die zwischengeschalteten Unternehmer für den Fall, dass der |
Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines | Arbeitgeber gegen das Verbot der Beschäftigung eines |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt verstösst |
Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die | Art. 34 - In Artikel 175 des Sozialstrafgesetzbuches werden die |
Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Paragraphen 3/1 bis 3/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer | « § 3/1 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Unternehmer |
ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der | ausserhalb einer Kette von Subunternehmern oder der |
zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette | zwischengeschaltete Unternehmer innerhalb einer solchen Kette |
bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 | bestraft, wenn ihr unmittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 |
erwähnten Verstoss begeht. | erwähnten Verstoss begeht. |
In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 1 werden der Unternehmer und der |
zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 | zwischengeschaltete Unternehmer nicht mit einer Sanktion der Stufe 4 |
bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der | bestraft, wenn sie über eine schriftliche Erklärung verfügen, in der |
ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine | ihr unmittelbarer Subunternehmer bescheinigt, dass er keine |
Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und | Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt und |
beschäftigen wird. | beschäftigen wird. |
In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der | In Abweichung von Absatz 2 werden der Unternehmer und der |
zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung | zwischengeschaltete Unternehmer, die über eine schriftliche Erklärung |
verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem | verfügen, mit einer Sanktion der Stufe 4 bestraft, wenn ihnen vor dem |
in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer | in Absatz 1 erwähnten Verstoss bekannt war, dass ihr unmittelbarer |
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
Notifizierung sein. » | Notifizierung sein. » |
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
§ 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und | § 3/2 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird der Hauptunternehmer und |
der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern | der zwischengeschaltete Unternehmer in einer Kette von Subunternehmern |
bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten | bestraft, wenn ihr mittelbarer Subunternehmer einen in § 1/1 erwähnten |
Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer | Verstoss begeht und ihnen vorher bekannt war, dass ihr mittelbarer |
Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Subunternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. | multipliziert. |
§ 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: | § 3/3 - Mit einer Sanktion der Stufe 4 wird bestraft: |
1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein | 1. der Auftraggeber, ohne den Einsatz von Subunternehmern, wenn sein |
Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern | Unternehmer einen der in § 1/1 erwähnten Verstösse begeht und sofern |
dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein | dem Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass sein |
Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne | Unternehmer einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne |
rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen | rechtmässigen Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen |
Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte | Kenntnis kann die in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte |
Notifizierung sein. | Notifizierung sein. |
2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der | 2. der Auftraggeber, im Rahmen eines Subunternehmereinsatzes, wenn der |
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem | folgt, einen in § 1/1 erwähnten Verstoss begeht und sofern dem |
Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der | Auftraggeber bereits vor dem Verstoss bekannt war, dass der |
Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer | Subunternehmer, der unmittelbar oder mittelbar nach seinem Unternehmer |
folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen | folgt, einen oder mehrere Drittstaatsangehörige ohne rechtmässigen |
Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die | Aufenthalt beschäftigt. Der Nachweis einer solchen Kenntnis kann die |
in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung | in Artikel 49/2 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Notifizierung |
sein. | sein. |
Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer | Die Geldbusse wird mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer |
multipliziert. » | multipliziert. » |
Abschnitt 4 - Inspektionen | Abschnitt 4 - Inspektionen |
Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen | Art. 35 - Artikel 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird durch einen |
Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in | « Unter diesen Indikatoren befinden sich die Tätigkeitssektoren, in |
denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen | denen die Beschäftigung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmässigen |
Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt | Aufenthalt im Vergleich zu anderen Sektoren vermehrt festgestellt |
wird. » | wird. » |
Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 | Art. 36 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 20 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen | « 20. die Informationen, die von den für die Bekämpfung der illegalen |
Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu | Arbeit zuständigen Inspektionsdiensten mitgeteilt werden, zu |
koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli | koordinieren und der Europäischen Kommission jährlich vor dem 1. Juli |
Bericht zu erstatten. | Bericht zu erstatten. |
Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit | Zu diesem Zweck teilen die für die Bekämpfung der illegalen Arbeit |
zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und | zuständigen Inspektionsdienste dem Dienst für Sozialinformation und |
-ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres | -ermittlung die Anzahl der im Laufe des vorhergehenden Jahres |
ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in | ausgeführten Inspektionen jährlich vor dem 1. April mit; sowohl in |
absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in | absoluten Zahlen als auch als Prozentsatz der Anzahl Arbeitgeber in |
jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » | jedem Sektor, sowie das Ergebnis dieser Inspektionen. » |
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 | Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Februar 2013 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Die Staatssekretärin für Asyl und Migration | Die Staatssekretärin für Asyl und Migration |
Frau M. DE BLOCK | Frau M. DE BLOCK |
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der | Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. CROMBEZ | J. CROMBEZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |