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Code judiciaire, Partie VII | Gerechtelijk Wetboek, Deel VII |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie VII | 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel VII |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de la Partie VII (art. 1724 à 1737) du Code judiciaire | Deel VII (art. 1724 tot 1737) van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch |
(Moniteur belge du 31 octobre 1967), introduite par la loi du 21 | Staatsblad van 31 oktober 1967), ingevoegd bij de wet van 21 februari |
février 2005 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la | 2005 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek in verband met de |
médiation (Moniteur belge du 22 mars 2005), telle qu'elle a été | bemiddeling (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2005), zoals het werd |
modifiée par : | gewijzigd bij : |
- la loi du 15 juin 2005 modifiant l'article 488bis du Code civil et | - de wet van 15 juni 2005 tot wijziging van artikel 488bis van het |
l'article 1727 du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 juin 2005). | Burgerlijk Wetboek en van artikel 1727 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2005). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH | 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH |
(...) | (...) |
[TEIL VII - Vermittlung] | [TEIL VII - Vermittlung] |
[Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar | [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar |
2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
[KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] | [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] |
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar | [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar |
2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
[Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden | [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden |
können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: | können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: |
1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI | 1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI |
Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten | Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten |
Angelegenheiten, | Angelegenheiten, |
2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben | 2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben |
Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, | Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, |
3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis | 3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis |
IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, | IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, |
4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind. | 4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind. |
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die | Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die |
durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen | durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] | Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] |
[Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, | [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, |
durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen | durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen |
im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, | im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, |
Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der | Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der |
Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. | Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. |
§ 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall | § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall |
befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf | befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf |
Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die | Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die |
Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder | Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder |
erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und | erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und |
jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache | jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache |
wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei | wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei |
und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung | und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung |
beendet ist. | beendet ist. |
§ 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen | § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen |
und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher | und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher |
Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] | Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] |
[Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann | [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann |
Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: | Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: |
1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten | 1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten |
Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche | Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche |
Qualifikation verfügen, | Qualifikation verfügen, |
2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung | 2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung |
oder Erfahrung nachweisen, | oder Erfahrung nachweisen, |
3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- | 3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- |
und Unparteilichkeitsgarantien bieten, | und Unparteilichkeitsgarantien bieten, |
4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung | 4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung |
sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers | sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers |
unvereinbar ist, | unvereinbar ist, |
5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt | 5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt |
sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers | sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers |
unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. | unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. |
§ 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren | § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren |
Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. | Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. |
§ 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein | § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein |
Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] | Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] |
[Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission | [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission |
eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und | eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und |
Sonderkommissionen zusammensetzt. | Sonderkommissionen zusammensetzt. |
§ 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der | § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der |
Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei | Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei |
Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die | Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die |
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine | Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine |
ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet. | ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet. |
Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige | Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige |
wie niederländischsprachige Mitglieder. | wie niederländischsprachige Mitglieder. |
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied |
bestimmt. | bestimmt. |
Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung | Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung |
der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen | der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen |
Ministeriellen Erlass festgelegt. | Ministeriellen Erlass festgelegt. |
Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom | Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom |
Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen | Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen |
Vorschlag: | Vorschlag: |
- der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer | Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer |
angehört, | angehört, |
- der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt | - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt |
betrifft, der dieser Kammer angehört, | betrifft, der dieser Kammer angehört, |
- des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, | - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, |
- der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die | - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die |
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren | Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren |
und ist erneuerbar. | und ist erneuerbar. |
§ 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen | § 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen |
Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, | Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, |
der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, | der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, |
wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und | wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und |
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die | einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die |
Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus | Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus |
abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den | abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den |
Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen. | Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen. |
Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. | Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. |
Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der | Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der |
Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied | Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied |
abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. | abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. |
Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei | Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei |
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des | Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des |
Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. | Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. |
§ 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen | § 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen |
Kommission Stellungnahmen zu erteilen: | Kommission Stellungnahmen zu erteilen: |
- eine Sonderkommission für Familiensachen, | - eine Sonderkommission für Familiensachen, |
- eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, | - eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, |
- eine Sonderkommission für Sozialsachen. | - eine Sonderkommission für Sozialsachen. |
Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und | Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und |
Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: | Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: |
zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, | zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, |
die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie | Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie |
niederländischsprachige Mitglieder. | niederländischsprachige Mitglieder. |
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied | Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied |
bestimmt. | bestimmt. |
[Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung | [Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung |
der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen | der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen |
Ministeriellen Erlass festgelegt.] | Ministeriellen Erlass festgelegt.] |
Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom | Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom |
Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen | Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen |
Vorschlag: | Vorschlag: |
- der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen | - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen |
Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer | Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer |
angehört, | angehört, |
- der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt | - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt |
betrifft, der dieser Kammer angehört, | betrifft, der dieser Kammer angehört, |
- des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, | - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, |
- der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die | - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die |
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. | weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. |
Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren | Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren |
und ist erneuerbar. | und ist erneuerbar. |
§ 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen | § 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen |
Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, | Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, |
der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, | der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, |
wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und | wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und |
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. | einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. |
Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung. | Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung. |
Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der | Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der |
Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches | Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches |
Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter | Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter |
ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit | ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit |
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des | gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des |
Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. | Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. |
§ 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: | § 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: |
1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die | 1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die |
die Organe organisieren, anerkennen, | die Organe organisieren, anerkennen, |
2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro | 2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro |
Vermittlungsbereich festlegen, | Vermittlungsbereich festlegen, |
3. den Vermittlern Zulassung erteilen, | 3. den Vermittlern Zulassung erteilen, |
4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen | 4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen |
nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig | nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig |
entziehen, | entziehen, |
5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder | 5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder |
endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, | endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, |
6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und | 6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und |
Gerichtshöfen verbreiten, | Gerichtshöfen verbreiten, |
7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden | 7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden |
Sanktionen festlegen. | Sanktionen festlegen. |
Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. | Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. |
§ 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen | § 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen |
Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die | Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die |
für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. | für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. |
[Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der | [Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der |
föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die | föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die |
Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und | Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und |
Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] | Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] |
[Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom | vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom |
15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. | 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. |
3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] | 3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] |
[Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für | [Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für |
dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind | dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind |
vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder | vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder |
Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von | Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von |
Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst | Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst |
nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht | nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht |
kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter | kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter |
anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu | anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu |
homologieren. | homologieren. |
Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien | Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien |
befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle | befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle |
Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem | Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem |
wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss | wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss |
gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der | gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der |
Verhandlung ausgeschlossen. | Verhandlung ausgeschlossen. |
Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz | Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz |
auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund | auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund |
seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem | seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem |
Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge | Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge |
vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der | vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der |
Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
ist auf den Vermittler anwendbar. | ist auf den Vermittler anwendbar. |
§ 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines | § 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines |
Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, | Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, |
anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die | anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die |
Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich | Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich |
zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 | zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 |
erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den | erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den |
Sachverständigen anwendbar.] | Sachverständigen anwendbar.] |
[Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt | [Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt |
beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] | beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] |
[Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] | [KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] |
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. | [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. |
Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
[Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig | [Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig |
von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach | von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach |
einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren | einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren |
zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen | zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen |
den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. | den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. |
§ 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und | § 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und |
durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in | durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in |
Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung | Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung |
gleichgesetzt. | gleichgesetzt. |
§ 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung | § 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung |
der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] | der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] |
[Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des | [Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des |
Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die | Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die |
Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem | Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem |
Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem | Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem |
Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung | Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung |
gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts | gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts |
anderes beschliessen. | anderes beschliessen. |
§ 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: | § 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: |
1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, | 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, |
2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und | 2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und |
gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel | gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel |
1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, | 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, |
3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf | 3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf |
freiwilliger Basis erfolgt, | freiwilliger Basis erfolgt, |
4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, | 4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, |
5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der | 5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der |
Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, | Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, |
6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner | 6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner |
Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, | Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, |
7. das Datum, | 7. das Datum, |
8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. | 8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. |
§ 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für | § 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für |
die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. | die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. |
§ 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet | § 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet |
die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien | die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien |
oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren | oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren |
Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese | Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese |
Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] | Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] |
[Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer | [Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer |
Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit | Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit |
dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler | dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler |
unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers | unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers |
vermerkt. | vermerkt. |
Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] | Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] |
[Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, | [Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, |
der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten | der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten |
Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen | Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen |
die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte | die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte |
Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung | Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung |
vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der | vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der |
Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn | Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn |
er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das | er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das |
Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt. | Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt. |
Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, | Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, |
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach | wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach |
einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im | einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im |
Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. | Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. |
Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne | Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne |
von Artikel 1043.] | von Artikel 1043.] |
[Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] | [KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] |
[Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. | [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. |
Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] | Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] |
[Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter | [Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter |
kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser | kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser |
vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag | vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag |
der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der | der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der |
Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur | Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur |
Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des | Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des |
Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission | Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission |
zugelassen sein muss. | zugelassen sein muss. |
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam | In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam |
und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, | und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, |
einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von | einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von |
den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in | den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in |
Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem | Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem |
Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener | Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener |
Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde | Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde |
verfügbar ist. | verfügbar ist. |
§ 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, | § 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, |
wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die | wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die |
Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die | Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die |
ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei | ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei |
Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache | Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache |
vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist | vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist |
ist. | ist. |
§ 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien | § 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien |
den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die | den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die |
Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue | Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue |
Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. | Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. |
§ 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder | § 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder |
in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der | in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der |
Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung | Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung |
beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen | beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen |
nach Einreichen des Antrags anberaumt. | nach Einreichen des Antrags anberaumt. |
Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, | Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, |
ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen | ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen |
gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, | gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, |
gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. | gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. |
§ 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung | § 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung |
angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab | angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab |
dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen. | dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen. |
Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue | Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue |
Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § | Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § |
5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] | 5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] |
[Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung | [Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung |
übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine | übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine |
beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der | beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der |
Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag | Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag |
und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. | und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. |
§ 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil | § 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil |
davon betreffen. | davon betreffen. |
§ 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst | § 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst |
und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig | und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig |
erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der | erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der |
Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. | Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. |
§ 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu | § 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu |
jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen | jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen |
Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den | Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den |
Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. | Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. |
§ 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen | § 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen |
schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen | schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen |
bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den | bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den |
Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach | Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach |
Einreichen des Antrags anberaumt. | Einreichen des Antrags anberaumt. |
Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, | Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, |
ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen | ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen |
gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, | gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, |
gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] | gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] |
[Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der | [Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der |
Artikel 1731 und 1732. | Artikel 1731 und 1732. |
Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags | Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags |
schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung | schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung |
gekommen sind oder nicht. | gekommen sind oder nicht. |
Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn | Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn |
auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss | auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss |
Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung | Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung |
ersuchen. | ersuchen. |
Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, | Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, |
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach | wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach |
einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im | einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im |
Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. | Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. |
Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen | Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen |
Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten | Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten |
Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er | Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er |
es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den | es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den |
Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu | Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu |
verlängern.] | verlängern.] |
[Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |
[Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder | [Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder |
Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] | Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] |
[Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. | [Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. |
vom 22. März 2005)] | vom 22. März 2005)] |