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Vue multilingue de Code Judiciaire du 10/10/1967
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Code judiciaire, Partie VII Gerechtelijk Wetboek, Deel VII
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10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie VII 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel VII
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de la Partie VII (art. 1724 à 1737) du Code judiciaire Deel VII (art. 1724 tot 1737) van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch
(Moniteur belge du 31 octobre 1967), introduite par la loi du 21 Staatsblad van 31 oktober 1967), ingevoegd bij de wet van 21 februari
février 2005 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la 2005 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek in verband met de
médiation (Moniteur belge du 22 mars 2005), telle qu'elle a été bemiddeling (Belgisch Staatsblad van 22 maart 2005), zoals het werd
modifiée par : gewijzigd bij :
- la loi du 15 juin 2005 modifiant l'article 488bis du Code civil et - de wet van 15 juni 2005 tot wijziging van artikel 488bis van het
l'article 1727 du Code judiciaire (Moniteur belge du 30 juin 2005). Burgerlijk Wetboek en van artikel 1727 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 30 juni 2005).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH
(...) (...)
[TEIL VII - Vermittlung] [TEIL VII - Vermittlung]
[Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar [Unterteilung Teil VII eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar
2005 (B.S. vom 22. März 2005)] 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]
[KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze] [KAPITEL I - Allgemeine Grundsätze]
[Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar [Unterteilung Kapitel I eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar
2005 (B.S. vom 22. März 2005)] 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]
[Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden [Art. 1724 - Streitfälle, die durch einen Vergleich geregelt werden
können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie: können, können Gegenstand einer Vermittlung sein, ebenso wie:
1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI 1. Streitfälle mit Bezug auf die in Titel V Kapitel V und VI, Titel VI
Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten Kapitel IV und Titel IX von Buch I des Zivilgesetzbuches erwähnten
Angelegenheiten, Angelegenheiten,
2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben 2. Streitfälle mit Bezug auf die in Buch III Titel Vbis desselben
Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten, Gesetzbuches erwähnten Angelegenheiten,
3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis 3. Streitfälle, die gemäss Teil IV Buch IV Kapitel XI Abschnitt I bis
IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden, IV des vorliegenden Gesetzbuches anhängig gemacht werden,
4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind. 4. Streitfälle, die auf faktisches Zusammenwohnen zurückzuführen sind.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die Juristische Personen des öffentlichen Rechts können in den Fällen, die
durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen durch das Gesetz oder einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.] Erlass vorgesehen sind, Partei sein bei einer Vermittlung.]
[Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1724 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten, [Art. 1725 - § 1 - Verträge können eine Vermittlungsklausel enthalten,
durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen durch die die Parteien sich verpflichten, bei eventuellen Streitfällen
im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung, im Zusammenhang mit der Gültigkeit, dem Zustandekommen, der Auslegung,
Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der Erfüllung oder Beendigung des Vertrags vor jeglicher anderen Art der
Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen. Beilegung zunächst auf die Vermittlung zurückzugreifen.
§ 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall § 2 - Der Richter oder Schiedsrichter, der mit einem Streitfall
befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf befasst ist, der einer Vermittlungsklausel unterliegt, setzt auf
Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die Antrag einer Partei die Untersuchung der Sache aus, es sei denn, die
Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder Klausel ist, was diesen Streitfall betrifft, nicht gültig oder
erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und erloschen. Die Einrede muss vor jedem anderen Verteidigungsmittel und
jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache jeder anderen Einrede vorgebracht werden. Die Untersuchung der Sache
wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei wird fortgesetzt, sobald die Parteien oder eine von ihnen der Kanzlei
und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung und den anderen Parteien mitgeteilt haben, dass die Vermittlung
beendet ist. beendet ist.
§ 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen § 3 - Die Vermittlungsklausel steht Anträgen auf vorläufige Massnahmen
und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher und Sicherungsmassnahmen nicht im Wege. Die Einreichung solcher
Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.] Anträge hat nicht den Verzicht auf die Vermittlung zur Folge.]
[Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1725 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann [Art. 1726 - § 1 - Die in Artikel 1727 erwähnte Kommission kann
Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen: Vermittler zulassen, die mindestens folgende Bedingungen erfüllen:
1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten 1. aufgrund einer in der Gegenwart oder Vergangenheit ausgeübten
Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche Tätigkeit über die angesichts der Art des Streitfalls erforderliche
Qualifikation verfügen, Qualifikation verfügen,
2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung 2. je nach Fall, eine der Vermittlungspraxis angepasste Ausbildung
oder Erfahrung nachweisen, oder Erfahrung nachweisen,
3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits- 3. die für die Ausübung der Vermittlung notwendigen Unabhängigkeits-
und Unparteilichkeitsgarantien bieten, und Unparteilichkeitsgarantien bieten,
4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung 4. nicht Gegenstand einer im Strafregister eingetragenen Verurteilung
sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers
unvereinbar ist, unvereinbar ist,
5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt 5. weder mit einer Disziplinarstrafe oder Verwaltungssanktion belegt
sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers sein, die mit der Ausübung der Funktion eines zugelassenen Vermittlers
unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben. unvereinbar ist, noch die Zulassung je entzogen bekommen haben.
§ 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren § 2 - Die zugelassenen Vermittler folgen einer Weiterbildung, deren
Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist. Programm von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission anerkannt ist.
§ 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein § 3 - Vorliegender Artikel ist ebenfalls anwendbar, wenn ein
Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.] Vermittlerkollegium hinzugezogen wird.]
[Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1726 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission [Art. 1727 - § 1 - Es wird eine föderale Vermittlungskommission
eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und eingesetzt, die sich aus einer allgemeinen Kommission und
Sonderkommissionen zusammensetzt. Sonderkommissionen zusammensetzt.
§ 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der § 2 - Die allgemeine Kommission setzt sich aus sechs in der
Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei Vermittlung spezialisierten Mitgliedern zusammen, nämlich: zwei
Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, die
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.
Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine Bei der Zusammensetzung der allgemeinen Kommission wird auf eine
ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet. ausgewogene Vertretung der Fachbereiche geachtet.
Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige Die allgemeine Kommission umfasst gleich viele französischsprachige
wie niederländischsprachige Mitglieder. wie niederländischsprachige Mitglieder.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied
bestimmt. bestimmt.
Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung
der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen
Ministeriellen Erlass festgelegt. Ministeriellen Erlass festgelegt.
Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom
Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen
Vorschlag: Vorschlag:
- der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer
angehört, angehört,
- der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt
betrifft, der dieser Kammer angehört, betrifft, der dieser Kammer angehört,
- des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft,
- der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.
Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren
und ist erneuerbar. und ist erneuerbar.
§ 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen § 3 - Die allgemeine Kommission bestimmt aus ihrer Mitte für einen
Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten,
der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär,
wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. Die
Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus Präsidentschaft und die Vizepräsidentschaftz werden darüber hinaus
abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den abwechselnd von Notaren, Rechtsanwälten und Vermittlern, die weder den
Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen. Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben, wahrgenommen.
Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest. Die allgemeine Kommission legt ihre Geschäftsordnung fest.
Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der
Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied Mitglieder der Kommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglied
abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt. abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter ersetzt.
Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend.
§ 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen § 4 - Es werden drei Sonderkommissionen eingesetzt, um der allgemeinen
Kommission Stellungnahmen zu erteilen: Kommission Stellungnahmen zu erteilen:
- eine Sonderkommission für Familiensachen, - eine Sonderkommission für Familiensachen,
- eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen, - eine Sonderkommission für Zivil- und Handelssachen,
- eine Sonderkommission für Sozialsachen. - eine Sonderkommission für Sozialsachen.
Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und Diese Sonderkommissionen setzen sich zusammen aus Experten und
Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich: Fachkräften aus jedem dieser Vermittlungsbereiche, nämlich:
zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler, zwei Notaren, zwei Rechtsanwälten und zwei Vertretern der Vermittler,
die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. die weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.
Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie Die Sonderkommissionen umfassen gleich viele französischsprachige wie
niederländischsprachige Mitglieder. niederländischsprachige Mitglieder.
Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied Für jedes ordentliche Mitglied wird ein stellvertretendes Mitglied
bestimmt. bestimmt.
[Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung [Die Modalitäten für die Bekanntmachung der Vakanzen, die Einreichung
der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen der Bewerbungen und das Vorschlagen von Mitgliedern werden durch einen
Ministeriellen Erlass festgelegt.] Ministeriellen Erlass festgelegt.]
Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom Die ordentlichen und die stellvertretenden Mitglieder werden vom
Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen Minister der Justiz bestimmt, und zwar auf mit Gründen versehenen
Vorschlag: Vorschlag:
- der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen - der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen
Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt betrifft, der dieser Kammer
angehört, angehört,
- der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt - der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften, was den Rechtsanwalt
betrifft, der dieser Kammer angehört, betrifft, der dieser Kammer angehört,
- des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft, - des Königlichen Notarverbandes, was die Notare betrifft,
- der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die - der repräsentativen Instanzen, was die Vermittler betrifft, die
weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben. weder den Rechtsanwalts- noch den Notarberuf ausüben.
Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren Das Mandat der ordentlichen Mitglieder hat eine Dauer von vier Jahren
und ist erneuerbar. und ist erneuerbar.
§ 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen § 5 - Jede Sonderkommission bestimmt aus ihrer Mitte und für einen
Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten, Zeitraum von zwei Jahren ihren Präsidenten und ihren Vizepräsidenten,
der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär, der den Präsidenten gegebenenfalls ersetzt, sowie einen Sekretär,
wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und wobei diese Ämter abwechselnd von einem französischsprachigen und
einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden. einem niederländischsprachigen Mitglied ausgeübt werden.
Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung. Jede Sonderkommission erstellt ihre Geschäftsordnung.
Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der Um rechtsgültig zu beraten und zu beschliessen, muss die Mehrheit der
Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches Mitglieder der Sonderkommission anwesend sein. Ist ein ordentliches
Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter Mitglied abwesend oder verhindert, wird es durch seinen Stellvertreter
ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit ersetzt. Die Entscheidungen werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten oder des
Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend. Vizepräsidenten, der ihn vertritt, ausschlaggebend.
§ 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge: § 6 - Die allgemeine Kommission hat folgende Aufträge:
1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die 1. die Organe zur Ausbildung der Vermittler und die Ausbildungen, die
die Organe organisieren, anerkennen, die Organe organisieren, anerkennen,
2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro 2. die Kriterien für die Zulassung von Vermittlern pro
Vermittlungsbereich festlegen, Vermittlungsbereich festlegen,
3. den Vermittlern Zulassung erteilen, 3. den Vermittlern Zulassung erteilen,
4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen 4. den Vermittlern, die die in Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen
nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig nicht mehr erfüllen, die Zulassung zeitweilig oder endgültig
entziehen, entziehen,
5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder 5. das Verfahren für die Zulassung und für den zeitweiligen oder
endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen, endgültigen Entzug des Titels des Vermittlers festlegen,
6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und 6. die Liste der Vermittler erstellen und bei den Gerichten und
Gerichtshöfen verbreiten, Gerichtshöfen verbreiten,
7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden 7. einen Verhaltenskodex erstellen und die sich daraus ergebenden
Sanktionen festlegen. Sanktionen festlegen.
Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen. Die Beschlüsse der Kommission werden mit Gründen versehen.
§ 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen § 7 - Der Minister der Justiz stellt der föderalen
Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die Vermittlungskommission das Personal und die Mittel zur Verfügung, die
für ihre Arbeitsweise erforderlich sind. für ihre Arbeitsweise erforderlich sind.
[Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der [Der König bestimmt das Anwesenheitsgeld, das den Mitgliedern der
föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die föderalen Vermittlungskommission bewilligt werden kann, sowie die
Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und Entschädigungen, die ihnen als Erstattung ihrer Fahrt- und
Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]] Aufenthaltskosten bewilligt werden können.]]
[Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1727 eingefügt durch Art. 11 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom vom 22. März 2005); § 4 Abs. 5 ersetzt durch Art. 3 Nr. 1 des G. vom
15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art. 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005); § 7 Abs. 2 ersetzt durch Art.
3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)] 3 Nr. 2 des G. vom 15. Juni 2005 (B.S. vom 30. Juni 2005)]
[Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für [Art. 1728 - § 1 - Die im Laufe eines Vermittlungsverfahrens und für
dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind dessen Zwecke erstellten Unterlagen und gemachten Mitteilungen sind
vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder vertraulich. Sie dürfen nicht in einem Gerichts-, Verwaltungs- oder
Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von Schiedsverfahren oder in einem anderen Verfahren zur Beilegung von
Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst Konflikten verwendet werden und sind als Beweis nicht zulässig, selbst
nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht nicht als aussergerichtliches Geständnis. Die Geheimhaltungspflicht
kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter kann nur mit Zustimmung der Parteien aufgehoben werden, um unter
anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu anderem dem Richter zu ermöglichen, die Vermittlungsvereinbarungen zu
homologieren. homologieren.
Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien Bei Verletzung der Geheimhaltungspflicht durch eine der Parteien
befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle befindet der Richter oder der Schiedsrichter über die eventuelle
Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem Gewährung eines Schadenersatzes. Vertrauliche Dokumente, die trotzdem
wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss wiedergegeben werden oder auf die eine Partei sich unter Verstoss
gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der gegen die Geheimhaltungspflicht stützt, werden von Amts wegen aus der
Verhandlung ausgeschlossen. Verhandlung ausgeschlossen.
Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz Unbeschadet der Verpflichtungen, die dem Vermittler durch das Gesetz
auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund auferlegt werden, darf er die Begebenheiten, von denen er aufgrund
seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem seines Amtes Kenntnis erhält, nicht veröffentlichen. Er darf in einem
Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge Zivil- oder Verwaltungsverfahren von den Parteien nicht als Zeuge
vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der vorgeladen werden bezüglich Begebenheiten, von denen er im Laufe der
Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches Vermittlung Kenntnis erhalten hat. Artikel 458 des Strafgesetzbuches
ist auf den Vermittler anwendbar. ist auf den Vermittler anwendbar.
§ 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines § 2 - Der Vermittler kann im Rahmen und für die Bedürfnisse seines
Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen, Auftrags, mit Zustimmung der Parteien, Dritte, die dem zustimmen,
anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die anhören oder, wenn die Komplexität der Sache dies erfordert, auf die
Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich Mitarbeit eines Sachverständigen in dem betreffenden Fachbereich
zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1 zurückgreifen. Diese Sachverständigen unterliegen der in § 1 Absatz 1
erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den erwähnten Geheimhaltungspflicht. Paragraph 1 Absatz 3 ist auf den
Sachverständigen anwendbar.] Sachverständigen anwendbar.]
[Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1728 eingefügt durch Art. 12 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt [Art. 1729 - Jede der Parteien kann die Vermittlung zu jedem Zeitpunkt
beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.] beenden, ohne dass dies zu ihrem Nachteil ist.]
[Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1729 eingefügt durch Art. 13 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung] [KAPITEL II - Freiwillige Vermittlung]
[Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. [Unterteilung Kapitel II eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21.
Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]
[Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig [Art. 1730 - § 1 - Jede Partei kann den anderen Parteien, unabhängig
von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach von jeglichem Gerichts- oder Schiedsverfahren, vor, während oder nach
einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren einem Gerichtsverfahren vorschlagen, auf ein Vermittlungsverfahren
zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen zurückzugreifen. Die Parteien bestellen in gegenseitigem Einvernehmen
den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung. den Vermittler oder beauftragen einen Dritten mit dieser Bestellung.
§ 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und § 2 - Wenn der Vorschlag per Einschreibesendung übermittelt wird und
durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in durch ihn ein Anspruch geltend gemacht wird, wird er mit der in
Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung Artikel 1153 des Zivilgesetzbuches erwähnten Inverzugsetzung
gleichgesetzt. gleichgesetzt.
§ 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung § 3 - Unter denselben Bedingungen setzt der Vorschlag die Verjährung
der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.] der mit diesem Anspruch verbundenen Klage während eines Monats aus.]
[Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1730 eingefügt durch Art. 14 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des [Art. 1731 - § 1 - Die Parteien bestimmen untereinander mit Hilfe des
Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die Vermittlers die Modalitäten für den Verlauf der Vermittlung und die
Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem Dauer des Verfahrens. Diese Vereinbarung wird schriftlich in einem
Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem Vermittlungsprotokoll festgehalten, das von den Parteien und dem
Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung Vermittler unterzeichnet wird. Die Kosten und Honorare der Vermittlung
gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts gehen zu gleichen Teilen zu Lasten der Parteien, sofern sie nichts
anderes beschliessen. anderes beschliessen.
§ 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält: § 2 - Das Vermittlungsprotokoll enthält:
1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände, 1. den Namen und den Wohnsitz der Parteien und ihrer Beistände,
2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und 2. den Namen, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers und
gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel gegebenenfalls den Vermerk, dass der Vermittler von der in Artikel
1727 erwähnten Kommission zugelassen ist, 1727 erwähnten Kommission zugelassen ist,
3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf 3. die Erinnerung an den Grundsatz, dass die Vermittlung auf
freiwilliger Basis erfolgt, freiwilliger Basis erfolgt,
4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls, 4. eine kurzgefasste Darlegung des Streitfalls,
5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der 5. die Erinnerung an den Grundsatz der Vertraulichkeit der während der
Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen, Vermittlung ausgetauschten Mitteilungen,
6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner 6. das Verfahren für die Festlegung des Vermittlerhonorars und seiner
Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten, Höhe sowie die Zahlungsmodalitäten,
7. das Datum, 7. das Datum,
8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers. 8. die Unterschrift der Parteien und des Vermittlers.
§ 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für § 3 - Durch die Unterzeichnung des Protokolls wird die Verjährung für
die Dauer der Vermittlung ausgesetzt. die Dauer der Vermittlung ausgesetzt.
§ 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet § 4 - Vorbehaltlich der ausdrücklichen Zustimmung der Parteien endet
die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien die Aussetzung der Verjährung einen Monat nachdem eine der Parteien
oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren oder der Vermittler der anderen Partei oder den anderen Parteien ihren
Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese Willen, die Vermittlung zu beenden, notifiziert hat. Diese
Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.] Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief.]
[Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1731 eingefügt durch Art. 15 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer [Art. 1732 - Kommen die Parteien bei der Vermittlung zu einer
Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit Vereinbarung, wird dies in einem Schriftstück festgehalten, das mit
dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler dem Datum versehen und von den Parteien und dem Vermittler
unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers unterzeichnet wird. Gegebenenfalls wird die Zulassung des Vermittlers
vermerkt. vermerkt.
Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.] Dieses Schriftstück enthält die genauen Verpflichtungen jeder Partei.]
[Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1732 eingefügt durch Art. 16 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler, [Art. 1733 - Kommt es zu einer Vereinbarung und ist der Vermittler,
der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten der die Vermittlung geleitet hat, von der in Artikel 1727 erwähnten
Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen Kommission zugelassen, können die Parteien oder kann eine von ihnen
die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte die gemäss den Artikeln 1731 und 1732 erzielte
Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung Vermittlungsvereinbarung dem zuständigen Richter zur Homologierung
vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der vorlegen. Es wird gemäss den Artikeln 1025 bis 1034 vorgegangen. Der
Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn Antrag kann jedoch von den Parteien selbst unterzeichnet werden, wenn
er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das er von allen an der Vermittlung beteiligten Parteien ausgeht. Das
Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt. Vermittlungsprotokoll wird dem Antrag beigefügt.
Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern,
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach
einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im
Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht.
Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne Der Homologierungsbeschluss hat die Wirksamkeit eines Urteils im Sinne
von Artikel 1043.] von Artikel 1043.]
[Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1733 eingefügt durch Art. 17 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung] [KAPITEL III - Gerichtliche Vermittlung]
[Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21.
Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)] Februar 2005 (B.S. vom 22. März 2005)]
[Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter [Art. 1734 - § 1 - Der bereits mit einer Streitsache befasste Richter
kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser kann zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens sowie im Eilverfahren, ausser
vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag vor dem Kassationshof und dem Bezirksgericht, auf gemeinsamen Antrag
der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der
Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur
Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des Beratung gestellt ist. Die Parteien einigen sich auf den Namen des
Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission Vermittlers, der von der in Artikel 1727 erwähnten Kommission
zugelassen sein muss. zugelassen sein muss.
In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam In Abweichung vom vorhergehenden Absatz können die Parteien gemeinsam
und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen, und durch einen mit Gründen versehenen Antrag den Richter ersuchen,
einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von einen nicht zugelassenen Vermittler zu bestellen. Ausser wenn der von
den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in den Parteien vorgeschlagene Vermittler offensichtlich nicht die in
Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem Artikel 1726 vorgesehenen Bedingungen erfüllt, gibt der Richter diesem
Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener Antrag statt, wenn die Parteien nachweisen, dass kein zugelassener
Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde Vermittler mit der für die Vermittlung erforderlichen Sachkunde
verfügbar ist. verfügbar ist.
§ 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird, § 2 - In der Entscheidung, durch die eine Vermittlung angeordnet wird,
wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die wird ausdrücklich die Zustimmung der Parteien, der Name, die
Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die Eigenschaft und die Adresse des Vermittlers vermerkt, die
ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei ursprüngliche Dauer seines Auftrags festgelegt - ohne dass diese drei
Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache Monate überdauern darf - und das Datum angegeben, auf das die Sache
vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist vertagt wird und das das erstmögliche Datum nach Ablauf dieser Frist
ist. ist.
§ 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien § 3 - Spätestens bei der in § 2 erwähnten Sitzung setzen die Parteien
den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die den Richter vom Resultat der Vermittlung in Kenntnis. Sind die
Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue Parteien nicht zu einer Vereinbarung gekommen, können sie um eine neue
Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird. Frist nachsuchen oder beantragen, dass das Verfahren fortgesetzt wird.
§ 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder § 4 - Die Parteien können entweder im verfahrenseinleitenden Akt oder
in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der in der Sitzung oder auf einfachen schriftlichen Antrag, der bei der
Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, eine Vermittlung
beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen beantragen. In letzterem Fall wird die Sache binnen fünfzehn Tagen
nach Einreichen des Antrags anberaumt. nach Einreichen des Antrags anberaumt.
Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls,
ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen
gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und,
gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen. gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.
§ 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung § 5 - Wenn die Parteien gemeinsam beantragen, dass eine Vermittlung
angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab angeordnet wird, werden die ihnen eingeräumten Verfahrensfristen ab
dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen. dem Tag ausgesetzt, an dem sie diesen Antrag einreichen.
Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue Gegebenenfalls können die Parteien oder kann eine von ihnen neue
Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 § Fristen beantragen, um die Sache für die in § 2 oder in Artikel 1735 §
5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.] 5 erwähnte Sitzung bereitzumachen.]
[Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1734 eingefügt durch Art. 18 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung [Art. 1735 - § 1 - Binnen acht Tagen nach Verkündung der Entscheidung
übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine übermittelt die Kanzlei dem Vermittler per Gerichtsbrief eine
beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der beglaubigte Abschrift des Urteils. Binnen acht Tagen teilt der
Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag Vermittler seinerseits dem Richter und den Parteien per Brief Ort, Tag
und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit. und Uhrzeit der Aufnahme seines Auftrags mit.
§ 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil § 2 - Die Vermittlung kann die gesamte Streitsache oder einen Teil
davon betreffen. davon betreffen.
§ 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst § 3 - Der Richter bleibt während der Vermittlung mit der Sache befasst
und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig und kann jederzeit jede Massnahme ergreifen, die ihm notwendig
erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der erscheint. Er kann ebenfalls auf Antrag des Vermittlers oder einer der
Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden. Parteien die Vermittlung vor Ablauf der festgelegten Frist beenden.
§ 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu § 4 - Mit Zustimmung der Parteien kann der bestellte Vermittler zu
jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch einen anderen zugelassenen
Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den Vermittler ersetzt werden. Eine solche Vereinbarung wird von den
Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt. Parteien unterzeichnet und der Verfahrensakte beigefügt.
§ 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen § 5 - Die Sache kann vor dem festgesetzten Tag anhand einer einfachen
schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen schriftlichen Erklärung, die von den Parteien oder von einer von ihnen
bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den bei der Kanzlei hinterlegt oder an sie gerichtet wird, erneut vor den
Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach Richter gebracht werden. Die Sache wird binnen fünfzehn Tagen nach
Einreichen des Antrags anberaumt. Einreichen des Antrags anberaumt.
Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls, Der Greffier lädt die Parteien per Gerichtsbrief und, gegebenenfalls,
ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen ihren Beistand per einfachen Brief vor. Wenn es sich um einen
gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und, gemeinsamen Antrag der Parteien handelt, werden diese und,
gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.] gegebenenfalls, ihr Beistand per einfachen Brief vorgeladen.]
[Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1735 eingefügt durch Art. 19 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der [Art. 1736 - Die Vermittlung verläuft gemäss den Bestimmungen der
Artikel 1731 und 1732. Artikel 1731 und 1732.
Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags Der Vermittler setzt den Richter bei Ablauf seines Auftrags
schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung schriftlich davon in Kenntnis, ob die Parteien zu einer Vereinbarung
gekommen sind oder nicht. gekommen sind oder nicht.
Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn Hat die Vermittlung zu einer Vermittlungsvereinbarung geführt, wenn
auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss auch nur teilweise, können die Parteien oder eine von ihnen gemäss
Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung Artikel 1043 den Richter um Homologierung dieser Vereinbarung
ersuchen. ersuchen.
Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern, Der Richter kann die Homologierung der Vereinbarung nur verweigern,
wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach wenn sie gegen die öffentliche Ordnung verstösst oder wenn die nach
einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im einer Vermittlung in Familiensachen zustande gekommene Vereinbarung im
Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht. Widerspruch zu den Interessen der minderjährigen Kinder steht.
Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen Hat die Vermittlung nicht zu einer vollständigen
Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten Vermittlungsvereinbarung geführt, wird das Verfahren am festgesetzten
Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er Tag fortgesetzt, unbeschadet der Möglichkeit für den Richter, wenn er
es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den es für zweckmässig erachtet und mit Zustimmung aller Parteien, den
Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu Auftrag des Vermittlers für einen von ihm bestimmten Zeitraum zu
verlängern.] verlängern.]
[Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1736 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
[Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder [Art. 1737 - Gegen die Entscheidung zur Anordnung, Verlängerung oder
Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.] Beendigung der Vermittlung kann keine Beschwerde eingereicht werden.]
[Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S. [Art. 1738 eingefügt durch Art. 21 des G. vom 21. Februar 2005 (B.S.
vom 22. März 2005)] vom 22. März 2005)]
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