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Vue multilingue de Code Judiciaire du 10/10/1967
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Code judiciaire, Partie II, Livre IIIbis Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis
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10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie II, Livre IIIbis 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis
Coordination officieuse en langue allemande Officieuze coördinatie in het Duits
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande du Livre IIIbis de la Partie II du Code judiciaire, tel Boek IIIbis van Deel II van het Gerechtelijk Wetboek, zoals het
qu'il a été modifié successivement par : achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
- la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique (Moniteur - de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand
belge du 22 décembre 1998); (Belgisch Staatsblad van 22 december 1998);
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31
2003, Err. du 16 janvier 2004); december 2003, Err. van 16 januari 2004);
- la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur belge du 30 décembre - de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van 30
2005, Err. du 20 mars 2006); december 2006, Err. van 20 maart 2006);
- la loi du 15 juin 2006 modifiant le Code judiciaire en ce qui - de wet van 15 juni 2006 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek
concerne l'aide judiciaire (Moniteur belge du 31 juillet 2006); met betrekking tot juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2006);
- la loi du 21 juin 2006 modifiant certaines dispositions du Code - de wet van 21 juni 2006 tot wijziging van een aantal bepalingen van
judiciaire concernant le barreau et la procédure disciplinaire het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de balie en de
applicable aux membres de celui-ci (Moniteur belge du 20 juillet 2006); tuchtprocedure voor haar leden (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2006);
- la loi du 21 avril 2007 relative à la répétibilité des honoraires et - de wet van 21 april 2007 betreffende de verhaalbaarheid van de
erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van een advocaat
des frais d'avocat (Moniteur belge du 31 mai 2007). (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande auprès du Commissaire Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris
d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december
loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap,
Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij
juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. artikel 6 van de wet van 21 april 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH
(...) (...)
TEIL II - GERICHTSWESEN TEIL II - GERICHTSWESEN
(...) (...)
[BUCH IIIbis - ERSTER UND WEITERFÜHRENDER JURISTISCHER BEISTAND [BUCH IIIbis - ERSTER UND WEITERFÜHRENDER JURISTISCHER BEISTAND
[Buch IIIbis mit den Kapiteln I bis VII und den Artikeln 508/1 bis [Buch IIIbis mit den Kapiteln I bis VII und den Artikeln 508/1 bis
508/23 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom 508/23 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom
22. Dezember 1998)] 22. Dezember 1998)]
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. erstem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der in Form 1. erstem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der in Form
von praktischen Auskünften, von juristischen Informationen, in Form von praktischen Auskünften, von juristischen Informationen, in Form
eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine
spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird, spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird,
2. weiterführendem juristischen Beistand: der juristische Beistand, 2. weiterführendem juristischen Beistand: der juristische Beistand,
der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen
Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder
ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines
Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728, Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728,
3. Ausschuss für juristischen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte 3. Ausschuss für juristischen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte
Ausschuss, Ausschuss,
4. Büro für juristischen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro, 4. Büro für juristischen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro,
5. Organisation für juristischen Beistand: jede Organisation, die 5. Organisation für juristischen Beistand: jede Organisation, die
ersten juristischen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. ersten juristischen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet.
KAPITEL II - Der Ausschuss für juristischen Beistand KAPITEL II - Der Ausschuss für juristischen Beistand
Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für
juristischen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren juristischen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren
zwei: den französischen Ausschuss für juristischen Beistand und den zwei: den französischen Ausschuss für juristischen Beistand und den
niederländischen Ausschuss für juristischen Beistand. niederländischen Ausschuss für juristischen Beistand.
Der Ausschuss für juristischen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit Der Ausschuss für juristischen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit
und legt seine Geschäftsordnung fest. und legt seine Geschäftsordnung fest.
§ 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in
jedem anderen von ihm bestimmten Ort. jedem anderen von ihm bestimmten Ort.
§ 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der
Rechtsanwaltschaft einerseits, die von der Rechtsanwaltskammer des Rechtsanwaltschaft einerseits, die von der Rechtsanwaltskammer des
betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der
öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen
für juristischen Beistand andererseits. für juristischen Beistand andererseits.
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für juristischen Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für juristischen
Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und
Arbeitsweise des Ausschusses fest. Arbeitsweise des Ausschusses fest.
Art. 508/3 - Der Ausschuss für juristischen Beistand hat als Aufgabe: Art. 508/3 - Der Ausschuss für juristischen Beistand hat als Aufgabe:
1. die von Rechtsanwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für 1. die von Rechtsanwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für
ersten juristischen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass ersten juristischen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass
die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden, die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden,
2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für
juristischen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte juristischen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte
Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung
der Schliessung von Abkommen, der Schliessung von Abkommen,
3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des
juristischen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu juristischen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu
diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu
sorgen. sorgen.
Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo juristischer Beistand Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo juristischer Beistand
gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei
der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den
Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des
Gerichtsbezirks, Gerichtsbezirks,
4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln
508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und
dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu
übermitteln. übermitteln.
Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für juristischen Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für juristischen
Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden.
KAPITEL III - Erster juristischer Beistand KAPITEL III - Erster juristischer Beistand
Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für
juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands, juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands,
werden die Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand von werden die Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand von
Rechtsanwälten gewährleistet. Rechtsanwälten gewährleistet.
Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der
Rechtsanwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten juristischen Rechtsanwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten juristischen
Beistands erbringen möchten. Beistands erbringen möchten.
Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für
die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss
[Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden.
Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die
Liste der Rechtsanwälte. Liste der Rechtsanwälte.
§ 2 - [Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen § 2 - [Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen
Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem
Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von
den Rechtsanwälten berechnet.] den Rechtsanwälten berechnet.]
§ 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für juristischen § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für juristischen
Beistand oder an den weiterführenden juristischen Beistand als Beistand oder an den weiterführenden juristischen Beistand als
angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt.
Die Organisation beziehungsweise das Büro für juristischen Beistand Die Organisation beziehungsweise das Büro für juristischen Beistand
wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
§ 4 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, § 4 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen,
die von den Rechtsanwälten im Rahmen des ersten juristischen Beistands die von den Rechtsanwälten im Rahmen des ersten juristischen Beistands
erbracht werden. erbracht werden.
Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine
mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis
463] vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.] 463] vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.]
[Art. 508/5 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 21. Juni [Art. 508/5 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 21. Juni
2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 373 des G. vom 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 373 des G. vom
22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 Abs. 2 abgeändert 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 Abs. 2 abgeändert
durch Art. 38 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] durch Art. 38 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)]
Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis
sind die Rechtsanwälte, die den ersten juristischen Beistand sind die Rechtsanwälte, die den ersten juristischen Beistand
gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für juristischen Beistand gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für juristischen Beistand
einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen
gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung
mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden,
zuzuschicken. zuzuschicken.
Sie erstatten dem Büro einen kurz gefassten Bericht über die von ihnen Sie erstatten dem Büro einen kurz gefassten Bericht über die von ihnen
abgehaltenen Konsultierungen. abgehaltenen Konsultierungen.
KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher
weiterführender juristischer Beistand weiterführender juristischer Beistand
Abschnitt I - Organisation Abschnitt I - Organisation
Art. 508/7 - Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand Art. 508/7 - Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand
ein Büro für juristischen Beistand gemäss den Modalitäten und ein Büro für juristischen Beistand gemäss den Modalitäten und
Bedingungen, die er festlegt. Bedingungen, die er festlegt.
Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu
organisieren. organisieren.
Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der
Rechtsanwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten Rechtsanwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten
weiterführenden juristischen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt weiterführenden juristischen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt
verrichten möchten. verrichten möchten.
Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für
die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen.
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss
[Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden.
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste
der Rechtsanwälte. der Rechtsanwälte.
[Art. 508/7 Abs. 5 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 21. Juni 2006 [Art. 508/7 Abs. 5 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 21. Juni 2006
(B.S. vom 20. Juli 2006)] (B.S. vom 20. Juli 2006)]
Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der
Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden
juristischen Beistands erbracht werden. juristischen Beistands erbracht werden.
Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine
mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis
463] vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste 463] vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste
streichen. streichen.
[Art. 508/8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 21. Juni 2006 [Art. 508/8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 21. Juni 2006
(B.S. vom 20. Juli 2006)] (B.S. vom 20. Juli 2006)]
Art. 508/9 - § 1 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen Art. 508/9 - § 1 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen
weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der
Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand
gewähren, an das Büro verwiesen. gewähren, an das Büro verwiesen.
Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in
Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den
Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis.
Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein
Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu
wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den
weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung
ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit
zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in
Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu.
Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat, Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat,
sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden.
Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und
beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung. beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung.
§ 2 - Ein Rechtsanwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels § 2 - Ein Rechtsanwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels
auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten
wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser
wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse
einzunehmen. einzunehmen.
Art. 508/10 - [Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen Art. 508/10 - [Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen
Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist,
einen Rechtsanwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er einen Rechtsanwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er
versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher vor. versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher vor.
Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. Sie werden Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. Sie werden
gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die
Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.] Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.]
[Art. 508/10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 508/10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom
31. Juli 2006)] 31. Juli 2006)]
Art. 508/11 - Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, dem Büro Art. 508/11 - Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, dem Büro
regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom
Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488
erwähnten Behörden festgelegt werden. erwähnten Behörden festgelegt werden.
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand und dem Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand und dem
Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich
einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen
Beistands. Beistands.
Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen
Zustimmung des Büros ist es Rechtsanwälten verboten, weiterführenden Zustimmung des Büros ist es Rechtsanwälten verboten, weiterführenden
juristischen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im juristischen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im
Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten juristischen Beistands Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten juristischen Beistands
aufgetreten sind. aufgetreten sind.
Abschnitt II - Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen Abschnitt II - Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen
Unentgeltlichkeit Unentgeltlichkeit
Art. 508/13 - Der weiterführende juristische Beistand kann teilweise Art. 508/13 - Der weiterführende juristische Beistand kann teilweise
oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen
ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und
welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen
ungenügend ist. ungenügend ist.
Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit
erfüllt sind. erfüllt sind.
Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf.
Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der teilweisen oder Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der teilweisen oder
vollständigen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem vollständigen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem
Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht,
mündlich oder schriftlich gestellt. mündlich oder schriftlich gestellt.
[Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Antrag ebenfalls [Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Antrag ebenfalls
durch Vermittlung der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie durch Vermittlung der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie
2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs
zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch
Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe
in derartigen Streitsachen eingereicht werden.] in derartigen Streitsachen eingereicht werden.]
Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13
erwähnten Belege beigefügt. erwähnten Belege beigefügt.
Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der
teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen.
In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller
die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss.
Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf teilweise oder Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf teilweise oder
vollständige Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls vollständige Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls
sein Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es sein Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es
für nötig erachtet, angehört. für nötig erachtet, angehört.
Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgelehnt. Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgelehnt.
[Art. 508/14 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni [Art. 508/14 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni
2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)]
Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller
und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt von der Entscheidung des Büros und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt von der Entscheidung des Büros
binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt.
Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen.
Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen
Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen
Beschwerde enthalten. Beschwerde enthalten.
Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in
Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine
Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen.
Art. 508/17 - [Ist dem Antragsteller teilweise oder vollständig Art. 508/17 - [Ist dem Antragsteller teilweise oder vollständig
unentgeltlicher juristischer Beistand zuerkannt worden und will er unentgeltlicher juristischer Beistand zuerkannt worden und will er
einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe einreichen, übermittelt sein einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe einreichen, übermittelt sein
Rechtsanwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die Entscheidung des Rechtsanwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die Entscheidung des
Büros für juristischen Beistand.] Büros für juristischen Beistand.]
[Art. 508/17 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 508/17 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom
31. Juli 2006)] 31. Juli 2006)]
Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden juristischen Beistand Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden juristischen Beistand
ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung
seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt.
Zu diesem Zweck hinterlegt der Rechtsanwalt einen mit Gründen Zu diesem Zweck hinterlegt der Rechtsanwalt einen mit Gründen
versehenen Antrag beim Büro. versehenen Antrag beim Büro.
Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert
ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. ihn auf, seine Anmerkungen zu machen.
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden.
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung.
KAPITEL V - Entschädigung der Rechtsanwälte KAPITEL V - Entschädigung der Rechtsanwälte
Art. 508/19 - [§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten Art. 508/19 - [§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten
gewährte Verfahrensentschädigung.] gewährte Verfahrensentschädigung.]
[§ 2] - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen [§ 2] - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen
weiterführenden juristischen Beistand beauftragten Rechtsanwälte weiterführenden juristischen Beistand beauftragten Rechtsanwälte
erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem
Rahmen eine Leistung erbracht haben. [In diesem Bericht wird ebenfalls Rahmen eine Leistung erbracht haben. [In diesem Bericht wird ebenfalls
die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.] die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.]
Das Büro gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und Das Büro gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und
erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht. erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht.
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der
Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten
Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller
Rechtsanwaltschaften übermitteln. Rechtsanwaltschaften übermitteln.
[§ 3] - Sobald der Minister der Justiz die in [§ 2] erwähnte [§ 3] - Sobald der Minister der Justiz die in [§ 2] erwähnte
Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den
Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in
Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung
der Entschädigung an diese Behörden an, die über die der Entschädigung an diese Behörden an, die über die
Rechtsanwaltskammern für ihre Verteilung sorgen. Rechtsanwaltskammern für ihre Verteilung sorgen.
[Art. 508/19 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom [Art. 508/19 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom
21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 1 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 1
umnummeriert zu § 2 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. umnummeriert zu § 2 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S.
vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom
21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 2 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 2
umnummeriert zu § 3 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. umnummeriert zu § 3 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S.
vom 31. Mai 2007) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 21. vom 31. Mai 2007) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 21.
April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)]
[KAPITEL Vbis - Mit der Organisation der Büros für juristischen [KAPITEL Vbis - Mit der Organisation der Büros für juristischen
Beistand verbundene Kosten Beistand verbundene Kosten
[Kapitel Vbis mit Art. 508/19bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom [Kapitel Vbis mit Art. 508/19bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom
27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Art. 508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für Art. 508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für
juristischen Beistand verbundenen Kosten wird eine jährliche juristischen Beistand verbundenen Kosten wird eine jährliche
Subvention zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen. Sie Subvention zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen. Sie
entspricht 8,108 % der in Artikel 508/19 [§ 3] erwähnten entspricht 8,108 % der in Artikel 508/19 [§ 3] erwähnten
Entschädigung. Entschädigung.
Diese Subvention ist nachträglich zahlbar. Diese Subvention ist nachträglich zahlbar.
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden
Artikels und unter anderem die Weise, in der diese Subvention verteilt Artikels und unter anderem die Weise, in der diese Subvention verteilt
wird, fest.] wird, fest.]
[Art. 508/19bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April [Art. 508/19bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April
2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)]
KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des
Rechtsanwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare Rechtsanwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare
Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die
Staatskasse die für den weiterführenden juristischen Beistand gewährte Staatskasse die für den weiterführenden juristischen Beistand gewährte
Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern:
1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen
Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande
ist, zu zahlen, ist, zu zahlen,
2. wenn der Rechtsuchende in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des 2. wenn der Rechtsuchende in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des
Rechtsanwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags Rechtsanwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags
bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre, bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre,
3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder
aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist.
In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und
Honorare an, die der Rechtsanwalt noch vom Begünstigten fordern kann. Honorare an, die der Rechtsanwalt noch vom Begünstigten fordern kann.
§ 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer
Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Rechtsanwalt das Büro Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Rechtsanwalt das Büro
davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den
sie für den eingeräumten juristischen Beistand übernommen hat, in die sie für den eingeräumten juristischen Beistand übernommen hat, in die
Rechte des Begünstigten ein. Rechte des Begünstigten ein.
Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die
Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von
ihm zurück. ihm zurück.
[Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine [Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine
Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der
Rechtsanwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet Rechtsanwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet
hat.] hat.]
Hat der Rechtsanwalt des Begünstigten [die Beihilfe im Rahmen einer Hat der Rechtsanwalt des Begünstigten [die Beihilfe im Rahmen einer
Rechtsschutzversicherung] erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag Rechtsschutzversicherung] erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag
für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück. für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück.
§ 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung
verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von
teilweise oder vollständig unentgeltlichem juristischen Beistand, ohne teilweise oder vollständig unentgeltlichem juristischen Beistand, ohne
dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der
Entschädigung durch den Rechtsanwalt. Entschädigung durch den Rechtsanwalt.
[Art. 508/20 § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. [Art. 508/20 § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G.
vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert
durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)]
KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Rechtsanwälte KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Rechtsanwälte
Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aufgrund Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aufgrund
des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in
den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen.
Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in
Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt
der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt, den die Person der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt, den die Person
ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der
Rechtsanwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen Rechtsanwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen
Rechtsanwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten Rechtsanwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten
Bereitschaftsdienst teilnimmt. Bereitschaftsdienst teilnimmt.
[Artikel 446ter] findet Anwendung auf die Honorare dieses [Artikel 446ter] findet Anwendung auf die Honorare dieses
Rechtsanwalts. Rechtsanwalts.
Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu
zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen
Rechtsanwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, Rechtsanwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte,
für die die Zuweisung erfolgt ist. für die die Zuweisung erfolgt ist.
Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird
die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert.
Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI
Anwendung. Anwendung.
[Art. 508/22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 21. Juni 2006 [Art. 508/22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 21. Juni 2006
(B.S. vom 20. Juli 2006)] (B.S. vom 20. Juli 2006)]
Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13
erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen
Rechtsanwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. Rechtsanwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste.
In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer für dringend In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer für dringend
erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7
erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis.
Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung.] Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung.]
[KAPITEL VIII - Die in der Richtlinie 2002/8/EG erwähnten Streitsachen [KAPITEL VIII - Die in der Richtlinie 2002/8/EG erwähnten Streitsachen
mit grenzüberschreitendem Bezug] mit grenzüberschreitendem Bezug]
[Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 5 des G. vom 15. Juni [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 5 des G. vom 15. Juni
2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)]
[Art. 508/24 - § 1 - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem [Art. 508/24 - § 1 - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem
Bezug im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 Bezug im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen
Streitsachen betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz die Streitsachen betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz die
für die Übermittlung und den Empfang des Antrags zuständige Behörde. für die Übermittlung und den Empfang des Antrags zuständige Behörde.
§ 2 - Das Büro für juristischen Beistand ist ebenfalls für den Empfang § 2 - Das Büro für juristischen Beistand ist ebenfalls für den Empfang
der Anträge auf juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe auf dem der Anträge auf juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe auf dem
Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union
zuständig. zuständig.
In diesem Fall leitet das Büro diesen Antrag unverzüglich an den In diesem Fall leitet das Büro diesen Antrag unverzüglich an den
Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz weiter, der ihn, nachdem er für Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz weiter, der ihn, nachdem er für
seine Übersetzung in eine vom Bestimmungsstaat anerkannte Sprache seine Übersetzung in eine vom Bestimmungsstaat anerkannte Sprache
gesorgt hat, binnen fünfzehn Tagen an die zuständige Behörde dieses gesorgt hat, binnen fünfzehn Tagen an die zuständige Behörde dieses
Landes übermittelt. Landes übermittelt.
§ 3 - Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge werden die in § 3 - Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge werden die in
Artikel 16 der in § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehenen Artikel 16 der in § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehenen
Standardformulare für Anträge und deren Übermittlung verwendet. Standardformulare für Anträge und deren Übermittlung verwendet.
§ 4 - Wenn der Antrag durch Vermittlung der in § 1 erwähnten Behörde § 4 - Wenn der Antrag durch Vermittlung der in § 1 erwähnten Behörde
eingereicht wird, übernimmt der Staat die Kosten für die Übersetzung eingereicht wird, übernimmt der Staat die Kosten für die Übersetzung
dieses Antrags und der erforderlichen Anlagen. Diese Kosten werden dieses Antrags und der erforderlichen Anlagen. Diese Kosten werden
gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die
Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt. Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.
§ 5 - Ist einer Person der juristische Beistand in einem § 5 - Ist einer Person der juristische Beistand in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem eine diesbezügliche Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem eine diesbezügliche
richterliche Entscheidung ergangen ist, zuerkannt worden, erhält die richterliche Entscheidung ergangen ist, zuerkannt worden, erhält die
Person juristischen Beistand, wenn die Entscheidung in Belgien Person juristischen Beistand, wenn die Entscheidung in Belgien
anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werden muss. anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werden muss.
§ 6 - Die in § 1 erwähnte Behörde lehnt die Übermittlung des Antrags § 6 - Die in § 1 erwähnte Behörde lehnt die Übermittlung des Antrags
ab, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich ab, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich
nicht in den Anwendungsbereich der in § 1 erwähnten Richtlinie fällt. nicht in den Anwendungsbereich der in § 1 erwähnten Richtlinie fällt.
Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags wird die Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags wird die
Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller
berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen
und dem Antragsteller per einfachen Brief notifiziert.] und dem Antragsteller per einfachen Brief notifiziert.]
[Art. 508/24 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 508/24 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom
31. Juli 2006)] 31. Juli 2006)]
[Art. 508/25 - Der Person, die nicht über ein ungenügendes Einkommen [Art. 508/25 - Der Person, die nicht über ein ungenügendes Einkommen
im Sinne von Artikel 508/13 verfügt, kann trotzdem juristischer im Sinne von Artikel 508/13 verfügt, kann trotzdem juristischer
Beistand zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie Beistand zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie
die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im
Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort
hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.] hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.]
[Art. 508/25 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom [Art. 508/25 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom
31. Juli 2006)] 31. Juli 2006)]
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