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Code judiciaire, Partie II, Livre IIIbis | Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
10 OCTOBRE 1967. - Code judiciaire, Partie II, Livre IIIbis | 10 OKTOBER 1967. - Gerechtelijk Wetboek, Deel II, Boek IIIbis |
Coordination officieuse en langue allemande | Officieuze coördinatie in het Duits |
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande du Livre IIIbis de la Partie II du Code judiciaire, tel | Boek IIIbis van Deel II van het Gerechtelijk Wetboek, zoals het |
qu'il a été modifié successivement par : | achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
- la loi du 23 novembre 1998 relative à l'aide juridique (Moniteur | - de wet van 23 november 1998 betreffende de juridische bijstand |
belge du 22 décembre 1998); | (Belgisch Staatsblad van 22 december 1998); |
- la loi-programme du 22 décembre 2003 (Moniteur belge du 31 décembre | - de programmawet van 22 december 2003 (Belgisch Staatsblad van 31 |
2003, Err. du 16 janvier 2004); | december 2003, Err. van 16 januari 2004); |
- la loi-programme du 27 décembre 2005 (Moniteur belge du 30 décembre | - de programmawet van 27 december 2005 (Belgisch Staatsblad van 30 |
2005, Err. du 20 mars 2006); | december 2006, Err. van 20 maart 2006); |
- la loi du 15 juin 2006 modifiant le Code judiciaire en ce qui | - de wet van 15 juni 2006 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek |
concerne l'aide judiciaire (Moniteur belge du 31 juillet 2006); | met betrekking tot juridische bijstand (Belgisch Staatsblad van 31 juli 2006); |
- la loi du 21 juin 2006 modifiant certaines dispositions du Code | - de wet van 21 juni 2006 tot wijziging van een aantal bepalingen van |
judiciaire concernant le barreau et la procédure disciplinaire | het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de balie en de |
applicable aux membres de celui-ci (Moniteur belge du 20 juillet 2006); | tuchtprocedure voor haar leden (Belgisch Staatsblad van 20 juli 2006); |
- la loi du 21 avril 2007 relative à la répétibilité des honoraires et | - de wet van 21 april 2007 betreffende de verhaalbaarheid van de |
erelonen en de kosten verbonden aan de bijstand van een advocaat | |
des frais d'avocat (Moniteur belge du 31 mai 2007). | (Belgisch Staatsblad van 31 mei 2007). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande auprès du Commissaire | Dienst voor Duitse vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris |
d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la | in Malmedy in uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december |
loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | 1983 tot hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, |
Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 | vervangen bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij |
juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007. | artikel 6 van de wet van 21 april 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH | 10. OKTOBER 1967 - GERICHTSGESETZBUCH |
(...) | (...) |
TEIL II - GERICHTSWESEN | TEIL II - GERICHTSWESEN |
(...) | (...) |
[BUCH IIIbis - ERSTER UND WEITERFÜHRENDER JURISTISCHER BEISTAND | [BUCH IIIbis - ERSTER UND WEITERFÜHRENDER JURISTISCHER BEISTAND |
[Buch IIIbis mit den Kapiteln I bis VII und den Artikeln 508/1 bis | [Buch IIIbis mit den Kapiteln I bis VII und den Artikeln 508/1 bis |
508/23 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom | 508/23 eingefügt durch Art. 4 des G. vom 23. November 1998 (B.S. vom |
22. Dezember 1998)] | 22. Dezember 1998)] |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu | Art. 508/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Buches ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. erstem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der in Form | 1. erstem juristischen Beistand: der juristische Beistand, der in Form |
von praktischen Auskünften, von juristischen Informationen, in Form | von praktischen Auskünften, von juristischen Informationen, in Form |
eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine | eines ersten juristischen Gutachtens oder einer Verweisung an eine |
spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird, | spezialisierte Instanz beziehungsweise Organisation gewährt wird, |
2. weiterführendem juristischen Beistand: der juristische Beistand, | 2. weiterführendem juristischen Beistand: der juristische Beistand, |
der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen | der einer natürlichen Person in Form eines ausführlichen juristischen |
Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder | Gutachtens gewährt wird, oder der juristische Beistand im Rahmen oder |
ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines | ausserhalb eines Verfahrens oder der Beistand im Rahmen eines |
Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728, | Prozesses einschliesslich der Vertretung im Sinne von Artikel 728, |
3. Ausschuss für juristischen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte | 3. Ausschuss für juristischen Beistand: der in Artikel 508/2 erwähnte |
Ausschuss, | Ausschuss, |
4. Büro für juristischen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro, | 4. Büro für juristischen Beistand: das in Artikel 508/7 erwähnte Büro, |
5. Organisation für juristischen Beistand: jede Organisation, die | 5. Organisation für juristischen Beistand: jede Organisation, die |
ersten juristischen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. | ersten juristischen Beistand in einem Gerichtsbezirk gewährleistet. |
KAPITEL II - Der Ausschuss für juristischen Beistand | KAPITEL II - Der Ausschuss für juristischen Beistand |
Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für | Art. 508/2 - § 1 - In jedem Gerichtsbezirk gibt es einen Ausschuss für |
juristischen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren | juristischen Beistand. Im Gerichtsbezirk von Brüssel gibt es deren |
zwei: den französischen Ausschuss für juristischen Beistand und den | zwei: den französischen Ausschuss für juristischen Beistand und den |
niederländischen Ausschuss für juristischen Beistand. | niederländischen Ausschuss für juristischen Beistand. |
Der Ausschuss für juristischen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit | Der Ausschuss für juristischen Beistand besitzt Rechtspersönlichkeit |
und legt seine Geschäftsordnung fest. | und legt seine Geschäftsordnung fest. |
§ 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in | § 2 - Der Ausschuss hat seinen Sitz im Hauptort des Bezirks oder in |
jedem anderen von ihm bestimmten Ort. | jedem anderen von ihm bestimmten Ort. |
§ 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der | § 3 - Der Ausschuss ist paritätisch zusammengesetzt aus Vertretern der |
Rechtsanwaltschaft einerseits, die von der Rechtsanwaltskammer des | Rechtsanwaltschaft einerseits, die von der Rechtsanwaltskammer des |
betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der | betreffenden Gerichtsbezirks bestellt werden, und aus Vertretern der |
öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen | öffentlichen Sozialhilfezentren und der zugelassenen Organisationen |
für juristischen Beistand andererseits. | für juristischen Beistand andererseits. |
Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für juristischen | Modalitäten für die Zulassung der Organisationen für juristischen |
Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und | Beistand sowie die Modalitäten für die Zusammensetzung und |
Arbeitsweise des Ausschusses fest. | Arbeitsweise des Ausschusses fest. |
Art. 508/3 - Der Ausschuss für juristischen Beistand hat als Aufgabe: | Art. 508/3 - Der Ausschuss für juristischen Beistand hat als Aufgabe: |
1. die von Rechtsanwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für | 1. die von Rechtsanwälten gewährleisteten Bereitschaftszeiten für |
ersten juristischen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass | ersten juristischen Beistand zu organisieren und dafür zu sorgen, dass |
die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden, | die Dienste, wenn nötig, dezentralisiert werden, |
2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für | 2. die Konzertierung und Koordination zwischen den Organisationen für |
juristischen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte | juristischen Beistand zu fördern und die Verweisung an spezialisierte |
Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung | Organisationen zu vereinfachen, unter anderem durch die Begünstigung |
der Schliessung von Abkommen, | der Schliessung von Abkommen, |
3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des | 3. für die Verbreitung von Informationen über das Bestehen des |
juristischen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu | juristischen Beistands und über die Bedingungen für den Zugang zu |
diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu | diesem Beistand insbesondere bei den sozial schwächsten Gruppen zu |
sorgen. | sorgen. |
Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo juristischer Beistand | Diese Verbreitung erfolgt an den Orten, wo juristischer Beistand |
gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei | gewährleistet wird, sowie insbesondere in den Gerichtskanzleien, bei |
der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den | der Staatsanwaltschaft, bei den Gerichtsvollziehern, in den |
Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des | Gemeindeverwaltungen und in den öffentlichen Sozialhilfezentren des |
Gerichtsbezirks, | Gerichtsbezirks, |
4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln | 4. Empfehlungen auszusprechen, die er aufgrund der in den Artikeln |
508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und | 508/6 und 508/11 erwähnten Berichte für zweckdienlich erachtet, und |
dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu | dem Minister der Justiz diese Empfehlungen und Berichte zu |
übermitteln. | übermitteln. |
Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für juristischen | Art. 508/4 - Der Staat gewährt den Ausschüssen für juristischen |
Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen | Beistand einen Zuschuss aufgrund objektiver Kriterien, die durch einen |
im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. | im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden. |
KAPITEL III - Erster juristischer Beistand | KAPITEL III - Erster juristischer Beistand |
Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für | Art. 508/5 - § 1 - Unbeschadet des von anderen Organisationen für |
juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands, | juristischen Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands, |
werden die Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand von | werden die Bereitschaftszeiten für ersten juristischen Beistand von |
Rechtsanwälten gewährleistet. | Rechtsanwälten gewährleistet. |
Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der | Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der |
Rechtsanwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten juristischen | Rechtsanwälte, die Leistungen im Rahmen des ersten juristischen |
Beistands erbringen möchten. | Beistands erbringen möchten. |
Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit |
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
[Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. | [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. |
Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die | Die Kammer übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die |
Liste der Rechtsanwälte. | Liste der Rechtsanwälte. |
§ 2 - [Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen | § 2 - [Unbeschadet des von anderen Organisationen für juristischen |
Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem | Beistand gewährleisteten ersten juristischen Beistands werden dem |
Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von | Empfänger des juristischen Beistands keine Kosten oder Honorare von |
den Rechtsanwälten berechnet.] | den Rechtsanwälten berechnet.] |
§ 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für juristischen | § 3 - Wenn die Verweisung an eine Organisation für juristischen |
Beistand oder an den weiterführenden juristischen Beistand als | Beistand oder an den weiterführenden juristischen Beistand als |
angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. | angewiesen erscheint, wird dies dem Antragsteller sofort mitgeteilt. |
Die Organisation beziehungsweise das Büro für juristischen Beistand | Die Organisation beziehungsweise das Büro für juristischen Beistand |
wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. | wird davon unverzüglich in Kenntnis gesetzt. |
§ 4 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, | § 4 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der Leistungen, |
die von den Rechtsanwälten im Rahmen des ersten juristischen Beistands | die von den Rechtsanwälten im Rahmen des ersten juristischen Beistands |
erbracht werden. | erbracht werden. |
Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine | Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine |
mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis | mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis |
463] vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.] | 463] vorgesehenen Verfahren von der in § 1 erwähnten Liste streichen.] |
[Art. 508/5 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 21. Juni | [Art. 508/5 § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 37 des G. vom 21. Juni |
2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 373 des G. vom | 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006); § 2 ersetzt durch Art. 373 des G. vom |
22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 Abs. 2 abgeändert | 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003); § 4 Abs. 2 abgeändert |
durch Art. 38 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] | durch Art. 38 des G. vom 21. Juni 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006)] |
Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis | Art. 508/6 - Unbeschadet der Regeln in Bezug auf das Berufsgeheimnis |
sind die Rechtsanwälte, die den ersten juristischen Beistand | sind die Rechtsanwälte, die den ersten juristischen Beistand |
gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für juristischen Beistand | gewährleisten, verpflichtet, dem Ausschuss für juristischen Beistand |
einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen | einen jährlichen Bericht über die diesbezüglich erbrachten Leistungen |
gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung | gemäss den Modalitäten, die vom Minister der Justiz nach Konzertierung |
mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, | mit den in Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt werden, |
zuzuschicken. | zuzuschicken. |
Sie erstatten dem Büro einen kurz gefassten Bericht über die von ihnen | Sie erstatten dem Büro einen kurz gefassten Bericht über die von ihnen |
abgehaltenen Konsultierungen. | abgehaltenen Konsultierungen. |
KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher | KAPITEL IV - Teilweise oder vollständig unentgeltlicher |
weiterführender juristischer Beistand | weiterführender juristischer Beistand |
Abschnitt I - Organisation | Abschnitt I - Organisation |
Art. 508/7 - Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand | Art. 508/7 - Bei jeder Rechtsanwaltschaft errichtet der Kammervorstand |
ein Büro für juristischen Beistand gemäss den Modalitäten und | ein Büro für juristischen Beistand gemäss den Modalitäten und |
Bedingungen, die er festlegt. | Bedingungen, die er festlegt. |
Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu | Aufgabe des Büros ist es unter anderem, einen Bereitschaftsdienst zu |
organisieren. | organisieren. |
Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der | Die Rechtsanwaltskammer erstellt jährlich eine Liste der |
Rechtsanwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten | Rechtsanwälte, die im Rahmen des vom Büro organisierten |
weiterführenden juristischen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt | weiterführenden juristischen Beistands ein Haupt- oder Nebenamt |
verrichten möchten. | verrichten möchten. |
Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit | Auf der Liste sind die von den Rechtsanwälten bevorzugten Bereiche mit |
entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für | entsprechendem Nachweis angegeben beziehungsweise die Bereiche, für |
die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in | die sie sich verpflichten, an einer vom Kammervorstand oder von den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. | Artikel 488 erwähnten Behörden organisierten Ausbildung teilzunehmen. |
Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss | Gegen eine Verweigerung der Eintragung auf die Liste kann gemäss |
[Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. | [Artikel 432bis] Berufung eingelegt werden. |
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand die Liste |
der Rechtsanwälte. | der Rechtsanwälte. |
[Art. 508/7 Abs. 5 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 21. Juni 2006 | [Art. 508/7 Abs. 5 abgeändert durch Art. 39 des G. vom 21. Juni 2006 |
(B.S. vom 20. Juli 2006)] | (B.S. vom 20. Juli 2006)] |
Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der | Art. 508/8 - Die Rechtsanwaltskammer überprüft die Qualität der |
Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden | Leistungen, die von den Rechtsanwälten im Rahmen des weiterführenden |
juristischen Beistands erbracht werden. | juristischen Beistands erbracht werden. |
Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine | Bei Verstössen kann der Kammervorstand einen Rechtsanwalt durch eine |
mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis | mit Gründen versehene Entscheidung gemäss dem in [den Artikeln 458 bis |
463] vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste | 463] vorgesehenen Verfahren von der in Artikel 508/7 erwähnten Liste |
streichen. | streichen. |
[Art. 508/8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 21. Juni 2006 | [Art. 508/8 Abs. 2 abgeändert durch Art. 40 des G. vom 21. Juni 2006 |
(B.S. vom 20. Juli 2006)] | (B.S. vom 20. Juli 2006)] |
Art. 508/9 - § 1 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen | Art. 508/9 - § 1 - Um einen teilweise oder vollständig unentgeltlichen |
weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der | weiterführenden juristischen Beistand zu erhalten, wird der |
Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand | Antragsteller von den Personen, die den ersten juristischen Beistand |
gewähren, an das Büro verwiesen. | gewähren, an das Büro verwiesen. |
Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in | Das Büro bestellt einen Rechtsanwalt, den der Antragsteller auf der in |
Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den | Artikel 508/7 erwähnten Liste ausgesucht hat. Das Büro setzt den |
Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. | Rechtsanwalt von seiner Bestellung in Kenntnis. |
Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein | Ein Rechtsanwalt, dessen Name auf der Liste steht und an den ein |
Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu | Rechtsuchender sich gerichtet hat, ohne sich zuerst an das Büro zu |
wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den | wenden, beantragt die Ermächtigung des Büros, um seinem Klienten den |
weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung | weiterführenden juristischen Beistand zu gewähren, wenn er der Meinung |
ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit | ist, dass ihm die teilweise oder vollständige Unentgeltlichkeit |
zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in | zuerkannt werden kann. Der Rechtsanwalt schickt dem Büro die in |
Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. | Artikel 508/13 erwähnten Schriftstücke zu. |
Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat, | Im Dringlichkeitsfall darf eine Person, die keinen Rechtsanwalt hat, |
sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. | sich unmittelbar an den Rechtsanwalt des Bereitschaftsdienstes wenden. |
Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und | Dieser Rechtsanwalt gewährleistet ihr den juristischen Beistand und |
beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung. | beantragt beim Büro die Bestätigung seiner Bestellung. |
§ 2 - Ein Rechtsanwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels | § 2 - Ein Rechtsanwalt, der in Anwendung des vorliegenden Kapitels |
auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten | auftritt, darf sich auf keinen Fall unmittelbar an den Begünstigten |
wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser | wenden im Hinblick auf die Zahlung der Kosten und Honorare, ausser |
wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse | wenn das Büro ihn im Dringlichkeitsfall ermächtigt, Vorschüsse |
einzunehmen. | einzunehmen. |
Art. 508/10 - [Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen | Art. 508/10 - [Wenn der Begünstigte die im Verfahren gesprochenen |
Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, | Sprache nicht spricht, schlägt ihm das Büro, soweit es möglich ist, |
einen Rechtsanwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er | einen Rechtsanwalt, der seine Sprache oder eine andere Sprache, die er |
versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher vor. | versteht, spricht, oder, in Ermangelung dessen, einen Dolmetscher vor. |
Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. Sie werden | Die Kosten für den Dolmetscher gehen zu Lasten des Staates. Sie werden |
gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die | gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die |
Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.] | Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt.] |
[Art. 508/10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 508/10 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom |
31. Juli 2006)] | 31. Juli 2006)] |
Art. 508/11 - Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, dem Büro | Art. 508/11 - Die Rechtsanwälte sind verpflichtet, dem Büro |
regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom | regelmässig Bericht zu erstatten gemäss den Modalitäten, die vom |
Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 | Minister der Justiz nach Konzertierung mit den in Artikel 488 |
erwähnten Behörden festgelegt werden. | erwähnten Behörden festgelegt werden. |
Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand und dem | Das Büro übermittelt dem Ausschuss für juristischen Beistand und dem |
Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich | Minister der Justiz gemäss den Modalitäten, die er festlegt, jährlich |
einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen | einen Bericht über die Arbeitsweise des weiterführenden juristischen |
Beistands. | Beistands. |
Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen | Art. 508/12 - Ausser im Dringlichkeitsfall oder mit der ausdrücklichen |
Zustimmung des Büros ist es Rechtsanwälten verboten, weiterführenden | Zustimmung des Büros ist es Rechtsanwälten verboten, weiterführenden |
juristischen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im | juristischen Beistand für die Sachen zu gewähren, für die sie im |
Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten juristischen Beistands | Rahmen des in Artikel 508/4 erwähnten ersten juristischen Beistands |
aufgetreten sind. | aufgetreten sind. |
Abschnitt II - Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen | Abschnitt II - Zuerkennung der teilweisen oder vollständigen |
Unentgeltlichkeit | Unentgeltlichkeit |
Art. 508/13 - Der weiterführende juristische Beistand kann teilweise | Art. 508/13 - Der weiterführende juristische Beistand kann teilweise |
oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen | oder vollständig unentgeltlich sein für Personen, deren Einkommen |
ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. | ungenügend ist, oder für ihnen gleichgestellte Personen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den |
Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und | Betrag dieses Einkommens, welche Belege vorgelegt werden müssen und |
welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen | welche Personen mit denen gleichgestellt werden, deren Einkommen |
ungenügend ist. | ungenügend ist. |
Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit | Das Büro überprüft, ob die Bedingungen für die Unentgeltlichkeit |
erfüllt sind. | erfüllt sind. |
Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. | Das Büro bewahrt eine Abschrift der Schriftstücke auf. |
Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der teilweisen oder | Art. 508/14 - Der Antrag auf Zuerkennung der teilweisen oder |
vollständigen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem | vollständigen Unentgeltlichkeit wird vom Antragsteller oder von seinem |
Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, | Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 erwähnten Liste steht, |
mündlich oder schriftlich gestellt. | mündlich oder schriftlich gestellt. |
[Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Antrag ebenfalls | [Unbeschadet des vorhergehenden Absatzes kann der Antrag ebenfalls |
durch Vermittlung der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie | durch Vermittlung der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie |
2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs | 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 zur Verbesserung des Zugangs |
zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch | zum Recht bei Streitsachen mit grenzüberschreitendem Bezug durch |
Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe | Festlegung gemeinsamer Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe |
in derartigen Streitsachen eingereicht werden.] | in derartigen Streitsachen eingereicht werden.] |
Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 | Ausser im Dringlichkeitsfall werden dem Antrag alle in Artikel 508/13 |
erwähnten Belege beigefügt. | erwähnten Belege beigefügt. |
Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der | Im Dringlichkeitsfall kann das Büro dem Antragsteller den Vorteil der |
teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. | teilweisen oder vollständigen Unentgeltlichkeit vorläufig zuerkennen. |
In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller | In diesem Fall legt das Büro die Frist fest, in der der Antragsteller |
die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. | die in Artikel 508/13 erwähnten Belege vorlegen muss. |
Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf teilweise oder | Das Büro entscheidet nach Aktenlage über den Antrag auf teilweise oder |
vollständige Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls | vollständige Unentgeltlichkeit. Der Antragsteller oder gegebenenfalls |
sein Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es | sein Rechtsanwalt wird auf seinen Antrag hin oder, wenn das Büro es |
für nötig erachtet, angehört. | für nötig erachtet, angehört. |
Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgelehnt. | Die offensichtlich unbegründeten Anträge werden abgelehnt. |
[Art. 508/14 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni | [Art. 508/14 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 15. Juni |
2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] | 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] |
Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller | Art. 508/15 - Ausser im Dringlichkeitsfall werden der Antragsteller |
und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt von der Entscheidung des Büros | und gegebenenfalls sein Rechtsanwalt von der Entscheidung des Büros |
binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. | binnen fünfzehn Tagen nach dem Antrag in Kenntnis gesetzt. |
Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. | Jede Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen. |
Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen | Die entsprechende Notifizierung muss alle zweckdienlichen |
Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen | Informationen für die Einreichung der in Artikel 508/16 vorgesehenen |
Beschwerde enthalten. | Beschwerde enthalten. |
Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in | Art. 508/16 - Der Antragsteller kann binnen einem Monat nach der in |
Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine | Artikel 508/15 vorgesehenen Notifizierung beim Arbeitsgericht eine |
Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. | Beschwerde gegen die Ablehnungsentscheidung einreichen. |
Art. 508/17 - [Ist dem Antragsteller teilweise oder vollständig | Art. 508/17 - [Ist dem Antragsteller teilweise oder vollständig |
unentgeltlicher juristischer Beistand zuerkannt worden und will er | unentgeltlicher juristischer Beistand zuerkannt worden und will er |
einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe einreichen, übermittelt sein | einen Antrag auf Gerichtskostenhilfe einreichen, übermittelt sein |
Rechtsanwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die Entscheidung des | Rechtsanwalt dem zuständigen Gericht unverzüglich die Entscheidung des |
Büros für juristischen Beistand.] | Büros für juristischen Beistand.] |
[Art. 508/17 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 508/17 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom |
31. Juli 2006)] | 31. Juli 2006)] |
Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden juristischen Beistand | Art. 508/18 - Das Büro kann dem weiterführenden juristischen Beistand |
ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 | ein Ende setzen, wenn der Begünstigte die in Artikel 508/13 |
vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung | vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllt oder an der Verteidigung |
seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. | seiner Interessen offensichtlich nicht mitwirkt. |
Zu diesem Zweck hinterlegt der Rechtsanwalt einen mit Gründen | Zu diesem Zweck hinterlegt der Rechtsanwalt einen mit Gründen |
versehenen Antrag beim Büro. | versehenen Antrag beim Büro. |
Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert | Das Büro setzt den Begünstigten von dem Antrag in Kenntnis und fordert |
ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. | ihn auf, seine Anmerkungen zu machen. |
Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt | Jede Entscheidung, durch die der Beistandsleistung ein Ende gesetzt |
wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die | wird, wird dem Begünstigten per Einschreibebrief mitgeteilt. Gegen die |
Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. | Entscheidung kann Beschwerde eingereicht werden. |
Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. | Die Artikel 508/15 und 508/16 finden Anwendung. |
KAPITEL V - Entschädigung der Rechtsanwälte | KAPITEL V - Entschädigung der Rechtsanwälte |
Art. 508/19 - [§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten | Art. 508/19 - [§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten |
gewährte Verfahrensentschädigung.] | gewährte Verfahrensentschädigung.] |
[§ 2] - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen | [§ 2] - Die mit dem teilweise oder vollständig unentgeltlichen |
weiterführenden juristischen Beistand beauftragten Rechtsanwälte | weiterführenden juristischen Beistand beauftragten Rechtsanwälte |
erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem | erstatten dem Büro Bericht über jede Sache, für die sie in diesem |
Rahmen eine Leistung erbracht haben. [In diesem Bericht wird ebenfalls | Rahmen eine Leistung erbracht haben. [In diesem Bericht wird ebenfalls |
die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.] | die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben.] |
Das Büro gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und | Das Büro gibt den Rechtsanwälten Punkte für diese Leistungen und |
erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht. | erstattet dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer darüber Bericht. |
Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der | Der Präsident der Rechtsanwaltskammer übermittelt die Gesamtzahl der |
Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten | Punkte seiner Rechtsanwaltschaft den in Artikel 488 erwähnten |
Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller | Behörden, die dem Minister der Justiz die Gesamtzahl der Punkte aller |
Rechtsanwaltschaften übermitteln. | Rechtsanwaltschaften übermitteln. |
[§ 3] - Sobald der Minister der Justiz die in [§ 2] erwähnte | [§ 3] - Sobald der Minister der Justiz die in [§ 2] erwähnte |
Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den | Information erhalten hat, kann er eine Kontrolle gemäss den |
Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in | Modalitäten durchführen lassen, die er nach Konzertierung mit den in |
Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung | Artikel 488 erwähnten Behörden festgelegt hat. Er ordnet die Zahlung |
der Entschädigung an diese Behörden an, die über die | der Entschädigung an diese Behörden an, die über die |
Rechtsanwaltskammern für ihre Verteilung sorgen. | Rechtsanwaltskammern für ihre Verteilung sorgen. |
[Art. 508/19 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom | [Art. 508/19 neuer Paragraph 1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom |
21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 1 | 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 1 |
umnummeriert zu § 2 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. | umnummeriert zu § 2 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. |
vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom | vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 1 ergänzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom |
21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 2 | 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); früherer Paragraph 2 |
umnummeriert zu § 3 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. | umnummeriert zu § 3 durch Art. 2 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. |
vom 31. Mai 2007) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 21. | vom 31. Mai 2007) und abgeändert durch Art. 2 Nr. 4 des G. vom 21. |
April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] | April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] |
[KAPITEL Vbis - Mit der Organisation der Büros für juristischen | [KAPITEL Vbis - Mit der Organisation der Büros für juristischen |
Beistand verbundene Kosten | Beistand verbundene Kosten |
[Kapitel Vbis mit Art. 508/19bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom | [Kapitel Vbis mit Art. 508/19bis eingefügt durch Art. 12 des G. vom |
27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] | 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] |
Art. 508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für | Art. 508/19bis - Für die mit der Organisation der Büros für |
juristischen Beistand verbundenen Kosten wird eine jährliche | juristischen Beistand verbundenen Kosten wird eine jährliche |
Subvention zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen. Sie | Subvention zu Lasten des Haushalts des FÖD Justiz vorgesehen. Sie |
entspricht 8,108 % der in Artikel 508/19 [§ 3] erwähnten | entspricht 8,108 % der in Artikel 508/19 [§ 3] erwähnten |
Entschädigung. | Entschädigung. |
Diese Subvention ist nachträglich zahlbar. | Diese Subvention ist nachträglich zahlbar. |
Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden | Der König legt die Modalitäten für die Ausführung des vorliegenden |
Artikels und unter anderem die Weise, in der diese Subvention verteilt | Artikels und unter anderem die Weise, in der diese Subvention verteilt |
wird, fest.] | wird, fest.] |
[Art. 508/19bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April | [Art. 508/19bis Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 des G. vom 21. April |
2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] | 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] |
KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des | KAPITEL VI - Rückforderung der staatlichen Entschädigung Anrecht des |
Rechtsanwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare | Rechtsanwalts auf vollständige Zahlung der Kosten und Honorare |
Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die | Art. 508/20 - § 1 - Unbeschadet strafrechtlicher Sanktionen kann die |
Staatskasse die für den weiterführenden juristischen Beistand gewährte | Staatskasse die für den weiterführenden juristischen Beistand gewährte |
Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: | Entschädigung vom Beistandsempfänger zurückfordern: |
1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen | 1. wenn feststeht, dass eine Änderung in seinem Vermögen, seinen |
Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande | Einkünften oder seinen Lasten eingetreten ist und er daher imstande |
ist, zu zahlen, | ist, zu zahlen, |
2. wenn der Rechtsuchende in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des | 2. wenn der Rechtsuchende in dem Masse Vorteil aus dem Auftreten des |
Rechtsanwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags | Rechtsanwalts gezogen hat, dass, wenn der Vorteil am Tag des Antrags |
bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre, | bestanden hätte, dieser Beistand ihm nicht zuerkannt worden wäre, |
3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder | 3. wenn der Beistand aufgrund falscher Erklärungen gewährt oder |
aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. | aufgrund anderer betrügerischer Mittel erwirkt worden ist. |
In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und | In diesem Fall fertigt das Büro die Aufstellung der Kosten und |
Honorare an, die der Rechtsanwalt noch vom Begünstigten fordern kann. | Honorare an, die der Rechtsanwalt noch vom Begünstigten fordern kann. |
§ 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer | § 2 - Hat der Begünstigte Anspruch auf Beihilfe im Rahmen einer |
Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Rechtsanwalt das Büro | Rechtsschutzversicherung, setzt der bestellte Rechtsanwalt das Büro |
davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den | davon in Kenntnis und tritt die Staatskasse in Höhe des Betrags, den |
sie für den eingeräumten juristischen Beistand übernommen hat, in die | sie für den eingeräumten juristischen Beistand übernommen hat, in die |
Rechte des Begünstigten ein. | Rechte des Begünstigten ein. |
Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die | Hat der Begünstigte die besagte Beihilfe erhalten, fordert die |
Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von | Staatskasse den Betrag für den eingeräumten juristischen Beistand von |
ihm zurück. | ihm zurück. |
[Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine | [Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine |
Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der | Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der |
Rechtsanwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet | Rechtsanwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet |
hat.] | hat.] |
Hat der Rechtsanwalt des Begünstigten [die Beihilfe im Rahmen einer | Hat der Rechtsanwalt des Begünstigten [die Beihilfe im Rahmen einer |
Rechtsschutzversicherung] erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag | Rechtsschutzversicherung] erhalten, fordert die Staatskasse den Betrag |
für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück. | für den eingeräumten juristischen Beistand von ihm zurück. |
§ 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung | § 3 - Die in § 1 des vorliegenden Artikels erwähnte Rückforderung |
verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von | verjährt in fünf Jahren ab der Entscheidung zur Gewährung von |
teilweise oder vollständig unentgeltlichem juristischen Beistand, ohne | teilweise oder vollständig unentgeltlichem juristischen Beistand, ohne |
dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der | dass die Verjährungsfrist kürzer sein kann als ein Jahr ab Empfang der |
Entschädigung durch den Rechtsanwalt. | Entschädigung durch den Rechtsanwalt. |
[Art. 508/20 § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. | [Art. 508/20 § 2 neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 4 Nr. 1 des G. |
vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert | vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007); § 2 Abs. 4 abgeändert |
durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] | durch Art. 4 Nr. 2 des G. vom 21. April 2007 (B.S. vom 31. Mai 2007)] |
KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Rechtsanwälte | KAPITEL VII - Von Amts wegen zugewiesene Rechtsanwälte |
Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aufgrund | Art. 508/21 - In all den Fällen, in denen ein Rechtsanwalt aufgrund |
des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom | des Gesetzes von Amts wegen zugewiesen werden muss, wird er vom |
Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in | Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder vom Büro bestellt, ausser in |
den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. | den vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmefällen. |
Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in | Art. 508/22 - Wenn die Person, der beigestanden werden muss, die in |
Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt | Artikel 508/13 erwähnten Einkommensbedingungen nicht erfüllt, bestellt |
der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt, den die Person | der Präsident der Rechtsanwaltskammer den Rechtsanwalt, den die Person |
ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der | ausgewählt hat. In den Fällen, die der Präsident der |
Rechtsanwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen | Rechtsanwaltskammer als dringend erachtet, bestellt er einen |
Rechtsanwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten | Rechtsanwalt, der an dem in Artikel 508/7 erwähnten |
Bereitschaftsdienst teilnimmt. | Bereitschaftsdienst teilnimmt. |
[Artikel 446ter] findet Anwendung auf die Honorare dieses | [Artikel 446ter] findet Anwendung auf die Honorare dieses |
Rechtsanwalts. | Rechtsanwalts. |
Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu | Wenn der Beistandsempfänger es unterlässt zu zahlen oder sich zu |
zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen | zahlen weigert, erkennt der Staat dem von Amts wegen zugewiesenen |
Rechtsanwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, | Rechtsanwalt eine Entschädigung zu für die verrichteten Amtsgeschäfte, |
für die die Zuweisung erfolgt ist. | für die die Zuweisung erfolgt ist. |
Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird | Bei einer Teilzahlung der Honorare durch den Beistandsempfänger wird |
die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. | die Entschädigung um den bezahlten Betrag verringert. |
Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI | Wird eine Entschädigung zuerkannt, finden die Kapitel V und VI |
Anwendung. | Anwendung. |
[Art. 508/22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 21. Juni 2006 | [Art. 508/22 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 des G. vom 21. Juni 2006 |
(B.S. vom 20. Juli 2006)] | (B.S. vom 20. Juli 2006)] |
Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 | Art. 508/23 - Wenn der Beistandsempfänger die in Artikel 508/13 |
erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen | erwähnten Einkommensbedingungen erfüllt, bestellt das Büro einen |
Rechtsanwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. | Rechtsanwalt aus der in Artikel 508/7 erwähnten Liste. |
In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer für dringend | In den Fällen, die der Präsident der Rechtsanwaltskammer für dringend |
erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 | erachtet, bestellt er einen Rechtsanwalt, der auf der in Artikel 508/7 |
erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. | erwähnten Liste steht, und setzt das Büro hiervon in Kenntnis. |
Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung.] | Im Übrigen finden die Bestimmungen der Kapitel IV bis VI Anwendung.] |
[KAPITEL VIII - Die in der Richtlinie 2002/8/EG erwähnten Streitsachen | [KAPITEL VIII - Die in der Richtlinie 2002/8/EG erwähnten Streitsachen |
mit grenzüberschreitendem Bezug] | mit grenzüberschreitendem Bezug] |
[Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 5 des G. vom 15. Juni | [Unterteilung Kapitel VIII eingefügt durch Art. 5 des G. vom 15. Juni |
2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] | 2006 (B.S. vom 31. Juli 2006)] |
[Art. 508/24 - § 1 - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem | [Art. 508/24 - § 1 - Was die Streitsachen mit grenzüberschreitendem |
Bezug im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 | Bezug im Sinne der Richtlinie 2002/8/EG des Rates vom 27. Januar 2003 |
zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit | zur Verbesserung des Zugangs zum Recht bei Streitsachen mit |
grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer | grenzüberschreitendem Bezug durch Festlegung gemeinsamer |
Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen | Mindestvorschriften für die Prozesskostenhilfe in derartigen |
Streitsachen betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz die | Streitsachen betrifft, ist der Föderale Öffentliche Dienst Justiz die |
für die Übermittlung und den Empfang des Antrags zuständige Behörde. | für die Übermittlung und den Empfang des Antrags zuständige Behörde. |
§ 2 - Das Büro für juristischen Beistand ist ebenfalls für den Empfang | § 2 - Das Büro für juristischen Beistand ist ebenfalls für den Empfang |
der Anträge auf juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe auf dem | der Anträge auf juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe auf dem |
Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union | Staatsgebiet eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union |
zuständig. | zuständig. |
In diesem Fall leitet das Büro diesen Antrag unverzüglich an den | In diesem Fall leitet das Büro diesen Antrag unverzüglich an den |
Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz weiter, der ihn, nachdem er für | Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz weiter, der ihn, nachdem er für |
seine Übersetzung in eine vom Bestimmungsstaat anerkannte Sprache | seine Übersetzung in eine vom Bestimmungsstaat anerkannte Sprache |
gesorgt hat, binnen fünfzehn Tagen an die zuständige Behörde dieses | gesorgt hat, binnen fünfzehn Tagen an die zuständige Behörde dieses |
Landes übermittelt. | Landes übermittelt. |
§ 3 - Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge werden die in | § 3 - Zur Erleichterung der Übermittlung der Anträge werden die in |
Artikel 16 der in § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehenen | Artikel 16 der in § 1 erwähnten Richtlinie vorgesehenen |
Standardformulare für Anträge und deren Übermittlung verwendet. | Standardformulare für Anträge und deren Übermittlung verwendet. |
§ 4 - Wenn der Antrag durch Vermittlung der in § 1 erwähnten Behörde | § 4 - Wenn der Antrag durch Vermittlung der in § 1 erwähnten Behörde |
eingereicht wird, übernimmt der Staat die Kosten für die Übersetzung | eingereicht wird, übernimmt der Staat die Kosten für die Übersetzung |
dieses Antrags und der erforderlichen Anlagen. Diese Kosten werden | dieses Antrags und der erforderlichen Anlagen. Diese Kosten werden |
gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die | gemäss dem Verfahren, das in der allgemeinen Ordnung über die |
Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt. | Gerichtskosten in Strafsachen vorgesehen ist, festgestellt. |
§ 5 - Ist einer Person der juristische Beistand in einem | § 5 - Ist einer Person der juristische Beistand in einem |
Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem eine diesbezügliche | Mitgliedsstaat der Europäischen Union, in dem eine diesbezügliche |
richterliche Entscheidung ergangen ist, zuerkannt worden, erhält die | richterliche Entscheidung ergangen ist, zuerkannt worden, erhält die |
Person juristischen Beistand, wenn die Entscheidung in Belgien | Person juristischen Beistand, wenn die Entscheidung in Belgien |
anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werden muss. | anerkannt, für vollstreckbar erklärt oder vollstreckt werden muss. |
§ 6 - Die in § 1 erwähnte Behörde lehnt die Übermittlung des Antrags | § 6 - Die in § 1 erwähnte Behörde lehnt die Übermittlung des Antrags |
ab, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich | ab, wenn dieser offensichtlich unbegründet ist oder offensichtlich |
nicht in den Anwendungsbereich der in § 1 erwähnten Richtlinie fällt. | nicht in den Anwendungsbereich der in § 1 erwähnten Richtlinie fällt. |
Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags wird die | Bei der Entscheidung über die Begründetheit des Antrags wird die |
Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller | Bedeutung der betreffenden Rechtssache für den Antragsteller |
berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen | berücksichtigt. Die Ablehnungsentscheidung wird mit Gründen versehen |
und dem Antragsteller per einfachen Brief notifiziert.] | und dem Antragsteller per einfachen Brief notifiziert.] |
[Art. 508/24 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 508/24 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom |
31. Juli 2006)] | 31. Juli 2006)] |
[Art. 508/25 - Der Person, die nicht über ein ungenügendes Einkommen | [Art. 508/25 - Der Person, die nicht über ein ungenügendes Einkommen |
im Sinne von Artikel 508/13 verfügt, kann trotzdem juristischer | im Sinne von Artikel 508/13 verfügt, kann trotzdem juristischer |
Beistand zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie | Beistand zuerkannt werden, wenn sie den Nachweis erbringt, dass sie |
die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im | die Kosten nicht tragen kann, weil die Lebenshaltungskosten im |
Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort | Mitgliedsstaat, in dem sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Wohnort |
hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.] | hat, und in Belgien unterschiedlich hoch sind.] |
[Art. 508/25 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom | [Art. 508/25 eingefügt durch Art. 7 des G. vom 15. Juni 2006 (B.S. vom |
31. Juli 2006)] | 31. Juli 2006)] |