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Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1 er | Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechte(...) |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1er janvier 1995 - du chapitre XV du livre IV de la partie IV du Code judiciaire introduit par l'article 1er de la loi du 10 octobre 1967, tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 29 novembre 1979 modifiant les articles 573, 590, 1338 et 617 du Code judiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 1979); | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 december 1979); |
- la loi du 29 juillet 1987 modifiant les articles 1338, 1340, 1342, | - de wet van 29 juli 1987 tot wijziging van de artikelen 1338, 1340, |
1343 et 1399 du Code judiciaire (Moniteur belge du 15 août 1987); | 1342, 1343 en 1399 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1987); |
- la loi du 3 août 1992 modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge | - de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk |
du 31 août 1992); | Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992); |
- la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et | - de wet van 11 juli 1994 betreffende de politierechtbanken en |
portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la | houdende een aantal bepalingen betreffende de versnelling en de |
modernisation de la justice pénale (Moniteur belge du 21 juillet | modernizering van de strafrechtpleging (Belgisch Staatsblad van 21 |
1994). | juli 1994). |
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie | Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
Gerichtsgesetzbuch | Gerichtsgesetzbuch |
TEIL IV | TEIL IV |
BUCH IV | BUCH IV |
KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl | KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl |
Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des | Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des |
Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld | Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld |
abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag | abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag |
[fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den | [fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den |
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und | Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und |
Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem | Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem |
Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, | Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, |
bekräftigt zu sein scheint].] | bekräftigt zu sein scheint].] |
[Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht | [Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht |
unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] | unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] |
[Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der | [Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der |
in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in | in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in |
Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] | Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] |
[Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom | [Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom |
22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des | 22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des |
G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch | G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch |
Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. | Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. |
1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. | 1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. |
vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des | vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des |
G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] | G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] |
Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, | Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, |
die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt | die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt |
oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. | oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. |
Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der | Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der |
Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung | Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung |
innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der | innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der |
Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters | Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters |
enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der | enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der |
Schuldner nicht bezahlt. | Schuldner nicht bezahlt. |
Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. | Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. |
Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel | Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel |
1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer | 1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer |
Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: | Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: |
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, | 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, |
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie | 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie |
gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft | gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft |
seiner gesetzlichen Vertreter, | seiner gesetzlichen Vertreter, |
3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten | 3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten |
Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der | Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der |
Schuldforderung sowie deren Begründung,] | Schuldforderung sowie deren Begründung,] |
4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, | 4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, |
5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. | 5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. |
Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe | Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe |
an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. | an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. |
[Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: | [Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: |
1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung | 1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung |
dient, | dient, |
2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des | 2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des |
Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das | Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das |
Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der | Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der |
Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, | Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, |
und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter | und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter |
der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] | der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] |
[Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 | [Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 |
(B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 | (B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 |
Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. | Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. |
1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. | 1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. |
vom 15. August 1987)] | vom 15. August 1987)] |
Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, | Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, |
an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein | an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein |
zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie | zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie |
gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden | gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden |
der Verfahrensakte beigefügt. | der Verfahrensakte beigefügt. |
Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag | Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag |
zuschicken. | zuschicken. |
Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der | Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der |
Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten | Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten |
Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise | Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise |
stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in | stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in |
Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. | Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. |
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per | Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per |
einfachen Brief zugeschickt.] | einfachen Brief zugeschickt.] |
[Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. | [Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. |
August 1987)] | August 1987)] |
Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise | Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise |
statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. | statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. |
§ 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur | § 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur |
Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die | Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die |
Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des | Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des |
Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der | Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der |
hierbei zu beachtenden Formen. | hierbei zu beachtenden Formen. |
Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung | Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung |
der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der | der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der |
gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg | gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg |
gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. | gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. |
§ 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen | § 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen |
worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III | worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III |
Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung | Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung |
einlegen. | einlegen. |
In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer | In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer |
Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in | Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in |
soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und | soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und |
Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom | Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom |
Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. | Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. |
Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: | Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: |
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, | 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, |
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch | 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch |
einlegt, | einlegt, |
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen | 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen |
seines Anwalts, | seines Anwalts, |
4. den angefochtenen Beschluss, | 4. den angefochtenen Beschluss, |
5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. | 5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. |
Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter | Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter |
anberaumten Sitzung zu erscheinen. | anberaumten Sitzung zu erscheinen. |
§ 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein | § 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein |
Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. | Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. |
Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 | Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 |
teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch | teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch |
und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht | und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht |
zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg | zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg |
einreichen.] | einreichen.] |
[Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. | [Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. |
August 1987)] | August 1987)] |
Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur | Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur |
anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien | anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien |
hat. | hat. |