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Vue multilingue de Code Judiciaire du 10/10/1967
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Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1 er Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechte(...)
MINISTERE DE L'INTERIEUR Code judiciaire, Partie IV, Livre IV, Chapitre XV Traduction allemande Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande - au 1er janvier 1995 - du chapitre XV du livre IV de la partie IV du Code judiciaire introduit par l'article 1er de la loi du 10 octobre 1967, tel qu'il a été modifié successivement par : - la loi du 29 novembre 1979 modifiant les articles 573, 590, 1338 et 617 du Code judiciaire (Moniteur belge du 22 décembre 1979); MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN Gerechtelijk Wetboek, Deel IV, Boek IV, Hoofdstuk XV Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie - op 1 januari 1995 - van hoofdstuk XV van deel IV, boek IV, van het Gerechtelijk Wetboek ingevoerd bij artikel 1 van de wet van 10 oktober 1967, zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd door : - de wet van 29 november 1979 tot wijziging van de artikelen 573, 590, 1338 en 617 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 22 december 1979);
- la loi du 29 juillet 1987 modifiant les articles 1338, 1340, 1342, - de wet van 29 juli 1987 tot wijziging van de artikelen 1338, 1340,
1343 et 1399 du Code judiciaire (Moniteur belge du 15 août 1987); 1342, 1343 en 1399 van het Gerechtelijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 15 augustus 1987);
- la loi du 3 août 1992 modifiant le Code judiciaire (Moniteur belge - de wet van 3 augustus 1992 tot wijziging van het Gerechtelijk
du 31 août 1992); Wetboek (Belgisch Staatsblad van 31 augustus 1992);
- la loi du 11 juillet 1994 relative aux tribunaux de police et - de wet van 11 juli 1994 betreffende de politierechtbanken en
portant certaines dispositions relatives à l'accélération et à la houdende een aantal bepalingen betreffende de versnelling en de
modernisation de la justice pénale (Moniteur belge du 21 juillet modernizering van de strafrechtpleging (Belgisch Staatsblad van 21
1994). juli 1994).
Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de
par le Service central de traduction allemande du Commissariat Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'Arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DER JUSTIZ
Gerichtsgesetzbuch Gerichtsgesetzbuch
TEIL IV TEIL IV
BUCH IV BUCH IV
KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl KAPITEL XV - Summarisches Verfahren zwecks Zahlungsbefehl
Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des Art. 1338 - [Jeder Antrag, der in die Zuständigkeit des
Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld Friedensrichters fällt und auf Zahlung einer feststehenden Schuld
abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag abzielt, die eine Geldsumme beinhaltet, deren Betrag
[fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den [fünfundsiebzigtausend Franken] nicht übersteigt, kann gemäss den
Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und Bestimmungen des vorliegenden Kapitels eingeleitet, untersucht und
Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem Gegenstand eines Urteils werden, [wenn er durch ein dem
Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht, Friedensrichter vorliegendes Schriftstück, das vom Schuldner ausgeht,
bekräftigt zu sein scheint].] bekräftigt zu sein scheint].]
[Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht [Das Schriftstück, das dem Antrag als Begründung dient, braucht nicht
unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.] unbedingt ein Schuldanerkenntnis zu sein.]
[Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der [Diese Bestimmungen finden ebenfalls Anwendung auf jeden Antrag, der
in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in in die Zuständigkeit des Polizeigerichts fällt, wenn es in
Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.] Streitfällen erkennt, die in Artikel 601bis erwähnt sind.]
[Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom [Art. 1338 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. November 1979 (B.S. vom
22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des 22. Dezember 1979); Art. 1338 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 § 1 des
G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und angepasst durch
Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art. Art. 58 des G. vom 3. August 1992 (B.S. vom 31. August 1992); Art.
1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. 1338 Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 § 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S.
vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des vom 15. August 1987) und Art. 1338 Abs. 3 eingefügt durch Art. 40 des
G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)] G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994)]
Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus, Art. 1339 - Der Klageschrift geht eine Zahlungsaufforderung voraus,
die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt die dem Schuldner entweder per Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt
oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird. oder per Einschreibebrief mit Rückschein mitgeteilt wird.
Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der Der Brief oder die Zustellungsurkunde muss neben der Wiedergabe der
Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung Artikel des vorliegenden Kapitels die Aufforderung zur Zahlung
innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der innerhalb von fünfzehn Tagen ab dem Versand des Briefes oder ab der
Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters Zustellung, den geforderten Betrag und die Benennung des Richters
enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der enthalten, bei dem der Antrag anhängig gemacht wird, wenn der
Schuldner nicht bezahlt. Schuldner nicht bezahlt.
Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit. Dies alles zur Vermeidung der Nichtigkeit.
Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel Art. 1340 - Innerhalb von fünfzehn Tagen nach Ablauf der in Artikel
1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer 1339 vorgesehenen Frist wird der Antrag dem Richter anhand einer
Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält: Klageschrift in zweifacher Ausfertigung zugeschickt. Diese enthält:
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres,
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie
gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft gegebenenfalls den Namen, Vornamen, Wohnsitz und die Eigenschaft
seiner gesetzlichen Vertreter, seiner gesetzlichen Vertreter,
3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten 3. [den Gegenstand des Antrags und die genaue Angabe des geforderten
Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der Betrages mit einer Spezifizierung der verschiedenen Elemente der
Schuldforderung sowie deren Begründung,] Schuldforderung sowie deren Begründung,]
4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat, 4. die Benennung des Richters, der über die Sache zu erkennen hat,
5. die Unterschrift des Anwalts der Partei. 5. die Unterschrift des Anwalts der Partei.
Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe Wenn der Antragsteller es für angebracht erachtet, gibt er die Gründe
an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt. an, aus denen er sich der Einräumung von [Nachfristen] widersetzt.
[Der Klageschrift wird folgendes beigefügt: [Der Klageschrift wird folgendes beigefügt:
1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung 1. die Photokopie des Schriftstückes, das dem Antrag als Begründung
dient, dient,
2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des 2. entweder die Zustellungsurkunde oder die Abschrift des
Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das Einschreibebriefes, dem der Rückschein beigefügt wird, oder das
Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der Original dieses Briefes, dem der Beweis beigefügt wird, dass der
Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat, Empfänger den Brief verweigert oder nicht bei der Post abgeholt hat,
und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter und eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass der Schuldner unter
der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.] der im Bevölkerungsregister angegebenen Adresse eingetragen ist.]
[Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987 [Art. 1340 Nr. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des G. vom 29. Juli 1987
(B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2 (B.S. vom 15. August 1987); Art. 1340 Abs. 2 abgeändert durch Art. 2
Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art. Nr. 2 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. August 1987) und Art.
1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. 1340 Abs. 3 ersetzt durch Art. 2 Nr. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S.
vom 15. August 1987)] vom 15. August 1987)]
Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt, Art. 1341 - Die Klageschrift wird bei der Gerichtskanzlei hinterlegt,
an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein an ihrem Datum vom Greffier mit einem Sichtvermerk versehen und in ein
zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie zu diesem Zweck geführtes Register eingetragen. Sie sowie
gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden gegebenenfalls jede Mitteilung des Schuldners an den Richter werden
der Verfahrensakte beigefügt. der Verfahrensakte beigefügt.
Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag Der Anwalt kann dem Greffier die Klageschrift ebenfalls unter Umschlag
zuschicken. zuschicken.
Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der Art. 1342 - [Innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Hinterlegung der
Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten Klageschrift gibt der Richter durch einen in der Ratskammer gefassten
Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise Beschluss dem Antrag statt oder weist ihn ab. Er kann ihm teilweise
stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in stattgeben. Er kann ebenfalls Nachfristen einräumen, so wie es in
Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist. Kapitel XIV des vorliegenden Buches bestimmt ist.
Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per Eine Abschrift des Beschlusses wird dem Anwalt des Antragstellers per
einfachen Brief zugeschickt.] einfachen Brief zugeschickt.]
[Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. [Art. 1342 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15.
August 1987)] August 1987)]
Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise Art. 1343 - [§ 1 - Gibt der Richter dem Antrag ganz oder teilweise
statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils. statt, hat sein Beschluss die Wirkungen eines Versäumnisurteils.
§ 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur § 2 - Die Urkunde über die Zustellung dieses Beschlusses enthält zur
Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die Vermeidung der Nichtigkeit neben einer Abschrift der Klageschrift, die
Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des Angabe der Frist, in der der Schuldner Einspruch erheben kann, des
Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der Richters, vor dem dieser Einspruch erhoben werden muss, sowie der
hierbei zu beachtenden Formen. hierbei zu beachtenden Formen.
Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung Die Zustellungsurkunde setzt den Schuldner ebenfalls zur Vermeidung
der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der der Nichtigkeit davon in Kenntnis, dass er, wenn er innerhalb der
gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg gesetzten Fristen keine Beschwerde eingelegt hat, auf dem Rechtsweg
gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen. gezwungen werden kann, die geforderten Geldbeträge zu zahlen.
§ 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen § 3 - Gegen den Beschluss, durch den der Zahlungsbefehl erlassen
worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III worden ist, kann der Schuldner gemäss den Bestimmungen von Buch III
Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung Titel II und III des vorliegenden Teils Einspruch oder Berufung
einlegen. einlegen.
In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer In Abweichung von Artikel 1047 kann der Einspruch anhand einer
Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in Klageschrift eingereicht werden, die bei der Kanzlei des Gerichtes in
soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und soviel Ausfertigungen hinterlegt wird, wie betroffene Parteien und
Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom Anwälte vorhanden sind, und die dem Gläubiger und dessen Anwalt vom
Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird. Greffier per Gerichtsschreiben notifiziert wird.
Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit: Die Klageschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit:
1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres, 1. die Angabe des Tages, Monates und Jahres,
2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch 2. den Namen, Vornamen, Beruf und Wohnsitz der Person, die Einspruch
einlegt, einlegt,
3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen 3. den Namen, Vornamen und Wohnsitz des Gläubigers und den Namen
seines Anwalts, seines Anwalts,
4. den angefochtenen Beschluss, 4. den angefochtenen Beschluss,
5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt. 5. die Klagegründe der Person, die Einspruch erhebt.
Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter Die Parteien werden vom Greffier vorgeladen, um zu der vom Richter
anberaumten Sitzung zu erscheinen. anberaumten Sitzung zu erscheinen.
§ 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein § 4 - Wird der in Artikel 1340 vorgesehene Antrag abgewiesen, kann ein
Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden. Antrag auf dem ordentlichen Rechtsweg eingereicht werden.
Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1 Gegen den Beschluss, durch den dem Antrag gemäss Artikel 1342 Absatz 1
teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch teilweise stattgegeben wird, kann der Antragsteller keinen Einspruch
und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht und keine Berufung einlegen; er kann jedoch den Beschluss nicht
zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg zustellen und einen Antrag für alles auf dem ordentlichen Rechtsweg
einreichen.] einreichen.]
[Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15. [Art. 1343 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 29. Juli 1987 (B.S. vom 15.
August 1987)] August 1987)]
Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur Art. 1344 - Die in vorliegendem Kapitel festgelegten Regeln sind nur
anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien anwendbar, wenn der Schuldner seinen Wohnsitz oder Wohnort in Belgien
hat. hat.
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