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Code des sociétés et des associations Wetboek van vennootschappen en verenigingen
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23 MARS 2019. - Code des sociétés et des associations 23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen
Traduction allemande du livre 1 Duitse vertaling van boek 1
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du livre De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van boek 1 van het
1 du Code des sociétés et des associations, introduit par la loi du 23 Wetboek van vennootschappen en verenigingen, ingevoerd door de wet van
mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en
portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019). verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction april 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen 23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen
TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN
TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen
Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung
gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter
genannt werden, eine Einlage einbringen. Sie hat ein Vermögen und hat genannt werden, eine Einlage einbringen. Sie hat ein Vermögen und hat
die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum
Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen
unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu
verschaffen. verschaffen.
Art. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei Art. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei
oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie
verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder
mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der
Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten
uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder
Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar
irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen.
Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
Art. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, Art. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder,
die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen
gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für
einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer
oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der
Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten
uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder
anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen
Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die
gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig.
Art. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als Art. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als
mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche
Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der
Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die
Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich
zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung
erhält. erhält.
Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine
Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste
zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres
Zwecks liegen. Zwecks liegen.
Art. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne Art. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit.
§ 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit
Rechtspersönlichkeit an: Rechtspersönlichkeit an:
- die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG, - die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG,
- die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG, - die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG,
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH,
- die Genossenschaft, abgekürzt Gen., - die Genossenschaft, abgekürzt Gen.,
- die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG, - die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG,
- die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE, - die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE,
- die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE. - die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE.
§ 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche § 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche
Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an. Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an.
Art. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine Art. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine
Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen
den Parteien geregelt ist. den Parteien geregelt ist.
§ 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit
Rechtspersönlichkeit an: Rechtspersönlichkeit an:
- die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG, - die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG,
- die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, - die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht,
abgekürzt IVoG. abgekürzt IVoG.
Art. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit Art. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit
Rechtspersönlichkeit an: Rechtspersönlichkeit an:
- die Privatstiftung, abgekürzt PS, - die Privatstiftung, abgekürzt PS,
- die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS. - die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS.
TITEL 2 - Einlagen TITEL 2 - Einlagen
Art. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person Art. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person
einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung
stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu
vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen. vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen.
§ 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme. § 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme.
Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder
unkörperlichen Guts. unkörperlichen Guts.
Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder
Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage. Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage.
§ 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das § 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das
Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden. Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden.
Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die
Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne
Rechtspersönlichkeit übertragen wird. Rechtspersönlichkeit übertragen wird.
Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft
lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die
Erträge daraus genießen kann. Erträge daraus genießen kann.
Art. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die Art. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die
von ihm zugesagte Einlage. von ihm zugesagte Einlage.
§ 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung: § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung:
1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne 1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit, Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit,
2. ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht 2. ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht
wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden, wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden,
3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der 3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der
Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die
unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit
verbunden sind. Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage verbunden sind. Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage
weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz
treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die
Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte. Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte.
Art. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß Art. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß
Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der
Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird,
sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht. sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht.
Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus
fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft
das Risiko. das Risiko.
§ 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht
verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren
Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der
Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre
Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko. Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko.
Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht
wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder
Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen. Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen.
TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem
Interesse Interesse
Art. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu Art. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu
verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum
Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des
Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU
zugelassen sind. zugelassen sind.
Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren
Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar
erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales
Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21.
November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU oder ein Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU oder ein
organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 des organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 des
vorerwähnten Gesetzes gehandelt werden. vorerwähnten Gesetzes gehandelt werden.
Art. 1:12 - Unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind zu Art. 1:12 - Unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind zu
verstehen: verstehen:
1. notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:11, 1. notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:11,
2. Gesellschaften, deren Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr. 31 2. Gesellschaften, deren Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr. 31
Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zum Handel an über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zum Handel an
einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom
21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU
zugelassen sind, zugelassen sind,
3. Kreditinstitute im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 25. April 3. Kreditinstitute im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 25. April
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,
4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Buch 4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Buch
II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle
der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen,
5. Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen 5. Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen
gleichgesetzte Einrichtungen im Sinne von Artikel 36/1 Nr. 14 des gleichgesetzte Einrichtungen im Sinne von Artikel 36/1 Nr. 14 des
Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der
Belgischen Nationalbank und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin Belgischen Nationalbank und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin
besteht, ganz oder teilweise die operative Verwaltung der von solchen besteht, ganz oder teilweise die operative Verwaltung der von solchen
Liquidationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen wahrzunehmen. Liquidationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen wahrzunehmen.
Art. 1:13 - Unter "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ist die Verordnung Art. 1:13 - Unter "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ist die Verordnung
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission zu verstehen. Beschlusses 2005/909/EG der Kommission zu verstehen.
TITEL 4 - Kontrolle, Mutter- und Tochtergesellschaften TITEL 4 - Kontrolle, Mutter- und Tochtergesellschaften
KAPITEL 1 - Kontrolle KAPITEL 1 - Kontrolle
Art. 1:14 - § 1 - Unter "Kontrolle" über eine Gesellschaft ist die Art. 1:14 - § 1 - Unter "Kontrolle" über eine Gesellschaft ist die
De-jure- oder De-facto-Befugnis zu verstehen, einen entscheidenden De-jure- oder De-facto-Befugnis zu verstehen, einen entscheidenden
Einfluss auf die Bestimmung der Mehrheit ihrer Verwalter oder Einfluss auf die Bestimmung der Mehrheit ihrer Verwalter oder
Geschäftsführer beziehungsweise auf die Ausrichtung ihrer Geschäftsführer beziehungsweise auf die Ausrichtung ihrer
Geschäftsführung auszuüben. Geschäftsführung auszuüben.
§ 2 - Die Kontrolle ist eine De-jure-Kontrolle und wird als § 2 - Die Kontrolle ist eine De-jure-Kontrolle und wird als
unwiderlegbar vorausgesetzt: unwiderlegbar vorausgesetzt:
1. wenn sie auf den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte zurückzuführen 1. wenn sie auf den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte zurückzuführen
ist, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile der betreffenden ist, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile der betreffenden
Gesellschaft verbunden sind, Gesellschaft verbunden sind,
2. wenn ein Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Verwalter 2. wenn ein Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Verwalter
oder Geschäftsführer zu ernennen oder zu entlassen, oder Geschäftsführer zu ernennen oder zu entlassen,
3. wenn ein Gesellschafter aufgrund der Satzung der betreffenden 3. wenn ein Gesellschafter aufgrund der Satzung der betreffenden
Gesellschaft oder aufgrund von Vereinbarungen, die mit dieser Gesellschaft oder aufgrund von Vereinbarungen, die mit dieser
getroffen worden sind, über die Kontrollbefugnis verfügt, getroffen worden sind, über die Kontrollbefugnis verfügt,
4. wenn ein Gesellschafter aufgrund von Vereinbarungen, die mit 4. wenn ein Gesellschafter aufgrund von Vereinbarungen, die mit
anderen Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft getroffen worden anderen Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft getroffen worden
sind, die Mehrheit der Stimmrechte, die mit der Gesamtheit der Aktien sind, die Mehrheit der Stimmrechte, die mit der Gesamtheit der Aktien
oder Anteile dieser Gesellschaft verbunden sind, besitzt, oder Anteile dieser Gesellschaft verbunden sind, besitzt,
5. im Falle gemeinsamer Kontrolle. 5. im Falle gemeinsamer Kontrolle.
§ 3 - Die Kontrolle ist eine De-facto-Kontrolle, wenn sie auf andere § 3 - Die Kontrolle ist eine De-facto-Kontrolle, wenn sie auf andere
als die in § 2 erwähnten Faktoren zurückzuführen ist. als die in § 2 erwähnten Faktoren zurückzuführen ist.
Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass ein Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass ein
Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft über eine Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft über eine
De-facto-Kontrolle verfügt, wenn er bei der vorletzten und bei der De-facto-Kontrolle verfügt, wenn er bei der vorletzten und bei der
letzten Generalversammlung dieser Gesellschaft Stimmrechte ausgeübt letzten Generalversammlung dieser Gesellschaft Stimmrechte ausgeübt
hat, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, die mit den bei hat, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, die mit den bei
diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren verbunden sind. diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren verbunden sind.
Art. 1:15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu Art. 1:15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Muttergesellschaft": die Gesellschaft, die eine Kontrollbefugnis 1. "Muttergesellschaft": die Gesellschaft, die eine Kontrollbefugnis
über eine andere Gesellschaft besitzt, über eine andere Gesellschaft besitzt,
2. "Tochtergesellschaft": die Gesellschaft, der gegenüber eine 2. "Tochtergesellschaft": die Gesellschaft, der gegenüber eine
Kontrollbefugnis besteht. Kontrollbefugnis besteht.
Art. 1:16 - § 1 - Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis: Art. 1:16 - § 1 - Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis:
1. wird die mittelbar über eine Tochtergesellschaft besessene Befugnis 1. wird die mittelbar über eine Tochtergesellschaft besessene Befugnis
zu der unmittelbar besessenen Befugnis hinzugerechnet, zu der unmittelbar besessenen Befugnis hinzugerechnet,
2. gilt die Befugnis, die im Besitz einer Person ist, die als 2. gilt die Befugnis, die im Besitz einer Person ist, die als
Zwischenperson für eine andere Person auftritt, als ausschließlich von Zwischenperson für eine andere Person auftritt, als ausschließlich von
letztgenannter Person besessene Befugnis. letztgenannter Person besessene Befugnis.
Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis werden eine Aussetzung des Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis werden eine Aussetzung des
Stimmrechts und Beschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts, die Stimmrechts und Beschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts, die
in vorliegendem Gesetzbuch oder in Gesetzes- beziehungsweise in vorliegendem Gesetzbuch oder in Gesetzes- beziehungsweise
Satzungsbestimmungen gleicher Wirkung vorgesehen sind, nicht Satzungsbestimmungen gleicher Wirkung vorgesehen sind, nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Für die Anwendung von Artikel 1:14 § 2 Nr. 1 und 4 müssen die mit der Für die Anwendung von Artikel 1:14 § 2 Nr. 1 und 4 müssen die mit der
Gesamtheit der Wertpapiere einer Tochtergesellschaft verbundenen Gesamtheit der Wertpapiere einer Tochtergesellschaft verbundenen
Stimmrechte um die Stimmrechte vermindert werden, die mit den Stimmrechte um die Stimmrechte vermindert werden, die mit den
Wertpapieren dieser Tochtergesellschaft verbunden sind, die sich in Wertpapieren dieser Tochtergesellschaft verbunden sind, die sich in
ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Tochtergesellschaften befinden. ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Tochtergesellschaften befinden.
Dieselbe Regel findet in dem in Artikel 1:14 § 3 Absatz 2 erwähnten Dieselbe Regel findet in dem in Artikel 1:14 § 3 Absatz 2 erwähnten
Fall Anwendung, was die bei den letzten beiden Generalversammlungen Fall Anwendung, was die bei den letzten beiden Generalversammlungen
vertretenen Wertpapiere betrifft. vertretenen Wertpapiere betrifft.
§ 2 - Unter "Zwischenperson" ist jede Person zu verstehen, die § 2 - Unter "Zwischenperson" ist jede Person zu verstehen, die
aufgrund einer Auftrags-, Kommissions-, Portage-, Strohmann- aufgrund einer Auftrags-, Kommissions-, Portage-, Strohmann-
beziehungsweise Treuhandvereinbarung oder einer Vereinbarung beziehungsweise Treuhandvereinbarung oder einer Vereinbarung
gleichwertiger Wirkung für Rechnung einer anderen Person handelt. gleichwertiger Wirkung für Rechnung einer anderen Person handelt.
Art. 1:17 - Unter "alleiniger Kontrolle" ist die Kontrolle zu Art. 1:17 - Unter "alleiniger Kontrolle" ist die Kontrolle zu
verstehen, die von einer Gesellschaft entweder alleine oder gemeinsam verstehen, die von einer Gesellschaft entweder alleine oder gemeinsam
mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt wird. mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt wird.
Art. 1:18 - Unter "gemeinsamer Kontrolle" ist die Kontrolle zu Art. 1:18 - Unter "gemeinsamer Kontrolle" ist die Kontrolle zu
verstehen, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter verstehen, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter
ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Beschlüsse in Bezug ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Beschlüsse in Bezug
auf die Ausrichtung der Geschäftsführung nur mit ihrem gemeinsamen auf die Ausrichtung der Geschäftsführung nur mit ihrem gemeinsamen
Einverständnis gefasst werden dürfen. Einverständnis gefasst werden dürfen.
Unter "gemeinsamer Tochtergesellschaft" ist die Gesellschaft zu Unter "gemeinsamer Tochtergesellschaft" ist die Gesellschaft zu
verstehen, der gegenüber eine gemeinsame Kontrolle besteht. verstehen, der gegenüber eine gemeinsame Kontrolle besteht.
KAPITEL 2 - Konzern KAPITEL 2 - Konzern
Art. 1:19 - § 1 - Unter "Konzern" ist die Zusammenfassung einer Art. 1:19 - § 1 - Unter "Konzern" ist die Zusammenfassung einer
Gesellschaft und einer oder mehrerer Gesellschaften belgischen oder Gesellschaft und einer oder mehrerer Gesellschaften belgischen oder
ausländischen Rechts zu verstehen, die weder Tochtergesellschaften ausländischen Rechts zu verstehen, die weder Tochtergesellschaften
voneinander noch Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft voneinander noch Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft
sind und einer einheitlichen Leitung unterstehen. sind und einer einheitlichen Leitung unterstehen.
§ 2 - Bei diesen Gesellschaften wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass § 2 - Bei diesen Gesellschaften wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass
sie einer einheitlichen Leitung unterstehen: sie einer einheitlichen Leitung unterstehen:
1. wenn die einheitliche Leitung dieser Gesellschaften auf Verträge, 1. wenn die einheitliche Leitung dieser Gesellschaften auf Verträge,
die zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, oder die zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, oder
Satzungsbestimmungen zurückzuführen ist, oder Satzungsbestimmungen zurückzuführen ist, oder
2. wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen 2. wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen
zusammengesetzt sind. zusammengesetzt sind.
§ 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass
Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die
Mehrheit der mit ihren Wertpapieren verbundenen Stimmrechte von Mehrheit der mit ihren Wertpapieren verbundenen Stimmrechte von
denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 1:16 denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 1:16
sind anwendbar. sind anwendbar.
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wertpapiere, die von Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wertpapiere, die von
öffentlichen Behörden gehalten werden. öffentlichen Behörden gehalten werden.
KAPITEL 3 - Verbundene und assoziierte Gesellschaften KAPITEL 3 - Verbundene und assoziierte Gesellschaften
Art. 1:20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind zu Art. 1:20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Gesellschaften, die mit einer Gesellschaft verbunden sind": 1. "Gesellschaften, die mit einer Gesellschaft verbunden sind":
a) Gesellschaften, über die diese Gesellschaft eine Kontrollbefugnis a) Gesellschaften, über die diese Gesellschaft eine Kontrollbefugnis
ausübt, ausübt,
b) Gesellschaften, die über sie eine Kontrollbefugnis ausüben, b) Gesellschaften, die über sie eine Kontrollbefugnis ausüben,
c) Gesellschaften, mit denen sie einen Konzern bildet, c) Gesellschaften, mit denen sie einen Konzern bildet,
d) andere Gesellschaften, die mit Wissen ihres Verwaltungsorgans von d) andere Gesellschaften, die mit Wissen ihres Verwaltungsorgans von
den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Gesellschaften den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Gesellschaften
kontrolliert werden, kontrolliert werden,
2. "Personen, die mit einer Person verbunden sind": natürliche und 2. "Personen, die mit einer Person verbunden sind": natürliche und
juristische Personen, die mit dieser Person im Sinne von Nr. 1 juristische Personen, die mit dieser Person im Sinne von Nr. 1
verbunden sind. verbunden sind.
Art. 1:21 - Unter "assoziierter Gesellschaft" ist eine Gesellschaft zu Art. 1:21 - Unter "assoziierter Gesellschaft" ist eine Gesellschaft zu
verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder gemeinsame verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder gemeinsame
Tochtergesellschaft ist, an der eine andere Gesellschaft eine Tochtergesellschaft ist, an der eine andere Gesellschaft eine
Beteiligung hält und in der sie die Ausrichtung der Geschäftsführung Beteiligung hält und in der sie die Ausrichtung der Geschäftsführung
maßgeblich beeinflusst. maßgeblich beeinflusst.
Dieser maßgebliche Einfluss wird außer bei Beweis des Gegenteils Dieser maßgebliche Einfluss wird außer bei Beweis des Gegenteils
vorausgesetzt, sofern die mit dieser Beteiligung verbundenen vorausgesetzt, sofern die mit dieser Beteiligung verbundenen
Stimmrechte ein Fünftel oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder Stimmrechte ein Fünftel oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder
Gesellschafter dieser Gesellschaft darstellen. Die Bestimmungen von Gesellschafter dieser Gesellschaft darstellen. Die Bestimmungen von
Artikel 1:16 sind anwendbar. Artikel 1:16 sind anwendbar.
KAPITEL 4 - Beteiligung und Beteiligungsverhältnis KAPITEL 4 - Beteiligung und Beteiligungsverhältnis
Art. 1:22 - Unter "Beteiligungen" sind Gesellschaftsrechte an anderen Art. 1:22 - Unter "Beteiligungen" sind Gesellschaftsrechte an anderen
Gesellschaften zu verstehen, wenn mit ihrem Besitz bezweckt wird, der Gesellschaften zu verstehen, wenn mit ihrem Besitz bezweckt wird, der
Gesellschaft durch die Schaffung einer dauerhaften und besonderen Gesellschaft durch die Schaffung einer dauerhaften und besonderen
Verbindung zu diesen Gesellschaften zu erlauben, einen Einfluss auf Verbindung zu diesen Gesellschaften zu erlauben, einen Einfluss auf
die Ausrichtung der Geschäftsführung dieser Gesellschaften auszuüben. die Ausrichtung der Geschäftsführung dieser Gesellschaften auszuüben.
Außer bei Beweis des Gegenteils gilt als Beteiligung: Außer bei Beweis des Gegenteils gilt als Beteiligung:
1. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die ein Zehntel des Kapitals, 1. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die ein Zehntel des Kapitals,
des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der Gesellschaft des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der Gesellschaft
darstellen, darstellen,
2. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die einen Anteil von weniger 2. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die einen Anteil von weniger
als zehn Prozent darstellen: als zehn Prozent darstellen:
a) wenn die Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft und ihre a) wenn die Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft und ihre
Tochtergesellschaften an ein und derselben Gesellschaft besitzen, Tochtergesellschaften an ein und derselben Gesellschaft besitzen,
zusammen ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer zusammen ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer
Aktiengattung der betreffenden Gesellschaft darstellen, Aktiengattung der betreffenden Gesellschaft darstellen,
b) wenn die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder b) wenn die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder
Anteile beziehungsweise die Ausübung der damit verbundenen Rechte Anteile beziehungsweise die Ausübung der damit verbundenen Rechte
Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten, die der Inhaber Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten, die der Inhaber
eingegangen ist, unterliegen. eingegangen ist, unterliegen.
Art. 1:23 - Unter "Gesellschaften, mit denen ein Art. 1:23 - Unter "Gesellschaften, mit denen ein
Beteiligungsverhältnis besteht" sind Gesellschaften zu verstehen, die Beteiligungsverhältnis besteht" sind Gesellschaften zu verstehen, die
keine verbundenen Gesellschaften sind und: keine verbundenen Gesellschaften sind und:
1. an denen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine 1. an denen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine
Beteiligung halten, Beteiligung halten,
2. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft unmittelbar 2. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft unmittelbar
oder über ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung am Kapital der oder über ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung am Kapital der
Gesellschaft halten, Gesellschaft halten,
3. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft 3. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft
Tochtergesellschaften der in Nr. 2 erwähnten Gesellschaften sind. Tochtergesellschaften der in Nr. 2 erwähnten Gesellschaften sind.
TITEL 5 - Größe der Gesellschaften und der Gruppen TITEL 5 - Größe der Gesellschaften und der Gruppen
KAPITEL 1 - Kleine Gesellschaften KAPITEL 1 - Kleine Gesellschaften
Art. 1:24 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit Art. 1:24 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit
Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden
Kriterien überschreiten: Kriterien überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR,
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR.
§ 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten
oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann
aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre
Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr
ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der
Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr
überschritten wurde. überschritten wurde.
§ 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf
Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des
Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus
dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des
ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses
erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden.
§ 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate
unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig
Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in
§ 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl
Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst,
wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt.
§ 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl
entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des
Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder -
wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses
Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des
in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister
oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.
Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer
entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten,
das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich
festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen
ist. ist.
Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen
Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht
unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die
Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und
finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen.
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:1 § 1 festgelegt wird. Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:1 § 1 festgelegt wird.
Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem
Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt.
§ 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen § 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen
Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:20 verbunden, werden die in § 1 Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:20 verbunden, werden die in § 1
erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter
Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft, Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft,
werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten
jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen
Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet.
Werden bei der Berechnung der in § 1 erwähnten Schwellenwerte die im Werden bei der Berechnung der in § 1 erwähnten Schwellenwerte die im
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten
Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten
nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die
Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht.
§ 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als § 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als
Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 1:15 Nr. 1 anwendbar, außer Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 1:15 Nr. 1 anwendbar, außer
wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der
Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind. Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden
Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 1:19 bestimmt bilden, Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 1:19 bestimmt bilden,
einer Muttergesellschaft gleichgesetzt. einer Muttergesellschaft gleichgesetzt.
§ 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren § 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren
Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen
nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen
Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird
außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt. außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt.
Art. 1:25 - § 1 - Unter "Kleinstgesellschaften" sind kleine Art. 1:25 - § 1 - Unter "Kleinstgesellschaften" sind kleine
Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die keine Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die keine
Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und am Bilanzstichtag Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und am Bilanzstichtag
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der
folgenden Kriterien überschreiten: folgenden Kriterien überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR,
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. - Bilanzsumme: 350.000 EUR.
§ 2 - Artikel 1:24 §§ 2 bis 5 und § 8 ist anwendbar. § 2 - Artikel 1:24 §§ 2 bis 5 und § 8 ist anwendbar.
KAPITEL 2 - Gruppen von begrenzter Größe KAPITEL 2 - Gruppen von begrenzter Größe
Art. 1:26 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren Art. 1:26 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren
Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen
Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von
begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter
Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien
überschreiten: überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR,
- Bilanzsumme: 17.000.000 EUR. - Bilanzsumme: 17.000.000 EUR.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der § 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der
konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf der Grundlage der konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf der Grundlage der
letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften. letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften.
Artikel 1:24 § 2 ist ebenfalls anwendbar. Artikel 1:24 § 2 ist ebenfalls anwendbar.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird § 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird
gemäß Artikel 1:24 § 5 Absatz 1 bis 3 bestimmt. gemäß Artikel 1:24 § 5 Absatz 1 bis 3 bestimmt.
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 festgelegt Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 festgelegt
wird. wird.
Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten
Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten
nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die
Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht.
§ 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren § 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren
Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen
nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen
Wirtschaftsrats. Wirtschaftsrats.
KAPITEL 3 - Personal KAPITEL 3 - Personal
Art. 1:27 - Für die Anwendung der Bücher 5, 6 und 7 sind unter Art. 1:27 - Für die Anwendung der Bücher 5, 6 und 7 sind unter
"Personal" folgende Personen zu verstehen: "Personal" folgende Personen zu verstehen:
1. natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, 1. natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags,
Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft
oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind,
2. juristische Personen, die im Rahmen eines Managementvertrags oder 2. juristische Personen, die im Rahmen eines Managementvertrags oder
gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren
Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, aufgrund dessen die Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, aufgrund dessen die
betreffende juristische Person von einer einzigen natürlichen Person betreffende juristische Person von einer einzigen natürlichen Person
vertreten wird, die gleichzeitig deren herrschender Gesellschafter vertreten wird, die gleichzeitig deren herrschender Gesellschafter
oder Aktionär ist, oder Aktionär ist,
3. Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder ihrer 3. Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder ihrer
Tochtergesellschaft(en), einschließlich juristischer Personen, deren Tochtergesellschaft(en), einschließlich juristischer Personen, deren
ständiger Vertreter gleichzeitig herrschender Gesellschafter oder ständiger Vertreter gleichzeitig herrschender Gesellschafter oder
Aktionär ist. Aktionär ist.
TITEL 6 - Größe der Vereinigungen und Stiftungen TITEL 6 - Größe der Vereinigungen und Stiftungen
KAPITEL 1 - Kleine Vereinigungen KAPITEL 1 - Kleine Vereinigungen
Art. 1:28 - § 1 - Kleine VoGs und IVoGs sind VoGs und IVoGs, die am Art. 1:28 - § 1 - Kleine VoGs und IVoGs sind VoGs und IVoGs, die am
Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr
als eines der folgenden Kriterien überschreiten: als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR,
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR.
§ 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten
oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann
aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre
Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr
ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der
Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr
überschritten wurde. überschritten wurde.
§ 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf VoGs und § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf VoGs und
IVoGs, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des IVoGs, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des
Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus
dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des
ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses
erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden.
§ 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate
unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig
Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in
§ 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl
Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst,
wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt.
§ 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl
entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des
Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder -
wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses
Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des
in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister
oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind.
Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer
entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten,
das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich
festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen
ist. ist.
Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen
Tätigkeit einer VoG oder IVoG resultieren, Erträge sind, die nicht Tätigkeit einer VoG oder IVoG resultieren, Erträge sind, die nicht
unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die
Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und
finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen.
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:47 festgelegt wird. Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:47 festgelegt wird.
Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem
Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt.
§ 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren § 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren
Berechnungsmodalitäten abändern. Berechnungsmodalitäten abändern.
Art. 1:29 - § 1 - Unter "Kleinst-VoGs" oder "Kleinst-IVoGs" sind Art. 1:29 - § 1 - Unter "Kleinst-VoGs" oder "Kleinst-IVoGs" sind
kleine VoGs oder IVoGs zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten kleine VoGs oder IVoGs zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten
abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden
Kriterien überschreiten: Kriterien überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR,
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. - Bilanzsumme: 350.000 EUR.
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.
KAPITEL 2 - Kleine Stiftungen KAPITEL 2 - Kleine Stiftungen
Art. 1:30 - § 1 - Kleine Stiftungen sind Stiftungen, die am Art. 1:30 - § 1 - Kleine Stiftungen sind Stiftungen, die am
Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr
als eines der folgenden Kriterien überschreiten: als eines der folgenden Kriterien überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 Euro, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 Euro,
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR.
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.
Art. 1:31 - § 1 - Unter "Kleinststiftungen" sind kleine Stiftungen zu Art. 1:31 - § 1 - Unter "Kleinststiftungen" sind kleine Stiftungen zu
verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien
überschreiten: überschreiten:
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10,
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR,
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. - Bilanzsumme: 350.000 EUR.
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar.
TITEL 7 - Fristen TITEL 7 - Fristen
Art. 1:32 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem Art. 1:32 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem
Gesetzbuch unterliegen Fristen, die in vorliegendem Gesetzbuch Gesetzbuch unterliegen Fristen, die in vorliegendem Gesetzbuch
vorgesehen sind, folgenden Regeln: vorgesehen sind, folgenden Regeln:
Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird
gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses,
durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Samstage, durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Samstage,
Sonntage und gesetzliche Feiertage. Sonntage und gesetzliche Feiertage.
Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein
Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der
Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle
Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage.
TITEL 8 - Wirtschaftliche Eigentümer TITEL 8 - Wirtschaftliche Eigentümer
Art. 1:33 - Vorliegender Titel ist auf alle Gesellschaften und Art. 1:33 - Vorliegender Titel ist auf alle Gesellschaften und
juristischen Personen anwendbar, die vorliegendem Gesetzbuch juristischen Personen anwendbar, die vorliegendem Gesetzbuch
unterliegen, europäische politische Parteien und europäische unterliegen, europäische politische Parteien und europäische
politische Stiftungen ausgenommen. politische Stiftungen ausgenommen.
Art. 1:34 - Als "wirtschaftliche Eigentümer" sind in Artikel 4 Absatz Art. 1:34 - Als "wirtschaftliche Eigentümer" sind in Artikel 4 Absatz
1 Nr. 27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur 1 Nr. 27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur
Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Personen zu verstehen. Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Personen zu verstehen.
Art. 1:35 - Gesellschaften und juristische Personen müssen Art. 1:35 - Gesellschaften und juristische Personen müssen
angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen
Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens
Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des
wirtschaftlichen Eigentümers und für Gesellschaften Art und Umfang des wirtschaftlichen Eigentümers und für Gesellschaften Art und Umfang des
wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers. wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers.
Binnen einem Monat übermittelt das Verwaltungsorgan in vorhergehendem Binnen einem Monat übermittelt das Verwaltungsorgan in vorhergehendem
Absatz erwähnte Angaben elektronisch dem Register der wirtschaftlichen Absatz erwähnte Angaben elektronisch dem Register der wirtschaftlichen
Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten
Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise. Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise.
Zusätzlich zu den Informationen über den rechtlichen Eigentümer werden Zusätzlich zu den Informationen über den rechtlichen Eigentümer werden
die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer den die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer den
in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten
vorgelegt, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II vorgelegt, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II
Titel 3 desselben Gesetzes anwenden. Titel 3 desselben Gesetzes anwenden.
Art. 1:36 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Mitglieder Art. 1:36 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Mitglieder
von Verwaltungsorganen belegt, die die in Artikel 1:35 Absatz 1 und 2 von Verwaltungsorganen belegt, die die in Artikel 1:35 Absatz 1 und 2
erwähnten Formalitäten nicht innerhalb der in diesem Artikel erwähnten Formalitäten nicht innerhalb der in diesem Artikel
festgelegten Frist erfüllen. festgelegten Frist erfüllen.
TITEL 9 - Allgemeine Strafbestimmung TITEL 9 - Allgemeine Strafbestimmung
Art. 1:37 - Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII Art. 1:37 - Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII
und Artikel 85 findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch und Artikel 85 findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch
vorgesehenen Straftaten. vorgesehenen Straftaten.
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