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Code des sociétés et des associations | Wetboek van vennootschappen en verenigingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
23 MARS 2019. - Code des sociétés et des associations | 23 MAART 2019. - Wetboek van vennootschappen en verenigingen |
Traduction allemande du livre 1 | Duitse vertaling van boek 1 |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du livre | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van boek 1 van het |
1 du Code des sociétés et des associations, introduit par la loi du 23 | Wetboek van vennootschappen en verenigingen, ingevoerd door de wet van |
mars 2019 introduisant le Code des sociétés et des associations et | 23 maart 2019 tot invoering van het Wetboek van vennootschappen en |
portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 4 avril 2019). | verenigingen en houdende diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 4 |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | april 2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen | 23. MÄRZ 2019 - Gesetzbuch der Gesellschaften und Vereinigungen |
TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN | TEIL 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN |
BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN | BUCH 1 - EINLEITENDE BESTIMMUNGEN |
TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen | TITEL 1 - Gesellschaften, Vereinigungen und Stiftungen |
Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung | Artikel 1:1 - Eine Gesellschaft wird durch eine Rechtshandlung |
gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter | gegründet, mit der eine oder mehrere Personen, die Gesellschafter |
genannt werden, eine Einlage einbringen. Sie hat ein Vermögen und hat | genannt werden, eine Einlage einbringen. Sie hat ein Vermögen und hat |
die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum | die Ausübung einer oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten zum |
Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen | Gegenstand. Einer ihrer Zwecke ist es, ihren Gesellschaftern einen |
unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu | unmittelbaren oder mittelbaren Vermögensvorteil auszuschütten oder zu |
verschaffen. | verschaffen. |
Art. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei | Art. 1:2 - Eine Vereinigung wird durch eine Vereinbarung zwischen zwei |
oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie | oder mehreren Personen gegründet, die Mitglieder genannt werden. Sie |
verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder | verfolgt einen uneigennützigen Zweck im Rahmen der Ausübung einer oder |
mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der | mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der |
Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten | Vereinigung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten |
uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder | uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern, Mitgliedern oder |
Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar | Verwaltern oder anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar |
irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. | irgendeinen Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. |
Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. | Verrichtungen, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. |
Art. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, | Art. 1:3 - Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, |
die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen | die durch eine Rechtshandlung von einer oder mehreren Personen |
gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für | gegründet wird, die Gründer genannt werden. Ihr Vermögen wird für |
einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer | einen uneigennützigen Zweck verwendet im Rahmen der Ausübung einer |
oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der | oder mehrerer genau bestimmter Tätigkeiten, die den Gegenstand der |
Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten | Stiftung bilden. Außer zu dem in der Satzung festgelegten |
uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder | uneigennützigen Zweck darf sie ihren Gründern oder Verwaltern oder |
anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen | anderen Personen weder unmittelbar noch mittelbar irgendeinen |
Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die | Vermögensvorteil ausschütten oder verschaffen. Verrichtungen, die |
gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. | gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. |
Art. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als | Art. 1:4 - Für die Zwecke der Artikel 1:2 und 1:3 gelten als |
mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche | mittelbare Ausschüttung eines Vermögensvorteils jegliche |
Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der | Verrichtungen, die eine Verringerung der Aktiva oder eine Erhöhung der |
Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die | Passiva einer Vereinigung oder Stiftung bewirken und für die die |
Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich | Vereinigung oder Stiftung keine Gegenleistung oder eine offensichtlich |
zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung | zu geringe Gegenleistung im Verhältnis zu dem Wert ihrer Leistung |
erhält. | erhält. |
Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine | Das in den Artikeln 1:2 und 1:3 erwähnte Verbot hindert eine |
Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste | Vereinigung nicht daran, zugunsten ihrer Mitglieder kostenlos Dienste |
zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres | zu erbringen, die zu ihrem Gegenstand gehören und im Rahmen ihres |
Zwecks liegen. | Zwecks liegen. |
Art. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne | Art. 1:5 - § 1 - Eine einfache Gesellschaft ist eine Gesellschaft ohne |
Rechtspersönlichkeit. | Rechtspersönlichkeit. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit | § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Gesellschaften mit |
Rechtspersönlichkeit an: | Rechtspersönlichkeit an: |
- die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG, | - die offene Handelsgesellschaft, abgekürzt OHG, |
- die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG, | - die Kommanditgesellschaft, abgekürzt KG, |
- die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, | - die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, abgekürzt GmbH, |
- die Genossenschaft, abgekürzt Gen., | - die Genossenschaft, abgekürzt Gen., |
- die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG, | - die Aktiengesellschaft, abgekürzt AG, |
- die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE, | - die Europäische Gesellschaft, abgekürzt SE, |
- die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE. | - die Europäische Genossenschaft, abgekürzt SCE. |
§ 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche | § 3 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt die Europäische wirtschaftliche |
Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an. | Interessenvereinigung, abgekürzt EWIV, als juristische Person an. |
Art. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine | Art. 1:6 - § 1 - Eine nichtrechtsfähige Vereinigung ist eine |
Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen | Vereinigung ohne Rechtspersönlichkeit, die durch Vereinbarung zwischen |
den Parteien geregelt ist. | den Parteien geregelt ist. |
§ 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit | § 2 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Vereinigungen mit |
Rechtspersönlichkeit an: | Rechtspersönlichkeit an: |
- die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG, | - die Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, abgekürzt VoG, |
- die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, | - die internationale Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, |
abgekürzt IVoG. | abgekürzt IVoG. |
Art. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit | Art. 1:7 - Vorliegendes Gesetzbuch erkennt als Stiftungen mit |
Rechtspersönlichkeit an: | Rechtspersönlichkeit an: |
- die Privatstiftung, abgekürzt PS, | - die Privatstiftung, abgekürzt PS, |
- die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS. | - die gemeinnützige Stiftung, abgekürzt GS. |
TITEL 2 - Einlagen | TITEL 2 - Einlagen |
Art. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person | Art. 1:8 - § 1 - Eine Einlage ist eine Handlung, mit der eine Person |
einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung | einer zu gründenden oder bestehenden Gesellschaft etwas zur Verfügung |
stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu | stellt, um Gesellschafter zu werden oder ihren Gesellschaftsanteil zu |
vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen. | vergrößern und sich somit am Gewinn zu beteiligen. |
§ 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme. | § 2 - Die Geldeinlage ist die Einbringung einer Geldsumme. |
Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder | Die Sacheinlage ist die Einbringung eines anderen körperlichen oder |
unkörperlichen Guts. | unkörperlichen Guts. |
Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder | Die Einlage von Dienstleistungen ist die Verpflichtung, Arbeiten oder |
Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage. | Dienstleistungen auszuführen. Sie ist eine Art Sacheinlage. |
§ 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das | § 3 - Bei Geld- oder Sacheinlagen kann das Eigentum oder das |
Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden. | Nutzungsrecht an einem Gut in die Gesellschaft eingebracht werden. |
Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die | Das Eigentum wird eingebracht, wenn das Eigentum der Güter, die |
Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne | Gegenstand der Einlage sind, der Gesellschaft mit oder ohne |
Rechtspersönlichkeit übertragen wird. | Rechtspersönlichkeit übertragen wird. |
Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft | Das Nutzungsrecht wird eingebracht, wenn ein Gut der Gesellschaft |
lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die | lediglich zur Verfügung gestellt wird, damit sie es nutzen und die |
Erträge daraus genießen kann. | Erträge daraus genießen kann. |
Art. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die | Art. 1:9 - § 1 - Jeder Gesellschafter schuldet der Gesellschaft die |
von ihm zugesagte Einlage. | von ihm zugesagte Einlage. |
§ 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung: | § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung: |
1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne | 1. schuldet der Schuldner einer Geldeinlage von Rechts wegen und ohne |
Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit, | Inverzugsetzung Zinsen auf diese Summe ab dem Tag ihrer Fälligkeit, |
2. ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht | 2. ist der Schuldner einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht |
wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden, | wird, wie ein Verkäufer seinem Käufer gegenüber gebunden, |
3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der | 3. ist der Schuldner einer Einlage von Dienstleistungen der |
Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die | Gesellschaft gegenüber Rechenschaft schuldig über alle Profite, die |
unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit | unmittelbar oder mittelbar mit der von ihm eingebrachten Tätigkeit |
verbunden sind. Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage | verbunden sind. Er darf während der gesamten Dauer seiner Einlage |
weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz | weder unmittelbar noch mittelbar zu der Gesellschaft in Konkurrenz |
treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die | treten oder eine Tätigkeit entwickeln, die nachteilig für die |
Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte. | Gesellschaft sein oder den Wert seiner Einlage verringern könnte. |
Art. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß | Art. 1:10 - § 1 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt gemäß |
Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der | Artikel 1138 des Zivilgesetzbuches die Gesellschaft das Risiko der |
Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, | Speziessache bei einer Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, |
sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht. | sobald eine Vereinbarung über diese Einlage besteht. |
Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus | Besteht eine Sacheinlage, die als Eigentum eingebracht wird, aus |
fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft | fungiblen Sachen, trägt ab ihrer Zurverfügungstellung die Gesellschaft |
das Risiko. | das Risiko. |
§ 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht | § 2 - Außer bei gegenteiliger Vereinbarung trägt bei nicht |
verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren | verbrauchbaren und nicht zum Verkauf bestimmten Speziessachen, deren |
Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der | Nutzung in die Gesellschaft eingebracht worden ist, der |
Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre | Gesellschafter, der die Einlage eingebracht hat und in Bezug auf ihre |
Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko. | Rückgabe Gläubiger ist, das Risiko. |
Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht | Betrifft die Einlage, deren Nutzung in die Gesellschaft eingebracht |
wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder | wird, verbrauchbare oder zum Verkauf bestimmte fungible Sachen oder |
Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen. | Speziessachen, trägt die Gesellschaft das Risiko dieser Sachen. |
TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem | TITEL 3 - Notierte Gesellschaften und Unternehmen von öffentlichem |
Interesse | Interesse |
Art. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu | Art. 1:11 - Unter "notierten Gesellschaften" sind Gesellschaften zu |
verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum | verstehen, deren Aktien, Gewinnanteile oder Aktienzertifikate zum |
Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des | Handel an einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des |
Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für | Gesetzes vom 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für |
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU | Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU |
zugelassen sind. | zugelassen sind. |
Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren | Der König kann die auf notierte Gesellschaften anwendbaren |
Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar | Bestimmungen ganz oder teilweise auf Gesellschaften für anwendbar |
erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales | erklären, deren Aktien oder Aktienzertifikate über ein multilaterales |
Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. | Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 10 des Gesetzes vom 21. |
November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für | November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für |
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU oder ein | Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU oder ein |
organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 des | organisiertes Handelssystem im Sinne von Artikel 3 Nr. 13 des |
vorerwähnten Gesetzes gehandelt werden. | vorerwähnten Gesetzes gehandelt werden. |
Art. 1:12 - Unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind zu | Art. 1:12 - Unter "Unternehmen von öffentlichem Interesse" sind zu |
verstehen: | verstehen: |
1. notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:11, | 1. notierte Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:11, |
2. Gesellschaften, deren Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr. 31 | 2. Gesellschaften, deren Wertpapiere im Sinne von Artikel 2 Nr. 31 |
Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht | Buchstabe b) und c) des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht |
über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zum Handel an | über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen zum Handel an |
einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom | einem geregelten Markt im Sinne von Artikel 3 Nr. 7 des Gesetzes vom |
21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für | 21. November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für |
Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU | Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU |
zugelassen sind, | zugelassen sind, |
3. Kreditinstitute im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 25. April | 3. Kreditinstitute im Sinne von Buch II des Gesetzes vom 25. April |
2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, | 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, |
4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Buch | 4. Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen im Sinne von Buch |
II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle | II des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle |
der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, | der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen, |
5. Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen | 5. Liquidationseinrichtungen und Liquidationseinrichtungen |
gleichgesetzte Einrichtungen im Sinne von Artikel 36/1 Nr. 14 des | gleichgesetzte Einrichtungen im Sinne von Artikel 36/1 Nr. 14 des |
Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der | Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der |
Belgischen Nationalbank und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin | Belgischen Nationalbank und Einrichtungen, deren Tätigkeit darin |
besteht, ganz oder teilweise die operative Verwaltung der von solchen | besteht, ganz oder teilweise die operative Verwaltung der von solchen |
Liquidationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen wahrzunehmen. | Liquidationseinrichtungen erbrachten Dienstleistungen wahrzunehmen. |
Art. 1:13 - Unter "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ist die Verordnung | Art. 1:13 - Unter "Verordnung (EU) Nr. 537/2014" ist die Verordnung |
(EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. | (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. |
April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei | April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei |
Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des | Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des |
Beschlusses 2005/909/EG der Kommission zu verstehen. | Beschlusses 2005/909/EG der Kommission zu verstehen. |
TITEL 4 - Kontrolle, Mutter- und Tochtergesellschaften | TITEL 4 - Kontrolle, Mutter- und Tochtergesellschaften |
KAPITEL 1 - Kontrolle | KAPITEL 1 - Kontrolle |
Art. 1:14 - § 1 - Unter "Kontrolle" über eine Gesellschaft ist die | Art. 1:14 - § 1 - Unter "Kontrolle" über eine Gesellschaft ist die |
De-jure- oder De-facto-Befugnis zu verstehen, einen entscheidenden | De-jure- oder De-facto-Befugnis zu verstehen, einen entscheidenden |
Einfluss auf die Bestimmung der Mehrheit ihrer Verwalter oder | Einfluss auf die Bestimmung der Mehrheit ihrer Verwalter oder |
Geschäftsführer beziehungsweise auf die Ausrichtung ihrer | Geschäftsführer beziehungsweise auf die Ausrichtung ihrer |
Geschäftsführung auszuüben. | Geschäftsführung auszuüben. |
§ 2 - Die Kontrolle ist eine De-jure-Kontrolle und wird als | § 2 - Die Kontrolle ist eine De-jure-Kontrolle und wird als |
unwiderlegbar vorausgesetzt: | unwiderlegbar vorausgesetzt: |
1. wenn sie auf den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte zurückzuführen | 1. wenn sie auf den Besitz der Mehrheit der Stimmrechte zurückzuführen |
ist, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile der betreffenden | ist, die mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile der betreffenden |
Gesellschaft verbunden sind, | Gesellschaft verbunden sind, |
2. wenn ein Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Verwalter | 2. wenn ein Gesellschafter das Recht hat, die Mehrheit der Verwalter |
oder Geschäftsführer zu ernennen oder zu entlassen, | oder Geschäftsführer zu ernennen oder zu entlassen, |
3. wenn ein Gesellschafter aufgrund der Satzung der betreffenden | 3. wenn ein Gesellschafter aufgrund der Satzung der betreffenden |
Gesellschaft oder aufgrund von Vereinbarungen, die mit dieser | Gesellschaft oder aufgrund von Vereinbarungen, die mit dieser |
getroffen worden sind, über die Kontrollbefugnis verfügt, | getroffen worden sind, über die Kontrollbefugnis verfügt, |
4. wenn ein Gesellschafter aufgrund von Vereinbarungen, die mit | 4. wenn ein Gesellschafter aufgrund von Vereinbarungen, die mit |
anderen Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft getroffen worden | anderen Gesellschaftern der betreffenden Gesellschaft getroffen worden |
sind, die Mehrheit der Stimmrechte, die mit der Gesamtheit der Aktien | sind, die Mehrheit der Stimmrechte, die mit der Gesamtheit der Aktien |
oder Anteile dieser Gesellschaft verbunden sind, besitzt, | oder Anteile dieser Gesellschaft verbunden sind, besitzt, |
5. im Falle gemeinsamer Kontrolle. | 5. im Falle gemeinsamer Kontrolle. |
§ 3 - Die Kontrolle ist eine De-facto-Kontrolle, wenn sie auf andere | § 3 - Die Kontrolle ist eine De-facto-Kontrolle, wenn sie auf andere |
als die in § 2 erwähnten Faktoren zurückzuführen ist. | als die in § 2 erwähnten Faktoren zurückzuführen ist. |
Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass ein | Außer bei Beweis des Gegenteils wird davon ausgegangen, dass ein |
Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft über eine | Gesellschafter in Bezug auf die Gesellschaft über eine |
De-facto-Kontrolle verfügt, wenn er bei der vorletzten und bei der | De-facto-Kontrolle verfügt, wenn er bei der vorletzten und bei der |
letzten Generalversammlung dieser Gesellschaft Stimmrechte ausgeübt | letzten Generalversammlung dieser Gesellschaft Stimmrechte ausgeübt |
hat, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, die mit den bei | hat, die die Mehrheit der Stimmrechte darstellen, die mit den bei |
diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren verbunden sind. | diesen Versammlungen vertretenen Wertpapieren verbunden sind. |
Art. 1:15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu | Art. 1:15 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches ist zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Muttergesellschaft": die Gesellschaft, die eine Kontrollbefugnis | 1. "Muttergesellschaft": die Gesellschaft, die eine Kontrollbefugnis |
über eine andere Gesellschaft besitzt, | über eine andere Gesellschaft besitzt, |
2. "Tochtergesellschaft": die Gesellschaft, der gegenüber eine | 2. "Tochtergesellschaft": die Gesellschaft, der gegenüber eine |
Kontrollbefugnis besteht. | Kontrollbefugnis besteht. |
Art. 1:16 - § 1 - Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis: | Art. 1:16 - § 1 - Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis: |
1. wird die mittelbar über eine Tochtergesellschaft besessene Befugnis | 1. wird die mittelbar über eine Tochtergesellschaft besessene Befugnis |
zu der unmittelbar besessenen Befugnis hinzugerechnet, | zu der unmittelbar besessenen Befugnis hinzugerechnet, |
2. gilt die Befugnis, die im Besitz einer Person ist, die als | 2. gilt die Befugnis, die im Besitz einer Person ist, die als |
Zwischenperson für eine andere Person auftritt, als ausschließlich von | Zwischenperson für eine andere Person auftritt, als ausschließlich von |
letztgenannter Person besessene Befugnis. | letztgenannter Person besessene Befugnis. |
Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis werden eine Aussetzung des | Für die Bestimmung der Kontrollbefugnis werden eine Aussetzung des |
Stimmrechts und Beschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts, die | Stimmrechts und Beschränkungen bei der Ausübung des Stimmrechts, die |
in vorliegendem Gesetzbuch oder in Gesetzes- beziehungsweise | in vorliegendem Gesetzbuch oder in Gesetzes- beziehungsweise |
Satzungsbestimmungen gleicher Wirkung vorgesehen sind, nicht | Satzungsbestimmungen gleicher Wirkung vorgesehen sind, nicht |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
Für die Anwendung von Artikel 1:14 § 2 Nr. 1 und 4 müssen die mit der | Für die Anwendung von Artikel 1:14 § 2 Nr. 1 und 4 müssen die mit der |
Gesamtheit der Wertpapiere einer Tochtergesellschaft verbundenen | Gesamtheit der Wertpapiere einer Tochtergesellschaft verbundenen |
Stimmrechte um die Stimmrechte vermindert werden, die mit den | Stimmrechte um die Stimmrechte vermindert werden, die mit den |
Wertpapieren dieser Tochtergesellschaft verbunden sind, die sich in | Wertpapieren dieser Tochtergesellschaft verbunden sind, die sich in |
ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Tochtergesellschaften befinden. | ihrem Besitz oder im Besitz ihrer Tochtergesellschaften befinden. |
Dieselbe Regel findet in dem in Artikel 1:14 § 3 Absatz 2 erwähnten | Dieselbe Regel findet in dem in Artikel 1:14 § 3 Absatz 2 erwähnten |
Fall Anwendung, was die bei den letzten beiden Generalversammlungen | Fall Anwendung, was die bei den letzten beiden Generalversammlungen |
vertretenen Wertpapiere betrifft. | vertretenen Wertpapiere betrifft. |
§ 2 - Unter "Zwischenperson" ist jede Person zu verstehen, die | § 2 - Unter "Zwischenperson" ist jede Person zu verstehen, die |
aufgrund einer Auftrags-, Kommissions-, Portage-, Strohmann- | aufgrund einer Auftrags-, Kommissions-, Portage-, Strohmann- |
beziehungsweise Treuhandvereinbarung oder einer Vereinbarung | beziehungsweise Treuhandvereinbarung oder einer Vereinbarung |
gleichwertiger Wirkung für Rechnung einer anderen Person handelt. | gleichwertiger Wirkung für Rechnung einer anderen Person handelt. |
Art. 1:17 - Unter "alleiniger Kontrolle" ist die Kontrolle zu | Art. 1:17 - Unter "alleiniger Kontrolle" ist die Kontrolle zu |
verstehen, die von einer Gesellschaft entweder alleine oder gemeinsam | verstehen, die von einer Gesellschaft entweder alleine oder gemeinsam |
mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt wird. | mit einer oder mehreren ihrer Tochtergesellschaften ausgeübt wird. |
Art. 1:18 - Unter "gemeinsamer Kontrolle" ist die Kontrolle zu | Art. 1:18 - Unter "gemeinsamer Kontrolle" ist die Kontrolle zu |
verstehen, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter | verstehen, die gemeinsam von einer begrenzten Anzahl Gesellschafter |
ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Beschlüsse in Bezug | ausgeübt wird, wenn diese vereinbart haben, dass Beschlüsse in Bezug |
auf die Ausrichtung der Geschäftsführung nur mit ihrem gemeinsamen | auf die Ausrichtung der Geschäftsführung nur mit ihrem gemeinsamen |
Einverständnis gefasst werden dürfen. | Einverständnis gefasst werden dürfen. |
Unter "gemeinsamer Tochtergesellschaft" ist die Gesellschaft zu | Unter "gemeinsamer Tochtergesellschaft" ist die Gesellschaft zu |
verstehen, der gegenüber eine gemeinsame Kontrolle besteht. | verstehen, der gegenüber eine gemeinsame Kontrolle besteht. |
KAPITEL 2 - Konzern | KAPITEL 2 - Konzern |
Art. 1:19 - § 1 - Unter "Konzern" ist die Zusammenfassung einer | Art. 1:19 - § 1 - Unter "Konzern" ist die Zusammenfassung einer |
Gesellschaft und einer oder mehrerer Gesellschaften belgischen oder | Gesellschaft und einer oder mehrerer Gesellschaften belgischen oder |
ausländischen Rechts zu verstehen, die weder Tochtergesellschaften | ausländischen Rechts zu verstehen, die weder Tochtergesellschaften |
voneinander noch Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft | voneinander noch Tochtergesellschaften ein und derselben Gesellschaft |
sind und einer einheitlichen Leitung unterstehen. | sind und einer einheitlichen Leitung unterstehen. |
§ 2 - Bei diesen Gesellschaften wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass | § 2 - Bei diesen Gesellschaften wird unwiderlegbar vorausgesetzt, dass |
sie einer einheitlichen Leitung unterstehen: | sie einer einheitlichen Leitung unterstehen: |
1. wenn die einheitliche Leitung dieser Gesellschaften auf Verträge, | 1. wenn die einheitliche Leitung dieser Gesellschaften auf Verträge, |
die zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, oder | die zwischen diesen Gesellschaften abgeschlossen worden sind, oder |
Satzungsbestimmungen zurückzuführen ist, oder | Satzungsbestimmungen zurückzuführen ist, oder |
2. wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen | 2. wenn ihre Verwaltungsorgane mehrheitlich aus denselben Personen |
zusammengesetzt sind. | zusammengesetzt sind. |
§ 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass | § 3 - Außer bei Beweis des Gegenteils wird vorausgesetzt, dass |
Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die | Gesellschaften einer einheitlichen Leitung unterstehen, wenn die |
Mehrheit der mit ihren Wertpapieren verbundenen Stimmrechte von | Mehrheit der mit ihren Wertpapieren verbundenen Stimmrechte von |
denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 1:16 | denselben Personen gehalten werden. Die Bestimmungen von Artikel 1:16 |
sind anwendbar. | sind anwendbar. |
Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wertpapiere, die von | Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf Wertpapiere, die von |
öffentlichen Behörden gehalten werden. | öffentlichen Behörden gehalten werden. |
KAPITEL 3 - Verbundene und assoziierte Gesellschaften | KAPITEL 3 - Verbundene und assoziierte Gesellschaften |
Art. 1:20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind zu | Art. 1:20 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches sind zu |
verstehen unter: | verstehen unter: |
1. "Gesellschaften, die mit einer Gesellschaft verbunden sind": | 1. "Gesellschaften, die mit einer Gesellschaft verbunden sind": |
a) Gesellschaften, über die diese Gesellschaft eine Kontrollbefugnis | a) Gesellschaften, über die diese Gesellschaft eine Kontrollbefugnis |
ausübt, | ausübt, |
b) Gesellschaften, die über sie eine Kontrollbefugnis ausüben, | b) Gesellschaften, die über sie eine Kontrollbefugnis ausüben, |
c) Gesellschaften, mit denen sie einen Konzern bildet, | c) Gesellschaften, mit denen sie einen Konzern bildet, |
d) andere Gesellschaften, die mit Wissen ihres Verwaltungsorgans von | d) andere Gesellschaften, die mit Wissen ihres Verwaltungsorgans von |
den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Gesellschaften | den in den Buchstaben a), b) und c) erwähnten Gesellschaften |
kontrolliert werden, | kontrolliert werden, |
2. "Personen, die mit einer Person verbunden sind": natürliche und | 2. "Personen, die mit einer Person verbunden sind": natürliche und |
juristische Personen, die mit dieser Person im Sinne von Nr. 1 | juristische Personen, die mit dieser Person im Sinne von Nr. 1 |
verbunden sind. | verbunden sind. |
Art. 1:21 - Unter "assoziierter Gesellschaft" ist eine Gesellschaft zu | Art. 1:21 - Unter "assoziierter Gesellschaft" ist eine Gesellschaft zu |
verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder gemeinsame | verstehen, die keine Tochtergesellschaft oder gemeinsame |
Tochtergesellschaft ist, an der eine andere Gesellschaft eine | Tochtergesellschaft ist, an der eine andere Gesellschaft eine |
Beteiligung hält und in der sie die Ausrichtung der Geschäftsführung | Beteiligung hält und in der sie die Ausrichtung der Geschäftsführung |
maßgeblich beeinflusst. | maßgeblich beeinflusst. |
Dieser maßgebliche Einfluss wird außer bei Beweis des Gegenteils | Dieser maßgebliche Einfluss wird außer bei Beweis des Gegenteils |
vorausgesetzt, sofern die mit dieser Beteiligung verbundenen | vorausgesetzt, sofern die mit dieser Beteiligung verbundenen |
Stimmrechte ein Fünftel oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder | Stimmrechte ein Fünftel oder mehr der Stimmrechte der Aktionäre oder |
Gesellschafter dieser Gesellschaft darstellen. Die Bestimmungen von | Gesellschafter dieser Gesellschaft darstellen. Die Bestimmungen von |
Artikel 1:16 sind anwendbar. | Artikel 1:16 sind anwendbar. |
KAPITEL 4 - Beteiligung und Beteiligungsverhältnis | KAPITEL 4 - Beteiligung und Beteiligungsverhältnis |
Art. 1:22 - Unter "Beteiligungen" sind Gesellschaftsrechte an anderen | Art. 1:22 - Unter "Beteiligungen" sind Gesellschaftsrechte an anderen |
Gesellschaften zu verstehen, wenn mit ihrem Besitz bezweckt wird, der | Gesellschaften zu verstehen, wenn mit ihrem Besitz bezweckt wird, der |
Gesellschaft durch die Schaffung einer dauerhaften und besonderen | Gesellschaft durch die Schaffung einer dauerhaften und besonderen |
Verbindung zu diesen Gesellschaften zu erlauben, einen Einfluss auf | Verbindung zu diesen Gesellschaften zu erlauben, einen Einfluss auf |
die Ausrichtung der Geschäftsführung dieser Gesellschaften auszuüben. | die Ausrichtung der Geschäftsführung dieser Gesellschaften auszuüben. |
Außer bei Beweis des Gegenteils gilt als Beteiligung: | Außer bei Beweis des Gegenteils gilt als Beteiligung: |
1. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die ein Zehntel des Kapitals, | 1. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die ein Zehntel des Kapitals, |
des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der Gesellschaft | des Eigenkapitals oder einer Aktiengattung der Gesellschaft |
darstellen, | darstellen, |
2. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die einen Anteil von weniger | 2. der Besitz von Gesellschaftsrechten, die einen Anteil von weniger |
als zehn Prozent darstellen: | als zehn Prozent darstellen: |
a) wenn die Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft und ihre | a) wenn die Gesellschaftsrechte, die die Gesellschaft und ihre |
Tochtergesellschaften an ein und derselben Gesellschaft besitzen, | Tochtergesellschaften an ein und derselben Gesellschaft besitzen, |
zusammen ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer | zusammen ein Zehntel des Kapitals, des Eigenkapitals oder einer |
Aktiengattung der betreffenden Gesellschaft darstellen, | Aktiengattung der betreffenden Gesellschaft darstellen, |
b) wenn die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder | b) wenn die Verfügungshandlungen in Bezug auf diese Aktien oder |
Anteile beziehungsweise die Ausübung der damit verbundenen Rechte | Anteile beziehungsweise die Ausübung der damit verbundenen Rechte |
Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten, die der Inhaber | Vereinbarungen oder einseitigen Verbindlichkeiten, die der Inhaber |
eingegangen ist, unterliegen. | eingegangen ist, unterliegen. |
Art. 1:23 - Unter "Gesellschaften, mit denen ein | Art. 1:23 - Unter "Gesellschaften, mit denen ein |
Beteiligungsverhältnis besteht" sind Gesellschaften zu verstehen, die | Beteiligungsverhältnis besteht" sind Gesellschaften zu verstehen, die |
keine verbundenen Gesellschaften sind und: | keine verbundenen Gesellschaften sind und: |
1. an denen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine | 1. an denen die Gesellschaft oder ihre Tochtergesellschaften eine |
Beteiligung halten, | Beteiligung halten, |
2. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft unmittelbar | 2. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft unmittelbar |
oder über ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung am Kapital der | oder über ihre Tochtergesellschaften eine Beteiligung am Kapital der |
Gesellschaft halten, | Gesellschaft halten, |
3. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft | 3. die mit Wissen des Verwaltungsorgans der Gesellschaft |
Tochtergesellschaften der in Nr. 2 erwähnten Gesellschaften sind. | Tochtergesellschaften der in Nr. 2 erwähnten Gesellschaften sind. |
TITEL 5 - Größe der Gesellschaften und der Gruppen | TITEL 5 - Größe der Gesellschaften und der Gruppen |
KAPITEL 1 - Kleine Gesellschaften | KAPITEL 1 - Kleine Gesellschaften |
Art. 1:24 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit | Art. 1:24 - § 1 - Kleine Gesellschaften sind Gesellschaften mit |
Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten | Rechtspersönlichkeit, die am Bilanzstichtag des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden | abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden |
Kriterien überschreiten: | Kriterien überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. | - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. |
§ 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten | § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten |
oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann | oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann |
aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre | aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre |
Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr | Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr |
ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der | ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der |
Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr | Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr |
überschritten wurde. | überschritten wurde. |
§ 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf | § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf |
Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des | Gesellschaften, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des |
Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus | Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus |
dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des | dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des |
ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses | ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses |
erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. | erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. |
§ 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate | § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate |
unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig | unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig |
Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in | Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in |
§ 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch | § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch |
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl | multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl |
Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, | Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, |
wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. | wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl | § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl |
entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten | entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten |
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des | durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des |
Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur | Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur |
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - | Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - |
wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses | wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses |
Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten | Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten |
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des | durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des |
in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister | in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister |
oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. | oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. |
Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer | Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer |
entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, | entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, |
das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich | das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich |
festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen | festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen |
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen | Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen |
ist. | ist. |
Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen | Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen |
Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht | Tätigkeit einer Gesellschaft resultieren, Erträge sind, die nicht |
unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die | unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die |
Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und | Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und |
finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. | finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. |
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der | Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der |
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen | Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:1 § 1 festgelegt wird. | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:1 § 1 festgelegt wird. |
Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem | Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem |
Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. | Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. |
§ 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen | § 6 - Ist die Gesellschaft mit einer oder mehreren anderen |
Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:20 verbunden, werden die in § 1 | Gesellschaften im Sinne von Artikel 1:20 verbunden, werden die in § 1 |
erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter | erwähnten Kriterien "Umsatz" und "Bilanzsumme" auf konsolidierter |
Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft, | Basis bestimmt. Was das Kriterium "beschäftigtes Personal" betrifft, |
werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten | werden die gemäß den Bestimmungen von § 5 berechneten |
jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen | jahresdurchschnittlichen Zahlen der von jeder der verbundenen |
Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. | Gesellschaften beschäftigten Arbeitnehmer zusammengerechnet. |
Werden bei der Berechnung der in § 1 erwähnten Schwellenwerte die im | Werden bei der Berechnung der in § 1 erwähnten Schwellenwerte die im |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten |
Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten | Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten |
nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die | nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die |
Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. | Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. |
§ 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als | § 7 - Paragraph 6 ist nicht auf andere Gesellschaften als |
Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 1:15 Nr. 1 anwendbar, außer | Muttergesellschaften im Sinne von Artikel 1:15 Nr. 1 anwendbar, außer |
wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der | wenn solche Gesellschaften ausschließlich zur Vermeidung der |
Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind. | Berichterstattung über bestimmte Informationen gegründet worden sind. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen und von § 6 werden |
Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 1:19 bestimmt bilden, | Gesellschaften, die einen Konzern wie in Artikel 1:19 bestimmt bilden, |
einer Muttergesellschaft gleichgesetzt. | einer Muttergesellschaft gleichgesetzt. |
§ 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren | § 8 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren |
Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen | Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen |
nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen | nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen |
Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird | Wirtschaftsrats. Für die Abänderung von § 5 Absatz 1 und 2 wird |
außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt. | außerdem die Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrats beantragt. |
Art. 1:25 - § 1 - Unter "Kleinstgesellschaften" sind kleine | Art. 1:25 - § 1 - Unter "Kleinstgesellschaften" sind kleine |
Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die keine | Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit zu verstehen, die keine |
Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und am Bilanzstichtag | Tochtergesellschaft oder Muttergesellschaft sind und am Bilanzstichtag |
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der | des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der |
folgenden Kriterien überschreiten: | folgenden Kriterien überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. | - Bilanzsumme: 350.000 EUR. |
§ 2 - Artikel 1:24 §§ 2 bis 5 und § 8 ist anwendbar. | § 2 - Artikel 1:24 §§ 2 bis 5 und § 8 ist anwendbar. |
KAPITEL 2 - Gruppen von begrenzter Größe | KAPITEL 2 - Gruppen von begrenzter Größe |
Art. 1:26 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren | Art. 1:26 - § 1 - Bei einer Gesellschaft und ihren |
Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen | Tochtergesellschaften oder bei Gesellschaften, die gemeinsam einen |
Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von | Konzern bilden, wird vorausgesetzt, dass sie eine Gruppe von |
begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter | begrenzter Größe bilden, wenn diese Gesellschaften auf konsolidierter |
Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien | Basis gemeinsam nicht mehr als eines der folgenden Kriterien |
überschreiten: | überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 250, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 34.000.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 17.000.000 EUR. | - Bilanzsumme: 17.000.000 EUR. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der | § 2 - Die in § 1 erwähnten Zahlen werden am Bilanzstichtag der |
konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf der Grundlage der | konsolidierenden Gesellschaft geprüft, und zwar auf der Grundlage der |
letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften. | letzten Jahresabschlüsse der zu konsolidierenden Gesellschaften. |
Artikel 1:24 § 2 ist ebenfalls anwendbar. | Artikel 1:24 § 2 ist ebenfalls anwendbar. |
§ 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird | § 3 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl wird |
gemäß Artikel 1:24 § 5 Absatz 1 bis 3 bestimmt. | gemäß Artikel 1:24 § 5 Absatz 1 bis 3 bestimmt. |
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der | Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der |
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen | Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 festgelegt | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 festgelegt |
wird. | wird. |
Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im | Werden bei der Berechnung der in § 1 genannten Schwellenwerte die im |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:30 § 1 erwähnten |
Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten | Verrechnungen und die sich daraus ergebenden Herausnahmen von Posten |
nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die | nicht durchgeführt, werden diese Schwellenwerte in Bezug auf die |
Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. | Bilanzsumme und den Nettoumsatz um zwanzig Prozent erhöht. |
§ 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren | § 4 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren |
Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen | Berechnungsmodalitäten abändern. Diese Königlichen Erlasse ergehen |
nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen | nach Beratung im Ministerrat und nach Stellungnahme des Zentralen |
Wirtschaftsrats. | Wirtschaftsrats. |
KAPITEL 3 - Personal | KAPITEL 3 - Personal |
Art. 1:27 - Für die Anwendung der Bücher 5, 6 und 7 sind unter | Art. 1:27 - Für die Anwendung der Bücher 5, 6 und 7 sind unter |
"Personal" folgende Personen zu verstehen: | "Personal" folgende Personen zu verstehen: |
1. natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, | 1. natürliche Personen, die im Rahmen eines Arbeitsvertrags, |
Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft | Managementvertrags oder gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft |
oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, | oder ihrer/ihren Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, |
2. juristische Personen, die im Rahmen eines Managementvertrags oder | 2. juristische Personen, die im Rahmen eines Managementvertrags oder |
gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren | gleichartigen Vertrags mit der Gesellschaft oder ihrer/ihren |
Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, aufgrund dessen die | Tochtergesellschaft(en) verbunden sind, aufgrund dessen die |
betreffende juristische Person von einer einzigen natürlichen Person | betreffende juristische Person von einer einzigen natürlichen Person |
vertreten wird, die gleichzeitig deren herrschender Gesellschafter | vertreten wird, die gleichzeitig deren herrschender Gesellschafter |
oder Aktionär ist, | oder Aktionär ist, |
3. Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder ihrer | 3. Mitglieder des Verwaltungsorgans der Gesellschaft oder ihrer |
Tochtergesellschaft(en), einschließlich juristischer Personen, deren | Tochtergesellschaft(en), einschließlich juristischer Personen, deren |
ständiger Vertreter gleichzeitig herrschender Gesellschafter oder | ständiger Vertreter gleichzeitig herrschender Gesellschafter oder |
Aktionär ist. | Aktionär ist. |
TITEL 6 - Größe der Vereinigungen und Stiftungen | TITEL 6 - Größe der Vereinigungen und Stiftungen |
KAPITEL 1 - Kleine Vereinigungen | KAPITEL 1 - Kleine Vereinigungen |
Art. 1:28 - § 1 - Kleine VoGs und IVoGs sind VoGs und IVoGs, die am | Art. 1:28 - § 1 - Kleine VoGs und IVoGs sind VoGs und IVoGs, die am |
Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr | Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr |
als eines der folgenden Kriterien überschreiten: | als eines der folgenden Kriterien überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. | - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. |
§ 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten | § 2 - Wird mehr als eines der in § 1 erwähnten Kriterien überschritten |
oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann | oder nicht mehr überschritten, wirken sich diese Umstände nur dann |
aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre | aus, wenn sie während zweier aufeinander folgender Geschäftsjahre |
Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr | Bestand haben. In diesem Fall treten die Folgen ab dem Geschäftsjahr |
ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der | ein, das auf das Geschäftsjahr folgt, in dem mehr als eines der |
Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr | Kriterien zum zweiten Mal überschritten wurde oder nicht mehr |
überschritten wurde. | überschritten wurde. |
§ 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf VoGs und | § 3 - Für die Anwendung der in § 1 festgelegten Kriterien auf VoGs und |
IVoGs, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des | IVoGs, die ihre Tätigkeiten aufnehmen, wird zu Beginn des |
Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus | Geschäftsjahres in gutem Glauben eine Schätzung vorgenommen. Geht aus |
dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des | dieser Schätzung hervor, dass mehr als eines der Kriterien während des |
ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses | ersten Geschäftsjahres überschritten wird, muss dies schon für dieses |
erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. | erste Geschäftsjahr berücksichtigt werden. |
§ 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate | § 4 - Hat das Geschäftsjahr ausnahmsweise eine Dauer, die zwölf Monate |
unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig | unter- beziehungsweise überschreitet, wobei diese Dauer vierundzwanzig |
Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in | Monate weniger einen Kalendertag nicht überschreiten darf, wird der in |
§ 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch | § 1 erwähnte Betrag des Umsatzes ohne Mehrwertsteuer mit einem Bruch |
multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl | multipliziert, dessen Nenner zwölf ist und dessen Zähler der Anzahl |
Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, | Monate entspricht, die das in Betracht gezogene Geschäftsjahr umfasst, |
wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. | wobei jeder begonnene Monat als voller Monat zählt. |
§ 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl | § 5 - Die in § 1 erwähnte durchschnittliche Beschäftigtenzahl |
entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten | entspricht der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten |
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des | durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des |
Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur | Geschäftsjahres gemäß dem Königlichen Erlass vom 5. November 2002 zur |
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - | Pensionsregelungen in der DIMONA-Datenbank eingetragen sind, oder - |
wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses | wenn die Beschäftigung nicht in den Anwendungsbereich dieses |
Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten | Königlichen Erlasses fällt - der in Vollzeitgleichwerten ausgedrückten |
durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des | durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer, die am Ende jeden Monats des |
in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister | in Betracht gezogenen Geschäftsjahres im allgemeinen Personalregister |
oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. | oder in einem gleichwertigen Dokument eingetragen sind. |
Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer | Die in Vollzeitgleichwerten ausgedrückte Zahl der Arbeitnehmer |
entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, | entspricht dem Arbeitsvolumen, ausgedrückt in Vollzeitgleichwerten, |
das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich | das für Teilzeitarbeitnehmer auf der Grundlage der vertraglich |
festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen | festgelegten Anzahl zu leistender Stunden im Verhältnis zur normalen |
Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen | Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeitarbeitnehmers zu berechnen |
ist. | ist. |
Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen | Wenn mehr als die Hälfte der Erträge, die aus der gewöhnlichen |
Tätigkeit einer VoG oder IVoG resultieren, Erträge sind, die nicht | Tätigkeit einer VoG oder IVoG resultieren, Erträge sind, die nicht |
unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die | unter die Definition des Postens "Umsatz" fallen, ist für die |
Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und | Anwendung von § 1 unter "Umsatz" die Gesamtheit der betrieblichen und |
finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. | finanziellen Erträge unter Ausschluss einmaliger Erträge zu verstehen. |
Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der | Die in § 1 erwähnte Bilanzsumme entspricht dem gesamten Buchwert der |
Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen | Aktiva, so wie sie in der Bilanzgliederung erscheinen, die durch einen |
Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:47 festgelegt wird. | Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 3:47 festgelegt wird. |
Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem | Der in den Paragraphen 1, 4 und 5 erwähnte Umsatz entspricht dem |
Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. | Betrag wie durch diesen Königlichen Erlass bestimmt. |
§ 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren | § 6 - Der König kann die in § 1 vorgesehenen Zahlen und deren |
Berechnungsmodalitäten abändern. | Berechnungsmodalitäten abändern. |
Art. 1:29 - § 1 - Unter "Kleinst-VoGs" oder "Kleinst-IVoGs" sind | Art. 1:29 - § 1 - Unter "Kleinst-VoGs" oder "Kleinst-IVoGs" sind |
kleine VoGs oder IVoGs zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten | kleine VoGs oder IVoGs zu verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten |
abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden | abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden |
Kriterien überschreiten: | Kriterien überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. | - Bilanzsumme: 350.000 EUR. |
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. | § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. |
KAPITEL 2 - Kleine Stiftungen | KAPITEL 2 - Kleine Stiftungen |
Art. 1:30 - § 1 - Kleine Stiftungen sind Stiftungen, die am | Art. 1:30 - § 1 - Kleine Stiftungen sind Stiftungen, die am |
Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr | Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres nicht mehr |
als eines der folgenden Kriterien überschreiten: | als eines der folgenden Kriterien überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 50, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 Euro, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 9.000.000 Euro, |
- Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. | - Bilanzsumme: 4.500.000 EUR. |
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. | § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. |
Art. 1:31 - § 1 - Unter "Kleinststiftungen" sind kleine Stiftungen zu | Art. 1:31 - § 1 - Unter "Kleinststiftungen" sind kleine Stiftungen zu |
verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen | verstehen, die am Bilanzstichtag des letzten abgeschlossenen |
Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien | Geschäftsjahres nicht mehr als eines der folgenden Kriterien |
überschreiten: | überschreiten: |
- jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, | - jahresdurchschnittliche Beschäftigtenzahl: 10, |
- Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, | - Jahresumsatz ohne Mehrwertsteuer: 700.000 EUR, |
- Bilanzsumme: 350.000 EUR. | - Bilanzsumme: 350.000 EUR. |
§ 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. | § 2 - Artikel 1:28 §§ 2 bis 6 ist entsprechend anwendbar. |
TITEL 7 - Fristen | TITEL 7 - Fristen |
Art. 1:32 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem | Art. 1:32 - Außer bei anders lautender Bestimmung in vorliegendem |
Gesetzbuch unterliegen Fristen, die in vorliegendem Gesetzbuch | Gesetzbuch unterliegen Fristen, die in vorliegendem Gesetzbuch |
vorgesehen sind, folgenden Regeln: | vorgesehen sind, folgenden Regeln: |
Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird | Die Frist wird von Mitternacht bis Mitternacht gerechnet. Sie wird |
gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, | gerechnet ab dem Tag nach dem Tag der Handlung oder des Ereignisses, |
durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Samstage, | durch die/das sie beginnt, und umfasst alle Tage, auch Samstage, |
Sonntage und gesetzliche Feiertage. | Sonntage und gesetzliche Feiertage. |
Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein | Der Ablauftag ist in der Frist einbegriffen. Ist dieser Tag jedoch ein |
Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der | Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag, wird der |
Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. | Ablauftag auf den nächstfolgenden Werktag verschoben. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels gelten als "Werktag" alle |
Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. | Tage außer Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage. |
TITEL 8 - Wirtschaftliche Eigentümer | TITEL 8 - Wirtschaftliche Eigentümer |
Art. 1:33 - Vorliegender Titel ist auf alle Gesellschaften und | Art. 1:33 - Vorliegender Titel ist auf alle Gesellschaften und |
juristischen Personen anwendbar, die vorliegendem Gesetzbuch | juristischen Personen anwendbar, die vorliegendem Gesetzbuch |
unterliegen, europäische politische Parteien und europäische | unterliegen, europäische politische Parteien und europäische |
politische Stiftungen ausgenommen. | politische Stiftungen ausgenommen. |
Art. 1:34 - Als "wirtschaftliche Eigentümer" sind in Artikel 4 Absatz | Art. 1:34 - Als "wirtschaftliche Eigentümer" sind in Artikel 4 Absatz |
1 Nr. 27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | 1 Nr. 27 Buchstabe a) und c) des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Personen zu verstehen. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnte Personen zu verstehen. |
Art. 1:35 - Gesellschaften und juristische Personen müssen | Art. 1:35 - Gesellschaften und juristische Personen müssen |
angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen | angemessene, präzise und aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen |
Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens | Eigentümern einholen und aufbewahren. Die Angaben betreffen mindestens |
Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des | Namen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Adresse des |
wirtschaftlichen Eigentümers und für Gesellschaften Art und Umfang des | wirtschaftlichen Eigentümers und für Gesellschaften Art und Umfang des |
wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers. | wirtschaftlichen Interesses des wirtschaftlichen Eigentümers. |
Binnen einem Monat übermittelt das Verwaltungsorgan in vorhergehendem | Binnen einem Monat übermittelt das Verwaltungsorgan in vorhergehendem |
Absatz erwähnte Angaben elektronisch dem Register der wirtschaftlichen | Absatz erwähnte Angaben elektronisch dem Register der wirtschaftlichen |
Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten | Eigentümer (UBO), geschaffen durch Artikel 73 des vorerwähnten |
Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise. | Gesetzes, in der in Artikel 75 desselben Gesetzes vorgesehenen Weise. |
Zusätzlich zu den Informationen über den rechtlichen Eigentümer werden | Zusätzlich zu den Informationen über den rechtlichen Eigentümer werden |
die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer den | die in Absatz 2 erwähnten Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer den |
in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten | in Artikel 5 § 1 des vorerwähnten Gesetzes erwähnten Verpflichteten |
vorgelegt, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II | vorgelegt, wenn sie Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden gemäß Buch II |
Titel 3 desselben Gesetzes anwenden. | Titel 3 desselben Gesetzes anwenden. |
Art. 1:36 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Mitglieder | Art. 1:36 - Mit einer Geldbuße von 50 bis 5.000 EUR werden Mitglieder |
von Verwaltungsorganen belegt, die die in Artikel 1:35 Absatz 1 und 2 | von Verwaltungsorganen belegt, die die in Artikel 1:35 Absatz 1 und 2 |
erwähnten Formalitäten nicht innerhalb der in diesem Artikel | erwähnten Formalitäten nicht innerhalb der in diesem Artikel |
festgelegten Frist erfüllen. | festgelegten Frist erfüllen. |
TITEL 9 - Allgemeine Strafbestimmung | TITEL 9 - Allgemeine Strafbestimmung |
Art. 1:37 - Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII | Art. 1:37 - Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Kapitel VII |
und Artikel 85 findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch | und Artikel 85 findet Anwendung auf die in vorliegendem Gesetzbuch |
vorgesehenen Straftaten. | vorgesehenen Straftaten. |