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Circulaire ministérielle complétant la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er FEVRIER 2008. - Circulaire ministérielle complétant la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 FEBRUARI 2008. - Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er février 2008 complétant de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 februari 2008 ter aanvulling
la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van
selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide (Moniteur belge du de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp
3 avril 2008). (Belgisch Staatsblad van 3 april 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
1. FEBRUAR 2008 - Ministerielles Rundschreiben zur Ergänzung des 1. FEBRUAR 2008 - Ministerielles Rundschreiben zur Ergänzung des
Rundschreibens vom 9. August 2007 über die Organisation der Rundschreibens vom 9. August 2007 über die Organisation der
Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen
Hilfe Hilfe
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure An die Frauen und Herren Provinzgouverneure
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
da ich festgestellt habe, dass es in verschiedenen Feuerwehrdiensten da ich festgestellt habe, dass es in verschiedenen Feuerwehrdiensten
noch eine Reihe Fragen in Bezug auf die Auslegung der im Rundschreiben noch eine Reihe Fragen in Bezug auf die Auslegung der im Rundschreiben
vom 9. August 2007 erwähnten Organisation der Hilfeleistungen nach dem vom 9. August 2007 erwähnten Organisation der Hilfeleistungen nach dem
Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gibt, halte ich es Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gibt, halte ich es
für erforderlich, das vorerwähnte Rundschreiben zu ergänzen. für erforderlich, das vorerwähnte Rundschreiben zu ergänzen.
1. Angemessene Mittel 1. Angemessene Mittel
Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird bestimmt, dass es dem Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird bestimmt, dass es dem
dienstleitenden Offizier obliegt, den Begriff "angemessene Mittel" zu dienstleitenden Offizier obliegt, den Begriff "angemessene Mittel" zu
bestimmen. Der dienstleitende Offizier sollte in Erwartung des bestimmen. Der dienstleitende Offizier sollte in Erwartung des
Königlichen Erlasses zur Bestimmung der angemessenen Mittel die Mittel Königlichen Erlasses zur Bestimmung der angemessenen Mittel die Mittel
so benutzen, wie sie in den für den Feuerwehrdienst anwendbaren so benutzen, wie sie in den für den Feuerwehrdienst anwendbaren
Ausrückverfahren enthalten sind. Ausrückverfahren enthalten sind.
In Bezug auf das bei einem ersten Ausrücken einzusetzende Material In Bezug auf das bei einem ersten Ausrücken einzusetzende Material
muss je nach Einsatzart unterschieden werden: muss je nach Einsatzart unterschieden werden:
-Sowohl für die Brandbekämpfung als auch für das Eingreifen bei Brand- -Sowohl für die Brandbekämpfung als auch für das Eingreifen bei Brand-
oder Explosionsgefahr ist ein Löschfahrzeug einzusetzen. Das oder Explosionsgefahr ist ein Löschfahrzeug einzusetzen. Das
Löschfahrzeug kann entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes Löschfahrzeug kann entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes
mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden. mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden.
- Für die Bergung von Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls - Für die Bergung von Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls
eingeklemmt sind, ist entweder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit eingeklemmt sind, ist entweder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit
Bergungsmaterial oder ein Bergungsfahrzeug zusammen mit einem Bergungsmaterial oder ein Bergungsfahrzeug zusammen mit einem
Löschfahrzeug einzusetzen. Der Einsatz dieses Materials ist Löschfahrzeug einzusetzen. Der Einsatz dieses Materials ist
erforderlich bei potenzieller Brand- oder Explosionsgefahr sowie zur erforderlich bei potenzieller Brand- oder Explosionsgefahr sowie zur
Ausführung von Aufgaben in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 27. Ausführung von Aufgaben in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 27.
April 2007 (1) vorgesehene Regelung des Strassenverkehrs. Auch hier April 2007 (1) vorgesehene Regelung des Strassenverkehrs. Auch hier
kann das angemessene Basismaterial entsprechend den jeweiligen kann das angemessene Basismaterial entsprechend den jeweiligen
Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt
werden. werden.
- Für die anderen Notfalleinsätze zur Rettung von Personen in Gefahr, - Für die anderen Notfalleinsätze zur Rettung von Personen in Gefahr,
wo keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ist entweder ein wo keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ist entweder ein
Bergungsfahrzeug oder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit Bergungsfahrzeug oder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit
Bergungsmaterial einzusetzen. Selbstverständlich kann das angemessene Bergungsmaterial einzusetzen. Selbstverständlich kann das angemessene
Basismaterial entsprechend den zu erwartenden Risiken und den Basismaterial entsprechend den zu erwartenden Risiken und den
jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen
ergänzt werden. ergänzt werden.
Bei jedem ersten Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen Bei jedem ersten Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe muss gleichzeitig mit mindestens sechs angemessenen Hilfe muss gleichzeitig mit mindestens sechs
Feuerwehrleuten von ein und derselben Feuerwache aus gestartet werden. Feuerwehrleuten von ein und derselben Feuerwache aus gestartet werden.
Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache
vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Falls bei vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Falls bei
diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden,
darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der
Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier
Feuerwehrleuten bemannt wird. Künftig ist eine Bemannung des Feuerwehrleuten bemannt wird. Künftig ist eine Bemannung des
Löschfahrzeugs mit sechs Personen anzustreben. Löschfahrzeugs mit sechs Personen anzustreben.
Die Bemannung mit sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss Die Bemannung mit sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss
wie folgt zusammengestellt sein: ein Einsatzleiter, ein wie folgt zusammengestellt sein: ein Einsatzleiter, ein
Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der
Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. In Ermangelung eines Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. In Ermangelung eines
Unteroffiziers kann bis zum Inkrafttreten der Zonen ein Korporal, der Unteroffiziers kann bis zum Inkrafttreten der Zonen ein Korporal, der
mindestens Inhaber des Brevets eines Sergeanten oder eines mindestens Inhaber des Brevets eines Sergeanten oder eines
gleichwertigen Brevets ist, wie im Königlichen Erlass vom 8. April gleichwertigen Brevets ist, wie im Königlichen Erlass vom 8. April
2003 (2) vorgesehen, als Einsatzleiter auftreten. In dieser 2003 (2) vorgesehen, als Einsatzleiter auftreten. In dieser
Übergangsphase müssen die Gemeinden so rasch wie möglich ihren Übergangsphase müssen die Gemeinden so rasch wie möglich ihren
derzeitigen Personalbestand anpassen, um eine angemessene derzeitigen Personalbestand anpassen, um eine angemessene
Befehlsführung gewährleisten zu können. Befehlsführung gewährleisten zu können.
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute,
die regelmässig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als die regelmässig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als
Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der
dienstleitende Offizier trägt für die Fortbildung und das Training dienstleitende Offizier trägt für die Fortbildung und das Training
seines Personals Sorge. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche seines Personals Sorge. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche
Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger,
Fahrer-Pumpenbediener und Einsatzleiter eingesetzt werden können. Fahrer-Pumpenbediener und Einsatzleiter eingesetzt werden können.
2. Doppeltes Ausrücken 2. Doppeltes Ausrücken
Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird das doppelte Ausrücken als Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird das doppelte Ausrücken als
das zu befolgende Verfahren bestimmt, wenn der territorial zuständige das zu befolgende Verfahren bestimmt, wenn der territorial zuständige
Feuerwehrdienst nicht als schnellster mit angemessenen Mitteln am Feuerwehrdienst nicht als schnellster mit angemessenen Mitteln am
Einsatzort eintreffen kann. Einsatzort eintreffen kann.
Es ist jedoch nicht erforderlich, das doppelte Ausrücken systematisch Es ist jedoch nicht erforderlich, das doppelte Ausrücken systematisch
anzuwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den betroffenen anzuwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den betroffenen
Gemeinden hat Vorrang vor dem im Rundschreiben vom 9. August 2007 Gemeinden hat Vorrang vor dem im Rundschreiben vom 9. August 2007
vorgesehenen doppelten Ausrücken, unter der Voraussetzung, dass durch vorgesehenen doppelten Ausrücken, unter der Voraussetzung, dass durch
diese Vereinbarung eine effiziente und wirksame Hilfeleistung in diese Vereinbarung eine effiziente und wirksame Hilfeleistung in
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen
Hilfe gewährleistet wird. Falls die Gemeinden keine derartige Hilfe gewährleistet wird. Falls die Gemeinden keine derartige
Vereinbarung abgeschlossen haben, muss das doppelte Ausrücken Vereinbarung abgeschlossen haben, muss das doppelte Ausrücken
angewandt werden. angewandt werden.
3. Einsatzleitung 3. Einsatzleitung
In Bezug auf die Leitung der Einsätze ist Artikel 14 des Königlichen In Bezug auf die Leitung der Einsätze ist Artikel 14 des Königlichen
Erlasses vom 8. November 1967 (3) anzuwenden. Dieser Artikel 14 muss Erlasses vom 8. November 1967 (3) anzuwenden. Dieser Artikel 14 muss
jedoch parallel zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. jedoch parallel zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16.
Februar 2006 (4) gelesen werden. Durch diesen Erlass wird die Februar 2006 (4) gelesen werden. Durch diesen Erlass wird die
Einsatzkoordination dem ranghöchsten Feuerwehr(unter)offizier Einsatzkoordination dem ranghöchsten Feuerwehr(unter)offizier
zugewiesen, ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem dieser zugewiesen, ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem dieser
(Unter-)Offizier angehört, und ungeachtet des Zeitpunkts seines (Unter-)Offizier angehört, und ungeachtet des Zeitpunkts seines
Eintreffens am Einsatzort. Die Leitung der Einsätze am Einsatzort Eintreffens am Einsatzort. Die Leitung der Einsätze am Einsatzort
obliegt daher dem ranghöchsten Mitglied des Feuerwehrdienstes, obliegt daher dem ranghöchsten Mitglied des Feuerwehrdienstes,
ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort und ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort und
ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem es angehört. ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem es angehört.
4. Bestimmung der Ausrückzeiten 4. Bestimmung der Ausrückzeiten
Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer
Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken.
Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die
Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine
Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein
Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf
Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst
vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede
sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen
einschliesslich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar einschliesslich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar
sind. Die vorerwähnten Ausrückzeiten von zwei und fünf Minuten werden sind. Die vorerwähnten Ausrückzeiten von zwei und fünf Minuten werden
auf der Grundlage der in Nummer 7 erwähnten Bewertungsformulare auf der Grundlage der in Nummer 7 erwähnten Bewertungsformulare
bewertet. bewertet.
5. Informationsaustausch 5. Informationsaustausch
Damit der Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe Damit der Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe
bietet, auf dem Gebiet einer Gemeinde, für das er aufgrund des bietet, auf dem Gebiet einer Gemeinde, für das er aufgrund des
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 (5) nicht territorial zuständig ist, Gesetzes vom 31. Dezember 1963 (5) nicht territorial zuständig ist,
eine effiziente Hilfe gewährleisten kann, muss der territorial eine effiziente Hilfe gewährleisten kann, muss der territorial
zuständige Feuerwehrdienst ihm unverzüglich eine Abschrift aller zuständige Feuerwehrdienst ihm unverzüglich eine Abschrift aller
verfügbaren notwendigen Informationen wie die Pläne in Sachen verfügbaren notwendigen Informationen wie die Pläne in Sachen
Wasservorräte und die Noteinsatzpläne übermitteln. Wasservorräte und die Noteinsatzpläne übermitteln.
6. Interprovinziale Hilfeleistung 6. Interprovinziale Hilfeleistung
Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss auch über Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss auch über
die Provinzgrenzen hinaus verwirklicht werden. Zur Förderung dieser die Provinzgrenzen hinaus verwirklicht werden. Zur Förderung dieser
interprovinzialen Hilfeleistung sind die betroffenen Gemeinden dazu interprovinzialen Hilfeleistung sind die betroffenen Gemeinden dazu
angehalten, sich vorher abzusprechen. Die zuständigen 100-Zentren angehalten, sich vorher abzusprechen. Die zuständigen 100-Zentren
müssen in die Konzertierung einbezogen werden. müssen in die Konzertierung einbezogen werden.
Zwei Situationen können unterschieden werden: Zwei Situationen können unterschieden werden:
- Das 100-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen - Das 100-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen
angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen
Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz
anfordern. anfordern.
- Das 100-Zentrum erhält eine Anforderung, für die es territorial - Das 100-Zentrum erhält eine Anforderung, für die es territorial
nicht zuständig ist. nicht zuständig ist.
In beiden Situationen alarmiert das 100-Zentrum, das die Anforderung In beiden Situationen alarmiert das 100-Zentrum, das die Anforderung
erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche
angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in
einer anderen Provinz befindet. Anschliessend informiert das einer anderen Provinz befindet. Anschliessend informiert das
100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, den territorial 100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, den territorial
zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100-Zentrum der zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100-Zentrum der
Nachbarprovinz. Nachbarprovinz.
7. Bewertung der Anwendung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe 7. Bewertung der Anwendung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe
Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein Bewertungsblatt beigefügt. Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein Bewertungsblatt beigefügt.
Dieses Bewertungsblatt muss für jeden Einsatz ausgefüllt werden, bei Dieses Bewertungsblatt muss für jeden Einsatz ausgefüllt werden, bei
dem das erste Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen dem das erste Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen
Hilfe nicht vom territorial zuständigen Feuerwehrdienst gewährleistet Hilfe nicht vom territorial zuständigen Feuerwehrdienst gewährleistet
wurde. In diesem Fall muss jeder Feuerwehrdienst, der sich zum wurde. In diesem Fall muss jeder Feuerwehrdienst, der sich zum
Einsatzort begeben hat, ein Bewertungsblatt ausfüllen, das vom Einsatzort begeben hat, ein Bewertungsblatt ausfüllen, das vom
ranghöchsten anwesenden Offizier beziehungsweise Unteroffizier des ranghöchsten anwesenden Offizier beziehungsweise Unteroffizier des
Feuerwehrdienstes zu unterzeichnen ist. Für einen Einsatz, bei dem ein Feuerwehrdienstes zu unterzeichnen ist. Für einen Einsatz, bei dem ein
doppeltes Ausrücken stattgefunden hat, müssen folglich zwei Formulare doppeltes Ausrücken stattgefunden hat, müssen folglich zwei Formulare
ausgefüllt werden. ausgefüllt werden.
Die ausgefüllten Bewertungsblätter sind binnen vierzehn Tagen nach Die ausgefüllten Bewertungsblätter sind binnen vierzehn Tagen nach
Beendigung des Einsatzes dem Provinzgouverneur zu übermitteln. Bei Beendigung des Einsatzes dem Provinzgouverneur zu übermitteln. Bei
einem Einsatz über die Provinzgrenzen hinaus müssen die einem Einsatz über die Provinzgrenzen hinaus müssen die
Bewertungsblätter den Gouverneuren beider betroffener Provinzen Bewertungsblätter den Gouverneuren beider betroffener Provinzen
übermittelt werden. Mittels der gesammelten Informationen wird die übermittelt werden. Mittels der gesammelten Informationen wird die
Gewährleistung der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der Gewährleistung der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe erforderlichenfalls angepasst. schnellstmöglichen angemessenen Hilfe erforderlichenfalls angepasst.
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen betroffenen Behörden Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen betroffenen Behörden
Ihrer Provinz, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, zu Ihrer Provinz, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, zu
übermitteln. Zudem fordere ich Sie auf, darauf zu achten, dass die übermitteln. Zudem fordere ich Sie auf, darauf zu achten, dass die
Notrufe ausschliesslich über die 100-Zentren abgewickelt werden und Notrufe ausschliesslich über die 100-Zentren abgewickelt werden und
dass die Feuerwehrdienste nicht mehr ihre eigene Telefonnummer als dass die Feuerwehrdienste nicht mehr ihre eigene Telefonnummer als
Notrufnummer bekannt machen. Notrufnummer bekannt machen.
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. (1) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1.
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Belgisches Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Belgisches
Staatsblatt vom 9. Mai 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. Mai 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches
Staatsblatt vom 13. Dezember 2007. Staatsblatt vom 13. Dezember 2007.
(2) Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der (2) Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der
öffentlichen Hilfsdienste, Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003; öffentlichen Hilfsdienste, Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003;
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. April 2004. deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. April 2004.
(3) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen (3) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in
Friedenszeiten, Belgisches Staatsblatt vom 18. November 1967. Friedenszeiten, Belgisches Staatsblatt vom 18. November 1967.
(4) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. (4) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8.
November 1967, Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006. November 1967, Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006.
(5) Gesetz über den Zivilschutz, Belgisches Staatsblatt vom 16 Januar (5) Gesetz über den Zivilschutz, Belgisches Staatsblatt vom 16 Januar
1964; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2004. 1964; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2004.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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