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Circulaire ministérielle complétant la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er FEVRIER 2008. - Circulaire ministérielle complétant la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 FEBRUARI 2008. - Ministeriële omzendbrief ter aanvulling van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er février 2008 complétant | de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 februari 2008 ter aanvulling |
la circulaire du 9 août 2007 relative à l'organisation des secours | van de omzendbrief van 9 augustus 2007 betreffende de organisatie van |
selon le principe de l'aide adéquate la plus rapide (Moniteur belge du | de hulpverlening volgens het principe van de snelste adequate hulp |
3 avril 2008). | (Belgisch Staatsblad van 3 april 2008). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
1. FEBRUAR 2008 - Ministerielles Rundschreiben zur Ergänzung des | 1. FEBRUAR 2008 - Ministerielles Rundschreiben zur Ergänzung des |
Rundschreibens vom 9. August 2007 über die Organisation der | Rundschreibens vom 9. August 2007 über die Organisation der |
Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen | Hilfeleistung nach dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen |
Hilfe | Hilfe |
An die Frauen und Herren Provinzgouverneure | An die Frauen und Herren Provinzgouverneure |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
da ich festgestellt habe, dass es in verschiedenen Feuerwehrdiensten | da ich festgestellt habe, dass es in verschiedenen Feuerwehrdiensten |
noch eine Reihe Fragen in Bezug auf die Auslegung der im Rundschreiben | noch eine Reihe Fragen in Bezug auf die Auslegung der im Rundschreiben |
vom 9. August 2007 erwähnten Organisation der Hilfeleistungen nach dem | vom 9. August 2007 erwähnten Organisation der Hilfeleistungen nach dem |
Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gibt, halte ich es | Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe gibt, halte ich es |
für erforderlich, das vorerwähnte Rundschreiben zu ergänzen. | für erforderlich, das vorerwähnte Rundschreiben zu ergänzen. |
1. Angemessene Mittel | 1. Angemessene Mittel |
Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird bestimmt, dass es dem | Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird bestimmt, dass es dem |
dienstleitenden Offizier obliegt, den Begriff "angemessene Mittel" zu | dienstleitenden Offizier obliegt, den Begriff "angemessene Mittel" zu |
bestimmen. Der dienstleitende Offizier sollte in Erwartung des | bestimmen. Der dienstleitende Offizier sollte in Erwartung des |
Königlichen Erlasses zur Bestimmung der angemessenen Mittel die Mittel | Königlichen Erlasses zur Bestimmung der angemessenen Mittel die Mittel |
so benutzen, wie sie in den für den Feuerwehrdienst anwendbaren | so benutzen, wie sie in den für den Feuerwehrdienst anwendbaren |
Ausrückverfahren enthalten sind. | Ausrückverfahren enthalten sind. |
In Bezug auf das bei einem ersten Ausrücken einzusetzende Material | In Bezug auf das bei einem ersten Ausrücken einzusetzende Material |
muss je nach Einsatzart unterschieden werden: | muss je nach Einsatzart unterschieden werden: |
-Sowohl für die Brandbekämpfung als auch für das Eingreifen bei Brand- | -Sowohl für die Brandbekämpfung als auch für das Eingreifen bei Brand- |
oder Explosionsgefahr ist ein Löschfahrzeug einzusetzen. Das | oder Explosionsgefahr ist ein Löschfahrzeug einzusetzen. Das |
Löschfahrzeug kann entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes | Löschfahrzeug kann entsprechend den jeweiligen Umständen des Einsatzes |
mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden. | mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt werden. |
- Für die Bergung von Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls | - Für die Bergung von Personen, die infolge eines Verkehrsunfalls |
eingeklemmt sind, ist entweder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit | eingeklemmt sind, ist entweder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit |
Bergungsmaterial oder ein Bergungsfahrzeug zusammen mit einem | Bergungsmaterial oder ein Bergungsfahrzeug zusammen mit einem |
Löschfahrzeug einzusetzen. Der Einsatz dieses Materials ist | Löschfahrzeug einzusetzen. Der Einsatz dieses Materials ist |
erforderlich bei potenzieller Brand- oder Explosionsgefahr sowie zur | erforderlich bei potenzieller Brand- oder Explosionsgefahr sowie zur |
Ausführung von Aufgaben in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 27. | Ausführung von Aufgaben in Bezug auf die im Königlichen Erlass vom 27. |
April 2007 (1) vorgesehene Regelung des Strassenverkehrs. Auch hier | April 2007 (1) vorgesehene Regelung des Strassenverkehrs. Auch hier |
kann das angemessene Basismaterial entsprechend den jeweiligen | kann das angemessene Basismaterial entsprechend den jeweiligen |
Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt | Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen ergänzt |
werden. | werden. |
- Für die anderen Notfalleinsätze zur Rettung von Personen in Gefahr, | - Für die anderen Notfalleinsätze zur Rettung von Personen in Gefahr, |
wo keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ist entweder ein | wo keine Brand- oder Explosionsgefahr besteht, ist entweder ein |
Bergungsfahrzeug oder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit | Bergungsfahrzeug oder ein multifunktionales Löschfahrzeug mit |
Bergungsmaterial einzusetzen. Selbstverständlich kann das angemessene | Bergungsmaterial einzusetzen. Selbstverständlich kann das angemessene |
Basismaterial entsprechend den zu erwartenden Risiken und den | Basismaterial entsprechend den zu erwartenden Risiken und den |
jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen | jeweiligen Umständen des Einsatzes mit anderen Feuerwehrfahrzeugen |
ergänzt werden. | ergänzt werden. |
Bei jedem ersten Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen | Bei jedem ersten Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe muss gleichzeitig mit mindestens sechs | angemessenen Hilfe muss gleichzeitig mit mindestens sechs |
Feuerwehrleuten von ein und derselben Feuerwache aus gestartet werden. | Feuerwehrleuten von ein und derselben Feuerwache aus gestartet werden. |
Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache | Alle einzusetzenden Feuerwehrleute müssen auf der Feuerwache |
vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Falls bei | vorstellig werden, bevor zu einem Einsatz ausgerückt wird. Falls bei |
diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, | diesem ersten Ausrücken mehrere Feuerwehrfahrzeuge eingesetzt werden, |
darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der | darf man die sechs Personen auf diese Fahrzeuge verteilen, unter der |
Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier | Voraussetzung, dass das Löschfahrzeug mit mindestens vier |
Feuerwehrleuten bemannt wird. Künftig ist eine Bemannung des | Feuerwehrleuten bemannt wird. Künftig ist eine Bemannung des |
Löschfahrzeugs mit sechs Personen anzustreben. | Löschfahrzeugs mit sechs Personen anzustreben. |
Die Bemannung mit sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss | Die Bemannung mit sechs Feuerwehrleuten für das erste Ausrücken muss |
wie folgt zusammengestellt sein: ein Einsatzleiter, ein | wie folgt zusammengestellt sein: ein Einsatzleiter, ein |
Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der | Fahrer-Pumpenbediener und vier qualifizierte Atemschutzträger. Der |
Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. In Ermangelung eines | Einsatzleiter muss mindestens Unteroffizier sein. In Ermangelung eines |
Unteroffiziers kann bis zum Inkrafttreten der Zonen ein Korporal, der | Unteroffiziers kann bis zum Inkrafttreten der Zonen ein Korporal, der |
mindestens Inhaber des Brevets eines Sergeanten oder eines | mindestens Inhaber des Brevets eines Sergeanten oder eines |
gleichwertigen Brevets ist, wie im Königlichen Erlass vom 8. April | gleichwertigen Brevets ist, wie im Königlichen Erlass vom 8. April |
2003 (2) vorgesehen, als Einsatzleiter auftreten. In dieser | 2003 (2) vorgesehen, als Einsatzleiter auftreten. In dieser |
Übergangsphase müssen die Gemeinden so rasch wie möglich ihren | Übergangsphase müssen die Gemeinden so rasch wie möglich ihren |
derzeitigen Personalbestand anpassen, um eine angemessene | derzeitigen Personalbestand anpassen, um eine angemessene |
Befehlsführung gewährleisten zu können. | Befehlsführung gewährleisten zu können. |
Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, | Unter "qualifizierten" Atemschutzträgern versteht man Feuerwehrleute, |
die regelmässig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als | die regelmässig, wenigstens einmal jährlich, ihre Fertigkeiten als |
Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen | Atemschutzträger durch Übungen und eventuelle Weiterbildungen |
aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von | aufrechterhalten. Zugleich müssen sie als für das Tragen von |
Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der | Atemschutz gesundheitlich geeignet befunden worden sein. Der |
dienstleitende Offizier trägt für die Fortbildung und das Training | dienstleitende Offizier trägt für die Fortbildung und das Training |
seines Personals Sorge. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche | seines Personals Sorge. Der dienstleitende Offizier bestimmt, welche |
Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, | Feuerwehrleute als qualifizierte Atemschutzträger, |
Fahrer-Pumpenbediener und Einsatzleiter eingesetzt werden können. | Fahrer-Pumpenbediener und Einsatzleiter eingesetzt werden können. |
2. Doppeltes Ausrücken | 2. Doppeltes Ausrücken |
Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird das doppelte Ausrücken als | Im Rundschreiben vom 9. August 2007 wird das doppelte Ausrücken als |
das zu befolgende Verfahren bestimmt, wenn der territorial zuständige | das zu befolgende Verfahren bestimmt, wenn der territorial zuständige |
Feuerwehrdienst nicht als schnellster mit angemessenen Mitteln am | Feuerwehrdienst nicht als schnellster mit angemessenen Mitteln am |
Einsatzort eintreffen kann. | Einsatzort eintreffen kann. |
Es ist jedoch nicht erforderlich, das doppelte Ausrücken systematisch | Es ist jedoch nicht erforderlich, das doppelte Ausrücken systematisch |
anzuwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den betroffenen | anzuwenden. Eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den betroffenen |
Gemeinden hat Vorrang vor dem im Rundschreiben vom 9. August 2007 | Gemeinden hat Vorrang vor dem im Rundschreiben vom 9. August 2007 |
vorgesehenen doppelten Ausrücken, unter der Voraussetzung, dass durch | vorgesehenen doppelten Ausrücken, unter der Voraussetzung, dass durch |
diese Vereinbarung eine effiziente und wirksame Hilfeleistung in | diese Vereinbarung eine effiziente und wirksame Hilfeleistung in |
Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen | Übereinstimmung mit dem Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen |
Hilfe gewährleistet wird. Falls die Gemeinden keine derartige | Hilfe gewährleistet wird. Falls die Gemeinden keine derartige |
Vereinbarung abgeschlossen haben, muss das doppelte Ausrücken | Vereinbarung abgeschlossen haben, muss das doppelte Ausrücken |
angewandt werden. | angewandt werden. |
3. Einsatzleitung | 3. Einsatzleitung |
In Bezug auf die Leitung der Einsätze ist Artikel 14 des Königlichen | In Bezug auf die Leitung der Einsätze ist Artikel 14 des Königlichen |
Erlasses vom 8. November 1967 (3) anzuwenden. Dieser Artikel 14 muss | Erlasses vom 8. November 1967 (3) anzuwenden. Dieser Artikel 14 muss |
jedoch parallel zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. | jedoch parallel zu den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. |
Februar 2006 (4) gelesen werden. Durch diesen Erlass wird die | Februar 2006 (4) gelesen werden. Durch diesen Erlass wird die |
Einsatzkoordination dem ranghöchsten Feuerwehr(unter)offizier | Einsatzkoordination dem ranghöchsten Feuerwehr(unter)offizier |
zugewiesen, ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem dieser | zugewiesen, ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem dieser |
(Unter-)Offizier angehört, und ungeachtet des Zeitpunkts seines | (Unter-)Offizier angehört, und ungeachtet des Zeitpunkts seines |
Eintreffens am Einsatzort. Die Leitung der Einsätze am Einsatzort | Eintreffens am Einsatzort. Die Leitung der Einsätze am Einsatzort |
obliegt daher dem ranghöchsten Mitglied des Feuerwehrdienstes, | obliegt daher dem ranghöchsten Mitglied des Feuerwehrdienstes, |
ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort und | ungeachtet des Zeitpunkts seines Eintreffens am Einsatzort und |
ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem es angehört. | ungeachtet des Feuerwehrdienstes, dem es angehört. |
4. Bestimmung der Ausrückzeiten | 4. Bestimmung der Ausrückzeiten |
Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer | Unter Ausrückzeit versteht man die Zeit zwischen dem Eingang einer |
Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. | Meldung und dem Start des vollzähligen Teams zum ersten Ausrücken. |
Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die | Solange weder genaue statistische Angaben verfügbar sind noch die |
Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine | Dienstleiter begründete Ausrückzeiten übermittelt haben, gilt eine |
Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein | Ausrückzeit von zwei Minuten für eine Feuerwache, in der ein |
Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf | Bereitschaftsdienst gewährleistet wird, und einer Ausrückzeit von fünf |
Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst | Minuten für eine Feuerwache, in der kein Bereitschaftsdienst |
vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede | vorgesehen ist. Es kann erst dann von Bereitschaftsdienst die Rede |
sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen | sein, wenn in der betreffenden Feuerwache mindestens sechs Personen |
einschliesslich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar | einschliesslich des Einsatzleiters für ein erstes Ausrücken verfügbar |
sind. Die vorerwähnten Ausrückzeiten von zwei und fünf Minuten werden | sind. Die vorerwähnten Ausrückzeiten von zwei und fünf Minuten werden |
auf der Grundlage der in Nummer 7 erwähnten Bewertungsformulare | auf der Grundlage der in Nummer 7 erwähnten Bewertungsformulare |
bewertet. | bewertet. |
5. Informationsaustausch | 5. Informationsaustausch |
Damit der Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe | Damit der Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche angemessene Hilfe |
bietet, auf dem Gebiet einer Gemeinde, für das er aufgrund des | bietet, auf dem Gebiet einer Gemeinde, für das er aufgrund des |
Gesetzes vom 31. Dezember 1963 (5) nicht territorial zuständig ist, | Gesetzes vom 31. Dezember 1963 (5) nicht territorial zuständig ist, |
eine effiziente Hilfe gewährleisten kann, muss der territorial | eine effiziente Hilfe gewährleisten kann, muss der territorial |
zuständige Feuerwehrdienst ihm unverzüglich eine Abschrift aller | zuständige Feuerwehrdienst ihm unverzüglich eine Abschrift aller |
verfügbaren notwendigen Informationen wie die Pläne in Sachen | verfügbaren notwendigen Informationen wie die Pläne in Sachen |
Wasservorräte und die Noteinsatzpläne übermitteln. | Wasservorräte und die Noteinsatzpläne übermitteln. |
6. Interprovinziale Hilfeleistung | 6. Interprovinziale Hilfeleistung |
Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss auch über | Der Grundsatz der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe muss auch über |
die Provinzgrenzen hinaus verwirklicht werden. Zur Förderung dieser | die Provinzgrenzen hinaus verwirklicht werden. Zur Förderung dieser |
interprovinzialen Hilfeleistung sind die betroffenen Gemeinden dazu | interprovinzialen Hilfeleistung sind die betroffenen Gemeinden dazu |
angehalten, sich vorher abzusprechen. Die zuständigen 100-Zentren | angehalten, sich vorher abzusprechen. Die zuständigen 100-Zentren |
müssen in die Konzertierung einbezogen werden. | müssen in die Konzertierung einbezogen werden. |
Zwei Situationen können unterschieden werden: | Zwei Situationen können unterschieden werden: |
- Das 100-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen | - Das 100-Zentrum muss zur Gewährleistung der schnellstmöglichen |
angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen | angemessenen Hilfe für einen Einsatz auf dem Gebiet der eigenen |
Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz | Provinz die Mittel eines Feuerwehrdienstes aus einer anderen Provinz |
anfordern. | anfordern. |
- Das 100-Zentrum erhält eine Anforderung, für die es territorial | - Das 100-Zentrum erhält eine Anforderung, für die es territorial |
nicht zuständig ist. | nicht zuständig ist. |
In beiden Situationen alarmiert das 100-Zentrum, das die Anforderung | In beiden Situationen alarmiert das 100-Zentrum, das die Anforderung |
erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche | erhalten hat, sofort den Feuerwehrdienst, der die schnellstmögliche |
angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in | angemessene Hilfe bietet, auch wenn dieser Feuerwehrdienst sich in |
einer anderen Provinz befindet. Anschliessend informiert das | einer anderen Provinz befindet. Anschliessend informiert das |
100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, den territorial | 100-Zentrum, das die Anforderung erhalten hat, den territorial |
zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100-Zentrum der | zuständigen Feuerwehrdienst und danach das 100-Zentrum der |
Nachbarprovinz. | Nachbarprovinz. |
7. Bewertung der Anwendung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe | 7. Bewertung der Anwendung der schnellstmöglichen angemessenen Hilfe |
Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein Bewertungsblatt beigefügt. | Dem vorliegenden Rundschreiben ist ein Bewertungsblatt beigefügt. |
Dieses Bewertungsblatt muss für jeden Einsatz ausgefüllt werden, bei | Dieses Bewertungsblatt muss für jeden Einsatz ausgefüllt werden, bei |
dem das erste Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen | dem das erste Ausrücken im Rahmen der schnellstmöglichen angemessenen |
Hilfe nicht vom territorial zuständigen Feuerwehrdienst gewährleistet | Hilfe nicht vom territorial zuständigen Feuerwehrdienst gewährleistet |
wurde. In diesem Fall muss jeder Feuerwehrdienst, der sich zum | wurde. In diesem Fall muss jeder Feuerwehrdienst, der sich zum |
Einsatzort begeben hat, ein Bewertungsblatt ausfüllen, das vom | Einsatzort begeben hat, ein Bewertungsblatt ausfüllen, das vom |
ranghöchsten anwesenden Offizier beziehungsweise Unteroffizier des | ranghöchsten anwesenden Offizier beziehungsweise Unteroffizier des |
Feuerwehrdienstes zu unterzeichnen ist. Für einen Einsatz, bei dem ein | Feuerwehrdienstes zu unterzeichnen ist. Für einen Einsatz, bei dem ein |
doppeltes Ausrücken stattgefunden hat, müssen folglich zwei Formulare | doppeltes Ausrücken stattgefunden hat, müssen folglich zwei Formulare |
ausgefüllt werden. | ausgefüllt werden. |
Die ausgefüllten Bewertungsblätter sind binnen vierzehn Tagen nach | Die ausgefüllten Bewertungsblätter sind binnen vierzehn Tagen nach |
Beendigung des Einsatzes dem Provinzgouverneur zu übermitteln. Bei | Beendigung des Einsatzes dem Provinzgouverneur zu übermitteln. Bei |
einem Einsatz über die Provinzgrenzen hinaus müssen die | einem Einsatz über die Provinzgrenzen hinaus müssen die |
Bewertungsblätter den Gouverneuren beider betroffener Provinzen | Bewertungsblätter den Gouverneuren beider betroffener Provinzen |
übermittelt werden. Mittels der gesammelten Informationen wird die | übermittelt werden. Mittels der gesammelten Informationen wird die |
Gewährleistung der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der | Gewährleistung der Hilfeleistung nach dem Grundsatz der |
schnellstmöglichen angemessenen Hilfe erforderlichenfalls angepasst. | schnellstmöglichen angemessenen Hilfe erforderlichenfalls angepasst. |
Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen betroffenen Behörden | Ich bitte Sie, vorliegendes Rundschreiben allen betroffenen Behörden |
Ihrer Provinz, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, zu | Ihrer Provinz, die über einen Feuerwehrdienst verfügen, zu |
übermitteln. Zudem fordere ich Sie auf, darauf zu achten, dass die | übermitteln. Zudem fordere ich Sie auf, darauf zu achten, dass die |
Notrufe ausschliesslich über die 100-Zentren abgewickelt werden und | Notrufe ausschliesslich über die 100-Zentren abgewickelt werden und |
dass die Feuerwehrdienste nicht mehr ihre eigene Telefonnummer als | dass die Feuerwehrdienste nicht mehr ihre eigene Telefonnummer als |
Notrufnummer bekannt machen. | Notrufnummer bekannt machen. |
_______ | _______ |
Fussnoten | Fussnoten |
(1) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. | (1) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 1. |
Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den | Dezember 1975 zur Festlegung der allgemeinen Ordnung über den |
Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Belgisches | Strassenverkehr und die Benutzung der öffentlichen Strasse, Belgisches |
Staatsblatt vom 9. Mai 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 9. Mai 2007; deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 13. Dezember 2007. | Staatsblatt vom 13. Dezember 2007. |
(2) Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der | (2) Königlicher Erlass über die Ausbildung der Mitglieder der |
öffentlichen Hilfsdienste, Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003; | öffentlichen Hilfsdienste, Belgisches Staatsblatt vom 5. Mai 2003; |
deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. April 2004. | deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 5. April 2004. |
(3) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen | (3) Königlicher Erlass zur Organisation der kommunalen und regionalen |
Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in | Feuerwehrdienste und zur Koordinierung der Hilfeleistung bei Brand in |
Friedenszeiten, Belgisches Staatsblatt vom 18. November 1967. | Friedenszeiten, Belgisches Staatsblatt vom 18. November 1967. |
(4) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. | (4) Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 8. |
November 1967, Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006. | November 1967, Belgisches Staatsblatt vom 15. März 2006. |
(5) Gesetz über den Zivilschutz, Belgisches Staatsblatt vom 16 Januar | (5) Gesetz über den Zivilschutz, Belgisches Staatsblatt vom 16 Januar |
1964; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2004. | 1964; deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 9. April 2004. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
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