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Circulaire ZPZ 16bis. - Directives complémentaires concernant les traitements des fonctionnaires de police. - Traduction allemande Omzendbrief ZPZ 16bis houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 1er FEVRIER 2002. - Circulaire ZPZ 16bis. - Directives complémentaires concernant les traitements des fonctionnaires de police. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire ZPZ 16bis du Ministre de l'Intérieur du 1er février 2002 relative aux directives complémentaires concernant les traitements des MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 FEBRUARI 2002. - Omzendbrief ZPZ 16bis houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de politieambtenaren. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ 16bis van de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 februari 2002 houdende bijkomende richtlijnen inzake de bezoldiging van de
fonctionnaires de police (Moniteur belge du 23 février 2002), établie politieambtenaren (Belgisch Staatsblad van 23 februari 2002),
par le Service central de traduction allemande du Commissariat opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
1. FEBRUAR 2002 - Rundschreiben ZPZ 16bis Ergänzende Richtlinien in 1. FEBRUAR 2002 - Rundschreiben ZPZ 16bis Ergänzende Richtlinien in
Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten Bezug auf die Besoldung der Polizeibeamten
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei
An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs An den Herrn Generaldirektor der Allgemeinen Polizei des Königreichs
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
1. Einleitung 1. Einleitung
Der Königliche Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals Der Königliche Erlass zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals
der Polizeidienste - auch unter dem Namen Mammuterlass bekannt - der Polizeidienste - auch unter dem Namen Mammuterlass bekannt -
datiert vom 30. März 2001 (1). Um den politisch Verantwortlichen und datiert vom 30. März 2001 (1). Um den politisch Verantwortlichen und
auch dem Polizeipersonal selbst das komplexe Statut verständlich zu auch dem Polizeipersonal selbst das komplexe Statut verständlich zu
machen, sind keine Mühen gescheut worden. machen, sind keine Mühen gescheut worden.
In der Anfangsphase hatten die Zonen in Bezug auf die korrekte In der Anfangsphase hatten die Zonen in Bezug auf die korrekte
Anwendung der Richtlinien zur Besoldung der ehemaligen Gemeindepolizei Anwendung der Richtlinien zur Besoldung der ehemaligen Gemeindepolizei
mit Schwierigkeiten zu kämpfen, sowohl in Bezug auf die Interpretation mit Schwierigkeiten zu kämpfen, sowohl in Bezug auf die Interpretation
der Regelung als auf die Liquiditäten. Aus diesem Grund habe ich in der Regelung als auf die Liquiditäten. Aus diesem Grund habe ich in
meinem Rundschreiben ZPZ 16 den Gemeindeverwaltungen vorgeschlagen, meinem Rundschreiben ZPZ 16 den Gemeindeverwaltungen vorgeschlagen,
einen Vorschuss von 80% zu gewähren auf die Erhöhung, die eventuell einen Vorschuss von 80% zu gewähren auf die Erhöhung, die eventuell
infolge der Anwendung des neuen Statuts dem Grundgehalt hinzuzufügen infolge der Anwendung des neuen Statuts dem Grundgehalt hinzuzufügen
ist, das weiter nach den Regeln des alten Statuts berechnet wurde. Die ist, das weiter nach den Regeln des alten Statuts berechnet wurde. Die
Gemeindeverwaltungen, die dazu im Stande waren, durften die neue Gemeindeverwaltungen, die dazu im Stande waren, durften die neue
Besoldung bereits vollständig auf ihre Polizisten anwenden. Einige Besoldung bereits vollständig auf ihre Polizisten anwenden. Einige
haben dies auch getan. Andere haben ihre Angaben innerhalb der haben dies auch getan. Andere haben ihre Angaben innerhalb der
vorgesehenen Fristen dem Sozialsekretariat übermittelt. Jedenfalls vorgesehenen Fristen dem Sozialsekretariat übermittelt. Jedenfalls
scheinen zurzeit noch viele Gemeindeverwaltungen aufgrund der oben scheinen zurzeit noch viele Gemeindeverwaltungen aufgrund der oben
genannten Probleme ihre Polizisten noch immer mit Gehaltsvorschüssen genannten Probleme ihre Polizisten noch immer mit Gehaltsvorschüssen
zu bezahlen. zu bezahlen.
Aufgrund der nachstehenden Zeilen müssten diese Probleme nun gelöst Aufgrund der nachstehenden Zeilen müssten diese Probleme nun gelöst
sein und dürfte einer korrekten Besoldung der ehemaligen sein und dürfte einer korrekten Besoldung der ehemaligen
Gemeindepolizei nichts mehr im Wege stehen. Gemeindepolizei nichts mehr im Wege stehen.
2. Erläuterungen 2. Erläuterungen
2.1 Anwendung des neuen Statuts 2.1 Anwendung des neuen Statuts
Damit das Personal der Polizeidienste in Kenntnis der Sachlage Damit das Personal der Polizeidienste in Kenntnis der Sachlage
zwischen dem alten und dem neuen Statut wählen kann, habe ich den zwischen dem alten und dem neuen Statut wählen kann, habe ich den
Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen Generaldirektor der Generaldirektion des Personals der föderalen
Polizei gebeten, während der ersten Monate des Jahres 2001 Polizei gebeten, während der ersten Monate des Jahres 2001
Informationsversammlungen durchzuführen. Das Personal hat sehr Informationsversammlungen durchzuführen. Das Personal hat sehr
zahlreich an diesen Versammlungen teilgenommen. zahlreich an diesen Versammlungen teilgenommen.
Im Laufe des Monats März sind Lehrgänge für die Verantwortlichen der Im Laufe des Monats März sind Lehrgänge für die Verantwortlichen der
Personaldienste der Polizeizonen abgehalten worden. Damit sollte Personaldienste der Polizeizonen abgehalten worden. Damit sollte
erreicht werden, dass jede Zone über höchstens drei Verantwortliche erreicht werden, dass jede Zone über höchstens drei Verantwortliche
der Personalverwaltung verfügt, die sich mit den Vorschriften des der Personalverwaltung verfügt, die sich mit den Vorschriften des
neuen Statuts auskennen. Eine zusätzliche Ausbildung in Bezug auf das neuen Statuts auskennen. Eine zusätzliche Ausbildung in Bezug auf das
Besoldungsstatut hat am 29. März 2001 stattgefunden. Zudem ist eine Besoldungsstatut hat am 29. März 2001 stattgefunden. Zudem ist eine
Telefonauskunft eingerichtet worden für alle Fragen im Zusammenhang Telefonauskunft eingerichtet worden für alle Fragen im Zusammenhang
mit dem neuen Statut. Jedes kommunale Polizeikorps hat eine CD-ROM mit dem neuen Statut. Jedes kommunale Polizeikorps hat eine CD-ROM
erhalten, um Simulationen von Gehaltsberechnungen durchführen zu erhalten, um Simulationen von Gehaltsberechnungen durchführen zu
können. können.
Da das neue Statut bereits seit zehn Monaten in Kraft ist, müsste Da das neue Statut bereits seit zehn Monaten in Kraft ist, müsste
genügend Zeit vorhanden gewesen sein, um sich der neuen Regelung genügend Zeit vorhanden gewesen sein, um sich der neuen Regelung
anzupassen. anzupassen.
Das Sozialsekretariat der integrierten Polizei ist innerhalb der Das Sozialsekretariat der integrierten Polizei ist innerhalb der
vorgesehenen Frist eingerichtet worden. Dieses Organ hätte bereits vorgesehenen Frist eingerichtet worden. Dieses Organ hätte bereits
seit einiger Zeit im Besitz aller Personalangaben der kommunalen seit einiger Zeit im Besitz aller Personalangaben der kommunalen
Polizeikorps sein müssen. Ich bin mir zwar der Tatsache bewusst, dass Polizeikorps sein müssen. Ich bin mir zwar der Tatsache bewusst, dass
die Gemeindeverwaltungen mit bestimmten Rechenzentren Absprachen die Gemeindeverwaltungen mit bestimmten Rechenzentren Absprachen
treffen mussten, aber jeder muss in seinem Bereich seine Verantwortung treffen mussten, aber jeder muss in seinem Bereich seine Verantwortung
übernehmen. übernehmen.
2.2 Liquiditätsprobleme 2.2 Liquiditätsprobleme
Ursprünglich sind die infolge des neuen Statuts entstandenen Ursprünglich sind die infolge des neuen Statuts entstandenen
durchschnittlichen Mehrkosten für die Wallonische Region, die Region durchschnittlichen Mehrkosten für die Wallonische Region, die Region
Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region auf 140 000 / 165 000 (2) Brüssel-Hauptstadt und die Flämische Region auf 140 000 / 165 000 (2)
/ 190 000 F pro Person und Jahr veranschlagt worden. Diese / 190 000 F pro Person und Jahr veranschlagt worden. Diese
Veranschlagung ist in den drei Regionen geprüft worden. Angesichts der Veranschlagung ist in den drei Regionen geprüft worden. Angesichts der
Ergebnisse dieser Untersuchung wurde schnell klar, dass die Mehrkosten Ergebnisse dieser Untersuchung wurde schnell klar, dass die Mehrkosten
in jeder Gemeinde des Königreichs überprüft werden müssen. Diese in jeder Gemeinde des Königreichs überprüft werden müssen. Diese
Arbeit ist noch in vollem Gange. Arbeit ist noch in vollem Gange.
Jedenfalls war es deutlich, dass einige Gemeindeverwaltungen in der Jedenfalls war es deutlich, dass einige Gemeindeverwaltungen in der
Anfangsphase der Anwendung des neuen Statuts mit Liquiditätsproblemen Anfangsphase der Anwendung des neuen Statuts mit Liquiditätsproblemen
zu kämpfen hatten. Um Abhilfe zu schaffen, habe ich folgende zu kämpfen hatten. Um Abhilfe zu schaffen, habe ich folgende
Massnahmen getroffen: Massnahmen getroffen:
- den Königlichen Erlass (3) zur Gewährung einer föderalen Zulage an - den Königlichen Erlass (3) zur Gewährung einer föderalen Zulage an
die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der statutarischen
Mehrkosten für das Jahr 2001. Anfang Juni 2001 sind den Gemeinden Mehrkosten für das Jahr 2001. Anfang Juni 2001 sind den Gemeinden
Vorschüsse überwiesen worden. In den neun letzten Monaten des Jahres Vorschüsse überwiesen worden. In den neun letzten Monaten des Jahres
2001 haben die Gemeinden pro Mitglied der Gemeindepolizei, das am 31. 2001 haben die Gemeinden pro Mitglied der Gemeindepolizei, das am 31.
Dezember 2000 im Stellenplan eingetragen war, folgende Beträge Dezember 2000 im Stellenplan eingetragen war, folgende Beträge
erhalten: in der Wallonischen Region 84 000 F, in der Region erhalten: in der Wallonischen Region 84 000 F, in der Region
Brüssel-Hauptstadt 99 000 F und in der Flämischen Region 114 000 F, Brüssel-Hauptstadt 99 000 F und in der Flämischen Region 114 000 F,
- den Königlichen Erlass (4) zur Festlegung der Modalitäten, nach - den Königlichen Erlass (4) zur Festlegung der Modalitäten, nach
denen den Personalmitgliedern der lokalen Polizei Vorschüsse oder denen den Personalmitgliedern der lokalen Polizei Vorschüsse oder
Kompensationen gewährt werden müssen, Kompensationen gewährt werden müssen,
- den Königlichen Erlass (5) zur Gewährung einer ergänzenden föderalen - den Königlichen Erlass (5) zur Gewährung einer ergänzenden föderalen
Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der Zulage an die Gemeinden im Hinblick auf die Finanzierung der
statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001 (Ausbezahlung der statutarischen Mehrkosten für das Jahr 2001 (Ausbezahlung der
verbleibenden 20%), verbleibenden 20%),
- den Königlichen Erlass (6) zur Gewährung eines Vorschusses auf die - den Königlichen Erlass (6) zur Gewährung eines Vorschusses auf die
föderale Grunddotation für das Jahr 2002 an die Polizeizonen und einer föderale Grunddotation für das Jahr 2002 an die Polizeizonen und einer
Dotation an bestimmte Gemeinden. Am 2. Januar 2002 haben die Dotation an bestimmte Gemeinden. Am 2. Januar 2002 haben die
Polizeizonen 35% der föderalen Dotation erhalten. Ein zweiter Polizeizonen 35% der föderalen Dotation erhalten. Ein zweiter
Teilbetrag in Höhe von 35 % wird zu Beginn des Monats April Teilbetrag in Höhe von 35 % wird zu Beginn des Monats April
ausgezahlt. ausgezahlt.
Auf diese Weise dürften auch die Liquiditätsprobleme gelöst sein. Auf diese Weise dürften auch die Liquiditätsprobleme gelöst sein.
3. Schlussfolgerung 3. Schlussfolgerung
Wie vorstehend erwähnt, sind die Probleme bei der Anwendung des neuen Wie vorstehend erwähnt, sind die Probleme bei der Anwendung des neuen
Statuts und die Liquiditätsprobleme gelöst worden. Statuts und die Liquiditätsprobleme gelöst worden.
Die Gemeindeverwaltungen müssen daher so schnell wie möglich die im Die Gemeindeverwaltungen müssen daher so schnell wie möglich die im
neuen Statut vorgesehenen Besoldungsregeln anwenden; für eine weitere neuen Statut vorgesehenen Besoldungsregeln anwenden; für eine weitere
Auszahlung der Gehälter der Mitglieder der ehemaligen Gemeindepolizei Auszahlung der Gehälter der Mitglieder der ehemaligen Gemeindepolizei
in Form von Vorschüssen besteht nun kein Grund mehr. in Form von Vorschüssen besteht nun kein Grund mehr.
Die Frauen und Herren Gouverneure sind gebeten, mir jeden eventuellen Die Frauen und Herren Gouverneure sind gebeten, mir jeden eventuellen
Missbrauch zur Kenntnis zu bringen. Missbrauch zur Kenntnis zu bringen.
Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon Die Polizeizonen Ihrer Provinz möchten Sie bitte unverzüglich hiervon
in Kenntnis setzen. in Kenntnis setzen.
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im
Verwaltungsblatt zu vermerken. Verwaltungsblatt zu vermerken.
Hochachtungsvoll Hochachtungsvoll
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
_______ _______
Fussnoten Fussnoten
(1) Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001 (1) Belgisches Staatsblatt vom 31. März 2001
(2) 210 000 F bei normalem Geschäftsgang, da bestimmte Zulagen erst in (2) 210 000 F bei normalem Geschäftsgang, da bestimmte Zulagen erst in
Zukunft Mehrkosten zur Folge haben werden Zukunft Mehrkosten zur Folge haben werden
(3) Königlicher Erlass vom 29. April 2001, Belgisches Staatsblatt vom (3) Königlicher Erlass vom 29. April 2001, Belgisches Staatsblatt vom
9. Juni 2001 [deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Oktober 9. Juni 2001 [deutsche Fassung: Belgisches Staatsblatt vom 23. Oktober
2001] 2001]
(4) Königlicher Erlass vom 22. Juni 2001, Belgisches Staatsblatt vom (4) Königlicher Erlass vom 22. Juni 2001, Belgisches Staatsblatt vom
11. Juli 2001 11. Juli 2001
(5) Königlicher Erlass vom 30. November 2001, Belgisches Staatsblatt (5) Königlicher Erlass vom 30. November 2001, Belgisches Staatsblatt
vom 11. Dezember 2001 vom 11. Dezember 2001
(6) Königlicher Erlass vom 24. Dezember 2001, Belgisches Staatsblatt (6) Königlicher Erlass vom 24. Dezember 2001, Belgisches Staatsblatt
vom 29. Dezember 2001 vom 29. Dezember 2001
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