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qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 7 du Ministre de l'Intérieur
relative à l'application du nouveau statut. - Pré MINISTERIUM
DES INNERN Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben"
Circulaire GPI 7 - Application du nouveau statut Précisions. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire GPI 7 du Ministre de l'Intérieur relative à l'application du nouveau statut. - Pré MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben | Omzendbrief GPI 7 - Toepassing van het nieuwe statuut Preciseringen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI 7 van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de toepassing van het nieuwe stat MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
Circulaire GPI 7 - Application du nouveau statut Précisions. - | Omzendbrief GPI 7 - Toepassing van het nieuwe statuut Preciseringen. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 7 du Ministre de l'Intérieur relative à l'application | 7 van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de toepassing van |
du nouveau statut. - Précisions (Moniteur belge du 9 juin 2001), | het nieuwe statuut. - Preciseringen (Belgisch Staatsblad van 9 juni |
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat | 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben | Rundschreiben GPI 7 - Anwendung des neuen Statuts - Nähere Angaben |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams | An die Mitglieder des Provinzialen Unterstützungsteams |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
A - In Bezug auf die konkrete Anwendung des neuen Statuts | A - In Bezug auf die konkrete Anwendung des neuen Statuts |
Ich habe erfahren, dass einige Gemeinden sich weigern, die Modalitäten | Ich habe erfahren, dass einige Gemeinden sich weigern, die Modalitäten |
des neuen Statuts in Bezug auf die Gemeindepolizei anzuwenden. Der am | des neuen Statuts in Bezug auf die Gemeindepolizei anzuwenden. Der am |
31. März 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Königliche | 31. März 2001 im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Königliche |
Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des | Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des |
Personals der Polizeidienste - vielleicht besser bekannt unter dem | Personals der Polizeidienste - vielleicht besser bekannt unter dem |
Namen Mammut-Abkommen - ist inzwischen in Kraft getreten und seit dem | Namen Mammut-Abkommen - ist inzwischen in Kraft getreten und seit dem |
1. April 2001 auf das gesamte Polizeipersonal anwendbar. | 1. April 2001 auf das gesamte Polizeipersonal anwendbar. |
Es ist demnach ausgeschlossen, dass dieses Abkommen noch einmal den | Es ist demnach ausgeschlossen, dass dieses Abkommen noch einmal den |
Gegenstand neuer Verhandlungen mit den Gewerkschaften bildet, es sei | Gegenstand neuer Verhandlungen mit den Gewerkschaften bildet, es sei |
denn auf lokaler Ebene. Zudem ist es falsch zu behaupten, dass das | denn auf lokaler Ebene. Zudem ist es falsch zu behaupten, dass das |
neue Statut auf lokaler Ebene von den Gemeinderäten bestätigt werden | neue Statut auf lokaler Ebene von den Gemeinderäten bestätigt werden |
muss, damit es konkret anwendbar ist. Ich möchte noch darauf | muss, damit es konkret anwendbar ist. Ich möchte noch darauf |
hinweisen, dass die Anwendung des neuen Statuts von nun an der | hinweisen, dass die Anwendung des neuen Statuts von nun an der |
besonderen Aufsicht des Gouverneurs und nicht mehr der allgemeinen | besonderen Aufsicht des Gouverneurs und nicht mehr der allgemeinen |
Aufsicht der Region unterliegt. | Aufsicht der Region unterliegt. |
Für nähere Informationen verweise ich Sie auf meine Rundschreiben ZPZ | Für nähere Informationen verweise ich Sie auf meine Rundschreiben ZPZ |
15 (Polizeireform - Statutarische Angelegenheiten - Arbeitszeiten und | 15 (Polizeireform - Statutarische Angelegenheiten - Arbeitszeiten und |
Dienstpläne - Übergangsmassnahmen), ZPZ 16 (Richtlinien in Bezug auf | Dienstpläne - Übergangsmassnahmen), ZPZ 16 (Richtlinien in Bezug auf |
die Besoldung der Polizeibeamten) und ZPZ 17, die alle möglichen | die Besoldung der Polizeibeamten) und ZPZ 17, die alle möglichen |
Zweifel in Bezug auf die praktische Anwendung des Mammut-Erlasses | Zweifel in Bezug auf die praktische Anwendung des Mammut-Erlasses |
ausräumen sollten. | ausräumen sollten. |
B - In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne | B - In Bezug auf die Arbeitszeiten und Dienstpläne |
Einige Erklärungen müssen jedoch in Bezug auf oben erwähntes | Einige Erklärungen müssen jedoch in Bezug auf oben erwähntes |
Rundschreiben ZPZ 15 gegeben werden, und zwar für Punkt 2 | Rundschreiben ZPZ 15 gegeben werden, und zwar für Punkt 2 |
"Arbeitszeiten und Dienstpläne". Ich beabsichtigte hierbei nur, etwas | "Arbeitszeiten und Dienstpläne". Ich beabsichtigte hierbei nur, etwas |
Flexibilität an den Tag zu legen, falls operationelle Schwierigkeiten | Flexibilität an den Tag zu legen, falls operationelle Schwierigkeiten |
entstehen würden. Die Abweichung von den Regeln oder das Beibehalten | entstehen würden. Die Abweichung von den Regeln oder das Beibehalten |
eines bestehenden Dienstplans müssen betrachtet werden als: 1. | eines bestehenden Dienstplans müssen betrachtet werden als: 1. |
Ausnahme von der Regel, 2. falls die neue Ordnung die Einsatzfähigkeit | Ausnahme von der Regel, 2. falls die neue Ordnung die Einsatzfähigkeit |
und somit die Sicherheit der Bevölkerung gefährden würde, 3. unter der | und somit die Sicherheit der Bevölkerung gefährden würde, 3. unter der |
Bedingung, dass in der Zwischenzeit die nötigen Schritte zur Anpassung | Bedingung, dass in der Zwischenzeit die nötigen Schritte zur Anpassung |
ernsthaft und mit Motivation unternommen werden. | ernsthaft und mit Motivation unternommen werden. |
Ich bitte Sie demnach, die Ausnahmen so wenig wie möglich anzuwenden, | Ich bitte Sie demnach, die Ausnahmen so wenig wie möglich anzuwenden, |
damit sie nicht zur Regel werden. Eine Abweichung muss auf jeden Fall | damit sie nicht zur Regel werden. Eine Abweichung muss auf jeden Fall |
zeitlich begrenzt sein. | zeitlich begrenzt sein. |
C - In Bezug auf die verlängerten Wochenenden | C - In Bezug auf die verlängerten Wochenenden |
Ich habe meine Zustimmung gegeben, damit den Mitgliedern der föderalen | Ich habe meine Zustimmung gegeben, damit den Mitgliedern der föderalen |
Polizei eine Freistellung an folgenden Tagen gewährt wird: Montag, den | Polizei eine Freistellung an folgenden Tagen gewährt wird: Montag, den |
30. April, Freitag, den 25. Mai und Montag, den 24. Dezember 2001. | 30. April, Freitag, den 25. Mai und Montag, den 24. Dezember 2001. |
Aufgrund von Artikel 119 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei | Aufgrund von Artikel 119 des Gesetzes zur Organisation eines auf zwei |
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und aufgrund des | Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und aufgrund des |
In-Kraft-Tretens des einheitlichen Statuts (Mammut-Erlass) am 1. April | In-Kraft-Tretens des einheitlichen Statuts (Mammut-Erlass) am 1. April |
2001 sollte den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei meiner Meinung | 2001 sollte den Personalmitgliedern der Gemeindepolizei meiner Meinung |
nach ebenfalls eine Freistellung an diesen Tagen gewährt werden. | nach ebenfalls eine Freistellung an diesen Tagen gewährt werden. |
Praktisch gesehen dürfen in diesem Fall alle notwendigen Dienste | Praktisch gesehen dürfen in diesem Fall alle notwendigen Dienste |
(Verwaltungs- und Logistikdienste inbegriffen) mit einer minimalen | (Verwaltungs- und Logistikdienste inbegriffen) mit einer minimalen |
Besetzung ausgeführt werden. Für die Festlegung des notwendigen | Besetzung ausgeführt werden. Für die Festlegung des notwendigen |
Personalbestands sind die Dienstleiter zuständig. | Personalbestands sind die Dienstleiter zuständig. |
Für die an diesen Tagen arbeitenden Personalmitglieder werden die | Für die an diesen Tagen arbeitenden Personalmitglieder werden die |
tatsächlich geleisteten Dienststunden berücksichtigt. Es wird ein | tatsächlich geleisteten Dienststunden berücksichtigt. Es wird ein |
zusätzlicher Urlaubstag auf die Kontrollkarte der Urlaubstage | zusätzlicher Urlaubstag auf die Kontrollkarte der Urlaubstage |
eingetragen. Diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage und geben | eingetragen. Diese Tage sind keine gesetzlichen Feiertage und geben |
somit kein Anrecht auf eine Wochenendzulage. | somit kein Anrecht auf eine Wochenendzulage. |
Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes | Ich bitte Sie, sämtlichen Bürgermeistern Ihrer Provinz Vorangehendes |
dringend mitzuteilen. | dringend mitzuteilen. |
Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich bitte Sie zudem, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, im Verwaltungsblatt zu |
vermerken. | vermerken. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |