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aux membres actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI. - Traduction allemande Le
texte qui suit constitue la traducti MINISTERIUM
DES INNERN Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und de(...)"
Circulaire ZPZ 18 relative à l'attribution du nouveau grade et de la nouvelle échelle de traitement aux membres actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traducti MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und de(...) | Omzendbrief ZPZ 18 betreffende de toewijzing van de nieuwe graad en de nieuwe loonschaal aan de actuele leden van de gemeentepolitie en de toepassing van artikel 29 WGP. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de o MINISTERIUM DES INNERN Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und de(...) |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
Circulaire ZPZ 18 relative à l'attribution du nouveau grade et de la | Omzendbrief ZPZ 18 betreffende de toewijzing van de nieuwe graad en de |
nouvelle échelle de traitement aux membres actuels de la police | nieuwe loonschaal aan de actuele leden van de gemeentepolitie en de |
communale et à l'application de l'article 29 LPI. - Traduction | toepassing van artikel 29 WGP. - Duitse vertaling |
allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief ZPZ |
circulaire ZPZ 18 du Ministre de l'Intérieur relative à l'attribution | 18 van de Minister van Binnenlandse Zaken betreffende de toewijzing |
du nouveau grade et de la nouvelle échelle de traitement aux membres | van de nieuwe graad en de nieuwe loonschaal aan de actuele leden van |
actuels de la police communale et à l'application de l'article 29 LPI | de gemeentepolitie en de toepassing van artikel 29 WGP (Belgisch |
(Moniteur belge du 21 juillet 2001), établie par le Service central de | Staatsblad van 21 juli 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Malmedy. | Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und der | Rundschreiben ZPZ 18 über die Zuteilung des neuen Dienstgrades und der |
neuen Gehaltstabelle an die derzeitigen Mitglieder der Gemeindepolizei | neuen Gehaltstabelle an die derzeitigen Mitglieder der Gemeindepolizei |
und die Anwendung von Artikel 29 GIP | und die Anwendung von Artikel 29 GIP |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der Föderalen Polizei |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
im Anschluss an die Ausfertigung des Königlichen Erlasses vom 30. März | im Anschluss an die Ausfertigung des Königlichen Erlasses vom 30. März |
2001 über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | 2001 über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
(nachstehend RSPol genannt) und des Königlichen Erlasses vom 30. März | (nachstehend RSPol genannt) und des Königlichen Erlasses vom 30. März |
2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Personalmitglieder des | 2001 zur Bestimmung der Gehaltstabellen für die Personalmitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste (Belgisches | Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste (Belgisches |
Staatsblatt vom 31. März 2001) müssen jedem derzeitigen | Staatsblatt vom 31. März 2001) müssen jedem derzeitigen |
Personalmitglied der Gemeindepolizei der Dienstgrad und die | Personalmitglied der Gemeindepolizei der Dienstgrad und die |
Gehaltstabelle zugeteilt werden, die es in der lokalen Polizei | Gehaltstabelle zugeteilt werden, die es in der lokalen Polizei |
aufgrund der Lage am 1. April 2001 erhalten wird, und zwar rückwirkend | aufgrund der Lage am 1. April 2001 erhalten wird, und zwar rückwirkend |
ab diesem Datum. Es geht hierbei also um die Personalmitglieder des | ab diesem Datum. Es geht hierbei also um die Personalmitglieder des |
Einsatzkaders und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und | Einsatzkaders und die Personalmitglieder des Verwaltungs- und |
Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten | Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten |
nichtpolizeilichen Gemeindepersonals. Letztere werden ihren neuen | nichtpolizeilichen Gemeindepersonals. Letztere werden ihren neuen |
Dienstgrad und ihre neue Gehaltstabelle gemäss Artikel XII.XII.2 RSPol | Dienstgrad und ihre neue Gehaltstabelle gemäss Artikel XII.XII.2 RSPol |
bei ihrem Übergang nach Einrichtung der lokalen Polizei erhalten. | bei ihrem Übergang nach Einrichtung der lokalen Polizei erhalten. |
Laut Artikel XII.II.1 Absatz 2 RSPol muss diese Zuteilung von der | Laut Artikel XII.II.1 Absatz 2 RSPol muss diese Zuteilung von der |
neuen Behörde vorgenommen werden, die für die Ernennung | neuen Behörde vorgenommen werden, die für die Ernennung |
beziehungsweise die Einstellung eines Personalmitglieds zuständig ist. | beziehungsweise die Einstellung eines Personalmitglieds zuständig ist. |
Für die höheren Offiziere, die in Tabelle D2 von Anlage 11 RSPol | Für die höheren Offiziere, die in Tabelle D2 von Anlage 11 RSPol |
erwähnt sind, ist es der König, für die anderen Personalmitglieder der | erwähnt sind, ist es der König, für die anderen Personalmitglieder der |
Polizei ist es der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat, je | Polizei ist es der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat, je |
nachdem, ob es sich um eine Eingemeindezone oder eine Mehrgemeindezone | nachdem, ob es sich um eine Eingemeindezone oder eine Mehrgemeindezone |
handelt. Ich weise die lokalen Behörden jedoch auf Artikel 12 des | handelt. Ich weise die lokalen Behörden jedoch auf Artikel 12 des |
Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste | Bestimmungen über die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste |
hin. Bis zur effektiven, in Anwendung von Artikel 248 GIP durch | hin. Bis zur effektiven, in Anwendung von Artikel 248 GIP durch |
Königlichen Erlass anerkannten Einrichtung der lokalen Polizei werden | Königlichen Erlass anerkannten Einrichtung der lokalen Polizei werden |
die Zuständigkeiten des Polizeirats in der Tat vom Gemeinderat der | die Zuständigkeiten des Polizeirats in der Tat vom Gemeinderat der |
betreffenden Gemeinde ausgeübt. | betreffenden Gemeinde ausgeübt. |
Konkret muss der Gemeinderat vor dem 30. September 2001 einen | Konkret muss der Gemeinderat vor dem 30. September 2001 einen |
Beschluss fassen, in dem er jedem Mitglied des Einsatzkaders, mit | Beschluss fassen, in dem er jedem Mitglied des Einsatzkaders, mit |
Ausnahme des in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars | Ausnahme des in den Dienstgrad eines Polizeihauptkommissars |
eingestuften Personals, sowie jedem Mitglied des Verwaltungs- und | eingestuften Personals, sowie jedem Mitglied des Verwaltungs- und |
Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten | Logistikkaders, mit Ausnahme des bei der Gemeindepolizei beschäftigten |
nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, den neuen Dienstgrad und die | nichtpolizeilichen Gemeindepersonals, den neuen Dienstgrad und die |
neue Gehaltstabelle, die diesem Dienstgrad entspricht, zuteilt. Nur | neue Gehaltstabelle, die diesem Dienstgrad entspricht, zuteilt. Nur |
die Bezeichnung der neuen Gehaltstabelle muss erwähnt werden (z. B. | die Bezeichnung der neuen Gehaltstabelle muss erwähnt werden (z. B. |
B2, M1.1, O3); der genaue Betrag, der dem Betreffenden zugeteilt wird, | B2, M1.1, O3); der genaue Betrag, der dem Betreffenden zugeteilt wird, |
ist nicht anzugeben. Konkret rate ich Ihnen, eine Tabelle mit drei | ist nicht anzugeben. Konkret rate ich Ihnen, eine Tabelle mit drei |
Kolonnen aufzustellen: Die erste Kolonne umfasst die neuen | Kolonnen aufzustellen: Die erste Kolonne umfasst die neuen |
Dienstgrade, die Zweite die Personalmitglieder innerhalb jedes | Dienstgrade, die Zweite die Personalmitglieder innerhalb jedes |
Dienstgrades in alphabetischer Reihenfolge und die Dritte die neue | Dienstgrades in alphabetischer Reihenfolge und die Dritte die neue |
Gehaltstabelle des Betreffenden. Dieser Beschluss wird anschliessend | Gehaltstabelle des Betreffenden. Dieser Beschluss wird anschliessend |
zur persönlichen Akte des Betreffenden gelegt. | zur persönlichen Akte des Betreffenden gelegt. |
Wenn das Personalmitglied in einen anderen Dienstgrad als denjenigen | Wenn das Personalmitglied in einen anderen Dienstgrad als denjenigen |
eines Polizeihauptkommissars eingestuft wird und die Ernennungsbehörde | eines Polizeihauptkommissars eingestuft wird und die Ernennungsbehörde |
früher der König oder der Gouverneur war, schickt der Gemeinderat | früher der König oder der Gouverneur war, schickt der Gemeinderat |
seinen Beschluss zur Kenntnisnahme an die Allgemeine Polizei des | seinen Beschluss zur Kenntnisnahme an die Allgemeine Polizei des |
Königreichs - Direktion der Polizeiverwaltung - Zonale Strukturen, Rue | Königreichs - Direktion der Polizeiverwaltung - Zonale Strukturen, Rue |
Royale 56 in 1000 Brüssel, beziehungsweise an den Gouverneur, damit | Royale 56 in 1000 Brüssel, beziehungsweise an den Gouverneur, damit |
die Akte bei dieser Behörde abgeschlossen wird. | die Akte bei dieser Behörde abgeschlossen wird. |
Für die Personalmitglieder, die in den Dienstgrad eines | Für die Personalmitglieder, die in den Dienstgrad eines |
Polizeihauptkommissars eingestuft werden, muss der Gemeinderat im | Polizeihauptkommissars eingestuft werden, muss der Gemeinderat im |
selben oder in einem separaten Beschluss den Namen, den neuen | selben oder in einem separaten Beschluss den Namen, den neuen |
Dienstgrad und die neue Gehaltstabelle angeben, die der König dem | Dienstgrad und die neue Gehaltstabelle angeben, die der König dem |
Betreffenden zuteilen muss. Dieser Beschluss muss binnen fünf Tagen | Betreffenden zuteilen muss. Dieser Beschluss muss binnen fünf Tagen |
nach der Beschlussfassung zusammen mit den Belegen über die Berechnung | nach der Beschlussfassung zusammen mit den Belegen über die Berechnung |
der neuen Gehaltstabelle per Einschreiben und zur weiteren | der neuen Gehaltstabelle per Einschreiben und zur weiteren |
Veranlassung an die Allgemeine Polizei des Königreichs an die weiter | Veranlassung an die Allgemeine Polizei des Königreichs an die weiter |
oben angegebene Adresse weitergeleitet werden. Sobald alle Gemeinden | oben angegebene Adresse weitergeleitet werden. Sobald alle Gemeinden |
ein und derselben Zone die verlangten Informationen übermittelt haben, | ein und derselben Zone die verlangten Informationen übermittelt haben, |
ergeht ein Königlicher Erlass pro Polizeizone. | ergeht ein Königlicher Erlass pro Polizeizone. |
Ferner muss in den Gemeinderatsbeschlüssen systematisch bestimmt | Ferner muss in den Gemeinderatsbeschlüssen systematisch bestimmt |
werden, dass die neue Gehaltstabelle nicht zur Anwendung kommt, wenn | werden, dass die neue Gehaltstabelle nicht zur Anwendung kommt, wenn |
der Betreffende sein ursprüngliches Statut aufgrund von Artikel 236 | der Betreffende sein ursprüngliches Statut aufgrund von Artikel 236 |
GIP behält oder es in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 2. | GIP behält oder es in Anwendung von Artikel 41 des Gesetzes vom 2. |
April 20011 innerhalb der dreimonatigen Frist, die am 30. Juni 2001 | April 20011 innerhalb der dreimonatigen Frist, die am 30. Juni 2001 |
endet, zurückerhalten will. Wenn der Betreffende sich danach für das | endet, zurückerhalten will. Wenn der Betreffende sich danach für das |
neue Statut entscheidet, wird der Gemeinderat beziehungsweise der | neue Statut entscheidet, wird der Gemeinderat beziehungsweise der |
Polizeirat einen Beschluss fassen müssen, durch den die neue | Polizeirat einen Beschluss fassen müssen, durch den die neue |
Gehaltstabelle auf ihn angewandt wird. | Gehaltstabelle auf ihn angewandt wird. |
Zudem teile ich Ihnen mit, dass nur der Vorsitzende des Polizeirates | Zudem teile ich Ihnen mit, dass nur der Vorsitzende des Polizeirates |
und der Vorsitzende des Polizeikollegiums die von diesen Organen | und der Vorsitzende des Polizeikollegiums die von diesen Organen |
ausgehende Korrespondenz im Sinne von Artikel 29 GIP unterschreiben | ausgehende Korrespondenz im Sinne von Artikel 29 GIP unterschreiben |
dürfen, solange der Korpschef der lokalen Polizei nicht aufgrund des | dürfen, solange der Korpschef der lokalen Polizei nicht aufgrund des |
Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der |
Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte | Bedingungen und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte |
Stellen der lokalen Polizei bestellt worden ist. | Stellen der lokalen Polizei bestellt worden ist. |
Hochachtungsvoll | Hochachtungsvoll |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
_______ | _______ |
Nota | Nota |
1 Gesetz vom 2. April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das | 1 Gesetz vom 2. April 2001 zur Abänderung des Gesetzes über das |
Polizeiamt, des Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf | Polizeiamt, des Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf |
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer | zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes und anderer |
Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen (Belgisches | Gesetze über die Einrichtung der neuen Polizeistrukturen (Belgisches |
Staatsblatt vom 14. April 2001). | Staatsblatt vom 14. April 2001). |
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