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aux membres du personnel de la police locale . - Traduction allemande Le texte
qui suit constitue la traduction en langue alle(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles
Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...)"
Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la police locale . - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue alle(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...) | Ministeriële omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof voorafgaand aan de pensionering in de lokale politie . - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief PLP 8 betref(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...) |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable | Ministeriële omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof |
à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la | |
police locale (art. 238 LPI). - Traduction allemande | voorafgaand aan de pensionering in de lokale politie (art. 238 WGP). - |
Duitse vertaling | |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële |
circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable | omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof voorafgaand aan de |
à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la | |
police locale (art. 238 LPI) (Moniteur belge du 20 juin 2001), établie | pensionering in de lokale politie (art. 238 WGP) (Belgisch Staatsblad |
par le Service central de traduction allemande du Commissariat | van 20 juni 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen | Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen |
Vorruhestandsurlaub in der lokalen Polizei (Art. 238 GIP) | Vorruhestandsurlaub in der lokalen Polizei (Art. 238 GIP) |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
Zur Information: | Zur Information: |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei | Gemeindepolizei |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Ziel dieses Rundschreibens ist es, aufgrund der komplizierten | Ziel dieses Rundschreibens ist es, aufgrund der komplizierten |
Rechtsvorschriften und der zahlreichen Fragen einige Erläuterungen zur | Rechtsvorschriften und der zahlreichen Fragen einige Erläuterungen zur |
Anwendung der Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub auf die | Anwendung der Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub auf die |
Mitglieder der lokalen Polizei gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7. | Mitglieder der lokalen Polizei gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes zu erteilen. | integrierten Polizeidienstes zu erteilen. |
1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlage | 1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlage |
Hier müssen folgende Texte zu Rate gezogen werden: die Artikel 238, | Hier müssen folgende Texte zu Rate gezogen werden: die Artikel 238, |
239, 248 Absatz 2 und 260 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember | 239, 248 Absatz 2 und 260 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember |
1998, Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6. | 1998, Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6. |
Januar 2001, S. 316, und Erratum im B.S. vom 6. April 2001, S. 11604) | Januar 2001, S. 316, und Erratum im B.S. vom 6. April 2001, S. 11604) |
sowie ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung eines | sowie ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung eines |
Vorruhestandsurlaubs an die Personalmitglieder der Polizeidienste. | Vorruhestandsurlaubs an die Personalmitglieder der Polizeidienste. |
2. Anwendungsbereich ratione temporis | 2. Anwendungsbereich ratione temporis |
Aus den vorerwähnten Artikeln 238, 248 Absatz 2 und 260 des Gesetzes | Aus den vorerwähnten Artikeln 238, 248 Absatz 2 und 260 des Gesetzes |
vom 7. Dezember 1998 geht hervor, dass der Gemeinderat beziehungsweise | vom 7. Dezember 1998 geht hervor, dass der Gemeinderat beziehungsweise |
der Polizeirat in Anwendung von Artikel 248 erst nach Einrichtung der | der Polizeirat in Anwendung von Artikel 248 erst nach Einrichtung der |
lokalen Polizei eine solche Massnahme beschliessen kann. Konkret | lokalen Polizei eine solche Massnahme beschliessen kann. Konkret |
verfügt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat über zwei Jahre | verfügt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat über zwei Jahre |
nach In-Kraft-Treten des in Artikel 248 erwähnten Königlichen | nach In-Kraft-Treten des in Artikel 248 erwähnten Königlichen |
Erlasses, um gegebenenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen. Sobald | Erlasses, um gegebenenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen. Sobald |
der Beschluss hierzu gefasst worden ist, gilt er immer für fünf Jahre | der Beschluss hierzu gefasst worden ist, gilt er immer für fünf Jahre |
ab dem Datum dieses Beschlusses (siehe Artikel 41 Nr. 1 des Gesetzes | ab dem Datum dieses Beschlusses (siehe Artikel 41 Nr. 1 des Gesetzes |
vom 27. Dezember 2000). Das bedeutet, dass die Personalmitglieder, die | vom 27. Dezember 2000). Das bedeutet, dass die Personalmitglieder, die |
die Anwendungsbedingungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren | die Anwendungsbedingungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren |
erfüllen, ihren Vorruhestandsurlaub beantragen und erhalten können. | erfüllen, ihren Vorruhestandsurlaub beantragen und erhalten können. |
2. Anwendungsbereich ratione personae | 2. Anwendungsbereich ratione personae |
Aufgrund von Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 und der | Aufgrund von Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 und der |
diesbezüglichen Begründung gilt diese Massnahme ausschliesslich für | diesbezüglichen Begründung gilt diese Massnahme ausschliesslich für |
die ernannten Polizeibeamten der lokalen Polizei. Die Mitglieder des | die ernannten Polizeibeamten der lokalen Polizei. Die Mitglieder des |
Verwaltungs- und Logistikkaders sowie die Polizeihilfsbediensteten | Verwaltungs- und Logistikkaders sowie die Polizeihilfsbediensteten |
sind also hiervon ausgeschlossen. Ferner ermöglicht das Gesetz, | sind also hiervon ausgeschlossen. Ferner ermöglicht das Gesetz, |
hierbei zu differenzieren und die Massnahme entweder auf alle | hierbei zu differenzieren und die Massnahme entweder auf alle |
Polizeibeamten, auf Polizeibeamte mit einem bestimmten Dienstgrad oder | Polizeibeamten, auf Polizeibeamte mit einem bestimmten Dienstgrad oder |
pro Kader (Personal im einfachen/mittleren Dienst, Offizierskader) | pro Kader (Personal im einfachen/mittleren Dienst, Offizierskader) |
anzuwenden. Die Tatsache, dass man sich für die Beibehaltung des | anzuwenden. Die Tatsache, dass man sich für die Beibehaltung des |
ursprünglichen Statuts (das, wie Sie wissen, auf vier Abschnitte | ursprünglichen Statuts (das, wie Sie wissen, auf vier Abschnitte |
begrenzt ist) entschieden hat, beeinträchtigt nicht die | begrenzt ist) entschieden hat, beeinträchtigt nicht die |
Inanspruchnahme dieses Rechts, d.h.: Wer die Bedingungen erfüllt, kann | Inanspruchnahme dieses Rechts, d.h.: Wer die Bedingungen erfüllt, kann |
den Urlaub erhalten, ob er nun ganz in den Anwendungsbereich des neuen | den Urlaub erhalten, ob er nun ganz in den Anwendungsbereich des neuen |
Statuts fällt oder nicht. | Statuts fällt oder nicht. |
Sobald die Kategorie der Anspruchsberechtigten feststeht, werden | Sobald die Kategorie der Anspruchsberechtigten feststeht, werden |
andere Bedingungen berücksichtigt, nämlich: | andere Bedingungen berücksichtigt, nämlich: |
1. mindestens 56 Jahre alt sein (Art. 238 des Gesetzes vom 7. Dezember | 1. mindestens 56 Jahre alt sein (Art. 238 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998), | 1998), |
2. zwanzig zulässige Dienstjahre vorweisen können (Art. 238 des | 2. zwanzig zulässige Dienstjahre vorweisen können (Art. 238 des |
Gesetzes vom 7. Dezember 1998), | Gesetzes vom 7. Dezember 1998), |
3. kein Alter erreicht haben, in dem man auf Antrag pensioniert werden | 3. kein Alter erreicht haben, in dem man auf Antrag pensioniert werden |
kann (Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Für Offiziere | kann (Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Für Offiziere |
ist das Alter somit auf 60 Jahre festgelegt, sowohl im früheren als | ist das Alter somit auf 60 Jahre festgelegt, sowohl im früheren als |
auch im neuen Statut. In Bezug auf die anderen Kader ist das Alter für | auch im neuen Statut. In Bezug auf die anderen Kader ist das Alter für |
diejenigen, die sich für die Beibehaltung ihres alten Statuts | diejenigen, die sich für die Beibehaltung ihres alten Statuts |
entschieden haben, ebenfalls auf 60 Jahre und für die anderen auf 58 | entschieden haben, ebenfalls auf 60 Jahre und für die anderen auf 58 |
Jahre festgelegt. | Jahre festgelegt. |
Es wird zudem oft die Frage gestellt, ob die Massnahme auch für die | Es wird zudem oft die Frage gestellt, ob die Massnahme auch für die |
übergewechselten Polizeibeamten der territorialen Brigaden der | übergewechselten Polizeibeamten der territorialen Brigaden der |
föderalen Polizei gelten wird. Diese Frage muss bejaht werden. | föderalen Polizei gelten wird. Diese Frage muss bejaht werden. |
Allerdings wird fast keiner unter ihnen angesichts des im alten Statut | Allerdings wird fast keiner unter ihnen angesichts des im alten Statut |
festgelegten Pensionsalters oder der Beibehaltungsklausel, die im | festgelegten Pensionsalters oder der Beibehaltungsklausel, die im |
neuen Statut in Bezug auf das Pensionsalter vorgesehen ist, die | neuen Statut in Bezug auf das Pensionsalter vorgesehen ist, die |
Altersbedingungen erfüllen. | Altersbedingungen erfüllen. |
4. Verfahren | 4. Verfahren |
Im oben erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind einige | Im oben erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind einige |
Formalitäten vorgesehen. Der Antrag wird frühestens 12 Monate und | Formalitäten vorgesehen. Der Antrag wird frühestens 12 Monate und |
spätestens 2 Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum, das immer | spätestens 2 Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum, das immer |
der erste Tag eines Monats sein muss, per Einschreiben mit oder ohne | der erste Tag eines Monats sein muss, per Einschreiben mit oder ohne |
Rückschein an den Korpschef gerichtet. Binnen zwei Monaten nach dem | Rückschein an den Korpschef gerichtet. Binnen zwei Monaten nach dem |
Antrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das | Antrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das |
Polizeikollegium über die Gewährung dieses Urlaubs. Wenn der Antrag | Polizeikollegium über die Gewährung dieses Urlaubs. Wenn der Antrag |
mindestens sechs Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum | mindestens sechs Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum |
eingereicht worden ist, kann dieses Datum im Interesse der | eingereicht worden ist, kann dieses Datum im Interesse der |
reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem | reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem |
Personalmitglied um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden. | Personalmitglied um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden. |
Sobald der Urlaub angebrochen (nicht "beantragt") ist, ist er | Sobald der Urlaub angebrochen (nicht "beantragt") ist, ist er |
unwiderruflich. Für die anderen Regeln verweise ich Sie auf den | unwiderruflich. Für die anderen Regeln verweise ich Sie auf den |
zukünftigen Königlichen Erlass. | zukünftigen Königlichen Erlass. |
5. Statutarische Auswirkungen | 5. Statutarische Auswirkungen |
5.1 Das Personalmitglied, das einen solchen Urlaub erhält, bekommt | 5.1 Das Personalmitglied, das einen solchen Urlaub erhält, bekommt |
Wartegehalt (Art. 239 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998). | Wartegehalt (Art. 239 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998). |
Dieses Gehalt besteht aus: | Dieses Gehalt besteht aus: |
- 80 % des Gehalts des Monats, der dem In-Kraft-Treten des Urlaubs | - 80 % des Gehalts des Monats, der dem In-Kraft-Treten des Urlaubs |
voraufgeht. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 Nr. 4 des Gesetzes | voraufgeht. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 Nr. 4 des Gesetzes |
vom 27. Dezember 2000 geht es hierbei um das im alten Statut bestimmte | vom 27. Dezember 2000 geht es hierbei um das im alten Statut bestimmte |
Gehalt! Das bedeutet, dass man bei einem Personalmitglied, auf das das | Gehalt! Das bedeutet, dass man bei einem Personalmitglied, auf das das |
neue Statut in vollem Umfang zur Anwendung kommt, eine "Umrechnung" | neue Statut in vollem Umfang zur Anwendung kommt, eine "Umrechnung" |
vornehmen muss und ausrechnen muss, wie hoch sein Gehalt für den | vornehmen muss und ausrechnen muss, wie hoch sein Gehalt für den |
betreffenden Monat gewesen wäre, wenn es sich für die Beibehaltung des | betreffenden Monat gewesen wäre, wenn es sich für die Beibehaltung des |
alten Statuts entschieden hätte, | alten Statuts entschieden hätte, |
- 80 % des eventuellen Zusatzgehalts, | - 80 % des eventuellen Zusatzgehalts, |
- 80 % des für unregelmässige Leistungen bezogenen Betrags. In Artikel | - 80 % des für unregelmässige Leistungen bezogenen Betrags. In Artikel |
8 des oben erwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird | 8 des oben erwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird |
präzisiert, dass es hierbei um die Bezahlung der während des | präzisiert, dass es hierbei um die Bezahlung der während des |
Bezugsjahrs 2000 geleisteten Wochenend- und Nachtarbeit und der in | Bezugsjahrs 2000 geleisteten Wochenend- und Nachtarbeit und der in |
diesem Jahr geleisteten Überstunden geht. Als Ersatz wird das | diesem Jahr geleisteten Überstunden geht. Als Ersatz wird das |
Wartegeld logischerweise auch berücksichtigt, | Wartegeld logischerweise auch berücksichtigt, |
- 80 % des Urlaubsgelds, | - 80 % des Urlaubsgelds, |
- 80 % der Jahresendzulage. | - 80 % der Jahresendzulage. |
5.2 Die Auswirkung auf die Pensionsregelung ist Folgende: | 5.2 Die Auswirkung auf die Pensionsregelung ist Folgende: |
- Der Urlaub dauert je nach Wahl des Statuts des Betroffenen bis 58 | - Der Urlaub dauert je nach Wahl des Statuts des Betroffenen bis 58 |
oder 60 Jahre (siehe oben). | oder 60 Jahre (siehe oben). |
- Während dieses Urlaubs befindet sich der Betroffene im Stand der | - Während dieses Urlaubs befindet sich der Betroffene im Stand der |
"Zurdispositionsstellung"; das bedeutet, dass für die Berechnung der | "Zurdispositionsstellung"; das bedeutet, dass für die Berechnung der |
Pension in Bezug auf diese Periode ein Prozentsatz von 1/60 | Pension in Bezug auf diese Periode ein Prozentsatz von 1/60 |
berücksichtigt wird (Art. 2 des Entwurfs eines K.E.). | berücksichtigt wird (Art. 2 des Entwurfs eines K.E.). |
- Die Dauer des Urlaubs wird zu 100 % als Dienstzeit angerechnet, die | - Die Dauer des Urlaubs wird zu 100 % als Dienstzeit angerechnet, die |
Anrecht auf die Pension eröffnet (unter Vorbehalt einiger Nuancen de | Anrecht auf die Pension eröffnet (unter Vorbehalt einiger Nuancen de |
lege ferenda). | lege ferenda). |
- Für die Berechnung der Pension wird das Gehalt zu 100 % | - Für die Berechnung der Pension wird das Gehalt zu 100 % |
berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Bezugsgehalt so berechnet wird, | berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Bezugsgehalt so berechnet wird, |
als hätte die betreffende Person nie den Dienst verlassen: Es wird | als hätte die betreffende Person nie den Dienst verlassen: Es wird |
also das volle Gehalt berücksichtigt. Im Gegensatz zum Wartegehalt | also das volle Gehalt berücksichtigt. Im Gegensatz zum Wartegehalt |
spielt die Wahl des Statuts hierbei eine Rolle: Je nach Wahl wird es | spielt die Wahl des Statuts hierbei eine Rolle: Je nach Wahl wird es |
das Gehalt des neuen oder des alten Statuts sein. | das Gehalt des neuen oder des alten Statuts sein. |
5.3 Sobald der Urlaub angebrochen ist, kann das Statut nicht mehr | 5.3 Sobald der Urlaub angebrochen ist, kann das Statut nicht mehr |
gewechselt werden (Art. 11 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses). | gewechselt werden (Art. 11 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses). |
Konkret bedeutet dies, dass man sich nicht mehr für das neue Statut | Konkret bedeutet dies, dass man sich nicht mehr für das neue Statut |
entscheiden kann. | entscheiden kann. |
Es sei nochmals erwähnt, dass der Übergang vom neuen zum alten Statut | Es sei nochmals erwähnt, dass der Übergang vom neuen zum alten Statut |
nach dem 1. Juli 2001 sowieso nicht mehr möglich ist. | nach dem 1. Juli 2001 sowieso nicht mehr möglich ist. |
5.4 Während des Urlaubs hat das Personalmitglied weiterhin Anspruch | 5.4 Während des Urlaubs hat das Personalmitglied weiterhin Anspruch |
auf kostenlose Gesundheitspflege, so wie dies in seinem Statut | auf kostenlose Gesundheitspflege, so wie dies in seinem Statut |
vorgesehen ist. | vorgesehen ist. |
In Bezug auf die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Urlaubs | In Bezug auf die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Urlaubs |
verweise ich auf Artikel 239 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember | verweise ich auf Artikel 239 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember |
1998. | 1998. |
6. Verschiedenes | 6. Verschiedenes |
Der Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen | Der Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen |
Vorruhestandsurlaub ist ein souveräner Beschluss der lokalen Behörde. | Vorruhestandsurlaub ist ein souveräner Beschluss der lokalen Behörde. |
In diesem Sinne trägt sie auch die Kosten davon. | In diesem Sinne trägt sie auch die Kosten davon. |
Schliesslich ist festzustellen, dass hier und da bereits eine | Schliesslich ist festzustellen, dass hier und da bereits eine |
derartige Massnahme bestand und dass manche Personalmitglieder bereits | derartige Massnahme bestand und dass manche Personalmitglieder bereits |
eine Zusage für einen Urlaub ab 55 Jahren erhalten oder ihren Antrag | eine Zusage für einen Urlaub ab 55 Jahren erhalten oder ihren Antrag |
bereits eingereicht haben. Damit ihre Rechte billigermassen gewahrt | bereits eingereicht haben. Damit ihre Rechte billigermassen gewahrt |
bleiben, wird demnächst ein zweiter Königlicher Erlass ergehen. | bleiben, wird demnächst ein zweiter Königlicher Erlass ergehen. |
Der Minister des Innern | Der Minister des Innern |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |