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Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la police locale . - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue alle(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...) Ministeriële omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof voorafgaand aan de pensionering in de lokale politie . - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële omzendbrief PLP 8 betref(...) MINISTERIUM DES INNERN Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Vorr(...)
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
Circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable Ministeriële omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof
à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la
police locale (art. 238 LPI). - Traduction allemande voorafgaand aan de pensionering in de lokale politie (art. 238 WGP). -
Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de ministeriële
circulaire ministérielle PLP 8 relative au congé volontaire préalable omzendbrief PLP 8 betreffende het vrijwillig verlof voorafgaand aan de
à la mise à la retraite applicable aux membres du personnel de la
police locale (art. 238 LPI) (Moniteur belge du 20 juin 2001), établie pensionering in de lokale politie (art. 238 WGP) (Belgisch Staatsblad
par le Service central de traduction allemande du Commissariat van 20 juni 2001), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
d'arrondissement adjoint à Malmedy. vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen Ministerielles Rundschreiben PLP 8 in Bezug auf den freiwilligen
Vorruhestandsurlaub in der lokalen Polizei (Art. 238 GIP) Vorruhestandsurlaub in der lokalen Polizei (Art. 238 GIP)
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
Zur Information: Zur Information:
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die
Gemeindepolizei Gemeindepolizei
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Ziel dieses Rundschreibens ist es, aufgrund der komplizierten Ziel dieses Rundschreibens ist es, aufgrund der komplizierten
Rechtsvorschriften und der zahlreichen Fragen einige Erläuterungen zur Rechtsvorschriften und der zahlreichen Fragen einige Erläuterungen zur
Anwendung der Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub auf die Anwendung der Massnahme zum freiwilligen Vorruhestandsurlaub auf die
Mitglieder der lokalen Polizei gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Mitglieder der lokalen Polizei gemäss Artikel 238 des Gesetzes vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes zu erteilen. integrierten Polizeidienstes zu erteilen.
1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlage 1. Gesetzliche und verordnungsrechtliche Grundlage
Hier müssen folgende Texte zu Rate gezogen werden: die Artikel 238, Hier müssen folgende Texte zu Rate gezogen werden: die Artikel 238,
239, 248 Absatz 2 und 260 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 239, 248 Absatz 2 und 260 des oben erwähnten Gesetzes vom 7. Dezember
1998, Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6. 1998, Artikel 41 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 (B.S. vom 6.
Januar 2001, S. 316, und Erratum im B.S. vom 6. April 2001, S. 11604) Januar 2001, S. 316, und Erratum im B.S. vom 6. April 2001, S. 11604)
sowie ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung eines sowie ein Entwurf eines Königlichen Erlasses über die Gewährung eines
Vorruhestandsurlaubs an die Personalmitglieder der Polizeidienste. Vorruhestandsurlaubs an die Personalmitglieder der Polizeidienste.
2. Anwendungsbereich ratione temporis 2. Anwendungsbereich ratione temporis
Aus den vorerwähnten Artikeln 238, 248 Absatz 2 und 260 des Gesetzes Aus den vorerwähnten Artikeln 238, 248 Absatz 2 und 260 des Gesetzes
vom 7. Dezember 1998 geht hervor, dass der Gemeinderat beziehungsweise vom 7. Dezember 1998 geht hervor, dass der Gemeinderat beziehungsweise
der Polizeirat in Anwendung von Artikel 248 erst nach Einrichtung der der Polizeirat in Anwendung von Artikel 248 erst nach Einrichtung der
lokalen Polizei eine solche Massnahme beschliessen kann. Konkret lokalen Polizei eine solche Massnahme beschliessen kann. Konkret
verfügt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat über zwei Jahre verfügt der Gemeinderat beziehungsweise der Polizeirat über zwei Jahre
nach In-Kraft-Treten des in Artikel 248 erwähnten Königlichen nach In-Kraft-Treten des in Artikel 248 erwähnten Königlichen
Erlasses, um gegebenenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen. Sobald Erlasses, um gegebenenfalls eine solche Massnahme zu ergreifen. Sobald
der Beschluss hierzu gefasst worden ist, gilt er immer für fünf Jahre der Beschluss hierzu gefasst worden ist, gilt er immer für fünf Jahre
ab dem Datum dieses Beschlusses (siehe Artikel 41 Nr. 1 des Gesetzes ab dem Datum dieses Beschlusses (siehe Artikel 41 Nr. 1 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2000). Das bedeutet, dass die Personalmitglieder, die vom 27. Dezember 2000). Das bedeutet, dass die Personalmitglieder, die
die Anwendungsbedingungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren die Anwendungsbedingungen während dieses Zeitraums von fünf Jahren
erfüllen, ihren Vorruhestandsurlaub beantragen und erhalten können. erfüllen, ihren Vorruhestandsurlaub beantragen und erhalten können.
2. Anwendungsbereich ratione personae 2. Anwendungsbereich ratione personae
Aufgrund von Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 und der Aufgrund von Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 und der
diesbezüglichen Begründung gilt diese Massnahme ausschliesslich für diesbezüglichen Begründung gilt diese Massnahme ausschliesslich für
die ernannten Polizeibeamten der lokalen Polizei. Die Mitglieder des die ernannten Polizeibeamten der lokalen Polizei. Die Mitglieder des
Verwaltungs- und Logistikkaders sowie die Polizeihilfsbediensteten Verwaltungs- und Logistikkaders sowie die Polizeihilfsbediensteten
sind also hiervon ausgeschlossen. Ferner ermöglicht das Gesetz, sind also hiervon ausgeschlossen. Ferner ermöglicht das Gesetz,
hierbei zu differenzieren und die Massnahme entweder auf alle hierbei zu differenzieren und die Massnahme entweder auf alle
Polizeibeamten, auf Polizeibeamte mit einem bestimmten Dienstgrad oder Polizeibeamten, auf Polizeibeamte mit einem bestimmten Dienstgrad oder
pro Kader (Personal im einfachen/mittleren Dienst, Offizierskader) pro Kader (Personal im einfachen/mittleren Dienst, Offizierskader)
anzuwenden. Die Tatsache, dass man sich für die Beibehaltung des anzuwenden. Die Tatsache, dass man sich für die Beibehaltung des
ursprünglichen Statuts (das, wie Sie wissen, auf vier Abschnitte ursprünglichen Statuts (das, wie Sie wissen, auf vier Abschnitte
begrenzt ist) entschieden hat, beeinträchtigt nicht die begrenzt ist) entschieden hat, beeinträchtigt nicht die
Inanspruchnahme dieses Rechts, d.h.: Wer die Bedingungen erfüllt, kann Inanspruchnahme dieses Rechts, d.h.: Wer die Bedingungen erfüllt, kann
den Urlaub erhalten, ob er nun ganz in den Anwendungsbereich des neuen den Urlaub erhalten, ob er nun ganz in den Anwendungsbereich des neuen
Statuts fällt oder nicht. Statuts fällt oder nicht.
Sobald die Kategorie der Anspruchsberechtigten feststeht, werden Sobald die Kategorie der Anspruchsberechtigten feststeht, werden
andere Bedingungen berücksichtigt, nämlich: andere Bedingungen berücksichtigt, nämlich:
1. mindestens 56 Jahre alt sein (Art. 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1. mindestens 56 Jahre alt sein (Art. 238 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998), 1998),
2. zwanzig zulässige Dienstjahre vorweisen können (Art. 238 des 2. zwanzig zulässige Dienstjahre vorweisen können (Art. 238 des
Gesetzes vom 7. Dezember 1998), Gesetzes vom 7. Dezember 1998),
3. kein Alter erreicht haben, in dem man auf Antrag pensioniert werden 3. kein Alter erreicht haben, in dem man auf Antrag pensioniert werden
kann (Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Für Offiziere kann (Art. 41 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000). Für Offiziere
ist das Alter somit auf 60 Jahre festgelegt, sowohl im früheren als ist das Alter somit auf 60 Jahre festgelegt, sowohl im früheren als
auch im neuen Statut. In Bezug auf die anderen Kader ist das Alter für auch im neuen Statut. In Bezug auf die anderen Kader ist das Alter für
diejenigen, die sich für die Beibehaltung ihres alten Statuts diejenigen, die sich für die Beibehaltung ihres alten Statuts
entschieden haben, ebenfalls auf 60 Jahre und für die anderen auf 58 entschieden haben, ebenfalls auf 60 Jahre und für die anderen auf 58
Jahre festgelegt. Jahre festgelegt.
Es wird zudem oft die Frage gestellt, ob die Massnahme auch für die Es wird zudem oft die Frage gestellt, ob die Massnahme auch für die
übergewechselten Polizeibeamten der territorialen Brigaden der übergewechselten Polizeibeamten der territorialen Brigaden der
föderalen Polizei gelten wird. Diese Frage muss bejaht werden. föderalen Polizei gelten wird. Diese Frage muss bejaht werden.
Allerdings wird fast keiner unter ihnen angesichts des im alten Statut Allerdings wird fast keiner unter ihnen angesichts des im alten Statut
festgelegten Pensionsalters oder der Beibehaltungsklausel, die im festgelegten Pensionsalters oder der Beibehaltungsklausel, die im
neuen Statut in Bezug auf das Pensionsalter vorgesehen ist, die neuen Statut in Bezug auf das Pensionsalter vorgesehen ist, die
Altersbedingungen erfüllen. Altersbedingungen erfüllen.
4. Verfahren 4. Verfahren
Im oben erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind einige Im oben erwähnten Entwurf eines Königlichen Erlasses sind einige
Formalitäten vorgesehen. Der Antrag wird frühestens 12 Monate und Formalitäten vorgesehen. Der Antrag wird frühestens 12 Monate und
spätestens 2 Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum, das immer spätestens 2 Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum, das immer
der erste Tag eines Monats sein muss, per Einschreiben mit oder ohne der erste Tag eines Monats sein muss, per Einschreiben mit oder ohne
Rückschein an den Korpschef gerichtet. Binnen zwei Monaten nach dem Rückschein an den Korpschef gerichtet. Binnen zwei Monaten nach dem
Antrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das Antrag entscheidet der Bürgermeister beziehungsweise das
Polizeikollegium über die Gewährung dieses Urlaubs. Wenn der Antrag Polizeikollegium über die Gewährung dieses Urlaubs. Wenn der Antrag
mindestens sechs Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum mindestens sechs Monate vor dem erwünschten Beurlaubungsdatum
eingereicht worden ist, kann dieses Datum im Interesse der eingereicht worden ist, kann dieses Datum im Interesse der
reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem reibungslosen Arbeit des Dienstes und nach Absprache mit dem
Personalmitglied um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden. Personalmitglied um höchstens vier Monate hinausgeschoben werden.
Sobald der Urlaub angebrochen (nicht "beantragt") ist, ist er Sobald der Urlaub angebrochen (nicht "beantragt") ist, ist er
unwiderruflich. Für die anderen Regeln verweise ich Sie auf den unwiderruflich. Für die anderen Regeln verweise ich Sie auf den
zukünftigen Königlichen Erlass. zukünftigen Königlichen Erlass.
5. Statutarische Auswirkungen 5. Statutarische Auswirkungen
5.1 Das Personalmitglied, das einen solchen Urlaub erhält, bekommt 5.1 Das Personalmitglied, das einen solchen Urlaub erhält, bekommt
Wartegehalt (Art. 239 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998). Wartegehalt (Art. 239 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998).
Dieses Gehalt besteht aus: Dieses Gehalt besteht aus:
- 80 % des Gehalts des Monats, der dem In-Kraft-Treten des Urlaubs - 80 % des Gehalts des Monats, der dem In-Kraft-Treten des Urlaubs
voraufgeht. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 Nr. 4 des Gesetzes voraufgeht. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 41 Nr. 4 des Gesetzes
vom 27. Dezember 2000 geht es hierbei um das im alten Statut bestimmte vom 27. Dezember 2000 geht es hierbei um das im alten Statut bestimmte
Gehalt! Das bedeutet, dass man bei einem Personalmitglied, auf das das Gehalt! Das bedeutet, dass man bei einem Personalmitglied, auf das das
neue Statut in vollem Umfang zur Anwendung kommt, eine "Umrechnung" neue Statut in vollem Umfang zur Anwendung kommt, eine "Umrechnung"
vornehmen muss und ausrechnen muss, wie hoch sein Gehalt für den vornehmen muss und ausrechnen muss, wie hoch sein Gehalt für den
betreffenden Monat gewesen wäre, wenn es sich für die Beibehaltung des betreffenden Monat gewesen wäre, wenn es sich für die Beibehaltung des
alten Statuts entschieden hätte, alten Statuts entschieden hätte,
- 80 % des eventuellen Zusatzgehalts, - 80 % des eventuellen Zusatzgehalts,
- 80 % des für unregelmässige Leistungen bezogenen Betrags. In Artikel - 80 % des für unregelmässige Leistungen bezogenen Betrags. In Artikel
8 des oben erwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird 8 des oben erwähnten Entwurfs eines Königlichen Erlasses wird
präzisiert, dass es hierbei um die Bezahlung der während des präzisiert, dass es hierbei um die Bezahlung der während des
Bezugsjahrs 2000 geleisteten Wochenend- und Nachtarbeit und der in Bezugsjahrs 2000 geleisteten Wochenend- und Nachtarbeit und der in
diesem Jahr geleisteten Überstunden geht. Als Ersatz wird das diesem Jahr geleisteten Überstunden geht. Als Ersatz wird das
Wartegeld logischerweise auch berücksichtigt, Wartegeld logischerweise auch berücksichtigt,
- 80 % des Urlaubsgelds, - 80 % des Urlaubsgelds,
- 80 % der Jahresendzulage. - 80 % der Jahresendzulage.
5.2 Die Auswirkung auf die Pensionsregelung ist Folgende: 5.2 Die Auswirkung auf die Pensionsregelung ist Folgende:
- Der Urlaub dauert je nach Wahl des Statuts des Betroffenen bis 58 - Der Urlaub dauert je nach Wahl des Statuts des Betroffenen bis 58
oder 60 Jahre (siehe oben). oder 60 Jahre (siehe oben).
- Während dieses Urlaubs befindet sich der Betroffene im Stand der - Während dieses Urlaubs befindet sich der Betroffene im Stand der
"Zurdispositionsstellung"; das bedeutet, dass für die Berechnung der "Zurdispositionsstellung"; das bedeutet, dass für die Berechnung der
Pension in Bezug auf diese Periode ein Prozentsatz von 1/60 Pension in Bezug auf diese Periode ein Prozentsatz von 1/60
berücksichtigt wird (Art. 2 des Entwurfs eines K.E.). berücksichtigt wird (Art. 2 des Entwurfs eines K.E.).
- Die Dauer des Urlaubs wird zu 100 % als Dienstzeit angerechnet, die - Die Dauer des Urlaubs wird zu 100 % als Dienstzeit angerechnet, die
Anrecht auf die Pension eröffnet (unter Vorbehalt einiger Nuancen de Anrecht auf die Pension eröffnet (unter Vorbehalt einiger Nuancen de
lege ferenda). lege ferenda).
- Für die Berechnung der Pension wird das Gehalt zu 100 % - Für die Berechnung der Pension wird das Gehalt zu 100 %
berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Bezugsgehalt so berechnet wird, berücksichtigt. Das bedeutet, dass das Bezugsgehalt so berechnet wird,
als hätte die betreffende Person nie den Dienst verlassen: Es wird als hätte die betreffende Person nie den Dienst verlassen: Es wird
also das volle Gehalt berücksichtigt. Im Gegensatz zum Wartegehalt also das volle Gehalt berücksichtigt. Im Gegensatz zum Wartegehalt
spielt die Wahl des Statuts hierbei eine Rolle: Je nach Wahl wird es spielt die Wahl des Statuts hierbei eine Rolle: Je nach Wahl wird es
das Gehalt des neuen oder des alten Statuts sein. das Gehalt des neuen oder des alten Statuts sein.
5.3 Sobald der Urlaub angebrochen ist, kann das Statut nicht mehr 5.3 Sobald der Urlaub angebrochen ist, kann das Statut nicht mehr
gewechselt werden (Art. 11 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses). gewechselt werden (Art. 11 des Entwurfs eines Königlichen Erlasses).
Konkret bedeutet dies, dass man sich nicht mehr für das neue Statut Konkret bedeutet dies, dass man sich nicht mehr für das neue Statut
entscheiden kann. entscheiden kann.
Es sei nochmals erwähnt, dass der Übergang vom neuen zum alten Statut Es sei nochmals erwähnt, dass der Übergang vom neuen zum alten Statut
nach dem 1. Juli 2001 sowieso nicht mehr möglich ist. nach dem 1. Juli 2001 sowieso nicht mehr möglich ist.
5.4 Während des Urlaubs hat das Personalmitglied weiterhin Anspruch 5.4 Während des Urlaubs hat das Personalmitglied weiterhin Anspruch
auf kostenlose Gesundheitspflege, so wie dies in seinem Statut auf kostenlose Gesundheitspflege, so wie dies in seinem Statut
vorgesehen ist. vorgesehen ist.
In Bezug auf die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Urlaubs In Bezug auf die Ausübung einer Berufstätigkeit während des Urlaubs
verweise ich auf Artikel 239 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember verweise ich auf Artikel 239 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Dezember
1998. 1998.
6. Verschiedenes 6. Verschiedenes
Der Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen Der Beschluss zur Einführung einer Massnahme zum freiwilligen
Vorruhestandsurlaub ist ein souveräner Beschluss der lokalen Behörde. Vorruhestandsurlaub ist ein souveräner Beschluss der lokalen Behörde.
In diesem Sinne trägt sie auch die Kosten davon. In diesem Sinne trägt sie auch die Kosten davon.
Schliesslich ist festzustellen, dass hier und da bereits eine Schliesslich ist festzustellen, dass hier und da bereits eine
derartige Massnahme bestand und dass manche Personalmitglieder bereits derartige Massnahme bestand und dass manche Personalmitglieder bereits
eine Zusage für einen Urlaub ab 55 Jahren erhalten oder ihren Antrag eine Zusage für einen Urlaub ab 55 Jahren erhalten oder ihren Antrag
bereits eingereicht haben. Damit ihre Rechte billigermassen gewahrt bereits eingereicht haben. Damit ihre Rechte billigermassen gewahrt
bleiben, wird demnächst ein zweiter Königlicher Erlass ergehen. bleiben, wird demnächst ein zweiter Königlicher Erlass ergehen.
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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