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Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
1er DECEMBRE 1999. - Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la 1 DECEMBER 1999. - Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd
loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er décembre 1999 relative à de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 december 1999 betreffende de
la cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998 wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998
(Moniteur belge du 7 décembre 1999), établie par le Service central de (Belgisch Staatsblad van 7 december 1999), opgemaakt door de Centrale
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, 1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen,
eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998 eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998
An die Benutzer des Nationalregisters An die Benutzer des Nationalregisters
An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
Zu Händen des Bevölkerungsdienstes Zu Händen des Bevölkerungsdienstes
A) Allgemeines A) Allgemeines
Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom
12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im 12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im
Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens
abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift «
Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des
Zivilgesetzbuches). Zivilgesetzbuches).
Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft. Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft.
Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen
des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den
Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des
Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten
des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen abgegeben haben. Zusammenwohnen abgegeben haben.
Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem
Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses
Schriftstück enthält folgende Angaben: Schriftstück enthält folgende Angaben:
1. Datum der Erklärung, 1. Datum der Erklärung,
2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, 2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum,
3. gemeinsamen Wohnsitz, 3. gemeinsamen Wohnsitz,
4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, 4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen,
5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis 5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis
1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen
Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben,
6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches 6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches
erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien
in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die
Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu
regeln. regeln.
Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen
Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn
ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister.
Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen
notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine
Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind
(Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen (Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen
Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen). Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen).
Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe
oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann,
bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich. bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich.
Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen
die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten
zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei.
Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden
eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder,
die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch.
Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der
Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. Zusammenwohnenden übermässigen Schulden.
Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden
ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung
(Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das (Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das
Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder
unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an
der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für
einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung
dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der
Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über
den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die
als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem
der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des
Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen
zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte
Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne
Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für
nichtig zu erklären). nichtig zu erklären).
Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt
ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche
Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem
Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung
beim Standesbeamten - Urteil). beim Standesbeamten - Urteil).
Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der
Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister. Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister.
B) Änderungen der Vorschriften B) Änderungen der Vorschriften
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens
muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben
werden. werden.
Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen
ebenfalls zugänglich sein. ebenfalls zugänglich sein.
Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die
in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ
festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992,
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist
also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen). Zusammenwohnen).
Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem
Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden,
um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche
Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4
Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden
Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine
Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen
Informationen dar. Informationen dar.
C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992
In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung
der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15.
Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März
1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen 1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen
Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt
werden: werden:
« Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen « Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach
Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche
Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. » Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. »
In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen
Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123
(GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ». (GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ».
In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992
(Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in (Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in
Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung
Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich
hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche
Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister
vermerkt worden ist, ». vermerkt worden ist, ».
Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im
Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird
ein IT 123 vorgesehen. ein IT 123 vorgesehen.
D) Strukturen des IT 123 D) Strukturen des IT 123
1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: 1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden:
Struktur 1 Struktur 1
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
E) Kontrollen E) Kontrollen
Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält
einen Überblick. einen Überblick.
Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden. Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden.
Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31. Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31.
Dezember 1999 liegen. Dezember 1999 liegen.
Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach
dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der
Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen
Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung
liegen. liegen.
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer
sein, die im Nationalregister aufgenommen ist. sein, die im Nationalregister aufgenommen ist.
Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt
voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen
in der Akte vorliegt. in der Akte vorliegt.
Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei
Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug
auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden. auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden.
Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben
(Kontrolle IT 001 und IT 020). (Kontrolle IT 001 und IT 020).
Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der
beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten
der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen. der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen.
Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18
Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code
50 (Mündigkeitserklärung). 50 (Mündigkeitserklärung).
Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten
Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt,
um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des
gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu
ermöglichen. ermöglichen.
Für den Minister des Innern: Für den Minister des Innern:
Der Generaldirektor Der Generaldirektor
L. Vanneste L. Vanneste
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