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Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande | Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
1er DECEMBRE 1999. - Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la | 1 DECEMBER 1999. - Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd |
loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande | door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er décembre 1999 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 december 1999 betreffende de |
la cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998 | wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998 |
(Moniteur belge du 7 décembre 1999), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 7 december 1999), opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, | 1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, |
eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998 | eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998 |
An die Benutzer des Nationalregisters | An die Benutzer des Nationalregisters |
An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
Zu Händen des Bevölkerungsdienstes | Zu Händen des Bevölkerungsdienstes |
A) Allgemeines | A) Allgemeines |
Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom | Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom |
12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im | 12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im |
Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens | Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens |
abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « | abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « |
Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des | Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des |
Zivilgesetzbuches). | Zivilgesetzbuches). |
Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft. | Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft. |
Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen | Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen |
des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den | des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den |
Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. | Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. |
Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des | Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des |
Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten | Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten |
des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche | des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen abgegeben haben. | Zusammenwohnen abgegeben haben. |
Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem | Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem |
Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses | Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses |
Schriftstück enthält folgende Angaben: | Schriftstück enthält folgende Angaben: |
1. Datum der Erklärung, | 1. Datum der Erklärung, |
2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, | 2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, |
3. gemeinsamen Wohnsitz, | 3. gemeinsamen Wohnsitz, |
4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, | 4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, |
5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis | 5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis |
1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen | 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen |
Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, | Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, |
6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches | 6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches |
erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien | erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien |
in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die | in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die |
Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu | Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu |
regeln. | regeln. |
Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen | Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen |
Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn | Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn |
ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. | ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. |
Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen | setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen |
notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine | notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine |
Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind | Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind |
(Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen | (Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen |
Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen). | Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen). |
Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe | Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe |
oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, | oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, |
bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich. | bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich. |
Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen | Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen |
die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten | die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten |
zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. | zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. |
Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden | Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden |
eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, | eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, |
die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. | die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. |
Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der | Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der |
Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. | Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. |
Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden | Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden |
ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung | ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung |
(Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das | (Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das |
Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder | Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder |
unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an | unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an |
der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für | der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für |
einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung | einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung |
dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der | dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der |
Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über | Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über |
den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die | den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die |
als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem | als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem |
der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des | der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des |
Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen | Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen |
zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte | zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte |
Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne | Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne |
Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für | Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für |
nichtig zu erklären). | nichtig zu erklären). |
Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt | Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt |
ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche | ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche |
Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem | Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem |
Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung | Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung |
beim Standesbeamten - Urteil). | beim Standesbeamten - Urteil). |
Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der | Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der |
Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister. | Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister. |
B) Änderungen der Vorschriften | B) Änderungen der Vorschriften |
Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens | Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens |
muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben | muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben |
werden. | werden. |
Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen | Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen |
ebenfalls zugänglich sein. | ebenfalls zugänglich sein. |
Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die | Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die |
in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ | in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ |
festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, | festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, |
deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist | deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist |
also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche | also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen). | Zusammenwohnen). |
Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die | Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die |
Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche | Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche |
Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, |
um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche | um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche |
Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 | Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 |
Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden | Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden |
Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche | Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine | Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine |
Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen | Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen |
Informationen dar. | Informationen dar. |
C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 | C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 |
In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung | In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung |
der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. | der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. |
Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März | Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März |
1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen | 1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen |
Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt | Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt |
werden: | werden: |
« Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | « Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach | Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach |
Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche | Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche |
Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. » | Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. » |
In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen | In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen |
Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 | Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 |
(GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ». | (GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ». |
In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 | In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 |
(Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in | (Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in |
Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 | Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 |
(Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung |
Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich | Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich |
hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche | hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche |
Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister | Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister |
vermerkt worden ist, ». | vermerkt worden ist, ». |
Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im | Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im |
Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird | Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird |
ein IT 123 vorgesehen. | ein IT 123 vorgesehen. |
D) Strukturen des IT 123 | D) Strukturen des IT 123 |
1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: | 1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: |
Struktur 1 | Struktur 1 |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
E) Kontrollen | E) Kontrollen |
Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält | Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält |
einen Überblick. | einen Überblick. |
Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden. | Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden. |
Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31. | Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31. |
Dezember 1999 liegen. | Dezember 1999 liegen. |
Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach | Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach |
dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der | dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der |
Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen | Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen |
Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung | Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung |
liegen. | liegen. |
Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer | Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer |
sein, die im Nationalregister aufgenommen ist. | sein, die im Nationalregister aufgenommen ist. |
Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt | Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt |
voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
in der Akte vorliegt. | in der Akte vorliegt. |
Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei | Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei |
Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug | Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug |
auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden. | auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden. |
Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben | Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben |
(Kontrolle IT 001 und IT 020). | (Kontrolle IT 001 und IT 020). |
Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der | Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der |
beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten | beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten |
der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen. | der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen. |
Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 | Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 |
Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code | Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code |
50 (Mündigkeitserklärung). | 50 (Mündigkeitserklärung). |
Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten | Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten |
Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, | Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, |
um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des | um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des |
gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu | gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu |
ermöglichen. | ermöglichen. |
Für den Minister des Innern: | Für den Minister des Innern: |
Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
L. Vanneste | L. Vanneste |