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| Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande | Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 1er DECEMBRE 1999. - Circulaire - Cohabitation légale instaurée par la | 1 DECEMBER 1999. - Omzendbrief - Wettelijke samenwoning, ingevoerd |
| loi du 23 novembre 1998. - Traduction allemande | door de wet van 23 november 1998. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire du Ministre de l'Intérieur du 1er décembre 1999 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 1 december 1999 betreffende de |
| la cohabitation légale instaurée par la loi du 23 novembre 1998 | wettelijke samenwoning, ingevoerd door de wet van 23 november 1998 |
| (Moniteur belge du 7 décembre 1999), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 7 december 1999), opgemaakt door de Centrale |
| traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
| Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
| 1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, | 1. DEZEMBER 1999 - Rundschreiben - Gesetzliches Zusammenwohnen, |
| eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998 | eingeführt durch das Gesetz vom 23. November 1998 |
| An die Benutzer des Nationalregisters | An die Benutzer des Nationalregisters |
| An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | An das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
| Zu Händen des Bevölkerungsdienstes | Zu Händen des Bevölkerungsdienstes |
| A) Allgemeines | A) Allgemeines |
| Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom | Das Gesetz vom 23. November 1998, das im Belgischen Staatsblatt vom |
| 12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im | 12. Januar 1999 veröffentlicht worden ist, hat das Zivilgesetzbuch im |
| Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens | Hinblick auf die Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens |
| abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « | abgeändert (Einfügung eines Titels Vbis mit der Überschrift « |
| Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des | Gesetzliches Zusammenwohnen », Artikel 1475 bis 1479, in Buch III des |
| Zivilgesetzbuches). | Zivilgesetzbuches). |
| Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft. | Vorerwähntes Gesetz tritt demnächst in Kraft. |
| Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen | Der Gesetzgeber bietet somit die Möglichkeit, unterschiedlichen Formen |
| des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den | des Zusammenwohnens einen offiziellen Charakter zu geben, um den |
| Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. | Zusammenwohnenden eine relative Rechtssicherheit zu gewährleisten. |
| Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des | Unter « Gesetzliches Zusammenwohnen » ist der Zustand des |
| Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten | Zusammenlebens von zwei Personen zu verstehen, die beim Standesbeamten |
| des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche | des gemeinsamen Wohnsitzes die Erklärung über das gesetzliche |
| Zusammenwohnen abgegeben haben. | Zusammenwohnen abgegeben haben. |
| Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem | Diese Erklärung wird anhand eines Schriftstücks abgegeben, das dem |
| Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses | Standesbeamten gegen Empfangsbestätigung übergeben wird. Dieses |
| Schriftstück enthält folgende Angaben: | Schriftstück enthält folgende Angaben: |
| 1. Datum der Erklärung, | 1. Datum der Erklärung, |
| 2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, | 2. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum, |
| 3. gemeinsamen Wohnsitz, | 3. gemeinsamen Wohnsitz, |
| 4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, | 4. Vermerk, dass beide Parteien gesetzlich zusammenwohnen wollen, |
| 5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis | 5. Vermerk, dass beide Parteien vorher vom Inhalt der Artikel 1475 bis |
| 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen | 1479 des Zivilgesetzbuches zur Regelung des Statuts des gesetzlichen |
| Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, | Zusammenwohnens Kenntnis genommen haben, |
| 6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches | 6. gegebenenfalls Vermerk der in Artikel 1478 des Zivilgesetzbuches |
| erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien | erwähnten Vereinbarung, das heisst der Vereinbarung, die die Parteien |
| in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die | in authentischer Form vor einem Notar geschlossen haben, um die |
| Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu | Modalitäten des gesetzlichen Zusammenwohnens ergänzend zum Gesetz zu |
| regeln. | regeln. |
| Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen | Der Standesbeamte überprüft, ob beide Parteien die gesetzlichen |
| Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn | Bedingungen in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen erfüllen; wenn |
| ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. | ja, vermerkt er die Erklärung im Bevölkerungsregister. |
| Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | Die Einreichung der Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
| setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen | setzt voraus, dass die Parteien die für die Schliessung von Verträgen |
| notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine | notwendige Handlungsfähigkeit besitzen und dass sie nicht durch eine |
| Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind | Ehe oder ein anderes gesetzliches Zusammenwohnen gebunden sind |
| (Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen | (Bedingung in bezug auf die Abwesenheit eines gesetzlichen |
| Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen). | Zusammenwohnens, in Zukunft zu überprüfen). |
| Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe | Dieses neue Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens, das einer Ehe |
| oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, | oder einer Form der Eheschliessung nicht gleichgesetzt werden kann, |
| bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich. | bringt jedoch besondere Rechte und Pflichten mit sich. |
| Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen | Durch die alleinige Tatsache des gesetzlichen Zusammenwohnens tragen |
| die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten | die gesetzlich Zusammenwohnenden nach Verhältnis ihrer Möglichkeiten |
| zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. | zu den Aufwendungen für das Zusammenleben bei. |
| Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden | Ebenso verpflichtet jede von einem der gesetzlich Zusammenwohnenden |
| eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, | eingegangene Schuld für den Bedarf des Zusammenlebens und der Kinder, |
| die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. | die sie erziehen, den anderen Zusammenwohnenden gesamtschuldnerisch. |
| Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der | Dieser haftet jedoch nicht für die im Verhältnis zu den Mitteln der |
| Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. | Zusammenwohnenden übermässigen Schulden. |
| Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden | Die Artikel 215, 220 § 1 und 224 § 1 des Zivilgesetzbuches finden |
| ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung | ebenfalls auf das Statut des gesetzlichen Zusammenwohnens Anwendung |
| (Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das | (Unmöglichkeit für einen der Zusammenwohnenden, ohne das |
| Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder | Einverständnis des anderen Zusammenwohnenden entgeltlich oder |
| unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an | unentgeltlich unter Lebenden über die Rechte zu verfügen, die er an |
| der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für | der Liegenschaft besitzt, die als Hauptwohnung dient - Verbot für |
| einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung | einen der Zusammenwohnenden, die Liegenschaft, die als Hauptwohnung |
| dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der | dient, allein hypothekarisch zu belasten - Unmöglichkeit für einen der |
| Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über | Zusammenwohnenden, entgeltlich oder unentgeltlich unter Lebenden über |
| den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die | den Hausrat zu verfügen, der in der Liegenschaft vorhanden ist, die |
| als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem | als Hauptwohnung dient - Mietrecht an der Liegenschaft, die von einem |
| der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des | der Zusammenwohnenden selbst gemietet worden ist - Vertretung des |
| Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen | Zusammenwohnenden, der entmündigt oder ausserstande ist, seinen Willen |
| zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte | zu äussern, durch den anderen Zusammenwohnenden für vorerwähnte |
| Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne | Rechtsgeschäfte - Möglichkeit, bestimmte Rechtsgeschäfte, die ohne |
| Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für | Mitwirkung eines der Zusammenwohnenden getätigt worden sind, für |
| nichtig zu erklären). | nichtig zu erklären). |
| Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt | Das Gesetz zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens legt |
| ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche | ebenfalls die Modalitäten fest, nach denen das gesetzliche |
| Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem | Zusammenwohnen endet (Eheschliessung, Tod, in gegenseitigem |
| Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung | Einvernehmen oder einseitig: Einreichung einer schriftlichen Erklärung |
| beim Standesbeamten - Urteil). | beim Standesbeamten - Urteil). |
| Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der | Im Falle der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens vermerkt der |
| Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister. | Standesbeamte diese im Bevölkerungsregister. |
| B) Änderungen der Vorschriften | B) Änderungen der Vorschriften |
| Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens | Aufgrund des Gesetzes zur Einführung des gesetzlichen Zusammenwohnens |
| muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben | muss eine neue Information in die Bevölkerungsregister eingegeben |
| werden. | werden. |
| Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen | Unter bestimmten Bedingungen muss diese Information Drittpersonen |
| ebenfalls zugänglich sein. | ebenfalls zugänglich sein. |
| Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die | Eine Abänderung des Königlichen Erlasses vom 16. Juli 1992, in dem die |
| in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ | in den Bevölkerungsregistern angegebenen Informationen limitativ |
| festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, | festgelegt werden (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, |
| deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist | deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997), ist |
| also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche | also notwendig (Hinzufügung der Erklärung über das gesetzliche |
| Zusammenwohnen). | Zusammenwohnen). |
| Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die | Ebenso muss der Königliche Erlass vom 16. Juli 1992 über die |
| Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem | Mitteilung von Informationen aus den Bevölkerungsregistern und dem |
| Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche | Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. August 1992, deutsche |
| Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, | Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 17. Mai 1997) angepasst werden, |
| um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche | um die Mitteilung der Information in bezug auf das gesetzliche |
| Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 | Zusammenwohnen gegenüber Drittpersonen zu gewährleisten (In Artikel 4 |
| Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden | Absatz 1 zweiter Satz müssen nach den Wörtern « der betreffenden |
| Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche | Person » die Wörter « und die Erklärung über das gesetzliche |
| Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine | Zusammenwohnen » eingefügt werden). Diese Bestimmung stellt eine |
| Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen | Ausnahme zur Einschränkung der für Drittpersonen zugänglichen |
| Informationen dar. | Informationen dar. |
| C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 | C) Änderung der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 |
| In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung | In den allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 über die Führung |
| der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. | der Bevölkerungs- und Fremdenregister (Belgisches Staatsblatt vom 15. |
| Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März | Oktober 1992, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 18. März |
| 1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen | 1998) muss in Kapitel II über die in den Registern aufgenommenen |
| Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt | Informationen eine Nummer 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt |
| werden: | werden: |
| « Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | « Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
| Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach | Das einzutragende Datum ist das Datum, an dem der Standesbeamte nach |
| Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche | Überprüfung der Bedingungen in bezug auf das gesetzliche |
| Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. » | Zusammenwohnen die Erklärung im Bevölkerungsregister vermerkt. » |
| In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen | In Kapitel III Nr. 55 § 3 derselben Anweisungen muss zwischen |
| Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 | Information 121 und 130 folgende Information eingefügt werden: « 123 |
| (GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ». | (GZ) Gesetzliches Zusammenwohnen ». |
| In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 | In Kapitel VIII der allgemeinen Anweisungen vom 7. Oktober 1992 |
| (Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in | (Mitteilung von Informationen aus den Registern) muss schliesslich in |
| Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 | Nr. 110ter, eingefügt durch das Rundschreiben vom 14. Oktober 1996 |
| (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung | (Belgisches Staatsblatt vom 31. Oktober 1996, deutsche Übersetzung |
| Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich | Belgisches Staatsblatt vom 18. März 1998), ein vierter Gedankenstrich |
| hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche | hinzugefügt werden: « die Erklärung über das gesetzliche |
| Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister | Zusammenwohnen, die vom Standesbeamten im Bevölkerungsregister |
| vermerkt worden ist, ». | vermerkt worden ist, ». |
| Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im | Um die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen im |
| Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird | Nationalregister der natürlichen Personen registrieren zu können, wird |
| ein IT 123 vorgesehen. | ein IT 123 vorgesehen. |
| D) Strukturen des IT 123 | D) Strukturen des IT 123 |
| 1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: | 1. Das Eingeben der Information kann wie folgt strukturiert werden: |
| Struktur 1 | Struktur 1 |
| Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
| E) Kontrollen | E) Kontrollen |
| Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält | Die Information in bezug auf das gesetzliche Zusammenwohnen enthält |
| einen Überblick. | einen Überblick. |
| Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden. | Die chronologische Reihenfolge der IT 123 muss eingehalten werden. |
| Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31. | Es dürfen nur reelle Daten eingegeben werden, die nach dem 31. |
| Dezember 1999 liegen. | Dezember 1999 liegen. |
| Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach | Das Datum der Eintragung des gesetzlichen Zusammenwohnens muss nach |
| dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der | dem Datum der Erklärung liegen. Das Datum der Zustellung oder der |
| Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen | Notifizierung der Erklärung über die Beendigung des gesetzlichen |
| Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung | Zusammenwohnens muss nach dem Datum der Erklärung über die Beendigung |
| liegen. | liegen. |
| Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer | Die Erkennungsnummer des Nationalregisters muss eine reelle Nummer |
| sein, die im Nationalregister aufgenommen ist. | sein, die im Nationalregister aufgenommen ist. |
| Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt | Die Eingabe der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens setzt |
| voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen | voraus, dass eine aktive Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen |
| in der Akte vorliegt. | in der Akte vorliegt. |
| Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei | Eine Erklärung über das gesetzliche Zusammenwohnen kann nur bei |
| Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug | Nichtvorhandensein einer Ehe oder einer aktiven Information in bezug |
| auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden. | auf das gesetzliche Zusammenwohnen eingegeben werden. |
| Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben | Die Zusammenwohnenden müssen an derselben Adresse zusammenleben |
| (Kontrolle IT 001 und IT 020). | (Kontrolle IT 001 und IT 020). |
| Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der | Ein alter IT 111 (Rechtsstellung als Person, die vertreten bzw. der |
| beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten | beigestanden wird) mit den Codes 61, 63, 67 oder 69 darf in den Akten |
| der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen. | der beiden Zusammenwohnenden nicht vorkommen. |
| Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 | Die beiden Zusammenwohnenden dürfen nicht minderjährig sein (unter 18 |
| Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code | Jahren), es sei denn, ihre Akten enthalten einen IT 111 mit dem Code |
| 50 (Mündigkeitserklärung). | 50 (Mündigkeitserklärung). |
| Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten | Vorliegende Anweisungen werden von nun an den Gemeinden und bestimmten |
| Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, | Benutzern des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, |
| um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des | um vor dem Datum des tatsächlichen Inkrafttretens des Statuts des |
| gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu | gesetzlichen Zusammenwohnens eine Anpassung ihrer Programme zu |
| ermöglichen. | ermöglichen. |
| Für den Minister des Innern: | Für den Minister des Innern: |
| Der Generaldirektor | Der Generaldirektor |
| L. Vanneste | L. Vanneste |