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Circulaire à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales. - Traduction allemande | Omzendbrief aan de Dames en Heren Burgemeesters. - Geboortebewijzen om het kraamgeld te verkrijgen, af te leveren door de gemeentebesturen in het kader van de wetgevingen van de kinderbijslag. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 1er AVRIL 1990. Circulaire à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière de prestations familiales. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la circulaire du Secrétaire d'Etat aux Classes moyennes et du Ministre des Affaires sociales du 1er avril 1990 à Mesdames et Messieurs les Bourgmestres. - Attestation de naissance à fournir par les administrations communales dans le cadre des législations en matière | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 1990. Omzendbrief aan de Dames en Heren Burgemeesters. - Geboortebewijzen om het kraamgeld te verkrijgen, af te leveren door de gemeentebesturen in het kader van de wetgevingen van de kinderbijslag. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Staatssecretaris voor Middenstand en de Minister van Sociale Zaken van 1 april 1990 aan de Dames en Heren Burgemeesters. - Geboortebewijzen om het kraamgeld te verkrijgen, af te leveren door de gemeentebesturen in het kader van de wetgevingen van de kinderbijslag |
de prestations familiales (Moniteur belge du 8 mai 1990), telle | (Belgisch Staatsblad van 8 mei 1990), zoals hij werd gewijzigd door de |
qu'elle a été modifiée par la circulaire du 6 mai 1997 (Moniteur belge | omzendbrief van 6 mei 1997 (Belgisch Staatsblad van 24 juni 1997). |
du 24 juin 1997). | |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS | MINISTERIUM DER SOZIALFÜSORGE UND MINISTERIUM DES MITTELSTANDS |
1. APRIL 1990 - Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister - | 1. APRIL 1990 - Rundschreiben an die Frauen und Herren Bürgermeister - |
Geburtsbescheinigung, die von den Gemeindeverwaltungen im Rahmen der | Geburtsbescheinigung, die von den Gemeindeverwaltungen im Rahmen der |
Rechtsvorschriften über die Familienleistungen zwecks Erhalt der | Rechtsvorschriften über die Familienleistungen zwecks Erhalt der |
Geburtsbeihilfe auszustellen ist (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai | Geburtsbeihilfe auszustellen ist (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai |
1990) | 1990) |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, |
Sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
wir möchten Ihnen hiermit bekanntgeben, dass wir im Bemühen, | wir möchten Ihnen hiermit bekanntgeben, dass wir im Bemühen, |
demjenigen, der die Geburtsbeihilfe beantragt, die erforderlichen | demjenigen, der die Geburtsbeihilfe beantragt, die erforderlichen |
administrativen Schritte zu verdeutlichen, die Anweisungen in bezug | administrativen Schritte zu verdeutlichen, die Anweisungen in bezug |
auf die Geburtsbescheinigung anpassen, die Ihnen mit dem im Belgischen | auf die Geburtsbescheinigung anpassen, die Ihnen mit dem im Belgischen |
Staatsblatt vom 16. März 1988 veröffentlichten Rundschreiben vom 30. | Staatsblatt vom 16. März 1988 veröffentlichten Rundschreiben vom 30. |
Januar 1988 mitgeteilt wurden. | Januar 1988 mitgeteilt wurden. |
Die immer häufigere Verwendung der neuen Technologien in den | Die immer häufigere Verwendung der neuen Technologien in den |
Gemeindeverwaltungen veranlasst uns des weiteren, das im erwähnten | Gemeindeverwaltungen veranlasst uns des weiteren, das im erwähnten |
Rundschreiben vorgesehene Geburtsbescheinigungsmuster ebenfalls | Rundschreiben vorgesehene Geburtsbescheinigungsmuster ebenfalls |
anzupassen. | anzupassen. |
Wir bitten Sie daher, für jede Geburt eine Geburtsbescheinigung | Wir bitten Sie daher, für jede Geburt eine Geburtsbescheinigung |
entsprechend dem beigefügten Muster auszustellen; diese Bescheinigung | entsprechend dem beigefügten Muster auszustellen; diese Bescheinigung |
muss ebenfalls für ein totgeborenes Kind ausgestellt werden, und in | muss ebenfalls für ein totgeborenes Kind ausgestellt werden, und in |
diesem Fall ist der Vermerk « leblos vorgezeigtes Kind » auf der | diesem Fall ist der Vermerk « leblos vorgezeigtes Kind » auf der |
Bescheinigung anzugeben. | Bescheinigung anzugeben. |
Die Geburtsbescheinigung kann auf einem vor- oder ausgedruckten | Die Geburtsbescheinigung kann auf einem vor- oder ausgedruckten |
Dokument ausgestellt werden. | Dokument ausgestellt werden. |
Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Bescheinigung nur in | Wir weisen mit Nachdruck darauf hin, dass diese Bescheinigung nur in |
einem einzigen Exemplar für jede Geburt ausgestellt werden darf, um | einem einzigen Exemplar für jede Geburt ausgestellt werden darf, um |
eine Doppelzahlung der Beihilfe zu verhindern. | eine Doppelzahlung der Beihilfe zu verhindern. |
Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. April 1990 in Kraft. | Das vorliegende Rundschreiben tritt am 1. April 1990 in Kraft. |
Veranlassen Sie bitte die Mitteilung dieses Rundschreibens an Ihre | Veranlassen Sie bitte die Mitteilung dieses Rundschreibens an Ihre |
Ausführungsdienste. | Ausführungsdienste. |
Brüssel, den 1. April 1990 | Brüssel, den 1. April 1990 |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
Ph. BUSQUIN | Ph. BUSQUIN |
Der Staatssekretär für Mittelstand | Der Staatssekretär für Mittelstand |
P. MAINIL | P. MAINIL |
Geburtsbescheinigung zwecks Erhalt der Geburtsbeihilfe | Geburtsbescheinigung zwecks Erhalt der Geburtsbeihilfe |
gemäss den Rechtsvorschriften über die Familienleistungen | gemäss den Rechtsvorschriften über die Familienleistungen |
Name des Kindes: . . . . . | Name des Kindes: . . . . . |
Vornamen: . . . . . | Vornamen: . . . . . |
Geboren in . . . . . , den | Geboren in . . . . . , den |
................................................................................. | ................................................................................. |
Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen: . . . | Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen: . . . |
. . | . . |
Kind von . . . . . | Kind von . . . . . |
(Name und Vornamen der Mutter) | (Name und Vornamen der Mutter) |
Wohnhaft in . . . . . | Wohnhaft in . . . . . |
Erstgeborenes Kind der Mutter: JA (*) - NEIN (*) | Erstgeborenes Kind der Mutter: JA (*) - NEIN (*) |
Und von . . . . . | Und von . . . . . |
(Name und Vornamen des Vaters) | (Name und Vornamen des Vaters) |
Wohnhaft in . . . . . | Wohnhaft in . . . . . |
Erstgeborenes Kind des Vaters: JA (*) - NEIN (*) | Erstgeborenes Kind des Vaters: JA (*) - NEIN (*) |
Ausgestellt von der Gemeindeverwaltung von . . . . . | Ausgestellt von der Gemeindeverwaltung von . . . . . |
Unterschrift des Standesbeamten Gemeindestempel | Unterschrift des Standesbeamten Gemeindestempel |
Um zu bestimmen, ob es sich um ein erst- oder nachgeborenes Kind | Um zu bestimmen, ob es sich um ein erst- oder nachgeborenes Kind |
handelt, sind für jeden Elternteil die voraufgehenden Geburten zu | handelt, sind für jeden Elternteil die voraufgehenden Geburten zu |
berücksichtigen. | berücksichtigen. |
Diese Bescheinigung muss von demjenigen, der für das vorerwähnte Kind | Diese Bescheinigung muss von demjenigen, der für das vorerwähnte Kind |
die Geburtsbeihilfe beanspruchen kann, der mit der Zahlung der | die Geburtsbeihilfe beanspruchen kann, der mit der Zahlung der |
Geburtsbeihilfe beauftragten Einrichtung für Familienbeihilfen | Geburtsbeihilfe beauftragten Einrichtung für Familienbeihilfen |
zugeschickt werden (siehe Anweisungen auf der Rückseite). | zugeschickt werden (siehe Anweisungen auf der Rückseite). |
Diese Bescheinigung ist gegenstandslos für diejenigen, die keinen | Diese Bescheinigung ist gegenstandslos für diejenigen, die keinen |
Anspruch auf die Vergünstigungen der Rechtsvorschriften über die | Anspruch auf die Vergünstigungen der Rechtsvorschriften über die |
Familienbeihilfen haben (Regelung für Lohnempfänger - Regelung für | Familienbeihilfen haben (Regelung für Lohnempfänger - Regelung für |
Selbständige - garantierte Familienleistungen). | Selbständige - garantierte Familienleistungen). |
Es wird nur ein einziges Exemplar dieser Bescheinigung pro Geburt | Es wird nur ein einziges Exemplar dieser Bescheinigung pro Geburt |
ausgestellt. Es wird bei der Eintragung der Geburt in die | ausgestellt. Es wird bei der Eintragung der Geburt in die |
Standesamtsregister kostenlos der Person ausgehändigt, die die | Standesamtsregister kostenlos der Person ausgehändigt, die die |
Geburtserklärung vornimmt. | Geburtserklärung vornimmt. |
Bei Verlust der Bescheinigung darf die Geburtsbeihilfe nur gewährt | Bei Verlust der Bescheinigung darf die Geburtsbeihilfe nur gewährt |
werden, wenn die Einrichtung für Familienbeihilfen vom Landesamt für | werden, wenn die Einrichtung für Familienbeihilfen vom Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (Regelung für | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern (Regelung für |
Lohnempfänger) oder vom Landesinstitut der Sozialversicherungen für | Lohnempfänger) oder vom Landesinstitut der Sozialversicherungen für |
Selbständige (Regelung für Selbständige) die Erlaubnis dazu erhält. | Selbständige (Regelung für Selbständige) die Erlaubnis dazu erhält. |
ANWEISUNGEN | ANWEISUNGEN |
Wem ist die Geburtsbescheinigung auszuhändigen? | Wem ist die Geburtsbescheinigung auszuhändigen? |
Die Geburtsbescheinigung ist der Einrichtung für Familienbeihilfen, | Die Geburtsbescheinigung ist der Einrichtung für Familienbeihilfen, |
die für die Zahlung der Familienbeihilfen für Ihr Kind zuständig ist, | die für die Zahlung der Familienbeihilfen für Ihr Kind zuständig ist, |
auszuhändigen. | auszuhändigen. |
Beziehen Sie bereits Familienbeihilfen für ein oder mehrere Kinder | Beziehen Sie bereits Familienbeihilfen für ein oder mehrere Kinder |
oder haben Sie die Geburtsbeihilfe des Kindes, für das die | oder haben Sie die Geburtsbeihilfe des Kindes, für das die |
Bescheinigung ausgestellt wird, bereits beantragt oder erhalten, so | Bescheinigung ausgestellt wird, bereits beantragt oder erhalten, so |
übermitteln Sie die Bescheinigung der Einrichtung, die Ihnen die | übermitteln Sie die Bescheinigung der Einrichtung, die Ihnen die |
Familienbeihilfen auszahlt, oder bei der Sie den Antrag eingereicht | Familienbeihilfen auszahlt, oder bei der Sie den Antrag eingereicht |
haben oder die Ihnen die Geburtsbeihilfe bereits ausgezahlt hat. | haben oder die Ihnen die Geburtsbeihilfe bereits ausgezahlt hat. |
In den übrigen Fällen muss vorher bestimmt werden, wer den Anspruch | In den übrigen Fällen muss vorher bestimmt werden, wer den Anspruch |
auf Familienbeihilfen für Ihr Kind eröffnet (wer Berechtigter ist), um | auf Familienbeihilfen für Ihr Kind eröffnet (wer Berechtigter ist), um |
zu wissen, welche Einrichtung für die Zahlung der Familienbeihilfen | zu wissen, welche Einrichtung für die Zahlung der Familienbeihilfen |
zuständig ist. | zuständig ist. |
Üben sowohl der Vater als auch die Mutter des Kindes eine | Üben sowohl der Vater als auch die Mutter des Kindes eine |
Berufstätigkeit aus, eröffnet der Vater in der Regel den Anspruch auf | Berufstätigkeit aus, eröffnet der Vater in der Regel den Anspruch auf |
Familienbeihilfen. | Familienbeihilfen. |
Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar wenn der Vater eine | Es gibt eine Ausnahme von dieser Regel, und zwar wenn der Vater eine |
Berufstätigkeit als Selbständiger ausübt und die Mutter | Berufstätigkeit als Selbständiger ausübt und die Mutter |
Lohnempfängerin ist: In diesem Fall eröffnet die Mutter den Anspruch | Lohnempfängerin ist: In diesem Fall eröffnet die Mutter den Anspruch |
auf Familienbeihilfen. | auf Familienbeihilfen. |
Übt nur ein Elternteil eine Berufstätigkeit aus, so eröffnet dieser | Übt nur ein Elternteil eine Berufstätigkeit aus, so eröffnet dieser |
grundsätzlich den Anspruch auf Familienbeihilfen. | grundsätzlich den Anspruch auf Familienbeihilfen. |
Leben schliesslich Vater und Mutter getrennt und eröffnen beide den | Leben schliesslich Vater und Mutter getrennt und eröffnen beide den |
Anspruch auf Familienbeihilfen, so eröffnet in der Regel der | Anspruch auf Familienbeihilfen, so eröffnet in der Regel der |
Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufzieht, vorrangig den | Elternteil, der das Kind in seinem Haushalt aufzieht, vorrangig den |
Anspruch auf Familienbeihilfen. | Anspruch auf Familienbeihilfen. |
Unter Berücksichtigung des entsprechend den obenerwähnten Regeln | Unter Berücksichtigung des entsprechend den obenerwähnten Regeln |
bestimmten Berechtigten kann die Einrichtung für Familienbeihilfen, | bestimmten Berechtigten kann die Einrichtung für Familienbeihilfen, |
der die Bescheinigung ausgehändigt werden muss, bestimmt werden: | der die Bescheinigung ausgehändigt werden muss, bestimmt werden: |
- Ist der Berechtigte Lohnempfänger, muss die Bescheinigung der Kasse | - Ist der Berechtigte Lohnempfänger, muss die Bescheinigung der Kasse |
für Familienbeihilfen ausgehändigt werden, der sein Arbeitgeber | für Familienbeihilfen ausgehändigt werden, der sein Arbeitgeber |
angeschlossen ist. Der Arbeitgeber wird Ihnen Name und Adresse dieser | angeschlossen ist. Der Arbeitgeber wird Ihnen Name und Adresse dieser |
Kasse mitteilen. | Kasse mitteilen. |
[- Ist der Berechtigte im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der | [- Ist der Berechtigte im Dienst des Staates, der Gemeinschaften, der |
Regionen oder einer öffentlichen Einrichtung, die die | Regionen oder einer öffentlichen Einrichtung, die die |
Familienbeihilfen direkt auszahlt, muss die Bescheinigung dem | Familienbeihilfen direkt auszahlt, muss die Bescheinigung dem |
Personaldienst der Verwaltung, der er untersteht, ausgehändigt | Personaldienst der Verwaltung, der er untersteht, ausgehändigt |
werden.] | werden.] |
[Abs. 8 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 1 der | [Abs. 8 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 1 der |
Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni | Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni |
1997)] | 1997)] |
- Ist der Berechtigte bei einer provinzialen oder lokalen Verwaltung | - Ist der Berechtigte bei einer provinzialen oder lokalen Verwaltung |
beschäftigt, muss die Bescheinigung dem Landesamt für soziale | beschäftigt, muss die Bescheinigung dem Landesamt für soziale |
Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen ausgehändigt | Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen ausgehändigt |
werden. | werden. |
(*) Nichtzutreffendes bitte streichen. | (*) Nichtzutreffendes bitte streichen. |
[- Ist der Berechtigte ein Lohnempfänger, der krank, invalide, | [- Ist der Berechtigte ein Lohnempfänger, der krank, invalide, |
pensioniert oder arbeitslos ist, ein Lohnempfänger, der seine | pensioniert oder arbeitslos ist, ein Lohnempfänger, der seine |
Berufslaufbahn unterbrochen hat, oder ein Inhaftierter, so muss die | Berufslaufbahn unterbrochen hat, oder ein Inhaftierter, so muss die |
Bescheinigung der Einrichtung für Familienbeihilfen ausgehändigt | Bescheinigung der Einrichtung für Familienbeihilfen ausgehändigt |
werden, die zuletzt für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständig | werden, die zuletzt für die Zahlung der Familienbeihilfen zuständig |
war.] | war.] |
[Abs. 8 vierter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 2 der | [Abs. 8 vierter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 2 der |
Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni | Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni |
1997)] | 1997)] |
[- Ist der Berechtigte ehemaliger Bediensteter des Staates, der | [- Ist der Berechtigte ehemaliger Bediensteter des Staates, der |
Gemeinschaften, der Regionen, der POST, der Regie der Luftfahrtwege, | Gemeinschaften, der Regionen, der POST, der Regie der Luftfahrtwege, |
der Regie der Seetransporte, einer Einrichtung, die dem Landesamt für | der Regie der Seetransporte, einer Einrichtung, die dem Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Befugnis übertragen | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Befugnis übertragen |
hat, ihrem Personal die Familienbeihilfen auszuzahlen, oder von | hat, ihrem Personal die Familienbeihilfen auszuzahlen, oder von |
BELGACOM, muss die Bescheinigung dem Landesamt für Familienbeihilfen | BELGACOM, muss die Bescheinigung dem Landesamt für Familienbeihilfen |
zugunsten von Lohnempfängern ausgehändigt werden.] | zugunsten von Lohnempfängern ausgehändigt werden.] |
[Abs. 8 fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 3 der | [Abs. 8 fünfter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 1 Nr. 3 der |
Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni | Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni |
1997)] | 1997)] |
- Eröffnet der Berechtigte den Anspruch auf Familienleistungen in der | - Eröffnet der Berechtigte den Anspruch auf Familienleistungen in der |
Regelung für Selbständige, muss die Geburtsbescheinigung der | Regelung für Selbständige, muss die Geburtsbescheinigung der |
Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder der | Nationalen Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder der |
Sozialversicherungskasse, der er selbst oder sein verstorbener | Sozialversicherungskasse, der er selbst oder sein verstorbener |
Ehepartner angeschlossen ist beziehungsweise zuletzt angeschlossen | Ehepartner angeschlossen ist beziehungsweise zuletzt angeschlossen |
war, ausgehändigt werden; in Zweifelsfällen oder wenn der Betreffende | war, ausgehändigt werden; in Zweifelsfällen oder wenn der Betreffende |
inhaftiert ist, muss die Bescheinigung dem Dienst für Sonderansprüche | inhaftiert ist, muss die Bescheinigung dem Dienst für Sonderansprüche |
des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige | des Landesinstituts der Sozialversicherungen für Selbständige |
ausgehändigt werden. | ausgehändigt werden. |
- Ist der Berechtigte Student, Lehrling, junger Arbeitssuchender | - Ist der Berechtigte Student, Lehrling, junger Arbeitssuchender |
beziehungsweise Behinderter oder eine Person, die garantierte | beziehungsweise Behinderter oder eine Person, die garantierte |
Familienleistungen beantragt hat, ist die Bescheinigung dem Landesamt | Familienleistungen beantragt hat, ist die Bescheinigung dem Landesamt |
für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern auszuhändigen. | für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern auszuhändigen. |
[Derjenige, der garantierte Familienleistungen beantragt hat, das | [Derjenige, der garantierte Familienleistungen beantragt hat, das |
heisst derjenige, der weder als Lohnempfänger noch als Selbständiger | heisst derjenige, der weder als Lohnempfänger noch als Selbständiger |
einen Anspruch auf Familienbeihilfen für das Kind, das zu seinen | einen Anspruch auf Familienbeihilfen für das Kind, das zu seinen |
Lasten ist, eröffnet, muss die Geburtsbescheinigung dem Landesamt für | Lasten ist, eröffnet, muss die Geburtsbescheinigung dem Landesamt für |
Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern innerhalb eines Jahres | Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern innerhalb eines Jahres |
nach der Geburt übermitteln; andernfalls wird die Zahlung der | nach der Geburt übermitteln; andernfalls wird die Zahlung der |
Geburtsbeihilfe abgelehnt.] | Geburtsbeihilfe abgelehnt.] |
[Abs. 8 siebter Gedankenstrich zweiter Satz ersetzt durch Abs. 1 Nr. 4 | [Abs. 8 siebter Gedankenstrich zweiter Satz ersetzt durch Abs. 1 Nr. 4 |
der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni | der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni |
1997)] | 1997)] |
Mit den obenerwähnten Fällen wird man am häufigsten zu tun haben. | Mit den obenerwähnten Fällen wird man am häufigsten zu tun haben. |
Weitere Auskünfte können jederzeit angefragt werden. | Weitere Auskünfte können jederzeit angefragt werden. |
Sind Sie Selbständiger, so wenden Sie sich an: | Sind Sie Selbständiger, so wenden Sie sich an: |
[- das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft, Verwaltung | [- das Ministerium des Mittelstands und der Landwirtschaft, Verwaltung |
des Sozialstatuts der Selbständigen, Tour Sablon (10. - 11. Stock), | des Sozialstatuts der Selbständigen, Tour Sablon (10. - 11. Stock), |
rue J. Stevens 7, 1000 Brüssel,] | rue J. Stevens 7, 1000 Brüssel,] |
[Abs. 11 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 2 der Anweisungen | [Abs. 11 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 2 der Anweisungen |
des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] | des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. S. vom 24. Juni 1997)] |
- das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, place | - das Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige, place |
Jean Jacobs 6, 1000 Brüssel, | Jean Jacobs 6, 1000 Brüssel, |
- die regionalen Dienststellen der Nationalen | - die regionalen Dienststellen der Nationalen |
Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder die | Sozialversicherungshilfskasse für Selbständige oder die |
Sozialversicherungskasse, der Sie angeschlossen sind (beziehungsweise | Sozialversicherungskasse, der Sie angeschlossen sind (beziehungsweise |
Ihr verstorbener Ehepartner zuletzt angeschlossen war). | Ihr verstorbener Ehepartner zuletzt angeschlossen war). |
In den übrigen Fällen, an: | In den übrigen Fällen, an: |
[- das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit | [- das Ministerium der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit |
und der Umwelt, Dienst der Familienbeihilfen, rue de la Vierge Noire | und der Umwelt, Dienst der Familienbeihilfen, rue de la Vierge Noire |
3c, 1000 Brüssel,] | 3c, 1000 Brüssel,] |
[Abs. 12 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 erster | [Abs. 12 erster Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 erster |
Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. | Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. |
S. vom 24. Juni 1997)] | S. vom 24. Juni 1997)] |
[- das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, | [- das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, |
rue de Trèves 70, 1000 Brüssel,] | rue de Trèves 70, 1000 Brüssel,] |
[Abs. 12 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 zweiter | [Abs. 12 zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Abs. 3 zweiter |
Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. | Gedankenstrich der Anweisungen des Rundschreibens vom 6. Mai 1997 (B. |
S. vom 24. Juni 1997)] | S. vom 24. Juni 1997)] |
- die Einrichtung für Familienbeihilfen Ihres Arbeitgebers. | - die Einrichtung für Familienbeihilfen Ihres Arbeitgebers. |