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Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 1er JUILLET 1994. Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 1994. Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Tewerkstelling en Arbeid van 1 juli 1994 betreffende |
circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail du 1er juillet 1994 | de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen (Belgisch Staatsblad van |
relative aux Agences locales pour l'Emploi (Moniteur belge du 16 | 16 Juli 1994), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling |
juillet 1994), établie par le Service central de traduction allemande | |
du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.. | van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen | 1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen |
Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen | Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen |
Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen | Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen |
in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen | in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen |
Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. | Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. |
Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 | Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 |
und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai | Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai |
1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, | 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, |
auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt | auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt |
wird. | wird. |
1. Verfahren | 1. Verfahren |
1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird | 1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird |
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) | Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) |
teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA | teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA |
abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen | abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen |
mit. | mit. |
Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen | Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen |
Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die | Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die |
Regelung der LBAs gibt und der: | Regelung der LBAs gibt und der: |
sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; | sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; |
sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu | sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu |
einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die | einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die |
Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und | Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und |
ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; | ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; |
sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von | sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von |
Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die | Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die |
Freiwilligen wendet. | Freiwilligen wendet. |
Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie | Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie |
der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per | der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per |
Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, | Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, |
ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden | ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden |
kann. | kann. |
1.2. Zuweisung der Tätigkeiten | 1.2. Zuweisung der Tätigkeiten |
Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : | Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : |
1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem | 1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem |
Benutzer | Benutzer |
Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, | Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, |
der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, | der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, |
wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose | wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose |
darf in einer anderen Gemeinde wohnen. | darf in einer anderen Gemeinde wohnen. |
Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. | Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. |
2. Freiwillige | 2. Freiwillige |
Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der | Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der |
einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den | einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den |
Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den | Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den |
Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. | Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. |
Das bedeutet, dass der Vorrang | Das bedeutet, dass der Vorrang |
entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, | entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, |
der sich als Freiwilliger gemeldet hat, | der sich als Freiwilliger gemeldet hat, |
oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur | oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur |
Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben | Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben |
hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , | hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , |
oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber | oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber |
bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die | bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die |
LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der | LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der |
LBA eingeschrieben hat, | LBA eingeschrieben hat, |
oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, | oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, |
gegeben wird. | gegeben wird. |
Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art | Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art |
der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. | der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. |
3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose | 3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose |
Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur | Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur |
Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen | Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen |
Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen | Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen |
eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. | eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. |
Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu | Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu |
verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. | verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. |
1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen | 1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen |
Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten | Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten |
Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln | Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln |
gleichgestellt, die eingehalten werden müssen. | gleichgestellt, die eingehalten werden müssen. |
Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten | Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten |
insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB | insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB |
und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss | und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss |
des LAAB überprüft. | des LAAB überprüft. |
Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen | Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen |
Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen. | Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen. |
Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der | Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der |
Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten | Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten |
Instanzen anrufen. | Instanzen anrufen. |
2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung | 2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung |
auszusetzen | auszusetzen |
2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der | 2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der |
erforderlichen Umstände | erforderlichen Umstände |
1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose | 1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose |
anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das | anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das |
betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung | betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung |
stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber | stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber |
bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des | bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des |
Existenzminimums. | Existenzminimums. |
2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden | 2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden |
ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des | ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des |
Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, | Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, |
wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und | wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und |
seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, | seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, |
wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, | wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, |
wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein | wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein |
Ende gesetzt wird. | Ende gesetzt wird. |
Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt. | Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt. |
Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen | Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen |
festgelegt. | festgelegt. |
An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht | An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht |
auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden | auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden |
ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die | ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die |
entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. | entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. |
2.2. Widerspruch des Arbeitslosen | 2.2. Widerspruch des Arbeitslosen |
Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien | Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien |
gewährt: | gewährt: |
Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt. | Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt. |
Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom | Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom |
Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den | Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den |
Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage | Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage |
eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen | eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen |
geltend macht. | geltend macht. |
Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung | Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung |
schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB | schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB |
weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen | weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen |
nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes | nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes |
Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen | Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen |
gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, | gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, |
oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt. | oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt. |
Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet | Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet |
worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: | worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: |
* Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die | * Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die |
Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt | Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt |
das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem | das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem |
Benutzer durchführen. | Benutzer durchführen. |
* Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die | * Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die |
Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die | Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die |
Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf | Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf |
vorbereiten kann. | vorbereiten kann. |
Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines | Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines |
Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen | Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen |
oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. | oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. |
* Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden | * Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden |
Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte | Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte |
entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine | entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine |
Aussetzung zu bewirken. | Aussetzung zu bewirken. |
* Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und | * Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und |
dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt. | dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt. |
Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim | Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim |
Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er | Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er |
wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit | wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit |
unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn | unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn |
aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und | aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und |
gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen. | gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen. |
Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein | Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein |
Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren | Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren |
kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im | kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im |
Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose | Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose |
zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. | zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. |
3. Inkrafttreten | 3. Inkrafttreten |
Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in | Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in |
Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai | Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai |
1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur | 1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und | Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und |
83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | 83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist. | Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist. |
Brüssel, den 1. Juli 1994 | Brüssel, den 1. Juli 1994 |
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, | Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, |
Frau M. SMET. | Frau M. SMET. |