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Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling
MINISTERE DE L'INTERIEUR 1er JUILLET 1994. Circulaire relative aux Agences locales pour l'Emploi Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 1 JULI 1994. Omzendbrief betreffende de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van de Minister van Tewerkstelling en Arbeid van 1 juli 1994 betreffende
circulaire du Ministre de l'Emploi et du Travail du 1er juillet 1994 de Plaatselijke Werkgelegenheidsagentschappen (Belgisch Staatsblad van
relative aux Agences locales pour l'Emploi (Moniteur belge du 16 16 Juli 1994), opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling
juillet 1994), établie par le Service central de traduction allemande
du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy.. van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen 1. JULI 1994 Rundschreiben über die Lokalen Beschäftigungsagenturen
Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen Betrifft : Zuweisung einer Tätigkeit im Rahmen der lokalen
Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen Beschäftigungsagenturen und Widerspruchsmöglichkeiten des Arbeitslosen
in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen in bezug auf die Annahme einer Tätigkeit und gegen den eventuellen
Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen. Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung auszusetzen.
Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4 Der Ministerrat hat am 10. Juni 1994 beschlossen, dass Artikel 79 4
und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der und 5 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai Arbeitslosigkeit, so wie er durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai
1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist, 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 1. Juni 1994) abgeändert worden ist,
auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt auf die in vorliegendem Rundschreiben beschriebene Weise ausgeführt
wird. wird.
1. Verfahren 1. Verfahren
1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird 1.1. Weise, auf die der Arbeitslose informiert wird
Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt) Das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (im folgenden mit LAAB abgekürzt)
teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA teilt den lokalen Beschäftigungsagenturen (im folgenden mit LBA
abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen abgekürzt) die Namen der von Amts wegen eingeschriebenen Arbeitslosen
mit. mit.
Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen Gleichzeitig sendet das LAAB diesen von Amts wegen eingeschriebenen
Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die Arbeitslosen einen Brief, der ihnen allgemeine Informationen über die
Regelung der LBAs gibt und der: Regelung der LBAs gibt und der:
sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist; sie darüber informiert, dass ihr Name der LBA mitgeteilt worden ist;
sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu sie dazu auffordert, bei der LBA zu erscheinen, wenn diese sie zu
einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die einem Gespräch vorlädt; bei dieser Gelegenheit können sich die
Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und Arbeitslosen freiwillig für die Verrichtung von Tätigkeiten melden und
ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen; ihre Vorliebe für bestimmte Tätigkeiten zum Ausdruck bringen;
sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von sie darüber informiert, dass die LBA sich für die Zuweisung von
Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die Tätigkeiten an die eingeschriebenen Arbeitslosen zunächst an die
Freiwilligen wendet. Freiwilligen wendet.
Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie Dieser Brief informiert die Arbeitslosen auch darüber, dass, falls sie
der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per der obenerwähnten Aufforderung der LBA nicht nachkommen, diese sie per
Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen, Einschreiben vorlädt und dass, falls sie daraufhin nicht erscheinen,
ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden ihr Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung zeitweilig ausgesetzt werden
kann. kann.
1.2. Zuweisung der Tätigkeiten 1.2. Zuweisung der Tätigkeiten
Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu : Die LBA weist die Tätigkeiten in folgender Reihenfolge zu :
1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem 1. Gemeinsames Einverständnis zwischen dem Arbeitslosen und dem
Benutzer Benutzer
Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen, Kennt der Benutzer einen bei einer LBA eingeschriebenen Arbeitslosen,
der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten, der damit einverstanden ist, die erwünschte Tätigkeit zu verrichten,
wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose wird die Tätigkeit diesem Arbeitslosen zugewiesen. Der Arbeitslose
darf in einer anderen Gemeinde wohnen. darf in einer anderen Gemeinde wohnen.
Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben. Die LBA muss diesem gemeinsamen Einverständnis also den Vorrang geben.
2. Freiwillige 2. Freiwillige
Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der Hat der Benutzer keinen Namen eines Arbeitslosen angegeben, der
einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den einverstanden ist, die Tätigkeit zu verrichten, gibt die LBA unter den
Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den Arbeitslosen, die sich freiwillig gemeldet haben, demjenigen den
Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt. Vorrang, der die erforderliche Qualifikation besitzt.
Das bedeutet, dass der Vorrang Das bedeutet, dass der Vorrang
entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen, entweder einem von Amts wegen eingeschriebenen Langzeitarbeitslosen,
der sich als Freiwilliger gemeldet hat, der sich als Freiwilliger gemeldet hat,
oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur oder einem Arbeitslosen, der auf dem Arbeitsmarkt nicht mehr zur
Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben Verfügung stehen muss und sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben
hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen , hat diese Kategorie betrifft vor allem die älteren Arbeitslosen ,
oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber oder einem Arbeitslosen, der kein Langzeitarbeitsloser ist, aber
bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die bereits zwischen dem 1. Januar 1992 und dem 30. April 1994 über die
LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der LBA beschäftigt worden ist und sich erneut als Freiwilliger bei der
LBA eingeschrieben hat, LBA eingeschrieben hat,
oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat, oder einem Arbeitssuchenden, der Anrecht auf das Existenzminimum hat,
gegeben wird. gegeben wird.
Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art Dabei wird der von den Freiwilligen geäusserten Vorliebe für die Art
der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen. der Tätigkeit, die sie verrichten möchten, Rechnung getragen.
3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose 3. Andere, von Amts wegen eingeschriebene Arbeitslose
Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur Stehen in der Gruppe der Freiwilligen keine Arbeitslosen mehr zur
Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen Verfügung oder besitzen die Freiwilligen nicht die erforderlichen
Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen Qualifikationen, kann die Tätigkeit anderen, von Amts wegen
eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden. eingeschriebenen Arbeitslosen vorgeschlagen werden.
Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu Dabei wird ihren Fähigkeiten und ihrer Ausbildung in bezug auf die zu
verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen. verrichtende Tätigkeit Rechnung getragen.
1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen 1.3. Kontrolle der Einhaltung der obenerwähnten Anweisungen
Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten Diese Anweisungen werden für die mit ihrer Durchführung beauftragten
Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln Beamten, d.h. für die Beamten der LBA und des LAAB, mit Rechtsregeln
gleichgestellt, die eingehalten werden müssen. gleichgestellt, die eingehalten werden müssen.
Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten Die Einhaltung der Anweisungen wird durch die Vorgesetzten
insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB insbesondere durch den Direktor des Arbeitslosigkeitsbüros des LAAB
und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss und den Generalverwalter des LAAB und den geschäftsführenden Ausschuss
des LAAB überprüft. des LAAB überprüft.
Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen Arbeitslose können auf dem Verwaltungsweg bei diesen Instanzen
Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen. Widerspruch einlegen, um die Einhaltung der Anweisungen zu erzwingen.
Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der Der Verwaltungsrat der LBA kann die korrekte Einhaltung der
Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten Anweisungen ebenfalls überprüfen und nötigenfalls die erwähnten
Instanzen anrufen. Instanzen anrufen.
2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung 2. Eventueller Beschluss, das Anrecht auf Arbeitslosenunterstützung
auszusetzen auszusetzen
2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der 2.1. Definition der Arbeitslosen, die betroffen sein können, und der
erforderlichen Umstände erforderlichen Umstände
1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose 1. Die in Nr. 2 genannte Aussetzung ist nicht auf Arbeitslose
anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das anwendbar, die sich freiwillig bei der LBA eingeschrieben haben. Das
betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung betrifft Arbeitslose, die auf dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung
stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber stehen müssen, Arbeitslose, die keine Langzeitarbeitslosen sind, aber
bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des bereits über die LBA beschäftigt wurden, und Empfänger des
Existenzminimums. Existenzminimums.
2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden 2. Ein Langzeitarbeitsloser, der von Amts wegen eingeschrieben worden
ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des ist, kann möglicherweise durch eine zeitweilige Aussetzung des
Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein, Anrechts auf Arbeitslosenunterstützung betroffen sein,
wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und wenn er eine Tätigkeit ablehnt, die aufgrund seiner Fähigkeiten und
seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann, seiner Ausbildung als zumutbar angesehen werden kann,
wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht, wenn er eine zumutbare Tätigkeit ohne triftigen Grund abbricht,
wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein wenn der Ausübung der Tätigkeit durch sein schuldhaftes Verhalten ein
Ende gesetzt wird. Ende gesetzt wird.
Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt. Die Dauer der Aussetzung ist auf 4 Wochen festgelegt.
Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen Bei Rückfälligkeit wird die Dauer der Aussetzung auf 4 bis 26 Wochen
festgelegt. festgelegt.
An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht An dieser Stelle sei bemerkt, dass ein Arbeitsloser, dessen Anrecht
auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden auf Arbeitslosenunterstützung auf dieser Grundlage ausgesetzt worden
ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die ist, weiterhin Zugang zu den Wiederbeschäftigungsprogrammen hat, die
entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind. entschädigten Vollarbeitslosen vorbehalten sind.
2.2. Widerspruch des Arbeitslosen 2.2. Widerspruch des Arbeitslosen
Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien Dem betroffenen Arbeitslosen werden ausserdem noch folgende Garantien
gewährt: gewährt:
Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt. Zunächst findet eine Beurteilung durch den Bediensteten der LBA statt.
Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom Dieser Bedienstete beurteilt insbesondere und je nach Fall die vom
Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den Arbeitslosen geltend gemachten Gründe für die Ablehnung oder den
Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage Abbruch einer Tätigkeit oder die Stichhaltigkeit der eventuellen Klage
eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen eines Benutzers, der ein schuldhaftes Verhalten des Arbeitslosen
geltend macht. geltend macht.
Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung Dieser Bedienstete kann die Akte entweder ohne weitere Veranlassung
schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB schliessen oder sie an den Dienst für Streitsachen des LAAB
weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen weiterleiten. Die eventuelle Weiterleitung muss binnen zwei Wochen
nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes nach Kenntnisnahme der Tatsachen durch ein mit Gründen versehenes
Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen Dokument erfolgen. Dieses Dokument wird entweder vom Arbeitslosen
gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat, gegengezeichnet als Beweis dafür, dass er davon Kenntnis genommen hat,
oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt. oder es wird ihm zu seiner Information eine Kopie davon zugeschickt.
Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet Ist die Akte an den Dienst für Streitsachen des LAAB weitergeleitet
worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.: worden, bearbeitet dieser sie nach dem üblichen Verfahren, d.h.:
* Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die * Die protokollarische Feststellung des Bediensteten und/oder die
Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt Klage des Benutzers werden in die Akte eingetragen. Falls nötig lässt
das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem das Arbeitslosigkeitsbüro eine Untersuchung bei der LBA und/oder dem
Benutzer durchführen. Benutzer durchführen.
* Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die * Der betroffene Arbeitslose wird zu einer Anhörung vorgeladen. Die
Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die Vorladung wird mindestens 10 Tage im voraus verschickt und gibt die
Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf Begründung der Anhörung an, damit der Arbeitslose sich darauf
vorbereiten kann. vorbereiten kann.
Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines Der Arbeitslose kann entweder allein erscheinen, oder die Hilfe eines
Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen Rechtsanwalts oder eines Gewerkschaftsdelegierten in Anspruch nehmen
oder sich durch einen der beiden vertreten lassen. oder sich durch einen der beiden vertreten lassen.
* Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden * Auf der Grundlage der sich aus der Akte und der Anhörung ergebenden
Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte Elemente trifft der Direktor des LAAB die Entscheidung, die Akte
entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine entweder ohne weitere Veranlassung beiseite zu legen oder eine
Aussetzung zu bewirken. Aussetzung zu bewirken.
* Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und * Der eventuelle Aussetzungsbeschluss wird mit Gründen versehen und
dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt. dem Arbeitslosen per Einschreiben zugestellt.
Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim Der Arbeitslose verfügt dann über eine Frist von einem Monat, um beim
Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er Arbeitsgericht gegen den Aussetzungsbeschluss Einspruch zu erheben. Er
wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit wird durch vorerwähnte Zustellung von dieser Einspruchsmöglichkeit
unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn unterrichtet; fällt der Beschluss des Arbeitsgerichts negativ für ihn
aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und aus, kann er vor dem Arbeitsgericht Berufung einlegen und
gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen. gegebenenfalls Kassationsbeschwerde einreichen.
Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein Verteidigt der Arbeitslose sich allein oder steht ihm ein
Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren Gewerkschaftsdelegierter zur Seite, ist das gerichtliche Verfahren
kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im kostenlos. Nimmt er einen Rechtsanwalt, bezahlt das LAAB diesem die im
Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose Gerichtsgesetzbuch festgelegten Gerichtskosten, und der Arbeitslose
zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt. zahlt den Zuschlag, den sein Anwalt eventuell verlangt.
3. Inkrafttreten 3. Inkrafttreten
Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in Vorliegendes Rundschreiben tritt in Kraft an dem Datum, das in
Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 10. Mai
1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur 1994 zur Ausführung von Artikel 73 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und Festlegung sozialer Bestimmungen und zur Abänderung der Artikel 79 und
83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der 83 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist. Arbeitslosigkeit festgelegt worden ist.
Brüssel, den 1. Juli 1994 Brüssel, den 1. Juli 1994
Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit, Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit,
Frau M. SMET. Frau M. SMET.
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