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| Circulaire relative à l'application des nouvelles dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse vertaling |
|---|---|
| SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
| 31 MAI 2011. - Circulaire relative à l'application des nouvelles | 31 MEI 2011. - Omzendbrief betreffende de toepassing van de nieuwe |
| dispositions du Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009. | bepalingen van het Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 |
| - Elections législatives fédérales, régionales ou européennes. - | april 2009. - Federale, regionale of Europese verkiezingen. - Duitse |
| Traduction allemande | vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
| circulaire de la Ministre de l'Intérieur et du Ministre de la Justice | de Minister van Binnenlandse Zaken en de Minister van Justitie van 31 |
| du 31 mai 2011 relative à l'application des nouvelles dispositions du | mei 2011 betreffende de toepassing van de nieuwe bepalingen van het |
| Code électoral modifiées par la loi du 14 avril 2009 - Elections | Kieswetboek die gewijzigd werden bij de wet van 14 april 2009 - |
| législatives fédérales, régionales ou européennes (Moniteur belge du | Federale, regionale of Europese verkiezingen (Belgisch Staatsblad van |
| 27 juin 2011). | 27 juni 2011). |
| Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
| allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER |
| DIENST JUSTIZ | DIENST JUSTIZ |
| 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen | 31. MAI 2011 - Rundschreiben über die Anwendung der neuen Bestimmungen |
| des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. | des Wahlgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009. |
| - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen | - Föderale Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen |
| 1. GESETZESABÄNDERUNGEN | 1. GESETZESABÄNDERUNGEN |
| a) Entstehung der Abänderungen | a) Entstehung der Abänderungen |
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 (1) sind einige Abänderungen am |
| Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. | Strafgesetzbuch und am Wahlgesetzbuch vorgenommen worden. |
| So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen | So hat dieses Gesetz die Wahlrechtsvorschriften und strafrechtlichen |
| Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom | Vorschriften unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom |
| 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine | 14. Dezember 2005 des Verfassungsgerichtshofs über eine |
| Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent | Vorabentscheidungsfrage des Gerichts Erster Instanz von Gent |
| angepasst. | angepasst. |
| In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass | In diesem Entscheid erkennt der Verfassungsgerichtshof für Recht, dass |
| Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und | Artikel 7 Absatz 1 Nr. 2 des Wahlgesetzbuches gegen die Artikel 10 und |
| 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf | 11 der Verfassung verstösst, da er das Wahlrecht von Verurteilten, auf |
| die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. |
| Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das | Die automatische Aussetzung des Wahlrechts, die durch das |
| Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof | Wahlgesetzbuch vorgesehen war, hatte für den Verfassungsgerichtshof |
| unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht | unverhältnismässige Auswirkungen in dem Masse, wie er das Wahlrecht |
| von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer | von Verurteilten von Rechts wegen aussetzt, vornehmlich weil die Dauer |
| der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die | der Aussetzung dieser Rechte sehr viel länger sein konnte als die |
| Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer | Dauer der Strafvollstreckung (Aussetzung für sechs Jahre bei einer |
| Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; | Verurteilung zu mehr als vier Monaten bis zu weniger als drei Jahren; |
| Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei | Aussetzung für zwölf Jahre bei einer Verurteilung zu mindestens drei |
| Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter | Jahren). Ausserdem und obwohl die Begründung des Entscheids unter |
| diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die | diesem Aspekt Anlass zu Diskussionen geben könnte, werden die |
| unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des | unverhältnismässigen Auswirkungen nach Ansicht des |
| Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des | Verfassungsgerichtshofs durch die Auswirkungen einer Aussetzung des |
| Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt | Wahlrechts, die in bestimmten Vorschriften der ausführenden Gewalt |
| vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der | vorgesehen sind, nochmals erhöht (zum Beispiel ist im Statut der |
| Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen | Staatsbediensteten insbesondere die Entlassung von Amts wegen |
| vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht | vorgesehen, wenn einem öffentlichen Bediensteten das Wahlrecht |
| entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). | entzogen wird, sei es auch nur für begrenzte Dauer). |
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist der vom Verfassungsgerichtshof |
| bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger | bemängelte Automatismus zwischen Verurteilung und endgültiger |
| Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich | Aberkennung oder zeitweiliger Aussetzung des Wahlrechts, die sich |
| daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz | daraus für den Verurteilten ergab, abgeschafft worden. Das Gesetz |
| sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, | sieht vor, dass der Strafrichter künftig verpflichtet ist, |
| ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines | ausdrücklich darüber zu befinden, ob der Person, die er wegen eines |
| Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser | Verbrechens oder Delikts verurteilt hat, als Nebenstrafe zu dieser |
| Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt | Verurteilung auch das Wahlrecht zeitweilig oder endgültig aberkannt |
| wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden | wird; ist dies der Fall, so setzt er in der verurteilenden |
| Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser | Entscheidung oder im Verurteilungsentscheid die Dauer dieser |
| Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche | Unfähigkeit fest: Bei einer Kriminalstrafe kann eine lebenslängliche |
| Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren | Aberkennung oder eine Dauer von zwanzig bis zu dreissig Jahren |
| (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu | (Artikel 31 des Strafgesetzbuches) oder eine Dauer von zehn bis zu |
| zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; | zwanzig Jahren (Artikel 32 des Strafgesetzbuches) festgesetzt werden; |
| im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn | im Falle einer Korrektionalstrafe eine Dauer von fünf bis zu zehn |
| Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). | Jahren (Artikel 33 und neuer Artikel 33bis des Strafgesetzbuches). |
| Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des | Gemäss den Lehren, die aus dem vorerwähnten Entscheid des |
| Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit | Verfassungsgerichtshofs hervorgehen, muss der Richter somit |
| systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, | systematisch das Bemühen, unwürdige Bürger von den Urnen fernzuhalten, |
| und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein | und das Bemühen, den Bürgern nicht auf unverhältnismässige Weise ein |
| so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. | so fundamentales Recht wie das Wahlrecht zu entziehen, abwägen. |
| b) Vergleichende Tabelle | b) Vergleichende Tabelle |
| Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung | Wichtigste Abänderungen des Wahlgesetzbuches in Bezug auf Aussetzung |
| des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht | des Wahlrechts und Ausschluss vom Wahlrecht |
| ALTER TEXT | ALTER TEXT |
| NEUER TEXT | NEUER TEXT |
| Art. 6 | Art. 6 |
| Art. 6 | Art. 6 |
| Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom | Zu einer Kriminalstrafe verurteilte Personen sind endgültig vom |
| Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen |
| werden. | werden. |
| Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer | Personen, denen die Ausübung des Wahlrechts aufgrund einer |
| Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom | Verurteilung lebenslänglich aberkannt wurde, sind endgültig vom |
| Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen | Wahlrecht ausgeschlossen und dürfen nicht zur Stimmabgabe zugelassen |
| werden. (1) | werden. (1) |
| Art. 7 | Art. 7 |
| Art. 7 | Art. 7 |
| Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
| Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden : |
| Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der | Es fällt unter die Aussetzung des Wahlrechts und darf während der |
| Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: | Unfähigkeitsperiode nicht zur Stimmabgabe zugelassen werden: |
| 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
| 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer |
| in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. |
| April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
| Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
| Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
| 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom | 1. wer gerichtlich entmündigt ist, wer in Anwendung des Gesetzes vom |
| 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer | 29. Juni 1973 unter verlängerte Minderjährigkeit gestellt ist und wer |
| in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. | in Anwendung der Bestimmungen der Kapitel I bis VI des Gesetzes vom 9. |
| April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und | April 1930 über den Schutz der Gesellschaft gegen Geistesgestörte und |
| Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. | Gewohnheitsverbrecher, ersetzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. |
| Juli 1964, interniert ist. | Juli 1964, interniert ist. |
| Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
| Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen |
| Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
| Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der | Die Wahlunfähigkeit endet mit der Aufhebung der Entmündigung, der |
| Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen | Aufhebung der verlängerten Minderjährigkeit oder der endgültigen |
| Freilassung des Internierten, | Freilassung des Internierten, |
| 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt | 2. wer zu einer Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten verurteilt |
| wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 | wurde, mit Ausnahme derjenigen, die aufgrund der Artikel 419 und 420 |
| des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. | des Strafgesetzbuches verurteilt wurden. |
| 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen | 2. wer aufgrund einer Verurteilung Gegenstand einer zeitweiligen |
| Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) | Aberkennung des Wahlrechts ist. (2) |
| Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die | Die Dauer der Unfähigkeit beläuft sich auf sechs Jahre, wenn die |
| Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und | Strafe mehr als vier Monate bis weniger als drei Jahre beträgt, und |
| auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. | auf zwölf Jahre, wenn die Strafe mindestens drei Jahre beträgt. |
| (1) Abänderung | (1) Abänderung |
| (2) Abänderung | (2) Abänderung |
| Art. 9 | Art. 9 |
| Art. 9 | Art. 9 |
| Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in | Falls die Verurteilung mit Aufschub ausgesprochen wurde, wird die in |
| Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs | Artikel 7 Nr. 2 angegebene Unfähigkeit für die Dauer des Aufschubs |
| ausgesetzt. | ausgesetzt. |
| (3) | (3) |
| Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist | Falls die Verurteilung teilweise mit Aufschub ausgesprochen wurde, ist |
| für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne | für die Anwendung der Bestimmungen des Artikels 7 Nr. 2 nur der ohne |
| Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. | Aufschub verhängte Teil der Strafe zu berücksichtigen. |
| Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende | Wird das Urteil vollstreckbar, beginnt die sich daraus ergebende |
| Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des | Aussetzung des Wahlrechts ab dem Tag der neuen Verurteilung oder des |
| Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. | Beschlusses zur Aufhebung des Aufschubs. |
| Art. 9bis | Art. 9bis |
| Art. 9bis | Art. 9bis |
| Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen | Bei Verurteilung zu mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen |
| werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden | werden die sich daraus ergebenden Unfähigkeitsperioden |
| zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren | zusammengerechnet, ohne dass sie jedoch die Dauer von zwölf Jahren |
| überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
| (4) | (4) |
| Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder | Dies gilt ebenfalls bei einer neuen Verurteilung zu einer oder |
| mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der | mehreren der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnten Strafen, die während der |
| Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung | Unfähigkeitsperiode aufgrund einer vorherigen Verurteilung |
| ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor | ausgesprochen wird, ohne dass die Unfähigkeitsperiode jedoch vor |
| Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. | Ablauf von sechs Jahren nach der letzten Verurteilung enden darf. |
| (3) Aufhebung | (3) Aufhebung |
| (4) Aufhebung | (4) Aufhebung |
| 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN | 2. ERSTELLUNG DER WÄHLERLISTEN |
| a) Aufgaben der Gemeinden | a) Aufgaben der Gemeinden |
| Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst | Gemäss den Bestimmungen von Artikel 10 des Wahlgesetzbuches schliesst |
| das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) | das Bürgermeister- und Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) |
| einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale | einer jeden Gemeinde des Königreichs die Wählerliste für föderale |
| Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. | Parlamentswahlen, Regionalwahlen oder Europawahlen ab. |
| In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem | In den Artikeln 7bis und 13 des Wahlgesetzbuches ist ausserdem |
| festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen | festgelegt, dass Personen, die endgültig vom Wahlrecht ausgeschlossen |
| sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei | sind oder deren Wahlrecht ausgesetzt ist, in eine alphabetische Kartei |
| eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person | eingetragen werden (wobei eine Karteikarte pro betroffene Person |
| angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und | angelegt wird); diese Kartei wird fortlaufend vom Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) einer jeden Gemeinde des |
| Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die | Königreichs fortgeschrieben aufgrund der Notifizierungen, die die |
| Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium | Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte jedem Kollegium |
| übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, | übermitteln, in Bezug auf alle Verurteilungen oder Internierungen, |
| gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann | gegen die kein gewöhnliches Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann |
| und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts | und die den Ausschluss vom Wahlrecht oder die Aussetzung dieses Rechts |
| für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im | für Personen, die zum Zeitpunkt der Verurteilung oder Internierung im |
| Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. | Bevölkerungsregister der Gemeinde X eingetragen sind, zur Folge haben. |
| Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte | Die von den Staatsanwaltschaften der Gerichtshöfe und Gerichte |
| erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in | erstellten Notifizierungen werden den Bürgermeistern der Gemeinden, in |
| denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder | denen die Betreffenden zum Zeitpunkt der Verurteilung oder |
| Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den | Internierung im Bevölkerungsregister eingetragen waren, und den |
| Betreffenden selbst übermittelt. | Betreffenden selbst übermittelt. |
| In der Notifizierung werden angegeben: | In der Notifizierung werden angegeben: |
| 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten | 1. Name, Vornamen, Geburtsort und -datum und Wohnort des Verurteilten |
| oder Internierten, | oder Internierten, |
| 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das | 2. das Rechtsprechungsorgan, das den Beschluss verkündet hat, und das |
| Datum dieses Beschlusses, | Datum dieses Beschlusses, |
| 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung | 3. der Ausschluss vom Wahlrecht oder das Datum, an dem die Aussetzung |
| des Wahlrechts endet. | des Wahlrechts endet. |
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 sind insbesondere die Artikel 9 |
| und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine | und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgehoben worden, die Bezug auf eine |
| mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen | mit Aufschub verhängte Strafe und die Zusammenrechnung von Strafen |
| hatten. | hatten. |
| In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter | In vorliegendem Rundschreiben wird daher versucht, unter |
| Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des | Berücksichtigung der neuen Bestimmungen des Strafgesetzbuches und des |
| Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des | Wahlgesetzbuches zu verdeutlichen, wie das Ende der Aberkennung des |
| Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu | Wahlrechts, die einem Bürger gegenüber ausgesprochen worden ist, zu |
| bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im | bestimmen ist. Im Nachstehenden wird deshalb auf die Problematik im |
| Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen | Zusammenhang mit dem Aufschub und der Zusammenrechnung von Strafen |
| eingegangen. | eingegangen. |
| Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die | Es ist klarzustellen, dass das vorliegende Rundschreiben die |
| allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und | allgemeinen Anweisungen über die Führung der Bevölkerungsregister und |
| die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im | die Anweisungen für die Fortschreibung der Informationen im |
| Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. | Nationalregister (IT 130) in keiner Weise abändert. |
| b) Strafe mit Aufschub | b) Strafe mit Aufschub |
| Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches | Durch das Gesetz vom 14. April 2009 ist Artikel 9 des Wahlgesetzbuches |
| aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit | aufgehoben worden, in dem die Fälle von Verurteilungen, die mit |
| Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. | Aufschub ausgesprochen werden, geregelt wurden. |
| Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 | Dazu wird in der Begründung (2) zum Gesetz vom 14. April 2009 |
| festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund | festgelegt, dass die Artikel 9 und 9bis des Wahlgesetzbuches aufgrund |
| der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer | der Abschaffung des Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer |
| Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder | Kriminal- oder Korrektionalstrafe und der endgültigen Aberkennung oder |
| zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr | zeitweiligen Aussetzung des Wahlrechts keine Daseinsberechtigung mehr |
| haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den | haben. Die Regeln des Strafgesetzbuches finden Anwendung. Was den |
| Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des | Aufschub betrifft, so muss sich künftig auf Artikel 34 des |
| Strafgesetzbuches berufen werden. | Strafgesetzbuches berufen werden. |
| Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des | Man muss sich also auf die Bestimmungen von Artikel 34 des |
| Strafgesetzbuches beziehen: | Strafgesetzbuches beziehen: |
| « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im | « Die in der verurteilenden Entscheidung oder im |
| Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem | Verurteilungsentscheid festgesetzte Dauer der Aberkennung läuft ab dem |
| Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine | Tag, an dem der Verurteilte seine Strafe verbüsst hat oder seine |
| Strafe verjährt ist. | Strafe verjährt ist. |
| Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die | Ausserdem wird die Aberkennung an dem Tage wirksam, an dem die |
| kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung | kontradiktorisch oder im Versäumniswege ergangene Verurteilung |
| unanfechtbar geworden ist. | unanfechtbar geworden ist. |
| Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden | Die Aberkennung, die einem Verurteilten gegenüber ausgesprochen worden |
| ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die | ist, dem in Anwendung des Gesetzes vom 29. Juni 1964 über die |
| Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder | Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ein Gesamt- oder |
| Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft | Teilaufschub der Vollstreckung seiner Strafe gewährt worden ist, läuft |
| ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht | ab dem Tag, an dem der Aufschub beginnt und solange er nicht |
| widerrufen wird. » | widerrufen wird. » |
| Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni | Aus dieser Bestimmung und den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. Juni |
| 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich | 1964 über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung ergibt sich |
| Folgendes : | Folgendes : |
| 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung | 1. Hauptgefängnisstrafe, die mit Aufschub verhängt wird + Aussetzung |
| des Wahlrechts ohne Aufschub | des Wahlrechts ohne Aufschub |
| Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell | Die Aussetzung des Wahlrechts beginnt, sobald das Urteil formell |
| rechtskräftig geworden ist. | rechtskräftig geworden ist. |
| Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen |
| Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des | Gefängnisstrafe von zwei Jahren mit Aufschub und zur Aberkennung des |
| Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. | Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. |
| -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine | -> Die Aussetzung des Wahlrechts läuft ab dem 16. Juni 2010 für eine |
| Dauer von fünf Jahren. | Dauer von fünf Jahren. |
| 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + | 2. Hauptgefängnisstrafe, die ohne/mit Aufschub verhängt wird + |
| Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub | Aussetzung des Wahlrechts mit Aufschub |
| Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid | Die Aussetzung des Wahlrechts wird für die Dauer, die in dem Entscheid |
| oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. | oder Urteil festgesetzt wird, aufgeschoben. |
| Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen | Beispiel: Eine Person wird am 16. Juni 2010 zu einer korrektionalen |
| Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung | Gefängnisstrafe von zwei Jahren ohne/mit Aufschub und zur Aberkennung |
| des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren mit Aufschub verurteilt. |
| -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 | -> Die fünfjährige Aussetzung des Wahlrechts wird ab dem 16. Juni 2010 |
| aufgeschoben. | aufgeschoben. |
| c) Zusammenrechnung von Strafen | c) Zusammenrechnung von Strafen |
| I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten | I. Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den alten |
| Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter | Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die unter |
| den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird |
| Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem | Ziel der neuen Rechtsvorschriften vom 14. April 2009 war es, dem |
| Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder | Automatismus zwischen der Verurteilung zu einer Kriminal- oder |
| Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise | Korrektionalstrafe und der Aussetzung des Wahlrechts beziehungsweise |
| dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten | dem Ausschluss vom Wahlrecht ein Ende zu setzen. Die alten |
| Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen | Rechtsvorschriften konnten nämlich unverhältnismässige Auswirkungen |
| haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger | haben, da die Dauer der Aussetzung des Wahlrechts sehr viel länger |
| sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. | sein konnte als die Dauer der Strafvollstreckung. |
| Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, | Da die alten Regeln in Bezug auf Zusammenrechnung nicht mehr gelten, |
| muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den | muss man - im Falle einer Zusammenrechnung einer Strafe, die unter den |
| alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die | alten Rechtsvorschriften verhängt worden ist, und einer Strafe, die |
| unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung | unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird - für die Berechnung |
| der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe | der Dauer, für die das Wahlrecht ausgesetzt wird, nur die Strafe |
| berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird | berücksichtigen, die unter den neuen Rechtsvorschriften verhängt wird |
| (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung | (da die Regelung der neuen Rechtsvorschriften die günstigere Regelung |
| für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung | für den Verurteilten ist). Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung |
| des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, | des Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung, |
| die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne | die unter den neuen Rechtsvorschriften ausgesprochen wird (ohne |
| Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). | Zusammenrechnung mit der alten Aussetzung). |
| Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe | Beispiel: Eine Person wird am 6. März 2009 zu einer Gefängnisstrafe |
| von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des | von sechs Monaten und somit automatisch auch zu einer Aberkennung des |
| Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person | Wahlrechts für eine Dauer von sechs Jahren verurteilt. Dieselbe Person |
| wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für | wird am 4. Januar 2010 erneut zu einer Aberkennung des Wahlrechts für |
| eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts | eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Die Aberkennung des Wahlrechts |
| endet am 4. Januar 2015. | endet am 4. Januar 2015. |
| II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen | II. Zusammenrechnung mehrerer Strafen, die unter den neuen |
| Rechtsvorschriften verhängt werden | Rechtsvorschriften verhängt werden |
| Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister | Der Richter, der eine Verurteilung ausspricht, kann im Strafregister |
| die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten | die Vorgeschichte eines bereits zuvor verurteilten Angeklagten |
| überprüfen. | überprüfen. |
| Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall | Dieser Richter kann insbesondere entsprechend den Regeln bei Rückfall |
| eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts | eine neue Verurteilung mit oder ohne Aussetzung des Wahlrechts |
| festlegen. | festlegen. |
| Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese | Eine neue Aussetzung des Wahlrechts kann verhängt werden und diese |
| Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden | Aussetzung beginnt, sobald das Urteil formell rechtskräftig geworden |
| ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr | ist, wobei die alte Aussetzung des Wahlrechts nicht mehr |
| berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des | berücksichtigt wird. Für die Berechnung der Dauer der Aussetzung des |
| Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. | Wahlrechts stützt man sich also nur auf die letzte Verurteilung. |
| Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung | Beispiel: Eine Person wird am 10. September 2009 zu einer Aberkennung |
| des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe | des Wahlrechts für eine Dauer von fünf Jahren verurteilt. Dieselbe |
| Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des | Person wird am 4. Januar 2011 erneut zu einer Aberkennung des |
| Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung | Wahlrechts für eine Dauer von acht Jahren verurteilt. Die Aberkennung |
| des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. | des Wahlrechts endet am 4. Januar 2019. |
| d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs | d) Entscheid Nr. 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs |
| In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. | In vorliegendem Rundschreiben muss ebenfalls auf den Entscheid Nr. |
| 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, | 80/2010 vom 1. Juli 2010 des Verfassungsgerichtshofs verwiesen werden, |
| mit kurzem Kommentar. | mit kurzem Kommentar. |
| Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid | Zur Erinnerung: Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Entscheid |
| über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten | über eine Nichtigkeitsklage, die gegen Artikel 69 des vorerwähnten |
| Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 14. April 2009 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
| in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage | in Wahlangelegenheiten eingelegt worden ist, befunden und diese Klage |
| abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch | abgewiesen. Dieser Artikel 69 bestimmt übergangsweise, dass die durch |
| dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf | dieses Gesetz am Wahlgesetzbuch angebrachten Abänderungen nicht auf |
| Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des | Urheber von Straftaten anwendbar sind, gegen die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine | Inkrafttretens dieser Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) eine |
| endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese | endgültige Verurteilung vorlag. Anders ausgedrückt, wenn diese |
| Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum | Abänderungen nicht auf Urheber von Straftaten anwendbar sind, die zum |
| Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) | Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abänderungen (d.h. am 15. April 2009) |
| aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine | aufgrund einer endgültigen Verurteilung von Rechts wegen unter eine |
| Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese | Aussetzung oder Aberkennung des Wahlrechts fallen, so sind diese |
| Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu | Abänderungen wohl auf Urheber von Straftaten anwendbar, gegen die zu |
| demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. | demselben Zeitpunkt noch keine endgültige Verurteilung vorlag. |
| In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der | In vorerwähntem Entscheid vom 1. Juli 2010 räumt der |
| Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber | Verfassungsgerichtshof (Erwägung B.5.7) ein, dass der Gesetzgeber |
| somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom | somit eine Massnahme ergriffen hat, mit der er der vom |
| Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | Verfassungsgerichtshof im Entscheid Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 |
| festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. | festgestellten Verfassungswidrigkeit ein Ende setzen möchte. |
| Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser | Der Verfassungsgerichtshof erkennt die Begründetheit dieser |
| Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die | Übergangsbestimmung somit an. Weiter präzisiert er dennoch, dass die |
| angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten | angefochtene Übergangsbestimmung die Rechtsfolgen des vorerwähnten |
| Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. | Entscheids Nr. 187/2005 nicht verhindern kann. Artikel 7 Absatz 1 Nr. |
| 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch | 2 des Wahlgesetzbuches, so wie er vor dem Inkrafttreten der durch |
| Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten | Artikel 22 des vorerwähnten Gesetzes vom 14. April 2009 angebrachten |
| Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der | Abänderungen Anwendung fand, ist daher mit den Artikeln 10 und 11 der |
| Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von | Verfassung unvereinbar in dem Masse, wie er das Wahlrecht von |
| Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. | Verurteilten, auf die er sich bezieht, von Rechts wegen aussetzt. |
| Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit | Der Verfassungsgerichtshof bestätigt also die Verfassungswidrigkeit |
| von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug | von Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches in Bezug |
| auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes | auf Personen, gegen die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes |
| vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige | vom 14. April 2009 (d.h. am 15. April 2009) eine endgültige |
| Verurteilung bestand. | Verurteilung bestand. |
| Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen | Der Verfassungsgerichtshof legt fest, dass mit diesen Personen |
| folgendermassen zu verfahren ist: | folgendermassen zu verfahren ist: |
| Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere | Personen, deren Wahlrecht in Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 frühere |
| Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches von Rechts wegen ausgesetzt worden ist, |
| können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) | können von dem in Titel II Kapitel II des Wahlgesetzbuches (3) |
| festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der | festgelegten Beschwerdeverfahren Gebrauch machen, falls sie auf der |
| Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, | Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 erachten, |
| dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden | dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen worden |
| sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und | sind; weiter können diese Personen in Anwendung der Artikel 27 und |
| folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den | folgenden des Wahlgesetzbuches beim Appellationshof Berufung gegen den |
| Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. | Beschluss des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums (bzw. |
| Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). | Gemeindekollegiums) einlegen, falls sie keine Genugtuung erhalten (4). |
| In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss | In einem solchen Fall, so fährt der Verfassungsgerichtshof fort, muss |
| dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des | dieser Gerichtshof aufgrund von Artikel 26 § 2 Absatz 2 Nr. 2 des |
| Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) | Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (5) |
| und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. | und unter Berücksichtigung des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. |
| Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches | Dezember 2005 Artikel 7 Absatz 1 frühere Nummer 2 des Wahlgesetzbuches |
| für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 | für nicht anwendbar erklären, da diese Bestimmung mit den Artikeln 10 |
| und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das | und 11 der Verfassung unvereinbar ist in dem Masse, wie sie das |
| Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen | Wahlrecht von Verurteilten, auf die sie sich bezieht, von Rechts wegen |
| aussetzt. | aussetzt. |
| Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen | Wenn also bei künftigen Wahlen Bürger aufgrund einer endgültigen |
| Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 | Verurteilung, die vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 14. April 2009 |
| ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, | ausgesprochen worden ist, aus der Wählerliste weggelassen werden, |
| können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches | können diese Bürger das in den Artikeln 18 bis 39 des Wahlgesetzbuches |
| festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie | festgelegte Beschwerde- und Einspruchsverfahren einleiten, falls sie |
| auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 | auf der Grundlage des Entscheids Nr. 187/2005 vom 14. Dezember 2005 |
| erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen | erachten, dass sie unberechtigterweise aus der Wählerliste gestrichen |
| worden sind. | worden sind. |
| Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur | Die Wiedereintragung einer Person in die Wählerliste kann also nur |
| vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte | vorgenommen werden, wenn die betreffende Person selbst Schritte |
| unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die | unternimmt (Einspruchsverfahren) und die Eintragung des Bürgers in die |
| Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss | Wählerliste durch den am Ende dieses Verfahrens getroffenen Beschluss |
| angeordnet wird. | angeordnet wird. |
| Brüssel, den 31. Mai 2011 | Brüssel, den 31. Mai 2011 |
| Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
| _______ | _______ |
| Fussnoten | Fussnoten |
| (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung | (1) Belgisches Staatsblatt vom 15. April 2009, deutsche Übersetzung |
| Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. | Belgisches Staatsblatt vom 30. April 2009. |
| (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs | (2) Vgl. französische oder niederländische Fassung des Gesetzentwurfs |
| zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, | zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Wahlangelegenheiten, |
| Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche | Begründung, Parlamentsdokumente, Abgeordnetenkammer, ordentliche |
| Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. | Sitzungsperiode 2008-2009, Nr. 1799/001, S. 11. |
| (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und | (3) Bei diesem Verfahren entscheidet das Bürgermeister- und |
| Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde | Schöffenkollegium (bzw. Gemeindekollegium) als rechtsprechende Behörde |
| in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf | in erster Instanz über die Beschwerden, die in Bezug auf |
| Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. | Wahlangelegenheiten vor das Kollegium gebracht werden. |
| (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit | (4) Gegen die Entscheide des Appellationshofes in dieser Angelegenheit |
| kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. | kann kein Rechtsmittel eingelegt werden. |
| (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines | (5) Da sich der Verfassungsgerichtshof auf diese Bestimmung seines |
| Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in | Grundlagengesetzes beruft, bedeutet dies, dass der Appellationshof in |
| einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine | einem solchen Fall nicht berechtigt ist, ihm eine |
| Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der | Vorabentscheidungsfrage zu stellen in dem Masse, wie der |
| Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. | Verfassungsgerichtshof schon in seinem Entscheid 187/2005 vom 14. |
| Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere | Dezember 2005 deutlich befunden hat, dass Artikel 7 Absatz 1 frühere |
| Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. | Nummer 2 des Wahlgesetzbuches verfassungswidrig ist. |