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Circulaire relative au Casier judiciaire central. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
30 AOUT 2001. - Circulaire relative au Casier judiciaire central. - | 30 AUGUSTUS 2001. - Omzendbrief betreffende het Centraal |
Traduction allemande | Strafregister. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Justice du 30 août 2001 relative au | de Minister van Justitie van 30 augustus 2001 betreffende het Centraal |
Casier judiciaire central (Moniteur belge du 14 septembre 2001), | Strafregister (Belgisch Staatsblad van 14 september 2001), opgemaakt |
établie par le Service central de traduction allemande du Commissariat | door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
Annexe | Bijlage |
MINISTERIUM DER JUSTIZ | MINISTERIUM DER JUSTIZ |
30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister | 30. AUGUST 2001 - Rundschreiben über das Zentrale Strafregister |
An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, | An die Frauen und Herren Generalprokuratoren, |
An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der | An die Frau Erste Präsidentin und die Herren Erste Präsidenten der |
Appellationshöfe, | Appellationshöfe, |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei, |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die |
Gemeindepolizei, | Gemeindepolizei, |
An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller | An den Herrn Vorsitzenden des Büros für die Verarbeitung finanzieller |
Informationen, | Informationen, |
An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und | An die Verwaltungen und anderen Dienste der föderalen, regionalen und |
gemeinschaftlichen Ministerien, | gemeinschaftlichen Ministerien, |
An die Frauen und Herren Minister, | An die Frauen und Herren Minister, |
An die Frauen und Herren Staatssekretäre, | An die Frauen und Herren Staatssekretäre, |
An die Frauen und Herren Bürgermeister, | An die Frauen und Herren Bürgermeister, |
Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8. | Im Belgischen Staatsblatt vom 24. August 2001 ist das Gesetz vom 8. |
August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden. | August 1997 über das Zentrale Strafregister veröffentlicht worden. |
Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft. | Dieses Gesetz tritt am 3. September 2001 in Kraft. |
Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit | Das Gesetz vom 8. August 1997 zielt darauf ab, die Existenz des seit |
mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne | mehr als einem Jahrhundert bestehenden und bisher durch interne |
Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters | Rundschreiben und Mitteilungen geregelten Zentralen Strafregisters |
gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im | gesetzlich zu verankern. Aufgrund dieses Gesetzes werden die im |
Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff | Strafregister registrierten Daten sowie die Regeln über den Zugriff |
auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu | auf das Zentrale Strafregister festgelegt. Letzteres wird fortan zu |
einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche | einer Datenbank, auf die insbesondere gerichtliche und polizeiliche |
Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung | Behörden und Dienste, für die diese Daten von grundlegender Bedeutung |
sind, direkten Zugriff haben werden. | sind, direkten Zugriff haben werden. |
Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale | Aufgrund des Gesetzes werden die Bestimmungen über das Zentrale |
Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) | Strafregister in das Strafprozessgesetzbuch (hiernach StPGB genannt) |
eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die | eingefügt. Dies erfolgt in Kapitel I von Titel VII, das fortan die |
Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister | Artikel 589 bis 602 umfasst und so dem Zentralen Strafregister |
gewidmet ist. | gewidmet ist. |
Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem | Durch dieses Gesetz wird vielen Problemen abgeholfen, die nach dem |
Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die | Gesetz vom 9. Januar 1991 über die Tilgung von Verurteilungen und die |
Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, | Rehabilitierung in Strafsachen aufgetaucht waren. Die Abänderungen, |
die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 | die durch dieses Gesetzes von 1991 an dem Gesetz vom 7. April 1964 |
angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den | angebracht wurden, waren von der grosszügigen Absicht geprägt, den |
Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher | Anwendungsbereich der automatischen Tilgung strafrechtlicher |
Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht | Verurteilungen zu erweitern. Dieses Ziel wurde aber leider nicht |
erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die | erreicht und die Abänderungen hatten fatale Folgen für die |
Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die | Vollstreckung der Verurteilungen. Während das Gesetz von 1964 die |
automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer | automatische Tilgung der Verurteilungen zu Polizeistrafen nach einer |
Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen | Frist von fünf Jahren ab dem Datum der definitiven gerichtlichen |
Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, | Entscheidung, durch die die Verurteilung ausgesprochen wurde, |
eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert | eingeführt hatte, ist die Tilgung durch das Gesetz von 1991 erweitert |
worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von | worden auf Verurteilungen zu Korrektionalgefängnisstrafen von |
höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken | höchstens sechs Monaten und zu Geldstrafen von höchstens 500 Franken |
sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der | sowie auf Verurteilungen zu allen Geldstrafen, die aufgrund der |
koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt | koordinierten Gesetze über die Strassenverkehrspolizei auferlegt |
wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund | wurden. Die Tilgungsfrist wurde auf drei Jahre verringert. Aufgrund |
der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung | der kurzen Dauer dieser Frist verloren die Regeln über die Verjährung |
und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit. | und die Strafvollstreckung in vielen Fällen jedoch ihre Wirksamkeit. |
Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein | Die Tilgung von Verurteilungen nach drei Jahren stellte ebenfalls ein |
Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von | Hindernis dar für die Regeln zur Einführung besonderer Fristen von |
mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen | mehr als drei Jahren bei Rückfälligkeit, insbesondere in Sachen |
Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über | Verlassen der Familie und in Sachen Betäubungsmittel. Die Regeln über |
den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst | den Widerruf eines Aufschubs wurden ebenfalls vereitelt, da, selbst |
wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung | wenn der Widerruf innerhalb von drei Jahren ab der Verurteilung |
erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte | erfolgt war, diese Verurteilung getilgt werden konnte, bevor sie hatte |
vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, | vollstreckt werden können. Obwohl das Gesetz von 1991 darauf abzielte, |
Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu | Hindernisse bei der sozialen Wiedereingliederung von Personen, die zu |
geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der | geringen Strafen verurteilt waren, aus dem Weg zu räumen, indem der |
Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, | Vermerk dieser Verurteilungen im Leumundszeugnis vermieden wurde, |
blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch | blieben die durch das Gesetz eingeführten Abänderungen dennoch |
grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des | grösstenteils wirkungslos. Die Tragweite von Artikel 619 Absatz 2 des |
Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf | Strafprozessgesetzbuches, nach der die Tilgung nicht anwendbar war auf |
Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren | Verurteilungen, die Aberkennungen und Verbote beinhalteten, deren |
Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren | Auswirkungen sich über eine Dauer von mehr als drei Jahren |
erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter | erstreckten, war nämlich unterschätzt worden. Neben den vom Richter |
ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich | ausgesprochenen Verboten und Aberkennungen, die nicht sehr zahlreich |
sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine | sind, gibt es über die belgischen Rechtsvorschriften verteilt eine |
Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts | Vielzahl von automatischen Aberkennungen und Verboten, die von Amts |
wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; | wegen aus Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten hervorgehen; |
durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich. | durch diesen Umstand bedingt waren die Tilgungen nahezu unmöglich. |
Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen | Dies hatte zur Folge, dass die Anzahl der tilgungsfähigen |
Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von | Verurteilungen kaum höher war als unter der Geltung des Gesetzes von |
1964. | 1964. |
Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 | Der Begriff "Tilgung", so wie er durch das Gesetz vom 8. August 1997 |
in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert | in den Artikeln 619 und 620 des Strafprozessgesetzbuches neu definiert |
worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; | worden ist, ist nur anwendbar auf Verurteilungen zu Polizeistrafen; |
dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen | dadurch steht er der Vollstreckung von Korrektionalverurteilungen |
nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die | nicht länger im Weg und stellt er kein Hindernis mehr dar für die |
Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den | Anwendung der Gesetzesbestimmungen über die Rückfälligkeit, den |
Aufschub und die Verjährung von Strafen. | Aufschub und die Verjährung von Strafen. |
Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von | Die mitgeteilten Daten des Zentralen Strafregisters hängen künftig von |
der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das | der Eigenschaft der Behörden und Dienste ab, die zum Zugriff auf das |
Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte | Register ermächtigt sind, und vom Gebrauch, für den diese Auskünfte |
bestimmt sind. | bestimmt sind. |
Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte | Gerichtsbehörden haben in Zukunft Zugriff auf umfassendere Auskünfte |
über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes | über die gerichtliche Vergangenheit als unter der Geltung des Gesetzes |
von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das | von 1991. Die Polizeidienste haben fortan ebenfalls Zugriff auf das |
Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden | Zentrale Strafregister. Es ist nämlich wichtig, dass diese Behörden |
und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, | und Dienste über ein angepasstes und wirksames Hilfsmittel verfügen, |
um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, | um ihre im Gesetz vorgesehenen gerichtlichen Aufträge in Strafsachen, |
insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu | insbesondere die Verfolgung und Ahndung von Straftaten, durchführen zu |
können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die | können. Im Hinblick auf eine kohärente Strafrechtspolitik müssen die |
Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen | Gerichtsbehörden bei der Ausübung ihrer Aufträge Kenntnis von allen |
zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen | zweckdienlichen Daten haben, insbesondere von der gerichtlichen |
Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der | Vergangenheit der betroffenen Person, sei es im Zusammenhang mit der |
strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium | strafrechtlichen Voruntersuchung oder Untersuchung, sei es im Stadium |
der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung. | der Aburteilung oder der Vollstreckung der erlassenen Entscheidung. |
Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen | Unter diesem Gesichtspunkt werden Verurteilungen zu einer geringen |
Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst | Strafe zukünftig den in Artikel 593 StPGB erwähnten Behörden selbst |
nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme | nach einer Frist von drei Jahren zur Kenntnis gebracht, mit Ausnahme |
der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen | der Verurteilungen zu Polizeistrafen, auf die allein sich der im neuen |
Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht. | Artikel 619 StPGB erwähnte Begriff "Tilgung" bezieht. |
Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister | Die Tilgung der Verurteilungen wird im Zentralen Strafregister |
vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten | vorgenommen. Im Programm zur automatisierten Übermittlung der Daten |
werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung | werden nicht nur die gesetzlichen Regeln über die jeweilige Tilgung |
(Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern | (Gesetze vom 7. April 1964, 9. Januar 1991 und 8. August 1997) sondern |
auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den | auch die Regeln über den Vermerk oder Nicht-Vermerk der in den |
Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. | Artikeln 593 bis 596 StPGB vorgesehenen Daten angewandt. |
1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten | 1. An das Zentrale Strafregister zu übermittelnde Daten |
Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt | Die Entscheidungen, die an das Zentrale Strafregister übermittelt |
werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von | werden müssen, sind in Artikel 590 StPGB aufgezählt. Sie müssen von |
den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile | den Greffiers binnen drei Tagen ab dem Tag, an dem die Urteile |
rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB). | rechtskräftig geworden sind, übermittelt werden (Art. 592 StPGB). |
Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt | Die ergangenen Versäumnisurteile, die dem Verurteilten zugestellt |
worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, | worden sind, ohne dass mit ihm persönlich gesprochen worden wäre, |
werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der | werden nach Ablauf der gewöhnlichen Einspruchsfrist, unter der |
auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen | auflösenden Bedingung eines für zulässig erklärten Einspruchs binnen |
der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb | der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist, rechtskräftig. Es ist deshalb |
erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird | erforderlich, dass das Zentrale Strafregister in Kenntnis gesetzt wird |
einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen | einerseits von den Freisprüchen, die infolge eines Einspruchs binnen |
der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch | der aussergewöhnlichen Einspruchsfrist ergangen sind, damit die durch |
Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese | Versäumnisurteile ausgesprochenen Verurteilungen, die durch diese |
Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister | Beschwerde aufgehoben worden sind, aber im Zentralen Strafregister |
bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie | bereits registriert waren, gestrichen werden können, sowie |
andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen | andererseits von den Freisprüchen, die von Rechtsprechungsorganen |
ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des | ausgesprochen wurden, an die die Sache infolge eines Entscheids des |
Kassationshofes verwiesen worden war. | Kassationshofes verwiesen worden war. |
Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht | Solange die Polizeigerichte das Zentrale Strafregister nicht |
automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe | automatisch speisen, müssen nur Verurteilungen zu einer Polizeistrafe |
wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in | wegen Verstosses gegen Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder in |
Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des | Zusammenhang mit einer Entziehung der Fahrerlaubnis an den Dienst des |
Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) | Zentralen Strafregisters (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) |
übermittelt werden. | übermittelt werden. |
Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind | Die Daten, die für jede Entscheidung übermittelt werden müssen, sind |
in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung | in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 zur Ausführung |
des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des | des Gesetzes aufgeführt. In Erwartung der automatischen Speisung des |
Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der | Zentralen Strafregisters durch die Kanzleien der Gerichte und der |
Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale | Gerichtshöfe werden die Entscheidungen auf Papier an das Zentrale |
Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) | Strafregister (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) |
übermittelt. | übermittelt. |
2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten | 2. Zugriff auf die im Zentralen Strafregister registrierten Daten |
Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: | Das Gesetz sieht drei Kategorien von Antragstellern von Auszügen vor: |
- Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und | - Die Magistrate der Staatsanwaltschaft, die Untersuchungsrichter und |
Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die | Polizeidienste, die Verwaltungen und Strafanstalten, die |
Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller | Nachrichtendienste und das Büro für die Verarbeitung finanzieller |
Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB). | Informationen bilden die erste Kategorie (Art. 593 StPGB). |
- Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 | - Die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2001 (Art. 594 |
StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite | StPGB) ermächtigten öffentlichen Verwaltungen bilden die zweite |
Kategorie. | Kategorie. |
- Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und | - Die Privatpersonen stellen die dritte Kategorie dar (Art. 595 und |
596 StPGB). | 596 StPGB). |
Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden | Auszüge aus dem Strafregister werden ebenfalls ausländischen Behörden |
ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen | ausgestellt, wenn dies in einem internationalen Abkommen vorgesehen |
ist. | ist. |
Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem | Wenn möglich erfolgt der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs aus dem |
Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per | Strafregister auf elektronischem Wege und in den anderen Fällen per |
Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern | Brief. Bestimmte Dienste der ersten Kategorie von Antragstellern |
können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3. | können die Anträge bereits auf elektronischem Wege tätigen. Ab dem 3. |
September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld | September 2001 müssen diese Dienste den Code "PARPOL" im Feld |
"Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB | "Antragscode" eingeben. Die in den Artikeln 593 und 594 StPGB |
erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege | erwähnten Dienste, die noch keine Auszüge auf elektronischem Wege |
beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister | beantragen können, dürfen die Auszüge beim Zentralen Strafregister |
ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 | ausschliesslich per Brief (Avenue de la Porte de Hal 5/8, 1060 |
Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 | Brüssel) oder nur in dringenden Fällen per Fax unter der Nummer 02/542 |
72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf | 72 97 beantragen. Die erforderlichen Formulare für Anträge auf |
Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. | Übermittlung eines Auszugs sind an derselben Adresse erhältlich. |
Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff | Öffentliche Verwaltungen, die aufgrund von Artikel 594 StPGB Zugriff |
auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen | auf die Daten des Zentralen Strafregisters erwirken wollen, müssen |
ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la | ihren Antrag an den Dienst des Zentralen Strafregisters (Avenue de la |
Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten. | Porte de Hal 5/8, 1060 Brüssel) richten. |
Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: | Im Antrag müssen folgende Angaben sehr präzise angegeben werden: |
1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die | 1. der besondere Zweck, für den der Zugriff erlaubt wird, und die |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, für deren Anwendung die Kenntnis |
der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck | der gerichtlichen Vergangenheit erforderlich ist und die den Zweck |
begründet; | begründet; |
2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung | 2. die gerichtliche Vergangenheit, deren Kenntnis für die Ausführung |
des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich | des der öffentlichen Verwaltung anvertrauten Auftrags erforderlich |
ist. | ist. |
Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale | Die Rechtsordnung über den selektiven Zugriff auf das Zentrale |
Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der | Strafregister entspricht der Regelung über den Zugriff der |
öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister | öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen auf das Nationalregister |
der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in | der natürlichen Personen. Zur Achtung der gesetzlichen Grundsätze in |
Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff | Sachen Schutz des Privatlebens ist es erforderlich, dass der Zugriff |
auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die | auf die Daten des Zentralen Strafregisters selektiv ist und auf die |
sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf | sachdienlichen Daten beschränkt bleibt. Ein Antrag auf Zugriff darf |
nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen | nur dann erfolgen, wenn der Zugriff auf die Daten des Zentralen |
Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen | Strafregisters für die Ausführung des Auftrags der öffentlichen |
Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und | Verwaltungen unerlässlich ist. Der Antrag muss dann auch umfassend und |
exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob | exakt mit Gründen versehen werden, damit festgestellt werden kann, ob |
der Zugriff unerlässlich ist. | der Zugriff unerlässlich ist. |
In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes | In Erwartung des In-Kraft-Tretens der Artikel 9 und 10 des Gesetzes |
(Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den | (Art. 595 und 596 StPGB) werden die Leumundszeugnisse weiter von den |
Gemeindebehörden ausgestellt. | Gemeindebehörden ausgestellt. |
3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen | 3. Direkt oder nachträglich übermittelte Auszüge aus dem Zentralen |
Strafregister | Strafregister |
Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg | Wenn der Antrag auf Übermittlung eines Auszugs auf elektronischem Weg |
erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: | erfolgt, sind nachstehende Vorgehensweisen möglich: |
In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt | In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister direkt |
übermittelt: | übermittelt: |
1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; | ist nicht im Zentralen Strafregister aufgeführt; |
2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig |
informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten | informatisiert und die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten |
erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen | erfordert nicht das Eingreifen des Dienstes des Zentralen |
Strafregisters. | Strafregisters. |
In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht | In folgenden Fällen wird ein Auszug aus dem Strafregister nicht |
direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller | direkt, sondern nach einer kurzen Frist übermittelt (der Antragsteller |
wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug | wird durch eine Mitteilung davon in Kenntnis gesetzt, dass der Auszug |
später übermittelt wird): | später übermittelt wird): |
1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 1. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, ihre Akte ist vollständig |
informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten | informatisiert, aber die Verarbeitung der zu übermittelnden Daten |
erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters; | erfordert das Eingreifen des Dienstes des Zentralen Strafregisters; |
2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, | 2. die Person, nach deren gerichtlicher Vergangenheit gefragt wird, |
ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht | ist im Zentralen Strafregister aufgeführt, aber ihre Akte ist nicht |
oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der | oder nicht vollständig informatisiert; aus diesem Grund muss der |
Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig | Dienst des Zentralen Strafregisters die Akte vollständig |
informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit | informatisieren, bevor die Angaben über die gerichtliche Vergangenheit |
übermittelt werden können. | übermittelt werden können. |
Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle | Die Informatisierung des Zentralen Strafregisters ist im Gange. Alle |
Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort | Verurteilungen, die seit 1992 ausgesprochen worden sind, werden dort |
systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen | systematisch in kodierter Form registriert. Jede Akte im Zentralen |
Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur | Strafregister, die nach diesem Datum angelegt worden ist und nur |
Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert | Verurteilungen seit 1992 enthält, ist vollständig informatisiert |
worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder | worden. Akten, die vor 1992 angelegt worden sind, sind entweder |
teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf | teilweise oder vollständig informatisiert. Für jeden Antrag auf |
Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls | Übermittlung eines Auszugs muss die betreffende Akte gegebenenfalls |
vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 | vollständig informatisiert werden. Alle Personen, die nach 1930 |
geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister | geboren sind und von denen eine Akte im Zentralen Strafregister |
angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor | angelegt ist, werden digital registriert. Nicht alle Personen, die vor |
1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines | 1930 geboren sind, werden digital registriert. Wenn als Resultat eines |
auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines | auf elektronischem Wege gestellten Antrags auf Übermittlung eines |
Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht | Auszugs betreffend eine vor 1930 geborene Person die Mitteilung "nicht |
in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung | in der Datei aufgeführt" erscheint, muss anschliessend um Bestätigung |
dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden | dieser Antwort beim Dienst des Zentralen Strafregisters gebeten werden |
(durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief). | (durch einen Antrag auf Übermittlung eines Auszugs per Brief). |
Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und | Ich möchte Sie bitten, alle betroffenen Dienste, Verwaltungen und |
Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht | Einrichtungen, die Ihrer Amtsgewalt, Kontrolle oder Aufsicht |
unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. | unterliegen, über den Inhalt dieses Rundschreibens zu unterrichten. |
Brüssel, den 30. August 2001 | Brüssel, den 30. August 2001 |
Für den abwesenden Minister der Justiz: | Für den abwesenden Minister der Justiz: |
Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der | Der Minister des Fernmeldewesens, der Öffentlichen Unternehmen und der |
Öffentlichen Beteiligungen, | Öffentlichen Beteiligungen, |
R. DAEMS. | R. DAEMS. |