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Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen. - Duitse vertaling |
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28 NOVEMBRE 2024. - Circulaire relative à l'établissement des listes | 28 NOVEMBER 2024. - Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten |
de jurés. - Traduction allemande | van gezworenen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de la Justice du 28 novembre 2024 relative à | de Minister van Justitie van 28 november 2024 betreffende het opmaken |
l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 13 décembre | van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 13 december |
2024). | 2024). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
28. NOVEMBER 2024 - Rundschreiben über die Erstellung der | 28. NOVEMBER 2024 - Rundschreiben über die Erstellung der |
Geschworenenlisten der Assisenhöfe | Geschworenenlisten der Assisenhöfe |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, |
Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten | ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten |
der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2025 gemäß den Artikeln 217 ff. | der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2025 gemäß den Artikeln 217 ff. |
des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. | des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. |
Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird | Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird |
durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches | durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches |
Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die | Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die |
Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt | Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt |
vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 | vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 |
(Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches | (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches |
Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches | Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches |
Staatsblatt vom 15. Oktober 2012), 30. Dezember 2016 (Belgisches | Staatsblatt vom 15. Oktober 2012), 30. Dezember 2016 (Belgisches |
Staatsblatt vom 30. Dezember 2016) und 19. September 2019 (Belgisches | Staatsblatt vom 30. Dezember 2016) und 19. September 2019 (Belgisches |
Staatsblatt vom 24. September 2019) abgeändert worden ist. | Staatsblatt vom 24. September 2019) abgeändert worden ist. |
Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der | Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der |
Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2025 zu befolgende Verfahren: | Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2025 zu befolgende Verfahren: |
I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen | I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen |
1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats | der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats |
Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch | Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch |
Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden | Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden |
Rundschreiben). | Rundschreiben). |
2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier | 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier |
gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne | gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne |
gelegt. | gelegt. |
3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung | 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung |
durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten | durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten |
Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten | Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten |
Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die | Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die |
Urne zurückgelegt. | Urne zurückgelegt. |
Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, | Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, |
Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt. | Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt. |
Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und | Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und |
Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal | Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal |
durchgeführt. | durchgeführt. |
4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen | 4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen |
aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel | aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel |
10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen | 10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen |
sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen | sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen |
erstellt wird. | erstellt wird. |
Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der | Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der |
Gemeinde, gegebenenfalls der Gemeinden, die zurzeit eine neue | Gemeinde, gegebenenfalls der Gemeinden, die zurzeit eine neue |
fusionierte Gemeinde bilden, oder jedes Ortsteils der betreffenden | fusionierte Gemeinde bilden, oder jedes Ortsteils der betreffenden |
Gemeinde(n)) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet, | Gemeinde(n)) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet, |
werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der | werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der |
in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die | in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die |
Personen aus, die am 1. Januar 2025 nicht achtundzwanzig Jahre alt | Personen aus, die am 1. Januar 2025 nicht achtundzwanzig Jahre alt |
sind oder das Alter von fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben. | sind oder das Alter von fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben. |
Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem | Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem |
1. Januar 1960 und vor dem 2. Januar 1997 geboren sind. | 1. Januar 1960 und vor dem 2. Januar 1997 geboren sind. |
5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird | 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird |
neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person | neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person |
vermerkt. | vermerkt. |
6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung | 6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung |
der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die zivilen oder | der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die zivilen oder |
politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. | politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. |
Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort | Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort |
gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden | gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden |
Liste berücksichtigt. | Liste berücksichtigt. |
7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der | 7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der |
vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt | vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt |
gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. | gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. |
Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. | Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. |
Dezember 2016 ersetzt wurden. | Dezember 2016 ersetzt wurden. |
Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die | Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die |
Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der | Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der |
Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene | Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene |
Nummer aus. | Nummer aus. |
Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit | Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit |
einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) | einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) |
übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, | übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, |
die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über | die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über |
die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. | die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. |
Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der | Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der |
Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben | Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben |
sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei | sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei |
getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben | getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben |
Blattes abgefasst werden. Für Einwohner der Gemeinden des deutschen | Blattes abgefasst werden. Für Einwohner der Gemeinden des deutschen |
Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in | Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in |
französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 | französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 |
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch | der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch |
in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im | in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im |
Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. Aus demselben | Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. Aus demselben |
Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu | Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu |
schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen gewählten Sprache | schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen gewählten Sprache |
erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, der Verhandlung in | erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, der Verhandlung in |
beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der beiden Sprachen den | beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der beiden Sprachen den |
Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide Karten auszufüllen. | Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide Karten auszufüllen. |
Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen | Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen |
Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen | Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen |
und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle | und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle |
unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des | unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des |
Gemeindepersonals eingesammelt. | Gemeindepersonals eingesammelt. |
8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister | 8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister |
folgende Personen von der vorbereitenden Liste: | folgende Personen von der vorbereitenden Liste: |
1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, | 1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, |
2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der | 2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der |
Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung | Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung |
der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, | der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, |
3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen | 3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen |
Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der | Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der |
Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte, der | Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte, der |
Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der | Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der |
Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen | Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen |
Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- | Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- |
und Regionalregierungen und Bürgermeister. | und Regionalregierungen und Bürgermeister. |
Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat | Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat |
ausüben, | ausüben, |
4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und | 4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und |
Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am | Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am |
Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und | Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und |
Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, | Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, |
5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, | 5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, |
Mitglieder des Auditorats und des Koordinationsbüros, Mitglieder des | Mitglieder des Auditorats und des Koordinationsbüros, Mitglieder des |
Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, | Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, |
6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am | 6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am |
Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, | Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, |
7) Mitglieder des Rechnungshofes, | 7) Mitglieder des Rechnungshofes, |
8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, | 8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, |
9) Mitglieder des Hohen Justizrates, | 9) Mitglieder des Hohen Justizrates, |
10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem | 10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem |
Ministerium, einem föderalen öffentlichen Dienst oder einem | Ministerium, einem föderalen öffentlichen Dienst oder einem |
öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und | öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und |
Verwaltungsdirektoren der Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, | Verwaltungsdirektoren der Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, |
11) Militärpersonen im aktiven Dienst, | 11) Militärpersonen im aktiven Dienst, |
12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes und Beauftragte der | 12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes und Beauftragte der |
durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand | durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand |
aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, | aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, |
Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, | Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, |
dessen Anerkennung aus der Annahme eines Gesetzes hervorgeht. | dessen Anerkennung aus der Annahme eines Gesetzes hervorgeht. |
Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der | Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der |
protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, | protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, |
der islamische Kult und der orthodoxe Kult. | der islamische Kult und der orthodoxe Kult. |
Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen | Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen |
Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" | Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" |
ist im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 § 2 der | ist im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 § 2 der |
Verfassung der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralen | Verfassung der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralen |
Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften | Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften |
Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der | Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der |
materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten | materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten |
nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches | nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches |
Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches | Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches |
Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige | Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige |
Rat zu verstehen. | Rat zu verstehen. |
Unter "Diener" eines dieser anerkannten Kulte und unter "Beauftragtem" | Unter "Diener" eines dieser anerkannten Kulte und unter "Beauftragtem" |
einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand | einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand |
aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet, sind | aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet, sind |
Personen zu verstehen, die dazu im Gesetz vom 2. August 1974 über die | Personen zu verstehen, die dazu im Gesetz vom 2. August 1974 über die |
Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der | Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der |
anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen | anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen |
Rates aufgeführt sind. | Rates aufgeführt sind. |
13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer | 13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer |
Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter | Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer | elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer |
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen | Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen |
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. | Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. |
Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch | Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch |
auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die | auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die |
im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister | im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister |
eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr | eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr |
als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von | als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von |
mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig | mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig |
Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder | Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder |
mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden | mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden |
Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit | Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit |
oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht. | oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht. |
Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister | Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister |
vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste | vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste |
gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen | gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen |
Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. | Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. |
9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen | 9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen |
worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer | worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer |
kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. | kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. |
Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht | Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht |
richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest | richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest |
beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. | beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. |
10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für | 10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für |
die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der | die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der |
Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die | Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die |
Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet | Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet |
haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" | haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" |
erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird | erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird |
das Attest der Karte beigefügt. | das Attest der Karte beigefügt. |
11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten | 11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten |
Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen | Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen |
Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen | Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen |
Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer | Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer |
als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der | als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der |
Website des FÖD Justiz (www.justitie.belgium.be) verfügbar. Da sie | Website des FÖD Justiz (www.justitie.belgium.be) verfügbar. Da sie |
gemäß Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 je | gemäß Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 je |
nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region | nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region |
Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt werden | Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt werden |
muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden. | muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden. |
Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister | Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister |
zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): | zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): |
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer |
Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in | In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in |
niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne | niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne |
anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die | anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die |
Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen als auch in die | Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen als auch in die |
Gemeindeliste der niederländischsprachigen Geschworenen eingetragen. | Gemeindeliste der niederländischsprachigen Geschworenen eingetragen. |
Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg, Spa und in den | Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg, Spa und in den |
beiden Kantonen von Verviers erstellt der Bürgermeister zwei Listen | beiden Kantonen von Verviers erstellt der Bürgermeister zwei Listen |
(jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): | (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): |
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der | - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der |
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache | Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache |
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. | folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. |
In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt | In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt |
hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen | hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen |
zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl | zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl |
in die Gemeindeliste der deutschsprachigen Geschworenen als auch in | in die Gemeindeliste der deutschsprachigen Geschworenen als auch in |
die Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen eingetragen. | die Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen eingetragen. |
12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai | 12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai |
2025 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der | 2025 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der |
Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d.h. auch die | Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d.h. auch die |
Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des | Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des |
Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste | Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste |
gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 | gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 |
gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss | gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss |
oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden. | oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden. |
Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. | Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. |
Oktober 1972 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen | Oktober 1972 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen |
Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls | Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls |
auf elektronischem Wege übermittelt. | auf elektronischem Wege übermittelt. |
II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen | II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen |
1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der | 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der |
Provinz in alphabetischer Reihenfolge. | Provinz in alphabetischer Reihenfolge. |
Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die | Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die |
eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die | eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die |
andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen | andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen |
Personen. | Personen. |
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei | Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei |
Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten | Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten |
der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der | der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der |
Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks | Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks |
Lüttich, zu dem unter anderem die Kantone Limburg, Spa und die beiden | Lüttich, zu dem unter anderem die Kantone Limburg, Spa und die beiden |
Kantone von Verviers gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der | Kantone von Verviers gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der |
deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone | deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone |
Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers. | Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers. |
2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die | 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die |
Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der | Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der |
Vorderseite nummeriert. | Vorderseite nummeriert. |
3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten | 3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten |
Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben | Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben |
vermerkt werden. | vermerkt werden. |
4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die | 4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die |
eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2025 an den | eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2025 an den |
Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt | Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt |
geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem | geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem |
Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von | Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von |
Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der | Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der |
französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des | französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des |
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die | niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die |
Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen | Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen |
Personen enthält. | Personen enthält. |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich |
bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis | bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis |
zu setzen. | zu setzen. |
Brüssel, den 28. November 2024 | Brüssel, den 28. November 2024 |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
P. VAN TIGCHELT | P. VAN TIGCHELT |
Anlage 1 | Anlage 1 |
Erstellung der Gemeindeliste der Personen, die zu Geschworenen beim | Erstellung der Gemeindeliste der Personen, die zu Geschworenen beim |
Assisenhof berufen werden können. | Assisenhof berufen werden können. |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäß den Artikeln 218, 219 und | teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäß den Artikeln 218, 219 und |
220 des Gerichtsgesetzbuches, am .. Januar 2025, um .. Uhr, im | 220 des Gerichtsgesetzbuches, am .. Januar 2025, um .. Uhr, im |
Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende | Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende |
Geschworenenliste einzutragen sind. | Geschworenenliste einzutragen sind. |
Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name | Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name |
zweier Schöffen vermerken). | zweier Schöffen vermerken). |
Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. | Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. |
Der Bürgermeister | Der Bürgermeister |
Anlage 2 | Anlage 2 |
Sehr geehrte Frau ..., | Sehr geehrte Frau ..., |
Sehr geehrter Herr ..., | Sehr geehrter Herr ..., |
in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde | in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde |
Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen | Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen |
beim Assisenhof eingetragen. | beim Assisenhof eingetragen. |
Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die Gemeindeliste der | Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die Gemeindeliste der |
Geschworenen eintragen kann, bitte ich Sie gemäß Artikel 223 des | Geschworenen eintragen kann, bitte ich Sie gemäß Artikel 223 des |
Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig | Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig |
auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen | auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen |
Stelle zu unterschreiben. (1) | Stelle zu unterschreiben. (1) |
In der Gemeindeliste eingetragene Personen können im Laufe der | In der Gemeindeliste eingetragene Personen können im Laufe der |
nächsten vier Jahre zu Geschworenen bei einem Assisenhof berufen | nächsten vier Jahre zu Geschworenen bei einem Assisenhof berufen |
werden. | werden. |
Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen | Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen |
abholen. | abholen. |
Mit freundlichen Grüßen | Mit freundlichen Grüßen |
Im Auftrag des Kollegiums: | Im Auftrag des Kollegiums: |
Der Sekretär | Der Sekretär |
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium | Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium |
(1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, | (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, |
der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes | der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes |
und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: | und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: |
" ... die Rückseite einer der zwei beigefügten Karten sorgfältig | " ... die Rückseite einer der zwei beigefügten Karten sorgfältig |
auszufüllen. Bitte verwenden Sie die in der von Ihnen gewählten | auszufüllen. Bitte verwenden Sie die in der von Ihnen gewählten |
Sprache erstellte Karte. Bitte unterschreiben Sie diese Karte auf der | Sprache erstellte Karte. Bitte unterschreiben Sie diese Karte auf der |
Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle.". | Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle.". |