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Vue multilingue de Circulaire du 28/11/2024
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Circulaire relative à l'établissement des listes de jurés. - Traduction allemande Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten van gezworenen. - Duitse vertaling
28 NOVEMBRE 2024. - Circulaire relative à l'établissement des listes 28 NOVEMBER 2024. - Omzendbrief betreffende het opmaken van de lijsten
de jurés. - Traduction allemande van gezworenen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van
circulaire du Ministre de la Justice du 28 novembre 2024 relative à de Minister van Justitie van 28 november 2024 betreffende het opmaken
l'établissement des listes de jurés (Moniteur belge du 13 décembre van de lijsten van gezworenen (Belgisch Staatsblad van 13 december
2024). 2024).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
28. NOVEMBER 2024 - Rundschreiben über die Erstellung der 28. NOVEMBER 2024 - Rundschreiben über die Erstellung der
Geschworenenlisten der Assisenhöfe Geschworenenlisten der Assisenhöfe
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, Sehr geehrte Frau Gouverneurin,
Sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrter Herr Gouverneur,
ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten ich möchte Sie darauf aufmerksam machen, dass die Geschworenenlisten
der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2025 gemäß den Artikeln 217 ff. der Assisenhöfe im Laufe des Jahres 2025 gemäß den Artikeln 217 ff.
des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen. des Gerichtsgesetzbuches erneuert werden müssen.
Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird Die Ausführung der Artikel 221, 223 und 227 dieses Gesetzbuches wird
durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972 (Belgisches
Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die Staatsblatt vom 24. November 1972) geregelt, so wie er durch die
Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt Ministeriellen Erlasse vom 10. Dezember 1980 (Belgisches Staatsblatt
vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995 vom 19. Dezember 1980, Erratum vom 11. Februar 1981), 12. Januar 1995
(Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches (Belgisches Staatsblatt vom 24. Januar 1995), 2. Mai 1995 (Belgisches
Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches Staatsblatt vom 14. Juni 1995), 17. August 2012 (Belgisches
Staatsblatt vom 15. Oktober 2012), 30. Dezember 2016 (Belgisches Staatsblatt vom 15. Oktober 2012), 30. Dezember 2016 (Belgisches
Staatsblatt vom 30. Dezember 2016) und 19. September 2019 (Belgisches Staatsblatt vom 30. Dezember 2016) und 19. September 2019 (Belgisches
Staatsblatt vom 24. September 2019) abgeändert worden ist. Staatsblatt vom 24. September 2019) abgeändert worden ist.
Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der Nachstehend finden Sie die Richtlinien über das bei der Erstellung der
Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2025 zu befolgende Verfahren: Gemeinde- und Provinziallisten im Jahr 2025 zu befolgende Verfahren:
I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen I. Erstellung der Gemeindelisten der Geschworenen
1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung 1. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung
der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats der Geschworenen durch. Diese Auslosung findet im Laufe des Monats
Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch Januar öffentlich im Gemeindehaus statt; Tag und Uhrzeit werden durch
Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden Anschlag bekannt gegeben (siehe Anlage 1 zum vorliegenden
Rundschreiben). Rundschreiben).
2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier 2. Am besagten Tag und zur festgesetzten Uhrzeit werden zehn in vier
gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne gefaltete und mit den Ziffern 1 bis 0 versehene Zettel in eine Urne
gelegt. gelegt.
3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung 3. Im Beisein zweier Schöffen führt der Bürgermeister die Auslosung
durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten durch. Der erste Zettel stellt die Einer dar. Nachdem er den ersten
Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten Zettel wieder in die Urne zurückgelegt hat, zieht er einen zweiten
Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die Zettel, der die Zehner darstellt. Dieser Zettel wird ebenfalls in die
Urne zurückgelegt. Urne zurückgelegt.
Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern, Diese Auslosung wird in den Provinzen Antwerpen, Westflandern,
Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt. Ostflandern, Flämisch-Brabant und Lüttich einmal durchgeführt.
Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und Sie wird in den Provinzen Hennegau, Limburg, Luxemburg, Namur und
Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal Wallonisch-Brabant und im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt zweimal
durchgeführt. durchgeführt.
4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen 4. Gemäß Artikel 218 des Gerichtsgesetzbuches werden die Geschworenen
aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel aus der letzten Liste der Personen ausgelost, die in dem gemäß Artikel
10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen 10 § 1 des Wahlgesetzbuches ausgefertigten Wählerregister eingetragen
sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen sind, d.h. aus der Liste, die im Hinblick auf die Parlamentswahlen
erstellt wird. erstellt wird.
Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der Die Namen der Personen, deren laufende Nummer auf dieser Liste (der
Gemeinde, gegebenenfalls der Gemeinden, die zurzeit eine neue Gemeinde, gegebenenfalls der Gemeinden, die zurzeit eine neue
fusionierte Gemeinde bilden, oder jedes Ortsteils der betreffenden fusionierte Gemeinde bilden, oder jedes Ortsteils der betreffenden
Gemeinde(n)) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet, Gemeinde(n)) mit einer der auf diese Weise ausgelosten Zahlen endet,
werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der werden in eine vorbereitende Geschworenenliste eingetragen. Anhand der
in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die in der Wählerliste aufgeführten Angaben scheiden jedoch sofort die
Personen aus, die am 1. Januar 2025 nicht achtundzwanzig Jahre alt Personen aus, die am 1. Januar 2025 nicht achtundzwanzig Jahre alt
sind oder das Alter von fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben. sind oder das Alter von fünfundsechzig Jahren bereits erreicht haben.
Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem Es werden also nur die ausgelosten Wähler berücksichtigt, die nach dem
1. Januar 1960 und vor dem 2. Januar 1997 geboren sind. 1. Januar 1960 und vor dem 2. Januar 1997 geboren sind.
5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird 5. Die laufende Nummer, so wie sie in der Wählerliste erscheint, wird
neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person neben dem Namen jeder in der vorbereitenden Liste eingetragenen Person
vermerkt. vermerkt.
6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung 6. Der Bürgermeister lässt die Namen der Personen, die seit Erstellung
der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die zivilen oder der Wählerliste verstorben sind oder denen seitdem die zivilen oder
politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen. politischen Rechte aberkannt wurden, von dieser Liste streichen.
Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort Die in der Wählerliste eingetragenen Personen, die den Wohnort
gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden gewechselt haben, werden jedoch für die Erstellung der vorbereitenden
Liste berücksichtigt. Liste berücksichtigt.
7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der 7. Anschließend wird für jede Person, deren Name auf der
vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt vorbereitenden Geschworenenliste verbleibt, eine weiße Karte erstellt
gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19. gemäß den Anlagen 1, 2, 3 oder 4 zum Ministeriellen Erlass vom 19.
Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 30.
Dezember 2016 ersetzt wurden. Dezember 2016 ersetzt wurden.
Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die Die Gemeindeverwaltung füllt auf der Vorderseite die Felder über die
Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der Identität und den Personenstand der Geschworenen, das Datum der
Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene Überprüfung des Strafregisters und die in der Wählerliste eingetragene
Nummer aus. Nummer aus.
Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit Diese Karten werden den Betreffenden über die Gemeindebehörde mit
einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben) einem Begleitschreiben (siehe Anlage 2 zum vorliegenden Rundschreiben)
übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen, übermittelt. Die Karten der in der Wählerliste eingetragenen Personen,
die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über die den Wohnort gewechselt haben, müssen diesen Personen jedoch über
die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden. die Gemeindebehörde des neuen Wohnortes übermittelt werden.
Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der Für Einwohner des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt, der
Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben Randgemeinden und der Sprachgrenzgemeinden sollte das Begleitschreiben
sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei sowohl in niederländischer als auch in französischer Sprache auf zwei
getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben getrennten Blättern oder auf der Vorder- und Rückseite eines selben
Blattes abgefasst werden. Für Einwohner der Gemeinden des deutschen Blattes abgefasst werden. Für Einwohner der Gemeinden des deutschen
Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in Sprachgebietes und der Malmedyer Gemeinden wird der Brief in
französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25 französischer und deutscher Sprache abgefasst (Artikel 12, 19 und 25
der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch der am 18. Juli 1966 koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch
in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im in Verwaltungsangelegenheiten). Somit wird jeder mögliche Fehler im
Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. Aus demselben Hinblick auf die Sprache des Betreffenden vermieden. Aus demselben
Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu Grund ist es wünschenswert, diesen Einwohnern zwei getrennte Karten zu
schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen gewählten Sprache schicken und sie zu bitten, die in der von ihnen gewählten Sprache
erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, der Verhandlung in erstellte Karte auszufüllen. Wähler, die erklären, der Verhandlung in
beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der beiden Sprachen den beiden Sprachen folgen zu können, und keiner der beiden Sprachen den
Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide Karten auszufüllen. Vorzug geben, sollten also gebeten werden, beide Karten auszufüllen.
Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen Die Betreffenden müssen die weiße Karte beziehungsweise die weißen
Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen Karten spätestens acht Tage nach Empfang auf der Rückseite ausfüllen
und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle und auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle
unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des unterschreiben. Dann werden diese Karten von einem Mitglied des
Gemeindepersonals eingesammelt. Gemeindepersonals eingesammelt.
8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister 8. Aufgrund der eingeholten Auskünfte streicht der Bürgermeister
folgende Personen von der vorbereitenden Liste: folgende Personen von der vorbereitenden Liste:
1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können, 1) Personen, die nicht lesen und nicht schreiben können,
2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der 2) Personen, die die Verfahrenssprache nicht kennen, die bei der
Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung Sitzung des Assisenhofes verwendet wird, zu der sie zur Wahrnehmung
der Funktion als Geschworener vorgeladen würden, der Funktion als Geschworener vorgeladen würden,
3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen 3) Mitglieder des Europäischen Parlaments, der Föderalen
Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der Gesetzgebenden Kammern, der Gemeinschafts- und Regionalparlamente, der
Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte, der Provinzialräte, der Gemeinderäte, der Agglomerationsräte, der
Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Föderationsräte, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der
Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen Französischen Gemeinschaftskommission, der Flämischen
Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts- Gemeinschaftskommission, der Föderalregierung und der Gemeinschafts-
und Regionalregierungen und Bürgermeister. und Regionalregierungen und Bürgermeister.
Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat Darunter sind Personen zu verstehen, die ein politisches Mandat
ausüben, ausüben,
4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und 4) effektive Magistrate des gerichtlichen Standes, Sozial- und
Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am Handelsgerichtsräte und -richter, Beisitzer am
Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und Strafvollstreckungsgericht, Referenten am Kassationshof, Greffiers und
Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften, Mitglieder der Sekretariate der Staatsanwaltschaften,
5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung, 5) Mitglieder des Staatsrates, Beisitzer der Gesetzgebungsabteilung,
Mitglieder des Auditorats und des Koordinationsbüros, Mitglieder des Mitglieder des Auditorats und des Koordinationsbüros, Mitglieder des
Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei, Rates für Ausländerstreitsachen und der Kanzlei,
6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am 6) Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes, Referenten am
Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei, Verfassungsgerichtshof und Mitglieder der Kanzlei,
7) Mitglieder des Rechnungshofes, 7) Mitglieder des Rechnungshofes,
8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers, 8) Provinzgouverneure, Bezirkskommissare und Provinzgreffiers,
9) Mitglieder des Hohen Justizrates, 9) Mitglieder des Hohen Justizrates,
10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem 10) Inhaber einer Management- oder Führungsfunktion in einem
Ministerium, einem föderalen öffentlichen Dienst oder einem Ministerium, einem föderalen öffentlichen Dienst oder einem
öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und öffentlichen Programmierungsdienst, Generalbeamte und
Verwaltungsdirektoren der Ministerien der Gemeinschaften und Regionen, Verwaltungsdirektoren der Ministerien der Gemeinschaften und Regionen,
11) Militärpersonen im aktiven Dienst, 11) Militärpersonen im aktiven Dienst,
12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes und Beauftragte der 12) Diener eines vom Staat anerkannten Kultes und Beauftragte der
durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand durch Gesetz anerkannten Organisationen, die moralischen Beistand
aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten, aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bieten,
Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen, Unter einem "vom Staat anerkannten Kult" ist ein Kult zu verstehen,
dessen Anerkennung aus der Annahme eines Gesetzes hervorgeht. dessen Anerkennung aus der Annahme eines Gesetzes hervorgeht.
Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der Anerkannt sind folgende Kulte: der katholische Kult, der
protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult, protestantische Kult, der israelitische Kult, der anglikanische Kult,
der islamische Kult und der orthodoxe Kult. der islamische Kult und der orthodoxe Kult.
Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Unter einer "durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen
Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet" Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet"
ist im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 § 2 der ist im gleichen Sinne wie für die Anwendung von Artikel 181 § 2 der
Verfassung der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralen Verfassung der durch das Gesetz vom 21. Juni 2002 über den Zentralen
Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften Rat der nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften
Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der Belgiens, die Beauftragten und die Einrichtungen zur Verwaltung der
materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten materiellen und finanziellen Interessen der anerkannten
nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches nichtkonfessionellen weltanschaulichen Gemeinschaften (Belgisches
Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 22. Oktober 2002, deutsche Übersetzung Belgisches
Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige Staatsblatt vom 12. November 2003) anerkannte Zentrale Freigeistige
Rat zu verstehen. Rat zu verstehen.
Unter "Diener" eines dieser anerkannten Kulte und unter "Beauftragtem" Unter "Diener" eines dieser anerkannten Kulte und unter "Beauftragtem"
einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand einer durch Gesetz anerkannten Organisation, die moralischen Beistand
aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet, sind aufgrund einer nichtkonfessionellen Weltanschauung bietet, sind
Personen zu verstehen, die dazu im Gesetz vom 2. August 1974 über die Personen zu verstehen, die dazu im Gesetz vom 2. August 1974 über die
Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der Gehälter der Inhaber bestimmter öffentlicher Ämter, der Diener der
anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen anerkannten Kulte und der Beauftragten des Zentralen Freigeistigen
Rates aufgeführt sind. Rates aufgeführt sind.
13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer 13) Personen, die strafrechtlich verurteilt worden sind zu einer
Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter Gefängnisstrafe von mehr als vier Monaten, zu einer Strafe unter
elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer elektronischer Überwachung von mehr als vier Monaten, zu einer
Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen Arbeitsstrafe von mehr als sechzig Stunden oder zu einer autonomen
Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr. Bewährungsstrafe von einem Jahr oder mehr.
Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch Zu diesem Zweck prüft der Bürgermeister das Strafregister aller noch
auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die auf der vorbereitenden Liste stehenden Personen und untersucht er die
im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister im Strafregister eingetragenen Verurteilungen. Sobald im Strafregister
eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr eine strafrechtliche Verurteilung zu einer Gefängnisstrafe von mehr
als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von als vier Monaten, zu einer Strafe unter elektronischer Überwachung von
mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig mehr als vier Monaten, zu einer Arbeitsstrafe von mehr als sechzig
Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder Stunden oder zu einer autonomen Bewährungsstrafe von einem Jahr oder
mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden mehr vermerkt ist, wird die betreffende Person aus der vorbereitenden
Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit Liste gestrichen, egal ob sie von einer etwaigen Gunst (Aufschub mit
oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht. oder ohne Bewährungsauflagen) profitiert hat oder nicht.
Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister Wenn die betreffende Person wegen einer in ihrem Strafregister
vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste vermerkten strafrechtlichen Verurteilung aus der vorbereitenden Liste
gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen gestrichen wird, fügt der Bürgermeister der Karte der gestrichenen
Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei. Person den sie betreffenden Auszug aus dem Strafregister bei.
9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen 9. Die Personen, die nicht von der vorbereitenden Liste gestrichen
worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer worden sind, müssen in alphabetischer Reihenfolge unter einer
kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden. kommunalen laufenden Nummer in die Gemeindeliste eingetragen werden.
Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht Personen, die nicht geantwortet haben, die unvollständig oder nicht
richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest richtig geantwortet haben oder die ihrer Karte ein ärztliches Attest
beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden. beigelegt haben, müssen also dennoch in die Liste aufgenommen werden.
10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für 10. Die Karten werden dann in alphabetischer Reihenfolge in dem für
die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der die Gemeindeliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der
Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die Vorderseite mit einer kommunalen laufenden Nummer versehen. Für die
Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet Personen, die nicht oder unvollständig oder nicht richtig geantwortet
haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet" haben, wird eine nummerierte Karte mit dem Vermerk "nicht geantwortet"
erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird erstellt. Für die, die ein ärztliches Attest übermittelt haben, wird
das Attest der Karte beigefügt. das Attest der Karte beigefügt.
11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten 11. Die Gemeindeliste muss anhand der so geordneten und nummerierten
Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen Karten gemäß dem Muster in Anlage 5 zum vorerwähnten Ministeriellen
Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen Erlass vom 19. Oktober 1972, so wie sie durch den Ministeriellen
Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer Erlass vom 30. Dezember 2016 ersetzt wurde, sowohl in elektronischer
als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der als auch in Papierform erstellt werden. Diese Anlage ist auf der
Website des FÖD Justiz (www.justitie.belgium.be) verfügbar. Da sie Website des FÖD Justiz (www.justitie.belgium.be) verfügbar. Da sie
gemäß Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 je gemäß Artikel 3 des Ministeriellen Erlasses vom 19. Oktober 1972 je
nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der Region
Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt werden Brüssel-Hauptstadt auch auf elektronischem Wege zugeschickt werden
muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden. muss, muss sie natürlich elektronisch erstellt werden.
Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister Im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt erstellt der Bürgermeister
zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): zwei Listen (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform):
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in niederländischer
Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. Sprache folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in In diesem Bezirk wird der Wähler, der erklärt hat, der Verhandlung in
niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne niederländischer und in französischer Sprache folgen zu können, ohne
anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl in die
Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen als auch in die Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen als auch in die
Gemeindeliste der niederländischsprachigen Geschworenen eingetragen. Gemeindeliste der niederländischsprachigen Geschworenen eingetragen.
Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg, Spa und in den Im Gerichtsbezirk Eupen und in den Kantonen Limburg, Spa und in den
beiden Kantonen von Verviers erstellt der Bürgermeister zwei Listen beiden Kantonen von Verviers erstellt der Bürgermeister zwei Listen
(jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform): (jeweils sowohl in elektronischer als auch in Papierform):
- Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die eine enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in französischer Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
- Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der - Die andere enthält die Namen der Personen, die anlässlich der
Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache Untersuchung erklärt haben, der Verhandlung in deutscher Sprache
folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben. folgen zu können, oder die diese Sprache gewählt haben.
In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt In diesem Bezirk und in diesen Kantonen wird der Wähler, der erklärt
hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen hat, der Verhandlung in deutscher und in französischer Sprache folgen
zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl zu können, ohne anzugeben, welcher Sprache er den Vorzug gibt, sowohl
in die Gemeindeliste der deutschsprachigen Geschworenen als auch in in die Gemeindeliste der deutschsprachigen Geschworenen als auch in
die Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen eingetragen. die Gemeindeliste der französischsprachigen Geschworenen eingetragen.
12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai 12. Die Papierfassung der Liste und die Karten werden vor dem 1. Mai
2025 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der 2025 je nach Fall dem ständigen Ausschuss oder der Regierung der
Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d.h. auch die Region Brüssel-Hauptstadt zugeschickt. Alle Karten, d.h. auch die
Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des Karten der Personen, die aufgrund von Artikel 224 des
Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste Gerichtsgesetzbuches von der vorbereitenden Geschworenenliste
gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223 gestrichen worden sind, sowie sämtliche in Anwendung von Artikel 223
gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss gesammelten Formulare, müssen je nach Fall dem ständigen Ausschuss
oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden. oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt werden.
Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19. Die gemäß dem Muster in Anlage 5 zum Ministeriellen Erlass vom 19.
Oktober 1972 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen Oktober 1972 erstellte Gemeindeliste wird je nach Fall dem ständigen
Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls Ausschuss oder der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt ebenfalls
auf elektronischem Wege übermittelt. auf elektronischem Wege übermittelt.
II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen II. Erstellung der Provinziallisten der Geschworenen
1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der 1. Der ständige Ausschuss ordnet die Karten aller Gemeinden der
Provinz in alphabetischer Reihenfolge. Provinz in alphabetischer Reihenfolge.
Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt erstellt zwei Listen: die
eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die eine anhand der Gemeindelisten der französischsprachigen Personen, die
andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen andere anhand der Gemeindelisten der niederländischsprachigen
Personen. Personen.
Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei Der ständige Ausschuss des Provinzialrates von Lüttich erstellt zwei
Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten Provinziallisten der Geschworenen: die eine anhand der Gemeindelisten
der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der
Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Gemeindelisten der französischsprachigen Personen des Gerichtsbezirks
Lüttich, zu dem unter anderem die Kantone Limburg, Spa und die beiden Lüttich, zu dem unter anderem die Kantone Limburg, Spa und die beiden
Kantone von Verviers gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der Kantone von Verviers gehören, die andere anhand der Gemeindelisten der
deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone deutschsprachigen Personen des Gerichtsbezirks Eupen und der Kantone
Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers. Limburg, Spa und der beiden Kantone von Verviers.
2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die 2. Die Karten werden in dieser Reihenfolge in dem für die
Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der Provinzialliste der Geschworenen vorbehaltenen Feld auf der
Vorderseite nummeriert. Vorderseite nummeriert.
3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten 3. Die Provinzialliste wird anhand der geordneten und nummerierten
Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben Karten erstellt, wobei die auf der Gemeindeliste befindlichen Angaben
vermerkt werden. vermerkt werden.
4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die 4. Die Gemeindelisten, die Provinzialliste sowie die Karten und die
eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2025 an den eventuellen ärztlichen Atteste werden vor dem 1. Juni 2025 an den
Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt Präsidenten des Gerichts Erster Instanz der Provinzhauptstadt
geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem geschickt. Die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt übermittelt dem
Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Präsidenten des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz von
Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der Brüssel die Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der
französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des französischsprachigen Personen enthält, und dem Präsidenten des
niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die niederländischsprachigen Gerichts Erster Instanz von Brüssel die
Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen Geschworenenliste, die die Gemeindelisten der niederländischsprachigen
Personen enthält. Personen enthält.
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, ich
bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis bitte Sie, alle Gemeindeverwaltungen Ihrer Provinz hiervon in Kenntnis
zu setzen. zu setzen.
Brüssel, den 28. November 2024 Brüssel, den 28. November 2024
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
P. VAN TIGCHELT P. VAN TIGCHELT
Anlage 1 Anlage 1
Erstellung der Gemeindeliste der Personen, die zu Geschworenen beim Erstellung der Gemeindeliste der Personen, die zu Geschworenen beim
Assisenhof berufen werden können. Assisenhof berufen werden können.
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäß den Artikeln 218, 219 und teilt seinen Mitbürgern mit, dass er gemäß den Artikeln 218, 219 und
220 des Gerichtsgesetzbuches, am .. Januar 2025, um .. Uhr, im 220 des Gerichtsgesetzbuches, am .. Januar 2025, um .. Uhr, im
Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende Gemeindehaus die Wähler auslosen wird, die in die vorbereitende
Geschworenenliste einzutragen sind. Geschworenenliste einzutragen sind.
Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name Folgende Schöffen werden ihm bei dieser Auslosung beistehen (Name
zweier Schöffen vermerken). zweier Schöffen vermerken).
Die Auslosung wird öffentlich stattfinden. Die Auslosung wird öffentlich stattfinden.
Der Bürgermeister Der Bürgermeister
Anlage 2 Anlage 2
Sehr geehrte Frau ..., Sehr geehrte Frau ...,
Sehr geehrter Herr ..., Sehr geehrter Herr ...,
in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde in Anwendung der Artikel 217 bis 222 des Gerichtsgesetzbuches wurde
Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen Ihr Name nach Auslosung in die vorbereitende Liste der Geschworenen
beim Assisenhof eingetragen. beim Assisenhof eingetragen.
Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die Gemeindeliste der Damit ich Ihren Namen gegebenenfalls in die Gemeindeliste der
Geschworenen eintragen kann, bitte ich Sie gemäß Artikel 223 des Geschworenen eintragen kann, bitte ich Sie gemäß Artikel 223 des
Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig Gerichtsgesetzbuches, die Rückseite der beigefügten Karte sorgfältig
auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen auszufüllen und sie auf der Vorderseite an der dafür vorgesehenen
Stelle zu unterschreiben. (1) Stelle zu unterschreiben. (1)
In der Gemeindeliste eingetragene Personen können im Laufe der In der Gemeindeliste eingetragene Personen können im Laufe der
nächsten vier Jahre zu Geschworenen bei einem Assisenhof berufen nächsten vier Jahre zu Geschworenen bei einem Assisenhof berufen
werden. werden.
Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen Ein Mitglied unserer Verwaltung wird diese Karte in acht Tagen
abholen. abholen.
Mit freundlichen Grüßen Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag des Kollegiums: Im Auftrag des Kollegiums:
Der Sekretär Der Sekretär
Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium Das Bürgermeister- und Schöffenkollegium
(1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden, (1) Für Einwohner der Region Brüssel-Hauptstadt, der Randgemeinden,
der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes der Sprachgrenzgemeinden, der Gemeinden des deutschen Sprachgebietes
und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt: und der Malmedyer Gemeinden lautet der Text wie folgt:
" ... die Rückseite einer der zwei beigefügten Karten sorgfältig " ... die Rückseite einer der zwei beigefügten Karten sorgfältig
auszufüllen. Bitte verwenden Sie die in der von Ihnen gewählten auszufüllen. Bitte verwenden Sie die in der von Ihnen gewählten
Sprache erstellte Karte. Bitte unterschreiben Sie diese Karte auf der Sprache erstellte Karte. Bitte unterschreiben Sie diese Karte auf der
Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle.". Vorderseite an der dafür vorgesehenen Stelle.".
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