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| Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991. - Traduction allemande | Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991. - Duitse vertaling |
|---|---|
| MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
| 28 JANVIER 1993. Circulaire POL 37 relative au statut de l'agent | 28 JANUARI 1993. Omzendbrief POL 37 betreffende het statuut van de |
| auxiliaire de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février | hulpagent van politie, ter vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 |
| 1991. - Traduction allemande | februari 1991. - Duitse vertaling |
| Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief POL |
| circulaire POL 37 du Ministre de l'Intérieur et de la Fonction | 37 van de Minister van Binnenlandse Zaken en Ambtenarenzaken van 28 |
| publique du 28 janvier 1993 relative au statut de l'agent auxiliaire | januari 1993 betreffende het statuut van de hulpagent van politie, ter |
| de police, remplaçant la circulaire POL 37 du 5 février 1991 (Moniteur | vervanging van de omzendbrief POL 37 van 5 februari 1991 (Belgisch |
| belge du 2 février 1993), établie par le Service central de traduction | Staatsblad van 2 februari 1993), opgemaakt door de Centrale dienst |
| allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy. | voor Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
| MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES | MINISTERIUM DES INNERN UND DES ÖFFENTLICHEN DIENSTES |
| 28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des | 28. JANUAR 1993 - Rundschreiben POL 37 über das Statut des |
| Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
| 5. Februar 1991 | 5. Februar 1991 |
| An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
| Zur Information: | Zur Information: |
| An die Herren Bezirkskommissare | An die Herren Bezirkskommissare |
| An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen | An die Frauen und Herren Bürgermeister und Schöffen |
| Sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrter Herr Gouverneur, |
| Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15. | Im Belgischen Staatsblatt vom 22. Dezember 1992 ist das Gesetz vom 15. |
| Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht | Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes veröffentlicht |
| worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin | worden, wobei Artikel 217 in einer neuen Fassung wieder darin |
| eingefügt worden ist. | eingefügt worden ist. |
| In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten | In diesem Artikel werden die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten |
| präzisiert. | präzisiert. |
| Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 | Aus diesem Anla( sollte das Rundschreiben POL 37 vom 5. Februar 1991 |
| über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung | über das Verwaltungsstatut des Polizeihilfsbediensteten meiner Meinung |
| nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, | nach aufgehoben und durch vorliegendes Rundschreiben ersetzt werden, |
| damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben | damit die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten näher beschrieben |
| und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht | und ferner bestimmte Punkte des Rundschreibens POL 37 verdeutlicht |
| beziehungsweise ergänzt werden. | beziehungsweise ergänzt werden. |
| Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende | Das Statut des Polizeihilfsbediensteten wird zur Zeit durch folgende |
| Texte geregelt: | Texte geregelt: |
| 1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das | 1. das neue Gemeindegesetz und insbesondere Artikel 217, der durch das |
| Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in | Gesetz vom 15. Juli 1992 zur Abänderung des neuen Gemeindegesetzes in |
| einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, | einer neuen Fassung wieder darin eingefügt worden ist, |
| 2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der | 2. den Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der |
| allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
| Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom | Polizeihilfsbediensteten, abgeändert durch den Königlichen Erla( vom |
| 18. Januar 1991, | 18. Januar 1991, |
| 3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der | 3. den Königlichen Erla( vom 13. Oktober 1986 zur Festlegung der |
| Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch | Dienstgrade des Personals der Gemeindepolizei. Darin ist durch |
| vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis | vorerwähnten Königlichen Erla( vom 27. Dezember 1990 ein Artikel 4bis |
| eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines | eingefügt worden, durch den der Dienstgrad eines |
| Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der | Polizeihilfsbediensteten jetzt zu den Dienstgraden des Personals der |
| Gemeindepolizei gehört, | Gemeindepolizei gehört, |
| 4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der | 4. den Königlichen Erla( vom 27. September 1990 zur Festlegung der |
| Uniform der Polizeihilfsbediensteten, | Uniform der Polizeihilfsbediensteten, |
| 5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der | 5. den Königlichen Erla( vom 25. Juni 1990 zur Festlegung der |
| allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und | allgemeinen Bestimmungen über die Gehaltstabellen des Provinzial- und |
| Gemeindepersonals, | Gemeindepersonals, |
| 6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des | 6. das vorliegende Rundschreiben POL 37 über das Statut des |
| Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom | Polizeihilfsbediensteten, zur Ersetzung des Rundschreibens POL 37 vom |
| 5. Februar 1991. | 5. Februar 1991. |
| Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen | Das Gesetz vom 5. August 1992 über das Polizeiamt findet hingegen |
| keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff | keine Anwendung auf Polizeihilfsbedienstete. Der Begriff |
| "Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus | "Polizeibeamter" betrifft nämlich nicht Polizeihilfsbedienstete. Aus |
| der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in | der einschlägigen Begründung geht hervor, da( nur Mitglieder der in |
| Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als | Artikel 2 (dieses Gesetzes) aufgeführten Polizeidienste als |
| Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie | Polizeibeamte im Sinne dieses Gesetzes zu betrachten sind, sofern sie |
| über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete | über allgemeine Polizeibefugnisse verfügen. Polizeihilfsbedienstete |
| verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I | verfügen jedoch nur über sehr begrenzte Befugnisse, wie aus Punkt I |
| des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist. | des vorliegenden Rundschreibens ersichtlich ist. |
| Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, | Die anderen Punkte dieses Rundschreibens beziehen sich auf das Verbot, |
| Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für | Waffen zu tragen, auf die Normen, die einen Stellenplan für |
| Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von | Polizeihilfsbedienstete ermöglichen, und auf die Einstellung von |
| Hilfsbediensteten auf Zeit. | Hilfsbediensteten auf Zeit. |
| I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten | I. Befugnisse und Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten |
| Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist | Rechtsgrundlage für die Befugnisse des Polizeihilfsbediensteten ist |
| Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere | Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes, wobei sie insbesondere |
| folgende Angelegenheiten betreffen: | folgende Angelegenheiten betreffen: |
| 1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem | 1. Die Befugnis in Sachen Stra(enverkehrsordnung wird dem |
| Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und | Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch das Gesetz zugewiesen und |
| stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. | stützt sich auf Artikel 3 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 1. |
| Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung | Dezember 1975 zur Einführung der allgemeinen Stra(enverkehrsordnung |
| und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen | und auf die Regelungen, die in Anwendung dieses Erlasses ergangen |
| sind. | sind. |
| Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein | Hierbei möchte ich ganz besonders darauf hinweisen, da( ein |
| Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, | Polizeihilfsbediensteter keine anderen Polizeibefugnisse hat als die, |
| die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt | die ihm durch die erwähnten besonderen Gesetzesbestimmungen zuerkannt |
| worden sind. | worden sind. |
| 2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen | 2. Die Aufsicht über die Einhaltung der kommunalen |
| Polizeiverordnungen. | Polizeiverordnungen. |
| Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch | Diese Befugnis wird dem Polizeihilfsbediensteten ausdrücklich durch |
| obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. | obenerwähnten Artikel 217 zugewiesen. |
| 3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der | 3. Eine allgemeine Aufsicht au(erhalb des Anwendungsbereichs der |
| Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf | Stra(enverkehrsordnung, insbesondere an öffentlichen Orten, auf |
| öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren | öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Parks; er kann in der näheren |
| Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder | Umgebung von Schulen insbesondere für die Sicherheit der Kinder |
| sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein | sorgen. Stellt er bei dieser Aufsichtsaufgabe fest, da( ein |
| Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine | Polizeibediensteter eingreifen sollte, weil allgemeine |
| Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit | Polizeibefugnisse erforderlich sind oder weil seine eigene Sicherheit |
| gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten | gefährdet ist, mu( er sofort die diensttuenden Polizeibediensteten |
| anfordern. | anfordern. |
| 4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des | 4. Administrative Aufgaben, die unmittelbar mit der Arbeit des |
| Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben | Polizeikorps verbunden sind, insofern es sich dabei nicht um Aufgaben |
| im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den | im Sinne von Titel IV des neuen Gemeindegesetzes handelt. Zu den |
| Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, | Aufgaben des Polizeihilfsbediensteten gehören Archivierungen, |
| Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der | Maschinenschreiben, verschiedene Büroarbeiten und eventuell der |
| Empfang im Polizeikommissariat. | Empfang im Polizeikommissariat. |
| In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird | In Artikel 217 des neuen Gemeindegesetzes wird |
| Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen | Polizeihilfsbediensteten die Befugnis erteilt, die bei ihnen |
| eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in | eingereichten Klagen und Anzeigen und auch gemachten Feststellungen in |
| bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu | bezug auf Verstö(e gegen die kommunalen Polizeiverordnungen zu |
| Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige | Protokoll zu nehmen. Die Protokolle werden an die zuständige |
| Gerichtsbehörde weitergeleitet. | Gerichtsbehörde weitergeleitet. |
| Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- | Polizeihilfsbedienstete dürfen auf keinen Fall für andere verwaltungs- |
| oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben | oder gerichtspolizeiliche Aufträge eingesetzt werden als die, die oben |
| erwähnt sind. | erwähnt sind. |
| Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als | Hieraus ist also ersichtlich, da( ein Polizeihilfsbediensteter als |
| Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz | Mitglied der Gemeindepolizei nur über beschränkte Befugnisse in ganz |
| bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als | bestimmten Bereichen verfügt. Ein Polizeihilfsbediensteter trägt als |
| Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine | Ordner, als Vermittler und gegebenenfalls auch durch seine |
| Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine | Protokollaufnahmen in diesen Angelegenheiten, die in seine |
| Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft | Zuständigkeit fallen, zur Ordnung und zur Ruhe in der Gemeinschaft |
| bei. | bei. |
| Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein | Diese beschränkten Befugnisse setzen auch voraus, da( ein |
| Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung | Polizeihilfsbediensteter nicht für die Verbrechens- bekämpfung |
| eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner | eingesetzt werden darf, da diese Aufgabe den Rahmen seiner |
| Zuständigkeiten überschreitet. | Zuständigkeiten überschreitet. |
| II. Verbot, Waffen zu tragen | II. Verbot, Waffen zu tragen |
| Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten | Angesichts der Art der Aufgaben, die einem Polizeihilfsbediensteten |
| zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall | zufallen, darf dieser bei der Ausübung seines Amtes auf keinen Fall |
| eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des | eine Waffe mitführen. Dieses Verbot ist durch Artikel 8 des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform |
| der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12. | der Polizeihilfsbediensteten und auch im Königlichen Erla( vom 12. |
| August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die | August 1991 über den Besitz und das Mitführen von Waffen durch die |
| Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen | Dienste der öffentlichen Gewalt oder der öffentlichen Macht vorgesehen |
| worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, | worden. Es handelt sich um ein allgemeines Verbot, Waffen zu tragen, |
| d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die | d.h. da( sowohl Feuerwaffen wie auch blanke Waffen verboten sind. Die |
| Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist | Benutzung von Tränengas als rechtmä(iges Selbstverteidigungsmittel ist |
| ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des | ebenfalls verboten, da es in der Liste der in Artikel 1 des |
| Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die | Königlichen Erlasses vom 30. Juli 1981 zur Regelung der Normen für die |
| Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist. | Bewaffnung der Gemeindepolizei erwähnten Waffen aufgeführt ist. |
| Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete | Ferner halte ich es aber für unerlä(lich, da( Polizeihilfsbedienstete |
| mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden. | mit einem tragbaren Funkgerät ausgestattet werden. |
| Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen | Ich möchte jedoch darauf hinweisen, da( die erforderlichen Ma(nahmen |
| getroffen werden müssen, um die Sicherheit der | getroffen werden müssen, um die Sicherheit der |
| Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen | Polizeihilfsbediensteten zu garantieren, und dies je nach den ihnen |
| anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen | anvertrauten Aufgaben, den Orten und/oder den Umständen, an denen |
| beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen | beziehungsweise unter denen sie sie erfüllen, und den Erfordernissen |
| des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein | des Dienstes. In manchen Fällen könnte es angebracht sein, da( ein |
| Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen | Polizeihilfsbediensteter seine Aufträge in Begleitung eines anderen |
| Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen | Polizeihilfsbediensteten ausführt oder da( er aus Sicherheitsgründen |
| an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt | an bestimmten Orten oder zu bestimmten Zeitpunkten nicht eingesetzt |
| wird. | wird. |
| Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen | Der Bürgermeister ist dafür verantwortlich, da( dieses Verbot, Waffen |
| zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von | zu tragen, strengstens angewandt wird. Die Einsetzung von |
| Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht | Polizeihilfsbediensteten zur Erfüllung von Aufgaben, wozu sie nicht |
| befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu | befugt sind, und auch die Nichteinhaltung des Verbots, Waffen zu |
| tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der | tragen, können gegebenenfalls ernsthafte Folgen auf Ebene der |
| zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. | zivilrechtlichen Haftung der Gemeinde haben. |
| III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete | III. Normen, die einen Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete |
| ermöglichen | ermöglichen |
| Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der | Ein Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann, sofern er von der |
| Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: | Funktion her gerechtfertigt ist, vorgesehen werden: |
| a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens | a) in Gemeinden, deren Stellenplan für das Polizeipersonal mindestens |
| 50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal | 50 Mitglieder umfa(t, eventuelles technisches und Verwaltungspersonal |
| nicht einbegriffen, | nicht einbegriffen, |
| b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, | b) in Gemeinden, deren Stellenplan zwar weniger als 50 Mitglieder hat, |
| die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell | die jedoch einen Einsatzbereitschaftsdienst rund um die Uhr, eventuell |
| zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, | zusammen mit anderen Gemeinden, organisieren, |
| c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden | c) in den anderen Gemeinden und insbesondere unter folgenden |
| Voraussetzungen: | Voraussetzungen: |
| 1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des | 1. Die Anzahl der effektiv beschäftigten Bediensteten des |
| Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und | Grundstellenplans, einschlie(lich angehender Polizeibediensteter und |
| Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl | Polizeibediensteter auf Probe, darf nicht weniger als 85% der Anzahl |
| vorgesehener Stellen betragen. | vorgesehener Stellen betragen. |
| 2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( | 2. Die Einrichtung eines Stellenplans für Polizeihilfsbedienstete mu( |
| mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des | mit einer entsprechenden Verlängerung der Öffnungszeiten des |
| Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den | Polizeikommissariats einhergehen, es sei denn, dies ist bereits in den |
| letzten sechs Monaten erfolgt. | letzten sechs Monaten erfolgt. |
| Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete | Die Anzahl Stellen in einem Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete |
| beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal | beträgt höchstens 15 % der im Grundstellenplan für das Polizeipersonal |
| vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird | vorgesehenen Stellen. Das Ergebnis der einzelnen Berechnungen wird |
| aufgerundet. | aufgerundet. |
| Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht | Buchstabe c Nr. 2 kann anhand des folgenden Beispiels veranschaulicht |
| werden: | werden: |
| * Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 | * Im Grundstellenplan der Gemeinde X sind 22 Stellen vorgesehen. 20 |
| Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind | Bedienstete sind effektiv im Dienst, d.h. 85 % der Stellen sind |
| besetzt. | besetzt. |
| * Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann | * Ein eventueller Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete kann |
| höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: | höchstens 15 % der im Grundstellenplan vorgesehenen Stellen betragen: |
| 15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als | 15 % von 22 = 3,30 oder aufgerundet: 4 Stellen als |
| Polizeihilfsbediensteter. | Polizeihilfsbediensteter. |
| * Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten | * Es wird beschlossen, einen Stellenplan mit 2 Hilfsbediensteten |
| einzurichten: | einzurichten: |
| 2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %. | 2 Stellen von 22 = 9,09 % oder aufgerundet: 10 %. |
| In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats | In diesem Beispiel müssen die Öffnungszeiten des Polizeikommissariats |
| um mindestens 10 % verlängert werden. | um mindestens 10 % verlängert werden. |
| Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom | Der Stellenplan für Polizeihilfsbedienstete ist ganz vom |
| Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl | Grundstellenplan für Polizeibedienstete getrennt, dessen Anzahl |
| Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors | Stellen die Anzahl Stellen in den Dienstgraden eines Polizeiinspektors |
| oder eines Polizeihauptinspektors bedingt. | oder eines Polizeihauptinspektors bedingt. |
| Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an | Diese Anzahl wird nicht bei der Berechnung der Anteile der Gemeinde an |
| den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des | den finanziellen Beihilfen berücksichtigt, die ihr in Anwendung des |
| Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses (II) vom 27. September 1989 zur Festlegung der |
| Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des | Bedingungen, unter denen die Gemeinden eine finanzielle Beihilfe des |
| Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt | Staates für die Ausrüstung ihrer Polizeikorps beziehen können, gewährt |
| werden. | werden. |
| IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit | IV. Einstellung von Polizeihilfsbediensteten auf Zeit |
| Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison | Gemeinden, deren Bevölkerung während der touristischen Saison |
| beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten | beträchtlich zunimmt, können für eine Dauer von höchstens vier Monaten |
| Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals | Hilfsbedienstete auf Zeit einstellen. Die Einstellung dieses Personals |
| auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten | auf Zeit ist mit der während der touristischen Saison der letzten |
| Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen. | Jahre festgestellten Zunahme der Bevölkerungszahl zu begründen. |
| Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger | Auch Gemeinden, die infolge au(ergewöhnlicher Ereignisse, die länger |
| als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg | als vier Monate dauern, mit einem beträchtlichen Besucheranstieg |
| rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf | rechnen, können für die Dauer dieser Ereignisse Hilfsbedienstete auf |
| Zeit einstellen. | Zeit einstellen. |
| In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung | In bezug auf die Bedingungen und das Verfahren für die Anwerbung |
| dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des | dieser Hilfsbediensteten auf Zeit sollten die Bestimmungen des |
| Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der |
| allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des | allgemeinen Bestimmungen über die Anwerbung und die Ernennung des |
| Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung | Polizeihilfsbediensteten, insbesondere diejenigen, die die Ausbildung |
| im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen | im Sinne der Artikel 5 § 2 und 6 und das Bestehen der einschlägigen |
| Prüfung betreffen, eingehalten werden. | Prüfung betreffen, eingehalten werden. |
| Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist | Eine praktische Ausbildung im Sinne von Artikel 5 § 3 des Erlasses ist |
| angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der | angesichts der kurzen Dauer der Einstellung und angesichts der |
| Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf | Tatsache, da( diese praktische Ausbildung vor allem im Hinblick auf |
| eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt | eine definitive Ernennung vorgeschrieben ist, nicht unbedingt |
| erforderlich. | erforderlich. |
| Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen. | Ferner müssen Polizeihilfsbedienstete auf Zeit eine Uniform tragen. |
| Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform | Der Königliche Erla( vom 27. Dezember 1990 zur Festlegung der Uniform |
| der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf | der Polizeihilfsbediensteten findet in vollem Umfang Anwendung auf |
| Polizeihilfsbedienstete auf Zeit. | Polizeihilfsbedienstete auf Zeit. |
| Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete | Schlie(lich möchte ich darauf hinweisen, da( Polizeihilfsbedienstete |
| nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, | nur entweder als statutarisches Personal oder als Personal auf Zeit, |
| wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der | wie oben beschrieben, eingestellt werden können. Es liegt also auf der |
| Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen | Hand, da( diese Polizeihilfsbediensteten auf Zeit nur durch einen |
| befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von | befristeten Vertrag oder für eine ganz bestimmte Arbeit im Sinne von |
| Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Artikel 7 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
| eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen | eingestellt werden können. Es dürfen also keine anderen |
| Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die | Polizeihilfsbediensteten mit Vertrag eingestellt werden als die, die |
| in Punkt IV erwähnt sind. | in Punkt IV erwähnt sind. |
| Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben | Ich möchte Sie bitten, das Datum, an dem das vorliegende Rundschreiben |
| im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im | im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist, im |
| Verwaltungsblatt zu vermerken. | Verwaltungsblatt zu vermerken. |
| Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, | Der Minister des Innern und des Öffentlichen Dienstes, |
| L. Tobback. | L. Tobback. |