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Circulaire ministérielle GPI 43 : directives concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 43 : richtlijnen betreffende het verzoek tot hernieuwing van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
28 FEVRIER 2005. - Circulaire ministérielle GPI 43 : directives | 28 FEBRUARI 2005. - Ministeriële omzendbrief GPI 43 : richtlijnen |
concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - | betreffende het verzoek tot hernieuwing van bepaalde mandaathouders. - |
Traduction allemande | Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 43 du Ministre de l'Intérieur du 28 février 2005 | 43 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 28 februari 2005 |
relative aux directives concernant la requête en renouvellement de | betreffende de richtlijnen betreffende het verzoek tot hernieuwing van |
certains mandataires (Moniteur belge du 18 mars 2005), établie par le | bepaalde mandaathouders (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2005), |
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat | opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
28. FEBRUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 43: Richtlinien | 28. FEBRUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 43: Richtlinien |
über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber | über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Allgemeines | 1. Allgemeines |
1.1 Ziel | 1.1 Ziel |
Vorliegendes Rundschreiben folgt auf das ministerielle Rundschreiben | Vorliegendes Rundschreiben folgt auf das ministerielle Rundschreiben |
GPI 41 vom 24. Dezember 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt | GPI 41 vom 24. Dezember 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt |
vom 31. Dezember 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt | vom 31. Dezember 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt |
vom 22. März 2004), über die spezifische Zwischenbewertung der | vom 22. März 2004), über die spezifische Zwischenbewertung der |
Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. | Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. |
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Richtlinien für die Lage | Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Richtlinien für die Lage |
bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren des Mandats der « | bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren des Mandats der « |
Erst-Ernannten » zu geben. Ich untersuche jedoch zurzeit noch die | Erst-Ernannten » zu geben. Ich untersuche jedoch zurzeit noch die |
besondere Lage einiger Mandatsträger, deren Zwischenbewertung beendet | besondere Lage einiger Mandatsträger, deren Zwischenbewertung beendet |
ist beziehungsweise bis etwa zum Ende ihres ersten fünfjährigen | ist beziehungsweise bis etwa zum Ende ihres ersten fünfjährigen |
Mandats beendet sein wird. Falls erforderlich, werde ich ihnen | Mandats beendet sein wird. Falls erforderlich, werde ich ihnen |
ergänzende Richtlinien geben. | ergänzende Richtlinien geben. |
Die Lage der Mandatsinhaber bei vollständiger Anwendung der | Die Lage der Mandatsinhaber bei vollständiger Anwendung der |
statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand eines dritten und letzten | statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand eines dritten und letzten |
Rundschreibens sein. | Rundschreibens sein. |
1.2 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen | 1.2 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen |
In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende | In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende |
Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: | Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: |
Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen | Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen |
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel | strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel |
48, 49, 51 und 107 (« GIP » - STS/ST2), | 48, 49, 51 und 107 (« GIP » - STS/ST2), |
Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts | Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts |
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung | der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung |
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, | verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, |
insbesondere die Artikel 74 bis 79 (« LSW » - STS/ST3), | insbesondere die Artikel 74 bis 79 (« LSW » - STS/ST3), |
Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen | Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen |
und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der | und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der |
föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und | föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und |
der lokalen Polizei, | der lokalen Polizei, |
Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen | Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen |
und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der | und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der |
lokalen Polizei, | lokalen Polizei, |
Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung | Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung |
des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2, | des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2, |
VII.III.4 Absatz 1, VII.III.47, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis | VII.III.4 Absatz 1, VII.III.47, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis |
VII.III.57, VII.III.88 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.110, | VII.III.57, VII.III.88 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.110, |
VII.III.111 Absatz 1, VII.III.112 bis VII.III.116, VII.III.118 bis | VII.III.111 Absatz 1, VII.III.112 bis VII.III.116, VII.III.118 bis |
VII.III.121, VII.III.123 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und | VII.III.121, VII.III.123 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und |
XI.III.27 (« RSPol » - STS/ST6/1), | XI.III.27 (« RSPol » - STS/ST6/1), |
Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter | Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung |
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« AEPol » - | der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« AEPol » - |
STS/ST7), | STS/ST7), |
Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer | Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer |
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte | statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte |
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der | Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der |
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei | Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei |
bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember | bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember |
2003 (STS/ST92), | 2003 (STS/ST92), |
Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens | Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens |
zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur | zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur |
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten | Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten |
Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (STS/ORG2), | Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (STS/ORG2), |
Königlicher Erlass vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der | Königlicher Erlass vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der |
Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen | Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen |
Polizei. | Polizei. |
1.3 Datum des Mandatsbeginns | 1.3 Datum des Mandatsbeginns |
Die in Punkt 3.3 des GPI 41 enthaltenen Grundsätze bleiben anwendbar. | Die in Punkt 3.3 des GPI 41 enthaltenen Grundsätze bleiben anwendbar. |
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Datum des Mandatsbeginns | Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Datum des Mandatsbeginns |
keinesfalls vor dem Datum des Bestellungserlasses liegen kann, auch | keinesfalls vor dem Datum des Bestellungserlasses liegen kann, auch |
wenn zur Bestimmung des Mandatsbeginns auf ein Datum vor der | wenn zur Bestimmung des Mandatsbeginns auf ein Datum vor der |
Eidesleistung zurückgegangen werden kann. | Eidesleistung zurückgegangen werden kann. |
2. Die Endbewertung am Ende eines fünfjährigen Mandats - Grundsätze | 2. Die Endbewertung am Ende eines fünfjährigen Mandats - Grundsätze |
Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung für einen einmal | Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung für einen einmal |
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren (Art. 65 LSW). | erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren (Art. 65 LSW). |
Frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der fünf | Frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der fünf |
Jahre des Mandats bieten sich dem Mandatsinhaber zwei Möglichkeiten: | Jahre des Mandats bieten sich dem Mandatsinhaber zwei Möglichkeiten: |
Entweder er ersucht um Verlängerung des Mandats, wobei er gemäss Punkt | Entweder er ersucht um Verlängerung des Mandats, wobei er gemäss Punkt |
2.1 einen Antrag auf Erneuerung einreicht, | 2.1 einen Antrag auf Erneuerung einreicht, |
oder er teilt mit, dass er nicht um Verlängerung des Mandats ersucht, | oder er teilt mit, dass er nicht um Verlängerung des Mandats ersucht, |
wodurch das Mandat nach Ablauf der fünf Jahre von Rechts wegen endet | wodurch das Mandat nach Ablauf der fünf Jahre von Rechts wegen endet |
(siehe Punkt 2.2) (Art. 77 LSW, Art. VII.III.124 RSPol). | (siehe Punkt 2.2) (Art. 77 LSW, Art. VII.III.124 RSPol). |
Ein ausserhalb dieser Fristen eingereichter Antrag auf Erneuerung ist | Ein ausserhalb dieser Fristen eingereichter Antrag auf Erneuerung ist |
ungültig (Art. VII.III.110 RSPol). So wird auch davon ausgegangen, | ungültig (Art. VII.III.110 RSPol). So wird auch davon ausgegangen, |
dass der Mandatsinhaber, der sich nicht innerhalb dieser Fristen | dass der Mandatsinhaber, der sich nicht innerhalb dieser Fristen |
äussert, nicht um Verlängerung des Mandats ersucht. | äussert, nicht um Verlängerung des Mandats ersucht. |
2.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Endbewertung des | 2.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Endbewertung des |
Mandatsinhabers | Mandatsinhabers |
Die in den Artikeln VII.III.88ff. RSPol erwähnte Bewertung der | Die in den Artikeln VII.III.88ff. RSPol erwähnte Bewertung der |
Mandatsinhaber wird wie bei Erst-Mandatsinhabern angewandt (Art. 1 des | Mandatsinhaber wird wie bei Erst-Mandatsinhabern angewandt (Art. 1 des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht | Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht |
das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die | das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die |
Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht | Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht |
haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate ist | haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate ist |
gemäss dem Königlichen Erlass vom 19. April 2002, abgeändert durch den | gemäss dem Königlichen Erlass vom 19. April 2002, abgeändert durch den |
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, für alle Erst-Ernannten vom | Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, für alle Erst-Ernannten vom |
System des Auftragsbriefes abgewichen worden. In den Artikeln 1bis bis | System des Auftragsbriefes abgewichen worden. In den Artikeln 1bis bis |
1decies dieses Königlichen Erlasses ist daher für die Bewertung der | 1decies dieses Königlichen Erlasses ist daher für die Bewertung der |
Erst-Ernannten eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir | Erst-Ernannten eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir |
nachstehend noch eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol | nachstehend noch eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol |
vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. | vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. |
Das nachstehend beschriebene Verfahren ist auf die Endbewertung der | Das nachstehend beschriebene Verfahren ist auf die Endbewertung der |
Erst-Ernannten im Rahmen des Antrags auf Erneuerung ihres Mandats | Erst-Ernannten im Rahmen des Antrags auf Erneuerung ihres Mandats |
anwendbar. | anwendbar. |
2.1.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Übersichtsbericht | 2.1.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Übersichtsbericht |
Für die Erneuerung des Mandats kommt ausschliesslich der | Für die Erneuerung des Mandats kommt ausschliesslich der |
Mandatsinhaber in Frage, der die in Artikel VII.III.20 Nr. 1 bis 4 und | Mandatsinhaber in Frage, der die in Artikel VII.III.20 Nr. 1 bis 4 und |
6 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt (Art. VII.III.113 RSPol). | 6 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt (Art. VII.III.113 RSPol). |
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um | Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um |
Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag einen | Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag einen |
Übersichtsbericht bei, in dem er darlegt, wie er sein Mandat erfüllt | Übersichtsbericht bei, in dem er darlegt, wie er sein Mandat erfüllt |
hat. In diesem Bericht wird auf konkrete und logische Weise auf die | hat. In diesem Bericht wird auf konkrete und logische Weise auf die |
Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren | Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren |
Tätigkeiten eingegangen (Art. 1quinquies des Königlichen Erlasses vom | Tätigkeiten eingegangen (Art. 1quinquies des Königlichen Erlasses vom |
19. April 2002). | 19. April 2002). |
Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den | Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den |
Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem | Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem |
Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der | Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der |
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf | Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf |
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu | die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu |
Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen | Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen |
zonalen Sicherheitsplänen (Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 19. | zonalen Sicherheitsplänen (Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 19. |
April 2002) ausgeübt. | April 2002) ausgeübt. |
Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern | Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern |
ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, | ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, |
und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im | und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im |
Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und | Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und |
die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und | die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und |
den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Art. | den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Art. |
1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
Der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, fügt | Der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, fügt |
seinem Antrag auf Erneuerung zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für | seinem Antrag auf Erneuerung zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für |
die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen (Art. | die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen (Art. |
1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | 1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
Der Antrag auf Erneuerung des Mandats wird an die zuständigen Behörden | Der Antrag auf Erneuerung des Mandats wird an die zuständigen Behörden |
gerichtet: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.111 | gerichtet: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.111 |
Absatz 1 RSPol). Für die lokale Polizei werden die Anträge auf | Absatz 1 RSPol). Für die lokale Polizei werden die Anträge auf |
Erneuerung des Mandats des Korpschefs an den Gemeinde- beziehungsweise | Erneuerung des Mandats des Korpschefs an den Gemeinde- beziehungsweise |
Polizeirat gerichtet. Für die föderale Polizei werden die für den | Polizeirat gerichtet. Für die föderale Polizei werden die für den |
Minister des Innern bestimmten Anträge über die DGP/DPMO eingereicht. | Minister des Innern bestimmten Anträge über die DGP/DPMO eingereicht. |
Die zuständige Behörde leitet dann den Antrag auf Erneuerung an den | Die zuständige Behörde leitet dann den Antrag auf Erneuerung an den |
Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen | Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen |
Bewertungskommission weiter: siehe Übersichtstabelle in der Anlage | Bewertungskommission weiter: siehe Übersichtstabelle in der Anlage |
(Art. VII.III.112 RSPol). | (Art. VII.III.112 RSPol). |
2.1.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission | 2.1.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission |
Der Vorsitzende der Bewertungskommission achtet darauf, dass alle im | Der Vorsitzende der Bewertungskommission achtet darauf, dass alle im |
Hinblick auf die Bewertung des Mandatsinhabers erforderlichen | Hinblick auf die Bewertung des Mandatsinhabers erforderlichen |
Informationen gesammelt werden. | Informationen gesammelt werden. |
Der Vorsitzende muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung | Der Vorsitzende muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung |
notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den | notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den |
verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung, | verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung, |
übermittelt ihnen den Übersichtsbericht des zu bewertenden | übermittelt ihnen den Übersichtsbericht des zu bewertenden |
Mandatsinhabers und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der | Mandatsinhabers und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der |
Arbeitsweise dieses Mandatsinhabers zu schildern. Des Weiteren fragt | Arbeitsweise dieses Mandatsinhabers zu schildern. Des Weiteren fragt |
er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste | er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste |
zu befragen. | zu befragen. |
Führt der Generalinspektor den Vorsitz der Bewertungskommission, hat | Führt der Generalinspektor den Vorsitz der Bewertungskommission, hat |
er die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Vorsitzenden. | er die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Vorsitzenden. |
Sitzt der Generalinspektor jedoch als ordentliches Mitglied in der | Sitzt der Generalinspektor jedoch als ordentliches Mitglied in der |
Bewertungskommission, ist er verpflichtet, alle in der Anlage zum | Bewertungskommission, ist er verpflichtet, alle in der Anlage zum |
Königlichen Erlass vom 19. April 2002 vorgesehenen Elemente | Königlichen Erlass vom 19. April 2002 vorgesehenen Elemente |
einzubringen. Um diesen Auftrag wirksam wahrnehmen zu können, muss der | einzubringen. Um diesen Auftrag wirksam wahrnehmen zu können, muss der |
Generalinspektor eine aktive Rolle beim Sammeln der erforderlichen | Generalinspektor eine aktive Rolle beim Sammeln der erforderlichen |
Informationen spielen, insbesondere mit Hilfe der dekonzentrierten | Informationen spielen, insbesondere mit Hilfe der dekonzentrierten |
Dienste. | Dienste. |
Der Generalinspektor muss auch auf die Mitarbeit aller sowohl internen | Der Generalinspektor muss auch auf die Mitarbeit aller sowohl internen |
als auch gegebenenfalls externen Auditdienste und Kontrollorgane | als auch gegebenenfalls externen Auditdienste und Kontrollorgane |
zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene | zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene |
Kontrollaufträge aus, die nicht unbedingt dazu dienen, den | Kontrollaufträge aus, die nicht unbedingt dazu dienen, den |
Mandatsinhaber zu kontrollieren, sondern die es der | Mandatsinhaber zu kontrollieren, sondern die es der |
Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu | Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu |
bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. In Anbetracht dieser | bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. In Anbetracht dieser |
Erwägungen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des | Erwägungen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des |
Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen | Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen |
zuständigen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde | zuständigen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde |
durchgeführt wird, der AIG übermittelt werden. | durchgeführt wird, der AIG übermittelt werden. |
Liegen keine Untersuchungen vor, kann der Vorsitzende der | Liegen keine Untersuchungen vor, kann der Vorsitzende der |
Bewertungskommission mit deren Einverständnis die notwendigen | Bewertungskommission mit deren Einverständnis die notwendigen |
Untersuchungen durchführen oder sie von der AIG durchführen lassen | Untersuchungen durchführen oder sie von der AIG durchführen lassen |
(Art. VII.III.102 Absatz 1 und 2 RSPol). Aufgrund der Zahl der | (Art. VII.III.102 Absatz 1 und 2 RSPol). Aufgrund der Zahl der |
Mandatsinhaber muss, wie bereits in Punkt 5.2 des GPI 41 angegeben, | Mandatsinhaber muss, wie bereits in Punkt 5.2 des GPI 41 angegeben, |
die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt | die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt |
bleiben. Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG | bleiben. Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG |
abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche | abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche |
Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG | Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG |
gerichteten Antrag auf Untersuchung mit Gründen versehen. Zweifelt die | gerichteten Antrag auf Untersuchung mit Gründen versehen. Zweifelt die |
AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung | AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung |
dem Minister des Innern zu. | dem Minister des Innern zu. |
Die Untersuchungen können bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, | Die Untersuchungen können bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, |
den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen, | den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen, |
und bei jeder anderen Person durchgeführt werden, die für die | und bei jeder anderen Person durchgeführt werden, die für die |
Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel | Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel |
VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst | VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst |
objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten | objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten |
Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu | Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu |
befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der | befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der |
Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben | Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben |
leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des | leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des |
Mandatsinhabers machen kann. | Mandatsinhabers machen kann. |
In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur | In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur |
Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die | Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die |
Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten | Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten |
gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, | gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, |
einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. | einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. |
2.1.3 Endbewertung des Mandatsinhabers | 2.1.3 Endbewertung des Mandatsinhabers |
2.1.3.1 Einladung zu einem Bewertungsgespräch | 2.1.3.1 Einladung zu einem Bewertungsgespräch |
Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um Erneuerung seines Mandats | Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um Erneuerung seines Mandats |
ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten | ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten |
Mandatszeit von fünf Jahren (Art. VII.III.88 RSPol). Deshalb muss die | Mandatszeit von fünf Jahren (Art. VII.III.88 RSPol). Deshalb muss die |
Einladung zum Bewertungsgespräch sechs Monate vor Ablauf der ersten | Einladung zum Bewertungsgespräch sechs Monate vor Ablauf der ersten |
Mandatszeit von fünf Jahren erfolgen. | Mandatszeit von fünf Jahren erfolgen. |
Der Vorsitzende der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in | Der Vorsitzende der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in |
der Anlage) lädt daher den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch | der Anlage) lädt daher den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch |
ein. | ein. |
2.1.3.2 Bewertungsgespräch | 2.1.3.2 Bewertungsgespräch |
Im Hinblick auf die Erstellung der Bewertung sammelt die | Im Hinblick auf die Erstellung der Bewertung sammelt die |
Bewertungskommission innerhalb der in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3.3 | Bewertungskommission innerhalb der in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3.3 |
festgelegten Grenzen alle erforderlichen Informationen und | festgelegten Grenzen alle erforderlichen Informationen und |
insbesondere den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers. | insbesondere den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers. |
Das Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung | Das Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung |
stattfinden (Art. VII.III.103 Absatz 2 RSPol). Während dieses | stattfinden (Art. VII.III.103 Absatz 2 RSPol). Während dieses |
Gesprächs werden die in Punkt 2.1.3.3 erwähnten Angaben vom | Gesprächs werden die in Punkt 2.1.3.3 erwähnten Angaben vom |
Mandatsinhaber mit der Bewertungskommission geprüft (Art. 1septies des | Mandatsinhaber mit der Bewertungskommission geprüft (Art. 1septies des |
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). | Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). |
Sollte der Mandatsinhaber nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen, | Sollte der Mandatsinhaber nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen, |
wird das Verfahren dennoch fortgesetzt, ausser bei höherer Gewalt | wird das Verfahren dennoch fortgesetzt, ausser bei höherer Gewalt |
(Art. VII.III.103 Absatz 3 RSPol). | (Art. VII.III.103 Absatz 3 RSPol). |
2.1.3.3 Inhalt der Bewertung | 2.1.3.3 Inhalt der Bewertung |
Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie der | Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie der |
Mandatsinhaber gearbeitet hat, und die Frage, inwieweit er mit den ihm | Mandatsinhaber gearbeitet hat, und die Frage, inwieweit er mit den ihm |
zur Verfügung stehenden Mitteln sein Mandat gemäss den Artikeln 1bis, | zur Verfügung stehenden Mitteln sein Mandat gemäss den Artikeln 1bis, |
1ter und 1quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April | 1ter und 1quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April |
2002 ausgeübt hat. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin, | 2002 ausgeübt hat. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin, |
herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder beendet | herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder beendet |
werden muss. | werden muss. |
Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. | Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. |
Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der | Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der |
Anlage) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben: | Anlage) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben: |
aus den Unterlagen, insbesondere denjenigen, die der Mandatsinhaber | aus den Unterlagen, insbesondere denjenigen, die der Mandatsinhaber |
seinem Übersichtsbericht beifügt (Art. 1octies des Königlichen | seinem Übersichtsbericht beifügt (Art. 1octies des Königlichen |
Erlasses vom 19. April 2002), | Erlasses vom 19. April 2002), |
aus dem Übersichtsbericht (Punkt 2.1.1), | aus dem Übersichtsbericht (Punkt 2.1.1), |
aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die AIG im Rahmen der | aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die AIG im Rahmen der |
Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat (Punkt | Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat (Punkt |
2.1.2). | 2.1.2). |
Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der | Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der |
Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Dem Mandatsinhaber wird eine | Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Dem Mandatsinhaber wird eine |
Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung | Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung |
benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser | benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser |
Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu (Art. VII.III.101 RSPol). | Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu (Art. VII.III.101 RSPol). |
Von den gemäss vorstehendem Absatz durchgeführten Untersuchungen, auf | Von den gemäss vorstehendem Absatz durchgeführten Untersuchungen, auf |
die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, | die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, |
darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die | darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die |
Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern (Art. VII.III.102 | Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern (Art. VII.III.102 |
Absatz 3 RSPol). | Absatz 3 RSPol). |
Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist | Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist |
Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten | Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten |
Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem | Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem |
auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom | auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom |
19. April 2002 aufgeführt sind. | 19. April 2002 aufgeführt sind. |
2.1.3.4 Bewertungsbericht | 2.1.3.4 Bewertungsbericht |
Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren | Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren |
Bewertungsbericht (Art. VII.III.104 Absatz 1 RSPol). Der | Bewertungsbericht (Art. VII.III.104 Absatz 1 RSPol). Der |
Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen | Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen |
Erlass vom 19. April 2002 aufgestellt werden. Alle Punkte dieses | Erlass vom 19. April 2002 aufgestellt werden. Alle Punkte dieses |
Schemas müssen somit Bestandteil des Bewertungsberichts sein. | Schemas müssen somit Bestandteil des Bewertungsberichts sein. |
Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote « übt seine/ihre Funktion | Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote « übt seine/ihre Funktion |
zufrieden stellend aus » oder « übt seine/ihre Funktion nicht | zufrieden stellend aus » oder « übt seine/ihre Funktion nicht |
zufrieden stellend aus » abgeschlossen. Diese Endnote gibt die | zufrieden stellend aus » abgeschlossen. Diese Endnote gibt die |
Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist | Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist |
kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird | kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird |
ausdrücklich mit Gründen versehen (Art. VII.III.104 Absatz 2 bis 4 | ausdrücklich mit Gründen versehen (Art. VII.III.104 Absatz 2 bis 4 |
RSPol). | RSPol). |
Die Bewertungskommission übermittelt dem Mandatsinhaber den | Die Bewertungskommission übermittelt dem Mandatsinhaber den |
Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen | Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen |
nach dem Bewertungsgespräch (Art. VII.III.105 RSPol). | nach dem Bewertungsgespräch (Art. VII.III.105 RSPol). |
Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Berichts teilt der | Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Berichts teilt der |
Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: | Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: |
entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden | entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden |
ist | ist |
oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, | oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, |
jedoch einige Kommentare hinzufügt. In diesem Fall fügt die | jedoch einige Kommentare hinzufügt. In diesem Fall fügt die |
Bewertungskommission die Kommentare dem Bewertungsbericht bei, | Bewertungskommission die Kommentare dem Bewertungsbericht bei, |
oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden | oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden |
ist und beantragt, dass er im Sinne der Mitteilung mit den | ist und beantragt, dass er im Sinne der Mitteilung mit den |
Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird (Art. | Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird (Art. |
VII.III.106 Absatz 1 RSPol). | VII.III.106 Absatz 1 RSPol). |
Nach Ablauf der siebentägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der | Nach Ablauf der siebentägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der |
Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist (Art. | Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist (Art. |
VII.III.106 Absatz 2 RSPol). | VII.III.106 Absatz 2 RSPol). |
In dem Fall, dass der Mandatsinhaber nicht mit dem Inhalt des | In dem Fall, dass der Mandatsinhaber nicht mit dem Inhalt des |
Bewertungsberichts einverstanden ist, nimmt die Bewertungskommission | Bewertungsberichts einverstanden ist, nimmt die Bewertungskommission |
die Mitteilung mit den Bemerkungen zur Kenntnis: | die Mitteilung mit den Bemerkungen zur Kenntnis: |
Stimmt die Bewertungskommission allen in der Mitteilung stehenden | Stimmt die Bewertungskommission allen in der Mitteilung stehenden |
Bemerkungen zu, übermittelt sie dem Mandatsinhaber einen neuen | Bemerkungen zu, übermittelt sie dem Mandatsinhaber einen neuen |
Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung | Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung |
mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht | mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht |
zusammen mit der ihm beigelegten Mitteilung als nicht vorhanden | zusammen mit der ihm beigelegten Mitteilung als nicht vorhanden |
betrachtet (Art. VII.III.108 RSPol). | betrachtet (Art. VII.III.108 RSPol). |
Ist die Bewertungskommission nicht mit allen in der Mitteilung | Ist die Bewertungskommission nicht mit allen in der Mitteilung |
stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise | stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise |
bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem Mandatsinhaber innerhalb | bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem Mandatsinhaber innerhalb |
sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen ihren | sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen ihren |
Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten | Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten |
Bewertungsbericht mit (Art. VII.III.109 Absatz 1 RSPol). | Bewertungsbericht mit (Art. VII.III.109 Absatz 1 RSPol). |
Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des | Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des |
Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste | Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste |
Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission | Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission |
berücksichtigten Punkte der beigefügten Mitteilung als nicht vorhanden | berücksichtigten Punkte der beigefügten Mitteilung als nicht vorhanden |
betrachtet (Art. VII.III.109 Absatz 2 RSPol). | betrachtet (Art. VII.III.109 Absatz 2 RSPol). |
2.1.3.5 Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte | 2.1.3.5 Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte |
Am Ende des Bewertungsverfahrens wird der Bewertungsbericht der | Am Ende des Bewertungsverfahrens wird der Bewertungsbericht der |
zuständigen Behörde, die in der Tabelle in der Anlage erwähnt ist, | zuständigen Behörde, die in der Tabelle in der Anlage erwähnt ist, |
übermittelt. | übermittelt. |
Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des | Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des |
Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des | Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des |
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. | Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. |
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten | Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten |
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die | integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die |
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere | Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere |
administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Diese Behörde wacht | administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Diese Behörde wacht |
über die Formalitäten nach der Bewertung. Die oben erwähnten Behörden | über die Formalitäten nach der Bewertung. Die oben erwähnten Behörden |
müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher ihr an | müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher ihr an |
folgende Adresse übermitteln: FÖD INNERES - GD Sicherheits- und | folgende Adresse übermitteln: FÖD INNERES - GD Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Polizeiverwaltung - Boulevard | Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Polizeiverwaltung - Boulevard |
de Waterloo / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel. Für Mandate der | de Waterloo / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel. Für Mandate der |
föderalen Polizei wird die Akte in jedem Fall über die DGP/DPMO | föderalen Polizei wird die Akte in jedem Fall über die DGP/DPMO |
zugestellt. | zugestellt. |
In Bezug auf den Korpschef der lokalen Polizei wird der | In Bezug auf den Korpschef der lokalen Polizei wird der |
Bewertungsbericht also dem Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat | Bewertungsbericht also dem Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat |
übermittelt, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme | übermittelt, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme |
über die Verlängerung des Mandats abgibt. Letzterer holt dann die mit | über die Verlängerung des Mandats abgibt. Letzterer holt dann die mit |
Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des | Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des |
Polizeikollegiums über die Verlängerung des Mandats ein. Wenn beide | Polizeikollegiums über die Verlängerung des Mandats ein. Wenn beide |
mit Gründen versehenen Stellungnahmen eine Erneuerung des Mandats | mit Gründen versehenen Stellungnahmen eine Erneuerung des Mandats |
befürworten, leitet der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den | befürworten, leitet der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den |
Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme an den | Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme an den |
Generalprokurator beim Appellationshof und an den Gouverneur weiter | Generalprokurator beim Appellationshof und an den Gouverneur weiter |
unter Hinweis darauf, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme | unter Hinweis darauf, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme |
unmittelbar beim FÖD INNERES - GD SVP eingereicht werden muss. Der | unmittelbar beim FÖD INNERES - GD SVP eingereicht werden muss. Der |
Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat schickt schliesslich die Akte | Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat schickt schliesslich die Akte |
über den Vorschlag zur Verlängerung des Mandats an die GD SVP (Versand | über den Vorschlag zur Verlängerung des Mandats an die GD SVP (Versand |
per Einschreiben) mit dem Nachweis, dass die mit Gründen versehene | per Einschreiben) mit dem Nachweis, dass die mit Gründen versehene |
Stellungnahme beim Generalprokurator beim Appellationshof und beim | Stellungnahme beim Generalprokurator beim Appellationshof und beim |
Gouverneur beantragt worden ist. | Gouverneur beantragt worden ist. |
Wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister | Wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister |
beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des betreffenden | beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des betreffenden |
Mandatsinhabers eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme | Mandatsinhabers eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme |
abgeben, kann die Bestellung nicht verlängert werden (siehe Punkt | abgeben, kann die Bestellung nicht verlängert werden (siehe Punkt |
2.1.3.6). Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat leitet diese mit | 2.1.3.6). Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat leitet diese mit |
Gründen versehenen ungünstigen Stellungnahmen an den GD SVP weiter. | Gründen versehenen ungünstigen Stellungnahmen an den GD SVP weiter. |
2.1.3.6 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung des | 2.1.3.6 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung des |
Mandats | Mandats |
Auf der Grundlage der globalen Bewertung durch die dafür zuständige | Auf der Grundlage der globalen Bewertung durch die dafür zuständige |
Bewertungskommission entscheiden die in der Tabelle in der Anlage | Bewertungskommission entscheiden die in der Tabelle in der Anlage |
erwähnten zuständigen Behörden, ob das betreffende Mandat verlängert | erwähnten zuständigen Behörden, ob das betreffende Mandat verlängert |
wird oder nicht (Art. 1nonies des Königlichen Erlasses vom 19. April | wird oder nicht (Art. 1nonies des Königlichen Erlasses vom 19. April |
2002). | 2002). |
Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, | Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, |
wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde den | wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde den |
Betreffenden angehört hat. Wenn das Mandat vom König erneuert wird, | Betreffenden angehört hat. Wenn das Mandat vom König erneuert wird, |
wird die Anhörung vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt, | wird die Anhörung vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt, |
mit Ausnahme des Korpschefs, der vom Gemeinde- beziehungsweise | mit Ausnahme des Korpschefs, der vom Gemeinde- beziehungsweise |
Polizeirat und vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium | Polizeirat und vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium |
angehört wird (Art. VII.III.118 RSPol). | angehört wird (Art. VII.III.118 RSPol). |
Diese Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Vorladung | Diese Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Vorladung |
stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des | stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des |
ordnungsgemäss vorgeladenen Personalmitglieds das Verfahren | ordnungsgemäss vorgeladenen Personalmitglieds das Verfahren |
fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt | fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt |
ist (Art. VII.III.119 RSPol). | ist (Art. VII.III.119 RSPol). |
In Bezug auf das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei verlängert | In Bezug auf das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei verlängert |
der König seine Bestellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre, nach | der König seine Bestellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre, nach |
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinde- | einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinde- |
beziehungsweise Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des | beziehungsweise Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des |
Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des | Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des |
Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Bewertungskommission | Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Bewertungskommission |
durchgeführten globalen Bewertung. Die Bestellung darf nicht | durchgeführten globalen Bewertung. Die Bestellung darf nicht |
verlängert werden, wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und | verlängert werden, wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und |
der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung | der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung |
des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme | des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme |
abgegeben haben (Art. 49 GIP). | abgegeben haben (Art. 49 GIP). |
2.1.3.7 Anwesenheitsfrist | 2.1.3.7 Anwesenheitsfrist |
Angesichts wiederholter diesbezüglicher Fragen bestätige ich, dass der | Angesichts wiederholter diesbezüglicher Fragen bestätige ich, dass der |
Mandatsinhaber bei Erneuerung des Mandats nicht an eine dreijährige | Mandatsinhaber bei Erneuerung des Mandats nicht an eine dreijährige |
Anwesenheitsfrist gebunden ist. | Anwesenheitsfrist gebunden ist. |
2.2 Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht | 2.2 Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht |
Der Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht | Der Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht |
hat, befindet sich nach Ablauf dieses Mandats in folgender Situation: | hat, befindet sich nach Ablauf dieses Mandats in folgender Situation: |
Er wird entweder durch Mobilität in eine andere Stelle bestellt oder | Er wird entweder durch Mobilität in eine andere Stelle bestellt oder |
notfalls gemäss den Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle | notfalls gemäss den Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle |
innerhalb der Einheit, in der er sein Mandat ausgeführt hat, bestellt | innerhalb der Einheit, in der er sein Mandat ausgeführt hat, bestellt |
(Art. VII.III.137 RSPol). | (Art. VII.III.137 RSPol). |
Laut den Neuzuweisungsregeln erfolgt die Neuzuweisung des | Laut den Neuzuweisungsregeln erfolgt die Neuzuweisung des |
Personalmitglieds in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied | Personalmitglieds in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied |
zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe | zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe |
wie der seinen innehat. In Ermangelung einer vakanten Stelle erfolgt | wie der seinen innehat. In Ermangelung einer vakanten Stelle erfolgt |
die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird der | die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird der |
Betreffende von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für | Betreffende von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für |
vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch | vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch |
Mobilität zugeteilt wird (Art. VI.II.89 RSPol). | Mobilität zugeteilt wird (Art. VI.II.89 RSPol). |
Der Betreffende kann zudem gemäss den in den Artikeln VI.II.72ff. | Der Betreffende kann zudem gemäss den in den Artikeln VI.II.72ff. |
RSPol erwähnten Regeln eventuell zu einem anderen lokalen Polizeikorps | RSPol erwähnten Regeln eventuell zu einem anderen lokalen Polizeikorps |
oder gegebenenfalls zur föderalen Polizei entsandt werden. | oder gegebenenfalls zur föderalen Polizei entsandt werden. |
Sobald das Mandat beendet wird, wird der damit verbundene | Sobald das Mandat beendet wird, wird der damit verbundene |
Gehaltszuschlag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an | Gehaltszuschlag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an |
dem die Entscheidung zur Beendigung des Mandats getroffen worden ist, | dem die Entscheidung zur Beendigung des Mandats getroffen worden ist, |
nicht mehr geschuldet (Art. XI.II.17 RSPol). Der Betreffende kann | nicht mehr geschuldet (Art. XI.II.17 RSPol). Der Betreffende kann |
jedoch ab diesem Tag gegebenenfalls in den Genuss der in den Artikeln | jedoch ab diesem Tag gegebenenfalls in den Genuss der in den Artikeln |
XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnten Zulagen kommen. | XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnten Zulagen kommen. |
Damit die Kontinuität gesichert ist, muss jeder auf eine korrekte | Damit die Kontinuität gesichert ist, muss jeder auf eine korrekte |
Anwendung des in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahrens | Anwendung des in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahrens |
achten, insbesondere damit die zuständigen Behörden über die Zeit | achten, insbesondere damit die zuständigen Behörden über die Zeit |
verfügen können, die erforderlich ist, um gegebenenfalls die nicht | verfügen können, die erforderlich ist, um gegebenenfalls die nicht |
erneuerten Mandate zu ersetzen. | erneuerten Mandate zu ersetzen. |
Der Minister | Der Minister |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Anlage | Anlage |
Mandate - Erneuerung - Übersichtstabelle | Mandate - Erneuerung - Übersichtstabelle |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |