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Vue multilingue de Circulaire du 28/02/2005
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Circulaire ministérielle GPI 43 : directives concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - Traduction allemande Ministeriële omzendbrief GPI 43 : richtlijnen betreffende het verzoek tot hernieuwing van bepaalde mandaathouders. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
28 FEVRIER 2005. - Circulaire ministérielle GPI 43 : directives 28 FEBRUARI 2005. - Ministeriële omzendbrief GPI 43 : richtlijnen
concernant la requête en renouvellement de certains mandataires. - betreffende het verzoek tot hernieuwing van bepaalde mandaathouders. -
Traduction allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI
circulaire GPI 43 du Ministre de l'Intérieur du 28 février 2005 43 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 28 februari 2005
relative aux directives concernant la requête en renouvellement de betreffende de richtlijnen betreffende het verzoek tot hernieuwing van
certains mandataires (Moniteur belge du 18 mars 2005), établie par le bepaalde mandaathouders (Belgisch Staatsblad van 18 maart 2005),
Service central de traduction allemande auprès du Commissariat opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het
d'arrondissement adjoint à Malmedy. Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy.
28. FEBRUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 43: Richtlinien 28. FEBRUAR 2005 - Ministerielles Rundschreiben GPI 43: Richtlinien
über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber über den Antrag auf Erneuerung des Mandats bestimmter Mandatsinhaber
An die Frau Provinzgouverneurin An die Frau Provinzgouverneurin
An die Herren Provinzgouverneure An die Herren Provinzgouverneure
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt
An die Frauen und Herren Bürgermeister An die Frauen und Herren Bürgermeister
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen
Polizei und der lokalen Polizei Polizei und der lokalen Polizei
Zur Information: Zur Information:
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik Vorbeugungspolitik
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale
Polizei Polizei
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare An die Frauen und Herren Bezirkskommissare
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur,
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister,
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender,
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef,
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, Sehr geehrter Herr Generalkommissar,
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, Sehr geehrter Herr Generalinspektor,
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrte Damen und Herren,
1. Allgemeines 1. Allgemeines
1.1 Ziel 1.1 Ziel
Vorliegendes Rundschreiben folgt auf das ministerielle Rundschreiben Vorliegendes Rundschreiben folgt auf das ministerielle Rundschreiben
GPI 41 vom 24. Dezember 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt GPI 41 vom 24. Dezember 2003, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt
vom 31. Dezember 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2003 (deutsche Übersetzung: Belgischen Staatsblatt
vom 22. März 2004), über die spezifische Zwischenbewertung der vom 22. März 2004), über die spezifische Zwischenbewertung der
Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind. Kommissare, die Erst-Mandatsinhaber sind.
Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Richtlinien für die Lage Ziel des vorliegenden Rundschreibens ist es, Richtlinien für die Lage
bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren des Mandats der « bei Ablauf des ersten Zeitraums von fünf Jahren des Mandats der «
Erst-Ernannten » zu geben. Ich untersuche jedoch zurzeit noch die Erst-Ernannten » zu geben. Ich untersuche jedoch zurzeit noch die
besondere Lage einiger Mandatsträger, deren Zwischenbewertung beendet besondere Lage einiger Mandatsträger, deren Zwischenbewertung beendet
ist beziehungsweise bis etwa zum Ende ihres ersten fünfjährigen ist beziehungsweise bis etwa zum Ende ihres ersten fünfjährigen
Mandats beendet sein wird. Falls erforderlich, werde ich ihnen Mandats beendet sein wird. Falls erforderlich, werde ich ihnen
ergänzende Richtlinien geben. ergänzende Richtlinien geben.
Die Lage der Mandatsinhaber bei vollständiger Anwendung der Die Lage der Mandatsinhaber bei vollständiger Anwendung der
statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand eines dritten und letzten statutarischen Bestimmungen wird Gegenstand eines dritten und letzten
Rundschreibens sein. Rundschreibens sein.
1.2 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen 1.2 Gesetzes- und Verordnungsgrundlagen
In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende In Bezug auf die hier behandelte Problematik sind nachstehende
Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang: Gesetzes- und Verordnungstexte von Belang:
Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen
strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere die Artikel
48, 49, 51 und 107 (« GIP » - STS/ST2), 48, 49, 51 und 107 (« GIP » - STS/ST2),
Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts
der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste, verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste,
insbesondere die Artikel 74 bis 79 (« LSW » - STS/ST3), insbesondere die Artikel 74 bis 79 (« LSW » - STS/ST3),
Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen
und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der
föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und föderalen Polizei und der Generalinspektion der föderalen Polizei und
der lokalen Polizei, der lokalen Polizei,
Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen Königlicher Erlass vom 31. Oktober 2000 zur Festlegung der Bedingungen
und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der und Modalitäten für die erste Bestellung in bestimmte Stellen der
lokalen Polizei, lokalen Polizei,
Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung Königlicher Erlass vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung
des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2, des Personals der Polizeidienste, insbesondere die Artikel VII.III.2,
VII.III.4 Absatz 1, VII.III.47, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis VII.III.4 Absatz 1, VII.III.47, VII.III.51, VII.III.52, VII.III.55 bis
VII.III.57, VII.III.88 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.110, VII.III.57, VII.III.88 bis VII.III.99, VII.III.101 bis VII.III.110,
VII.III.111 Absatz 1, VII.III.112 bis VII.III.116, VII.III.118 bis VII.III.111 Absatz 1, VII.III.112 bis VII.III.116, VII.III.118 bis
VII.III.121, VII.III.123 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und VII.III.121, VII.III.123 bis VII.III.137, XI.II.17, XI.II.18 und
XI.III.27 (« RSPol » - STS/ST6/1), XI.III.27 (« RSPol » - STS/ST6/1),
Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter Ministerieller Erlass vom 28. Dezember 2001 zur Ausführung bestimmter
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung
der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« AEPol » - der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (« AEPol » -
STS/ST7), STS/ST7),
Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer Königlicher Erlass vom 19. April 2002 zur Festlegung spezifischer
statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte statutarischer Bestimmungen in Bezug auf Personen, die in bestimmte
Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der Stellen der föderalen Polizei, der lokalen Polizei und der
Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei Generalinspektion der föderalen Polizei und der lokalen Polizei
bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember bestellt sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 5. Dezember
2003 (STS/ST92), 2003 (STS/ST92),
Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens Ministerieller Erlass vom 22. April 2003 zur Festlegung des Verfahrens
zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur
Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (STS/ORG2), Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten (STS/ORG2),
Königlicher Erlass vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der Königlicher Erlass vom 4. Juli 2004 über die Zusammensetzung der
Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen Bewertungskommission für die Mandate als Direktor in der föderalen
Polizei. Polizei.
1.3 Datum des Mandatsbeginns 1.3 Datum des Mandatsbeginns
Die in Punkt 3.3 des GPI 41 enthaltenen Grundsätze bleiben anwendbar. Die in Punkt 3.3 des GPI 41 enthaltenen Grundsätze bleiben anwendbar.
Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Datum des Mandatsbeginns Es sei jedoch darauf hingewiesen, dass das Datum des Mandatsbeginns
keinesfalls vor dem Datum des Bestellungserlasses liegen kann, auch keinesfalls vor dem Datum des Bestellungserlasses liegen kann, auch
wenn zur Bestimmung des Mandatsbeginns auf ein Datum vor der wenn zur Bestimmung des Mandatsbeginns auf ein Datum vor der
Eidesleistung zurückgegangen werden kann. Eidesleistung zurückgegangen werden kann.
2. Die Endbewertung am Ende eines fünfjährigen Mandats - Grundsätze 2. Die Endbewertung am Ende eines fünfjährigen Mandats - Grundsätze
Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung für einen einmal Das Mandat ist eine zeitweilige Bestellung für einen einmal
erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren (Art. 65 LSW). erneuerbaren Zeitraum von fünf Jahren (Art. 65 LSW).
Frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der fünf Frühestens zwölf Monate und spätestens acht Monate vor Ablauf der fünf
Jahre des Mandats bieten sich dem Mandatsinhaber zwei Möglichkeiten: Jahre des Mandats bieten sich dem Mandatsinhaber zwei Möglichkeiten:
Entweder er ersucht um Verlängerung des Mandats, wobei er gemäss Punkt Entweder er ersucht um Verlängerung des Mandats, wobei er gemäss Punkt
2.1 einen Antrag auf Erneuerung einreicht, 2.1 einen Antrag auf Erneuerung einreicht,
oder er teilt mit, dass er nicht um Verlängerung des Mandats ersucht, oder er teilt mit, dass er nicht um Verlängerung des Mandats ersucht,
wodurch das Mandat nach Ablauf der fünf Jahre von Rechts wegen endet wodurch das Mandat nach Ablauf der fünf Jahre von Rechts wegen endet
(siehe Punkt 2.2) (Art. 77 LSW, Art. VII.III.124 RSPol). (siehe Punkt 2.2) (Art. 77 LSW, Art. VII.III.124 RSPol).
Ein ausserhalb dieser Fristen eingereichter Antrag auf Erneuerung ist Ein ausserhalb dieser Fristen eingereichter Antrag auf Erneuerung ist
ungültig (Art. VII.III.110 RSPol). So wird auch davon ausgegangen, ungültig (Art. VII.III.110 RSPol). So wird auch davon ausgegangen,
dass der Mandatsinhaber, der sich nicht innerhalb dieser Fristen dass der Mandatsinhaber, der sich nicht innerhalb dieser Fristen
äussert, nicht um Verlängerung des Mandats ersucht. äussert, nicht um Verlängerung des Mandats ersucht.
2.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Endbewertung des 2.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Endbewertung des
Mandatsinhabers Mandatsinhabers
Die in den Artikeln VII.III.88ff. RSPol erwähnte Bewertung der Die in den Artikeln VII.III.88ff. RSPol erwähnte Bewertung der
Mandatsinhaber wird wie bei Erst-Mandatsinhabern angewandt (Art. 1 des Mandatsinhaber wird wie bei Erst-Mandatsinhabern angewandt (Art. 1 des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht Bei vollständiger Anwendung der statutarischen Bestimmungen besteht
das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die das Ziel der Bewertung vor allem darin, zu überprüfen, inwieweit die
Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht Mandatsinhaber die in ihrem Auftragsbrief aufgeführten Ziele erreicht
haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate ist haben. Unter Berücksichtigung der Spezifitäten der ersten Mandate ist
gemäss dem Königlichen Erlass vom 19. April 2002, abgeändert durch den gemäss dem Königlichen Erlass vom 19. April 2002, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, für alle Erst-Ernannten vom Königlichen Erlass vom 5. Dezember 2003, für alle Erst-Ernannten vom
System des Auftragsbriefes abgewichen worden. In den Artikeln 1bis bis System des Auftragsbriefes abgewichen worden. In den Artikeln 1bis bis
1decies dieses Königlichen Erlasses ist daher für die Bewertung der 1decies dieses Königlichen Erlasses ist daher für die Bewertung der
Erst-Ernannten eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir Erst-Ernannten eine besondere Vorgehensweise vorgesehen, auf die wir
nachstehend noch eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol nachstehend noch eingehen werden und die ein wenig von der im RSPol
vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht. vorgesehenen Bewertungsregelung abweicht.
Das nachstehend beschriebene Verfahren ist auf die Endbewertung der Das nachstehend beschriebene Verfahren ist auf die Endbewertung der
Erst-Ernannten im Rahmen des Antrags auf Erneuerung ihres Mandats Erst-Ernannten im Rahmen des Antrags auf Erneuerung ihres Mandats
anwendbar. anwendbar.
2.1.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Übersichtsbericht 2.1.1 Antrag auf Erneuerung des Mandats und Übersichtsbericht
Für die Erneuerung des Mandats kommt ausschliesslich der Für die Erneuerung des Mandats kommt ausschliesslich der
Mandatsinhaber in Frage, der die in Artikel VII.III.20 Nr. 1 bis 4 und Mandatsinhaber in Frage, der die in Artikel VII.III.20 Nr. 1 bis 4 und
6 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt (Art. VII.III.113 RSPol). 6 RSPol erwähnten Bedingungen erfüllt (Art. VII.III.113 RSPol).
Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um Zur Vermeidung der Unzulässigkeit fügt der Mandatsinhaber, der um
Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag einen Erneuerung seines Mandats ersucht, seinem Antrag einen
Übersichtsbericht bei, in dem er darlegt, wie er sein Mandat erfüllt Übersichtsbericht bei, in dem er darlegt, wie er sein Mandat erfüllt
hat. In diesem Bericht wird auf konkrete und logische Weise auf die hat. In diesem Bericht wird auf konkrete und logische Weise auf die
Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren Projekte, Programme, Aktionspläne und anderen vergleichbaren
Tätigkeiten eingegangen (Art. 1quinquies des Königlichen Erlasses vom Tätigkeiten eingegangen (Art. 1quinquies des Königlichen Erlasses vom
19. April 2002). 19. April 2002).
Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den Das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei wird gemäss den in den
Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem Artikeln 44 und 45 GIP erwähnten gesetzlichen Aufträgen, gemäss dem
Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der Königlichen Erlass vom 17. September 2001 zur Festlegung der
Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf Organisations- und Arbeitsnormen der lokalen Polizei im Hinblick auf
die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu die Gewährleistung von gleichwertigen Mindestdienstleistungen zu
Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen Gunsten der Bevölkerung und gemäss den für die Mandatsdauer gültigen
zonalen Sicherheitsplänen (Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 19. zonalen Sicherheitsplänen (Art. 1bis des Königlichen Erlasses vom 19.
April 2002) ausgeübt. April 2002) ausgeübt.
Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern Die Mandate bei der föderalen Polizei werden von den Mandatsinhabern
ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind, ausgeübt, die konkret vom vorliegenden Rundschreiben betroffen sind,
und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im und zwar gemäss den auf sie anwendbaren GIP-Bestimmungen, den im
Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und Königlichen Erlass vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und
die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen und
den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Art. den für die Mandatsdauer gültigen nationalen Sicherheitsplänen (Art.
1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). 1ter des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
Der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, fügt Der Mandatsinhaber, der um Erneuerung seines Mandats ersucht, fügt
seinem Antrag auf Erneuerung zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für seinem Antrag auf Erneuerung zudem alle Schriftstücke bei, die ihm für
die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen (Art. die Bewertung seines Antrags auf Erneuerung relevant erscheinen (Art.
1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). 1octies des Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
Der Antrag auf Erneuerung des Mandats wird an die zuständigen Behörden Der Antrag auf Erneuerung des Mandats wird an die zuständigen Behörden
gerichtet: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.111 gerichtet: siehe Übersichtstabelle in der Anlage (Art. VII.III.111
Absatz 1 RSPol). Für die lokale Polizei werden die Anträge auf Absatz 1 RSPol). Für die lokale Polizei werden die Anträge auf
Erneuerung des Mandats des Korpschefs an den Gemeinde- beziehungsweise Erneuerung des Mandats des Korpschefs an den Gemeinde- beziehungsweise
Polizeirat gerichtet. Für die föderale Polizei werden die für den Polizeirat gerichtet. Für die föderale Polizei werden die für den
Minister des Innern bestimmten Anträge über die DGP/DPMO eingereicht. Minister des Innern bestimmten Anträge über die DGP/DPMO eingereicht.
Die zuständige Behörde leitet dann den Antrag auf Erneuerung an den Die zuständige Behörde leitet dann den Antrag auf Erneuerung an den
Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen Vorsitzenden der für die Bewertung der Erneuerung zuständigen
Bewertungskommission weiter: siehe Übersichtstabelle in der Anlage Bewertungskommission weiter: siehe Übersichtstabelle in der Anlage
(Art. VII.III.112 RSPol). (Art. VII.III.112 RSPol).
2.1.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission 2.1.2 Rolle des Vorsitzenden der zuständigen Bewertungskommission
Der Vorsitzende der Bewertungskommission achtet darauf, dass alle im Der Vorsitzende der Bewertungskommission achtet darauf, dass alle im
Hinblick auf die Bewertung des Mandatsinhabers erforderlichen Hinblick auf die Bewertung des Mandatsinhabers erforderlichen
Informationen gesammelt werden. Informationen gesammelt werden.
Der Vorsitzende muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung Der Vorsitzende muss die für den reibungslosen Verlauf der Bewertung
notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den notwendigen Initiativen ergreifen. Hierzu setzt er sich mit den
verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung, verschiedenen Mitgliedern der Bewertungskommission in Verbindung,
übermittelt ihnen den Übersichtsbericht des zu bewertenden übermittelt ihnen den Übersichtsbericht des zu bewertenden
Mandatsinhabers und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der Mandatsinhabers und bittet sie, ihm ihren Eindruck von der
Arbeitsweise dieses Mandatsinhabers zu schildern. Des Weiteren fragt Arbeitsweise dieses Mandatsinhabers zu schildern. Des Weiteren fragt
er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste er sie, ob sie es als nötig erachten, bestimmte Personen oder Dienste
zu befragen. zu befragen.
Führt der Generalinspektor den Vorsitz der Bewertungskommission, hat Führt der Generalinspektor den Vorsitz der Bewertungskommission, hat
er die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Vorsitzenden. er die gleichen Aufgaben und Befugnisse wie die anderen Vorsitzenden.
Sitzt der Generalinspektor jedoch als ordentliches Mitglied in der Sitzt der Generalinspektor jedoch als ordentliches Mitglied in der
Bewertungskommission, ist er verpflichtet, alle in der Anlage zum Bewertungskommission, ist er verpflichtet, alle in der Anlage zum
Königlichen Erlass vom 19. April 2002 vorgesehenen Elemente Königlichen Erlass vom 19. April 2002 vorgesehenen Elemente
einzubringen. Um diesen Auftrag wirksam wahrnehmen zu können, muss der einzubringen. Um diesen Auftrag wirksam wahrnehmen zu können, muss der
Generalinspektor eine aktive Rolle beim Sammeln der erforderlichen Generalinspektor eine aktive Rolle beim Sammeln der erforderlichen
Informationen spielen, insbesondere mit Hilfe der dekonzentrierten Informationen spielen, insbesondere mit Hilfe der dekonzentrierten
Dienste. Dienste.
Der Generalinspektor muss auch auf die Mitarbeit aller sowohl internen Der Generalinspektor muss auch auf die Mitarbeit aller sowohl internen
als auch gegebenenfalls externen Auditdienste und Kontrollorgane als auch gegebenenfalls externen Auditdienste und Kontrollorgane
zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene zählen können. Hierzu führt der Inspektionsdienst der AIG verschiedene
Kontrollaufträge aus, die nicht unbedingt dazu dienen, den Kontrollaufträge aus, die nicht unbedingt dazu dienen, den
Mandatsinhaber zu kontrollieren, sondern die es der Mandatsinhaber zu kontrollieren, sondern die es der
Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu Bewertungskommission ermöglichen sollen, das Gespräch mit dem zu
bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. In Anbetracht dieser bewertenden Mandatsinhaber vorzubereiten. In Anbetracht dieser
Erwägungen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des Erwägungen muss jedes Audit, das auf Antrag des Korpschefs, des
Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen Polizeirats, des Polizeikollegiums oder auf Initiative jedes anderen
zuständigen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde zuständigen Dienstes oder jeder anderen zuständigen Behörde
durchgeführt wird, der AIG übermittelt werden. durchgeführt wird, der AIG übermittelt werden.
Liegen keine Untersuchungen vor, kann der Vorsitzende der Liegen keine Untersuchungen vor, kann der Vorsitzende der
Bewertungskommission mit deren Einverständnis die notwendigen Bewertungskommission mit deren Einverständnis die notwendigen
Untersuchungen durchführen oder sie von der AIG durchführen lassen Untersuchungen durchführen oder sie von der AIG durchführen lassen
(Art. VII.III.102 Absatz 1 und 2 RSPol). Aufgrund der Zahl der (Art. VII.III.102 Absatz 1 und 2 RSPol). Aufgrund der Zahl der
Mandatsinhaber muss, wie bereits in Punkt 5.2 des GPI 41 angegeben, Mandatsinhaber muss, wie bereits in Punkt 5.2 des GPI 41 angegeben,
die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt die Anzahl Untersuchungsanträge auf ein striktes Minimum beschränkt
bleiben. Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG bleiben. Diese wichtige Aufgabe darf auf keinen Fall auf die AIG
abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche abgewälzt werden; dies könnte ihre Arbeit behindern. Um eine solche
Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG Situation zu vermeiden, muss der Vorsitzende seinen an die AIG
gerichteten Antrag auf Untersuchung mit Gründen versehen. Zweifelt die gerichteten Antrag auf Untersuchung mit Gründen versehen. Zweifelt die
AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung AIG die Berechtigung des Antrags an, kommt die endgültige Entscheidung
dem Minister des Innern zu. dem Minister des Innern zu.
Die Untersuchungen können bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, Die Untersuchungen können bei den Verwaltungs- und Gerichtsbehörden,
den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen, den direkten Mitarbeitern des Mandatsinhabers, die ihm unterstehen,
und bei jeder anderen Person durchgeführt werden, die für die und bei jeder anderen Person durchgeführt werden, die für die
Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel Bewertung des Mandatsinhabers nützliche Angaben machen könnte (Artikel
VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst VII.III.102 RSPol). Diese Untersuchungen müssen jedoch möglichst
objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten objektiv und relevant sein. Das gute Arbeitsklima in einem bestimmten
Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu Dienst darf auf keinen Fall gefährdet werden. Daher müssen die zu
befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der befragenden Personen sehr sorgfältig ausgewählt werden. Der
Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben Vorsitzende muss sich bei seiner Wahl von der Relevanz der Angaben
leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des leiten lassen, die ein Personalmitglied im Rahmen der Bewertung des
Mandatsinhabers machen kann. Mandatsinhabers machen kann.
In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur In Erwartung der diesbezüglichen gesetzlichen Änderungen und zur
Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die Erleichterung der Arbeit der verschiedenen Kommissionen, bitte ich die
Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten Vorsitzenden besagter Kommissionen, mit den zu ihren Diensten
gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte, gehörenden Personalmitgliedern die Sekretariatsgeschäfte,
einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten. einschliesslich der Zusammenstellung der Akten, zu gewährleisten.
2.1.3 Endbewertung des Mandatsinhabers 2.1.3 Endbewertung des Mandatsinhabers
2.1.3.1 Einladung zu einem Bewertungsgespräch 2.1.3.1 Einladung zu einem Bewertungsgespräch
Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um Erneuerung seines Mandats Die Endbewertung des Mandatsinhabers, der um Erneuerung seines Mandats
ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten ersucht, erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der ersten
Mandatszeit von fünf Jahren (Art. VII.III.88 RSPol). Deshalb muss die Mandatszeit von fünf Jahren (Art. VII.III.88 RSPol). Deshalb muss die
Einladung zum Bewertungsgespräch sechs Monate vor Ablauf der ersten Einladung zum Bewertungsgespräch sechs Monate vor Ablauf der ersten
Mandatszeit von fünf Jahren erfolgen. Mandatszeit von fünf Jahren erfolgen.
Der Vorsitzende der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in Der Vorsitzende der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in
der Anlage) lädt daher den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch der Anlage) lädt daher den Mandatsinhaber zu einem Bewertungsgespräch
ein. ein.
2.1.3.2 Bewertungsgespräch 2.1.3.2 Bewertungsgespräch
Im Hinblick auf die Erstellung der Bewertung sammelt die Im Hinblick auf die Erstellung der Bewertung sammelt die
Bewertungskommission innerhalb der in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3.3 Bewertungskommission innerhalb der in den Punkten 2.1.2 und 2.1.3.3
festgelegten Grenzen alle erforderlichen Informationen und festgelegten Grenzen alle erforderlichen Informationen und
insbesondere den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers. insbesondere den Übersichtsbericht des zu bewertenden Mandatsinhabers.
Das Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung Das Bewertungsgespräch kann frühestens acht Tage nach der Einladung
stattfinden (Art. VII.III.103 Absatz 2 RSPol). Während dieses stattfinden (Art. VII.III.103 Absatz 2 RSPol). Während dieses
Gesprächs werden die in Punkt 2.1.3.3 erwähnten Angaben vom Gesprächs werden die in Punkt 2.1.3.3 erwähnten Angaben vom
Mandatsinhaber mit der Bewertungskommission geprüft (Art. 1septies des Mandatsinhaber mit der Bewertungskommission geprüft (Art. 1septies des
Königlichen Erlasses vom 19. April 2002). Königlichen Erlasses vom 19. April 2002).
Sollte der Mandatsinhaber nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen, Sollte der Mandatsinhaber nicht zum Bewertungsgespräch erscheinen,
wird das Verfahren dennoch fortgesetzt, ausser bei höherer Gewalt wird das Verfahren dennoch fortgesetzt, ausser bei höherer Gewalt
(Art. VII.III.103 Absatz 3 RSPol). (Art. VII.III.103 Absatz 3 RSPol).
2.1.3.3 Inhalt der Bewertung 2.1.3.3 Inhalt der Bewertung
Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie der Die Bewertung bezieht sich vor allem auf die Art und Weise, wie der
Mandatsinhaber gearbeitet hat, und die Frage, inwieweit er mit den ihm Mandatsinhaber gearbeitet hat, und die Frage, inwieweit er mit den ihm
zur Verfügung stehenden Mitteln sein Mandat gemäss den Artikeln 1bis, zur Verfügung stehenden Mitteln sein Mandat gemäss den Artikeln 1bis,
1ter und 1quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April 1ter und 1quater des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 19. April
2002 ausgeübt hat. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin, 2002 ausgeübt hat. Das Ziel der Bewertung besteht insbesondere darin,
herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder beendet herauszufinden, ob das Mandat fortgesetzt werden kann oder beendet
werden muss. werden muss.
Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise. Die Bewertung erfolgt auf beschreibende Weise.
Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der Die von der zuständigen Bewertungskommission (siehe Tabelle in der
Anlage) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben: Anlage) durchgeführte Bewertung erfolgt anhand der Angaben:
aus den Unterlagen, insbesondere denjenigen, die der Mandatsinhaber aus den Unterlagen, insbesondere denjenigen, die der Mandatsinhaber
seinem Übersichtsbericht beifügt (Art. 1octies des Königlichen seinem Übersichtsbericht beifügt (Art. 1octies des Königlichen
Erlasses vom 19. April 2002), Erlasses vom 19. April 2002),
aus dem Übersichtsbericht (Punkt 2.1.1), aus dem Übersichtsbericht (Punkt 2.1.1),
aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die AIG im Rahmen der aus den Untersuchungen und Feststellungen, die die AIG im Rahmen der
Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat (Punkt Ausübung ihrer Aufträge vorgenommen beziehungsweise gemacht hat (Punkt
2.1.2). 2.1.2).
Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der Für die Bewertung dürfen nur Schriftstücke benutzt werden, die der
Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Dem Mandatsinhaber wird eine Mandatsinhaber zur Kenntnis genommen hat. Dem Mandatsinhaber wird eine
Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung Kopie aller Schriftstücke übermittelt, die im Rahmen der Bewertung
benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser benutzt werden, es sei denn, er ist bereits im Besitz dieser
Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu (Art. VII.III.101 RSPol). Schriftstücke oder hat direkten Zugang dazu (Art. VII.III.101 RSPol).
Von den gemäss vorstehendem Absatz durchgeführten Untersuchungen, auf Von den gemäss vorstehendem Absatz durchgeführten Untersuchungen, auf
die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte, die sich die Bewertungskommission für ihre Bewertung berufen möchte,
darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die darf erst Gebrauch gemacht werden, nachdem der Mandatsinhaber die
Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern (Art. VII.III.102 Gelegenheit bekommen hat, sich darüber zu äussern (Art. VII.III.102
Absatz 3 RSPol). Absatz 3 RSPol).
Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist Für jeden Mandatsinhaber wird eine Akte angelegt. Diese Akte ist
Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten Bestandteil der Personalakte. Sie enthält alle relevanten
Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem Schriftstücke im Zusammenhang mit dem ausgeübten Mandat, unter anderem
auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom auch diejenigen, die in Artikel 1decies des Königlichen Erlasses vom
19. April 2002 aufgeführt sind. 19. April 2002 aufgeführt sind.
2.1.3.4 Bewertungsbericht 2.1.3.4 Bewertungsbericht
Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren Nach dem Bewertungsgespräch erstellt die Bewertungskommission ihren
Bewertungsbericht (Art. VII.III.104 Absatz 1 RSPol). Der Bewertungsbericht (Art. VII.III.104 Absatz 1 RSPol). Der
Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen Bewertungsbericht muss gemäss dem Schema in der Anlage zum Königlichen
Erlass vom 19. April 2002 aufgestellt werden. Alle Punkte dieses Erlass vom 19. April 2002 aufgestellt werden. Alle Punkte dieses
Schemas müssen somit Bestandteil des Bewertungsberichts sein. Schemas müssen somit Bestandteil des Bewertungsberichts sein.
Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote « übt seine/ihre Funktion Der Bewertungsbericht wird mit der Endnote « übt seine/ihre Funktion
zufrieden stellend aus » oder « übt seine/ihre Funktion nicht zufrieden stellend aus » oder « übt seine/ihre Funktion nicht
zufrieden stellend aus » abgeschlossen. Diese Endnote gibt die zufrieden stellend aus » abgeschlossen. Diese Endnote gibt die
Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist Haupttendenzen der Bewertung des Mandatsinhabers wieder und ist
kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird kohärent mit der beschreibenden Bewertung. Die Endnote wird
ausdrücklich mit Gründen versehen (Art. VII.III.104 Absatz 2 bis 4 ausdrücklich mit Gründen versehen (Art. VII.III.104 Absatz 2 bis 4
RSPol). RSPol).
Die Bewertungskommission übermittelt dem Mandatsinhaber den Die Bewertungskommission übermittelt dem Mandatsinhaber den
Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen Bewertungsbericht unverzüglich und spätestens innerhalb fünfzehn Tagen
nach dem Bewertungsgespräch (Art. VII.III.105 RSPol). nach dem Bewertungsgespräch (Art. VII.III.105 RSPol).
Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Berichts teilt der Innerhalb sieben Tagen nach Erhalt des Berichts teilt der
Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit: Mandatsinhaber der Bewertungskommission mit:
entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden entweder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden
ist ist
oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist, oder dass er mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden ist,
jedoch einige Kommentare hinzufügt. In diesem Fall fügt die jedoch einige Kommentare hinzufügt. In diesem Fall fügt die
Bewertungskommission die Kommentare dem Bewertungsbericht bei, Bewertungskommission die Kommentare dem Bewertungsbericht bei,
oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden oder dass er nicht mit dem Inhalt des Bewertungsberichts einverstanden
ist und beantragt, dass er im Sinne der Mitteilung mit den ist und beantragt, dass er im Sinne der Mitteilung mit den
Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird (Art. Bemerkungen, die er als Anlage beifügt, angepasst wird (Art.
VII.III.106 Absatz 1 RSPol). VII.III.106 Absatz 1 RSPol).
Nach Ablauf der siebentägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der Nach Ablauf der siebentägigen Frist wird davon ausgegangen, dass der
Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist (Art. Mandatsinhaber mit dem Bewertungsbericht einverstanden ist (Art.
VII.III.106 Absatz 2 RSPol). VII.III.106 Absatz 2 RSPol).
In dem Fall, dass der Mandatsinhaber nicht mit dem Inhalt des In dem Fall, dass der Mandatsinhaber nicht mit dem Inhalt des
Bewertungsberichts einverstanden ist, nimmt die Bewertungskommission Bewertungsberichts einverstanden ist, nimmt die Bewertungskommission
die Mitteilung mit den Bemerkungen zur Kenntnis: die Mitteilung mit den Bemerkungen zur Kenntnis:
Stimmt die Bewertungskommission allen in der Mitteilung stehenden Stimmt die Bewertungskommission allen in der Mitteilung stehenden
Bemerkungen zu, übermittelt sie dem Mandatsinhaber einen neuen Bemerkungen zu, übermittelt sie dem Mandatsinhaber einen neuen
Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung Bewertungsbericht innerhalb sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung
mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht mit den Bemerkungen. In diesem Fall wird der erste Bewertungsbericht
zusammen mit der ihm beigelegten Mitteilung als nicht vorhanden zusammen mit der ihm beigelegten Mitteilung als nicht vorhanden
betrachtet (Art. VII.III.108 RSPol). betrachtet (Art. VII.III.108 RSPol).
Ist die Bewertungskommission nicht mit allen in der Mitteilung Ist die Bewertungskommission nicht mit allen in der Mitteilung
stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise stehenden Bemerkungen einverstanden, bleibt sie ganz oder teilweise
bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem Mandatsinhaber innerhalb bei ihrem Bewertungsbericht und teilt sie dem Mandatsinhaber innerhalb
sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen ihren sieben Tagen nach Erhalt der Mitteilung mit den Bemerkungen ihren
Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten Beschluss zur Beibehaltung des Bewertungsberichts oder den angepassten
Bewertungsbericht mit (Art. VII.III.109 Absatz 1 RSPol). Bewertungsbericht mit (Art. VII.III.109 Absatz 1 RSPol).
Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des Wenn der Bewertungsbericht aufgrund der Bemerkungen des
Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste Mandatsinhabers teilweise abgeändert wird, werden der erste
Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission Bewertungsbericht und die von der Bewertungskommission
berücksichtigten Punkte der beigefügten Mitteilung als nicht vorhanden berücksichtigten Punkte der beigefügten Mitteilung als nicht vorhanden
betrachtet (Art. VII.III.109 Absatz 2 RSPol). betrachtet (Art. VII.III.109 Absatz 2 RSPol).
2.1.3.5 Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte 2.1.3.5 Verfahren und administrative Bearbeitung der Akte
Am Ende des Bewertungsverfahrens wird der Bewertungsbericht der Am Ende des Bewertungsverfahrens wird der Bewertungsbericht der
zuständigen Behörde, die in der Tabelle in der Anlage erwähnt ist, zuständigen Behörde, die in der Tabelle in der Anlage erwähnt ist,
übermittelt. übermittelt.
Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des Aufgrund von Artikel 5 § 1 Nr. 4 Buchstabe d) und e) des
Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des Ministeriellen Erlasses vom 22. April 2003 zur Festlegung des
Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7. Verfahrens zur administrativen Behandlung der im Gesetz vom 7.
Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten
integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die integrierten Polizeidienstes erwähnten Angelegenheiten ist die
Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere Generaldirektion Sicherheits- und Vorbeugungspolitik für die weitere
administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Diese Behörde wacht administrative Bearbeitung der Akten zuständig. Diese Behörde wacht
über die Formalitäten nach der Bewertung. Die oben erwähnten Behörden über die Formalitäten nach der Bewertung. Die oben erwähnten Behörden
müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher ihr an müssen die Akte über die Bewertung der Mandatsinhaber daher ihr an
folgende Adresse übermitteln: FÖD INNERES - GD Sicherheits- und folgende Adresse übermitteln: FÖD INNERES - GD Sicherheits- und
Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Polizeiverwaltung - Boulevard Vorbeugungspolitik (GD SVP) - Direktion Polizeiverwaltung - Boulevard
de Waterloo / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel. Für Mandate der de Waterloo / Waterloolaan 76 in 1000 Brüssel. Für Mandate der
föderalen Polizei wird die Akte in jedem Fall über die DGP/DPMO föderalen Polizei wird die Akte in jedem Fall über die DGP/DPMO
zugestellt. zugestellt.
In Bezug auf den Korpschef der lokalen Polizei wird der In Bezug auf den Korpschef der lokalen Polizei wird der
Bewertungsbericht also dem Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat Bewertungsbericht also dem Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat
übermittelt, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, damit dieser eine mit Gründen versehene Stellungnahme
über die Verlängerung des Mandats abgibt. Letzterer holt dann die mit über die Verlängerung des Mandats abgibt. Letzterer holt dann die mit
Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des Gründen versehene Stellungnahme des Bürgermeisters beziehungsweise des
Polizeikollegiums über die Verlängerung des Mandats ein. Wenn beide Polizeikollegiums über die Verlängerung des Mandats ein. Wenn beide
mit Gründen versehenen Stellungnahmen eine Erneuerung des Mandats mit Gründen versehenen Stellungnahmen eine Erneuerung des Mandats
befürworten, leitet der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den befürworten, leitet der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat den
Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme an den Antrag auf mit Gründen versehene Stellungnahme an den
Generalprokurator beim Appellationshof und an den Gouverneur weiter Generalprokurator beim Appellationshof und an den Gouverneur weiter
unter Hinweis darauf, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme unter Hinweis darauf, dass die mit Gründen versehene Stellungnahme
unmittelbar beim FÖD INNERES - GD SVP eingereicht werden muss. Der unmittelbar beim FÖD INNERES - GD SVP eingereicht werden muss. Der
Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat schickt schliesslich die Akte Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat schickt schliesslich die Akte
über den Vorschlag zur Verlängerung des Mandats an die GD SVP (Versand über den Vorschlag zur Verlängerung des Mandats an die GD SVP (Versand
per Einschreiben) mit dem Nachweis, dass die mit Gründen versehene per Einschreiben) mit dem Nachweis, dass die mit Gründen versehene
Stellungnahme beim Generalprokurator beim Appellationshof und beim Stellungnahme beim Generalprokurator beim Appellationshof und beim
Gouverneur beantragt worden ist. Gouverneur beantragt worden ist.
Wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister Wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und der Bürgermeister
beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des betreffenden beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung des betreffenden
Mandatsinhabers eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme Mandatsinhabers eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme
abgeben, kann die Bestellung nicht verlängert werden (siehe Punkt abgeben, kann die Bestellung nicht verlängert werden (siehe Punkt
2.1.3.6). Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat leitet diese mit 2.1.3.6). Der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat leitet diese mit
Gründen versehenen ungünstigen Stellungnahmen an den GD SVP weiter. Gründen versehenen ungünstigen Stellungnahmen an den GD SVP weiter.
2.1.3.6 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung des 2.1.3.6 Entscheidung der zuständigen Behörde über die Erneuerung des
Mandats Mandats
Auf der Grundlage der globalen Bewertung durch die dafür zuständige Auf der Grundlage der globalen Bewertung durch die dafür zuständige
Bewertungskommission entscheiden die in der Tabelle in der Anlage Bewertungskommission entscheiden die in der Tabelle in der Anlage
erwähnten zuständigen Behörden, ob das betreffende Mandat verlängert erwähnten zuständigen Behörden, ob das betreffende Mandat verlängert
wird oder nicht (Art. 1nonies des Königlichen Erlasses vom 19. April wird oder nicht (Art. 1nonies des Königlichen Erlasses vom 19. April
2002). 2002).
Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden, Ein Antrag auf Verlängerung des Mandats kann nur verweigert werden,
wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde den wenn die über die Erneuerung des Mandats entscheidende Behörde den
Betreffenden angehört hat. Wenn das Mandat vom König erneuert wird, Betreffenden angehört hat. Wenn das Mandat vom König erneuert wird,
wird die Anhörung vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt, wird die Anhörung vom Minister oder seinem Beauftragten durchgeführt,
mit Ausnahme des Korpschefs, der vom Gemeinde- beziehungsweise mit Ausnahme des Korpschefs, der vom Gemeinde- beziehungsweise
Polizeirat und vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium Polizeirat und vom Bürgermeister beziehungsweise Polizeikollegium
angehört wird (Art. VII.III.118 RSPol). angehört wird (Art. VII.III.118 RSPol).
Diese Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Vorladung Diese Anhörung kann frühestens zehn Tage nach der Vorladung
stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des stattfinden. Ausser bei höherer Gewalt wird bei Abwesenheit des
ordnungsgemäss vorgeladenen Personalmitglieds das Verfahren ordnungsgemäss vorgeladenen Personalmitglieds das Verfahren
fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt fortgesetzt und davon ausgegangen, dass es kontradiktorisch erfolgt
ist (Art. VII.III.119 RSPol). ist (Art. VII.III.119 RSPol).
In Bezug auf das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei verlängert In Bezug auf das Mandat des Korpschefs der lokalen Polizei verlängert
der König seine Bestellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre, nach der König seine Bestellung nach Ablauf der ersten fünf Jahre, nach
einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinde- einer mit Gründen versehenen Stellungnahme des Gemeinde-
beziehungsweise Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des beziehungsweise Polizeirats, des Bürgermeisters beziehungsweise des
Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des Polizeikollegiums, des Generalprokurators beim Appellationshof und des
Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Bewertungskommission Gouverneurs und auf der Grundlage einer von einer Bewertungskommission
durchgeführten globalen Bewertung. Die Bestellung darf nicht durchgeführten globalen Bewertung. Die Bestellung darf nicht
verlängert werden, wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und verlängert werden, wenn der Gemeinde- beziehungsweise Polizeirat und
der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung der Bürgermeister beziehungsweise das Polizeikollegium nach Anhörung
des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme des Korpschefs eine mit Gründen versehene ungünstige Stellungnahme
abgegeben haben (Art. 49 GIP). abgegeben haben (Art. 49 GIP).
2.1.3.7 Anwesenheitsfrist 2.1.3.7 Anwesenheitsfrist
Angesichts wiederholter diesbezüglicher Fragen bestätige ich, dass der Angesichts wiederholter diesbezüglicher Fragen bestätige ich, dass der
Mandatsinhaber bei Erneuerung des Mandats nicht an eine dreijährige Mandatsinhaber bei Erneuerung des Mandats nicht an eine dreijährige
Anwesenheitsfrist gebunden ist. Anwesenheitsfrist gebunden ist.
2.2 Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht 2.2 Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht
Der Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht Der Mandatsinhaber, der nicht um Erneuerung seines Mandats ersucht
hat, befindet sich nach Ablauf dieses Mandats in folgender Situation: hat, befindet sich nach Ablauf dieses Mandats in folgender Situation:
Er wird entweder durch Mobilität in eine andere Stelle bestellt oder Er wird entweder durch Mobilität in eine andere Stelle bestellt oder
notfalls gemäss den Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle notfalls gemäss den Neuzuweisungsregeln in eine andere Stelle
innerhalb der Einheit, in der er sein Mandat ausgeführt hat, bestellt innerhalb der Einheit, in der er sein Mandat ausgeführt hat, bestellt
(Art. VII.III.137 RSPol). (Art. VII.III.137 RSPol).
Laut den Neuzuweisungsregeln erfolgt die Neuzuweisung des Laut den Neuzuweisungsregeln erfolgt die Neuzuweisung des
Personalmitglieds in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied Personalmitglieds in eine vakante Stelle, die einem Personalmitglied
zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe zugeteilt werden kann, das einen Dienstgrad derselben Dienstgradgruppe
wie der seinen innehat. In Ermangelung einer vakanten Stelle erfolgt wie der seinen innehat. In Ermangelung einer vakanten Stelle erfolgt
die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird der die Neuzuweisung über den Stellenplan hinaus. In diesem Fall wird der
Betreffende von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für Betreffende von Amts wegen in eine innerhalb seines Polizeikorps für
vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch vakant erklärte Stelle bestellt, sobald eine solche Stelle nicht durch
Mobilität zugeteilt wird (Art. VI.II.89 RSPol). Mobilität zugeteilt wird (Art. VI.II.89 RSPol).
Der Betreffende kann zudem gemäss den in den Artikeln VI.II.72ff. Der Betreffende kann zudem gemäss den in den Artikeln VI.II.72ff.
RSPol erwähnten Regeln eventuell zu einem anderen lokalen Polizeikorps RSPol erwähnten Regeln eventuell zu einem anderen lokalen Polizeikorps
oder gegebenenfalls zur föderalen Polizei entsandt werden. oder gegebenenfalls zur föderalen Polizei entsandt werden.
Sobald das Mandat beendet wird, wird der damit verbundene Sobald das Mandat beendet wird, wird der damit verbundene
Gehaltszuschlag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an Gehaltszuschlag ab dem ersten Tag des Monats, der dem Datum folgt, an
dem die Entscheidung zur Beendigung des Mandats getroffen worden ist, dem die Entscheidung zur Beendigung des Mandats getroffen worden ist,
nicht mehr geschuldet (Art. XI.II.17 RSPol). Der Betreffende kann nicht mehr geschuldet (Art. XI.II.17 RSPol). Der Betreffende kann
jedoch ab diesem Tag gegebenenfalls in den Genuss der in den Artikeln jedoch ab diesem Tag gegebenenfalls in den Genuss der in den Artikeln
XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnten Zulagen kommen. XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnten Zulagen kommen.
Damit die Kontinuität gesichert ist, muss jeder auf eine korrekte Damit die Kontinuität gesichert ist, muss jeder auf eine korrekte
Anwendung des in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahrens Anwendung des in vorliegendem Rundschreiben beschriebenen Verfahrens
achten, insbesondere damit die zuständigen Behörden über die Zeit achten, insbesondere damit die zuständigen Behörden über die Zeit
verfügen können, die erforderlich ist, um gegebenenfalls die nicht verfügen können, die erforderlich ist, um gegebenenfalls die nicht
erneuerten Mandate zu ersetzen. erneuerten Mandate zu ersetzen.
Der Minister Der Minister
P. DEWAEL P. DEWAEL
Anlage Anlage
Mandate - Erneuerung - Übersichtstabelle Mandate - Erneuerung - Übersichtstabelle
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
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