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Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation de séjour pour une durée illimitée aux personnes déplacées bosniaques qui séjournent sur le territoire belge et à l'allocation d'une prime de retour et de réinstallation à celles d'entre elles qui retournent volontairement dans leur pays - Traduction allemande | Omzendbrief betreffende het verlenen van een machtiging tot verblijf voor onbeperkte duur aan Bosnische ontheemden die op het Belgisch grondgebied verblijven en betreffende het verlenen van een terugkeer- en herinstallatiepremie aan de Bosnische ontheemden die vrijwillig terugkeren naar hun land - Duitse vertaling |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN |
27 OCTOBRE 1997. - Circulaire relative à l'octroi d'une autorisation | 27 OKTOBER 1997. - Omzendbrief betreffende het verlenen van een |
de séjour pour une durée illimitée aux personnes déplacées bosniaques | machtiging tot verblijf voor onbeperkte duur aan Bosnische ontheemden |
qui séjournent sur le territoire belge et à l'allocation d'une prime | die op het Belgisch grondgebied verblijven en betreffende het verlenen |
de retour et de réinstallation à celles d'entre elles qui retournent | van een terugkeer- en herinstallatiepremie aan de Bosnische ontheemden |
volontairement dans leur pays - Traduction allemande | die vrijwillig terugkeren naar hun land - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief van |
circulaire du Ministre de l'Intérieur du 27 octobre 1997 relative à | de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 oktober 1997 betreffende het |
l'octroi d'une autorisation de séjour pour une durée illimitée aux | verlenen van een machtiging tot verblijf voor onbeperkte duur aan |
personnes déplacées bosniaques qui séjournent sur le territoire belge | Bosnische ontheemden die op het Belgisch grondgebied verblijven en |
et à l'allocation d'une prime de retour et de réinstallation à celles | betreffende het verlenen van een terugkeer- en herinstallatiepremie |
d'entre elles qui retournent volontairement dans leur pays (Moniteur | aan de Bosnische ontheemden die vrijwillig terugkeren naar hun land |
belge du 18 novembre 1997), établie par le Service central de | (Belgisch Staatsblad van 18 november 1997), opgemaakt door de Centrale |
traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à | dienst voor Duitse vertaling van het |
Malmedy. | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. |
27. OKTOBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer | 27. OKTOBER 1997 - Rundschreiben über die Erteilung einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer an bosnische Vertriebene, | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer an bosnische Vertriebene, |
die sich auf belgischem Staatsgebiet aufhalten, und über die Gewährung | die sich auf belgischem Staatsgebiet aufhalten, und über die Gewährung |
einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie an diejenigen, die freiwillig | einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie an diejenigen, die freiwillig |
in ihr Land zurückkehren | in ihr Land zurückkehren |
An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs | An die Frauen und Herren Bürgermeister des Königreichs |
Im September 1992 hat der Minister des Innern beschlossen, den aus | Im September 1992 hat der Minister des Innern beschlossen, den aus |
Ex-Jugoslawien stammenden Personen die Möglichkeit zu bieten, eine | Ex-Jugoslawien stammenden Personen die Möglichkeit zu bieten, eine |
vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Vertriebene in der Form einer | vorläufige Aufenthaltserlaubnis für Vertriebene in der Form einer |
verlängerbaren Ankunftserklärung zu beantragen (Anlage 3 des | verlängerbaren Ankunftserklärung zu beantragen (Anlage 3 des |
Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins | Königlichen Erlasses vom 8. Oktober 1981 über die Einreise ins |
Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von | Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von |
Ausländern). | Ausländern). |
Seit dem 1. März 1995 wird die Rechtsstellung eines Vertriebenen den | Seit dem 1. März 1995 wird die Rechtsstellung eines Vertriebenen den |
aus Ex-Jugoslawien stammenden Personen nicht mehr gewährt. Personen, | aus Ex-Jugoslawien stammenden Personen nicht mehr gewährt. Personen, |
die aus dem Kosovo, Bosnien-Herzegowina und aus den kroatischen | die aus dem Kosovo, Bosnien-Herzegowina und aus den kroatischen |
Gebieten unter serbischer Kontrolle stammen und denen die | Gebieten unter serbischer Kontrolle stammen und denen die |
Rechtsstellung eines Vertriebenen zuvor zuerkannt worden war, haben | Rechtsstellung eines Vertriebenen zuvor zuerkannt worden war, haben |
diese Rechtsstellung behalten, ausser wenn sie sich in einem der im | diese Rechtsstellung behalten, ausser wenn sie sich in einem der im |
Rundschreiben vom 1. März 1995 über die Revision der Rechtsstellung | Rundschreiben vom 1. März 1995 über die Revision der Rechtsstellung |
eines Vertriebenen vorgesehenen Fälle befanden. Ihre | eines Vertriebenen vorgesehenen Fälle befanden. Ihre |
Verwaltungsrechtsstellung hat sich zwischenzeitlich durch ihre um die | Verwaltungsrechtsstellung hat sich zwischenzeitlich durch ihre um die |
sechs Monate verlängerbare Eintragung im Fremdenregister verbessert. | sechs Monate verlängerbare Eintragung im Fremdenregister verbessert. |
Personen, denen die Rechtsstellung eines Vertriebenen entzogen worden | Personen, denen die Rechtsstellung eines Vertriebenen entzogen worden |
ist, haben eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten. | ist, haben eine Anweisung, das Staatsgebiet zu verlassen, erhalten. |
In Anbetracht der Tatsache, dass die belgische Regierung nicht | In Anbetracht der Tatsache, dass die belgische Regierung nicht |
überzeugt ist, dass die Bedingungen für eine Zwangsrückkehr der | überzeugt ist, dass die Bedingungen für eine Zwangsrückkehr der |
bosnischen Vertriebenen erfüllt sind, dass berücksichtigt werden muss, | bosnischen Vertriebenen erfüllt sind, dass berücksichtigt werden muss, |
dass die Rückkehrbereitschaft der sich in Belgien aufhaltenden | dass die Rückkehrbereitschaft der sich in Belgien aufhaltenden |
bosnischen Vertriebenen sehr begrenzt ist, dass am Ende dieses Jahres | bosnischen Vertriebenen sehr begrenzt ist, dass am Ende dieses Jahres |
eine grosse Anzahl dieser Personen sich seit mehr als vier Jahren auf | eine grosse Anzahl dieser Personen sich seit mehr als vier Jahren auf |
belgischem Staatsgebiet befinden wird und dass nur eine sehr geringe | belgischem Staatsgebiet befinden wird und dass nur eine sehr geringe |
Anzahl Personen aus Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltserlaubnis für | Anzahl Personen aus Bosnien-Herzegowina eine Aufenthaltserlaubnis für |
unbegrenzte Dauer erhalten hat, hat die belgische Regierung | unbegrenzte Dauer erhalten hat, hat die belgische Regierung |
beschlossen, den bosnischen Vertriebenen die Perspektive einer | beschlossen, den bosnischen Vertriebenen die Perspektive einer |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu eröffnen. | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu eröffnen. |
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer ist an | Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer ist an |
die Eingliederung in die belgische Gesellschaft gekoppelt. Die den | die Eingliederung in die belgische Gesellschaft gekoppelt. Die den |
bosnischen Vertriebenen gebotene Möglichkeit, eine | bosnischen Vertriebenen gebotene Möglichkeit, eine |
Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu erhalten, soll sie dazu | Aufenthaltserlaubnis für unbegrenzte Dauer zu erhalten, soll sie dazu |
anreizen, sich in die belgische Gesellschaft einzugliedern. Es wird | anreizen, sich in die belgische Gesellschaft einzugliedern. Es wird |
nämlich festgestellt, dass eine beträchtliche Anzahl bosnischer | nämlich festgestellt, dass eine beträchtliche Anzahl bosnischer |
Vertriebenen wegen des unsicheren Charakters ihres Aufenthalts in | Vertriebenen wegen des unsicheren Charakters ihres Aufenthalts in |
Belgien bis jetzt wenig Willen zur Eingliederung gezeigt haben. | Belgien bis jetzt wenig Willen zur Eingliederung gezeigt haben. |
Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen in bezug | Zweck des vorliegenden Rundschreibens ist es, Erläuterungen in bezug |
auf die Verbesserung der Aufenthaltsrechtsstellung der aus | auf die Verbesserung der Aufenthaltsrechtsstellung der aus |
Bosnien-Herzegowina stammenden Personen, die zur Zeit die | Bosnien-Herzegowina stammenden Personen, die zur Zeit die |
Rechtsstellung eines Vertriebenen in Belgien haben, zu geben, die | Rechtsstellung eines Vertriebenen in Belgien haben, zu geben, die |
Möglichkeit einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie zugunsten dieser | Möglichkeit einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie zugunsten dieser |
Personen einzuführen und die Regeln in Erinnerung zu rufen, laut deren | Personen einzuführen und die Regeln in Erinnerung zu rufen, laut deren |
sie nach Belgien zurückkehren können, nachdem sie sich zeitweilig in | sie nach Belgien zurückkehren können, nachdem sie sich zeitweilig in |
ihrem Ursprungsland aufgehalten haben. | ihrem Ursprungsland aufgehalten haben. |
I. AUFENTHALTSERLAUBNIS | I. AUFENTHALTSERLAUBNIS |
A. Prinzip | A. Prinzip |
Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung in die belgische | Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung in die belgische |
Gesellschaft vom Ausländeramt als ausreichend betrachtet wird, wird | Gesellschaft vom Ausländeramt als ausreichend betrachtet wird, wird |
bei der nächsten Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung | bei der nächsten Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung |
im Fremdenregister ein Aufenthalt für unbegrenzte Dauer in Belgien | im Fremdenregister ein Aufenthalt für unbegrenzte Dauer in Belgien |
erlaubt aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über | erlaubt aufgrund von Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über |
die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und | die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und |
das Entfernen von Ausländern. | das Entfernen von Ausländern. |
Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung vom Ausländeramt als | Dem bosnischen Vertriebenen, dessen Eingliederung vom Ausländeramt als |
nicht ausreichend betrachtet wird, wird ein begrenzter Aufenthalt | nicht ausreichend betrachtet wird, wird ein begrenzter Aufenthalt |
eines Jahres aufgrund der Artikel 9 und 13 des vorerwähnten Gesetzes | eines Jahres aufgrund der Artikel 9 und 13 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 15. Dezember 1980 erlaubt, damit er sich in die belgische | vom 15. Dezember 1980 erlaubt, damit er sich in die belgische |
Gesellschaft eingliedern kann. Wenn das Ausländeramt diesen Ausländer | Gesellschaft eingliedern kann. Wenn das Ausländeramt diesen Ausländer |
nach Ablauf dieses Jahres als ausreichend eingegliedert betrachtet, | nach Ablauf dieses Jahres als ausreichend eingegliedert betrachtet, |
erlaubt es ihm einen Aufenthalt für unbegrenzte Dauer. | erlaubt es ihm einen Aufenthalt für unbegrenzte Dauer. |
Anderenfalls wird dem Betreffenden eine Anweisung, das Staatsgebiet zu | Anderenfalls wird dem Betreffenden eine Anweisung, das Staatsgebiet zu |
verlassen, ausgestellt, ausser wenn er sich aufgrund anderer | verlassen, ausgestellt, ausser wenn er sich aufgrund anderer |
Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weiter in Belgien | Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 weiter in Belgien |
aufhalten darf. | aufhalten darf. |
Wenn der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die | Wenn der Betreffende eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die |
nationale Sicherheit darstellt oder ein offensichtlicher Betrug | nationale Sicherheit darstellt oder ein offensichtlicher Betrug |
festgestellt wird, wird ihm im Prinzip eine Entfernungsmassnahme | festgestellt wird, wird ihm im Prinzip eine Entfernungsmassnahme |
notifiziert. | notifiziert. |
B. Beschluss | B. Beschluss |
Der Beschluss zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr | Der Beschluss zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein Jahr |
oder unbegrenzte Dauer wird vom Ausländeramt gefasst, das die | oder unbegrenzte Dauer wird vom Ausländeramt gefasst, das die |
Eingliederung des Betreffenden aufgrund eines Eingliederungsberichts | Eingliederung des Betreffenden aufgrund eines Eingliederungsberichts |
überprüft, der von der Gemeindeverwaltung des Ortes erstellt wird, an | überprüft, der von der Gemeindeverwaltung des Ortes erstellt wird, an |
dem der Betreffende im Fremdenregister eingetragen ist. | dem der Betreffende im Fremdenregister eingetragen ist. |
Vier Monate vor der nächsten Verlängerung der Bescheinigung über die | Vier Monate vor der nächsten Verlängerung der Bescheinigung über die |
Eintragung im Fremdenregister muss die Gemeindeverwaltung von Amts | Eintragung im Fremdenregister muss die Gemeindeverwaltung von Amts |
wegen eine Eingliederungsuntersuchung durchführen und einen | wegen eine Eingliederungsuntersuchung durchführen und einen |
diesbezüglichen Bericht erstellen, der dem Ausländeramt binnen des | diesbezüglichen Bericht erstellen, der dem Ausländeramt binnen des |
darauffolgenden Monats übermittelt werden muss. | darauffolgenden Monats übermittelt werden muss. |
Das Ausländeramt wird der Gemeindeverwaltung die erforderlichen | Das Ausländeramt wird der Gemeindeverwaltung die erforderlichen |
Anweisungen binnen drei Monaten nach Empfang des | Anweisungen binnen drei Monaten nach Empfang des |
Eingliederungsberichtes übermitteln. | Eingliederungsberichtes übermitteln. |
Die Gemeindeverwaltung muss diesen Bericht mit der erforderlichen | Die Gemeindeverwaltung muss diesen Bericht mit der erforderlichen |
Genauigkeit erstellen. Insbesondere muss sie überprüfen, ob der | Genauigkeit erstellen. Insbesondere muss sie überprüfen, ob der |
Betreffende eine der Landessprachen spricht, ob er arbeitet oder | Betreffende eine der Landessprachen spricht, ob er arbeitet oder |
arbeiten möchte, ob er Kinder hat, die in Belgien eingeschult sind, | arbeiten möchte, ob er Kinder hat, die in Belgien eingeschult sind, |
und/oder ob er sich in soziokultureller Hinsicht in die örtliche | und/oder ob er sich in soziokultureller Hinsicht in die örtliche |
Gemeinschaft, in der er lebt, eingegliedert hat. Der Wille zur | Gemeinschaft, in der er lebt, eingegliedert hat. Der Wille zur |
Eingliederung des Betreffenden ist ebenfalls wesentlich. | Eingliederung des Betreffenden ist ebenfalls wesentlich. |
Es steht der Gemeindeverwaltung frei, diesem Bericht eine | Es steht der Gemeindeverwaltung frei, diesem Bericht eine |
Stellungnahme beizufügen und dem Ausländeramt alle Informationen, die | Stellungnahme beizufügen und dem Ausländeramt alle Informationen, die |
sie für nützlich erachtet, mitzuteilen. | sie für nützlich erachtet, mitzuteilen. |
Der Eingliederungsbericht muss dem Ausländeramt, Büro RF/Europa oder | Der Eingliederungsbericht muss dem Ausländeramt, Büro RF/Europa oder |
Büro RN/Europa, North Gate II, Boulevard E. Jacqmain 152, 1000 | Büro RN/Europa, North Gate II, Boulevard E. Jacqmain 152, 1000 |
Brüssel, übermittelt werden. | Brüssel, übermittelt werden. |
Die Ausstellung des Aufenthaltsscheins muss gemäss den allgemeinen | Die Ausstellung des Aufenthaltsscheins muss gemäss den allgemeinen |
Anweisungen auf spezifische Anweisung des Ausländeramts erfolgen. | Anweisungen auf spezifische Anweisung des Ausländeramts erfolgen. |
In der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die | In der Bescheinigung über die Eintragung im Fremdenregister, die |
Personen ausgestellt wird, denen der Aufenthalt im Hinblick auf ihre | Personen ausgestellt wird, denen der Aufenthalt im Hinblick auf ihre |
Eingliederung in die belgische Gesellschaft für ein Jahr erlaubt wird, | Eingliederung in die belgische Gesellschaft für ein Jahr erlaubt wird, |
muss ausdrücklich angegeben werden, dass dem Betreffenden der | muss ausdrücklich angegeben werden, dass dem Betreffenden der |
Aufenthalt für begrenzte Dauer erlaubt ist. | Aufenthalt für begrenzte Dauer erlaubt ist. |
Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose wird die | Der Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose wird die |
bosnischen Vertriebenen, deren Asylantrag ausgesetzt ist und denen ein | bosnischen Vertriebenen, deren Asylantrag ausgesetzt ist und denen ein |
Aufenthalt für (un)begrenzte Dauer erlaubt ist, schriftlich fragen, ob | Aufenthalt für (un)begrenzte Dauer erlaubt ist, schriftlich fragen, ob |
sie die Weiterbearbeitung ihres Antrags wünschen. | sie die Weiterbearbeitung ihres Antrags wünschen. |
Im Rahmen der Überprüfung der Akte ist es nicht nötig, dass der | Im Rahmen der Überprüfung der Akte ist es nicht nötig, dass der |
Betreffende oder sein Rechtsbeistand Erläuterungen beim Ausländeramt | Betreffende oder sein Rechtsbeistand Erläuterungen beim Ausländeramt |
geben kommt oder vom Ausländeramt angehört wird. Wenn nötig werden der | geben kommt oder vom Ausländeramt angehört wird. Wenn nötig werden der |
Betreffende und/oder sein Rechtsbeistand aufgefordert, beim | Betreffende und/oder sein Rechtsbeistand aufgefordert, beim |
Ausländeramt vorstellig zu werden. | Ausländeramt vorstellig zu werden. |
Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden | Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden |
Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: | Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: |
- Büro RF/Europa, Rufnr. 02/205.54.86 oder 205.54.88, oder Büro | - Büro RF/Europa, Rufnr. 02/205.54.86 oder 205.54.88, oder Büro |
RN/Europa, Rufnr. 02/205.54.75 oder 205.54.95, für individuelle Fälle, | RN/Europa, Rufnr. 02/205.54.75 oder 205.54.95, für individuelle Fälle, |
- Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 | - Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 |
oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art. | oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art. |
II. RÜCKKEHR- UND RÜCKSIEDLUNGSPRÄMIE | II. RÜCKKEHR- UND RÜCKSIEDLUNGSPRÄMIE |
Gemäss den Empfehlungen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen | Gemäss den Empfehlungen des Hohen Kommissariats der Vereinten Nationen |
für Flüchtlinge und des Hohen Vertreters für Bosnien möchte die | für Flüchtlinge und des Hohen Vertreters für Bosnien möchte die |
belgische Regierung die freiwillige Rückkehr der bosnischen | belgische Regierung die freiwillige Rückkehr der bosnischen |
Vertriebenen in ihr Land aktiv fördern. Zu diesem Zweck hat die | Vertriebenen in ihr Land aktiv fördern. Zu diesem Zweck hat die |
belgische Regierung am 5. September 1997 beschlossen, den bosnischen | belgische Regierung am 5. September 1997 beschlossen, den bosnischen |
Vertriebenen eine Rückkehrprämie und eine Rücksiedlungsprämie, die an | Vertriebenen eine Rückkehrprämie und eine Rücksiedlungsprämie, die an |
den Bau oder die Renovierung einer Wohnung gekoppelt ist, zur | den Bau oder die Renovierung einer Wohnung gekoppelt ist, zur |
Verfügung zu stellen. | Verfügung zu stellen. |
Bei einer definitiven Rückkehr der bosnischen Vertriebenen in ihr | Bei einer definitiven Rückkehr der bosnischen Vertriebenen in ihr |
Ursprungsland und ihrer dortigen Neuansiedlung wird der Belgische | Ursprungsland und ihrer dortigen Neuansiedlung wird der Belgische |
Staat unter bestimmten Bedingungen folgende Prämien pro Erwachsenen in | Staat unter bestimmten Bedingungen folgende Prämien pro Erwachsenen in |
verschiedenen Stufen auszahlen: | verschiedenen Stufen auszahlen: |
1. Rückkehrprämie, die den tatsächlichen Reisekosten (einschliesslich | 1. Rückkehrprämie, die den tatsächlichen Reisekosten (einschliesslich |
der Beförderungskosten der persönlichen Güter) entspricht, zuzüglich | der Beförderungskosten der persönlichen Güter) entspricht, zuzüglich |
einer Pauschalentschädigung von 25 000 Belgischen Franken pro Familie, | einer Pauschalentschädigung von 25 000 Belgischen Franken pro Familie, |
2. Rücksiedlungsprämie für Bau oder Renovierung einer Wohnung, die 100 | 2. Rücksiedlungsprämie für Bau oder Renovierung einer Wohnung, die 100 |
000 Belgischen Franken entspricht. | 000 Belgischen Franken entspricht. |
Dieser Betrag wird um 50 000 Belgische Franken pro Kind derselben | Dieser Betrag wird um 50 000 Belgische Franken pro Kind derselben |
Familie unter achtzehn Jahren erhöht. | Familie unter achtzehn Jahren erhöht. |
60 Prozent des Gesamtbetrags der Prämie werden den Betreffenden bei | 60 Prozent des Gesamtbetrags der Prämie werden den Betreffenden bei |
ihrer Ankunft in Bosnien-Herzegowina ausgezahlt. Die restlichen 40 | ihrer Ankunft in Bosnien-Herzegowina ausgezahlt. Die restlichen 40 |
Prozent werden ihnen sechs Monate später ausgezahlt. | Prozent werden ihnen sechs Monate später ausgezahlt. |
Die Auszahlung erfolgt über die örtliche Dienststelle der | Die Auszahlung erfolgt über die örtliche Dienststelle der |
Internationalen Organisation für Wanderungen (IOW). | Internationalen Organisation für Wanderungen (IOW). |
Damit der Antrag des Betreffenden berücksichtigt wird, muss er: | Damit der Antrag des Betreffenden berücksichtigt wird, muss er: |
- aus Bosnien-Herzegowina stammen, | - aus Bosnien-Herzegowina stammen, |
- die Rechtsstellung eines Vertriebenen besitzen oder sie besessen | - die Rechtsstellung eines Vertriebenen besitzen oder sie besessen |
haben, bevor ihm der Aufenthalt gemäss den Bestimmungen des | haben, bevor ihm der Aufenthalt gemäss den Bestimmungen des |
vorliegenden Rundschreibens erlaubt worden ist, | vorliegenden Rundschreibens erlaubt worden ist, |
- nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, | - nach Bosnien-Herzegowina zurückkehren, |
- sich verpflichten, sich binnen zehn Jahren nach Gewährung der Prämie | - sich verpflichten, sich binnen zehn Jahren nach Gewährung der Prämie |
nicht in Belgien niederzulassen. | nicht in Belgien niederzulassen. |
Die Rückforderung des ausgezahlten Betrags wird in folgenden Fällen | Die Rückforderung des ausgezahlten Betrags wird in folgenden Fällen |
erfolgen: | erfolgen: |
- wenn der Betreffende versucht, sich binnen zehn Jahren nach | - wenn der Betreffende versucht, sich binnen zehn Jahren nach |
Gewährung der Prämie in Belgien niederzulassen, | Gewährung der Prämie in Belgien niederzulassen, |
- wenn der Betreffende während eines illegalen Aufenthalts im | - wenn der Betreffende während eines illegalen Aufenthalts im |
Königreich festgenommen wird, | Königreich festgenommen wird, |
- wenn die Prämie nicht für den Bau oder die Renovierung einer Wohnung | - wenn die Prämie nicht für den Bau oder die Renovierung einer Wohnung |
verwendet wird. | verwendet wird. |
Wenn ein bosnischer Vertriebener sich bei der Gemeindeverwaltung | Wenn ein bosnischer Vertriebener sich bei der Gemeindeverwaltung |
meldet, um die Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung | meldet, um die Verlängerung seiner Bescheinigung über die Eintragung |
im Fremdenregister zu erhalten, muss diese Verwaltung ihn spontan über | im Fremdenregister zu erhalten, muss diese Verwaltung ihn spontan über |
das Bestehen einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie informieren. | das Bestehen einer Rückkehr- und Rücksiedlungsprämie informieren. |
Zusätzliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Weise, wie | Zusätzliche Informationen, insbesondere in bezug auf die Weise, wie |
der Antrag auf Gewährung der Prämie eingereicht wird, werden später | der Antrag auf Gewährung der Prämie eingereicht wird, werden später |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
III. RÜCKKEHR NACH BELGIEN NACH EINEM ZEITWEILIGEN AUFENTHALT IN | III. RÜCKKEHR NACH BELGIEN NACH EINEM ZEITWEILIGEN AUFENTHALT IN |
BOSNIEN- HERZEGOWINA | BOSNIEN- HERZEGOWINA |
Da die Lage in Bosnien-Herzegowina je nach Ortschaft sehr verschieden | Da die Lage in Bosnien-Herzegowina je nach Ortschaft sehr verschieden |
ist, was einen Einfluss auf die Wiedereingliederungschancen haben | ist, was einen Einfluss auf die Wiedereingliederungschancen haben |
kann, ist es verständlich, dass bestimmte bosnische Vertriebene sich | kann, ist es verständlich, dass bestimmte bosnische Vertriebene sich |
der Lage an Ort und Stelle vergewissern möchten, bevor sie einen | der Lage an Ort und Stelle vergewissern möchten, bevor sie einen |
Beschluss zur definitiven Rückkehr nach Bosnien fassen. Deshalb | Beschluss zur definitiven Rückkehr nach Bosnien fassen. Deshalb |
besteht für diese Personen die Möglichkeit, sich nach | besteht für diese Personen die Möglichkeit, sich nach |
Bosnien-Herzegowina zu begeben, ohne dass dies Folgen auf ihre | Bosnien-Herzegowina zu begeben, ohne dass dies Folgen auf ihre |
Aufenthaltsrechtsstellung hat. | Aufenthaltsrechtsstellung hat. |
Der Deutlichkeit halber ist jedoch daran zu erinnern, dass | Der Deutlichkeit halber ist jedoch daran zu erinnern, dass |
Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina nicht | Asylbewerber und anerkannte Flüchtlinge aus Bosnien-Herzegowina nicht |
über diese Möglichkeit verfügen, da dies Folgen auf das sie | über diese Möglichkeit verfügen, da dies Folgen auf das sie |
betreffende Asylverfahren oder ihre Rechtsstellung als Flüchtling | betreffende Asylverfahren oder ihre Rechtsstellung als Flüchtling |
haben würde. | haben würde. |
Gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise | Gemäss Artikel 19 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise |
ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen | ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen |
von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993 und 15. | von Ausländern, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Mai 1993 und 15. |
Juli 1996, und den Artikeln 39 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 8. | Juli 1996, und den Artikeln 39 bis 42 des Königlichen Erlasses vom 8. |
Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die | Oktober 1981 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die |
Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die | Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, abgeändert durch die |
Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1992 und 11. Dezember 1996, hat | Königlichen Erlasse vom 13. Dezember 1992 und 11. Dezember 1996, hat |
der bosnische Vertriebene, der zeitweilig in sein Land zurückkehren | der bosnische Vertriebene, der zeitweilig in sein Land zurückkehren |
möchte, um sich der dortigen Lage zu vergewissern, in der Regel ein | möchte, um sich der dortigen Lage zu vergewissern, in der Regel ein |
Recht auf Rückkehr nach Belgien. | Recht auf Rückkehr nach Belgien. |
Jeder Ausländer, der im Besitz eines gültigen belgischen Aufenthalts- | Jeder Ausländer, der im Besitz eines gültigen belgischen Aufenthalts- |
oder Niederlassungsscheins ist und alle erforderlichen Formalitäten | oder Niederlassungsscheins ist und alle erforderlichen Formalitäten |
erfüllt, verfügt nämlich während eines Jahres über ein Recht auf | erfüllt, verfügt nämlich während eines Jahres über ein Recht auf |
Rückkehr nach Belgien. Dies bedeutet, dass dieser Ausländer im Besitz | Rückkehr nach Belgien. Dies bedeutet, dass dieser Ausländer im Besitz |
eines gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins und eines | eines gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsscheins und eines |
gültigen Passes oder eines gleichwertigen gültigen Reisescheins sein | gültigen Passes oder eines gleichwertigen gültigen Reisescheins sein |
muss. | muss. |
Es ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Dokumente noch im | Es ist darauf hinzuweisen, dass diese beiden Dokumente noch im |
Augenblick, wo der Ausländer nach Belgien zurückkehrt, gültig sein | Augenblick, wo der Ausländer nach Belgien zurückkehrt, gültig sein |
müssen. | müssen. |
Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden | Informationen zum Gegenstand dieses Punktes des vorliegenden |
Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: | Rundschreibens können eingeholt werden beim Ausländeramt: |
- Büro AF, Rufnr. 02/205.58.88, oder Büro AN, Rufnr. 02/205.56.03, für | - Büro AF, Rufnr. 02/205.58.88, oder Büro AN, Rufnr. 02/205.56.03, für |
individuelle Fälle, | individuelle Fälle, |
- Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 | - Studienbüro, Rufnr. 02/205.57.13 bis 18 (F) oder Rufnr. 02/205.59.15 |
oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art. | oder 205.55.03 (N), für jede Frage juristischer Art. |
Brüssel, den 27. Oktober 1997. | Brüssel, den 27. Oktober 1997. |
Der Minister des Innern, | Der Minister des Innern, |
J. Vande Lanotte. | J. Vande Lanotte. |