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Circulaire ministérielle GPI 11 : modalités relatives à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel des services de police. - Traduction allemande | Ministeriële omzendbrief GPI 11 : nadere richtlijnen inzake de adviesprocedure voor de evaluatie van de personeelsleden van de politiediensten. - Duitse vertaling |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
27 MARS 2003. - Circulaire ministérielle GPI 11 : modalités relatives | 27 MAART 2003. - Ministeriële omzendbrief GPI 11 : nadere richtlijnen |
à la procédure d'avis en matière d'évaluation du personnel des | inzake de adviesprocedure voor de evaluatie van de personeelsleden van |
services de police. - Traduction allemande | de politiediensten. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de omzendbrief GPI |
circulaire GPI 11 du Ministre de l'Intérieur du 27 mars 2003 | 11 van de Minister van Binnenlandse Zaken van 27 maart 2003 |
betreffende de nadere richtlijnen inzake de adviesprocedure voor de | |
concernant les modalités relatives à la procédure d'avis en matière | evaluatie van de personeelsleden van de politiediensten (Belgisch |
d'évaluation du personnel des services de police (Moniteur belge du 31 | Staatsblad van 31 maart 2003), opgemaakt door de Centrale Dienst voor |
mars 2003), établie par le Service central de traduction allemande du | Duitse vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in |
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy. | Malmedy. |
27. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11: Modalitäten in | 27. MÄRZ 2003 - Ministerielles Rundschreiben GPI 11: Modalitäten in |
Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals | Bezug auf das Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals |
der Polizeidienste | der Polizeidienste |
An die Frau Provinzgouverneurin | An die Frau Provinzgouverneurin |
An die Herren Provinzgouverneure | An die Herren Provinzgouverneure |
An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt | An die Frau Gouverneurin des Verwaltungsbezirks Brüssel-Hauptstadt |
An die Frauen und Herren Bürgermeister | An die Frauen und Herren Bürgermeister |
An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien | An die Frauen und Herren Vorsitzenden der Polizeikollegien |
An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei | An die Frauen und Herren Korpschefs der lokalen Polizei |
An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei | An den Herrn Generalkommissar der föderalen Polizei |
An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen | An den Herrn Generalinspektor der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei | Polizei und der lokalen Polizei |
Zur Information: | Zur Information: |
An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und | An den Herrn Generaldirektor der Generaldirektion Sicherheits- und |
Vorbeugungspolitik | Vorbeugungspolitik |
An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale | An den Herrn Vorsitzenden des Ständigen Ausschusses für die lokale |
Polizei | Polizei |
An die Frauen und Herren Bezirkskommissare | An die Frauen und Herren Bezirkskommissare |
Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, | Sehr geehrte Frau Gouverneurin, sehr geehrter Herr Gouverneur, |
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, | Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin, sehr geehrter Herr Bürgermeister, |
Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, | Sehr geehrte Frau Vorsitzende, sehr geehrter Herr Vorsitzender, |
Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, | Sehr geehrte Frau Korpschefin, sehr geehrter Herr Korpschef, |
Sehr geehrter Herr Generalkommissar, | Sehr geehrter Herr Generalkommissar, |
Sehr geehrter Herr Generalinspektor, | Sehr geehrter Herr Generalinspektor, |
Sehr geehrte Damen und Herren, | Sehr geehrte Damen und Herren, |
1. Einleitung | 1. Einleitung |
Das neue Bewertungssystem, wie es in Teil VII von Titel I des | Das neue Bewertungssystem, wie es in Teil VII von Titel I des |
Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der | Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der |
Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) beschrieben | Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol) beschrieben |
ist, hätte normalerweise am 1. April 2003 in Kraft treten sollen. Nach | ist, hätte normalerweise am 1. April 2003 in Kraft treten sollen. Nach |
reiflicher Überlegung und in Absprache mit den | reiflicher Überlegung und in Absprache mit den |
Gewerkschaftsorganisationen halte ich es jedoch für angebracht, das | Gewerkschaftsorganisationen halte ich es jedoch für angebracht, das |
Datum des In-Kraft-Tretens aufzuschieben und auf den 1. September 2004 | Datum des In-Kraft-Tretens aufzuschieben und auf den 1. September 2004 |
zu setzen. Zahlreiche Gründe haben zu dieser Entscheidung geführt. | zu setzen. Zahlreiche Gründe haben zu dieser Entscheidung geführt. |
Neben Verfahrensschwierigkeiten, unter anderem bei der Abfassung eines | Neben Verfahrensschwierigkeiten, unter anderem bei der Abfassung eines |
Rundschreibenentwurfs über die Bewertung der Personalmitglieder der | Rundschreibenentwurfs über die Bewertung der Personalmitglieder der |
Polizeidienste und auch bei den ersten Ausbildungslehrgängen der | Polizeidienste und auch bei den ersten Ausbildungslehrgängen der |
Bewerter, wird durch das Konzept einer beschreibenden Bewertung, so | Bewerter, wird durch das Konzept einer beschreibenden Bewertung, so |
wie es im Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des | wie es im Gesetz vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des |
Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung | Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung |
verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste (« | verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste (« |
Exodus-Gesetz ») aufgeführt ist, so manche Kapazität aufgesogen, die, | Exodus-Gesetz ») aufgeführt ist, so manche Kapazität aufgesogen, die, |
ohne die Bedeutung der Bewertung unterschätzen zu wollen, zurzeit | ohne die Bedeutung der Bewertung unterschätzen zu wollen, zurzeit |
anderweitig viel nützlicher wäre. Dadurch kann einem anderen, genauso | anderweitig viel nützlicher wäre. Dadurch kann einem anderen, genauso |
wichtigen Thema im Bereich Personalmanagement (HRM), nämlich der | wichtigen Thema im Bereich Personalmanagement (HRM), nämlich der |
Fortbildung, Zeit gewidmet werden. Des Weiteren wird es dadurch | Fortbildung, Zeit gewidmet werden. Des Weiteren wird es dadurch |
möglich, die Ausbildungslehrgänge zeitlich besser zu verteilen und, wo | möglich, die Ausbildungslehrgänge zeitlich besser zu verteilen und, wo |
nötig, die Fertigkeiten zu erwerben über die Art und Weise, wie die im | nötig, die Fertigkeiten zu erwerben über die Art und Weise, wie die im |
Rahmen des Bewertungsverfahrens vorgeschriebenen Gespräche | Rahmen des Bewertungsverfahrens vorgeschriebenen Gespräche |
(Vorbereitungsgespräch, Funktionsgespräch, Bewertungsgespräch) geführt | (Vorbereitungsgespräch, Funktionsgespräch, Bewertungsgespräch) geführt |
werden. | werden. |
Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird zudem das GPI 11 über das | Mit dem vorliegenden Rundschreiben wird zudem das GPI 11 über das |
Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals (Belgisches | Stellungnahmeverfahren für die Bewertung des Personals (Belgisches |
Staatsblatt vom 25. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches | Staatsblatt vom 25. Oktober 2001; deutsche Übersetzung: Belgisches |
Staatsblatt vom 6. November 2002) und das GPI 11bis über zusätzliche | Staatsblatt vom 6. November 2002) und das GPI 11bis über zusätzliche |
Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals (Belgisches | Richtlinien in Bezug auf die Bewertung des Personals (Belgisches |
Staatsblatt vom 29. Januar 2003) ersetzt und koordiniert. | Staatsblatt vom 29. Januar 2003) ersetzt und koordiniert. |
2. Anwendungsbereich | 2. Anwendungsbereich |
Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des Einsatz-, | Das Stellungnahmeverfahren wird auf das gesamte Personal des Einsatz-, |
Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der angehenden | Verwaltungs- und Logistikkaders angewandt, mit Ausnahme der angehenden |
Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und der | Personalmitglieder, der Personalmitglieder auf Probe und der |
Personalmitglieder, die besonderen Bestimmungen unterliegen. Gemäss | Personalmitglieder, die besonderen Bestimmungen unterliegen. Gemäss |
Artikel XII.VII.2 RSPol wird das Bewertungsverfahren jedes Mal | Artikel XII.VII.2 RSPol wird das Bewertungsverfahren jedes Mal |
angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung « ungenügend » | angewandt, wenn die Bedingung, nicht die Bewertung « ungenügend » |
erhalten zu haben, gestellt wird. | erhalten zu haben, gestellt wird. |
3. Verantwortliche für die Erteilung der Stellungnahme | 3. Verantwortliche für die Erteilung der Stellungnahme |
Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom | Die Stellungnahme in Bezug auf ein Personalmitglied wird vom |
Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad | Verantwortlichen abgegeben, der je nach Polizeidienst und Dienstgrad |
oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der | oder Rangstufe des Personalmitglieds, das Gegenstand der |
Stellungnahmeverfahrens ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt | Stellungnahmeverfahrens ist, gemäss der nachfolgenden Tabelle bestimmt |
wird: | wird: |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich um | Der Verantwortliche darf keine Stellungnahme abgeben, wenn er sich um |
dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, | dieselbe Stelle oder Beförderung bewirbt wie das Personalmitglied, |
über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, | über das er eine Stellungnahme abgeben muss, wenn er der Ansicht ist, |
dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des | dass ein Ablehnungsgrund (im Sinne von Artikel 828 des |
Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder | Gerichtsgesetzbuchs) gegen seine Person angeführt werden kann oder |
dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied unparteiisch zu | dass es ihm nicht möglich ist, das Personalmitglied unparteiisch zu |
bewerten, oder wenn das Personalmitglied ihm seit weniger als zwei | bewerten, oder wenn das Personalmitglied ihm seit weniger als zwei |
Monaten untersteht. | Monaten untersteht. |
Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben | Wenn das Personalmitglied, über das eine Stellungnahme abgegeben |
werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst | werden muss, seit mehr als vier Monaten in einen anderen Dienst |
entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes | entsendet worden ist, muss die Stellungnahme innerhalb dieses Dienstes |
abgegeben werden. | abgegeben werden. |
4. Inhalt der Stellungnahme | 4. Inhalt der Stellungnahme |
4.1 Die Stellungnahme, die gemäss Artikel XII.VII.2 RSPol abgegeben | 4.1 Die Stellungnahme, die gemäss Artikel XII.VII.2 RSPol abgegeben |
wird, betrifft die Gewissenhaftigkeit und wird in beschreibender Weise | wird, betrifft die Gewissenhaftigkeit und wird in beschreibender Weise |
durchgeführt. Sie beruht auf folgenden Bereichen: | durchgeführt. Sie beruht auf folgenden Bereichen: |
1. Persönlichkeitsmerkmale, | 1. Persönlichkeitsmerkmale, |
2. berufliche Fähigkeiten, | 2. berufliche Fähigkeiten, |
3. Leistungen, | 3. Leistungen, |
4. Managementfähigkeiten, | 4. Managementfähigkeiten, |
5. Potenzial. | 5. Potenzial. |
Die Stellungnahme muss für jeden dieser Bereiche einen angemessenen | Die Stellungnahme muss für jeden dieser Bereiche einen angemessenen |
Kommentar enthalten. Die Managementfähigkeiten werden nur | Kommentar enthalten. Die Managementfähigkeiten werden nur |
berücksichtigt, wenn die Personalmitglieder eine Managementfunktion | berücksichtigt, wenn die Personalmitglieder eine Managementfunktion |
bekleiden. | bekleiden. |
4.2 Inhalt der verschiedenen Bereiche | 4.2 Inhalt der verschiedenen Bereiche |
Der Bereich « Persönlichkeitsmerkmale » bezieht sich auf die | Der Bereich « Persönlichkeitsmerkmale » bezieht sich auf die |
verschiedenen spezifischen Persönlichkeitszüge. Er betrifft sozusagen | verschiedenen spezifischen Persönlichkeitszüge. Er betrifft sozusagen |
die Wesensart des Personalmitglieds. | die Wesensart des Personalmitglieds. |
Der Bereich « berufliche Fähigkeiten » bezieht sich auf das Wissen und | Der Bereich « berufliche Fähigkeiten » bezieht sich auf das Wissen und |
das Können der bewerteten Person, ihr berufliches Rüstzeug. | das Können der bewerteten Person, ihr berufliches Rüstzeug. |
Der Bereich « Leistungen » bezieht sich auf die Art und Weise, wie die | Der Bereich « Leistungen » bezieht sich auf die Art und Weise, wie die |
bewertete Person ihren Dienst auf beruflicher Ebene leistet. | bewertete Person ihren Dienst auf beruflicher Ebene leistet. |
Der Bereich « Managementfähigkeiten » bezieht sich auf die Art und | Der Bereich « Managementfähigkeiten » bezieht sich auf die Art und |
Weise, wie die bewertete Person Führungsaufgaben bewältigt, sowohl | Weise, wie die bewertete Person Führungsaufgaben bewältigt, sowohl |
bezüglich der auszuführenden Aufgaben als auch in den | bezüglich der auszuführenden Aufgaben als auch in den |
zwischenmenschlichen Beziehungen. | zwischenmenschlichen Beziehungen. |
Der Bereich « Potenzial » bezieht sich auf die Fähigkeit der | Der Bereich « Potenzial » bezieht sich auf die Fähigkeit der |
bewerteten Person, in ihrer Funktion zu « wachsen » und sich auf | bewerteten Person, in ihrer Funktion zu « wachsen » und sich auf |
individueller Ebene zu entwickeln. | individueller Ebene zu entwickeln. |
4.3 Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des Formulars verfasst, | 4.3 Die Stellungnahme wird auf der Grundlage des Formulars verfasst, |
das dem vorliegenden Rundschreiben beiliegt. | das dem vorliegenden Rundschreiben beiliegt. |
4.4 Die Stellungnahme endet mit dem Vermerk « gut » oder « ungenügend | 4.4 Die Stellungnahme endet mit dem Vermerk « gut » oder « ungenügend |
». Der Vermerk « ungenügend » muss durch konkrete Fakten und nicht | ». Der Vermerk « ungenügend » muss durch konkrete Fakten und nicht |
durch allgemeine Betrachtungen begründet werden. Der Schlussvermerk | durch allgemeine Betrachtungen begründet werden. Der Schlussvermerk |
gibt die wichtigsten Tendenzen des Kommentars wieder und muss mit der | gibt die wichtigsten Tendenzen des Kommentars wieder und muss mit der |
beschreibenden Bewertung in den verschiedenen Bereichen kohärent sein. | beschreibenden Bewertung in den verschiedenen Bereichen kohärent sein. |
Folglich darf ein Vorgesetzter keine Stellungnahme mit dem Endergebnis | Folglich darf ein Vorgesetzter keine Stellungnahme mit dem Endergebnis |
« gut » abgeben, während die abgegebenen Kommentare durchweg ungünstig | « gut » abgeben, während die abgegebenen Kommentare durchweg ungünstig |
sind. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verantwortlicher seinen | sind. Es ist nicht ungewöhnlich, dass ein Verantwortlicher seinen |
Mitarbeiter auf bestimmte verbesserungswürdige Aspekte seiner | Mitarbeiter auf bestimmte verbesserungswürdige Aspekte seiner |
Persönlichkeit hinweist, um ihm zu helfen, sich zu verbessern. Der | Persönlichkeit hinweist, um ihm zu helfen, sich zu verbessern. Der |
abgegebene Kommentar und das Endergebnis der Stellungnahme dürfen | abgegebene Kommentar und das Endergebnis der Stellungnahme dürfen |
jedoch nicht widersprüchlich sein. Kurzum, die vom Verantwortlichen | jedoch nicht widersprüchlich sein. Kurzum, die vom Verantwortlichen |
für die Bewertung abgegebene Stellungnahme muss mit Gründen versehen | für die Bewertung abgegebene Stellungnahme muss mit Gründen versehen |
sein. | sein. |
5. Verfahren und Fristen | 5. Verfahren und Fristen |
Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um eine | Der Verantwortliche sammelt alle sachdienlichen Informationen, um eine |
Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten | Stellungnahme abzugeben. Zu diesem Zweck befragt er den direkten |
funktionellen Vorgesetzten des betroffenen Personalmitglieds. Wenn der | funktionellen Vorgesetzten des betroffenen Personalmitglieds. Wenn der |
Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass eine günstige | Verantwortliche nach der Befragung der Ansicht ist, dass eine günstige |
Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese gemäss Nr. 4.2 | Stellungnahme abgegeben werden muss, verfasst er diese gemäss Nr. 4.2 |
ff. sowie gemäss dem in der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben | ff. sowie gemäss dem in der Anlage zum vorliegenden Rundschreiben |
beiliegenden Muster. | beiliegenden Muster. |
Wenn der Verantwortliche eine ungünstige Stellungnahme in Betracht | Wenn der Verantwortliche eine ungünstige Stellungnahme in Betracht |
zieht, lädt er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der | zieht, lädt er das Personalmitglied zu einer Unterredung ein, bei der |
er dieser Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf der | er dieser Person die Stellungnahme mitteilt und kommentiert. Auf der |
Grundlage der Reaktionen des Personalmitglieds gibt der | Grundlage der Reaktionen des Personalmitglieds gibt der |
Verantwortliche seine Stellungnahme binnen vier Tagen nach der | Verantwortliche seine Stellungnahme binnen vier Tagen nach der |
Unterredung ab. | Unterredung ab. |
Binnen vier Tagen nach Kenntnisnahme der Stellungnahme muss das | Binnen vier Tagen nach Kenntnisnahme der Stellungnahme muss das |
bewertete Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: | bewertete Personalmitglied dem Verantwortlichen mitteilen: |
- entweder dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. | - entweder dass es mit dem Inhalt der Stellungnahme einverstanden ist. |
Das Personalmitglied kreuzt auf dem Formular das dazu bestimmte | Das Personalmitglied kreuzt auf dem Formular das dazu bestimmte |
Kästchen an und unterzeichnet die für seine Kommentare bestimmte | Kästchen an und unterzeichnet die für seine Kommentare bestimmte |
Rubrik, | Rubrik, |
- oder dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden | - oder dass es mit der abgegebenen Stellungnahme nicht einverstanden |
ist. Das Personalmitglied kreuzt auf dem Formular das dazu bestimmte | ist. Das Personalmitglied kreuzt auf dem Formular das dazu bestimmte |
Kästchen an und unterzeichnet die für seine Kommentare bestimmte | Kästchen an und unterzeichnet die für seine Kommentare bestimmte |
Rubrik. Die Bemerkungen des Betreffenden werden dem Formular | Rubrik. Die Bemerkungen des Betreffenden werden dem Formular |
beigefügt. | beigefügt. |
Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das | Nach Ablauf der viertägigen Frist wird davon ausgegangen, dass das |
Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. | Personalmitglied mit der abgegebenen Stellungnahme einverstanden ist. |
6. Widerspruchsverfahren (Artikel XII.VII.3 RSPol) | 6. Widerspruchsverfahren (Artikel XII.VII.3 RSPol) |
Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 RSPol | Das bewertete Personalmitglied kann bei dem in Artikel VII.I.41 RSPol |
erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der föderalen | erwähnten Widerspruchsrat, der bei der Generalinspektion der föderalen |
Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, Widerspruch | Polizei und der lokalen Polizei eingerichtet worden ist, Widerspruch |
gegen eine Stellungnahme « ungenügend » einlegen. | gegen eine Stellungnahme « ungenügend » einlegen. |
Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen vierzehn | Zur Vermeidung der Nichtigkeit muss der Widerspruch binnen vierzehn |
Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit Gründen | Tagen ab Kenntnisnahme der Stellungnahme durch einen mit Gründen |
versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim | versehenen Antrag per Einschreiben oder gegen Empfangsbestätigung beim |
Generalinspektor eingelegt werden. | Generalinspektor eingelegt werden. |
Aufgrund der Akte kann der Widerspruchsrat die angefochtene | Aufgrund der Akte kann der Widerspruchsrat die angefochtene |
Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder teilweise ändern. Der | Stellungnahme entweder bestätigen oder ganz oder teilweise ändern. Der |
Beschluss des Rates bildet die endgültige Stellungnahme. Der Beschluss | Beschluss des Rates bildet die endgültige Stellungnahme. Der Beschluss |
des Widerspruchsrates wird dem betroffenen Personalmitglied und dem | des Widerspruchsrates wird dem betroffenen Personalmitglied und dem |
Verantwortlichen, der die betreffende Stellungnahme abgegeben hat, | Verantwortlichen, der die betreffende Stellungnahme abgegeben hat, |
unverzüglich zur Kenntnis gebracht. | unverzüglich zur Kenntnis gebracht. |
7. Inhalt der Akte | 7. Inhalt der Akte |
Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte | Für jede neue Stellungnahme wird eine Akte erstellt. Diese Akte |
umfasst folgende Unterlagen: | umfasst folgende Unterlagen: |
- ein Verzeichnis der Aktenstücke, | - ein Verzeichnis der Aktenstücke, |
- die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die | - die Mitteilungen und die Korrespondenz in Bezug auf die |
Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie | Gewissenhaftigkeit des bewerteten Personalmitglieds im Dienst sowie |
eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben | eventuelle Ereignisse und Verhaltensweisen, die Einfluss darauf haben |
könnten, | könnten, |
- alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden | - alle Aktenstücke, die im Rahmen des laufenden |
Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind. | Stellungnahmeverfahrens erstellt worden sind. |
Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das | Der Akte darf kein Aktenstück beigefügt werden, ohne dass das |
betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. | betroffene Personalmitglied es zur Kenntnisnahme unterzeichnet hat. |
Die Akte des Personalmitglieds, das eine ungünstige Stellungnahme | Die Akte des Personalmitglieds, das eine ungünstige Stellungnahme |
erhalten hat, muss alle Aktenstücke und Unterlagen enthalten, auf | erhalten hat, muss alle Aktenstücke und Unterlagen enthalten, auf |
denen die ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. | denen die ungünstige Bewertung des Personalmitglieds fusst. |
Andernfalls würde dem Personalmitglied die Möglichkeit genommen, | Andernfalls würde dem Personalmitglied die Möglichkeit genommen, |
Argumente gegen die abgegebene Stellungnahme vorzubringen. Zudem würde | Argumente gegen die abgegebene Stellungnahme vorzubringen. Zudem würde |
der Widerspruchsrat gehindert, seinen Auftrag korrekt auszuführen. Ich | der Widerspruchsrat gehindert, seinen Auftrag korrekt auszuführen. Ich |
verlange daher von allen Verantwortlichen, dass sie ihre | verlange daher von allen Verantwortlichen, dass sie ihre |
Stellungnahmen in angemessener Weise auf der Grundlage konkreter | Stellungnahmen in angemessener Weise auf der Grundlage konkreter |
Angaben begründen. | Angaben begründen. |
8. Folgen einer ungünstigen Stellungnahme | 8. Folgen einer ungünstigen Stellungnahme |
Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat die Erteilung des | Im Rahmen des Stellungnahmeverfahrens hat die Erteilung des |
Schlussvermerks « ungenügend » nur begrenzte statutarische | Schlussvermerks « ungenügend » nur begrenzte statutarische |
Auswirkungen, im Gegensatz zu der Bewertung bei vollständiger | Auswirkungen, im Gegensatz zu der Bewertung bei vollständiger |
Anwendung der statutarischen Bestimmungen, wobei das Personalmitglied | Anwendung der statutarischen Bestimmungen, wobei das Personalmitglied |
nach zwei aufeinander folgenden Bewertungen der Arbeitsweise mit dem | nach zwei aufeinander folgenden Bewertungen der Arbeitsweise mit dem |
Schlussvermerk « ungenügend » oder vier Bewertungen der Arbeitsweise | Schlussvermerk « ungenügend » oder vier Bewertungen der Arbeitsweise |
mit diesem Schlussvermerk für die Gesamtheit der Laufbahn wegen | mit diesem Schlussvermerk für die Gesamtheit der Laufbahn wegen |
Berufsuntauglichkeit endgültig für untauglich erklärt wird. | Berufsuntauglichkeit endgültig für untauglich erklärt wird. |
Vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen wird das Personalmitglied, | Vorbehaltlich nachstehender Bestimmungen wird das Personalmitglied, |
das eine Stellungnahme mit dem Schlussvermerk « ungenügend » erhalten | das eine Stellungnahme mit dem Schlussvermerk « ungenügend » erhalten |
hat, lediglich von der Teilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen, für | hat, lediglich von der Teilnahme an dem Verfahren ausgeschlossen, für |
das die Stellungnahme ursprünglich abgegeben worden ist. | das die Stellungnahme ursprünglich abgegeben worden ist. |
Nur die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn abgegebene | Nur die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn abgegebene |
Stellungnahme, die den Schlussvermerk « ungenügend » trägt, hat | Stellungnahme, die den Schlussvermerk « ungenügend » trägt, hat |
weitgehendere statutarische Folgen. Aufgrund des Konzepts der | weitgehendere statutarische Folgen. Aufgrund des Konzepts der |
Gehaltstabellenlaufbahn ist diese Stellungnahme zwei Jahre lang | Gehaltstabellenlaufbahn ist diese Stellungnahme zwei Jahre lang |
gültig. In diesem Zeitraum darf im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn | gültig. In diesem Zeitraum darf im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn |
keine neue Stellungnahme abgegeben werden. Das bedeutet, dass das | keine neue Stellungnahme abgegeben werden. Das bedeutet, dass das |
Personalmitglied, das eine ungünstige Stellungnahme erhalten hat, | Personalmitglied, das eine ungünstige Stellungnahme erhalten hat, |
während zwei Jahren von einem Aufstieg in der Gehaltstabelle | während zwei Jahren von einem Aufstieg in der Gehaltstabelle |
ausgeschlossen ist. Dennoch kann das Personalmitglied, das im Rahmen | ausgeschlossen ist. Dennoch kann das Personalmitglied, das im Rahmen |
eines anderen Verfahrens eine Stellungnahme mit dem Schlussvermerk « | eines anderen Verfahrens eine Stellungnahme mit dem Schlussvermerk « |
gut » erhält, in der Gehaltstabelle aufsteigen. | gut » erhält, in der Gehaltstabelle aufsteigen. |
Die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn abgegebene Stellungnahme mit | Die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn abgegebene Stellungnahme mit |
dem Schlussvermerk « ungenügend » ist wie die anderen Stellungnahmen | dem Schlussvermerk « ungenügend » ist wie die anderen Stellungnahmen |
in die Personalakte des betroffenen Personalmitglieds aufzunehmen, | in die Personalakte des betroffenen Personalmitglieds aufzunehmen, |
damit eine Weiterbearbeitung ermöglich ist. Beim | damit eine Weiterbearbeitung ermöglich ist. Beim |
Stellungnahmeverfahren im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn muss | Stellungnahmeverfahren im Rahmen einer Gehaltstabellenlaufbahn muss |
der Verantwortliche immer prüfen, ob nicht bereits in diesem Rahmen | der Verantwortliche immer prüfen, ob nicht bereits in diesem Rahmen |
eine Stellungnahme abgegeben worden ist. | eine Stellungnahme abgegeben worden ist. |
9. Schlussfolgerung | 9. Schlussfolgerung |
Schliesslich möchte ich nochmals an alle Verantwortlichen appellieren, | Schliesslich möchte ich nochmals an alle Verantwortlichen appellieren, |
damit sie bei der Abgabe der verschiedenen Stellungnahmen die nötige | damit sie bei der Abgabe der verschiedenen Stellungnahmen die nötige |
Sorgsamkeit und berufliche Sorgfalt walten lassen. Die abgegebenen | Sorgsamkeit und berufliche Sorgfalt walten lassen. Die abgegebenen |
Stellungnahmen sind nämlich nicht nur für die betroffenen | Stellungnahmen sind nämlich nicht nur für die betroffenen |
Personalmitglieder sehr wichtig, sondern haben selbstverständlich auch | Personalmitglieder sehr wichtig, sondern haben selbstverständlich auch |
indirekt einen grossen Einfluss auf die Arbeitsweise der | indirekt einen grossen Einfluss auf die Arbeitsweise der |
Polizeidienste. | Polizeidienste. |
Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem | Ich bitte die Frauen und Herren Provinzgouverneure, das Datum, an dem |
das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht | das vorliegende Rundschreiben im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht |
worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. | worden ist, im Verwaltungsblatt zu vermerken. |
Der Minister | Der Minister |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |